Die Antragstellerin wirkte bei der Übergabe der Domäne mit und Unterzeichnete auch das hierüber aufgenommene Protokoll, in dem sie als »in Vertretung des nicht anwesenden Domänenpächters Wilhelm St(HI^ erschienen11 aufgeführt ist. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie sei von den Vertretern des früheren Braunschweigischen Staates ohne Rücksicht auf die Abwesenheit ihres Mannes widerrechtlich gezwungen worden, auf die Rechte aus dem Pachtvertrag zu verzichten und die Domäne abzugeben„ Sie sei eingeschüchtert worden und habe auch wegen ihrer früheren Verhaftung .geglaubt, im Palle der Weigerung für sich und ihre Kinder für Leib und Leben fürchten zu müssen. Sie habe ihre Übergabe erklärung wegen Drohung und arglistiger Täuschung ange-foch ten« Die Vertreter des Braunschweigischen Staates hätten seinerzeit behauptet, sie und ihr Ehemann müßten die Domäne auf Befehl der Militärregierung sofort räumen, da sie zu dem belasteten Personenkreis gehörten« Selbst wenn das der Fall wäre, hätte das Pachtverhältnis im Wege der außerordentlichen Kündigung nur einheitlich beendet werden könneno Gegenüber ihrem Ehemann Sei überhaupt keine Kündigung ausgesprochen, die im übrigen auch nicht wirksam hätte erfolgen können, weil er vermißt gewesen sei und keinen Abwesenheitspfleger gehabt habeSie selbst sei zur Vertretung ihres Mannes nicht befugt gewesen«, Die später erfolgte Todeserklärung habe keine Bedeutung«, Die Antragstellerin hat auch weiter geltend gemacht, der Befehl der Militärregierung vom 16o Oktober 1945, auf den der Verpächter sich berufe, habe im Zeitpunkt der Übergabe der Domäne überhaupt noch nicht Vorgelegen« Sie und ihr Ehemann gehörte auch nicht zu den von der Militärregierung als belastet bezeichneten Personen, da sie schon im Jahre 1933 aus der NSDAP ausgetreten und später in unerhörtem Ausmaß von der Partei verfolgt worden seien» Sie hätten dadurch schwerste Schädigungen erlitten und könnten deshalb nicht als Nutznießer der NSDAP angesehen werden» Der Antragsgegner hat um Zurückweisung der Anträge gebeten und vorgetragen, die Antragstellerin habe die Domäne freiwillig zurückgegeben, Sie habe keinerlei Einwendungen gegen die Übergabe der Domäne an den neuen Pächter erhoben und das Übergabeprotokoll ohne Beanstandung unterzeichnet» Des Einverständnisses ihres Ehemannes habe es nicht bedurft > da die Antragstellerin bereits Alleinerbin gewesen sei«, Ei Zwang oder Druck sei auf die Antragstellerin nicht ausgeüb; worden«, Pür eine Anfechtung wegen Drohung oder arglistige Täuschung sei kein Raum» Im übrigen liege auch keine wirk same Anfechtungserklärung vor«, Abgesehen hiervon sei der Pachtvertrag rechtswirksam durch die Befehle der Militärregierung vom Oktober 1945, die mündlich bereits im Juli 1. Im Gegensatz zur Auffassung des Amtsgerichts, das die Wirksamkeit der Kündigung schon deshalb verneint, weil die Antragstellerin mangels Bevollmächtigung zur Vertretung ihres Ehemannes und deshalb zur Entgegennahme einer Kündigung .nicht befugt gewesen sei, geht das Oberlandesgericht davon aus, daß der Antragstellerin gegenüber, die auf Grund letztwilliger Verfügung Alleinerbin ihres mit Wirkung vom 15» Dezember 1944 für tot erklärten Ehemannes geworden sei, das Pachtverhältnis im Sommer 1945 wirksam habe gekündigt werden können, Es hält auch die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung für gegeben^ denn beide Eheleute hätten zu den Personen gehört, die auf Anordnung der Militärregierung aus der deutschen Wirtschaft *zu entfernen seien und auf die sich auch die Ermächtigung der Militärregierung zur Auflösung von Pachtverträgen erstrecke, weil sie finanzielle Vorteile von den Nationalsozialisten empfangen hätten und somit unter die ’’besonderen-Nazifreunda" im Sinne der Anordnung der .Militärregierung fielen» Ob diese Ermächtigung der Militärregierung zur Beendigung des Pachtverhältnisses auf Grund der Anordnung vom 50» Oktober 1945 schon vor der Kündigung mündlich erteilt worden sei, könne dahingestellt bleiben, weil der Verpächter auch nach dem 30o Oktober 1945 an der vorher ausgesprochenen nach Besät-, zungsrecht wirksamen Kündigung festgehalten habe» Das Pachtverhältnis habe spätestens mit dem 30» Oktober 1945 . Die Rechtsbeschwerde bekämpft die Auffassung des Ober-'| landesgerichtsc Sie macht vor allem geltend, daß die Antragf stellerin und ihr Ehemann nicht zu dem von der Militärre- •; gierung bezeichneten Personenkreis gehört hätten, die Vor- 1 aussetzungen für eine fristlose Kündigung des PachtVer- 2c Der Anspruch auf Einräumung des Pachtbesitzes setzt voraus, daß zwischen den Parteien noch ein Pachtverhältnis bestehtc Die Todeserklärung begründet nach § 9 Abs 1 VerschG-die Vermutung, daß der Verschollene in dem im Beschluß festgestellten Zeitpunkt verstorben ist„ Bach § 6 II des Pachtvertrages in Verbindung mit dem Testament vom 31» Oktober 1944 war die Antragstellerin seit dem 15» Dezember 1944 alleinige Pächterin*der Domäne * Das Pachtverhältnis lief vertragsgemäss noch bis zu dem 1- März 1957* Eine vorzeitige Aufhebung des Pachtvertrages war nur durch eine Kündigung oder Vereinbarung der Parteien möglich«, Die frage, ob die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung gegeben waren und ob eine wirksame Kündigung erfolgt ist, bedarf keiner Prüfung, weil das Pachtverhältnis durch Vereinbarung der Parteien sein Ende gefunden hatc a) Das Oberlandesgericht führt dazu auss Wegen der Wirksamkeit der Kündigung habe es eines Rechtsverzichts der Antragstellerin nicht bedurft, um die Beendigung des Pachtvertrages herbeizuführen, so daß die Behauptung der Antragstellerin, sie sei durch widerrechtliche Drohung und arglistige Täuschung zur Abgabe der Domäne gezwungen worden, unerheblich sei» Im übrigen habe die Antragstellerin den Beweis für diese Behauptung nicht erbracht. Die Antragstellerin würde auch, wenn sie den Tod ihres Ehemannes gekannt hätte, eine Erklärung dieses Inhalts nicht abgegeben haben, weil sie dann von der parteipolitischen Bela- \ stung ihres Mannes frei gewesen wäre. die .Antragstellerin habe im Zeitpunkt der Abgabe der Domäne bereits mit dem Tode ihres Ehemannes gerechnet, weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, daß die Antragstallerin damals noch keine Gewißheit über das Schicksal "ihres Ehemannes gehabt habe und deshalb ,in'ihren Entschließungen nicht frei gewesen sei« Y/enn sie den Tod ihres Ehemannes als sicher hätte unterstellen können, würde sie anders gehandelt haben. lag© der Erklärung der Antragstellerin, die Möglichkeit des Fortlebens ihres Ehemannes, sei später fortgefallen0 Darüber sei sich auch die Gegenseite klar gewesen* Die Eechtsbe-schwerde hält eine Berufung des Antraggegners auf das Übergabeprotokoll als Erklärung der Antragstellerin für sich wegen des Wegfalls der Erklärungsgrundlage mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht für vereinbar« 15o August 1945 auch eine Vereinbarung über die Beendigung des Pachtvertrages erblickt, indem es das Verhalten der Antragstellerin als Erklärung des Einverständnisses mit der -vom Antragsgegner erstrebten Aufhebung des Pachtverhältnisses ansieht* Diese Auffassung ist - rechtlich nicht zu beanstanden* Die Eechtsbeschwerde hat insoweit auch keine Einwendungen erhoben«, ' Die Bedenken der Eechtsbeschwerde gegen die Wirksamkeit der Vereinbarungen sind nicht begründet« Die Ehefrau eines Pächters ist allerdings während der kriegsbedingten Abwesenheit ihres Ehemannes ohne ausdrückliche oder1 stillschweigende Bevollmächtigung, auch wenn man in den Fällen, in denen der Ehemann zu dem Wehrdienst einberufen war, eine gewis- ~ se.Erweiterung der Schlüsselgewalt bejaht, nicht befugt, Weitgehende die ganze Lebensgrundlage des Ehemannes und der Familie berührende Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein von dem Ehemann cingegangenes Pachtverhältnis zur Auflösung -zu bringen (vgl Beschluß des erkennenden Senats vom 12* Juni \ 1951, V BLw 58/50,RechtdLondw 1951, 234 sowie Urteil vom v Die Annahme der Rechtsbeschwerde, die‘Antragstellerin sei bei der Übergabeverhandlung nicht in eigenem Namen tätig geworden, steht mit der Sachund Rechtslage nicht im Einklang- Die Tatsache, daß die Antragstellerin in dem Protokoll vom 14o / 15o August 1945 als "in Vertretung” ihres abwesenden Ehemannes erschienen aufgeführt ist, schließt nicht aus, daß sie auch in eigenem Namen gehandelt hat» Bei der Beurteilung der in der Übergabeverhandlung liegenden Vereinbarung über die Beendigung des Pachtverhältnisses kann nicht unberücksichtigt bleibem, daß der Pachtvertrag mit den Eheleuten abgeschlossen war» die Antrag- stellerin also von vornherein Mitpäehterin gewesen ist» Diesem Gesichtspunkt hat ersichtlich auch das Oberlandesgericht Rechnung getragen- Durch eine Aufhebung des Pachtvertrages wurde nicht nur die Pächterstellung des Ehemannes der Antragstellerin, sondern auch ihr eigenes Pachtrecht < berührt» Die Antragstel'lerin hat deshalb, indem sie sich mit der Übergabe der Domäne an den neuen Pächter einverstanden erklärte, ihr eigenes Pachtrecht aufgegeben und insoweit in eigenem ITcvmen gehandelt, während ein Handeln in fremden Namen nur in Trage kommen kann, soweit es sich um das Pacht- tig ist dagegen die Rechtslage, wenn der Bevollmächtigte der alleinige Erbe des Vollmachtgebers ist«, Heben der Auffassung, daß in einem solchen Fall die über den Tod des Vollmachtgebers hinaus erteilte Vollmacht nach dem Tode des Vertretenen keine Geltung mehr habe, weil es begrifflich unmöglich sei, daß der Erbe sich selbst vertrete, so daß die Vollmacht mit dem Tode des Vollmachtgebers erlösche (vgl OLG Stuttgarts JFG 12, 272 und NJW 1948, 627 [mit ablehnender Anmerkung von Klaus] = SJZ 1940, 455 [ mit ablehnender Anmerkung von Hueck]; KG KGJ 43? der Schwebe (BGH vom 27« November 1953, V ZB 82/52,NJW 1954 145)» Die Wirksamkeit der Übergabevereinbarung war somit von der Genehmigung der Antragstellerin abhängig» Bine solche Genehmigung braucht nicht ausdrücklich ausgesprochen zu werden» Sie kann durch schlüssige Handlungen erfolgen und auch in einem Stillschweigen liegen, wenn dies als Billigung zu werten ist (EG HER 1930 Nr 966)* Die Antragstellerin erklärt selbst, daß sie ihren Ehemann, wenn er noch am Leben gewesen w8re, nicht wirksam habe vertreten können» Sie wußte, daß die von ihr bei der Übergabeverhandlung als Vertreterin ohne Vertretungsmacht für ihren Ehemann abgegebenen Erklärungen der Genehmigung bedurften» Sie hätte deshalb, wenn sie diese Erklärungen, nachdem sie wußte, daß sie Erbin ihrgs Ehemannes geworden war, nicht gegen sich gelten lassen wollte, alsbald widersprechen müssen, zu demal da nach der Feststellung des Oberlandesgerichts die Antrags stellerin bei der “Übergabe der Domäne damit gerechnet hat, daß ihr Mann tot war und sie als seine Erbin allein zur Fortführung des Pachtverhältnisses berechtigt war» Ob dieser Umstand schon als eine im voraus erteilte Genehmigung gewertet werden könnte, mag dahingestellt bleiben» Daß die Antragstellerin alsbald nach der Todeserklärung zu erkennen gegeben habe, sie wolle die für ihren Ehemann abgegebenen Erklärungen als dessen Erbin nicht gegen sich gelten lassen, ist nicht ersichtlich» Ehemannes anders verhalten hätte, weil sie dann von der parteipolitischen Belastung ihres Mannes frei gewesen wäre, oder oh die Antragstellerin, wie das Oherlandesgericht feststellt«, als Mitpächterin in gleicher Weise wie ihr Ehemann an den von der NSDAP empfangenen finanziellen Zuwendungen beteiligt war, unerörtert bleiben0 Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann kein Verstoß gegen Treu und Glauben darin erblickt werden, daß der Antragsgegner an der Abgabe der Domäne durch die Antragstellerih 'festgehalten hat,, Der Antragsgegner könnte sich allerdings auf die Vereinbarung über die Aufhebung des Pachtverhältnisses dann nicht berufen, wenn diese Vereinbarung wegen Sittenverstoßes nichtig oder die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung begründet wäre«, Die Antrags tellerin befand sich im Zeitpunkt der Übergabe der Domäne in einer Zwangslage, die vor allem durch die vorausgegangene Inhaftnahme seitens der Besatzungsmacht hervorgerufen war«, Diese Tatsache, die auch das Oberlandesgericht berücksichtigt hat, vermag jedoch auch in Verbindung mit dem Verhalten d9s Verpächters eine Nichtigkeit des Vertrages nicht zu recht-fertigen«. veranlassen, hat das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtum -J| verneinte Wenn die Vertreter des Verpächters die Antrag- t' stellerin vor oder bei der Übergabeverhandlung darauf hin- jj gewiesen haben, sie müsse, falls sie die Domäne nicht ab- vl\ gebe, mit einem Eingreifen der Militärregierung rechnen, so kann darin noch kein sittenwidriges Vorgehen und, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, auch keine wider- ... dem Hinweis auf ein mögliches Bingreifen der Militärregierung der Antragstellerin gegenüber lediglich die damals bestehende Lage zu dem Ausdruck gebracht hat» Der vorliegende Fall weicht wesentlich ab von dem Sachverhalt« der dem vom Oberlandesgericht erwähnten Urteil des Bundesgerichtshofs (BG-HZ 6, 348) zugrunde lag, so daß es einer Stellungnahme zu dieser Entscheidung nicht bedarf« Für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung hat die Antragstellerin keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen«
V BT.w 40/54 2 2509 026 Beschluß In der Landwirtschaftssache der Witwe Emmi . gebe HflP in S< Ohho, Antragstellerin, Beschwerdegegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt m gegen das Land Niedersachsen, vertreten durch den Minister für 0 Ernährung, Landwirtschaft und Porsten, dieser vertreten durch den Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Braunschweig Antragsgegner, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerde- gegner, vertreten durch Rechtsanwalt Br«, in wegen Einräumung des Pachtbesitzes uhd Feststellung der Schadensersatzpflicht hat der Vc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 3» Mai 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br«, Tasche, der Bundesrichter Br, Hückinghaus und Br«, Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Filter und Reitter beschlossen; Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 20«, April 1954 wird auf Kosten der Antragsfcellerin zurückgewiesen, die dem Antragsgegner auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, Ber Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 120 000 BM festgesetzt„ L 2 Gr r ü n d e Die Antragsstellerin und ihr Ehemann, der Diplomland- von dem damaligen Braunschweigischen- Staat die etwa 68 ha vom 1. Oktober 1938 bis zu dem 1, März 1957 gepachtet, nachdem bewirtschaftet hatte. Im § 6 des Pachtvertrages war vereinbart, daß, falls der Ehemann während der Pachtzeit, aber vor dem letzten oder vorletzten Pachtjahr sterben würde, die Pacht noch zwei weitere Jahre nach Ablauf des beim Tode des Ehemannes laufenden Pachtjahres von den Er-ben fortgesetzt werden sollte. Die Y/itwe sollte befugt sein, unter bestimmten Bedingungen für eigene Rechnung in den Pachtvertrag einzutreten. Vor der Übernahme der Domäne DflHHHK hatte der Ehemann der Antragstellerjn das Gut Sch^mm^^ in Pacht. Er war ebenso wie sei- ne Ehefrau schon vor 1933 in die NSDAP eingetreten und hatte im Jahre 1931 den Rang eines SA-Gruppenführers erreicht. Von 1931 bis 1932 war er Mitglied der Reichstagsfraktion der NSDAP. Im Januar 1933 wurde er aus der Partei ausgeschlossen, nachdem er und seine Ehefrau schon vorher den Austritt aus der Partei erklärt hatten. Die ...zwischen dem Ehemann der Antrags teller in und dein damaligen Gauleiter bestehenden Streitigkeiten führten dazu, daß St^H^ län- gere Jahre im Konzentrationslager Buchenwald bei Weimar damaligen braunschweigischen Ministerpräsidenten dafür .eingesetzt hatte, daß Stegmann unter den Bewerbern wirt Wilhelm S , hatten durch Vertrag vom 7» März 1940 große Domäne im Kreise G für die Zeit der Ehemann S die Domäne bereits seit Oktober 1938 in Haft gehalten wurde. Von hier aus übernahm er im Jahre 1938 die Domäne DflHHHB, nachdem sich sein Duzfreund, der frühere Reichsführer SS HiflBP, persönlich bei dem für die Domäne bevorzugt berücksichtigt werde* Gegen Ende 1944 kam zur Wehrmacht» Er nahm als Obersturmführer der SS-Bewährungsbrigade am Kriege an der Ostfront teil und wurde am 15« Dezember 1944 als vermißt gemeldet. Durch Beschluß des Amtsgerichts in Greene vom 19o Dezember 1950 ist er für tot erklärt worden« Als Todeszeitpunkt wurde der 15. Dezember 1944 festgesteilt. In einem am 29. Mai 1951 eröffneten Testament vom 31>0k-tober 1944 hatte seine Ehefrau zur alleinigen Erbin eingesetzt. Die Antragstellerin hat nach der Einberufung ihres Ehemannes die Domäne weiterbewirtschaftet. Im Juli,und August 1945 wurde der Antragsteilerin, die von der Besatzungsmacht eine Zeitlang in Haft genommen war, von den Vertretern des Braunschweigischen Staats in mehreren Besprechungen mitgeteilt, daß die Domäne in nächster Zeit neu verpachtet werde und sie die Domäne räumen müsse, Am 14. und 15- August 1945 fand die Übergabeverhandlung statt. Die Antragstellerin wirkte bei der Übergabe der Domäne mit und Unterzeichnete auch das hierüber aufgenommene Protokoll, in dem sie als »in Vertretung des nicht anwesenden Domänenpächters Wilhelm St(HI^ erschienen11 aufgeführt ist. Außer den Vertretern des Verpächters war auch der neue Pächter Oppenheimer anwesend. Der Wert des lebenden und toten Inventars, der Vorräte und der Ernte wurde geschätzte. Der neue Pächter hatte hiernach 88 271,03 HM zu zahlen, ♦ % is * wovon der Verpächter 2037,50 EM, der abziehende Teil 86 233,53 RM bekommen sollte, die in der Folgezeit an die Antragstellerin abgeführt wurden. In einem Schreiben vom 3. Januar 1947, das die Abrechnung betraf, brachte der Bruder des Ehemannes der Antragstellerin ih deren Namen dem,x Verpächter gegenüber zu dem Ausdruck, daß die Antragstellerin sich alle Rechte bezüglich der fristlosen Räumung von für sich, ihren Ehemann und eventuell die Kinder Vorbehalten müsse. Mit Eingabe vom 22«, Januar 1953 hat die Antragstellerin beim Landwirtschaftsgericht beantragt, lo den Antragsgegner zu verurteilen, ihr den Pachtbesitz an der Domäne Düsterntal auf Grund des Pachtvertrages vom 7o März 1940 nebst Bestandteilen und Zubehör unverzüglich wieder einzuräumen, 2o festzustellen, daß der Antragsgegner verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der dadurch - entstanden ist, daß ihr von Lande Braunschweig, vertreten durch den damaligen 'Ministerpräsidenten, Besitz und Nutzung der Domäne DflMHHfr am . 15• August 1945 entzogen worden ist» Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie sei von den Vertretern des früheren Braunschweigischen Staates ohne Rücksicht auf die Abwesenheit ihres Mannes widerrechtlich gezwungen worden, auf die Rechte aus dem Pachtvertrag zu verzichten und die Domäne abzugeben„ Sie sei eingeschüchtert worden und habe auch wegen ihrer früheren Verhaftung .geglaubt, im Palle der Weigerung für sich und ihre Kinder für Leib und Leben fürchten zu müssen. Sie habe ihre Übergabe erklärung wegen Drohung und arglistiger Täuschung ange-foch ten« Die Vertreter des Braunschweigischen Staates hätten seinerzeit behauptet, sie und ihr Ehemann müßten die Domäne auf Befehl der Militärregierung sofort räumen, da sie zu dem belasteten Personenkreis gehörten« Selbst wenn das der Fall wäre, hätte das Pachtverhältnis im Wege der außerordentlichen Kündigung nur einheitlich beendet werden könneno Gegenüber ihrem Ehemann Sei überhaupt keine Kündigung ausgesprochen, die im übrigen auch nicht wirksam hätte erfolgen können, weil er vermißt gewesen sei und keinen Abwesenheitspfleger gehabt habeSie selbst sei zur Vertretung ihres Mannes nicht befugt gewesen«, Die später erfolgte Todeserklärung habe keine Bedeutung«, Die Antragstellerin hat auch weiter geltend gemacht, der Befehl der Militärregierung vom 16o Oktober 1945, auf den der Verpächter sich berufe, habe im Zeitpunkt der Übergabe der Domäne überhaupt noch nicht Vorgelegen« Sie und ihr Ehemann gehörte auch nicht zu den von der Militärregierung als belastet bezeichneten Personen, da sie schon im Jahre 1933 aus der NSDAP ausgetreten und später in unerhörtem Ausmaß von der Partei verfolgt worden seien» Sie hätten dadurch schwerste Schädigungen erlitten und könnten deshalb nicht als Nutznießer der NSDAP angesehen werden» Der Antragsgegner hat um Zurückweisung der Anträge gebeten und vorgetragen, die Antragstellerin habe die Domäne freiwillig zurückgegeben, Sie habe keinerlei Einwendungen gegen die Übergabe der Domäne an den neuen Pächter erhoben und das Übergabeprotokoll ohne Beanstandung unterzeichnet» Des Einverständnisses ihres Ehemannes habe es nicht bedurft > da die Antragstellerin bereits Alleinerbin gewesen sei«, Ei Zwang oder Druck sei auf die Antragstellerin nicht ausgeüb; worden«, Pür eine Anfechtung wegen Drohung oder arglistige Täuschung sei kein Raum» Im übrigen liege auch keine wirk same Anfechtungserklärung vor«, Abgesehen hiervon sei der Pachtvertrag rechtswirksam durch die Befehle der Militärregierung vom Oktober 1945, die mündlich bereits im Juli 0 * 1945 ergangen seien, zu dem mindesten aber durch die ausgesprochene Kündigung beendet worden, zu welcher der Verpächter auf Grund einer Anordnung der Militärregierung berechtigt gev/esen sei« Die Eheleute St^^p fielen unter den von der Militärregierung bezeichneten Personenkreis, weil sie der NSDAP vor dem 1. April 1933 angehört und finanzielle Vorteile von der Partei empfangen hätten-. Die Verpachtung der Domäne an Stppppl sei zu ganz außergewöhnlich günstigen Bedingungen unter Hintansetzung wirtschaftlicher Interessen des Staates erfolgt und nur auf das Eingreifen höchster Parteistellen, insbesondere des Keichsführers HifllBl? zurückzuführen, der sein Amt mißbraucht und einen Druck auf den Braunschweigischen Staat ausgeübt habe. Zwecks Übernahme der Domäne habe Stgggfgß von HifllH) eine Unterstützung von 14 200 HM erhalten• Die Kündigung habe der Antragstellerin gegenüber als alleiniger Erbin ihres Ehemannes wirksam erfolgen können. Im übrigen seien etwaige Ansprüche der Antragstellerin auch verwirkt, da sie erst sechs Jahre nach der Übergabe der Domäne geltend gemacht worden seien* Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Anträgen der Antragstellerin stattgegeben, das Oberlandesgericht auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners die Anträge der Antragsteilerin zurückgewiesen, Mit der (vom Oberlandesgericht zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsteilerin ihre früheren Anträge weiter» Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels, II Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 24 Abs 1 LwVGr zulässig, jedoch nicht begründet. 1. Im Gegensatz zur Auffassung des Amtsgerichts, das die Wirksamkeit der Kündigung schon deshalb verneint, weil die Antragstellerin mangels Bevollmächtigung zur Vertretung ihres Ehemannes und deshalb zur Entgegennahme einer Kündigung .nicht befugt gewesen sei, geht das Oberlandesgericht davon aus, daß der Antragstellerin gegenüber, die auf Grund letztwilliger Verfügung Alleinerbin ihres mit Wirkung vom 15» Dezember 1944 für tot erklärten Ehemannes geworden sei, das Pachtverhältnis im Sommer 1945 wirksam habe gekündigt werden können, Es hält auch die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung für gegeben^ denn beide Eheleute hätten zu den Personen gehört, die auf Anordnung der Militärregierung aus der deutschen Wirtschaft *zu entfernen seien und auf die sich auch die Ermächtigung der Militärregierung zur Auflösung von Pachtverträgen erstrecke, weil sie finanzielle Vorteile von den Nationalsozialisten empfangen hätten und somit unter die ’’besonderen-Nazifreunda" im Sinne der Anordnung der .Militärregierung fielen» Ob diese Ermächtigung der Militärregierung zur Beendigung des Pachtverhältnisses auf Grund der Anordnung vom 50» Oktober 1945 schon vor der Kündigung mündlich erteilt worden sei, könne dahingestellt bleiben, weil der Verpächter auch nach dem 30o Oktober 1945 an der vorher ausgesprochenen nach Besät-, zungsrecht wirksamen Kündigung festgehalten habe» Das Pachtverhältnis habe spätestens mit dem 30» Oktober 1945 . sein Ende gefunden. Die Rechtsbeschwerde bekämpft die Auffassung des Ober-'| landesgerichtsc Sie macht vor allem geltend, daß die Antragf stellerin und ihr Ehemann nicht zu dem von der Militärre- •; gierung bezeichneten Personenkreis gehört hätten, die Vor- 1 aussetzungen für eine fristlose Kündigung des PachtVer- Ml > » f f träges nicht gegeben gewesen seien und im übrigen auch der fj | Antragstellerin gegenüber allein eine Kündigung nicht wirk-sam habe erfolgen können, 5 2c Der Anspruch auf Einräumung des Pachtbesitzes setzt voraus, daß zwischen den Parteien noch ein Pachtverhältnis bestehtc Die Todeserklärung begründet nach § 9 Abs 1 VerschG-die Vermutung, daß der Verschollene in dem im Beschluß festgestellten Zeitpunkt verstorben ist„ Bach § 6 II des Pachtvertrages in Verbindung mit dem Testament vom 31» Oktober 1944 war die Antragstellerin seit dem 15» Dezember 1944 alleinige Pächterin*der Domäne * Das Pachtverhältnis lief vertragsgemäss noch bis zu dem 1- März 1957* Eine vorzeitige Aufhebung des Pachtvertrages war nur durch eine Kündigung oder Vereinbarung der Parteien möglich«, Die frage, ob die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung gegeben waren und ob eine wirksame Kündigung erfolgt ist, bedarf keiner Prüfung, weil das Pachtverhältnis durch Vereinbarung der Parteien sein Ende gefunden hatc a) Das Oberlandesgericht führt dazu auss Wegen der Wirksamkeit der Kündigung habe es eines Rechtsverzichts der Antragstellerin nicht bedurft, um die Beendigung des Pachtvertrages herbeizuführen, so daß die Behauptung der Antragstellerin, sie sei durch widerrechtliche Drohung und arglistige Täuschung zur Abgabe der Domäne gezwungen worden, unerheblich sei» Im übrigen habe die Antragstellerin den Beweis für diese Behauptung nicht erbracht. Die Beweisaufnahme habe nichts dafür ergeben, daß auf die Antragstellerin ein unzulässiger Druck ausgeübt oder sie arglistig getäuscht worden sei« Wenn ein Vertreter der Regierung die Antragstellerin darauf aufmerksam gemacht haben sollte, daß sie, .falls sie die Domäne nicht abgebe,* mit einem Eingrei-' fen der Kilitärregierung rechnen müsse, so würde eine solche i ß Erklärung noch keine unzulässige Drohung enthalten«, Es lasse sich auch nicht feststellen, daß der Verpächter die gedrückte seelische Verfassung der Anträgsteilerin in widerrechtlicher Y/eise ausgenutzt habe, um die Antrags teller in zur Übergabe der Domäne zu veranlassen. b) Die Rechtsbeschwerde macht dazu geltend, die Antragsteller! n sei bei der übergabeverhaudlung, wie das Pro-tokoll ergebe, nicht in eigenem Hamen tätig geworden. Sie habe nur den Willen gehabt, ihren abwesenden Ehemann zu vertreten. Diese Vertretung sei allerdings, wie sich durch die Todeserklärung herausgestellt habe, nicht möglich gewesen. Gleichwohl lasse sich die Erklärung der Antragstellerin nicht in eine Erklärung für sich selbst umdeuten. Die Antragstellerin würde auch, wenn sie den Tod ihres Ehemannes gekannt hätte, eine Erklärung dieses Inhalts nicht abgegeben haben, weil sie dann von der parteipolitischen Bela- \ stung ihres Mannes frei gewesen wäre. Man könne auch nicht etwa die für den Ehemann abgegebene Erklärung im Wege der Erbfolge als für die Antragstellerin bindend-ansehen, weil nach Abgabe der Erklärung keine Erbfolge eingeti’eten seic Gegenüber der Feststellung des Oberlandesgerichts? die .Antragstellerin habe im Zeitpunkt der Abgabe der Domäne bereits mit dem Tode ihres Ehemannes gerechnet, weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, daß die Antragstallerin damals noch keine Gewißheit über das Schicksal "ihres Ehemannes gehabt habe und deshalb ,in'ihren Entschließungen nicht frei gewesen sei« Y/enn sie den Tod ihres Ehemannes als sicher hätte unterstellen können, würde sie anders gehandelt haben. Die Vertreter des Verpächters hätten auch erkannt, daß die Antragstellerin nur für ihren Ehemann habe handeln- wollen und gehandelt habe. Die Grund- v. - 10 ~ ? lag© der Erklärung der Antragstellerin, die Möglichkeit des Fortlebens ihres Ehemannes, sei später fortgefallen0 Darüber sei sich auch die Gegenseite klar gewesen* Die Eechtsbe-schwerde hält eine Berufung des Antraggegners auf das Übergabeprotokoll als Erklärung der Antragstellerin für sich wegen des Wegfalls der Erklärungsgrundlage mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht für vereinbar« c) Das Oberlandesgericht hat zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen, daß das Pachtverhältnis durch eine Vereinbarung der Parteien erloschen sei* Die Begründung de£ angefochtenen Beschlusses läßt jedoch erkennen, daß daä Be-schwerdegericht in der Übergabeverhandlung vom 14« / 15o August 1945 auch eine Vereinbarung über die Beendigung des Pachtvertrages erblickt, indem es das Verhalten der Antragstellerin als Erklärung des Einverständnisses mit der -vom Antragsgegner erstrebten Aufhebung des Pachtverhältnisses ansieht* Diese Auffassung ist - rechtlich nicht zu beanstanden* Die Eechtsbeschwerde hat insoweit auch keine Einwendungen erhoben«, ' Die Bedenken der Eechtsbeschwerde gegen die Wirksamkeit der Vereinbarungen sind nicht begründet« Die Ehefrau eines Pächters ist allerdings während der kriegsbedingten Abwesenheit ihres Ehemannes ohne ausdrückliche oder1 stillschweigende Bevollmächtigung, auch wenn man in den Fällen, in denen der Ehemann zu dem Wehrdienst einberufen war, eine gewis- ~ se.Erweiterung der Schlüsselgewalt bejaht, nicht befugt, Weitgehende die ganze Lebensgrundlage des Ehemannes und der Familie berührende Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein von dem Ehemann cingegangenes Pachtverhältnis zur Auflösung -zu bringen (vgl Beschluß des erkennenden Senats vom 12* Juni \ 1951, V BLw 58/50,RechtdLondw 1951, 234 sowie Urteil vom v 27. November 1953, V ZE 82/52,NJW 1954, 145)« Die Antrag- •;/ stellerin hätte deshalb zu Lebzeiten ihres Ehemannes mangels einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Bevollmächtigung den Pachtvertrag mit ihrem Ehemann durch eine Vereinbarung mit dem Verpächter nicht wirksam beenden können» Dagegen konnte sie nach dem Tode ihres Ehemannes, wenn sie alleinige Vertragspartei geworden war, im Y/ege einer Vereinbarung mit dem Verpächter wirksam eine Beendigung des Pachtvei'hältnisses herbeiführen. Die Entscheidung hängt deshalb davon ab, welche Bedeutung den Erklärungen der Antragstellerin aus Anlaß der Abgabe der Domäne zukommt * Die Annahme der Rechtsbeschwerde, die‘Antragstellerin sei bei der Übergabeverhandlung nicht in eigenem Namen tätig geworden, steht mit der Sachund Rechtslage nicht im Einklang- Die Tatsache, daß die Antragstellerin in dem Protokoll vom 14o / 15o August 1945 als "in Vertretung” ihres abwesenden Ehemannes erschienen aufgeführt ist, schließt nicht aus, daß sie auch in eigenem Namen gehandelt hat» Bei der Beurteilung der in der Übergabeverhandlung liegenden Vereinbarung über die Beendigung des Pachtverhältnisses kann nicht unberücksichtigt bleibem, daß der Pachtvertrag mit den Eheleuten abgeschlossen war» die Antrag- stellerin also von vornherein Mitpäehterin gewesen ist» Diesem Gesichtspunkt hat ersichtlich auch das Oberlandesgericht Rechnung getragen- Durch eine Aufhebung des Pachtvertrages wurde nicht nur die Pächterstellung des Ehemannes der Antragstellerin, sondern auch ihr eigenes Pachtrecht < berührt» Die Antragstel'lerin hat deshalb, indem sie sich mit der Übergabe der Domäne an den neuen Pächter einverstanden erklärte, ihr eigenes Pachtrecht aufgegeben und insoweit in eigenem ITcvmen gehandelt, während ein Handeln in fremden Namen nur in Trage kommen kann, soweit es sich um das Pacht- * -12 - L ; recht des Ehemannes handelte«, Die Todeserklärung hat zur Folge, daß Wilhelm St^g^ im Zeitpunkt der Übergabe der Domäne als tot zu behandeln ist» Eine Vertretung durch die Antragstellerin war deshalb nioht mehr möglich. Eine rechtsgeschäftliche Erklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht abgibt, bindet den Vertretenen (§ 164 Abs 1 Satz 1 BGB) , Bei einer liber den Tod des Vollmachtgebers hinaus geltenden Vollmacht wirkt eine Erklärung des Bevollmächtigten nach dem Tode des Vertretenen für und gegen die Erben (vgl EGZ 88, 345 ff; 106, 185; KG KGJ 43, 157 [159]; BayObLG 3, 29)« Unerheblich ist dabei, ob der Bevollmächtigte von dem Tode des Vollmachtgebers Kenntnis hatte oder nicht* Strei- * tig ist dagegen die Rechtslage, wenn der Bevollmächtigte der alleinige Erbe des Vollmachtgebers ist«, Heben der Auffassung, daß in einem solchen Fall die über den Tod des Vollmachtgebers hinaus erteilte Vollmacht nach dem Tode des Vertretenen keine Geltung mehr habe, weil es begrifflich unmöglich sei, daß der Erbe sich selbst vertrete, so daß die Vollmacht mit dem Tode des Vollmachtgebers erlösche (vgl OLG Stuttgarts JFG 12, 272 und NJW 1948, 627 [mit ablehnender Anmerkung von Klaus] = SJZ 1940, 455 [ mit ablehnender Anmerkung von Hueck]; KG KGJ 43? 157 [159] Güthe-Triebel,GBO 60 Auf1, S 2055)? wird die Ansicht vertreten, daß die Erklärung des Bevollmächtigten, wenn er Erbe sei, diesen selbst binde (vgl*Hueck aaO; PalandtsBGB 14» Aufl, § 168 Anm 1; Enneccerus-Nipperdey, Lehrbuch des bürgerlichen Rechts, Allgemeiner Teil 2o Halbband, 14<>Aufl, / § 186 Anm 22)„ Richtig ist, daß der Bevollmächtigte als Erbe : des Vollmachtgebers sich nicht selbst vertreten kann* Dieser Umstand steht jedoch der Y/irksamkeit seiner Erklärungen . nicht entgegen« Zutreffend weist Hueck (aaO) darauf hin, * «. 4- -13- i•' K ,t >: if-' Y0 it* * !' it# 3: 4,'%'' < **? n * ,i;. • * 1^ * daß, wenn eine Handlung des Bevollmächtigten den fremden Erben binde, dies erst recht gelten müsse, wenn sich herausstelle , daß der vermeintliche Vertreter selbst der Erbe sei« Da die Handlung des Bevollmächtigten, wenn der Vollmachtgeber tot ist, für und gegen den jeweiligen Erben wirkt9 ist der Bevollmächtigte, der selbst Erbe ist, als für sich handelnd anzusehen (Enneccerus-Nipperdey aaO)? und zwar auch dann* wenn er von dem Tode des Vertretenen und seiner Erbeneigenschaft keine Kenntnis hatte« Die vorstehenden Ausführungen betreffen Willenserklärungen eines Bevollmächtigten, während es sich im vorliegenden Fall um einen Vertrag handelt, den die Antragstellerin als Vertreterin ohne Vertretungsmacht abgeschlossei hat« Die für die Vollmacht entwickelten Grundsätze können nicht ohne weiteres auf die Vertretung ohne Vertretungsmacht angewandt werden« Der Gedanke, daß derjenige, der ohne Vertretungsrecht handelt, wenn er Erbe des Vertretenen sei, ebenfalls als für sich handelnd anzusehen sei, ist zwar naheliegend« Im steht jedoch die gesetzliche Regelung entgegen, wonach die Wirksamkeit eines Vertrages, den jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen abschließt, von dessen Genehmigung abhängt (§ 177 Abs 1 BGB) • Bis zur Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung (im Pall des § 177 Abs 2 BGB bis zu dem Pristablauf) bleibt der Vertrag schwebend unwirksam« An dieser Rechtslage kann auch? der Umstand, daß der Vertreter selbst Erbe des (ohne . Vertretungsmacht) Vertretenen ist, nichts ändern« Ebenst wie ein fremder Erbe des Vertretenen das Y»*irksamwerden des(§ “1 Vertrages zu verhindern vermag, muß aUTJh der Vertreter, wenn er ebr Erbe ist, hierzu in der Lage sein« Das Rechts- , geschäft bleibt deshalb auch in diesem Palle zunächst in $ a ? der Schwebe (BGH vom 27« November 1953, V ZB 82/52,NJW 1954 145)» Die Wirksamkeit der Übergabevereinbarung war somit von der Genehmigung der Antragstellerin abhängig» Bine solche Genehmigung braucht nicht ausdrücklich ausgesprochen zu werden» Sie kann durch schlüssige Handlungen erfolgen und auch in einem Stillschweigen liegen, wenn dies als Billigung zu werten ist (EG HER 1930 Nr 966)* Die Antragstellerin erklärt selbst, daß sie ihren Ehemann, wenn er noch am Leben gewesen w8re, nicht wirksam habe vertreten können» Sie wußte, daß die von ihr bei der Übergabeverhandlung als Vertreterin ohne Vertretungsmacht für ihren Ehemann abgegebenen Erklärungen der Genehmigung bedurften» Sie hätte deshalb, wenn sie diese Erklärungen, nachdem sie wußte, daß sie Erbin ihrgs Ehemannes geworden war, nicht gegen sich gelten lassen wollte, alsbald widersprechen müssen, zu demal da nach der Feststellung des Oberlandesgerichts die Antrags stellerin bei der “Übergabe der Domäne damit gerechnet hat, daß ihr Mann tot war und sie als seine Erbin allein zur Fortführung des Pachtverhältnisses berechtigt war» Ob dieser Umstand schon als eine im voraus erteilte Genehmigung gewertet werden könnte, mag dahingestellt bleiben» Daß die Antragstellerin alsbald nach der Todeserklärung zu erkennen gegeben habe, sie wolle die für ihren Ehemann abgegebenen Erklärungen als dessen Erbin nicht gegen sich gelten lassen, ist nicht ersichtlich» Ob, eine Anfechtung wegen Irrtums (§§ 166 Abs 1, 119 BGB; vgl dazu auch Hueck aaO) seitens der Antragstellerin i > möglich gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben, da eine solche Anfechtung nicht erklärt ist» Infolgedessen kann auch die Frage, ob, wie die Rechtsbeschwerde meint, die Antragsteilerin sich bei Kenntnis von dem Tode ihres 15 Ehemannes anders verhalten hätte, weil sie dann von der parteipolitischen Belastung ihres Mannes frei gewesen wäre, oder oh die Antragstellerin, wie das Oherlandesgericht feststellt«, als Mitpächterin in gleicher Weise wie ihr Ehemann an den von der NSDAP empfangenen finanziellen Zuwendungen beteiligt war, unerörtert bleiben0 Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann kein Verstoß gegen Treu und Glauben darin erblickt werden, daß der Antragsgegner an der Abgabe der Domäne durch die Antragstellerih 'festgehalten hat,, Der Antragsgegner könnte sich allerdings auf die Vereinbarung über die Aufhebung des Pachtverhältnisses dann nicht berufen, wenn diese Vereinbarung wegen Sittenverstoßes nichtig oder die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung begründet wäre«, Die Antrags tellerin befand sich im Zeitpunkt der Übergabe der Domäne in einer Zwangslage, die vor allem durch die vorausgegangene Inhaftnahme seitens der Besatzungsmacht hervorgerufen war«, Diese Tatsache, die auch das Oberlandesgericht berücksichtigt hat, vermag jedoch auch in Verbindung mit dem Verhalten d9s Verpächters eine Nichtigkeit des Vertrages nicht zu recht-fertigen«. Die Frage,’ ob der Verpächter, wie die Rechtsbeschwerde meint, die Zwangslage der Antragstellerin in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise ausgenutzt habe, um die Antragstellerin zur Übergabe der Domäne zu & veranlassen, hat das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtum -J| verneinte Wenn die Vertreter des Verpächters die Antrag- t' stellerin vor oder bei der Übergabeverhandlung darauf hin- jj gewiesen haben, sie müsse, falls sie die Domäne nicht ab- vl\ gebe, mit einem Eingreifen der Militärregierung rechnen, so kann darin noch kein sittenwidriges Vorgehen und, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, auch keine wider- ... )r\' rechtliche Drohung erblickt werden, weil der Verpächter mit v :v & • ; \ ‘ « ..V; : " it'i dem Hinweis auf ein mögliches Bingreifen der Militärregierung der Antragstellerin gegenüber lediglich die damals bestehende Lage zu dem Ausdruck gebracht hat» Der vorliegende Fall weicht wesentlich ab von dem Sachverhalt« der dem vom Oberlandesgericht erwähnten Urteil des Bundesgerichtshofs (BG-HZ 6, 348) zugrunde lag, so daß es einer Stellungnahme zu dieser Entscheidung nicht bedarf« Für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung hat die Antragstellerin keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen« Die Rechtsbeschwerde hat insoweit auch keine Einwendungen erhoben« Da die Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung nicht gegeben sind, erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob überhaupt die Anfechtung rechtzeitig erklärt sein würde« Gegen die Wirksamkeit der in der Übergaben-erhandlung liegenden Vereinbarung über die Beendigung des Pachtverhältnisses bestehen danach keine Bedenken« Damit entfallen die Ansprüche, die von der Antragstellerin aus der • vorzeitigen Abgabe der Domäne hergeleitet werden« Infolgedessen bedurfte es weder einer Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung noch einer Prüfung der in der Vorinstanz erörterten Frage, ob den erst im Jahre 1953 gelterd gemachten Ansprüchen der Antragstellerin etwa auch der Gesichtspunkt * der Verwirkung entgegenstehen würde« Ebenso kann auch die weitere Frage dahingestellt bleiben, ob den Ansprüchen # der Antragstellerin nicht bereits durch die Vorschrift des Art VII Kr 21 Buchst g BrMilRegVO Nr 84 der Boden : * entzogen ist, wonach, wenn der Pächter in der Annahme, daß der Pachtvertrag ab gelaufen sei, die Bewirtschaftung des Pachtgegenstandes vor dem Inkrafttreten der 17 Verordnung (24. April 1947) aufgegeben hat, das Pachtverhältnis als mit dem Zeitpunkt der Aufgabe der Bewirtschaftung beendet gilt (vgl dazu Reineke, Bas Pachtschutzrecht in der britischen Zone, 4. - 6» Aufl,S 75 und JMB1 RRhW 1948, 19 [20]). Von der Anordnung einer mündlichen Verhandlung hat der Senat Abstand genommen, weil hiervon eine weitere Klärung von für das Reichsbeschwerdeverfahren entscheidenden Prägen nicht zu erwarten war0 3' Die Rechtsbeschwerde mußte deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden„ Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34? 44? 45 LwVGL Dr, Tasche Dr«, Hüc kinghaus Drc Piepenbrock