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BGH · V BLw 59/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 59/65

Die Landwirtschaftsbehörde versagte jedoch dieser Veräußerung die Genehmigung mit der Begrün-dung, sei Landwirt ira Hauptberuf, verdiene daher vor der Beteiligten zu 3, welche die Landwirtschaft nur im Nebenberuf betreibe, als Erwerber den Vorzug, Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) wies den Antrag auf Genehmigung des Vertrages zurück mit der Begründung, der Erwerb durch die Beteiligte zu 3 führe zu einer ungesunden Bodenverteilung. Das Beschwerdegericht begründet seine Entscheidung wie folgt: Die Veräußerung der Parzelle an die Beteiligte zu 3 führe zu einer ungesunden Verteilung des Grund und Bodens. Eine Veräußerung des landwirtschaftlichen Grundstückes sei auch dann ungesund, wenn das Grundstück durch die Veräußerung in die Hand einer Person gelange, welche die LandwirtSchaft nur im Nebenberuf ausübe, aber ein hauptberufliche!' Die Beteiligte zu 3, eine Kommanditgesellschaft, betreibe zwar die Landwirtschaft, jedoch nur als Nebenerwerb; Fritz dagegen, mit dem die Beteiligten zu 1 und 2 bereits einen genehmigten Kaufvertrag abgeschlossen hätten, sei hauptberuflicher Landwirt. schaft ira Haupt- oder im Nebenberuf betreibe, werde in der Regel mit von Bedeutung sein, in welchem Verhältnis der Reinertrag aus dem landwirtschaftlichen Betrieb zu den Einkünften aus seiner nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit stehe. Überwiege der Ertrag aus der Landwirtschaft die Einkünfte aus der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit erheblich und müsse demnach der landwirtschaftliche Betrieb als die eigentliche Lebensgrundlage des Landwirts und seiner Familie angesehen werden, so sei er als hauptberuflicher Landwirt anzusehen. Dieser Umstand könne aber für die Frage, ob MflH hauptberuflicher Landwirt oder Landwirt im Nebenberuf sei, nicht allein maßgebend sein, vielmehr müsse auch berücksichtigt werden, weicher von den beiden ausgeübten Berufen nach den persönlichen und den sonstigen sachlichen Verhältnissen als der Hauptberuf und welcher als der Nebenberuf ahzusehen sei. (Trotz seiner höheren Einkünfte aus der Waldarbeit sei er nicht Waldarbeiter im Hauptberuf und betreibe die Landwirtschaft nicht nur im Nebenberuf, nämlich um seine aus der (Tätigkeit als Waldarbeiter gewonnenen Einkünfte zu erhöhen, sondern er sei von Anfang an Landwirt und übe. die (Tätigkeit als Waldarbeiter nur aus, um seine Einkünfte aus der Landwirtschaft zu ergänzen. Dabei müsse noch berücksichtigt werden, daß nach der Aussage des Ortslandwirts die landwirtschaftlichen Betriebe in Radevormwald meist nur 12,5 ha groß seien und die Landwirte deshalb auf einen Nebenerwerb sehen müßten. Selbst v/enn man aber annehmen wollte, Merten sei nur Landwirt im Nebenberuf, müsse er gleichwohl vor der Beteiligten zu 3 als Erwerber des Grundstücks den Vorzug genießen. Die Beteiligte zu 3 ist als Antragstellerin auch beschwerdeberechtigt, ihr Rechtsmittel ist jedoch, da das Beschwerdegericht die Rechtsbeschv/erde nicht zugelassen hat, nur statthaft, v/enn der Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG, der sogenannten Abv/oichungs beschwer de, gegeben ist. Die Rechtsbeschv/erde weist denn auch auf vier Entscheidungen hin, von denen nach Auffassung der Antragstellerin das Beschwer degericht abgev/ichen ist* Es kann offen bleiben, ob vom Boden dieser Rechtsprechung aus eine Abweichung vorliegt, wenn das Beschwerdegericht trotz des Umstandes, daß Fritz aus seiner ‘Tätigkeit als Haumeister in einem staatlichen Forstbetrieb überwiegend seinen Lebensunterhalt bezieht, dieser Tätigkeit auch den wesentlichen Teil seiner Arbeitszeit zur Verfügung stellt und den landwirtschaftlichen Betrieb im übrigen seinem Sohn überläßt, als Landwirt im Hauptberuf ansieht. Bas Beschwerdegericht legt nämlich in einer Hilfsbegründung seine - weitere - Auffassung dar, warum Mfm, auch wenn er nur Landwirt im Nebenberuf sei, vorzugsweise gegenüber der Rechtsbeschwerdeführerin berücksichtigt werden müsse: bewirtschafte seinen landwirtschaft- Ein Familienbetrieb, der die Lebensgrundlage der gesamten Familie bilde und als solcher, wie sich aus den Bekundungen der beiden einwandfrei ergebe, durch seine Vergrößerung immer weiter ausgebaut werden soll, entspreche den Vorstellungen des Gesetzgebers von der von ihm gewünschten Agrarstruktur jedenfalls besser, als wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb von einer Handelsgesellschaft durch von dieser ange-stellte Kräfte geführt werde. Der Beschluß befaßt sich mit der Frage, ob zwischen hauptberuflichen Landwirten, wenn sie als Bewerber eines landwirtschaftlichen Grundstücks auftreten, eine Prüfung stattfinden darf, wem von ihnen der Vorzug zu geben ist. Die Frage, ob das gleiche gilt, wenn Landwirte im Nebenberuf sich als Bewerber einender gegenüberstehen, hat sich damals nicht gestellt und ist vom Senat in der genannten Entscheidung auch nicht beantwortet worden.

Zitierte Normen: § 24 LwVG
LandwirtBeteiligtebeteiligtGrundstückNebenberufTätigkeitbetreibenlandwirtschaftlich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/
V BLw 59/65
BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Genehmigung des am 22« September 1964 in	beurkundeten	Veräußerungsver-
trags zwischen den Beteiligten über ein landwirtschaftliches Grundstück
 Beteiligte^
1.
2.
5.
Frau Helene
 Frau Bllen
 Firma Bernhard
KG,
Kr*
$
vertreten durch ihren Geschäftsführer,

zu 5 Antragstellerin, Beschwerde- und
- im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten durch Rechts-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 10. Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Piepenbrock und Dr. Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Lechler und Lindemann beschlossen:
Die Hechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf als Senat für Landwirtschaftssachen vom 11. August 1965 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwer-deverfahren v/ird auf 7 000 DM festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Durch den von der Landwirtschaftsbehörde genehmigten notariellen Vertrag vom 2. Juni 1956 veräußerte der inzwischen verstorbene Erblasser der Beteiligten zu 1 und 2, Willi	die	ihm gehörige landwirtschaftliche
 Besitzung in	in Größe von etwa 7 ha an die
 Beteiligte zu 3. Von der Veräußerung ausgenommen war damals die Parzelle Flur 9 Nr. 484/240 in Größe von 53 a,
die als Holzung bezeichnet war. Auf dieser wollte B!
für sich ein Wohnhaus errichten. Br bestellte der Beteiligten zu 3 ein Vorkaufsrecht an der Parzelle und verpachtete sie ihr. Die Parzelle trägt nunmehr die Be-
 
Zeichnung Flur 10 Flurstück 145 und ist als Grünland ausgewiesen. Durch notariellen Vertrag vom 15. Januar 1964 verkauften die jetzigen Eigentümer die Parzelle an Fritz MBHB zu dem Preise von 7 000 DM. Auch dieser Vertrag wurde von der Landwirtschaftsbehörde genehmigt. Die Beteiligte zu 5 übte in der Folgezeit das Vorkaufsrecht aus, worauf die Beteiligten zu; lurid 22 das Grundstück an die Beteiligte zu 3 aufließen. Die Landwirtschaftsbehörde versagte jedoch dieser Veräußerung die Genehmigung mit der Begrün-dung,	sei	Landwirt	ira	Hauptberuf,	verdiene	daher
 vor der Beteiligten zu 3, welche die Landwirtschaft nur im Nebenberuf betreibe, als Erwerber den Vorzug,
 Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) wies den Antrag auf Genehmigung des Vertrages zurück mit der Begründung, der Erwerb durch die Beteiligte zu 3 führe zu einer ungesunden Bodenverteilung. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3 hatte keinen Erfolg.
Das Beschwerdegericht begründet seine Entscheidung wie folgt: Die Veräußerung der Parzelle an die Beteiligte zu 3 führe zu einer ungesunden Verteilung des Grund und Bodens. Eine Veräußerung des landwirtschaftlichen Grundstückes sei auch dann ungesund, wenn das Grundstück durch die Veräußerung in die Hand einer Person gelange, welche die LandwirtSchaft nur im Nebenberuf ausübe, aber ein hauptberufliche!' Landwirt bereit und in der Lage sei, das Grundstück zu angemessenem Preis zu erwerben. Die Beteiligte zu 3, eine Kommanditgesellschaft, betreibe zwar die Landwirtschaft, jedoch nur als Nebenerwerb; Fritz	dagegen,	mit	dem
 die Beteiligten zu 1 und 2 bereits einen genehmigten Kaufvertrag abgeschlossen hätten, sei hauptberuflicher Landwirt. Für die Frage, ob ein Landwirt die Landwirt-
 
/
schaft ira Haupt- oder im Nebenberuf betreibe, werde in der Regel mit von Bedeutung sein, in welchem Verhältnis der Reinertrag aus dem landwirtschaftlichen Betrieb zu den Einkünften aus seiner nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit stehe. Überwiege der Ertrag aus der Landwirtschaft die Einkünfte aus der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit erheblich und müsse demnach der landwirtschaftliche Betrieb als die eigentliche Lebensgrundlage des Landwirts und seiner Familie angesehen werden, so sei er als hauptberuflicher Landwirt anzusehen. Bilde dagegen die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit die eigentliche Lebensgrundlage, so werde ein solcher Landwirt. in aller RegeJ als nebenberuflicher Landwirt anzusehen sein.	sei,	wie	sich	aus	seiner	Bekun-
dung ergebe, ganzjährig als Haumeister im staatlichen Porstamt beschäftigt. Nach dessen schriftlicher Auskunft beziehe er ein monatliches Nettoeinkommen über 1500 DM. Nach seiner glaubwürdigen Bekundung betrage sein Umsatz beim Milchverkauf 1400 bis 1500 DM monatlich, der Umsatz beim Getreideverkauf etwa 2000 DM im Jahr. Beide Umsätze erziele er durch den Verkauf von gemästeten Kälbern. Seine Einkünfte aus der Tätigkeit als Haumeister.überstiegen somit den Reinertrag, den er aus seinem landwirtschaftlichen Betrieb erziele. Dieser Umstand könne aber für die Frage, ob MflH hauptberuflicher Landwirt oder Landwirt im Nebenberuf sei, nicht allein maßgebend sein, vielmehr müsse auch berücksichtigt werden, weicher von den beiden ausgeübten Berufen nach den persönlichen und den sonstigen sachlichen Verhältnissen als der Hauptberuf und welcher als der Nebenberuf ahzusehen sei. MBHB sei, wie er durch Zeugnisse belegt habe, ausgebildeter Landwirt.
Ei' habe früher einen Hof in	gepachtet	und
 
selbst bewirtschaftet. Im Jahre 1939 habe er die jetzt von ihm bewirtschaftete Besitzung erworben, in der Folgezeit weiteres Band hinzugekauft. Er bewirtschafte nach seiner Bekundung 8 ha Eigenland und 1$ ha Pachtland. Er betreibe überwiegend Weidewirtschaft, halte zur Zeit 9 Milchkühe, 5 Rinder, 2 Kälber und Kleinvieh. Die Tätigkeit als Y/aldarbeiter habe er im Jahr 1957 aufgenommen, um weiterzukommen, Als Waldarbeiter sei er von Montags bis Donnerstags, von 7 bis 17 Uhr, Freitags bis 16 Uhr beschäftigt. Morgens und abends, vor und nach seiner Arbeit im Walde betätige er sich im landwirtschaftlichen Betrieb. Die Hauptarbeit dort leiste sein Sohn, der nur im Winter als Waldarbeiter tätig sei. Aus diesen Umständen ergebe sich eindeutig, daß	Landwirt	im	Hauptberuf sei. (Trotz seiner
 höheren Einkünfte aus der Waldarbeit sei er nicht Waldarbeiter im Hauptberuf und betreibe die Landwirtschaft nicht nur im Nebenberuf, nämlich um seine aus der (Tätigkeit als Waldarbeiter gewonnenen Einkünfte zu erhöhen, sondern er sei von Anfang an Landwirt und übe. die (Tätigkeit als Waldarbeiter nur aus, um seine Einkünfte aus der Landwirtschaft zu ergänzen.
Er benutze seine und seines Sohnes hohe Einkünfte aus der Waldarbeit gerade dazu, um seinen landwirtschaftlichen Betrieb durch Hinzuerv/erb weiteren Landes zu vergrößern. Dabei müsse noch berücksichtigt werden, daß nach der Aussage des Ortslandwirts die landwirtschaftlichen Betriebe in Radevormwald meist nur 12,5 ha groß seien und die Landwirte deshalb auf einen Nebenerwerb sehen müßten. Sei aber	Landwirt	im	Haupt-
beruf, während die Beteiligte zu 3 die Landwirtschaft nur als Nebenerwerb ausübe, so verdiene er den Vorzug.
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Sein Betrieb sei auch aufstockungswürdig. Die Parzelle, um die es sich hier handle, grenze an zwei Seiten an seine Ländereien,, wie.sich an Hand des Leitplanes der Gemeinde ß|0HB ergehe. Selbst v/enn man aber annehmen wollte, Merten sei nur Landwirt im Nebenberuf, müsse er gleichwohl vor der Beteiligten zu 3 als Erwerber des Grundstücks den Vorzug genießen.
II.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbesehwerde der Beteiligten z-u 3. Sie ist formund fristgerecht ein-gereicht und begründet worden. Die Beteiligte zu 3 ist als Antragstellerin auch beschwerdeberechtigt, ihr Rechtsmittel ist jedoch, da das Beschwerdegericht die Rechtsbeschv/erde nicht zugelassen hat, nur statthaft, v/enn der Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG, der sogenannten Abv/oichungs beschwer de, gegeben ist. Die Rechtsbeschv/erde weist denn auch auf vier Entscheidungen hin, von denen nach Auffassung der Antragstellerin das Beschwer degericht abgev/ichen ist*
Hierzu ist folgendes zu bemerken:
Der beschließende Senat hat in den von der Rechtsbeschv/erde angeführten Beschlüssen vom 11. November 1958, 10. Juli 1962 und 20. Oktober 1964 (RdL 1959* 12; 1962, 263; 1964, 320) ausgesprochen, für den hauptberuflichen Landwirt stelle sein Betrieb die Existenzgrundlage dar, während der Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenstelle seinen Lebensunterhalt vorwiegend aus einer anderweitigen Betätigung ziehe. Für denjenigen, der beispiels-
 
weise als Beamter ununterbrochen sein Gehalt beziehe und damit über eine sichere Existenzgrundlage verfüge, bedeute eine landwirtschaftliche Erwerbsstelle die wirtschaftliche Möglichkeit der Verbesserung seiner Lebenshaltung. Der Erwerb v/eiteren landwirtschaftlichen Grundbesitzes erweitere nur diese Möglichkeit.
Es kann offen bleiben, ob vom Boden dieser Rechtsprechung aus eine Abweichung vorliegt, wenn das Beschwerdegericht trotz des Umstandes, daß Fritz aus seiner ‘Tätigkeit als Haumeister in einem staatlichen Forstbetrieb überwiegend seinen Lebensunterhalt bezieht, dieser Tätigkeit auch den wesentlichen Teil seiner Arbeitszeit zur Verfügung stellt und den landwirtschaftlichen Betrieb im übrigen seinem Sohn überläßt,	als Landwirt im Hauptberuf ansieht. Bas
 Beschwerdegericht legt nämlich in einer Hilfsbegründung seine - weitere - Auffassung dar, warum Mfm, auch wenn er nur Landwirt im Nebenberuf sei, vorzugsweise gegenüber der Rechtsbeschwerdeführerin berücksichtigt werden müsse:	bewirtschafte	seinen	landwirtschaft-
lichen Betrieb unter Mithilfe seines Sohnes, seiner Frau und seiner Schwiegertochter selbst* Er sei früher hauptberuflicher Landwirt, gewesen und sei in einem der Landwirtschaft verwandten Beruf, nämlich der Forstwirtschaft, tätig. Bemgegenüber lasse die Rechtsbeschwerdeführerin ihren landwirtschaftlichen Betrieb durch einen Verwalter bewirtschaften. Ein Familienbetrieb, der die Lebensgrundlage der gesamten Familie bilde und als solcher, wie sich aus den Bekundungen der beiden	einwandfrei
 ergebe, durch seine Vergrößerung immer weiter ausgebaut
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werden soll, entspreche den Vorstellungen des Gesetzgebers von der von ihm gewünschten Agrarstruktur jedenfalls besser, als wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb von einer Handelsgesellschaft durch von dieser ange-stellte Kräfte geführt werde. Das Beschwerdegericht stützt also seine Entscheidung auf einen weiteren, selbständigen Grund:	sei	gegenüber	der	Betei-
ligten zu 3 der Vorzug zu geben, weil er im Familienbetrieb die landwirtschaftliche Hebensteile bewirtschaftet. Insoweit ist eine Abweichung nicht dargetan. Die Hechtsbeschwerde verweist zwar auf den Beschluß des Senats vom 11. Juli 1961 (RdL 1961, 229) und meint, mit ihm habe sich das Beschwerdegericht in Widerspruch gesetzt. Dies trifft indessen nicht zu. Der Beschluß befaßt sich mit der Frage, ob zwischen hauptberuflichen Landwirten, wenn sie als Bewerber eines landwirtschaftlichen Grundstücks auftreten, eine Prüfung stattfinden darf, wem von ihnen der Vorzug zu geben ist.
Der Senat hat dort dahin entschieden, im Falle der Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks an einen hauptberuflichen Landwirt komme es in aller Regel nicht darauf an, ob etv/a andere Landwirte im Hauptberuf ein vordringliches Erwerbsinteresse haben. Die Frage, ob das gleiche gilt, wenn Landwirte im Nebenberuf sich als Bewerber einender gegenüberstehen, hat sich damals nicht gestellt und ist vom Senat in der genannten Entscheidung auch nicht beantwortet worden. Ist somit hinsichtlich der Hilfsbegründung eine Abweichung nicht dargetan, so wird die angefochtene Entscheidung jedenfalls durch die Hilfsbegründung aufrecht erhalten. Daß sich möglicherweise in der Hauptbegründung eine Abweichung nachweisen läßt, ist nicht mehr von Bedeutung.
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Denn auf dieser - möglichen - Abweichung beruht der angefochtene Beschluß nach vorstehenden Ausführungen nicht.
Damit erweist sich die Rechtsbeschwerde als unzulässig, so daß zur Sache selbst keine Prüfung stattfinden kann. Das Rechtsmittel war vielmehr als unzulässig zu verv/erfen mit der Kostenfolge der §§ 33, 34 LwVG.
Dr. Augustin	Dr.	Piepenbrock	Br,	Grell