Oktober 1978 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen. Auf Antrag des Beteiligten zu 2 hat das Landwirtschaftsgericht durch Beschluß vom 9* Juni 1978 die von der Landwirtschaftsbehörde versagte Genehmigung erteilt und der Kreisverwaltung B^m^ die Kosten auf erlegt. Gegen diesen Berichtigungsbeschluß hat der Beteiligte zu 2 sofortige Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, daß der Beschluß aufgehoben und der Kreisverwaltung die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen auferlegt werden. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2, mit der er den Antrag verfolgt, den angefochtenen Beschluß und den Beschluß des Landwirt Schaftsgerichts vom 26. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, daß gemäß §§ 9 LwVG, 20 a FGG eine auf die Kostenentscheidung beschränkte Beschwerde nicht zulässig sei, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache ergangen sei. 1. Zwar findet nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde grundsätzlich statt, wenn es sich um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt. Uber den Sachantrag der Antragsteller (Genehmigung der GrundstücksVeräußerung) - zugleich über die Kosten des Verfahrens - hat das Landwirtschaftsgericht durch Beschluß vom 9. Für die Frage aber, mit welchem Rechtsmittel die eine Berichtigung aussprechende Entscheidung angegriffen werden kann, sind nicht die Vorschriften der Zivilprozeßordnung maßgebend; vielmehr ist diese Frage hier nach den für das landwirtschaftliche Verfahren geltenden Bestimmungen zu beantworten (BGH aaO). In Ermangelung einer dem § 319 Abs.3 ZPO entsprechenden Vorschrift wird die Frage, mit welchem Rechtsmittel ein Berichtigungsbeschluß an-gefochten werden kann, für das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit uneinheitlich beantwortet (vgl. Die Frage braucht hier nicht abschließend beantwortet zu werden, denn für den Bereich der Landwirtschaftssachen regelt § 24 LwVG den Zugang zu dem Bundesgerichtshof abschließend (Abs.3 aaO). Im Sinne des § 24 Abs.3 LwVG ist ein die Kostenentscheidung berichtigender Beschluß ebensowenig ”in der Hauptsache erlassen”, wie die Kostenentscheidung selbst (vgl. Nach alledem ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 44 LwVG als unzulässig zu verwerfen.
BUNDESGERICHTSHOF V BLw 39/78 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend die Genehmigung einer Grundstücksveräußerung nach dem Grundstückverkehrsgesetz Beteiligte: 1. istraße f Verkäuferin und Antragstellerin, 2. Dipl.-Landwirt Dr.Otto-Friedrich - genannt Ottfried - K( (traße Hf Käufer, Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer, 2 s Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 14, Februar 1979 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Landwirtschaftssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. Oktober 1978 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 600 DM festgesetzt. Grün d e I. Die Beteiligten haben am 18. Oktober 1977 einen notariellen Grundstücksveräußerungsvertrag geschlossen. Auf Antrag des Beteiligten zu 2 hat das Landwirtschaftsgericht durch Beschluß vom 9* Juni 1978 die von der Landwirtschaftsbehörde versagte Genehmigung erteilt und der Kreisverwaltung B^m^ die Kosten auf erlegt. Mit Beschluß vom 26. Juni 1978 hat das Landwirtschaftsgericht seine Entscheidung vom 9. Juni 1978 im Kostenpunkt dahin berichtigt, daß die Antragsteller die gerichtlichen Kosten zu tragen haben. Gegen diesen Berichtigungsbeschluß hat der Beteiligte zu 2 sofortige Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, daß der Beschluß aufgehoben und der Kreisverwaltung die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen auferlegt werden. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2, mit der er den Antrag verfolgt, den angefochtenen Beschluß und den Beschluß des Landwirt Schaftsgerichts vom 26. Juni 1978 aufzuheben. II. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, daß gemäß §§ 9 LwVG, 20 a FGG eine auf die Kostenentscheidung beschränkte Beschwerde nicht zulässig sei, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache ergangen sei. Dies gelte auch dann, wenn - wie hier - die Entscheidung der Hauptsache durch Berichtigungsbeschluß im Kostenpunkt geändert worden sei. III. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig / 1. Zwar findet nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde grundsätzlich statt, wenn es sich um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt. Voraussetzung ist jedoch nach § 24 Abs. 1 LwVG, daß der angefochtene Beschluß in der Hauptsache erlassen ist. Daran fehlt es hier. Entscheidungen in der Hauptsache sind solche Beschlüsse, durch die über einen Sach- oder Verfahrensantrag ganz oder teilweise entschieden und die Instanz abgeschlossen wird (BGH Beschl. v. 7. Dezember 1954, V BLw 46/54, RdL 1955, 73; BGHZ 14, 381, 384). Uber den Sachantrag der Antragsteller (Genehmigung der GrundstücksVeräußerung) - zugleich über die Kosten des Verfahrens - hat das Landwirtschaftsgericht durch Beschluß vom 9. Juni 1978 entschieden. Im vorliegenden Verfahren streiten die Parteien lediglich darum, ob die am 26. Juni 1978 vorgenommene Berichtigung der Kostenentscheidung zulässig war oder nicht. Dabei handelt es sich nicht um eine neue Entscheidung in der Sache selbst (BGH Beschl. v. 17. Dezember 1952, V BLw 95/52, S. 9/10; BGH Beschl. v. 7. Dezember 1954, V BLw 46/54, RdL 1955, 73). 2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich die Zulässigkeit des Rechtsmittels auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung der in der Zivilprozeßordnung gegen Berichtigungsbeschlüsse vorgesehenen Rechtsmittelvorschriften. Zwar findet der in § 319 Abs. 1 ZPO ausgedrückte Rechtsgedanke auch im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung, so daß auch hier offenbare Unrichtigkeiten berichtigt werden können. Für die Frage aber, mit welchem Rechtsmittel die eine Berichtigung aussprechende Entscheidung angegriffen werden kann, sind nicht die Vorschriften der Zivilprozeßordnung maßgebend; vielmehr ist diese Frage hier nach den für das landwirtschaftliche Verfahren geltenden Bestimmungen zu beantworten (BGH aaO). § 9 LwVG verweist ergänzend auf die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. In Ermangelung einer dem § 319 Abs. 3 ZPO entsprechenden Vorschrift wird die Frage, mit welchem Rechtsmittel ein Berichtigungsbeschluß an-gefochten werden kann, für das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit uneinheitlich beantwortet (vgl. BGH RdL 1955, 73; Müller, MDR 1954, 595). Die Frage braucht hier nicht abschließend beantwortet zu werden, denn für den Bereich der Landwirtschaftssachen regelt § 24 LwVG den Zugang zu dem Bundesgerichtshof abschließend (Abs. 3 aaO). Im Sinne des § 24 Abs. 3 LwVG ist ein die Kostenentscheidung berichtigender Beschluß ebensowenig ”in der Hauptsache erlassen”, wie die Kostenentscheidung selbst (vgl. auch BGH Beschl. v. 17. Dezember 1952, V BLw 95/52, S. 11; BGH Beschl. v. 7. Oktober 1952, V BLw 60/52, S. 3). Nach alledem ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 44 LwVG als unzulässig zu verwerfen. Hill Hagen Linden