November 1948 zwischen dem Land- und Gastwirt Liier LflHH* in Ol Ur o und den Eheleuten'Willy hflH) und Anna geh.II ebendort, geschlossenen Übergabenertrages hat der y.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat far Landwirtschaftssachen ■ ;/ Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 4 0; Juli,195o wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen O Aus seiner Ehe sind zwei Töchter hervor gegangen o Pie ältere Tochter '„Katharina ist mit dem Haler verheiratet und hat eine Tochter namens Bertao Pie jüngere Tochter ist die Ehefrau des Bundesbahn-beamten-Willy Lfl|H^l Aus ihrer Ehe ist der im Jahre geborene Sonn Günter hervorgegangen. Gegen diese Entscheidung haben die Vertragsparteien sofortig Beschwerde eingelegt0 In dem Beschwerdeverfahren haben die Vertragspar feien, die Eheleute und der durch seinen Vater vertretene Günter am 4o Mai 19 5o vor dem Be- Sie hat durch eine von ihr Unterzeichnete, am 3«März 1952 bei dem Beschwerdegericht eingegangene Schrift gegen dessen Beschluss vom 4 o Juli 195o Einspruch eingelegt und nach Belehrung über die Einlegung der Rechtsbeschwerde erklärt, sie wolle ihre Eingabe als Rechtsbeschwerde aufrechterhalten..
BLw 4o/52 2362 083 B e s c h I u s s In der Landwirtschaftssache betreffend die Genehmigung des'am IB. November 1948 zwischen dem Land- und Gastwirt Liier LflHH* in Ol Ur o und den Eheleuten'Willy hflH) und Anna geh.II ebendort, geschlossenen Übergabenertrages hat der y. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat far Landwirtschaftssachen ■ ;/ auf die Hechtsbeschwerde der Ehefrau Katharina T( p:e !-> in Hr * ■■ gegen den Beschluss des 7, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 4 «.Juli 1950 a ;1;,i;;h; -4 ; / in der Sitzung vom 6 „ Mai 1952 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Prof«, Pr 0 Pritsch sowie der Bundesrichter Pr«, Hückinghaus und Pr „Tasche beschlossen : Pie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 4 0; Juli,195o wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen O Gründe : Per Landwirt Lüer Lüssen ist Eigentümer•eines von seiner verstorbenen Ehefrau stammenden Hofes in OflHP-von rund 25 ha. Aus seiner Ehe sind zwei Töchter hervor gegangen o Pie ältere Tochter '„Katharina ist mit dem Haler verheiratet und hat eine Tochter namens Bertao Pie jüngere Tochter ist die Ehefrau des Bundesbahn-beamten-Willy Lfl|H^l Aus ihrer Ehe ist der im Jahre geborene Sonn Günter hervorgegangen. Der Landwirt Liier hat am 18» November 1948 rn 11 seir.e r Tcchter Anna LBH^ einen Vertrag gesohlessen, durch den er ihr seinen Fof übertragen hat^ Las Amtsgericht hat die nachgesuchte Genehmigung dieses Vertrages versagt. Gegen diese Entscheidung haben die Vertragsparteien sofortig Beschwerde eingelegt0 In dem Beschwerdeverfahren haben die Vertragspar feien, die Eheleute und der durch seinen Vater vertretene Günter am 4o Mai 19 5o vor dem Be- s chwerde ger i ch t e in e n Ve rgle i ch ge s ch1o ss e n c- In Ihm wur d e die Übergabe des Hofes an Günter LBBB am 1* Oktober I95o gegen Gewährung eines Altenteils für.den Übergeber und ferner vereinbart, dass C-ünter den H°f bis zu dem Io Oktober 1956 an die Eheleute verpachten solle» Ausserdem wurde in dem Vergleich für die Ehefrau fBHMB eine Abfindung von 5000 f- LM und für ihre:Tochter Berta eine solche von 1000»- LM festgesetzt. : V t .1 Len Vergleich hat das Beschwerdegerioht durch Beschluss vom 4* Juli I95o genehmigt» Liese.Entscheidung . ist der Eh e fr au fBHHB am 21° Jul i 19 5 o sugesteilt ■worden» Sie hat durch eine von ihr Unterzeichnete, am 3«März 1952 bei dem Beschwerdegericht eingegangene Schrift gegen dessen Beschluss vom 4 o Juli 195o Einspruch eingelegt und nach Belehrung über die Einlegung der Rechtsbeschwerde erklärt, sie wolle ihre Eingabe als Rechtsbeschwerde aufrechterhalten.. Lie’ Rechtsbeschwerde ist unzulässig» ~ 3 - § 3 LVR setzt zur Einlegung der Rechtsteschwerde eine Prist von einem Monat, die mit der Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts beginnt.'Diese Prist hat die Reclrtsbeschwerdeführerin nicht gewahrt, denn das Rechtsmittel hätte spätestens am 21• August 195o hei dem Rechtsheschwerdegericht eingelegt werden müssen„ Auch konnte die Rechtsbeschwerdeführerin das Rechtsmittel nicht seihst einlegen, da sich die Beteiligten nach § 6 Abs 1 LVR vor dem Rechtsbeschv/erde-gerieht durch einen • Rechtsanwalt vertreten lassen müssen0 Pas Rechtsmittel ist also auch nicht inder../, vorgeschriebenen Perm eingelegt worden» Pa die Rechts-beschwerde hiernach weder in der gesetzlichen Porrn noch innerhalb der vorgeschriebenen Prist eingelegt worden ist, war sie gemäss § 9 LVR als unzulässig zu verwerfen. Pie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 10 LVR, 42, 4.3,' 50 LVO. pTp Pritsch Pr«, Hückinghaus ; Pr. Tasche