Für die Miterben des übertragsnehmers eines Hofes können Auegleicbeansprttotae nicht mehr zur Entstehung, nenn der übertragsnehuer verstorben ist und alsdann dessen Hoferbe den Hof veräuSert. Aus seiner Ehe sind eine Tochter Ilse (Antragstellerin), die seit i939 mit dem Arzt Dr. St^mp verheiratet 1st, und ein Sohn Friedrich hervorgegangen. In $ 2 des Vertrages wurde für den Obergeber ein standesgemäßes Altenteil ausbedungen und in § 3 gesagt, daß der Obertragsnehmer weitere ßegen-lelstungen nicht zu übernehmen habe, auch seiner Sohwester keine Abfindung zu zahlen brauohe, da der Erbhof sohulden-und lastenfrei sei und das erbhoffreie Vermögen voll aus-reiohe, um dem Obertragsnehmer noch ein sofort zu zahlendes Sie veräußerte als gerichtlich bestellte AbwesenheitBpflegerin ihres Ehemannes ln den Jahren 1950 bis 1934 alle Hofgrundstüoke bis auf 0,4641 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche mit einem Elnheitswgrt von 700 DK und die jetzt gemischt genutzte frühere .Hof st eile,, deren Einheitswert 33 600 DK beträgt. Bach dea Beichserbhof recht hätte sie noch weitere Zuwendungen als Ausstattung fordern können, die sie auch erhalten haben würde, wenn nicht durch den Währungsverfall und die Währungsumstellung völlig veränderte Umstände eingetreten wären. Zur Begründung des Anspruchs aus § 13 HöfeO hat die Antragstellerin geltend gemacht: Dieser Anspruch sei auoh dann gegeben, wenn die Übertragung dea Hofes unter der Geltung des Belebserbhofrechte vorgenommen worden sei. Sie hat die Ansicht vertreten, daß das Landwirtschaftsgericbt ln Dortmund örtlicn unzuständig sei, weil in B^0^ ein Hof und eine Hof stelle nicht mehr vorhanden seien und der Hof nach V Die AntragBgegnerin hat weiter geltend gemacht: Ein Ausstattungsergänsungsanspruch stehe der Antragstellern nicht su; denn in dem Dbergabevertrag sei bestimmt, dafi an diese keine Abfindungen zu zahlen seien. Hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs aus $ 13 HöfeO hat die AntragBgegnerin vorgebracht: Angesichts der Tatsache, daß ihr Vater für tot erklärt und der Zeitpunkt Dezember 1945 festgesetzt worden sei, müsse davon ausgegangen werden, daß der Hof nicht seitens ihres Taters, sondern durch sie selbst veräußert Die Verlegung des Hofes sei wegen der ständigen Ausdehnung der Stadt notwendig gewesen, DaB Amtsgericht (Landwirtschaftsgeriobt) hat den Anspruch auf Ergänzung der Ausstattung den Grunde nach für gerechtfertigt erachtet, dagegen den Ausgleiohsanspruch aus § 13 HöfeO zurdclcgewlesen. Die Antragsgegnerin hält demgegenüber an der Auffassung fest, daß die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landwirt-scbaftsgerichts nicht gegeben sei. Das Besohwerdegericht hat erstere, die auch im Rechtsbeschwerdeverfabren von Amts wegen.zu prüfen ist (Beschluß des Senats vom 17« Ho-vember 1953, 7 BL« 81/53), aus § 1 Br. 5 LwVG hergeleitet. Hach der Auffassung des Be-schwerdegerichts kommt es entgegen der Ansicht von Vöhr-mann-Herminghausen (L*V0 § 1 An. 151, Seite 62) nicht darauf an, ob siob der Anspruoh gegen den Eigentümer oder nutzungsberechtigten eines Hofes richtet, fallen vielmehr unter § 1 Hr. 5 LwVG alle Versorgungsansprüche bei landwirtschaftlichen Besitzungen, die zur Zeit der Entstehung des Anspruchs einem vom allgemeinen bürgerlichen*Recht abweichenden besonderen Erbrecht unterstanden haben, wie es hier angesichts des damals geltenden Erbhofrechts der Ball gewesen sei. Es hat ausgefUhrt: Hach dieser Vorschrift habe der Antragsteilerin anläßlich ihrer Verheiratung ein Anspruch auf Ausstattung insoweit zugestanden, als die Kittel des Hofes dies gestattet hätten. Auch wenn man von der Größe des Hofes eusgehe, die er vor der Enteignung von rund 32 ha gehabt habe, sei die Ausstattung, welche die Antragstellerin bekommen habe, bei einem Einheltawert von 68 300 HH im Bahnen dee $ 30 HEG angemessen gewesen. Mit Hecht hat daher das Beschwerdegericht angenommen, daß § 30 BEO die Bechtsgrundlage für den Ausststtungsergänzungaanepruch der Antragstellerin bilden könne. Dem Oberlandeagerloht ist auch darin beizutreten, daß die Antragstellerln aus der Zusammenschrumpfung des erbboffreien Vermögens durch den Währungsverfall und die Währungsreform einen Ausstat-tungaergänzungsanspruch gegen die Antragsgegnerin'nioht herleiten kann, da dieses Vermögen bei der Beurteilung der Angemessenheit der Ausstattung grundsätzlich süßer Betracht zu bleiben hat (HEHG 3, 52; Vogels, Das Reiohs-erbhofgesets, 3. Es hat in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht angenommen, daß dieser Anspruch nicht etwa deshalb entfalle, weil für den veräußer ten Hof ein Hrsatzhof erworben worden sei. gericht hat daraus, daß der Bauer Friedrich jun- uit Wirkung vom 31• Dezember 1943 für tot erklärt norden ist, hergeleitet, daß die Teräufierung dea Erbhofes nicht von ihm, sondern von der Antragsgegnerin als Hoferbin vorgenommen worden sei. Aufl, Seite 284) den Standpunkt eingenommen, daß § 13 Abs.i HöfeO den veräußernden Hoferben nur gegenüber seinen eigenen Hiterben zur Ausgleichung verpflichte und daher eine solche'Pflicht der Antragsgegnerin als Hoferbin nach ihrem Tater gegenüber der Antragstellerin nicht bestehe. Sie weist darauf hin, daß § 13 HöfeO'dem § 19 des Höfegesetzes für die Provinz H^HPl nachgebildet worden sei, und maoht geltend, daß ln der Literatur damals die Auffassung vertreten worden sei, beim Tode des Anerben sei, wenn sich der Hof wiederum nach An-drbenrecfat vererbe, der Rechtsnachfolger dee Anerben nicht nür seinen eigenen Hiterben, sondern auch denen seines Rechtevorgängers gegenüber zur Ausgleichung verpflichtet gewesen. Sie Rechtsbeschwerde fuhrt aus, nach den Wille» des Gesetzgebers sollten die Gesohwlster des Hoferben an einem solchen Veräußerungsgewinn beteiligt werden, und hält ihre Auslegung des § 13 HöfeO auch reohtspolitlBCh fUr bllligenswert, da der Au9gleichsen-spruoh der Geschwister des Hoferben nicht von dem Zufall abhängig sein dürfe, ob er selbst oder nach seinem lode sein Erbe den Hof innerhalb der Trist von .5 Jahren veräußere. Ser Ansioht der Hechtsbeschwerde, daß die Todeserklärung des Bauern Friedrich Jun. im Verhältnis zur Antragstellern ohne Wirkung bleiben müsse, weil der Anspruch aus § 13 HöfeO im Zeitpunkt der Todeserklärung bereits reohtshängig gewesen sei, kann nicht beigetreten werden. Solange die Vermutung des § 9 VerschG nicht widerlegt ist, muß Indessen davon ausgegangen werden, daß der für tot Erklärte zu dem angegebenen Zeitpunkt verstorben ist. Das hat zur Folge», daß den Miterben der Antragsgegnerin gegen sie ein Anspruch aus $ 13 Abs. 1 HöfeO zusteht. Ser Ansicht der Rechtsbeschwerde, auch die Antragstellerin habe einen Anspruch aus $ 13 HöfeO gegen die Antragsgegnerin» kann nicht beigetreten werden. Ser Rechts-beschwerde ist allerdings zuzugeben, daß § 13 HöfeO Vorbilder in früheren landesrechtlichen Anerbengesetzen hat, die ähnlich wie § '>3 HöfeO die Miterben des Anerben gegen eine Veräußerung des Hofes durch ihn dadurch schätzten» daß der Anerbe den erhaltenen Voraus nachträglich seinen Mit- Entsprechend der Vorschrift des $ 13 Abs.3 Satz 2 HöfeO war auch in jenen Sandesgesetzen vorgeschrieben» daß» wenn der Anerbe den Hof an eine ihm gegenüber anerbenberechtigte Per-• • • son veräußert hatte und der Erwerber sodann den Hof an eine ihm gegenüber nicht anerbenberechtigte Person weiterveräußerte, der Voraus auszugleichen sei. Per Rechtsbeschwerde ist susugeben» daß damals in der Literatur die Ansioht vertreten worden ist, der Anspruch auf Ausgleichung bestehn für die Miterben des Anerben auch dann, wenn der Miterbe gestorben sei und eein Hofnachfolger den Hof an eine ihm gegenüber nicht anerbenberechtigte Person weiterveräußert habe. verpflichtet, und zwar einmal seinen Miterben gegenüber und außerdem aua dem Miterbenverhältnis seines Rechte-Vorgängers, des verstorbenen Anerben, als Erbe, wenn die gesetzliche Prist noch nicht abgelaufen sei. Meyer (Westfälisches Anerbenreoht, § 32 An. 3» Seite 93) vertritt in Bezug auf § 32 des Westfälischen Anerbengesetzes, der dem $ 19 Bann.HöfeG entspricht, dieselbe Ansicht wie Linckelmann und Drechsler, die er in diesem Zusammenhang anführt* Er führt aus, der Aba. 3 des § 32 betreffe den Obergang des Hofes durch "Veräußerung", also durch Geschäft unter Lebenden. Sterbe der Anerbe und gehe sein Vaohlaß kraft des gesetzlichen Erbrechts oder auf Grund einer- letztwilligen Verfügung auf seinen oder seine Erben Uber, so hafteten diese gemäß § 2058 BGB den Beteiligten für die Erfüllung der Verpflichtungen aus $32. § 13 HÖfeO, Bemerkung 179 unter 2, Seite 284) und Wöhrmann (Landwirtschaftsrecht, § 13 An. II-, 4) sind der Ansicht, daß den Miterben des verstorbenen Hoferben, der selbst den Hof nicht veräußert hat, ein Ausgleichsanspruch nach § 13 HöfeO nicht zusteht, wenn der Hoferbe des Verstorbenen den Hof an eine Person veräußert, die ihm gegenüber nicht hoferbenberechtigt 1st. Der Zweck der darin liegenden Bevorzugung des Hoferben, den Hof der Pamllie als deren Sitz und HUckhalt zu erhalten und seine Leistungsfähigkeit durch Vermeidung einer übermäßigen Belastung mit Abfindungsansprttchen zu gewährleisten, wird vereitelt, wenn der Hoferbe den Hof einige Zelt nach dem Erwerb an eine familienfremde Person veräußert. Dieser Anspruch besteht nach § 13 Aba. 5 Satz 1 HöfeO nicht, wenn der Anerbe den Hof an einen hoferbenberechtigten Verwandten veräußert, Vöhrmann (aaO An. II, 2) legt diese Vorschrift zutreffend dahin aus, daß eine Veräußerung dann nicht ausgleichspflichtig* ist, wenn der Hoferbe den Hof im Wege des übergabeverträges an eine hoferbenbereohtigte Person übergibt und dabei die in einem solchen Vertrage üblichen Gegenleistungen vereinbart. Die Übertragung des Hofes auf den Erwerber könnte aber zu einer Benachteiligung der Kiterben des Veräußerers führen, wenn die Veräußerung im Einverständnis mit dem Erwerber zu dem Zweck vorgenommen würde, daß dieser den Hcf an eine nicht hoferbenberechtigte Person weiter veräußert) denn dann würde eine Veräußerung des Hofes an diese durch den Übergeber nicht vorliegen und infolgedessen würden für seine Kiterben keine Auagleiohs-ansprüche entstehen. Veräußert der Erwerber den Hof innerhalb der Prist von 15 Jahren seit dem Eigentumserwerb des Veräußerers an eine nicht hoferbenberechtigte Person, so ist er den mterben seines Hechts- Durch die Vorschrift des Abs.3 Satz 2 soll es dem Hof erben unmög-JLich gemacht «erden, sich durch die Veräußerung des Hofes an eine hoferbenberechtigte Person der Ausgleichspflicht gegenüber seinen Miterben zu entziehen und darüber hinaus möglicherweise auch noch im Zusammenwirken mit dem Erwerber im Wege der Weiterveräußerung durch diesen an eine familienfremde Person weitere ungerechtfertigte Vorteile su erlangen. In diesem Falle fehlt es an einer "Veräußerung" des Hofes und der Möglichkeit, daß sich der Hoferbe durch Umgehung der Ausgleichspflicht nicht su billigende Vorteile gegenüber seinen Miterben verschafft. Länge-Wulf f (aaO) 1st auch darin beizutreten, daß der Erwerber des Hofes den Miterben seines Hechtsvorgängers nioht als dessen Erbe zur Ausgleichung verpflichtet 1st; denn gegen* jenen ist, da er den Hof nicht veräußert hat, ein Ausgleichsanspruch nicht entstanden, so daß auch keine Haoh-laßverbindlichkeit vorhanden ist, deren Erfüllung ihm als Erbe zur last fallen könnte- Bas Beschwerdegericht hat danach einen Anspruch dsr Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin auf Ausgleicnung auf Grund des § 13 Abs.3 Satz 2 HöfeO ohne Hechtsirrtum verneint.
Hachsohlagewerk: ja Amtliohe Sammlung : ja HöfeO § 13 Aba. 3 Sata 2 Für die Miterben des übertragsnehmers eines Hofes können Auegleicbeansprttotae nicht mehr zur Entstehung, nenn der übertragsnehuer verstorben ist und alsdann dessen Hoferbe den Hof veräuSert. BGH, Bsachl.v. 10. Hovenber 1959 -.V Bl» 39/58 - OLG Hamm I BLw 39/58 Beschluß In der Iandwirtschaf tseache der Ehefrau Ilse Bflfcatraße £ geh. Ti in Hl Antragstellerin» Beschwerdeführerin und Besobwerdegegnerin sowie Reohtsheschwerde-ftihrerin. vertreten in Hl duroh die Rechtsanwälte I und gegen die minderjährige Ursula gesetslioh vertreten duroh ihre Kutter» die Witwe_sifriede Friederike geh. in Post Igpm» Krelsljfc, Antragsgegnerin, Beachwerdegegnerin und Beschwerdeführerin sowie Rechteheschwerde-gegnerin, - vertreten durch die Rechtsanwälte in und Br wegen eines Ausstattungsergänsungsanspruchs und eines Aus-gleichsanspruohs hat der 7. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwlrtsohaftssachen in der Sitsung vom 10. Kovemher 1959 unter Kitwirkung des Senatspräsidenten Br. lasche, der Bunde sr iaht er Br. Httoklnghaus und Br. Piepenhrook sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Feldmann und Raither beschlossen* Bis Rechtsheschwerde gegen den Beschlufi des 10. Zivilsenate des Oberlandesgeriohts ln Ramm vom 29» April 1958 wird auf Kosten der Antragstellerin, die der Antragegegnerln die außergerichtlichen Kosten des RechtsheschwerdeVerfahrens zu erstatten hat, zurttokge-siesen. Ber ßeschäftswert für die Rechtsbeschwerdeinstanz wird auf 25 000 BK festgesetst. S r li q dee * X. Der Bauer Friedrich een, war seit 1910 Eigentümer einer landwirtschaftlichen Besitzung ln die früher 69,2105 ha umfaßte, von der aber ln den Jahren 1936 bis 1944 rund 32 ha im Wege der Enteignung abgetrennt wurden. Die Besitzung natte darauf noch einen Einheitswert von 68 300 BK. Friedrich sen. war verheiratet. Aus seiner Ehe sind eine Tochter Ilse (Antragstellerin), die seit i939 mit dem Arzt Dr. St^mp verheiratet 1st, und ein Sohn Friedrich hervorgegangen. Dieser war mit Blfriede verheiratet. Ihrer Ehe sind zwei Töchter entsprungen, nämlich Ursula (Antragsgegnerin) - geborenamtfHB^ 1940 und Inge 1MIBB - geboren am - Friedrich sen. übertrug durch notariellen Vertrag vom 28. Eovember 1940 seine Besitzung, die seit dem 1. Oktober 1935 Erbhof war, auf seinen Sohn Friedrich. Das vorhandene Barvermögen nahm er von der Obertragung aus; er behielt sich vor, über das erbhoffreie Vermögen eine besondere Verfügung zu treffen. In $ 2 des Vertrages wurde für den Obergeber ein standesgemäßes Altenteil ausbedungen und in § 3 gesagt, daß der Obertragsnehmer weitere ßegen-lelstungen nicht zu übernehmen habe, auch seiner Sohwester keine Abfindung zu zahlen brauohe, da der Erbhof sohulden-und lastenfrei sei und das erbhoffreie Vermögen voll aus-reiohe, um dem Obertragsnehmer noch ein sofort zu zahlendes Betriebskapital von 20 000 BK zukommen zu lassen. Dieser Vertrag wurde von dem Anerbengericht am 21. Januar 1941 genehmigt. Am 28. Härs 1941 wurde Friedrich jun. als Eigentümer des Erbhofs im Grundbuch eingetragen. Friedrich jun. nahm als Wehrmachtsange- höriger am Errege teil und war vermißt. Wach Beendigung des Krieges bewirtschaftete seine Ehefrau den Hof weiter, der noch.eine Größe von rund 34 ha hatte. Sie veräußerte als gerichtlich bestellte AbwesenheitBpflegerin ihres Ehemannes ln den Jahren 1950 bis 1934 alle Hofgrundstüoke bis auf 0,4641 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche mit einem Elnheitswgrt von 700 DK und die jetzt gemischt genutzte frühere .Hof st eile,, deren Einheitswert 33 600 DK beträgt. Den überwiegenden feil der Ländereien des Hofes - rund 30 ha - verkaufte die Abwesenheitspflegerin an die . * 1 Stadt am Januar 1934 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde. Kit den durch die Veräußerung erzielten K&ufpreisgeldern erwarb die Abwesenheitspflegerin einen Hof ln bei dessen Einheitswert 113 000 DH beträgt. Als Eigentümerin dieses Hofes 1st jetzt die Antragsgegnerin eingetragen. Auf Antrag der Abwesenheitepflegerin wurde ihr Ehemann am 28« September 1956 für tot erklärt und als fodes-zeitpunkt der 31. Dezember 1945 festgestellt. Hach dem Hoffolgezeugnia vom 15. November 1957 ist die Antragsgegnerin Hoferbin des im Grundbuch von Bend Blatt 6457 .eingetragen gewesenen Erbhofes geworden. Die Antragstellerin macht im gegenwärtigen Verfahren einen Auas fcattungBergänzungsanspruch auf Grund des § 30 BES und einen Ausgleicheanspruoh aus § 13 HöfeO geltend. Zur Begründung ihrer Anträge hat aie vorgetragent Sie habe bereits vor der Übertragung das Erbhofes auf ihren Bruder geheiratet. Bei Abschluß dea Übergabevertrages, von dessen Inhalt aie erst ln Dezember 1955 Kenntnis erhalten habe, seien ihr Tater und ihr Bruder davon ausgegangen, daß ihre Ansprüche in vollem Umfang aus dem erbhoffreien 7ermögen befriedigt werden könnten. Ihr Tater habe damals Beichsaehätaanmeisungen im Werte von 90 000 BM und Sparkassenguthaben in Höhe von 53 900 BM besessen sowie Hypothekenforderungen in Höhe von 25 000 BX gehabt. Ton diesem Termögen seien ihrem Tater nur Sparguthaben ln Höhe von 3 150 DM verblieben. Die Beiohs-Bchafzanweisungen seien' zur Zeit wertlos und würden voraussichtlich auch in der Folgezeit keinen Wert haben. Ihr Tater sei jetzt geswungen, Unterhaltsansprüohe gegen die Antragsgegnerin geltend zu machen. Sie (Antragsteller in) habe von ihrem Tater im Jahre 1938 für HÖbel insgesamt 6 311 BH und im Jahre 1939 einen Betrag von 10 000 BH erhalten. Hit den ihr zugewendeten weiteren kleineren Betrögen habe sie insgesamt rund 27 000 BX bekommen. Bach dea Beichserbhof recht hätte sie noch weitere Zuwendungen als Ausstattung fordern können, die sie auch erhalten haben würde, wenn nicht durch den Währungsverfall und die Währungsumstellung völlig veränderte Umstände eingetreten wären. Zur Begründung des Anspruchs aus § 13 HöfeO hat die Antragstellerin geltend gemacht: Dieser Anspruch sei auoh dann gegeben, wenn die Übertragung dea Hofes unter der Geltung des Belebserbhofrechte vorgenommen worden sei. Die Fristen des § 13 HöfeO seien gewahrt. Der Terkauf des größten Seiles des Hofes an die Stadt Habe durah Teilverträge vom 27. Februar, 12. Itai und 6. November 1953 atattgefunden. Durch den letstgenannten Vertrag sei der größte Teil der Hofesländereien veräußert worden. Aus dem Verlauf des Hofes habe die AntragBgegnerin 540 000 DH erlöst* Der Wert der ihr noch verbliebenen Grundstücke des früheren Erbhofes betrage etwa 250 000 DM* Ihr Ausgleichsanspruch belaufe sich nach ihrer Berechnung auf 111 874 DM. Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung der Anträge der Antragstellerin gebeten. Sie hat die Ansicht vertreten, daß das Landwirtschaftsgericbt ln Dortmund örtlicn unzuständig sei, weil in B^0^ ein Hof und eine Hof stelle nicht mehr vorhanden seien und der Hof nach V verlegt worden sei. Die AntragBgegnerin hat weiter geltend gemacht: Ein Ausstattungsergänsungsanspruch stehe der Antragstellern nicht su; denn in dem Dbergabevertrag sei bestimmt, dafi an diese keine Abfindungen zu zahlen seien. Im übrigen habe die Antragstellern Werte in Höhe von 26 488,93 HM aus dem Hofe erhalten- Kit dieser Summe, die wesentlich mehr als 1/3 des Einheitswertes des Hofes ausgemacht habe, sei die Antragsteilerin voll abgefunden worden. Außerdem sei ein etwaiger Ergänzungsanspruoh verwirkt und verjährt; denn die Antragstellerin habe bis zu dem Jahre 1953 keinen derartigen Anspruch erhoben. Hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs aus $ 13 HöfeO hat die AntragBgegnerin vorgebracht: Angesichts der Tatsache, daß ihr Vater für tot erklärt und der Zeitpunkt • • seines Todes auf den 31. Dezember 1945 festgesetzt worden sei, müsse davon ausgegangen werden, daß der Hof nicht seitens ihres Taters, sondern durch sie selbst veräußert worden sei. Sie sei a'ber nur ibren Hiterben gegenüber sur Ausgleichung verpflichtet. Auch eine solche Verpflichtung entfalle indessen, well ein Ersatzhof angesohafft worden sei. Die Verlegung des Hofes sei wegen der ständigen Ausdehnung der Stadt notwendig gewesen, DaB Amtsgericht (Landwirtschaftsgeriobt) hat den Anspruch auf Ergänzung der Ausstattung den Grunde nach für gerechtfertigt erachtet, dagegen den Ausgleiohsanspruch aus § 13 HöfeO zurdclcgewlesen. Diese Entscheidung haben beide Beteiligten mit der sofortigen Beschwerde angegriffen. Die Antragsgegnerin hat sich mit dem Hechtemittel dagegen gewandt, dafi der Antragstellerin ein Ausstattuagsergänzungsanspruch dem Grunde nach zuerkannt worden iat, während die Antragstellerin die Abweisung des Ausgleiohsanspruchs aus $ 13 EöfeO angegriffen hat. Die Antragstellerin hat in der Beschwerdeinstans ihre Ansprüche auf höchstens 25 000 DH beschränkt. Das Besohwerdegericht hat die Beschwerde der Antragstellerin eurUckgewlesen und auf das Heohtsmlttel der Antragsgegnerin unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Antrag der Antragstellerin auf Ergänzung der Ausstattung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgerioht zugelassene Hechtsbescbwerde der Antragstellerin, mit der sie ihre bisherigen Anträge weiter verfolgt. Die Antragsgegnerin bietet um Zurückweisung des Hechtsmittels. II* Die Rechtsbeschwerde ist nach $ 24 Abs. 1 LwVG zulässig, ihr war aber der .Erfolg zu versagen. i) Das Oberlandeagericht hat zunächst die Zuständigkeit des Landwirtsohaftsgerichts geprüft und Bie bejaht. Die Antragsgegnerin hält demgegenüber an der Auffassung fest, daß die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landwirt-scbaftsgerichts nicht gegeben sei. Das Besohwerdegericht hat erstere, die auch im Rechtsbeschwerdeverfabren von Amts wegen.zu prüfen ist (Beschluß des Senats vom 17« Ho-vember 1953, 7 BL« 81/53), aus § 1 Br. 5 LwVG hergeleitet. Es hat ausgeführt, nach dieser Vorschrift sei das Land-wirtschsftsgericht für alle Versorgungsansprache bei Höfen, Hof gutem, Landgütern und Anerbengtttern zuständig. Dabei maohe es, wie allgemein anerkannt sei, keinen unterschied, ob die Versorgungsansprüche im Einzelfall auf Gesetz, Übergabevertrag, Verfügung von Todes wegen oder auf eine mit dem Hoferben selbst getroffene Abrede gegründet würden. Hach der Auffassung des Be-schwerdegerichts kommt es entgegen der Ansicht von Vöhr-mann-Herminghausen (L*V0 § 1 Anm. 151, Seite 62) nicht darauf an, ob siob der Anspruoh gegen den Eigentümer oder nutzungsberechtigten eines Hofes richtet, fallen vielmehr unter § 1 Hr. 5 LwVG alle Versorgungsansprüche bei landwirtschaftlichen Besitzungen, die zur Zeit der Entstehung des Anspruchs einem vom allgemeinen bürgerlichen*Recht abweichenden besonderen Erbrecht unterstanden haben, wie es hier angesichts des damals geltenden Erbhofrechts der Ball gewesen sei. Damit befindet sich das Oberlandesgericht ln Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats, der in seinem von dem Beschwerdegericht angeführten Urteil vom 21. Hai 1954 (V ZS 4/53, BGHZ 13, 324, BdL 1954, 219 1- NJW 1954, 1241) denselben Standpunkt eingenommen hat, den auch Pritsch (Bas gerichtliche Verfahren ln Landwirt schaftsaachen, Seite 88/89 und Pufinote 76) teilt. Einer Prüfung der örtlichen Zuständigkeit, auf deren Verkennung eine Beschwerde oder Hechtsbesobwerde nicht gestutzt werden kann (§§ 23, 27 Aba. 2 Ealbsatz 2 LWVG), bedarf es im dritten Hecbtszuge nicht. 2) Bas Besohwerdegericht 1st hinsichtlich des Aus-stattungsergünzungsanspruchs davon ausgegangen,- daß er ln § 30 BEO seine Bechtsgrundlage finden könne. Es hat ausgefUhrt: Hach dieser Vorschrift habe der Antragsteilerin anläßlich ihrer Verheiratung ein Anspruch auf Ausstattung insoweit zugestanden, als die Kittel des Hofes dies gestattet hätten. Nur das, was der Hof bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig zu gewähren vermöge, könne zur Ausstattung zur Verfügung gestellt werden. Nach ihren eigenen Angaben habe die Antragstellerin anläßlich ihrer Verheiratung 27 141 HM von ihrem Vater erhalten. Auch wenn man von der Größe des Hofes eusgehe, die er vor der Enteignung von rund 32 ha gehabt habe, sei die Ausstattung, welche die Antragstellerin bekommen habe, bei einem Einheltawert von 68 300 HH im Bahnen dee $ 30 HEG angemessen gewesen. Ba Infolge der großen landabgaben ein erhebliches erbhoffreies Vermögen vorhanden gewesen sei, dürfte Vrledrlch sen. bei der Über- gabe des Hofes an seinen Sohn davon ausgegangen sein, daß er seiner Tochter aus diesem Vermögen noch Zuwendungen machen könne. Bas sei auch offensichtlich die Ansicht des Anerbengeriohts bei Genehmigung des Übergabevertrages gewesen. Nachdem dieses erbhoffreie Vermögen durch die Währungsreform zusammenge8chmolsen sei, besliehe keine Möglich- : lap o|p / aSu’ersB' sxuotsSocs; uiep ns-v ^ ■ -J3QT] ixni iaq_Bp ^sx pun xz^asag^apueufasa^ 56£/i09 9S 3) 0?61- ubhubp °£gpmoa; i;x ; ■ FunssBj~nT uasatp axis qoxs 4?ij' qiqaxua^ sbcT 4:■ i, ° >?! na Sun^uatauT. -dsh .£)£ § 0äs^HS. /iss sa.ia $ 5z fi/Z QII^S4:§X;asag£0qqj:ssq;p;;TaH/^ jracr "WtiBrauqo/ii \axA\os c Xi °rouy ,q£ § 0ijnT:0£ /qqoaajoi? • -aj.9sqoxsH sbq; 6 dsHHS,; ■ -s^alOÄ)r ;:qpg:;;; x^undqqg^;5 - ,x bjv :xia■gii? Ä14.S . -sn&; Jr Ausstattungsanapruch aus $ 30 Abs. 2 ESO beim Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen bereits zu Lebzelten des Übergebers gegen den Übernehmer des Erbhofes geltend gemacht werden kann'. Mit Hecht hat daher das Beschwerdegericht angenommen, daß § 30 BEO die Bechtsgrundlage für den Ausststtungsergänzungaanepruch der Antragstellerin bilden könne. Bach Ansicht der Hechtsbeschwerde soll das Oberlandesgericht, das seine Entscheidung auf Grund des § 30 HEG getroffen hat, diese Vorschrift verletzt haben. Die Beohtsbesofawerde sagt indessen nicht, worin sie die Gesetzesverletzung findet. Eine solche 1st nicht ersichtlich. Bas Be8cfawerdegericht hat geprüft, ob die Antragstellern außer den erhaltenen Zahlungen von rund 27 000 HU nach den Kräften des Hofes weitere Zuwendungen hätte beanspruchen können. Es hat diese Trage auf Grund der Leistungsfähigkeit des Hofes verneint. Einen Bechtsirrtum lassen diese Darlegungen nloht erkennen. Dem Oberlandeagerloht ist auch darin beizutreten, daß die Antragstellerln aus der Zusammenschrumpfung des erbboffreien Vermögens durch den Währungsverfall und die Währungsreform einen Ausstat-tungaergänzungsanspruch gegen die Antragsgegnerin'nioht herleiten kann, da dieses Vermögen bei der Beurteilung der Angemessenheit der Ausstattung grundsätzlich süßer Betracht zu bleiben hat (HEHG 3, 52; Vogels, Das Reiohs-erbhofgesets, 3. Aufl. § 37 HEG Anm. 141). Die Beohtsbe-schwerde erwies sich danach hinsichtlich des Ausstattungs-ergänzungsanspruohs als unbegründet. 3) Einen Ausgleichsanspruch der Antragstellerln aus §13 HöfeO hat das Beschwerdegericht verneint. Es hat in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht angenommen, daß dieser Anspruch nicht etwa deshalb entfalle, weil für den veräußer ten Hof ein Hrsatzhof erworben worden sei. Das Oberlandes- - 11 gericht hat daraus, daß der Bauer Friedrich jun- uit Wirkung vom 31• Dezember 1943 für tot erklärt norden ist, hergeleitet, daß die Teräufierung dea Erbhofes nicht von ihm, sondern von der Antragsgegnerin als Hoferbin vorgenommen worden sei. Es hat in Übereinstimmung mit lange-Wulff (HöfeOrdnung, 4. Aufl, Seite 284) den Standpunkt eingenommen, daß § 13 Abs. i HöfeO den veräußernden Hoferben nur gegenüber seinen eigenen Hiterben zur Ausgleichung verpflichte und daher eine solche'Pflicht der Antragsgegnerin als Hoferbin nach ihrem Tater gegenüber der Antragstellerin nicht bestehe. Die Rechtsbesohwerde rügt Verletzung des § 13 HöfeO. Sie meint, die Todeserklärung des Bauern Friedrich W^HP jun. müsse* im Verhältnis zu der Antragstellerin außer Betracht bleiben, weil sie erst nach Reohtshängigkeit des Anspruchs erfolgt sei. Im übrigen hält die Hechtsbeschwerde die Auslegung, die das Beschwerdegericht dem $ 13 HöfeO gegeben hat, für zu eng. Sie weist darauf hin, daß § 13 HöfeO'dem § 19 des Höfegesetzes für die Provinz H^HPl nachgebildet worden sei, und maoht geltend, daß ln der Literatur damals die Auffassung vertreten worden sei, beim Tode des Anerben sei, wenn sich der Hof wiederum nach An-drbenrecfat vererbe, der Rechtsnachfolger dee Anerben nicht nür seinen eigenen Hiterben, sondern auch denen seines Rechtevorgängers gegenüber zur Ausgleichung verpflichtet gewesen. Die Rechtsbeechwerde meint, § 13 HöfeO müsse dementsprechend ausgelegt werden. Hach ihrer Ansicht ist die Auffassung das Beschwerdegerichts zu formalistisch, da § 13 HöfeO doch dazu dienen solle, eine Benachteiligung der Hiterben zu verhüten, die eintreten könne, wenn der' HofSrbe den. Hof unter Erzielung eines erheblichen Wert- Zuwachses veräußere. Sie Rechtsbeschwerde fuhrt aus, nach den Wille» des Gesetzgebers sollten die Gesohwlster des Hoferben an einem solchen Veräußerungsgewinn beteiligt werden, und hält ihre Auslegung des § 13 HöfeO auch reohtspolitlBCh fUr bllligenswert, da der Au9gleichsen-spruoh der Geschwister des Hoferben nicht von dem Zufall abhängig sein dürfe, ob er selbst oder nach seinem lode sein Erbe den Hof innerhalb der Trist von .5 Jahren veräußere. Diesen Rügen war der Erfolg zu versagen. Ser Ansioht der Hechtsbeschwerde, daß die Todeserklärung des Bauern Friedrich Jun. im Verhältnis zur Antragstellern ohne Wirkung bleiben müsse, weil der Anspruch aus § 13 HöfeO im Zeitpunkt der Todeserklärung bereits reohtshängig gewesen sei, kann nicht beigetreten werden. Ser Eintritt des Erbfalles stand allerdings erst mit der Rechtskraft des Beschlusses vom 28. September 1936 fest. Damals batte die Antragstellerin den Ausgleiohean-spruch nach § 13 HöfeO bereits erhoben. Sie Todeserklärung begründet auch nur die Vermutung, daß Friedrich jun. am 31. Dezember 1943 gestorben ist. Solange die Vermutung des § 9 VerschG nicht widerlegt ist, muß Indessen davon ausgegangen werden, daß der für tot Erklärte zu dem angegebenen Zeitpunkt verstorben ist. Die Vermutung aus § 9 VerschG wirkt, Was die Rechtsbeschwerde übersieht, auch für und gegen alle. Die meisten Rechtsverhältnisse werden daher hinfort so behandelt, als ob der Tod feststehe. Das 1st auch in erbreohtlicher Hinsicht der Fall. Die Ansioht der Vorinstanzen, daß der Erbfall am 31• Dezember 1945 eingetreten und die Antragsgegnerin damals, da der Erbfall ungeregelt war, Hoferbin geworden sei, ist danach ebenso wenig - 13- zu beanstanden wie deren Schluß, daß nicht Friedrich jun. den Erbhof veräußert nabe» sondern dies seitens der Anfcragsgegnerin geschehen sei. Ser Erbhof in ist danach nicht von dem Obernehaer veräußert worden. Das hat zur Folge», daß den Miterben der Antragsgegnerin gegen sie ein Anspruch aus $ 13 Abs. 1 HöfeO zusteht. Ser Ansicht der Rechtsbeschwerde, auch die Antragstellerin habe einen Anspruch aus $ 13 HöfeO gegen die Antragsgegnerin» kann nicht beigetreten werden. Ser Rechts-beschwerde ist allerdings zuzugeben, daß § 13 HöfeO Vorbilder in früheren landesrechtlichen Anerbengesetzen hat, die ähnlich wie § '>3 HöfeO die Miterben des Anerben gegen eine Veräußerung des Hofes durch ihn dadurch schätzten» daß der Anerbe den erhaltenen Voraus nachträglich seinen Mit- % erben gegenüber wieder zu dem Ausgleich zu bringen hatte. Entsprechend der Vorschrift des $ 13 Abs. 3 Satz 2 HöfeO war auch in jenen Sandesgesetzen vorgeschrieben» daß» wenn der Anerbe den Hof an eine ihm gegenüber anerbenberechtigte Per-• • • son veräußert hatte und der Erwerber sodann den Hof an eine ihm gegenüber nicht anerbenberechtigte Person weiterveräußerte, der Voraus auszugleichen sei. Per Rechtsbeschwerde ist susugeben» daß damals in der Literatur die Ansioht vertreten worden ist, der Anspruch auf Ausgleichung bestehn für die Miterben des Anerben auch dann, wenn der Miterbe gestorben sei und eein Hofnachfolger den Hof an eine ihm gegenüber nicht anerbenberechtigte Person weiterveräußert habe. Piese Auffassung hat Llnckelmann (Höfegesetz für die Provinz Hannover, 3* Aufl. § 19 Anm. 63, Seite 71) vertreten. Er gibt indessen für diese Ansicht keine Begründung, sondern ssgt lediglich, in diesem Falle sei der zweite • 4 • Anerbe aus einem doppelten Rechtsgrunde aus $ 19 Hann.HöfeG -14- verpflichtet, und zwar einmal seinen Miterben gegenüber und außerdem aua dem Miterbenverhältnis seines Rechte-Vorgängers, des verstorbenen Anerben, als Erbe, wenn die gesetzliche Prist noch nicht abgelaufen sei. § 19 HannHöfeG spricht aber ebenso wie § 13 HöfeO immer nur von der Veräußerung des Hofesf nicht aber von einem I Eigentumserwerb durch Erbgang. Die Ansicht von Linckel-mann findet danach im Gesetz keine Stutze. Drechsler (Das Höferecht ln der Provinz Hannover, 3. Aufl. Seite '42 oben) meint, wenn der Anerbe sterbe, bleibe die Verpflichtung fUr seine Erben bestehen. Auch er gibt keine Begründung’für diese Reohtsauffassung, sondern verweist lediglich auf die Ausführungen Linckelmanns. Meyer (Westfälisches Anerbenreoht, § 32 Anm. 3» Seite 93) vertritt in Bezug auf § 32 des Westfälischen Anerbengesetzes, der dem $ 19 Bann.HöfeG entspricht, dieselbe Ansicht wie Linckelmann und Drechsler, die er in diesem Zusammenhang anführt* Er führt aus, der Aba. 3 des § 32 betreffe den Obergang des Hofes durch "Veräußerung", also durch Geschäft unter Lebenden. Sterbe der Anerbe und gehe sein Vaohlaß kraft des gesetzlichen Erbrechts oder auf Grund einer- letztwilligen Verfügung auf seinen oder seine Erben Uber, so hafteten diese gemäß § 2058 BGB den Beteiligten für die Erfüllung der Verpflichtungen aus $32. Inwiefern aber eine Wachlaßverbindlichkeit vorliegen soll, wenn der verstorbene Anerbe den Hof nicht veräußert hat, legt Meyer nicht dar. Wischer (GesuR Anm. 8 zu § 13 HöfeO, Seite 1346) folgert aus $ 13 Abs. 3 HöfeO zutreffend, daß der Ergänzungsanspruch des Kiterben aus Abs. 1 auch gegen den Erwerber Weiterbestehe, bis die schon laufenden 15 Jahre verstrichen seien. Waoh seiner Meinung gilt dasselbe, wenn der Hof innerhalb der 15 Jahre durch Erbgang den Eigentümer wechselt. Er besieht eich hierfür auf Linckelmanns Ausführungen zu § 19 Hann.HöfeG. Lange-Wulff (Eie Höfeordnung, 4. Aufl. § 13 HÖfeO, Bemerkung 179 unter 2, Seite 284) und Wöhrmann (Landwirtschaftsrecht, § 13 Anm. II-, 4) sind der Ansicht, daß den Miterben des verstorbenen Hoferben, der selbst den Hof nicht veräußert hat, ein Ausgleichsanspruch nach § 13 HöfeO nicht zusteht, wenn der Hoferbe des Verstorbenen den Hof an eine Person veräußert, die ihm gegenüber nicht hoferbenberechtigt 1st. Eieser Auffassung ist beizutreten.. Durch die Vorschriften des $ 12 HöfeO «erden die gesetzlichen Kiterben des Hoferben la Vergleich zu ihren Hechten nach allgemeinem Hecht benachteiligt, da sie nur einen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages gegen den Hoferben erhalten, der nach dem regelmäßig erheblich unter dem Verkehrswert liegenden Einheltawert des Höfas berechnet wird, und der durch den Voraus des Hoferben von 3/10 eine «eitere Sohmälerung erfährt. Der Zweck der darin liegenden Bevorzugung des Hoferben, den Hof der Pamllie als deren Sitz und HUckhalt zu erhalten und seine Leistungsfähigkeit durch Vermeidung einer übermäßigen Belastung mit Abfindungsansprttchen zu gewährleisten, wird vereitelt, wenn der Hoferbe den Hof einige Zelt nach dem Erwerb an eine familienfremde Person veräußert. Damit entfällt der rechtspolitiBche Grund, aus dem der Hoferbe eine Besserstellung gegenüber seinen Hiterben erfahren hat. § 13 HöfeO trägt dem Rechnung, indem er vorschreibt, daß die Kiterben, wenn der Hoferbe den Hof innerhalb 15 Jahren nach dem Erwerb veräußert, von ihn verlangen können, so gestellt zu werden, wie sie gestanden hätten, wenn heim Erbfall eine Auseinandersetzung Uber den ganzen Nachlaß nach den Vorschriften des allgemeinen Hechts stattgefunden hätte. Dieser Anspruch besteht nach § 13 Aba. 5 Satz 1 HöfeO nicht, wenn der Anerbe den Hof an einen hoferbenberechtigten Verwandten veräußert, Vöhrmann (aaO Anm. II, 2) legt diese Vorschrift zutreffend dahin aus, daß eine Veräußerung dann nicht ausgleichspflichtig* ist, wenn der Hoferbe den Hof im Wege des übergabeverträges an eine hoferbenbereohtigte Person übergibt und dabei die in einem solchen Vertrage üblichen Gegenleistungen vereinbart. In einem solchen Palle fehlt es, worauf Vöhrmann mit Hecht hiuweist, an einer Verteilungsmasse, über die eine weitere Auseinandersetzung stattfinden könnte. Die Übertragung des Hofes auf den Erwerber könnte aber zu einer Benachteiligung der Kiterben des Veräußerers führen, wenn die Veräußerung im Einverständnis mit dem Erwerber zu dem Zweck vorgenommen würde, daß dieser den Hcf an eine nicht hoferbenberechtigte Person weiter veräußert) denn dann würde eine Veräußerung des Hofes an diese durch den Übergeber nicht vorliegen und infolgedessen würden für seine Kiterben keine Auagleiohs-ansprüche entstehen. Gegen eine solche Umgehung der Br-gänzungspflioht will § 13 Abs. 3 Satz 2 HöfeO die Kiterben des Veräußerers schützen. Veräußert der Erwerber den Hof innerhalb der Prist von 15 Jahren seit dem Eigentumserwerb des Veräußerers an eine nicht hoferbenberechtigte Person, so ist er den mterben seines Hechts- Vorgängers nach der ausdrücklichen Vorschrift des $ 13 Abs. 3 Satz 2 HöfeO ausgleichspflichtig. Daneben ent» steht auch ein Ausgleichsanspruch der eigenen Miterben des Erwerners aus § 13 Abs. 1 HöfeO. Durch die Vorschrift des Abs. 3 Satz 2 soll es dem Hof erben unmög-JLich gemacht «erden, sich durch die Veräußerung des Hofes an eine hoferbenberechtigte Person der Ausgleichspflicht gegenüber seinen Miterben zu entziehen und darüber hinaus möglicherweise auch noch im Zusammenwirken mit dem Erwerber im Wege der Weiterveräußerung durch diesen an eine familienfremde Person weitere ungerechtfertigte Vorteile su erlangen. Die genannte Vorschrift stellt danach - wenh man von den selteneren und deshalb weniger bedeutsamen Fällen der Zwangsversteigerung und der Enteignung absieht - darauf ab, daß der Hoferbe sich freiwillig des Hofes entäuBerb. Dadurch, daßer sloh auf diese Veise der Einflußnahme auf das weitere Sohlckaai des Hofes begibt, soll seinen Kiteroen kein Machteil erwachsen können. Für diese rechtspolitischen Erwägungen ist aber kein Baum, wenn der Hoferbe stirbt und der Eof dadurch im Erbgang auf den berufenen Becbtsnachfolger Ubergeht. In diesem Falle fehlt es an einer "Veräußerung" des Hofes und der Möglichkeit, daß sich der Hoferbe durch Umgehung der Ausgleichspflicht nicht su billigende Vorteile gegenüber seinen Miterben verschafft. Die Vererbung des Hofes kann daher seiner Veräußerung nicht gleichgestellt werden. Eine entsprechende Anwendung des $ 13 Abs. 3 Satz 2 HöfeO auf den in das Besetz nicht einbezogenen Fall des Erbganges erscheint daher nicht möglich. Länge-Wulf f (aaO) 1st auch darin beizutreten, daß der Erwerber des Hofes den Miterben seines Hechtsvorgängers nioht als dessen Erbe zur Ausgleichung verpflichtet 1st; denn gegen* jenen ist, da er den Hof nicht veräußert hat, ein Ausgleichsanspruch nicht entstanden, so daß auch keine Haoh-laßverbindlichkeit vorhanden ist, deren Erfüllung ihm als Erbe zur last fallen könnte- Bas Beschwerdegericht hat danach einen Anspruch dsr Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin auf Ausgleicnung auf Grund des § 13 Abs. 3 Satz 2 HöfeO ohne Hechtsirrtum verneint. 4) Hach alledem war der Rechtsbeschwerde der Erfolg zu versagen. Sie war daher zurtlckzuwelsen. Bie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 34, 44, 45 IwTO. Br. lasche Br. HUckinghaus Br. Piepenbrook