Volltext der Entscheidung
pür das Nachschlagewerk!
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Gesetz: BGB § 2361
HöfcO § 6 Abs 3 Satz 3 LTO § 23 Abs 2
Itechtssatz: Wer nur möglicherweise als weiterer Hof erbe nach dem Kofvorerben in Betracht kommt, hat keine feste Anwartschaft auf die Hofnachfolge und infolgedessen auch kein subjektives Recht, das durch ein unrichtiges HoffolgcZeugnis beeinträchtigt sein könnte« Er hat daher kein Beschwerderecht- gegen die Ablehnung der von • ihm beantragten Einziehung des Hoffolgezeug— nisseö«
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Aktenzeichen: V BLw 40/50 Beschluss von*9. Oktober 1951
OLG Schleswig
X BLw 40/50
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3 e so h 1, u s s In der Landwirtschaf t ssache des lainder.iLthripen Hans Albert ^
Hreis
gesetzlich vertreten durch seinen Veter, den Bauer Andreas ebendort.
dieser vertreten" durch die Rechtsanwälte Br* und *
in Fl
Antragstellers, Beschwerde— und Bechtcbecchwerdoführcrs,
gegen
den ninderjährigen Hans Uwe gesetalioh
durch seinen Vater, den Tauer lüs Matthias UÄ
vertreten
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Antragsgegner, Beschwerde- und Eechtcbecchwerdegegner,
v/egen Einziehung eines Hoffolgezeugnisses
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für
Landwirtschaftssachen in der Sitzung von 9. Oktober 1951
unter Hitwirkung des Seratspräsidenten Prof• Br. Pritsch,
der Bunde sri cht er Br. Hückinghaus und Dr. Pasche sowie der
Obersten Landv/i rt s c haf t er i cht e r Phee und Ho sc sann
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerüe des Antragstellers gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Obcrlandesgerichts in Schleswig von 24. April 1950 wird auf seine Kosten nit der Uaßgabe zurückgewiesen, daß die sofortige Beschwerde des Antragstellers: gegen den Beschluß dos Amtsgerichts «in Lock von 22. ISirz 1950 als unzulässig verworfen wird. Eine Erstattung der den Antragsgeg— ner ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Rosten findet nicht statt.
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G r ü n_d_ e_j^
Dor an 11. August 1941 verstorbene Bauer Hatthias II^^I war Eigentümer eines in 1000 gelegenen, rund 28 ha grossen Erbhofes nit einen Einheitouert von 11400.-Eil. Er v/r.r nit Christine geb. 20/010 verheiratet. Diese Ehe ist idlnderlos geblieben.
Der Erblasser, der keine letztv/illige Verfügung hin-terlassen hat, hatte vier Brüder, von denen der älteste, llis T00ß, ohne Abkönnlinge vor ihm gestorben ist. Sein sv/eitältester Bruder Hans, der ebenfalls einen Erbhof be-sacs, ist -in Hai 1943 verstorben. Aus seiner She sind drei l’Öchter hervorgegangen, nämlich die je teige Ehefrau Bothil-de\B^^die Ehefrau Lina ¥000 und die ledige Ilagda 2J0P 00. Lina 1000 hat einen Sohn, den ^00000/0 1933 geborenen Antragsteller Hans Albert Der dritte.
Bruder, üicolai 10010} ist in Jahre 1939 gestorben. Er v/ar verheiratet und hat einen Sohn, den Bauern Nie 100/0h hint erlassen, aus dessen &he sv/ei Söhne , Ingwer Üicolai und Enns Uwe, dor A nt rags ge gne r, hervorgegangen sind. Der jüngste Bruder des Erblassers, Carsten, ist von Beruf Postbeamter. Aus seiner Ehe sind nur -öchter hervorgogarigen,
Hach den ffode des Erblassers hat seine Uitv/e den Hof bewirtschnftet. Als sie eine neue Ehe eingehen v/ollto, beantragte sie bei den Amtsgericht in Lee!:, die Frage der Eof-nachfolge su klären. Das führte su einen Verfahren, in dem der jüngste Bruder des Erblassers, Carsten U0/0f durch rechtskräftigen Beschluss des Anerbengcrichts in Leck von 10. August 1943 für tauernunfähig eiklär ty/ur de.
Der Bauer Bis Hatthias
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der Sohn dos voz'stor
benen Bruders Ilicolai, d<$r selbst einen Erbhof besass, bat nach dem. Tode des Erblassers eine Erklärung nach § 22 Abs 2 HEG nicht abgegeben und nanens seines ältesten Sohnes Ingwer ITicolai den Unfall des Hofes mit Genehmigung des Anerben- und V omund schaf t sge ric ht s ausgc sc Illagen. Ausserdem hat er in August 1943 die Erteilung eines ' Koffolgcseugnisses des Inhalts beantragt, dass sein Sohn Hans Uwe Anerbe geworden sei. Diesen Antrag hat das Kachlassgcricht an 28. Oktober 1943* durch Erteilung des beantragten Hoffolgezeugnisses entsprochen. Hans Uwe ist daraufhin als Eigentümer des Erbhofs in Grundbuch eingetragen worden.
Schon vorher, nämlich im Juli 1943, hatte der Ehemann der Botkilde ^or ältesten Tochter des 1943
verstorbenen Hans nanens und in Aufträge seiner
Ehefrau zu Protokoll des Anerbengerichts erklärt, daß sie sich um das Schicksal des Hofes nicht kümmern
und es den Anerbengericht überlassen wolle, die Frage der Ilofnaolifolge unter den Sippen des ITicolai und des Carsten zu dem *-us':ra£ su bringen.
An ,4. September 1945 hat der Eauor Andreas der Ehemann der Lina und Tat or des Antragstellers/
nanens seiner Ehefrau bei dem Ifachlaßgerich;t beantragt, das für Han's Uv/e erteilte Hoffolgeseugnic für
kraftlos zu erklären, weil es unrichtig sei. Das Amtsgericht hat diesen Antrag durch Beschluss vom 8. Oktober 1946 abgewiesen.
Im Februar 1948 hat Andreas noch einmal um
die Eraftloserklärung des Hoffoigezeugnisses vom 28. Oktober 1943 gebeten und darauf hingewiesen, dass er schon früher.mit einen gleichen-Anträge die Erbrechte seiner Ehefrau geltend gemacht habe. Hans Uv/e um die
ßurüclaveisung dieses Antrags gebeten und u.a. geltend gemacht, der frühere Antrag habe durch den Beschluss des
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Amtsgerichts von 8. Oktober 1946 seine Erledigung ge- . funden. Demgegenüber hat Andreas erklärt- von
dieser Entscheidung sei er damals nicht in Kenntnis gesetzt v/orden. Ausserdem hat er am 7. Juli 1948 gegen diesen Beschluss Be spin/erde eingelegt. Das Amtsgericht hat am 28* September 1948 die Einziehung des HoffolgeZeugnisses beschlossen, weil es unrichtig sei, Auf diocofortigo Beschwerde des Hans Uwe Il£[^ hat das Beschv/erdegcricht den angefochtenen Beschluss aufgehoben und den Antrag des Bauern Andreas auf Einziehung des Hoffolgeseugnis-
aes zurüekgev/iesen*
Imüärz 1950 hat nunmehr Hans Albert die Ein-
ziehung des Üoffolgezeugnisses vom 28- Oktober 1943 begehrt -
' Bas Amtsgericht hat diesen Antrag am 22, Härm 1950 zurückgev/iesen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist durch. Beschluss dos Oberiandesgerichts in Schleswig vom 24- April 195.0 ebenfalls zurüclzgevriesen worden*
Hiergegen richtet sich die Reohtsbesehwerde dos Antragstellers, mit der -er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Einziehung des Hoffolgezeugnisses erstrebt*
Der Rechtsbeschwerde war der Erfolg zu versagen^
Das Eecchwerdegericht hat in der Sache selbst entschieden. Sein Beschluss lässt nicht erkennen, ob es die Frage der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde geprüft hat, wozu es von Amts v/egen verpflichtet war. Es hätte sich mit dieser Frage in seiner Entscheidung aus-einanöersetsen müssen, denn die Beschwerdcberocliti jung des Antragstellers liegt keineswegs auf der Hand- Dieser
war allerdings nicht gehindert, die Einziehung des erteilten IIoffolgezeugniSQOs zu beantragen, denn die Unrichtigkeit eines erteilten Erbscheins .oder HoffolgeZeugnisses ist jederzeit von Amts wegen zu prüfen. Infolgedessen kann ein jeder die Nachprüfung der Züchtigkeit . dieser Urkunden anregoru ohne daß es darauf ankonnen kann, ob im Falle der Unrichtigkeit ein eigenes Hecht des Anregenden beeinträchtigt oder gefährdet v/ird (Staudinger EGB 9. Aufl § 2361 Ann 1 b; EayOBIfi in OLGH 32, 82).* Daraus ' folgt indessen noch nicht, daß der Anregende gegen den Beschluss de3 Antsgerichts, durch den die Einziehung des Hoffolgezeugnissec abgelefcjit wird, mit der sofortigen Beschwerde vorgohen kann. § 18 Abo 2 IlöfeO gibt in Erschcins-uhd Hoffolgezeugnisverfahren den Beteiligten ein Antragsrecht (Lange-V/ulff HöfeOrdnung usw. 3. Aufl Ann 247).
Denentsprechend müssen die Beteiligten auch berechtigt sein, die Unrichtigkeit eines Erbscheins oder Iloffolge-zeugnisoos geltend zu machen. Da3 ergibt sich in übrigen schon aus den oben vertretenen Standpunkt, daß jeder die. Einziehung eines unrichtigen Erbscheins oder Iloffolgo-zeugnieses beantragen oder enregen kann. Ob der Antragsteller in vorliegenden Verfahren als Beteiligter anzu-
sprechen ist, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn diese Frage zu bejahen wäre, wurde daraus noch nicht die Be*r schwerdeberechtigung des Antragstellers folgen. Der Ureis der Beteiligten deckt sich nämlich nicht notxvehdig mit den
der Bcschwcrdoberechtigten. Hach § 23 Abs 2 IATO steht ein Beschwerderecht nur demjenigen Beteiligten zu, dessen Hecht durch die Entschoiung beeinträchtigt ist. Das Gesetz fordert eine Hechtebeeinträchtigung; infolgedessen, löst eine bloß tatsächliche oder wirtschaftliche Gefährdung das Beschwerderecht nicht aus (BGHZ 1, 351). Der Antragsteller leitet die Unrichtigkeit des Hoffolgezeugnissec von 28. Oktober 1943 daraus her, daß beim Inkrafttreten der Höfe-
Ordnung ein Verfahren anhängig gewesen sei, in den die Hofnachfolge nach den Erblasser Ijatthias II^HP streitig gewesen sei« Er neint, auf den Erbfall müsse infolgedessen das Höferecht nur Anwendung können, nach dem die Y/itwe des Erblassers genäss § 6 Abs 3 HÖfeO Hofvororbin goworden sei. Dieser Schluß ist richtig, falls auf den Erbfall Höfe--rocht zur Anwendung kennt* In diesen Falle würde also das erteilte Hoffolgoceugnis unrichtig sein- da es Hans Uwe IT^II^als Anerben ausweist, während die Uitwe des Erb** lassere Hofvororbin geworden sein würde. Da diese noch lebt- der Hache.*J:fall also noch nicht eingetreten ist, läßt sich zur Zeit noch nicht bestimmen, wer genäse § 6 Abs 3 Satz 3 HöfeO weiterer Hof erbe werden würde. Hach Lage der
Sache ist die Högliefckeit nicht auszusclilicsscn, daß der . Hof den Antragsteller als weiteren Eoferben Zufällen würde . Diese Höglichkeit begründet indessen für d en Antragsteller noch kein Recht, das durch die Unrichtigkeit des erteilten Hoffolgezeugnissec beeinträchtigt sein und ihn ein Beschweiderecht eben könnte. Von der Eeeinträchti-
ffnnr?
eines Hechts kann, wie der erkennende .Senat in seiner Entscheidung von 13. Iliirz 1931 (BGEZ 1, 267 (269), auf die hier verwiesen werden kann, dargelegt hat; inner, nur die Hede sein, wenn eine Entscheidung ein subjektives' Hecht. eines Beteiligten verletzt. Ein solches subjektives, festes und vererbliches Hecht auf die Hacherbfolge hat beispielsweise der von den Erblasser zun weiteren Hof erben 'Bestimmte - Er kann die Einziehung eines unrichtigen Hoffoigezeug-nisscs auch in Beschwerdewege betreiben, wenn durch dessen Unrichtigkeit seine Anwartschaft auf den späteren Hofanfall - etwa weil die Hacherbfolge in ihn nicht vermerkt worden ist - beeinträchtigt wird. .Von einer solchen festen
Anwartschaft kann im vorliegenden Falle indessen, keine Rede sein, weil die Frage, wer weiterer Iloferbe wird, offen ist und erst bei den 2ode der Hofvorerbin beantwortet wer-
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don kann. Daß dio V/itwe des Erblassers, wenn sie Hofvor*-erbin geworden sein sollte.« gegen die Ablehnung der Einziehung des dem Hans Uwe II^H^ erteilten Hoffolgcccug-nissec mit der Beschwerde Vorgehen könnte, torn nicht swei
felhaft sein«, Ein nur möglicher,voice cur Eacherbfolge Bern
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fencr hat hingegen keine feste Anwartschaft auf den späteren Anfall des Hofes• Ihn steht infolgedessen kein *
He o li t cu, das durch ein unrichtiges Hoffolgeseugnis beeinträchtigt werden könnte. Derjenige , der nur mögli-; cherweisc weiterer Hof erbe’ v/erden kann, hat daher kein Beschwerderecht gegen die Ablehnung der Einziehung eines erteilten, angeblich unrichtigen Hoffolgoseugnisses. Für ein derartiges Beschwerderecht besteht auch kein Bedürfnis
hach dcn\SC' 1913,19CO BGB können die Hechte des noch nioht f eststehendon ‘weiteren Iloferben nötigenfalls durch die Bestellung eines Pflegers gesichert werden.
Bei Anlehnung an die von (EechtdLandw
1950, 253) geäuscerte Ansicht, daß bei einer die Zust impost stehenden ITacherben erfordernden
nimg dos noch nicht
Verfügung des Vorerben die Zustimmung desjenigen genüge, der im Augenblick der Verfügung des Hof vor erben als Hof-nacherbe in Frage körne, ließe sich die Auffassung vertreten, bei der Ablehnung der chung eines Iloffolgcceug-
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nisces sei. aus dem Kreise der möglichen weiteren Hof erben derjenige becchwerdebcrcchtigt, der cur Zeit der Stellung des Einsiehimgsantragec oder seiner Zurückweisung als weiterer Hof erbe in Frage komme. Selbst wenn man diesen Stand punkt einnehmen wollte, würde der Antragsteller nioht beschweret c b e re c htigt sein. Da die \7itwe des rblasccrc als Hofvorerbin ausser Betracht su bleiben hätte und Abköm- ’ linge des Erblassers nicht vorhanden sind, auch seine El-
tern nicht mehr leben, wären nach § 5 Ziff 5 HofeO seine Geschwister und deren Abkömmlinge cur Haohcrbfolgc boru-
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fen. Da im Besirk von I^| Xltcstenrooht gilt, v;ürden in erster Linie die Töchter des verstorbenen ältesten Bruders dec Erblassers, Enns alc ITacherben in
Frage können« Unter ihnen würde zunächst Bot bilde. als älteste Tochter zur Kofnachfolge berufen sein« Daß sie bereits Eigentümerin eines Hofes ist, würde den Anfall des Hofes an sie Gis Hofnacherbin nicht entgegen-stehen« Falls nan anno linen wollte, daß cie hierfür nicht in Frage könne, weil sie seinerzeit durch die von ihren Ehemann in ihren itanen abgegebene Erklärung gegenüber "dem Inerbengericht wirksrn auf diesen Hof verzichtet habe, würde die Hutter des Antragstellers - die nächste Anwärterin auf die IIgcherbfolge in den Hof sein. Der Antragsteller selbst koci.it also zur Zeit cls Hofnacherbe nicht in Frage« Er würde danach auch dann nicht beschwerdeberechtigt sein, wenn man in Anlehnung an dem gegen-
wärtig als Hof nacherben in Betracht Eommenden ein Beschwerderecht zugestehen wollte, wogegen a lerdings rechtliche Bedenken bestehen würden«
Hach alledem hatte der Antragsteller kein Beschwerderecht gegen die Zurückweisung seines Antrages durch da3 Amtsgericht. Das Beschwerdegericht hätte daher seine sofortige Beschwerde als unzulässig verwerfen müssen. Die Hechtsbeschwerde des Antragstellers war danach mit dieser üassgabc als unbegründet zurückzuweisen, ohne dass auf die Sache selbst einzugehen war.
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Die Kostenentscheidung beruht a LYE, 42.43,50 LYOo Zu einer Anordnun bestand keine Veranlassung
‘ Dr* Pritsch Dr. Hückinghnus
uf den §§ 10 g nach § 51 LVO
Dr. ‘Pasche