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BGH

Gericht: BGH

Hechtssatz; Der überlebende Ehegatte kann als Hofvorerbe (sippegebundener Anerbe) bei der Bestimmung des weiteren Hoferben (Anerben) keine diese Rechtsnachfolge ausgestaltenden Anordnungen treffen und die Bestimmung des weiteren Hoferben daher auch.nicht von der Erfüllung derartige Anordnungen enthaltender Bedingungen oder Auflagen abhängig machen* Daraufhin stellte das Landwirtschaftsgericht der Witwe am 5» September 1950 einen Erbschein dahin aus, daß sie Hofvorerbin auf Grund des $ 12 EHPV in Verbindung mit § 59 Abs 2 LVO geworden sei und weiterer Hof erbe der Landwirt Friedrich L0HHI in sei, sofern nicht die Hofvorerbin eine Bestimmung gemäß § 3 Abs 5 HöfeO treffe. Durch Vertrag vom 9« Januar 1950 verkaufte die Witwe des Erblassers mit Zustimmung von Friedrich und Otto L| soweit diese als Nacherben für den Hof in Frage kamen,, und mit nachträglicher Genehmigung der Eheleute E| Das Entgelt für die Bauparzelle von 900 qm und die für den Bau des Hauses aufgewandten Kosten sollten auf die Ansprüche der Witwe liflB aus dem Kaufverträge vom 9, Januar 1950 angerechnet werden. Hierbei waren-die Brüder Friedrich und Otto des Erblassers sowie seine beiden Dichten Marie und Marie LüflB (jetzt Ehefrau Ho^HP) anwesend, Friedrich LflHP, seine Tochter Marie M^J^, Marie Lü^P und Erika die durch ihren Vater Otto LflU vertreten wurde, kamen daraufhin in einem notariellen Protokoll vom 4» März 1953 (Urk.Rolle Dr 108/53 des Notars BuflHHIH)) dahin überein, daß keiner von ihnen die im Testament der Witwe ge- Sie sei ferner nicht berechtigt gewesen, die Hoferbenfolge von deni Abschluß eines Pachtvertrages mit einem Hofesfremden abhängig zu machen, zu demal da dieser Pachtvertrag sich auf einen Zeitraum vom mehr als 20 Jahren erstrecken solle. Die minderjährige Erika hat um Zurückweisung der Peststeilungsanträge gebeten und geltend gemacht % Das Testament der ?/itwe des Erblassers sei wirksam^ denn eine bedingte Erbeinsetzung sei rechtlich zulässig und die Bedingungen stellten lediglich eine Beschränkung, aber keinen Ausschluß, der Erbfolge kraft : Höferechts dar, Marie Mg^^sei als Hoferbin ausgeschieden, weil sie die Annahme der Erbschaft nicht rechtzeitig erklärt und die Bedingungen nicht fristgemäß erfüllt habe. Brau Lü^dhabe sich ebenso verhaltene Dagegen habe sie (Antragsgegnerin) die Erbschaft innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht nur angenommen, sondern auch die Bedingungen erfüllt, insbesondere mit S.id| den angeordneten Pachtvertrag geschlossen, der vom Vormund-schaftsgericht genehmigt worden sei, Sie sei also auf Grund des Testaments vom 25, November 1952 Hoferbin geworden. Es hat angenommen, die Witwe des Erblassers habe als Vorerbin die Einsetzung des weiteren Hoferben von den Bedingungen zu 2) und 3) abhängig machen können, Die Bedingung zu 1) hat das Amtsgericht als unwirksam angesehen, weil sie eine Umgehung gesetzlicher Vorschriften bezwecke und gegen den Sinn und Zweck der Hoferbenstellung verstoße, da der Hof durch die langjährige Verpachtung der Hcferbin bis zu einem hohen Lebensalter vorenthalten würde. Sie haben die Feststellung der Hofnachfolge der Antragstellerin erstrebt, das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt und noch einmal betont, daß die Anordnungen der Witwe LflBP über die weitere Hoferbfolge insgesamt nichtig seien, diese auch nicht berechtigt gewesen sei« die Bestimmung des weiteren Hoferben an Bedingungen zu knüpfen. Es hat sodann nach mündlicher Verhandlung vor dem Senat beide Beschwerden zurückgewiesen, die vom Amtsgericht getroffene Feststellung jedoch dahin ergänzt, daß nach dem Tode der Witwe Karoline h(HH&am 13° Januar 1953 die Antragstelierin weitere Hoferbin nach dem am 2, Dezember 1943 verstorbenen Bauern Christoph geworden istc Hiergegen richtet sich die von dem Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie ihren bisherigen Feststellungsantrag weiter verfolgt. Scheidung vom 16» Juni 1950 angenommen, daß die Witwe mit dem Tode ihres Ehemanns nicht dessen unbeschränkte Anerbin, sondern zunächst nur sippegebundene Anerbin im Sinne des § 12 EHFV geworden ist und gemäß § 59 Abs 2 LV0 mit dem 1, Januar 1948 die rechtliche Stellung eines Vorerben gemäß § 6 Abs 3 HöfeO erlangt; hat,, Es hat weiter ausgeführts Nach der Höfeordnung könne der überlebende Ehegatte kraft Gesetzes nur bei einm Ehegattenhof unter bestimmten Voraussetzungen den weiteren Hoferben bestimmen,. Nach § 59 Abs 1 LVO seien aber Rechte, die auf (Grund des Reichserbhofgesetztes und seiner Durchführungsbestimmungen entstanden seien, grundsätzlich bestehen geblieben, Deshalb habe der überlebende Ehegatte eines Alleineigentumshofes das Recht, den weiteren Hoferben zu bestimmen, behalten, wenn ihm dieses Recht nach Reich erbhofrecht zugestanden habe* (Gemäß § 12 Abs 3 EHEV habe der zur Anerbenfolge gelangte Ehegatte den weiteren Anerben bestimmen können, sofern der Hofeigentümer eine solche Bestimmung nicht getroffen habe, wie es hier der Fall sei. Von letztwilligen Anordnungen dieser Art sei in § 12 Abs 3 EHFV keine Hede; dort sei vielmehr nur gesagt, daß der Vorerbe den weiteren Anerben bestimmen könne,, Diese•Vorschrift müsse als Ausnahme von der Regel, nach der alles dem Erblasser selbst überlassen sei, eng ausgelegt und auf die Bestimmung des weiteren Hoferben beschränkt werden» Bas entspreche dem Sinn und Zweck des § 12 Abs 3 EHPV-U Wenn nämlich der Erblasser den weiteren Anerben nicht selbst bestimmt habe, so könne nach seinem Tode in der Regel der überlebende Ehegatte am sichersten beurteilen, wer sich fiir die Hofnachfolge objektiv, am besten eigne. auch nach dem Tode des Erblassers möglichst noch in dessen Sinne bestimmt werde,, Von diesen Erwägungen habe sich der Gesetzgeber offenbar bei der Schaffung des § 51 Abs 4 EHRV, der unter gewissen Voraussetzungen die .Bestimmung des Nacherben durch den Vorerben zugelassen habe, des § 12 Abs 5 EHPV und des § 8 Abs 3 HöfeO leiten lassen. Auch in § 14 Abs' 3 HöfeO habe dieser Gedanke Ausdruck gefunden, der es zulasse, daß der überlebende Ehegatteohne Hofvorerbe zu sein, bis zu seiner Wiederverheiratung einen noch nicht 25 Jahre alten Hoferben sogar nachträglich durch einen anderen ersetze» Dagegen könne nicht angenommen werden,, daß der Gesetzgeber in § 12 Abs 3 EBEV und § 8 Abs 3 HöfeO dem überlebenden Ehegatten neben der Bestimmung des weiteren Anerben bzw» Hoferben auch noch weitere Befugnisse habe übertragen wollen; denn das würde weit über den Rahmen dessen hinausgehen, was für den oben geschilderten Zweck dieser gesetzlichen Bestimmungen erforderlich sei. Der Wortlaut des Gesetzes spreche auch entscheidend dagegen; in § 12 Abs 3 EHFV sei nämlich-stets, nur von der ’’Bestimmung des weiteren Anerben” die Rede, Für eine Ausdehnung dieses Rechts auf andere testamentarische Anordnungen bestehe auch rechtspolitisch kein Anlaß; denn derartige Anordnungen hätte der Erblasser selbst treffen können» Auch im Falle des § 14 Abs 3 HöfeO beschränke sich das Recht des überlebenden Ehegatten auf die Bestimmung des Hoferben, während das Gericht die weiteren Fragen regele» Wenn die Witwe danach die Verpachtung des Hofes an SiflMi und die Abtrennung eines Grundstücks zu dessen Gunsten nicht durch Vermächtnis habe anordnen können, so habe sie dies auch nicht in der Weise tun können, daß sie ihren dahingehenden letzten Willen in die Form einer Bedingung für die Einsetzung des weiteren Hoferben kleidete, da.das.eine unzulässige Umgehung des Gesetzes und daher rechtlich unwirksam sei.. Die Rechtsbeschwerde wendet sich gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts5 daß die Witwe des Erblassers über die Bestimmung des weiteren Hoferben hinaus zu sonstigen Anordnungen nicht berechtigt gewesen sei, Nach ihrer Meinung galt unter dem Reichserbhofrecht ebenso wie jetzt nach Höferecht Testierfreiheit0 Aus ihr leitet die Rechtsbeschwerde die Zulässigkeit ergänzender Anordnungen bei der Bestimmung des weiteren Hoferben her, da die Testierfreiheit nur durch einige wenige allgemeine Bestimmungen, insbesondere durch die §§ 134, 138 BGB und die §§ 6, '/, bei.der Bestimmung des weiteren Hof erben nur verlangt;, daß er wirtschaftsfähig ist und der Hofessippe angehört« Aus dem Pehlen weiterer einschränkender Bestimmungen leitet sie die Zulässigkeit von Auflagen her, welche die besonderen Interessen des Hofes wahren sollen. Für die von ihr vertretene Ansicht führt sie weiter an, daß die Bestimmung des weiteren Hoferben durch Testament zu treffen sei und für die Errichtung von Testamenten die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und damit auch dessen Vorschriften über Bedingungen, Auflagen und Zeitbestimmungen gälten« Auch unter diesem Gesichtspunkt hält die Rechts-beschwerde daher ergänzende Anordnungen bei der Bestimmung des weiteren Hoferben durch den Vorerben für zulässig« . Der Auffassung der Rechtsbeschwerde5 der Hofvorerbe sei über die Bestimmung des weiteren Hoferben hinaus zu sonstigen Anordnungen berechtigt, weil er an Stelle des Erblassers handle und daher alle Rechte haben müsse, die diesem angesichts der bestehenden Testierfreiheit zugestanden hätten, kann nicht beigetreten werden« Bie Rechtsbe-schwerde gellt davon aus, daß der Hofvorerbe als "Stellvertreter” des Erblassers ohne weiteres dessen Rechte haben müsse« Bas steht, wie das Beschwerdegericht zutreffend hervorgehoben hat, schon mit dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen nicht in Einklang« Sowohl § 12 EHPV als auch § 8 Abs 2 und 3 HöfeO sprechen lediglich von der Bestimmung des weiteren Anerben bzw« Hoferben« Nach dem Wortlaut dieser;Vorschriften ist dem sippegebundenen Ehegatten bzv/« dem Hofvorerben also nur ein beschränktes Recht, und zwar lediglich die Bestimmung des weiteren Hofnachfoi- den oben genannten Vorschriften um Ausnahmebestimmungen, die als solche eng ausgelegt werden müssen (vgl hierzu den Beschluß des erkennenden Senats vom 1-7« November 1953, V BLw 55/53, RechtdLandw 1954, 78 = JZ 1954, 98K Daraus folgt bereits, daß das Bestimmungsrecht des Vorerben eine Ausweitung, wie die Rechtsbeschwerde sie für angängig hält, nicht erfahren darf.Das ergibt sich ferner aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift, Die Bestimmung des Anerben durch den überlebenden Ehegatten des Erblassers war bereits vor dem Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes in einigen Landesrechten vorgesehen,-, So war in § 21 des Höfegesetzes für die Provinz Hannover in der Passung vom 9« August 1909 (PrGS S 663 ) dem Erblasser die Befugnis eingeräumt * seinen überlebenden Ehegatten zur Wahl des Anerben aus der Zahl der Abkömmlinge zu ermächtigen. Damit wurde bezweckt, in geeigneten Pallen die Bestimmung des Anerben auf einen Zeitpunkt zu verlegen,: zu dem sie sachgemäßer als vor dem Tode des Hofeigentümers getroffen werden konnte (Linckelraann- Hö-fegesetz für die Provinz Hannover, 3, Aufl § 21 Anm 69; vgl auch Drechsler, Das Höferecht in der Provinz Hannover, 3« Aufl Anm zu § 21), Eine entsprechende Vorschrift war in § 29 des Waldecksehen Anerbengesetzes vom 27» Dezember 1909 (WaldReg-B1 1910,Sfl) enthalten. Zu diesem Zweck wurde in den genannten Gesetzen der Eintritt der Anerbenfolge selbst auf den Zeitpunkt der Wahl des Anerben durch den überlebenden Ehegatten verschoben und es trat, wenn dieser von seiner Befugnis keinen Gebrauch machte, mit deren Erlöschen die gesetzliche Anerbenfolge ein. In allen angeführten Pallen handelte es sich also stets nur darum, dem überlebenden“ Ehegatten bzw.c dem Vorerben die Möglichkeit zu geben, im Interesse der künftigen ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des Hofes als weiteren Hof-nachfolger, wenn er nicht bereits vom Erblasser bestimmt worden war, den am geeignetsten erscheinenden Abkömmling auszuwählen,, In keinem dieser Falle ist, soweit ersichtlich, die Auffassung vertreten worden, der Berechtigte könne über sein Bestimmungsrecht hinaus auch sonstige Anordnungen bezüglich der weiteren Hofnachfolge treffen.. Ihm ist ferner darin beizutreten, daß die'von ihm angeführten Gesichtspunkte nicht zuletzt auch für die Regelung des Bestimmungsrechts in § 8 Abs 3 HöfeO maßgebend gewesen sein müssen, die weitgehend den Vorschriften des § 25 Abs 2 EHPV angeglichen ist, für die dieselben Gründe maßgebend waren wie für das Bestimmungsrecht aus § 12 EHPV. Dem Beschwerdegericht ist darin beizutreten, daß im vorliegenden Falle die in dem Testament vom 25» November 1952 gesetzten Bedingungen auf die Durchsetzung von Zuwendungen an einen Familienfremden hinauslaufen» Zu solchen Anordnungen berechtigte nach dem oben Gesagten das Bestimmungsrecht die Witwe Domi nicht. 3» Das Beschwerdegericht hat das Testament der Witwe lHHI insoweit als wirksam angesehen, als es die Bestimmung des weiteren Hof erben enthalt , und sich hierfür auf die ausdrückliche Anordnung bezogen, nach dein falls gegen eine Bestimmung des Testaments rechtliche Bedenken bestehen sollten, dadurch dessen Gültigkeit im übrigen nicht berührt werden solle0 Es hat ferner die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin bejaht,, weil sie die Tochter eines Landwirts und mit einem solchen verheiratet sei.« und so die von dem Amtsgericht getrof-fene Feststellung über die Hofnachfolge gebilligt, da die Antragstellerin in’dem Testament an erster Stelle zur weiteren Hoferbin bestimmt worden sei„ Die■Rechtsbeschwerde meint« das Beschwerdegericht sei dem wirklichen Willen der Witwe nicht gerecht geworden» denn diese habe die ■ Antragstellern nicht schlechthin zur weiteren Hoferbin eingesetzt und einsetzen wollen« sondern diese Bestimmung von der Annahme und Erfüllung der gesetzten Bedingungen abhängig gemacht, auf welche die Antragstellerin innerhalb der gesetzten Frist nicht eingegangen sei und auch nicht habe eingehen wollen,. Die Hechtsbeschwerde macht geltend, nach dem wirklichen Willen der Witwe h(mphabe diejenige der 3 Nichten weitere Hoferbin werden sollen,"die ihre wünsche bzw« Auflagen zu erfüllen bereit sei« Sie beruft sich darauf; daß diese Bereitschaft allein die Antragsgegnerin gezeigt habe, die danach als weitere Hoferbin festgestellt werden müsse-, Aus dem Testament ergibt sich ohne weiteres, daß nach dem Willen der Witwe diejenige Nichte weitere Hoferbin werden sollte, die bereit sein werde, die Bedingungen zu erfüllen, an welche die HoferbenbeStimmung geknüpft war» Im Palle der Wirksamkeit dieser Bedingungen würde möglicherweise die Antragsgegnerin weitere Hoferbin geworden sein, da sie auf die Wünsche der Witwe LÜHB eingehen will und auch bereits Schritte zu ihrer Erfüllung unternommen hat« Der Rechtsbes.chwerde kann indessen darin nicht beigetreten werden, daß die Antragsgegnerin angesichts dieser Erfüllungsbereitschaft auch bei der tatsächlich gegebenen Rechtslage weitere Hoferbin geworden ist* Da die in dem Testament, gesetzten Bedingungen für die Einsetzung zu dem weiteren Hoferben unwirksam sind, kann es für die Präge, welche der drei'Nichten weitere.Hoferbin geworden ist, nicht darauf ankommen, ob die eine oder die andere von ihnen zur Erfüllung dieser . Bedingungen bereit ist* Wollte man nämlich hierauf abstellen, so würden diese Anordnungen trotz ihrer Unwirksamkeit doch für die weitere Hoferbfolge ausschlaggebend sein und damit die Antragstellerin, die sich gerade mit Recht auf die Unzulässigkeit dieser Bedingungen berufen hat? hierdurch benachteiligt seinu Es würde ferner auf dem Umweg über Bedingungen und Auflagen dem überlebender'Ehegatten als Hofvererben'entgegen der oben dargelegten Rechtslage das Recht gegeben,, ausser der Bestimmung des weiteren Hoferben noch weitere Anordnungen rechtswirksam zu treffen; dieser würde, wenn er es nur geschickt anstellt, in der läge sein, mit Hilfe des ihm eingeräumten bloßen Hoferbenbestimmungsrechts seine Rechtsäteilung- als Hofvorerbe von ihren Beschränkungen zu befreien undx sich die Befugnisse eines Vollerbe:! Danach ist nicht zu beanstanden, daß das Beschwerdegericht die unwirksamen Anordnungen der Witwe LflHK bei der Feststellung des weiteren Hof erben außer Betracht gelassen hat,. Hach Lage der Sache drängt sich die-Präge auf, ob die Witwe von ihrem Recht zur Bestimmung des weiteren Hoferben überhaupt Gebrauch gemacht und insbesondere mehrere Anwärter auf die Hofnachfolge und in der in dem Testament angeordneten Reihenfolge bestimmt hätte, wenn sie sich mit Sicherheit bewußt gewesen wäre, die mit ihren testamentarischen Anordnungen erstrebte Begünstigung des Landwirts Si.J(d doch nicht durchsetzen zu können« Das Beschwerdegericht hat zu dieser Frage nicht ausdrücklich Stellung genommen, hat sie aber nicht etwa überseheno Seine Entscheidung gründet sich darauf,, daß das Testament jedenfalls insoweit wirksam ist, als es die der Witwe allein zustehen de Bestimmung des weiteren Hoferben zu dem Inhalt hat, Biese Auffassung hat das Oherlandesgericht aus der Anordnung hergeleitet, daß, falls gegen eine Bestimmung des Testaments rechtliche Bedenken Bestehen sollten, dessen • • Die Folgerung, die das Beschwerdegericht aus dieser Bestimmung des Testaments gezogen hat, ist jedenfalls möglich und damit für das Rechtsbeschwerdegericht bindend, Wäre übrigens das Testament in vollem Umfang unwirksam, so würde sich der weitere Hoferbe nach den gesetzlichen Vorschriften bestimmen. In diesem Fall würde, da im Bezirk des Amtsgerichts Stadthagen Ältestenrecht gilt, Friedrich als ältester wirtschaftsfähiger Bruder des Erblassers weiterer Höferbe geworden sein und sich der Hof: bei seinem Tode auf did Antragstellerin als: seinem einzigen Abkömmling selbst dann vererbt haben, wenn sie 'wirtschaftsunfähig sein sollte. Sind die Anordnungen des Testaments über die Bestimmung des weiteren Hoferben gültig, so kann es weder auf früher geäußerte Wünsche oder Absichten des Erblassers hinsichtlich der weiteren Hofnach-folge, noch darauf ankommen, wie sich die Witwe LflHl bei Kenntnis der Unwirksamkeit der im Testament enthaltenen Bedingungen verhalten haben würde»Maßgebend können vielmehr lediglich die gültigen Bestimmungen des Testaments sein, die eindeutig sind und daher für eine. Nicht zu beanstanden ist ferner, daß das Beschwerdegericht die Antragstellerin als weitere Hoferbin festgestellt hat; denn es war an die Reihenfolge, in der die Witwe ihre Nichten in dem Testament zu weiteren Hoferbinnen berufen hat gebunden und hat mit zutreffender Begründung die von dem Amtsgericht getroffene .Feststellung gebilligt.,. Diese Rüge ist indessen nicht gerechtfertigtDas Besphwerdegericht hat die Drage der Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellern aufgeworfen und sie bejaht, weil diese als Tochter eines Landwirts auf dem Lande aufgewachsen und zudem mit einem Landwirt verheiratet sei. Dazu hätte nur Veranlassung bestanden, wenn die Wirtschaftsfähigkeit - der Antragstellerin ernstlich an-gezweifelt und dies durch Angabe entsprechender Tatsachen erhärtet worden wäreDas ist indessen nicht geschehene Die Rechtsbeschwerde behauptet selbst nicht, daß die Antragsgegnerin dem RestStellungsantrag der Antragstellerin in den Tatsacheninstanzen mit der Behauptung der mangelnden Y/irt-schaftsfähigkeit entgegengetreten sei, sondern beruft sich lediglich darauf, daß der .Landwirt Si^BB diese Eähigkeit der Antragstellerin angezweifeit habe. Die Antragsgegnerin hat sich indessen dieses Vorbringen nicht zu eigen gemachte Zudem sind auch.von seiten der sonstigen Beteiligten und des Vertreters der Landwirt schaf 11 skammer Bedenken in dieser Hinsicht nicht geäußert worden.

Zitierte Normen: § 59 LVO § 8 HoefeO
HofHoferbenBestimmungBedingungErblasserWitweTestamentMarieAnordnung

Volltext der Entscheidung

für das Nachschlagewerk'! für die Amtliche Sammlung !
Gesetz; EHFV § 12 Abs 3 HöfeO § 8 Abs 3
Hechtssatz; Der überlebende Ehegatte kann als Hofvorerbe (sippegebundener Anerbe) bei der Bestimmung des weiteren Hoferben (Anerben) keine diese Rechtsnachfolge ausgestaltenden Anordnungen treffen und die Bestimmung des weiteren Hoferben daher auch.nicht von der Erfüllung derartige Anordnungen enthaltender Bedingungen oder Auflagen abhängig machen*
Aktenzeichen; ¥ BLw 40/56 Beschluß des BGH vom 5= Februar 1957
AG Stadthagen OLG Celle
V_BLw_iO/5l
Beschluß
 in der Landwirtschaftssache
 der minderjährigen Erika L	in
 kreis EfliBB, gesetzlich vertreten durch Rechtsanwalt
 nr - a Pfleger
 Land-
als gerichtlich Bestellten
 Antragsgegnerin, Besehwerdegegnerin und Beschwerdeführerin sowie Rechtsbeschwerdefüherin,
 die
Ehefrau Marie
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Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin sowie Rechtsbeschwerdegegnerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt l)r Pfj^ in B|
weitere Beteiligte:
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der geistesschwache Heinrich L in	Hr	gesetzlich	vertreten	durch
 den Justizamtmann i,R, Friedrich	in
 als gerichtlich bestellten Pfleger,
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die Ehefrau Marie Ho
 esehiedene Li über R
der Hofeigentümer Otto L Landkreis
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 wegen RestStellung des Hoferben
 hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 5* Februar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Er, Lasche, der Bundesrichter Er, Hückinghaus und Er, Piepenbroek sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Buresch und Er Töpsch beschlossen:
2
I. Die Reehtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Gelle vom 9« April 1956 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfährens zu erstatten ■ hat, zurückgewiesen,
II„ Der Geschäftswert wird für die Rechtsbeschwerde-instanz. auf 50,000,-	-	51.000,-	DM	festge-
setzt. ::
Gründe :
I.
Der Bauer Christoph iBBB war Eigentümer des in L|
Er (Bbelegenen-, im Grundbuch von LBBBB^an{^BB Blatteingetragenen Hofes von 22,3716 ha mit einem Einheit swert von 50 700 DM, Die Besitzung war in der Erbhöfe-rolle von	Blatt	eingetragen	und	ist	jetzt
 ein Hof im Sinne der Höfeordnung.
Christoph LBIB war mit Karoline geh. Ag^BB ver~ heiratet. Diese Ehe blieb kinderlos. Am 20. November 1920 schlossen die Eheleute LBHB einen Ehe- und Erbvertrag, in dem sie sich für den Fall der Kinderlosigkeit ihrer Ehe gegenseitig zu dem alleinigen Erben einsetzten.
Beim Tode des Bauern Christoph LB^aa 2. Dezember 1943 lebten .noch folgende Geschwister des Erblassers;
a)	der am flBBIBBB 1885 geborene Heinrich nflBBl (der Beteiligte zu 1),
b)	der	1886	geborene	und	am	25.	Dezember
1955 verstorebene Friedrich iBBI? der mit der Beteiligten zu 2) verheiratet war und aus dessen Ehe die am BHIBBI^B 1926 geborene Antragstellerin hervorgegangen ist,
c) die am
1893 geborene und im Sommer 1955 ver-
storbene Ehefrau Dorothea E)
aus
 deren Ehe die am BHBBB 1922 geborene Tochter Marie (Beteiligte zu 3) hervorgegangen ist, die von ihrem ersten Ehemann LiBB geschieden und seit dem
30. Juli 1955 mit dem Landwirt Friedrich Hc verheiratet ist,
 
d) der am	1900	geborene	Hofeigentümer	Otto L|
(der Beteiligte zu 4)» dessen Ehe 2 Kinder entsprungen sind.; nämlich der am	1926	geborene	Sohn
 Otto und die Antragsgegnerin, die am	1940
geboren ist.
Am 9, Dezember 1949 beantragte die Witwe des Erblassers, ihr einen Erbschein dahin zu erteilen., daß sie unbeschränkte Anerbin geworden sei. Diesen Antrag wies das ■Landwirtschaftsgericht mit der Begründung zurück/ die Witwe sei nur sippe-gebundene Anerbin und mit dem -Inkrafttreten der Verfahrensordnung für Landwirtschafttssaehen für die Britische Zone am 1, Januar 1948 bloße Hofvorerbin geworden. Die sofortige Beschwerde der Witwe wies das Oberlandesgericht Celle durch Beschluß vom 16, Juni 1950 zurück. Daraufhin stellte das Landwirtschaftsgericht der Witwe am 5» September 1950 einen Erbschein dahin aus, daß sie Hofvorerbin auf Grund des $ 12 EHPV in Verbindung mit § 59 Abs 2 LVO geworden sei und weiterer Hof erbe der Landwirt Friedrich L0HHI in sei, sofern nicht die Hofvorerbin eine Bestimmung gemäß § 3 Abs 5 HöfeO treffe.
Auf dem Hofe des Erblassers befand sich seit dem Jahre 1923 als sogenanntes ;Huhi?ki:ad der am	1915	geborene
 Gustav Si^H* Dieser blieb nach seiner Schulentlassung auf dem Hofe, Von dort aus besuchte er in zwei aufeinanderfolgenden Winterhalbjahren die Landwirtschaftsschule, Hach seiner Eheschließung im Dezember 1957 begründete er außerhalb des Hofes einen eigenen Hausstand. Am 1. März 1958 trat Si(HÜ in die Dienste der Reichsbahn. Nach dem Zusammenbruch gab er auf Wunsch der Witwe des Erblassers seine Tätigkeit bei der Reichsbahn auf. Er kehrte auf den Hof des Erblassers zurück, um die Witwe bei der Bewirtschaftung des Hofes zu unterstützen. Hierbei half ihm seine Ehefrau. Aus seiner Ehe
 sind 4 Kinder im liter von 10 bis 18 Jahren hervorgegangen c
Durch Vertrag vom 9« Januar 1950 verkaufte die Witwe des Erblassers mit Zustimmung von Friedrich und Otto L| soweit diese als Nacherben für den Hof in Frage kamen,, und mit nachträglicher Genehmigung der Eheleute E|
und ihrer Tochter Marie sowie der Marie	und des
 Otto 14HW jun» sowie der Erika LÜBl 2,5016 ha Land an die	Treuhandgesellschaft	für	Berg-
mannsSiedlungen GmbH, Die Käuferin verpflichtete sich, an die Witwe L^Hl Ersatzland in gleicher Größe binnen zweier Jahre zu leisten und den Wertunterschied durch Geld auszugleichen, Über die Angemessenheit des Ersatzlandes, den Wertausgleich und die Entschädigung für Wirtschaftsersehwernisse sollte ein Schiedsgericht entscheiden, In einem weiteren Vertrage vom 51, März 1950 verpflichtete sich die Käuferin der Witwe	gegen-
über, von diesem Grundstück einen Bauplatz an Gustav Sifl^P abzugeben und diesem ein Wohnhaus darauf zu errichten. Sie verpflichtete sich weiter, das Eigentum an dem Wohnhaus auf 3i£Ü^ zu übertragen. Das Entgelt für die Bauparzelle von 900 qm und die für den Bau des Hauses aufgewandten Kosten sollten auf die Ansprüche der Witwe liflB aus dem Kaufverträge vom 9, Januar 1950 angerechnet werden. Die Auflassung der 2,5016 ha erfolgte ebenfalls am 51° März 1950, Am 10, Mai 1950 erklärte der Bruder Friedrich des Erblassers für sich und zugleich für seine übrigen Geschwister und für sämtliche Abkömmlinge, sie seien mit der Abgabe eines Bauplatzes und dem Bau eines Hauses für Gustav SiJBPpnicht einverstanden. Daraufhin verpflichtete sich die Witwe	in	einem	weiteren
 Vertrage mit dei'r'BergmannsSiedlung vom 13° Juli 1950,den Preis für die Bauparzelle und die Kosten der Errichtung
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des Hauses aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Im Jahre 1951 wurde auf dem dafür vorgesehenen'Platz, und zwar in der S^BHHHB Straße 4 in	ein	zweistöckiges	Wohn-
haus für Gustav SiBHBerrichtet, der das Haus nach seiner Fertigstellung am 1, Juni 1951 bezog. Bas obere Stockwerk vermietete dieser zu einem monatlichen Mietzins von insgesamt 90 DM. Die Baukosten sollen sich nach Angaben SiBHN auf etwa 31-000,- DM belaufen haben? sie sind bisher weder von diesem noch von der Witwe LflBIB bezahlt worden. Das Hausgrund stück ist auch noch nicht auf SiBBfc umgeschrieben.
Die Witwe des Erblassers errichtete am 25. November 1952 ein notarielles Testament (UR Nr 280/52 des Notars in	-■	Darin	bestimmte	sie	die An-
t.ragstellerin zur weiteren Hoferbin. Die Witwe LflBB traf anschließend, folgende Anordnungen?
"Die Erbeinsetzung erfolgt jedoch unter der Bedingung, daß Marie MBHB folgende Auflagen erfüllt?
1» Sie erkennt den Pachtvertrag, den ich mit meinem Wirtschafter, Gustav SiB^B, abzuschließen beabsichtige, in vollem Umfang als rechtswirlcsam und verbindlich, an bzw, schließt mit diesem über den Hof einen Pachtvertrag für die Zeit bis zur Vollendung von dessen 60. Lebensjahr ab0
2, Sie erkennt den zu Protokoll des Notars Bq
 vom 31« März 1950 (Urk.Rolle 106/50) zwischen Herrn Heinrich Le BUB und mir abgeschlossenen Vertrag sowie den Zusatzvertrag vom 13» Juli 1950 (Urk,Rolle 317/50 des Notars BuBHHBB^ in allen Teilen als für sich rechtsverbindlich an»
> 1
Sie erteilt zu der anderweit erfolgten Verwendung der Gelder, die laut § 10 des Vertrages vom 9. Januar 1950 (Urk„Rolle 9/50 des Notars Dr.Buj im Rahmen des Wertausgleichs zu zahlen und
 auf ein Sperrkonto anzulegen waren, die Genehmigung und verzichtet auf alle etwaigen Ansprüche aus der anderweitigen Verwendung,"
ur Erläuterung dieser Anordnungen "bemerkte die Witwe folgendess
"Mein Wirtschafter Gustav Sid^ lebt seit dem 10» Lebensjahr auf dem Hof und hat seine ganze Kraft in treuer und selbstloser Weise für die Bewirtschaftung des Hofes eingesetzt. Ich fühle mich deshalb ihm gegenüber zu Bank verpflichtet und wünsche, daß er aueh nach meinem Ableben den Hof solange weiterbewirtschaftet, als es seine Kräfte erlauben.. Ferner soll er den Neubau, den ich in LdHHd am S(dHHBdPweg errichtet habe, zu Eigentum erhalten» Dieser Neubau ist mit Geldern aus dem Wertausgleich finanziert. Dieses Geld soll Herrn SidPdzu-gute kommen. Aus diesem Grunde soll der Hofes-er’oe keine Ansprüche auf dieses Geld erheben können»
Wenn Marie	nicht binnen einer Frist von
8 Wochen nach meinem Lode den zu 1 bis 3 gemachten Auflagen nachkommt, soll sie nicht Hofeserbin werden»
Für diesen Fall setze ich die Tochter der Ehefrau Dorothee Eddüdgeb. Ld^d ~ Marie Lüfld geh. IflflflHi - zur Hofeserbin, und zwar unter den gleichen Auflagen ein.
Sollte Marie	innerhalb	der	genannten	Frist
 von 8 Wochen - von dem Ablauf der ersten 8 Wochen an gerechnet - die Auflagen zu 1 bis 3 nicht er-
füllen, so soll die Tochter des Landwirts Otto - Erika hflBB - an deren Stelle Hofeserbin werden»
Auch- dieseErbeinsetzung erfolgt unter den gleichen Bedingungen wie . bei Marie M^H^und Marie lü®^„
Zum alleinigen Erben des hoffreien Vermögens, das ich noch besitze, setze ich die Tochter meines Wirtschafters Karoline SiflBfe. geh« am ein«,
Deren Ersatzerbin ,soll Erika Si<
sein«,
gebo am*
Sollten gegen eine Bestimmung dieses Testaments rechtliche, Bedenken bestehen, so soll die Gültigkeit desselben im übrigen dadurch nicht berührt
 werden”P
Am 13. Januar 1953 starb die Witwe	Ihr Testa-
ment wurde am 17»' Januar 1953 von dem Dachlaßgericht eröffnet.« Hierbei waren-die Brüder Friedrich und Otto des Erblassers sowie seine beiden Dichten Marie	und	Marie
 LüflB (jetzt Ehefrau Ho^HP) anwesend, Friedrich LflHP, seine Tochter Marie M^J^, Marie Lü^P und Erika die durch ihren Vater Otto LflU vertreten wurde, kamen daraufhin in einem notariellen Protokoll vom 4» März 1953 (Urk.Rolle Dr 108/53 des Notars BuflHHIH)) dahin überein, daß keiner von ihnen die im Testament der Witwe	ge-
setzten Bedingungen erfüllen solle» Dadurch wollten sie den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge herbeiführen« Als gesetzlichen Hoferben sahen sie den Zweitältesten Bruder des Erblassers, Friedrich	an,	da	dessen	ältester	Bruder
 Heinrich nicht wirtschaftsfähig war. Das Vormundschaftsgericht versagte jedoch am 19« Mai 1953 gemäß dem Anträge des
 inzwischen bestellten gerichtlichen Pflegers die dazu erforderliche gerichtliche Genehmigung für die minderjährige Erika Lfll^, Daraufhin nahm Erika LflHHI am 22 „ Mai 1953 mit Schreiben vom 20. Mai 1955 dem Nachlaßgericht gegenüber die Erbschaft an. Am 24, Juni 1953 schloß sie den in dem Testament der Witwe hflHHP geforderten Pachtvertrag mit Gustav	Dieser	Vertrag wurde am 26, Juni 1953 vom
 Vormundschaftsgericht genehmigt. Der Landwirtschafsbehörde ist der Pachtvertrag bisher nicht angezeigt worden, SiflHl bewirtschaftet den Hof auch nicht sondern arbeitet wieder bei der Bundesbahn» diese Tätigkeit will er beibehalten0
Das Nachlaßgericht hatte - zunächst Friedrich lHI zu dem Nachlaßpfleger eingesetzt„ Dieser verstarb am 25, Dezember 1955-o An seine Stelle trat der Dipl, Landwirt Dr. von Sch^Hl iin 31
In dem gegenwärtigen Verfahren haben Friedrich und seine Tochter Marie M^Hil geb„	beantragt, gemäß
§ 37 LVO festzustellen? daß ersterer Hoferbe nach seinem Bru-
geworden ist; hilfsweise haben sie um
 der Christoph
 die Feststellung gebeten; daß Marie MJJJpHoferbin geworden isto Zur Begründung dieser Anträge haben sie ausgeführt %
Das Testament der Witwe LflH^vom 2.5, November 1952 sei nichtig. Sie sei nur Hofvorerbin gewesen und habe als solche nicht über zu dem Nachlaß gehörigen Grundbesitz verfügen und auch keine unentgeltlichen Zuwendungen aus dem Nachlaß machen dürfen. Sie sei ferner nicht berechtigt gewesen, die Hoferbenfolge von deni Abschluß eines Pachtvertrages mit einem Hofesfremden abhängig zu machen, zu demal da dieser Pachtvertrag sich auf einen Zeitraum vom mehr als 20 Jahren erstrecken solle. Die Witwe des Erblasserslhabe lediglich den Nacherben benennen können. Wenn das Testament der Witwe des Erblassers nichtig sei, sei Friedrich LBHB Hof erbe nach Christoph
 geworden, da der älteste Bruder Heinrich	nicht
10
wirtschaftsfähig sei» Falls aber lediglich die an die Erbeinsetzung geknüpften Bedingungen unwirksam seien, sei Marie MQUals an erster Stelle Eingesetzte Hoferbin nach der Witwe des Erblassers geworden, Marie	sei	auch
 bereit? das Testament zu erfüllen, soweit dieses und die in ihm enthaltenen Sinzelbestimmungen wirksam seien.
Die minderjährige Erika	hat um Zurückweisung
 der Peststeilungsanträge gebeten und geltend gemacht % Das Testament der ?/itwe des Erblassers sei wirksam^ denn eine bedingte Erbeinsetzung sei rechtlich zulässig und die Bedingungen stellten lediglich eine Beschränkung, aber keinen Ausschluß, der Erbfolge kraft : Höferechts dar, Marie Mg^^sei als Hoferbin ausgeschieden, weil sie die Annahme der Erbschaft nicht rechtzeitig erklärt und die Bedingungen nicht fristgemäß erfüllt habe. Brau Lü^dhabe sich ebenso verhaltene Dagegen habe sie (Antragsgegnerin) die Erbschaft innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht nur angenommen, sondern auch die Bedingungen erfüllt, insbesondere mit S.id| den angeordneten Pachtvertrag geschlossen, der vom Vormund-schaftsgericht genehmigt worden sei, Sie sei also auf Grund des Testaments vom 25, November 1952 Hoferbin geworden.
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat nach mündlicher Verhandlung und Vernehmung des Landwirts SiflHfc als Zeugen festgestellt, daß Marie M|dl geh. idBdHof-erbin geworden ist. Es hat angenommen, die Witwe des Erblassers habe als Vorerbin die Einsetzung des weiteren Hoferben von den Bedingungen zu 2) und 3) abhängig machen können, Die Bedingung zu 1) hat das Amtsgericht als unwirksam angesehen, weil sie eine Umgehung gesetzlicher Vorschriften bezwecke und gegen den Sinn und Zweck der Hoferbenstellung verstoße, da der Hof durch die langjährige Verpachtung der
 Hcferbin bis zu einem hohen Lebensalter vorenthalten würde. Die im Testament gesetzte Prist ist nach Ansicht des Amtsgerichts gewahrt, da ihr Lauf vor Feststellung der Rechtsgül tigkeit der Auflagen nicht ha.be beginnen können und die Antragstellerin	erklärt	habe, die wirksamen Bedingungen
 des Testaments erfüllen zu wollen»
Liese Entscheidung haben Friedrich hfllHl sowie die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angegriffene
 Die Antragsgegnerin hat nunmehr beantragt, festzustellen, daß sie weiterer Hoferbe geworden ist» Sie hat ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und .weiter geltend gemacht, di Antragstellerin MJJUhabe die Annahme der Erbschaft und ihre Bereitschaft zur Erfüllung der wirksamen Auflagen verspätet erklärt und scheide deshalb als Hoferbin aus»
Friedrich
„so im Lauie des Beschwerdeverfahrem
 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung versterben und von seiner Witwe, der Beteiligten zu 2), sowie der Antragstellerin, seinem einzigen Kinde, beerbt worden, die
 wahrscheinlich Hoferbin seines Hofes
 gewor-
den ist, der einen Einheitswert von 44 000 DM hat» Lie Schwester des Erblassers, Lorothee EflBB geb„ LflHB, ist ebenfalls während des Beschwerdeverfahrens, nämlich im Sommer 1955, verstorben» Auch sie hat ihrem einzigen Kinde, der Ehefrau Marie	geschiedenen hüflHKBeteiligte
 zu 5) den Hof in	Nr^J|mit einem Einheitswert 'von
60 500 LM hinterlassen» In der Familie des Bruders Otto des Erblassers (Beteiligter zu 4) befinden sich zwei Höfe, der Hof in	Hr^lmit	einem	Einheitswert	von 24 800 LM und
8 km davon entfernt ein weiterer Hof in b^m^mit einem Einheitswert von 26 500 LM»
Die Beteiligte zu 2) und die Antragstellerin sind nach dem Tode des Friedrich	an	seiner	Stelle in das
 Verfahren eingetreten., Sie haben die Feststellung der Hofnachfolge der Antragstellerin erstrebt, das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt und noch einmal betont, daß die Anordnungen der Witwe LflBP über die weitere Hoferbfolge insgesamt nichtig seien, diese auch nicht berechtigt gewesen sei« die Bestimmung des weiteren Hoferben an Bedingungen zu knüpfen. Sie haben weiter vorgebracht, der Wert des dem Landwirt Si^D aus dem Hofesvermögen zugewendeten Grundstücks mit dem errichteten Hause belaufe sich auf mindestens 30 000 Dl und übersteige damit wesentlich den Betrag, der sich mit einer sittlichen Pflicht rechtfertigen lasse0
Das Beschwerdegericht hat eine Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter und einen Oberlandwirtschaftsrichter vornehmen lassen, bei der mehrere Zeugen vernommen wurden.
Es hat sodann nach mündlicher Verhandlung vor dem Senat beide Beschwerden zurückgewiesen, die vom Amtsgericht getroffene Feststellung jedoch dahin ergänzt, daß nach dem Tode der Witwe Karoline h(HH&am 13° Januar 1953 die Antragstelierin weitere Hoferbin nach dem am 2, Dezember 1943 verstorbenen Bauern Christoph	geworden istc
 Hiergegen richtet sich die von dem Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie ihren bisherigen Feststellungsantrag weiter verfolgt. Die Antragstellerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels,
1o Das Besehwerdegericht hat in Übereinstimmung mit
 seiner in dem früheren Erbscheinsverfahren erlassenen Ent-
*
13
Scheidung vom 16» Juni 1950 angenommen, daß die Witwe mit dem Tode ihres Ehemanns nicht dessen unbeschränkte Anerbin, sondern zunächst nur sippegebundene Anerbin im Sinne des § 12 EHFV geworden ist und gemäß § 59 Abs 2 LV0 mit dem 1, Januar 1948 die rechtliche Stellung eines Vorerben gemäß § 6 Abs 3 HöfeO erlangt; hat,, Es hat weiter ausgeführts Nach der Höfeordnung könne der überlebende Ehegatte kraft Gesetzes nur bei einm Ehegattenhof unter bestimmten Voraussetzungen den weiteren Hoferben bestimmen,. Nach § 59 Abs 1 LVO seien aber Rechte, die auf (Grund des Reichserbhofgesetztes und seiner Durchführungsbestimmungen entstanden seien, grundsätzlich bestehen geblieben, Deshalb habe der überlebende Ehegatte eines Alleineigentumshofes das Recht, den weiteren Hoferben zu bestimmen, behalten, wenn ihm dieses Recht nach Reich erbhofrecht zugestanden habe* (Gemäß § 12 Abs 3 EHEV habe der zur Anerbenfolge gelangte Ehegatte den weiteren Anerben bestimmen können, sofern der Hofeigentümer eine solche Bestimmung nicht getroffen habe, wie es hier der Fall sei. Die Bestimmung des weiteren Hoferben durch den Ehegatten des Hofeigentümers habe aber der Zustimmung des Anerbengerichts bedurft, Darauf, ob diese Bestimmung nunmehr der Zustimmung des Landwirtschaftsgerichts bedürfe, komme es nicht entscheidend anc
. Gegen diese rechtliche Würdigung hat die Rechtsbeschwerde keine Einwendungen erhoben, die aber im übrigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Errichtung von Testamenten, über die Vor- und Nacherbschaft, über Vermächtnisse und Auflagen sowie über Bedingungen und Fristen für verletzt hält und vor allem unrichtige Auslegung und Anwendung der §§.24 REG, 51 EHRE? 8 und 12 EHFV, 59 LVO, 6 bis 8, 12, 14, 16 Höfetf rügt„ Ein Rechtsirrtum des Beschwerdegericht hinsichtlich der. Berechtigung der Witwe XflHBfezur Bestimmung des weiteren Hoferben ist denn auch nicht ersichtlich*
2, Das Beschwerdegericht hat sodann die Frage erörtert ■ wie weit das Bsstimungsrecht des Hofvorerben inhaltlich geilt j ob er lediglich den'weiteren Hof erben bestimmen oder darüber hinaus auch noch weitere Anordnungen über die Abfindung bzw. die Versorgung der weichenden Erben treffen kann. Es hat erwogen» daß es grundsätzlich allein Sache des Erblassers sei, die Hoferbfolge zu regeln,, wozu neben der 'Bestimmung des Hoferben insbesondere Anordnungen über die ■ Abfindung bzw» Versorgung der Miterben, die Aussetzung von Vermächtnissen usw„. gehörten» DasfBeschwerdegericht hat weiter ausgeführt? Von letztwilligen Anordnungen dieser Art sei in § 12 Abs 3 EHFV keine Hede; dort sei vielmehr nur gesagt, daß der Vorerbe den weiteren Anerben bestimmen könne,, Diese•Vorschrift müsse als Ausnahme von der Regel, nach der alles dem Erblasser selbst überlassen sei, eng ausgelegt und auf die Bestimmung des weiteren Hoferben beschränkt werden» Bas entspreche dem Sinn und Zweck des § 12 Abs 3 EHPV-U Wenn nämlich der Erblasser den weiteren Anerben nicht selbst bestimmt habe, so könne nach seinem Tode in der Regel der überlebende Ehegatte am sichersten beurteilen, wer sich fiir die Hofnachfolge objektiv, am besten eigne. In manchen Fällen werde er auch wissen, wen der Erblasser als weiteren Anerben ins Auge gefaßt gehabt habe» Jedenfalls könne er besser als andere Personen oder eine Behörde eine Auswahl im Sinne des Erblassers treffen» Deshalb sei es, wenn der Erblasser selbst eine Bestimmung nicht getroffen habe, zweckmäßiger, dem überlebenden Ehegatten die Bestimmung des weiteren Hoferben zu überlassen, als ohne Rücksicht auf die besondere Eignung und weitere Umstände,, die sonst für die Auswahl des Hoferben maßgebend seien, einfach die gesetzliche Hoferbfolge eintreten zu lassen» Durch die Einräumung des Bestimmungsrechts an den vorerbenden Ehegatten habe also erreicht werden sollen, daß die Person des. HofnäcTifolgers . auch nach dem Tode des Erblassers möglichst noch in dessen Sinne bestimmt werde,, Von diesen Erwägungen habe sich der Gesetzgeber offenbar bei der
 Schaffung des § 51 Abs 4 EHRV, der unter gewissen Voraussetzungen die .Bestimmung des Nacherben durch den Vorerben zugelassen habe, des § 12 Abs 5 EHPV und des § 8 Abs 3 HöfeO leiten lassen. Auch in § 14 Abs' 3 HöfeO habe dieser Gedanke Ausdruck gefunden, der es zulasse, daß der überlebende Ehegatteohne Hofvorerbe zu sein, bis zu seiner Wiederverheiratung einen noch nicht 25 Jahre alten Hoferben sogar nachträglich durch einen anderen ersetze» Dagegen könne nicht angenommen werden,, daß der Gesetzgeber in § 12 Abs 3 EBEV und § 8 Abs 3 HöfeO dem überlebenden Ehegatten neben der Bestimmung des weiteren Anerben bzw» Hoferben auch noch weitere Befugnisse habe übertragen wollen; denn das würde weit über den Rahmen dessen hinausgehen, was für den oben geschilderten Zweck dieser gesetzlichen Bestimmungen erforderlich sei. Der Wortlaut des Gesetzes spreche auch entscheidend dagegen; in § 12 Abs 3 EHFV sei nämlich-stets, nur von der ’’Bestimmung des weiteren Anerben” die Rede, Für eine Ausdehnung dieses Rechts auf andere testamentarische Anordnungen bestehe auch rechtspolitisch kein Anlaß; denn derartige Anordnungen hätte der Erblasser selbst treffen können» Auch im Falle des § 14 Abs 3 HöfeO beschränke sich das Recht des überlebenden Ehegatten auf die Bestimmung des Hoferben, während das Gericht die weiteren Fragen regele»
Hiernach sei das Testament der Witwe	vom	25»	No-
vember 1952 zu dem größten Teil unwirksam; denn die in ihm gesetzten Bedingungen bedeuteten praktisch Zuwendungen an eine fremde. Person, an die sogar eine Landabgabe vorgesehen sei, die ohne Zustimmung des Landwirtschaftsgerichts nicht wirksam werden könne» Solche Zuwendungen hatte nur der Erblasser selbst vornehmen können; diAr Witwe als einer bloßen Hofyorerbin habe ein so weitgehendes Verfügungsrecht nicht zugestanden. Wenn die Witwe danach die Verpachtung des Hofes an SiflMi und die
 Abtrennung eines Grundstücks zu dessen Gunsten nicht durch Vermächtnis habe anordnen können, so habe sie dies auch nicht in der Weise tun können, daß sie ihren dahingehenden letzten Willen in die Form einer Bedingung für die Einsetzung des weiteren Hoferben kleidete, da.das.eine unzulässige Umgehung des Gesetzes und daher rechtlich unwirksam sei..
Die Rechtsbeschwerde wendet sich gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts5 daß die Witwe des Erblassers über die Bestimmung des weiteren Hoferben hinaus zu sonstigen Anordnungen nicht berechtigt gewesen sei, Nach ihrer Meinung galt unter dem Reichserbhofrecht ebenso wie jetzt nach Höferecht Testierfreiheit0 Aus ihr leitet die Rechtsbeschwerde die Zulässigkeit ergänzender Anordnungen bei der Bestimmung des weiteren Hoferben her, da die Testierfreiheit nur durch einige wenige allgemeine Bestimmungen, insbesondere durch die §§ 134, 138 BGB und die §§ 6, '/,
16 HöfeO, eine Einschränkung erfahre. Sie weist darauf hin, daß die ursprünglich strengen Vorschriften des Reichserbhofgesetzes durch die ErbhoffOrtbildungsverordnung erheblich aufgeiockert worden seien und der Vorerbe bei der Bestimmung des weiteren Hoferben in Stellvertretung des Erblassers handle. Nach Ansicht der Rechtsbeschwerde müssen dem Vorerben daher dieselben Rechte zustehen, die der Erblasser gehabt hat. Sie ist ferner der Meinung, eine einseitige, inhaltslose Namensbezeichnung seitens des Vorerben werde.den Bedürfnissen des Landvolks nicht gerecht. Die Rechtsbeschwerde sieht die Gesetzesauslegung des Beschwer-d ege nichts als,; einen erheblichen Rückschritt an und vermißt eine Fortentwicklung, des Rechts, wie sie in dem Grundsatz der Gleichberechtigung sowie in den früheren Erbhofgesetzen und der Höfeordnung zu dem Ausdruck gekommen sei.
Nach ihrer Auffassung wird. bei.der Bestimmung des weiteren
 Hof erben nur verlangt;, daß er wirtschaftsfähig ist und der Hofessippe angehört« Aus dem Pehlen weiterer einschränkender Bestimmungen leitet sie die Zulässigkeit von Auflagen her, welche die besonderen Interessen des Hofes wahren sollen. Für die von ihr vertretene Ansicht führt sie weiter an, daß die Bestimmung des weiteren Hoferben durch Testament zu treffen sei und für die Errichtung von Testamenten die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und damit auch dessen Vorschriften über Bedingungen, Auflagen und Zeitbestimmungen gälten« Auch unter diesem Gesichtspunkt hält die Rechts-beschwerde daher ergänzende Anordnungen bei der Bestimmung des weiteren Hoferben durch den Vorerben für zulässig«	. ■'
Biesen Rügen war der Erfolg zu versagen«
Der Auffassung der Rechtsbeschwerde5 der Hofvorerbe sei über die Bestimmung des weiteren Hoferben hinaus zu sonstigen Anordnungen berechtigt, weil er an Stelle des Erblassers handle und daher alle Rechte haben müsse, die diesem angesichts der bestehenden Testierfreiheit zugestanden hätten, kann nicht beigetreten werden« Bie Rechtsbe-schwerde gellt davon aus, daß der Hofvorerbe als "Stellvertreter” des Erblassers ohne weiteres dessen Rechte haben müsse« Bas steht, wie das Beschwerdegericht zutreffend hervorgehoben hat, schon mit dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen nicht in Einklang« Sowohl § 12 EHPV als auch § 8 Abs 2 und 3 HöfeO sprechen lediglich von der Bestimmung des weiteren Anerben bzw« Hoferben« Nach dem Wortlaut dieser;Vorschriften ist dem sippegebundenen Ehegatten bzv/« dem Hofvorerben also nur ein beschränktes Recht, und zwar lediglich die Bestimmung des weiteren Hofnachfoi-
gers? eingeräumt wordene Eine entsprechende Befugnis, cLh, das Recht des Vorerben, den Nacherben zu bestimmen, enthalten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Einsetzung eines Nacherben nicht. Nach § 206b Abs 2 BGB kann auch der Erblasser die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, nicht einem anderen überlassen. Es handelt sich also bei. den oben genannten Vorschriften um Ausnahmebestimmungen, die als solche eng ausgelegt werden müssen (vgl hierzu den Beschluß des erkennenden Senats vom 1-7« November 1953, V BLw 55/53, RechtdLandw 1954, 78 = JZ 1954, 98K Daraus folgt bereits, daß das Bestimmungsrecht des Vorerben eine Ausweitung, wie die Rechtsbeschwerde sie für angängig hält, nicht erfahren darf. Das ergibt sich ferner aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift, Die Bestimmung des Anerben durch den überlebenden Ehegatten des Erblassers war bereits vor dem Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes in einigen Landesrechten vorgesehen,-, So war in § 21 des Höfegesetzes für die Provinz Hannover in der Passung vom 9« August 1909 (PrGS S 663 ) dem Erblasser die Befugnis eingeräumt * seinen überlebenden Ehegatten zur Wahl des Anerben aus der Zahl der Abkömmlinge zu ermächtigen. Damit wurde bezweckt, in geeigneten Pallen die Bestimmung des Anerben auf einen Zeitpunkt zu verlegen,: zu dem sie sachgemäßer als vor dem Tode des Hofeigentümers getroffen werden konnte (Linckelraann- Hö-fegesetz für die Provinz Hannover, 3, Aufl § 21 Anm 69; vgl auch Drechsler, Das Höferecht in der Provinz Hannover, 3« Aufl Anm zu § 21), Eine entsprechende Vorschrift war in § 29 des Waldecksehen Anerbengesetzes vom 27» Dezember 1909 (WaldReg-B1 1910,Sfl) enthalten. Diese Vorschriften gaben also die Möglichkeit, den Hofnachfolger erst nach dem Tode des Erblassers zu bestimmen,, wenn sich zu seinen Lebzeiten noch nicht übersehen ließ, welches seiner Kinder sich am besten zur Übernahme des Hofes eignen werde. Zu diesem Zweck wurde
 in den genannten Gesetzen der Eintritt der Anerbenfolge selbst auf den Zeitpunkt der Wahl des Anerben durch den überlebenden Ehegatten verschoben und es trat, wenn dieser von seiner Befugnis keinen Gebrauch machte, mit deren Erlöschen die gesetzliche Anerbenfolge ein. Auf diese Weise wurde erreicht, daß bei einem vorzeitigen Tode des Hofeigentümers der alsbaldige Eintritt der gesetzlichen Anerbenfolge vermieden würde und späterhin an die Stelle des Nächstberufenen, ein anderer, geeigneterer!Abkömmling treten konnte» Es handelte sich danach bei dem Bestimmungsrecht des überlebenden Ehegatten lediglich um die Person des Anerben uhd nicht um die sonstige Ausgestaltung der Hofnachfolgeo Nach § 51 Abs 4 EHRV konnte der Hofeigentümer, wenn er lediglich Vorerbe war, mit Zustimmung des Anerbengerichts unter den Nacherben den Anerben bestimmen,, Biese Vorschrift wurde mit Rücksicht darauf erlassen, daß der Erblasser bei der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft in der Zeit vor dem h Oktober 1953 mit dem Inkrafttretendes Reichserbhofgesetzes nicht hatte rechnen können und infolgedessen die Bälle häufig waren, in denen es an einer gültigen Anerbenbestimmung durch den Erblasser fehlte» Es bestand unter diesen Umständen ein starkes Bedürfnis an der Zulässigkeit der Auswahl des Anerben durch den Vorerben aus der Zahl der eingesetzten Nacherben (Vogels, Reichserbhofgesetz, 4„ Aufl § 51 EHRY Arm 9> vgl auch Wöhrmann, Bas Reichserbhofrecht, § 51 EHRV Anm 9)* § 51 Abs 4 EHRV hatte danach ebenfalls lediglich die Bestimmung des weiteren Hofnachfolgers zu dem Gegenstand» Durch diese Vorschrift sollte die Regelung der Hofnachfolge in den Fällen der Vorerbschaft elastischer gestaltet und eine möglichst zweckmäßige Lösung der Einzelfälle erreicht werden (Hopp, Erbhofrechtsverordnung und Erbhofverfahrensordnung, Anm zu § 51 EHRV)» Die Auswahl des weiteren Hofnachfolgers unter dem Gesichtspunkt der besten Eignung war danach auch
 der alleinige Zweck dieser Vorschrift„ Derselbe Zweck war für die Bestimmungen des § 12 Abs 3 EHFV maßgebend.
Die durch § 12 EHPV geschaffene Möglichkeit der Einsetzung des überlebenden Ehegatten zu dem sippegebundenen Anerben/ die einem immer wieder laut gewordenen Wünsche des Bauerntums Rechnung trug, bot/ wenn von ihr Gebrauch gemacht wurde,, durch die Vorschriften des Absatzes 3 bei einem vorzeitigen Tode des Hofeigentümers den Vorteil, daß die bei noch jungen Kindern oft zweifelhafte Präge, wer von ihnen den'Hof einmal erhalten: solle, zunächst überhaupt nicht, auftauchte und der überlebende Ehegatte als Anerbe die Entwicklung der Kinder abwarten konnte, um dann zu gegebener Zeit den weiteren Anerben nach sachlichen Gesichtspunkten zu bestimmen (vgl Schultze in DJ 1943? 478),
In allen angeführten Pallen handelte es sich also stets nur darum, dem überlebenden“ Ehegatten bzw.c dem Vorerben die Möglichkeit zu geben, im Interesse der künftigen ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des Hofes als weiteren Hof-nachfolger, wenn er nicht bereits vom Erblasser bestimmt worden war, den am geeignetsten erscheinenden Abkömmling auszuwählen,, In keinem dieser Falle ist, soweit ersichtlich, die Auffassung vertreten worden, der Berechtigte könne über sein Bestimmungsrecht hinaus auch sonstige Anordnungen bezüglich der weiteren Hofnachfolge treffen.. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts über den Sinn und Zweck der Vorschriften des § 12 Abs 3 EHPV sind danach zutreffend. Ihm ist ferner darin beizutreten, daß die'von ihm angeführten Gesichtspunkte nicht zuletzt auch für die Regelung des Bestimmungsrechts in § 8 Abs 3 HöfeO maßgebend gewesen sein müssen, die weitgehend den Vorschriften des § 25 Abs 2 EHPV angeglichen ist, für die dieselben Gründe maßgebend waren wie für das Bestimmungsrecht aus § 12 EHPV. Nichts anderes
 kann auch für das Recht des überlebenden Ehegatten zur Bestimmung des Hoferben gemäß § 14 Abs.3 HöfeO gelten? denn dessen Torschriften, sind weitgehend denen des § 21 des Eöfegesetzes für die Provinz Hannover und des § 29 des Waldeckschen Anerbengesetzes angeglichen»
Nach alledem sprechen neben dem Wortlaut auch Sinn und Zweck der Vorschriften des § 12 Abs 3 EHFV und des § 8 Abs 3 HöfeÖ für eine Beschränkung des Bestimmungsrechts auf die Auswahl des weiteren Hofnachfolgers0 Hinzu kommt, daß» worauf das Beschwerdegericht zutreffend hingewiesen hat, es nach dem geltenden Recht grundsätzlich allein Sache des Erblassers ist, nicht nur den Erben zu bestimmen, sondern auch die von ihm-.sonst gewünschten Anordnungen wie Vermächtnisse» Auflagen und Teilungsanordnungen zu treffen, wenn sich der Erbfall nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen regeln soll» Diesem Grundsatz würde es widersprechen» wenn man den überlebenden Ehegatten über das ihm eingeräumte Bestimmungsrecht hinaus für befugt erachten wollte,, auch sonstige Anordnungen zu treffen, mit denen er andere Ziele als die Festlegung der weiteren Hofnachfolge erstrebt» Derartige Anordnungen entbehren danach der gesetzlichen Grundlage und damit der Wirksamkeit»
Dem Beschwerdegericht ist darin beizutreten, daß im vorliegenden Falle die in dem Testament vom 25» November 1952 gesetzten Bedingungen auf die Durchsetzung von Zuwendungen an einen Familienfremden hinauslaufen» Zu solchen Anordnungen berechtigte nach dem oben Gesagten das Bestimmungsrecht die Witwe Domi nicht. Das Beschwerdegericht hat danach ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die Bedingungen, von denen diese die Einsetzung zu dem weiteren Hoferben abhän-
22
gig gemacht hat, unwirksam sind,-,
3» Das Beschwerdegericht hat das Testament der Witwe lHHI insoweit als wirksam angesehen, als es die Bestimmung des weiteren Hof erben enthalt , und sich hierfür auf die ausdrückliche Anordnung bezogen, nach dein falls gegen eine Bestimmung des Testaments rechtliche Bedenken bestehen sollten, dadurch dessen Gültigkeit im übrigen nicht berührt werden solle0 Es hat ferner die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin bejaht,, weil sie die Tochter eines Landwirts und mit einem solchen verheiratet sei.« und so die von dem Amtsgericht getrof-fene Feststellung über die Hofnachfolge gebilligt, da die Antragstellerin in’dem Testament an erster Stelle zur weiteren Hoferbin bestimmt worden sei„
Die■Rechtsbeschwerde meint« das Beschwerdegericht sei dem wirklichen Willen der Witwe	nicht	gerecht
 geworden» denn diese habe die ■ Antragstellern nicht schlechthin zur weiteren Hoferbin eingesetzt und einsetzen wollen« sondern diese Bestimmung von der Annahme und Erfüllung der gesetzten Bedingungen abhängig gemacht, auf welche die Antragstellerin innerhalb der gesetzten Frist nicht eingegangen sei und auch nicht habe eingehen wollen,. Die Hechtsbeschwerde macht geltend, nach dem wirklichen Willen der Witwe h(mphabe diejenige der 3 Nichten weitere Hoferbin werden sollen,"die ihre wünsche bzw« Auflagen zu erfüllen bereit sei« Sie beruft sich darauf; daß diese Bereitschaft allein die Antragsgegnerin gezeigt habe, die danach als weitere Hoferbin festgestellt werden müsse-,
Pur den Fall, daß der behauptete wirkliche Wille der V/it-we DflBBl dem Testament nicht ohne weiteres sollte entnommen werden können, halt die Rechtsbeschwerde die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht für er-
• 23 - :>-
forderlich;, das die Erforschung des wirklichen Willens unterlassen und sich über den Antrag der Antragsgegnerin auf Vernehmung des Notars T®BBhiiiweggesetzt habe,.
Diese Rügen sind nicht gerechtfertigt.
Die Auslegung des Testaments vom 25* November 1952 war Sache des Tatrichters und unterliegt der Nachprüfung -durch das Rechtsbeschwerdegericht nur in der Richtung, ob das gewonnene Ergebnis denkgesetzlich möglich, gegen Auslegungsregeln oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen ist oder verfahrensrechtliche Vorschriften .verletzt sind* Derartige'Gesetzesverletzungen,sind hier nicht ersichtlich*
Aus dem Testament ergibt sich ohne weiteres, daß nach dem Willen der Witwe	diejenige	Nichte	weitere Hoferbin
 werden sollte, die bereit sein werde, die Bedingungen zu erfüllen, an welche die HoferbenbeStimmung geknüpft war»
Im Palle der Wirksamkeit dieser Bedingungen würde möglicherweise die Antragsgegnerin weitere Hoferbin geworden sein, da sie auf die Wünsche der Witwe LÜHB eingehen will und auch bereits Schritte zu ihrer Erfüllung unternommen hat«
Der Rechtsbes.chwerde kann indessen darin nicht beigetreten werden, daß die Antragsgegnerin angesichts dieser Erfüllungsbereitschaft auch bei der tatsächlich gegebenen Rechtslage weitere Hoferbin geworden ist* Da die in dem Testament, gesetzten Bedingungen für die Einsetzung zu dem weiteren Hoferben unwirksam sind, kann es für die Präge, welche der drei'Nichten weitere.Hoferbin geworden ist, nicht darauf ankommen, ob die eine oder die andere von ihnen zur Erfüllung dieser . Bedingungen bereit ist* Wollte man nämlich hierauf abstellen, so würden diese Anordnungen trotz ihrer Unwirksamkeit doch für die weitere Hoferbfolge ausschlaggebend sein und damit die Antragstellerin, die sich gerade mit
 Recht auf die Unzulässigkeit dieser Bedingungen berufen hat? hierdurch benachteiligt seinu Es würde ferner auf dem Umweg über Bedingungen und Auflagen dem überlebender'Ehegatten als Hofvererben'entgegen der oben dargelegten Rechtslage das Recht gegeben,, ausser der Bestimmung des weiteren Hoferben noch weitere Anordnungen rechtswirksam zu treffen; dieser würde, wenn er es nur geschickt anstellt, in der läge sein, mit Hilfe des ihm eingeräumten bloßen Hoferbenbestimmungsrechts seine Rechtsäteilung- als Hofvorerbe von ihren Beschränkungen zu befreien undx sich die Befugnisse eines Vollerbe:! im Hinblick, auf Verfügungen von Todes wegen zu verschaffen, indem er ln geschickter Weise durch Anordnung von Bedingungen und Auflagen die einzelnen von ihm bestimmten weiteren Hoferben gegeneinander ausspielt„ Daß dies nicht Rechtens sein kann, liegt auf der Hand. Danach ist nicht zu beanstanden, daß das Beschwerdegericht die unwirksamen Anordnungen der Witwe LflHK bei der Feststellung des weiteren Hof erben außer Betracht gelassen hat,.
Hach Lage der Sache drängt sich die-Präge auf, ob die Witwe	von	ihrem Recht zur Bestimmung des weiteren
 Hoferben überhaupt Gebrauch gemacht und insbesondere mehrere Anwärter auf die Hofnachfolge und in der in dem Testament angeordneten Reihenfolge bestimmt hätte, wenn sie sich mit Sicherheit bewußt gewesen wäre, die mit ihren testamentarischen Anordnungen erstrebte Begünstigung des Landwirts Si.J(d doch nicht durchsetzen zu können« Das Beschwerdegericht hat zu dieser Frage nicht ausdrücklich Stellung genommen, hat sie aber nicht etwa überseheno Seine Entscheidung gründet sich darauf,, daß das Testament jedenfalls insoweit wirksam ist, als es die der Witwe	allein zustehen
 de Bestimmung des weiteren Hoferben zu dem Inhalt hat,
 Biese Auffassung hat das Oherlandesgericht aus der Anordnung hergeleitet, daß, falls gegen eine Bestimmung des Testaments rechtliche Bedenken Bestehen sollten, dessen •	•
Gültigkeit im übrigen dadurch nicht berührt werden solle. Die Folgerung, die das Beschwerdegericht aus dieser Bestimmung des Testaments gezogen hat, ist jedenfalls möglich und damit für das Rechtsbeschwerdegericht bindend, Wäre übrigens das Testament in vollem Umfang unwirksam, so würde sich der weitere Hoferbe nach den gesetzlichen Vorschriften bestimmen. In diesem Fall würde, da im Bezirk des Amtsgerichts Stadthagen Ältestenrecht gilt, Friedrich als ältester wirtschaftsfähiger Bruder des Erblassers weiterer Höferbe geworden sein und sich der Hof: bei seinem Tode auf did Antragstellerin als: seinem einzigen Abkömmling selbst dann vererbt haben, wenn sie 'wirtschaftsunfähig sein sollte. Bei gesetzlicher Vererbung des Hofes beim Tode der . Witwe	würde	also	nicht	einmal	der	Vater	der
 Antragsgegnerin als jüngerer Bruder des Erblassers, geschweige denn die Antragsgegnerin für die weitere Hofnachfolge in Frage gekommen seine
 Schließlich ist auch die Ansicht der Rechtsbeschwerde irrig, es seien Ermittlungen hinsichtlich des wirklichen Willens der Witwe L®BBIerforderlich. Sind die Anordnungen des Testaments über die Bestimmung des weiteren Hoferben gültig, so kann es weder auf früher geäußerte Wünsche oder Absichten des Erblassers hinsichtlich der weiteren Hofnach-folge, noch darauf ankommen, wie sich die Witwe LflHl bei Kenntnis der Unwirksamkeit der im Testament enthaltenen Bedingungen verhalten haben würde»Maßgebend können vielmehr lediglich die gültigen Bestimmungen des Testaments sein,
 die eindeutig sind und daher für eine. Auslegung und weitere Ermittlungen keinen Raum lassen. Die gerügte Verfahrens-rechtliche Gesetzesverletzung liegt danach nicht vor.. Nicht zu beanstanden ist ferner, daß das Beschwerdegericht die Antragstellerin als weitere Hoferbin festgestellt hat; denn es war an die Reihenfolge, in der die Witwe	ihre
 Nichten in dem Testament zu weiteren Hoferbinnen berufen hat gebunden und hat mit zutreffender Begründung die von dem Amtsgericht getroffene .Feststellung gebilligt.,.
Die Rechtsbeschwerde hat freilich weiter gerügt, daß das Oberlandesgericht die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin überhaupt nicht geprüft habe. Diese Rüge ist indessen nicht gerechtfertigtDas Besphwerdegericht hat die Drage der Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellern aufgeworfen und sie bejaht, weil diese als Tochter eines Landwirts auf dem Lande aufgewachsen und zudem mit einem Landwirt verheiratet sei. Angesichts dieser Tatsachen war es nicht genötigt, weitere Ermittlungen in dieser Richtung anzustellen. Dazu hätte nur Veranlassung bestanden, wenn die Wirtschaftsfähigkeit - der Antragstellerin ernstlich an-gezweifelt und dies durch Angabe entsprechender Tatsachen erhärtet worden wäreDas ist indessen nicht geschehene Die Rechtsbeschwerde behauptet selbst nicht, daß die Antragsgegnerin dem RestStellungsantrag der Antragstellerin in den Tatsacheninstanzen mit der Behauptung der mangelnden Y/irt-schaftsfähigkeit entgegengetreten sei, sondern beruft sich lediglich darauf, daß der .Landwirt Si^BB diese Eähigkeit der Antragstellerin angezweifeit habe. Die Antragsgegnerin hat sich indessen dieses Vorbringen nicht zu eigen gemachte Zudem sind auch.von seiten der sonstigen Beteiligten und des Vertreters der Landwirt schaf 11 skammer Bedenken in dieser Hinsicht nicht geäußert worden. Soweit die Rechtsbeschwerde
 jetzt überdies Angaben macht., die gegen die Y/irtschafisfähig-keit der Antragstellerin sprechen sollen, handelt es sich um neue Tatsachen, die in der Rechtsbeschwerdeinstanz keine Berücksichtigung finden können, da das Rechtsbeschwerdegericht lediglich zur Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung in rechtlicher Hinsicht berufen ist* Der Vorwurf, das Beschwerdegericht habe es an der nötigen Prüfung der Wirt-schaftsfähigkeit der Antragstellerin fehlen lassen, ist danach ebenfalls nicht gerechtfertigt*
4° Nach alledem erwies sich die Entscheidung des Beschwerdegerichts schon deshalb als zutreffend,'weil die Witwe nicht berechtigt war, über die.Bestimmung des weiteren Hofer-ben hinaus sonstige die Rechtsstellung ihres Hofnachfolgere berührende Anordnungen zu treffen« Es kam daher auf die Hilfserwägungen des Oberlandesgerichts nicht an, in denen es weiter ' dargelegt hat, daß die Witwe	selbst	wenn	man	ihr
 das Recht einräumen wollte, über die Bestimmung des Hoferben hinaus noch weitere. Anordnungen zu treffen, jedenfalls nicht zu den in ihrem Testament enthaltenen letztwilligen Anordnungen.berechtigt gewesen sei, die sie in ihrem eigenen Interesse getroffen habe. Es erübrigte sich infolgedessen auch, auf
 die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen diese Ausführungen einzugehen»
Die Rechtsbeschwerde war danach als unbegründet zurückzuweisen«
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 34? 44« 4 5 LwV-G,
DrTasche	Dr.	Hückinghaus	Dr.	Piepenbrock