Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7» September 1964 wird auf Kosten des Antragsgegners, der der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschv/erde-Verfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfeno Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 80»000 DM festgesetzt» de von seiner jetzt 70 Jahre alten Ehefrau, der Antragstellerin, zu 3/4 und seinem einzigen überlebenden Bruder Matthias zu 1/4 auf Grund gesetzlicher Erbfolge beerbte Jeder der beiden Miterben hat die Zuweisung der landwirtschaftlichen Besitzung an sich begehrt» Das Landwirtschaftsgericht hat die Besitzung, soweit sie in den Grundbüchern von ÜB Blatt und eingetragen ist, nebst Inventar und Zubehör der Antragstellerin zugewiesen und unter Zurückweisung des entgegenstehenden Zuweisungsantrags des Antragsgegners diesem die Parzellen Plur B Hr» 0 und Flur® Ir» flp in der Größe von 1,6321 ha und 0,5926 ha sowie eine Barabfindung von 21 500 DM zugeteilto Gegen diesen Beschluß haben die Antragsteller und der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt. 5o äußerst hilfsweise, die Abfindung auf 160 000 DM in bar festzusetzeno Nach eingehender Beweisaufnahme hat das Qberlaiides-gericht sodann unter Zurückweisung der Beschwerden im übrigen den Beschluß des Amtsgerichts teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt: Mit der gegen diese Entscheidung eingelegten Rechtsbeschwerde verfolgt der.Antragsgegner sein bisheriges Begehren weitere Die Antragstellerin hat um Zurückweisung des Rechtsmittels gebeten» Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs* 1 LwVG):und auch keiner der Fälle des § 24 Abs» 2 Nr, 2 LwVG vorliegt, nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs» 2 Hr, 1 LwVG bezeichne ten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht» 7/illen, die Zuv^eisung zu verbieten, dem Erblasser zu unterstellen, v/enn der Zuweisungswille nicht klar erkennbar sei und möglicherweise dem Erblasser ein solches Verbot vorgeschwebt habe* Da der Miterbe Matthias und nach der Übertragung des Erbteils der Antragsgegner als Zuweisungsempfänger auszuscheiden hätten, bleibe nur die Antragstellerin als Zuweisungsbewerberin übrig» Sie sei zur Übernahme bereit und zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hofes trotz ihres Alters von 70 Jahren geeignet» Infolgedessen habe das Amtsgericht den Betrieb zu Hecht der Antragstellerin zugewiesen» B) Diese Ausführungen greift die Bechtsbeschwerde an» Sie führt in ihrer Begründung zunächst die Entscheidung BGHZ 13, 154 und den Beschluß des Senats vom 3» Februar 1959 - V BLw 21/58 (LM MRVO (BrZ) 84 Art» VI Nr. 17) an und bemerkt dazu, nach früherem Zuweisungsrecht ’wie nach der entsprechenden Vorschrift des § 13 GrdstVG sei von der grundsätzlichen Zuweisungsbefugnis dann abzugehen, wenn besondere Gründe vorlägen» Eine Zuweisung sei abzulehnen, wenn der entgegenstehende Erblasserwille durch letztwillige Verfügung oder sonstige Maßnahmen und Anordnungen erklärt v/orden sei» Dabei erwähnt der Kechtsbe-cchwerdeführer den Beschluß des Senats vom 5» Oktober 1954 - V BLw 17/54 (IM MRVO (BrZ) 84 Nr. 11). Unter Berufung auf die Entscheidung des Senats vom 12» Juni 1951 - V BLw 75/49 (KdL 1952, 21), des Oberlandesgerichts Gelle vom 23o August 1948 - 7 Wlw 224/48 (BdL 1949, 171) und des ”0GH vom 21» Dezember 49 (NJ\7-Fundheft)” meint er weiter, die Zuweisung an einen der Miterben müsse zu demindest von den mutmaßlichen Brblasserwillen getragen werden» Die an-gefochtene Entscheidung sei rechtsfehlerhaft, weil sie die wiederholte Aufhebung der Hofeigenschaft in den Jahren 1950 und 1961, eine eindeutige Anordnung des Erb- lassers, die ein Zuweisungsverbot darstelle, außer acht gelassen habea Zumindest habe das Beschwerdegericht sein pflichtgemäßes Ermessen überschritten, Dafür führt die Rechtsbeschwerdebegründung den Beschluß des Senats vom 20o Februar 1951 - V BLw 154/49 (LM MRVO (BrZ) 84 Nr. 1) an, Im Anschluß hieran würdigt der Rechtsbeschwerdeführer den vom Oberlandesgericht festgestellten Sachverhalt, insbesondere die Aufhebung der Hofeigenschaft durch den Erblasser, und kommt zu dem Ergebnis, daß der Erblasser auf keinen Fall den Hof der Antragstellerin, seiner Ehefrau, zukommen lassen wollte, Er meint ferner, das Beschwerdegericht habe verkannt, daß der mutmaßliche Wille des Erblassers entscheidend sei, falls sein tatsächlicher Wille nicht zu ermitteln sei« Hierzu führt die Rechtsbeschwerdebegründung die Entscheidungen des Senats vom 20» Februar 1951 - V BLw 134/49 (RdL 1951, 138 = LM MRVO (BrZ) 84 Art, VI Nr. 1) und vom 12. Im übrigen sei die Zuweisung nur dann zulässig, wenn Aussicht bestehe, daß die Besitzung in der Familie bleibe (Beschlüsse des Senats vom 20» Februar 1951 - V BLw 134-/49, RdL 1951, 138 und vom 12 . RdL 1952, 21) und wenn der vom Gesetz erstrebte Zweck verwirklicht werde, nämlich die Überführung des Betriebs in das Alleineigentum des selbstwirtschaftenden Landwirts (Beschlüsse des Senats vom 3. Es sei unmöglich der Sinn des Zuweisungsverfahrens, daß für wenige Jahre der Betrieb auf Grund einer Zuweisung erhalten bleibe, dann aber eine' Zerschlagung erfolge, die bereits abzusehen sei. C) B'-r Antragsgegner hat zwar nicht verkannt, daß die Rechtsbrschwerde nach § 27 Abs. 1 LwVG nur auf eine Verletzung des Gesetzes gestützt werden kann. lich bezeichnet werden müssen, daß für das Rechtsbeschwerdegericht ohne weitere Ermittlungen eindeutig erkennbar ist, welche Entscheidung gemeint ist«, Infolgedessen muß die Bezeichnung entweder mit Datum und Aktenzeichen oder durch Angabe der Fundstelle, an der sie abgedruckt ist, erfolgen«, Die bloße Angabe des Datums genügt nicht (vgla Pritsch in RdL 1959* 172, 177)» Hiernach scheiden die beiden in der Rechtsbeschwerdebegründung enthaltenen Zitate: OGH vom 21. den darf, wenn besondere Gründe vorliegen,, Es kann dahingestellt bleiben, ob jene Rechtsprechung, die ebenso wie die übrigen von der Rechtsbeschwerde angezogenen Erkenntnisse zu Art« VI MRVO (BrZ) 84 ergangen ist, hier ohne weiteres zur Begründung einer Abweichung im Sinne des § 24 AbSo 2 Hr„ 1 LwVG herangezogen werden kann, weil jene Entscheidung und der angefochtene Beschluß nicht auf derselben gesetzlichen Grundlage beruhen (vglo Beschluß des Senats vom 12„ Februar 1963 - V BLw 29/62, Ebenso liegt es hinsichtlich der anderen von der Rechtsbeschwer-de angeführten Entscheidungen, den Beschlüssen des Senats vom 5° Oktober 1934 - V BLw 17/54 (LM MRVO Art» VI (BrZ) 84 Nr, 11), vom 12„ Juni 1951 - V BLw 75/49 (RdL 1952, 21) und vom 20„ Februar 1951 - V BLw 154/49 (LM MRVO (BrZ) 84 Arte VI Rr„ 1 = RdL 19519 138) sowie dem Beschluß des öberlandesgerichts Gelle vom 23» August 1948 - 7 Wlw 224/48 (RdL 1949» 171)° Das Beschwerdegericht ist in Übereinstimmung mit den in jenen Entscheidungen niedergelegten Rechtsgrundsätzen ausdrücklich davon ausgegangen, daß eine Zuweisung nicht erfolgen darf, wenn sie mit den Vorstellungen und Wünschen des Erblassers in Widerspruch stehto Darauf, ob das Öberlandesgericht im vorliegenden Fall das Verhalten des Erblassers falsch ausgelegt hat und, wie der Rechtsbeschwerdeführer meint, rechtsfehler-haft eine eindeutige Anordnung des Erblassers, die ein Zuweisungsverbot darstellt, außer acht gelassen hat, kommt es im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ebensowenig Infolgedessen spielt es hier auch keine Rolle, ob es sich nicht um eine Beweisfrage, sondern um eine Ermessensfrage handelt und das Beschwerdegericht etwa die Grenzen seines Ermessens überschritten hat (Rechtsbeschv/erdebegründung So 2 und 4)o Die Frage, ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsirrtum unterlaufen ist, darf erst geprüft werden, wenn die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde feststeht» b) Der Rechtsbeschwerdeführer hält die Ausführungen des Oberlandesgerichts für rechtsirrig, es ginge nicht an, einen Verbotswillen dem Erblasser dann zu unterstellen, wenn der Zuweisungswille nicht klar erkennbar sei und möglicherweise dem Erblasser ein solches Verbot vorgeschwebt habe. Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht habe gegen den Grundsatz verstoßen, daß der mutmaßliche Y/ille des Erblassers entscheidend sei und bei der Feststellung des mutmaßlichen Willens die Willensrichtung zu erforschen sei. c) Eine Abweichung liegt auch nicht gegenüber den Entscheidungen des Senats vom 20» Februar 1951 - V BLw 134/49 (RdL 1951, 138), 12. April 1954 - V BLw 82/53 (BGHZ 13, 154) insoweit vor, als der Beschwerdebegründung zufolge in den Beschlüssen eine Zuweisung nur dann für zulässig gehalten wird, wenn die Aussicht besteht, daß die Besitzung in der Familie bleibt, und wenn der vom Gesetz erstrebte Zweck verwirklicht wird, nämlich die Überführung der Besitzung in das Alleineigentum des selbstwirt-schaftenden Landwirts. Das Oberlandesgericht hat diese Voraussetzungen offensichtlich bedacht, sie bei einer Zuweisung des Betriebs an die Antragstellerin, die Ehefrau des Erblassers, als erfüllt angesehen und es in dieser Beziehung im gegenwärtigen Zeitpunkt für bedeutungslos erklärt, daß die Antragstellerin beabsichtigt, entsprechend den mündlich geäußerten Wünschen ihres Mannes, im Falle der Zuweisung eine Stiftung für kirchliche Zwecke auszusetzen o Ob diese Würdigung des Sachverhalts richtig ist, steht hier nicht zur Erörterung«, Das Oberlandesgericht . Lf rung seines Rechtsmittels durch Berufung auf Verfahrensverstöße zu erreichen» Das ist unzulässig» Bei Prüfung der Abweichung ist von den Feststellungen des Beschwerdegerichts auszugehen» Ob die Feststellungen etwa rechtlich beanstandet werden müssen, ist für die Frage der Abweichung ohne Bedeutung» Hierauf darf erst eingegangen werden, wenn die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde fest-stcht.
BUNDESGERICHTSHOF Lt- V BLw 39/64 BESCHLUSS in dem Zuweisungsverfahren betreffend die landwirtschaftliche Besitzung des am 1961 verstorbenen Landwirts Wilhelm Bi Beteiligte: lo V/itwe Maria Josepha Gertrud B Kreis &®pstraße geh» Ui Antragstellerin, Beschwerdeführerin, Beschwerdegegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin , - vertreten durch Rechtsanwälte Br in und l)r» straße 2o Landwirt Werner M e u itraße I, Kreis Jl Antragsgegner, Beschwerdeführer, Beschwerdegegner und Rechtsbeschwerdeführer , - vertreten durch Rechtsanwälte Br in und traße -2- / t. / Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Landwirtschafttssachen in der Sitzung vom 25o März 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr<> Augustin, der Bundesrichter Drc Eiepenbrock und Dr» Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Brückel und Schmidt beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7» September 1964 wird auf Kosten des Antragsgegners, der der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschv/erde-Verfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfeno Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 80»000 DM festgesetzt» Gründe : Io Die Eheleute Wilhelm BfpHl^ und Gertrud geb» Me^HP besaßen in einen 16,1746 ha großen landwirtschaft- lichen Betrieb mit einem Gesamteinheitswert von 42 400 DH» Der Ehemann verstarb kinderlos am®0 1961» Er wur- de von seiner jetzt 70 Jahre alten Ehefrau, der Antragstellerin, zu 3/4 und seinem einzigen überlebenden Bruder Matthias zu 1/4 auf Grund gesetzlicher Erbfolge beerbte Jeder der beiden Miterben hat die Zuweisung der landwirtschaftlichen Besitzung an sich begehrt» f ■r -3- Der Betrieb besteht aus 14,3806 ha landwirtschaftlichen Grundbesitz einschlieI31ich Gebäude mit Umlage, eingetragen in Grundbuch von Band fli Blatt Der Einheitswert jener Flächen, die dem Erblasser gehörten, beträgt 39 100 DMo Dieser Grundbesitz war Erbhof und später Hof im Sinne der HÖfeordnung« Der Hofvermerk wurde an 11» August 1950 gelöscht, nachdem Wilhelm BBHP auf Grund der Verordnung über die Aufhebung der Hofeigen-schüft von 4. März 1949 (NRW GVBl 1949, 67) eine dazu führende Erklärung abgegeben hatte» Weiterhin gehörten zu dem Betrieb der Eheleute der ini Grundbuch von Band 45 Blatt 2072 eingetragene 0,5926 ha große Acker, dessen Eigentümer sie beide waren, mit einem Einheitswert von 1100 DM» Der Antragstellerin allein gehörte Ackerland in der Größe von 1,0414 ha mit einem Einheitswert von 1800 DM, eingetragen im Grundbuch von TpB Band Blatt 1858, und in der Größe von 0,1600 ha mit einem Einheitswert von 400 DM, eingetragen im Grundbuch von Ga( Band flp Blatt Durch Erklärung vom 28* 1961'hoben die Eheleute BBiB die Hofeigenschaft ihrer gesamten Besitzung auf» Nachdem die Antragstellerin das vorliegende Verfahren gegen den Miterben Matthias BpBB eingeleitet hatte, übertrug er schenkweise am 15. Mai 1962 seinen Miterbenanteil an seinen jetzt 34 Jahre alten Verwandten Werner lieulB? der daraufhin als Antragsgegner in das Zuweisungsverfahren eintrat. Matthias BaB^P verstarb am p9 B||p 1964o Er und der Antragsgegner haben den Betrieb der Eheleute nie bewohnt oder bewirtschaftete Die Antragstellerin hat beantragt, ihr den Betrieb zuzuweisen, soweit er ihr nicht bereits gehörte -4- Der Antragsgegner hat beantragt, den der Antragsteller! n zustehenden 3/4-Anteil am Nachlaß ihm zuzuwei-oen. Hilfsweise hat er in erster Linie Realteilung und in zweiter Linie eine Barabfindung von 154 000 DM erbeten. Letztlich hat er hilfsweise beantragt, die Zuweisung an ihn unter der Auflage auszusprechen, daß der Antragstellerin der lebenslängliche, unentgeltliche Nießbrauch eingeräumt werde» Das Landwirtschaftsgericht hat die Besitzung, soweit sie in den Grundbüchern von ÜB Blatt und eingetragen ist, nebst Inventar und Zubehör der Antragstellerin zugewiesen und unter Zurückweisung des entgegenstehenden Zuweisungsantrags des Antragsgegners diesem die Parzellen Plur B Hr» 0 und Flur® Ir» flp in der Größe von 1,6321 ha und 0,5926 ha sowie eine Barabfindung von 21 500 DM zugeteilto Gegen diesen Beschluß haben die Antragsteller und der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt. Die Antragstellerin hat gebeten, die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen und den angefochtenen Beschluß insoweit abzuändern, als der Gegner Landzuweisung erhalten hat. Der Antragsgegner hat beantragt, I. die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen; 2o unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Besitzung ihm zuzuweisen; 5o hilfsweise die Zuweisung mit der Auflage zu belasten, der Ehefrau den Nießbrauch zu bewilligen; -5- 4o weiter hilfsweise, die Besitzung an die Ehefrau zuzuweisen gegen eine Abfindung von 15 Morgen Land; 5o äußerst hilfsweise, die Abfindung auf 160 000 DM in bar festzusetzeno Nach eingehender Beweisaufnahme hat das Qberlaiides-gericht sodann unter Zurückweisung der Beschwerden im übrigen den Beschluß des Amtsgerichts teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt: lo Der Zuweisungsantrag des Erbteilserwerbers wird zurückgewiesenD 2* Der zur Erbengemeinschaft nach dem am 2» Oktober 1961 verstorbenen Landwirt Johann Wilhelm BfB gehörende Teil des landwirtschaffliehen Betriebes bzw<> der landwirtschaftlichen Besitzung der Eheleute Landwirt Johann Wilhelm B000 und Maria Josepha Gertrud geb„ lvle^00 bestehend aus: a) dem gesamten im Grundbuch von Tfl0 Bd* 0 Bl«, ^0 in einer Gesamtgröße von 14,5806 ha eingetragenen Grundbesitz nebst aufstehenden Gebäuden; b) dem zu dem Nachlaß gehörenden Hälfteanteil des Ehemannes Johann Wilhelm B00P an dem im Grundbuch von T0pBdo 0 Bio in Größe von 0,5926 ha eingetragenen Grundbesitz; c) dem zu dem Nachlaß dieses Ehemannes gehörenden Anteil am lebenden und toten Inventar nebst sonstigem Zubehör gemäß Anlage, d) dem zu dem Nachlaß gehörenden Teil des Geschäftsanteils an der Zentralmolkerei eoGom0b0Ho, lvler^0, Kreis jBH)? -6- wird der überlebenden Ehefrau zu Eigentum zugewiesen o a) Es wird festgesetzt, daß der Erbteilserwerber teilweise statt durch Zahlung eines Geldbetrages durch Übereignung nachstehender Grundstücke abzufinden ist: aa) Ga^HHB? Flur d, Flurstück Acker an der Landstraße, groß: 0,16QÖ ha; eingetragen im Grundbuch von Gafl^lft^B Bd. fl Bl. flP ft unter Ifd. Nr. ft; bb) T|0, Flur ft, Flurstück flft, Acker "AVft in Größe von 0,2064 ha; einge- tragen im Grundbuch von Bl. ftHft unter lfd. Ir. ■ Bd. b) Die Zuweisungsempfängerin Witwe Bfti^ftl wird hiermit verurteilt, diese beiden Grundstücke auf den Erbteilserwerber Werner MeuftV zu Alleineigentum aufzulassen. c) Besitz- und Nutzungsübergang an diesen Grundstücken soll zu dem 11o November 1964 auf Werner erfolgen. d) Der Lastenübergang auf Werner Meuf® an diesen beiden Grundstücken soll zu dem 1. Januar 1965 erfolgen. e) Die Notar- und Umschreibungskosten zu dieser Landabfindung trägt die überlebende Ehefrau Witwe Bftfto Alle anderen mit der Erfüllung dieser Abfindungsverpflichtung entstehenden außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst; die etwaige Grunderwerbsteuer hierzu obliegt Werner Meuftft. -7- 4«, Die überlebende Ehefrau Witwe wird verur- teilt, an den Erbteilserwerber Werner Meuf^P bei Hechtskraft dieses Beschlusses, frühestens am 11o November 1964, einen Barabfindungsbetrag in Höhe von 41 500 (einundvierzigtausendfünfhundert) DM zu zahlen«, Bei verspäteter Zahlung sind für die Dauer des Verzuges 6 $ Verzugszinsen jährlich zu entrichten,, Weiter ist in diesem Palle die Barabfindungsforderung bzWo deren noch nicht entrichteter Teil an nächstrangbereiter Stelle auf dem zugewiesenen Grundbesitz durch Sicherungshypothek für Werner MeuBP dinglich zu sichern„ 5o Von dem erzielbaren Veräußerungserlös, der der Witwe BpBB oder Rechtsnachfolgern aus der ordnungsgemäßen Veräußerung oder Enteignung der für den Heubau der i[l im Raume (voraussicht- lich 6500 qm aus der Parzelle Flur PP, Flurstück® und 4650 qm aus der Parzelle Flur P, Flurstück ^P, beide eingetragen im Grundbuch von T^B Bd«, B Bl» PB) ohne Wirtschaftsentschädigung und dergleichen zusteht, ist an den Erbteilserwerber Werner Meu^B oder Rechtsnachfolger ein Viertel des Betrages abzuführen, der den demnächst!gen Kaufpreis von 1,20 DM je qm übersteigt«, 6«, Die derzeitige Festsetzung einer Ergänzungsabfindung hinsichtlich der möglicherweise demnächst ganz oder teilweise Bauland werdenden Parzellen Flur B HroPB, eingetragen im Grundbuch von TpP Bdo B Bio HB? unterbleibto Die Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen0 Mit der gegen diese Entscheidung eingelegten Rechtsbeschwerde verfolgt der.Antragsgegner sein bisheriges Begehren weitere Die Antragstellerin hat um Zurückweisung des Rechtsmittels gebeten» II» Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs* 1 LwVG):und auch keiner der Fälle des § 24 Abs» 2 Nr, 2 LwVG vorliegt, nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs» 2 Hr, 1 LwVG bezeichne ten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht» Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben» A) Das Oberlandesgericht führt zunächst aus, eine Zuweisung an den Rechtsbeschwerdeführer sei nach § 15 Abs» 1 Satz 2 GrdstVG ausgeschlossen, da er weder ein Abkömmling noch der überlebende Ehegatte des Erblassers sei, den Betrieb nicht bewohne, bewirtschafte oder mit-bewirtschafte» Hingegen seien die Voraussetzungen der Zuweisung an die Antragstellerin nach §§ 15, 14 GrdstVG erfüllt» Mit den Vorstellungen und Wünschen des Erblassers stehe die Zuweisung nicht in Widerspruch» Einen gegenteiligen Schluß könne man weder aus der Aufhebung der Hofeigenschaft noch aus dem sonstigen Verhalten des Erblassers, insbesondere während seiner Krankheit kurz vor seinen Tode, ziehen» Er habe sich letztwillig vor seiner Gesundung über die Aufhebung der Hof eigenschaft hinaus nicht binden wollen und den gesetzlichen Zustand - gesetzliche Erbfolge und Möglichkeit einer Zuweisung des Betriebs bewußt in Kauf genommen» Es gehe jedenfalls nicht an, einen -9- 7/illen, die Zuv^eisung zu verbieten, dem Erblasser zu unterstellen, v/enn der Zuweisungswille nicht klar erkennbar sei und möglicherweise dem Erblasser ein solches Verbot vorgeschwebt habe* Da der Miterbe Matthias und nach der Übertragung des Erbteils der Antragsgegner als Zuweisungsempfänger auszuscheiden hätten, bleibe nur die Antragstellerin als Zuweisungsbewerberin übrig» Sie sei zur Übernahme bereit und zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hofes trotz ihres Alters von 70 Jahren geeignet» Infolgedessen habe das Amtsgericht den Betrieb zu Hecht der Antragstellerin zugewiesen» B) Diese Ausführungen greift die Bechtsbeschwerde an» Sie führt in ihrer Begründung zunächst die Entscheidung BGHZ 13, 154 und den Beschluß des Senats vom 3» Februar 1959 - V BLw 21/58 (LM MRVO (BrZ) 84 Art» VI Nr. 17) an und bemerkt dazu, nach früherem Zuweisungsrecht ’wie nach der entsprechenden Vorschrift des § 13 GrdstVG sei von der grundsätzlichen Zuweisungsbefugnis dann abzugehen, wenn besondere Gründe vorlägen» Eine Zuweisung sei abzulehnen, wenn der entgegenstehende Erblasserwille durch letztwillige Verfügung oder sonstige Maßnahmen und Anordnungen erklärt v/orden sei» Dabei erwähnt der Kechtsbe-cchwerdeführer den Beschluß des Senats vom 5» Oktober 1954 - V BLw 17/54 (IM MRVO (BrZ) 84 Nr. 11). Unter Berufung auf die Entscheidung des Senats vom 12» Juni 1951 - V BLw 75/49 (KdL 1952, 21), des Oberlandesgerichts Gelle vom 23o August 1948 - 7 Wlw 224/48 (BdL 1949, 171) und des ”0GH vom 21» Dezember 49 (NJ\7-Fundheft)” meint er weiter, die Zuweisung an einen der Miterben müsse zu demindest von den mutmaßlichen Brblasserwillen getragen werden» Die an-gefochtene Entscheidung sei rechtsfehlerhaft, weil sie die wiederholte Aufhebung der Hofeigenschaft in den Jahren 1950 und 1961, eine eindeutige Anordnung des Erb- -10- lassers, die ein Zuweisungsverbot darstelle, außer acht gelassen habea Zumindest habe das Beschwerdegericht sein pflichtgemäßes Ermessen überschritten, Dafür führt die Rechtsbeschwerdebegründung den Beschluß des Senats vom 20o Februar 1951 - V BLw 154/49 (LM MRVO (BrZ) 84 Nr. 1) an, Im Anschluß hieran würdigt der Rechtsbeschwerdeführer den vom Oberlandesgericht festgestellten Sachverhalt, insbesondere die Aufhebung der Hofeigenschaft durch den Erblasser, und kommt zu dem Ergebnis, daß der Erblasser auf keinen Fall den Hof der Antragstellerin, seiner Ehefrau, zukommen lassen wollte, Er meint ferner, das Beschwerdegericht habe verkannt, daß der mutmaßliche Wille des Erblassers entscheidend sei, falls sein tatsächlicher Wille nicht zu ermitteln sei« Hierzu führt die Rechtsbeschwerdebegründung die Entscheidungen des Senats vom 20» Februar 1951 - V BLw 134/49 (RdL 1951, 138 = LM MRVO (BrZ) 84 Art, VI Nr. 1) und vom 12. Juni 1951 - V BLw 75/49 (RdL 1952, 21) sowie des "OLG Celle, RdL 59/471” an, (Das letztgenannte Zitat stimmt nicht; es kann nicht festgestellt werden, welche Entscheidung gemeint ist») Der Reehtsbeschwerdeführer meint sodann unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Oktober 1952 - IV ZR 99/52 (LM BGB § 242 (A) Kr* 7), bei der Feststellung des mutmaßlichen Willens komme es darauf an, die Willensrichtung des Erblassers festzustellen, Gegen diese Grundsätze habe der angefochtene Beschluß verstoßen. Die Rechtsbecchv/erde würdigt die Feststellung des Beschwerdegerichts, dem Erblasser habe die Errichtung einer kirchlichen Stiftung vorgeschwebt, die Antragstellerin habe ihm versprochen, die Stiftung einzurichten, und beabsichtige, den Stiftungswillen ihres Mannes nach Möglichkeit zu erfüllen, im übrigen den Hof aber endgültig ihren eigenen Verwandten zukommen zu lassen. Der Rechtsbeschwerdeführer meint, damit werde die Betriebseinheit gestört. der Restbetrieb, der ihren Verwandten zukäme, ließe sieh nicht mehr als selbständige Einheit bewirtschaften. Im übrigen sei die Zuweisung nur dann zulässig, wenn Aussicht bestehe, daß die Besitzung in der Familie bleibe (Beschlüsse des Senats vom 20» Februar 1951 - V BLw 134-/49, RdL 1951, 138 und vom 12 . Juni 1951 - V BLw 75/49? RdL 1952, 21) und wenn der vom Gesetz erstrebte Zweck verwirklicht werde, nämlich die Überführung des Betriebs in das Alleineigentum des selbstwirtschaftenden Landwirts (Beschlüsse des Senats vom 3. Februar 1959 - V BLw 21/58, LM IIRVO (BrZ) 84 Art» VI Nr. 17 und vom 27» April 1954 - V BLw 82/535 LM aaO Nr. 10 = BGHZ 13, -154) • Biese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Es sei unmöglich der Sinn des Zuweisungsverfahrens, daß für wenige Jahre der Betrieb auf Grund einer Zuweisung erhalten bleibe, dann aber eine' Zerschlagung erfolge, die bereits abzusehen sei. C) B'-r Antragsgegner hat zwar nicht verkannt, daß die Rechtsbrschwerde nach § 27 Abs. 1 LwVG nur auf eine Verletzung des Gesetzes gestützt werden kann. Er hat sich aber mit der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels gegeben sind, nicht aus-einandergesetzjfc. Die angeblichen Verletzungen des Gesetzes können erst geprüft werden, wenn die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde feststeht (vgl. Beschluß des Senats vom 7. Juli 1964 - V BLw 17/63h 1. Rach § 24 Abs. 2 Ir, 1 LwVG muß die Entscheidung, von der das Beschwerdegericht abgewichen sein soll, in der Beschwerdebegründung bezeichnet sein. Bas Gesetz sagt zwar nicht ausdrücklich, wie die abweichenden Erkenntnisse angeführt werden müssen; aus Sinn und Zweck der Vorschrift folgt jedoch, daß sie so deut- -12- lich bezeichnet werden müssen, daß für das Rechtsbeschwerdegericht ohne weitere Ermittlungen eindeutig erkennbar ist, welche Entscheidung gemeint ist«, Infolgedessen muß die Bezeichnung entweder mit Datum und Aktenzeichen oder durch Angabe der Fundstelle, an der sie abgedruckt ist, erfolgen«, Die bloße Angabe des Datums genügt nicht (vgla Pritsch in RdL 1959* 172, 177)» Hiernach scheiden die beiden in der Rechtsbeschwerdebegründung enthaltenen Zitate: OGH vom 21. Dezember 49 (NJW-Fundheft) und OLG Celle, RdL 59/471 - für die Prüfung der Zulässigkeit der Rechtsbeschv/erde aus«, 20 Weiterhin bestehen deshalb Bedenken, weil die Rechtsbeschv/erde keine Abweichung des angefochtenen Beschlusses von einer anderen Entscheidung behauptet (vgl«, die Beschlüsse des Senats vom 25o Oktober 1955 - V BLw 40/55 - und V BLw 52/55)« Es genügt nicht, auf einzelne Entscheidungen hinzuweisen, wie es von seiten des Rechtsbeschwerdeführers geschehen ist» Er hätte viel“ mehr die von der angefochtenen und der jeweils angezogenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen und weiter darlegen müssen, inwiefern beide Entscheidungen diese Rechtsfrage abweichend beantworten und wieso der angefochtene Beschluß auf dieser Abweichung beruht (BG-HZ 15, 5, 10) o Die Ausführungen der Rechtsbeschv/erde richten sich in Wirklichkeit gegen die tatrichterliche turdigung des Sachverhalts durch das Beschwerdegericht«, Sie sind deshalb im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit unbeachtlicho Im übrigen ist das Beschv/erdegericht nicht abgewicheno a) In den beiden in BGHZ 15, 154 und Ul MRVO (BrZ) 84 Art. VI Rr» 17 veröffentlichten Beschlüssen hat der Senat dargetan, daß von der Zuweisung dann abgesehen wer— -13- den darf, wenn besondere Gründe vorliegen,, Es kann dahingestellt bleiben, ob jene Rechtsprechung, die ebenso wie die übrigen von der Rechtsbeschwerde angezogenen Erkenntnisse zu Art« VI MRVO (BrZ) 84 ergangen ist, hier ohne weiteres zur Begründung einer Abweichung im Sinne des § 24 AbSo 2 Hr„ 1 LwVG herangezogen werden kann, weil jene Entscheidung und der angefochtene Beschluß nicht auf derselben gesetzlichen Grundlage beruhen (vglo Beschluß des Senats vom 12„ Februar 1963 - V BLw 29/62, RdL 1963, 90, 93? Rötelmann in DRotZ 1964, 82, 83)° Jedenfalls ist nicht ersichtlich, daß das Oberlandesgericht in der vorstehenden Rechtsfrage einen anderen Standpunkt als der Bundesgerichtshof eingenommen hat* Es meint lediglich, es sei nach seiner Prüfung aller Umstände kein Grund gegeben, der einer Zuweisung des Betriebs an die Antragstellerin entgegenstehe,. Ebenso liegt es hinsichtlich der anderen von der Rechtsbeschwer-de angeführten Entscheidungen, den Beschlüssen des Senats vom 5° Oktober 1934 - V BLw 17/54 (LM MRVO Art» VI (BrZ) 84 Nr, 11), vom 12„ Juni 1951 - V BLw 75/49 (RdL 1952, 21) und vom 20„ Februar 1951 - V BLw 154/49 (LM MRVO (BrZ) 84 Arte VI Rr„ 1 = RdL 19519 138) sowie dem Beschluß des öberlandesgerichts Gelle vom 23» August 1948 - 7 Wlw 224/48 (RdL 1949» 171)° Das Beschwerdegericht ist in Übereinstimmung mit den in jenen Entscheidungen niedergelegten Rechtsgrundsätzen ausdrücklich davon ausgegangen, daß eine Zuweisung nicht erfolgen darf, wenn sie mit den Vorstellungen und Wünschen des Erblassers in Widerspruch stehto Darauf, ob das Öberlandesgericht im vorliegenden Fall das Verhalten des Erblassers falsch ausgelegt hat und, wie der Rechtsbeschwerdeführer meint, rechtsfehler-haft eine eindeutige Anordnung des Erblassers, die ein Zuweisungsverbot darstellt, außer acht gelassen hat, kommt es im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ebensowenig -14- Lf an wie auf die Frage, ob überhaupt der wirkliche oder mutmaßliche Wille des Erblassers beim Fehlen einer das Zuweisungsverfahren ausschließenden letztvilligen Verfügung von Bedeutung sein kann (vgl. Wöhrmann in RdL 1964, 298). Infolgedessen spielt es hier auch keine Rolle, ob es sich nicht um eine Beweisfrage, sondern um eine Ermessensfrage handelt und das Beschwerdegericht etwa die Grenzen seines Ermessens überschritten hat (Rechtsbeschv/erdebegründung So 2 und 4)o Die Frage, ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsirrtum unterlaufen ist, darf erst geprüft werden, wenn die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde feststeht» b) Der Rechtsbeschwerdeführer hält die Ausführungen des Oberlandesgerichts für rechtsirrig, es ginge nicht an, einen Verbotswillen dem Erblasser dann zu unterstellen, wenn der Zuweisungswille nicht klar erkennbar sei und möglicherweise dem Erblasser ein solches Verbot vorgeschwebt habe. Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht habe gegen den Grundsatz verstoßen, daß der mutmaßliche Y/ille des Erblassers entscheidend sei und bei der Feststellung des mutmaßlichen Willens die Willensrichtung zu erforschen sei. Von den angeführten und diesen Grundsatz vertretenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 1951 (RdL 1951, 156), vom 12. Juni 1951 (RdL 1952, 21) und vom 20. Oktober 1952 - IV ZR 99/52 (LM BGB § 242 (A) Nr. 7) ist das Beschwerdegericht nicht abge-wichen. Es hat die V/illensrichtung des Erblassers klär dahin festgestellt, daß er die gesetzliche Erbfolge und die Ilöglichkeit des ZuweisungsVerfahrens bewußt in Kauf genommen, sich seine Entscheidungsfreiheit bis zu seiner erhofften Gesundung Vorbehalten hat, und es seinem 'Willen entspricht, daß die Antragstellerin den Betrieb erhält (Beschwerdebeschluß So 21)» -15- Die Einwendung, das Beschwerdegericht habe dabei den Sachverhalt nicht umfassend gewürdigt und Verhandlungsstoff außer acht gelassen, ist in diesem Stadium des Beschuerdeverfahrens unerhebliche c) Eine Abweichung liegt auch nicht gegenüber den Entscheidungen des Senats vom 20» Februar 1951 - V BLw 134/49 (RdL 1951, 138), 12. Juni 1951 - V BLw 75/49 (RdL 1952, 21), 3. Februar 1959 - V BLw 21/58 (LM MRVO (BrZ) Art* VI Nro 17) und vom 27. April 1954 - V BLw 82/53 (BGHZ 13, 154) insoweit vor, als der Beschwerdebegründung zufolge in den Beschlüssen eine Zuweisung nur dann für zulässig gehalten wird, wenn die Aussicht besteht, daß die Besitzung in der Familie bleibt, und wenn der vom Gesetz erstrebte Zweck verwirklicht wird, nämlich die Überführung der Besitzung in das Alleineigentum des selbstwirt-schaftenden Landwirts. Das Oberlandesgericht hat diese Voraussetzungen offensichtlich bedacht, sie bei einer Zuweisung des Betriebs an die Antragstellerin, die Ehefrau des Erblassers, als erfüllt angesehen und es in dieser Beziehung im gegenwärtigen Zeitpunkt für bedeutungslos erklärt, daß die Antragstellerin beabsichtigt, entsprechend den mündlich geäußerten Wünschen ihres Mannes, im Falle der Zuweisung eine Stiftung für kirchliche Zwecke auszusetzen o Ob diese Würdigung des Sachverhalts richtig ist, steht hier nicht zur Erörterung«, Das Oberlandesgericht . ist nicht abgewichen, do h« es hat den gleichen Rechtsgrundsatz nicht anders beurteilt als die angezogenen Entscheidungen. Soweit der Rechtsbeschwerdeführer dem Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang vorwirft, es habe unterlassen, den Umfang der beabsichtigten Stiftung aufzuklären, versucht der Rechtsbeschwerdeführer, die Durchfüh- -16- Lf rung seines Rechtsmittels durch Berufung auf Verfahrensverstöße zu erreichen» Das ist unzulässig» Bei Prüfung der Abweichung ist von den Feststellungen des Beschwerdegerichts auszugehen» Ob die Feststellungen etwa rechtlich beanstandet werden müssen, ist für die Frage der Abweichung ohne Bedeutung» Hierauf darf erst eingegangen werden, wenn die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde fest-stcht. D) Die Rechtsbeschwerde mußte deshalb ohne sachliche Prüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden» Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 45 LwVG, die Festsetzung des Geschäftswerts auf § 36 a Abs» 1 Lv/VG, §§ 18 Abs» 3? 19 KostO» Dr» Augustin Dr» Piepenbrock Dr» Grell