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BGH

Gericht: BGH

dieser vertreten durch das Rechtsamt, Antragsgegnerin (Verpächterin), Beschwerde-und Rechtsbeschwerdegegnerin, wegen PachtSchutzes hat der V«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtschaftsSachen in der Sitzung vom 25 o Oktober 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Tasche sowie der Bundesrichter Dr0 Hückinghaus und Dr0Piepen-br'ock beschlosseng Io Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt vom 60 Dezember 1954 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen, der der Antragsgegnerin die aussergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hato Nachdem das Verfahren zunächst wegen aussergerichtlicher Vergleichsverhandlungen nicht betrieben worden war, hat die Antragsgegnerin im Oktober 1949 um Zurückweisung des Einspruchs des Antragstellers gegen die ausgesprochenen Kündigungen gebetene In der mündlichen Verhandlung vom 4o November 1949 erklärten sich die Beteiligten mit einer informatorischen Verhandlung der Sache und damit einverstanden, dass das Gericht eine vergleichsweise Beilegung des Streits versuche«. In einer weiteren mündlichen Verhandlung am 7* ,}uni' 1950 kam es wegen begründeter Ablehnung eines Beisitzers zu einer terminslosen Vertagung der Sache«, Zugleich wurde beschlossen, dass der Vorsitzende den Beteiligten einen Vorschlag zur gütlichen Regelung zugehen lassen solle o Das geschah durch eine Verfügung vom 9o Juni 1950, doch gingen die Beteiligten auf die Anregungen des Vorsitzenden nicht ein«, Im Dezember 1950 bat der Antragsteller, das Verfahren vorerst ruhen zu lassen, da erneut Vergleichsverhandlungen aufgenommen worden seien«, Diese Bitte wiederholte er im November 1952«, Die Antragsgegnerin widersprach diesem Anträge nicht© 1953 ab ausser Kraft gesetzt seien und das Land Hessen von dem ihm nach § 18 LPG zustehenden Recht, Schutsbestimmungen für Pischereipachtvertrüge zu treffen, keinen Gebrauch gemacht habe, wodurch das Verfahren gegenstandslos geworden seio Der Antragsteller hat im Oktober 1953 beantragt, das ruhende Verfahren wieder aufzunehmen, da die Verpachterin am lo August 1953 die Pachtverträge erneut zu dem 31© Oktober 1953 gekündigt habe«, Durch Verfügung vom 2© November 1953 teilte ihm das Gericht unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 11o September 1953 mit, dass das Verfahren bereits abgeschlossen sei und die Sache als erledigt behandelt werden werde, falls der Antragsteller nicht innerhalb 10 Tagen erkläre, dass er eine Fortsetzung des Verfahrens für möglich halte© Das Oberlandesgericht hat den Standpunkt vertreten, dass seit dem 1«, Juli 1955 die materiellrechtlichen Bestimmungen über einen Kündigungsschutz bei Pischereipacht-verträgen fortgefallen seien, so dass seit diesem Zeitpunkt kein Pachtschütz für diese Verträge mehr existiere, da das Land Hessen von dem ihm nach § 18 LPG zustehenden Recht zur Einführung eines solchen Schutzes keinen Gebrauch gemacht habe* Die Ansicht des Pächters, dass er sich auf § 15 LPG stützen könne, hat das Beschwerdegericht als irrig bezeichnet, weil diese Vorschrift das Bestehen materiellrechtlicher PachtSchutzbestimmungen voraussetze und sie auch, wie die Bezugnahme auf die §§ 7? denn um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt es sich hier nicht und die Unzulässigkeit des Verfahren vor den ordentlichen Gerichten ist auch nicht in Streit, da die Beteiligten die Zuständigkeit des Landwirtschaftsge~ richts als ordentliches Gericht nicht in Zweifel ziehen, sie vielmehr darüber verschiedener Auffassung sind, ob das materielle Recht noch Pachtschutz bei Fischereipachtverträgen gewährt« Da nach alledem die Voraussetzungen des § 24 LwVG nicht gegeben sind, musste die Rechtsbeschwerde nach § 27 Abs 2 LwVG in Verbindung mit § 554a Abs 1 ZPO als unzulässig verworfen werden.

Zitierte Normen: § 24 LwVG
Beteiligte©LPGRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

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V,Biw_ 4O/55
B_e_ s_evh l_u^ s s ln der Landwirtschaftssache
 des Otto Freiherrn von B(
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in Sc
 Antragstellers (Pächters), Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführers,
 vertreten durch die Rechtsanwälte Dr0 und	in
 gegen
die Stadt gemeinde WflHBV, handelnd durch ihren Magistrat. dieser vertreten durch das Rechtsamt,
 Antragsgegnerin (Verpächterin), Beschwerde-und Rechtsbeschwerdegegnerin,
 wegen PachtSchutzes
 hat der V«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtschaftsSachen in der Sitzung vom 25 o Oktober 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Tasche sowie der Bundesrichter Dr0 Hückinghaus und Dr0Piepen-br'ock
 beschlosseng
Io Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt vom 60 Dezember 1954 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen, der der Antragsgegnerin die aussergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hato
IIo Der Geschäftswert wird für die Rechtsbeschwerdeinstanz auf 500 - 600 DM festgesetzte
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Gründe i
I
Der Antragsteller pachtete in den Jahren 1546 und 1948 durch mehrere Verträge von der Antragsgegnerin den
 Pischereio Im April und Mai 1949 kündigte die Antragsgegnerin diese Pachtverträgeo
 Der Antragsteller hat daraufhin bei dem Pachtamt beantragt, ihm Kündigungsschutz zu gewähren«. Nachdem das Verfahren zunächst wegen aussergerichtlicher Vergleichsverhandlungen nicht betrieben worden war, hat die Antragsgegnerin im Oktober 1949 um Zurückweisung des Einspruchs des Antragstellers gegen die ausgesprochenen Kündigungen gebetene In der mündlichen Verhandlung vom 4o November 1949 erklärten sich die Beteiligten mit einer informatorischen Verhandlung der Sache und damit einverstanden, dass das Gericht eine vergleichsweise Beilegung des Streits versuche«. In einer weiteren mündlichen Verhandlung am 7* ,}uni' 1950 kam es wegen begründeter Ablehnung eines Beisitzers zu einer terminslosen Vertagung der Sache«, Zugleich wurde beschlossen, dass der Vorsitzende den Beteiligten einen Vorschlag zur gütlichen Regelung zugehen lassen solle o Das geschah durch eine Verfügung vom 9o Juni 1950, doch gingen die Beteiligten auf die Anregungen des Vorsitzenden nicht ein«, Im Dezember 1950 bat der Antragsteller, das Verfahren vorerst ruhen zu lassen, da erneut Vergleichsverhandlungen aufgenommen worden seien«, Diese Bitte wiederholte er im November 1952«, Die Antragsgegnerin widersprach diesem Anträge nicht©
Durch Verfügung vom 11«, September 1953 teilte das Gericht den Beteiligten mit, dass es das Verfahren als erledigt ansehe, weil die PachtSchutzbestimmungen für Pischereipacht durch § 20 LPG mit Wirkung vom le Juli
 Kurparkweiher, den Teic!
den Stauweiher an der I»
1 Schlosspark und zur Ausübung der
 
1953 ab ausser Kraft gesetzt seien und das Land Hessen von dem ihm nach § 18 LPG zustehenden Recht, Schutsbestimmungen für Pischereipachtvertrüge zu treffen, keinen Gebrauch gemacht habe, wodurch das Verfahren gegenstandslos geworden seio
 Der Antragsteller hat im Oktober 1953 beantragt, das ruhende Verfahren wieder aufzunehmen, da die Verpachterin am lo August 1953 die Pachtverträge erneut zu dem 31© Oktober 1953 gekündigt habe«, Durch Verfügung vom 2© November 1953 teilte ihm das Gericht unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 11o September 1953 mit, dass das Verfahren bereits abgeschlossen sei und die Sache als erledigt behandelt werden werde, falls der Antragsteller nicht innerhalb 10 Tagen erkläre, dass er eine Fortsetzung des Verfahrens für möglich halte©
Daraufhin hat der Antragsteller erst im März 1954 die Wiederaufnahme des ruhenden Verfahrens erneut beantragt und den Standpunkt vertreten, dem Verfahren müsse Fortgang gegeben werden, da es beim Inkrafttreten des Landpachtgesetzes am 1© Juli 1952 anhängig gewesen sei und deshalb nach § 15 LPG auf Grund des § 8 LPG zu dem Abschluss gebracht werden müsse© Er hat beantragt, die Kündigung für unwirksam zu erklären und die Pachtverträge auf 12 Jahre zu verlängern©
Die Antragsgegnerin hat gebeten, diesen Antrag afs unzulässig zu verwerfen oder doch als unbegründet zurückzuweisen, da der frühere Pachtschütz durch das Landpachtgesetz ersatzlos fortgefallen sei©
Das Amtsgericht hat den Pachtschutzantrag des Antragstellers als unzulässig verworfen©
 
Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Pächters als unbegründet zurüclcgewiesen„
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers; mit der er die Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht und hilfsweise die Gewährung des nachgesuchten PachtSchutzes erstrebt0
II. .
Das Oberlandesgericht hat den Standpunkt vertreten, dass seit dem 1«, Juli 1955 die materiellrechtlichen Bestimmungen über einen Kündigungsschutz bei Pischereipacht-verträgen fortgefallen seien, so dass seit diesem Zeitpunkt kein Pachtschütz für diese Verträge mehr existiere, da das Land Hessen von dem ihm nach § 18 LPG zustehenden Recht zur Einführung eines solchen Schutzes keinen Gebrauch gemacht habe* Die Ansicht des Pächters, dass er sich auf § 15 LPG stützen könne, hat das Beschwerdegericht als irrig bezeichnet, weil diese Vorschrift das Bestehen materiellrechtlicher PachtSchutzbestimmungen voraussetze und sie auch, wie die Bezugnahme auf die §§ 7? 8 und 13 LPG zeige, nur Landpachtverträge . zu dem Gegenstand habe und daher für Pischereipachtverträge nicht gelte0
Die Rechtsbeschwerde hält' eine Verletzung des § 15 LPG für gegebene Sie weist darauf hin, dass das gegenwärtige Verfahren am L Juli 1952 anhängig gewesen sei und einen Pacht Schutzantrag auf Grund des § 3 RPO zu dem Gegenstand gehabt habe«,- Daraus leitet die Rechtsbeschwerde die Zulässigkeit des Pachtschutzantrages ab, indem sie für ihre Auffassung § 15 Abs 1 Buchst a LPG anführt, der bestimme, dass für Pachtschutzsachen nach §§ 39 5 RPO die Vorschriften der §§ 8, 7 LPG in Verbindung mit § 13 LPG anzuwenden
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seien«. Sie ist der Auffassung, dass danach das gegenwärtige Verfahren nach den Vorschriften des Landpachtgesetzes abzuwickeln ist0
III 0
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig«
Der Antragsteller hat zwar nicht verkannt, dass die Rechtsbeschwerde nach § 27 Abs 1 DwüJGr nur auf eine Gesetzesverletzung gestützt werden kann« Er hat sich aber mit der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels gegeben sind, überhaupt nicht auseinander-gesetzto Nach § 24 Abs 1 LwVG findet die Rechtsbeschwerde statt, wenn das Oberlandesgericht sie in seiner Entscheidung zugelassen hat«, Das ist hier nicht geschehene Der Antragsteller hat auch nicht behauptet und dargelegt, dass das Beschwerdegericht von der Entscheidung eines der in § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG gekennzeichneten Gerichte abgewichen ist und seine Entscheidung hierauf beruht«
Diese Vorschrift steht ihm danach ebenfalls nicht zur Seite« Ein Pall des § 24 Abs 2 Nr 2 LwVG liegt auch nicht vor? denn um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt es sich hier nicht und die Unzulässigkeit des Verfahren vor den ordentlichen Gerichten ist auch nicht in Streit, da die Beteiligten die Zuständigkeit des Landwirtschaftsge~ richts als ordentliches Gericht nicht in Zweifel ziehen, sie vielmehr darüber verschiedener Auffassung sind, ob das materielle Recht noch Pachtschutz bei Fischereipachtverträgen gewährt« Da nach alledem die Voraussetzungen des § 24 LwVG nicht gegeben sind, musste die Rechtsbeschwerde nach § 27 Abs 2 LwVG in Verbindung mit § 554a Abs 1 ZPO als unzulässig verworfen werden.
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Isle KostenentScheidung beruht auf den §§ 34? 44 ? 45 IiwVGo
 DrcTasche	Dr0Hückinghaus	Er03?iepenbrock