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BGH · V BLw 39/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 39/57

Dem Wunsche des Landwirts und Baumwarts Buin EBP BBH) die Parzellen zu erwerben, hat das Amtsgericht keine Bedeutung beigemessen, weil er sich erst nach Abschluß des Kaufvertrages als Interessent gemeldet habe, obwohl in KM BHfcseit Jahren bekannt gewesen sei, daß EflMBB Käufer für seine Grundstücke suche. Das Amtsgericht hat weiter berücksichtigt, daß BuBBBB nur für die Parzellen Nr, 4HB und (01 Interesse gezeigt habe, so daß im Falle eines Verkaufs dieser Grundstücke an ihn die dritte Parzelle unverkäuflich geblieben wäre. . Biese Entscheidung hat das Regierungspräsidium Nordwürttemberg mit der sofortigen Beschwerde angegriffen, zu deren Begründung es ausgeführt hat: Der Käufer sei kein Landwirt im Nebenberuf, Seine anzuerkennenden Leistungen im Obstbau rechtfertigten es nicht, daß er zu seinem Betribb Zudem liege lAMM* im Realteilungsgebiet, in dem es in der Regel aufstockungsbedürftige Betriebe gebe, Bas Amtsgericht habe denn auch bei der Besichtigung der Parzellen festgestellt, daß jedenfalls für die beiden günstig gelegenen ^Grundstücke Interessenten aus der Landwirtschaft vorhanden sein müßten. Wahrscheinlich seien auch, andere Landwirte* durch die Person des Käufers von dem Erwerb der Parzellen ab-!gehalten worden« sei, sich nur noch dem .Obstbau zu widmen, Hauptberufliche Landwirte seien als Kaufinteressenten nicht vorhanden- Auf eine öffentliche Ausschreibung des zuständigen Ortsobmanns durch Anschlag bei der Milchsammelstelle hätten sich keine Interessenten gemeldet. Das Beschwerdegericht hat unter Aufhebung, der Entscheidung des Amtsgerichts dem Kaufvertrag die Genehmigung versagt.- Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht nicht zugelassene Hechtsbeschwerde des Käufers, mit der er seinen Antrag auf Genehmigung des Vertrages vom 7. Das Beschwerdegericht,hat den Käufer nicht als einen Landwirt im Hebenberuf im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 AVO Nr. 166 KRG Nr.- 45 angesehen, weil .diese Bestimmung bezwecke, Arbeiter-, Handwerker-und ähnlichen Familien, welche die Landwirtschaft zu ihrer Existenz benötigen, den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke zu-ermöglichen, die Existenz des Käufers aber gesichert sei und der Obstbau für.ihn, wenn er ihn noch so selbständig, fachmännisch und ernsthaft betreibe, keine berufliche Tätigkeit, sondern eine Liebhaberei darstelle, für deren Ausübung sein bisheriger Grundbesitz ausreiche. wenn hauptberufliche Landwirte am Erwerb der Grundstücke nicht interessiert seien« Daß dies der Pall sei, hat das Beschwerdegericht, nicht feststellen.können* Wenn BuflHHMl wegen der Entscheidung des Amtsgerichts von der Aufstöc3cung seines Betriebes abgesehen und sich zur Aussiedlung entschlossen habe, so zeige dies mit hinreichender Deutlichkeit? der WUrdigung aller von dem Käufer vorgetragenen Gründe habe der Senat nicht die Überzeugung gewinnen können, daß hauptberufliche Landwirte an dem Erwerb der Parzellen Kr. Dem Erwerb der Grundstücke durch den Käufer stehe daher ein erhebliches öffentliches Interesse entgegen, so daß die Genehmigung des Vertrages gemäß § 11 Abs- 1 Kr» 1 AVO Kr.. Der Käufer, der Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, $ält die Rechtsbeschwerde auf Grund des *§ 24 Abs. 2 Kr. 1 LwVG für zulässig, weil das Beschwerdegericht von Entscheidungen anderer, in der genannten Vorschrift bezeichneteri Gerichte abgewichen sei und seine Entscheidung auch auf diesen Abweichungen beruhe. 1„) Der Käufer wirft dem Beschwerdegericht vor, seine Entscheidung einseitig auf die Verhältnisse der Käuferseite abgestellt und das Interesse des Verkäufers an der Veräußerung der Parzellen ungenügend gewürdigt zu haben» Er weist darauf hin, daß der Verkäufer nicht mehr in WU) M wohne und mangels einer Hofstelle zur Bewirtschaftung seines Anwesens nicht mehr .in der Lage sei, auch den überwiegenden Teil seiner Ländereien bereits an verschiedene Kaufinteressenten veräußert habe. Der Käufer meint, das Beschwerdegericht habe alle diese Gesichtspunkte bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen, und sieht darin eine ^fcweichung von der Entscheidung des Bayerischen Es hat sich dahin ausgesprochen, daß die Gesamtumstände des Einzelfalles zu prüfen seien, und-von diesem Standpunkt aus Ermittlungen darüber vermißt, aus welchem Grunde die Verkäufer zur Bewirtschaftung ihres Anwesens nicht mehr in der Lage seien. denn seine'Entscheidung gründet sich auf die Überzeugung; daß-tatsächlich Berufslandwirte vorhanden sind, die zu dem Erwerb der Barzellen gewillt und auch in der Lage sind,’Es-würde also den Kaufvertrag auch dann nicht genehmigt haben, wenn der Verkäufer dringend auf die Veräußerung der Barzellen angewiesen sein sollte, weil ihm durch die Versagung der Genehmigving die Möglichkeit zur Veräußerung .der Grundstücke nicht genommen werde. Februar 1957 (V BLw 36/56, RdL 1957, 177), in der dieser ausgesproohen hat, daß das Interesse des Veräußerers die Genehmigung eines mit einem Eicht landwirt geschlossenen Vertrages nur zu rechtfertigen vermöge, wenn in den Kreisen der Land- und Forstwirtschaft keine Interessenten für das Grundstück zu finden seien. Ob er eine Abweichung von dieser Entscheidung darin finden will» daß das Oberlandesgericht Köln dort den Nachweis der mangelnden Kaufbereitschaft ortsansässiger Landwirte gefordert hat, erscheint zweifelhaft« Wenn das der Fall sein sollte, könnte dieser Auffassung des Käufers nicht beigetreten werden, Das Beschwerdegericht hat nämlich keineswegs den Standpunkt vertreten, daß es nicht Sache des Käufers sei, seine Behauptung, daß erwerbswillige Berufslandwirte Eine Abweichung von dieser Entscheidung sieht der Käufer jedenfalls darin, daß das Oberlandesgericht Köln sich dahin ausgesprochen hat, einem Landwirtschaftslehrer könne der Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke zwecks Nebenerwerbs genehmigt werden, wenn ortsansässige Landwirte an dem Erwerb des Landes nicht interessiert seien. Dieses hat dem Käufer damals die Genehmigung versagt, weil selbstwirtschaftende Landwirte mit aufstockungsbedürftigen Betrieben vorhanden und zu dem Ankauf zu angemessenen Bedingungen bereit und in der Lage seien. migung miteinander überein» Das Beschwerdegericht hat allerdings angedeutet, daß die Genehmigung allenfalls erteilt werden könnte, wenn hauptberufliche Landwirte am Erwerb der Kaufgrundstücke nicht interessiert wären* Das Oberlandesgericht Köln hat sich dahin ausgesprochen, daß dem Landwirt-schaftslehrer eine Betätigung auf landwirtschaftlichem Gebiete als Hebenerwerb im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten nicht verwehrt werden könnte. 3n) Der Käufer macht schließlich noch geltend, daß auch eine Abweichung von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Der Käufer nimmt für sich in Anspruch, daß er die Parzellen als Obstbauer vorbildlich bewirtschaften werde und ihre ordnungsmäßige Bewirtschaftung daher bei seinen Erfahrungen :im Obstbau nicht als gefährdet angesehen werden könne. nichtig ist, daß das Oberlöndesgericht Koblenz in jenem Palle die ordnungsmäßige Bewirtschaftung des gekauften Hofes durch den Erwerber, der früher Industrieller war, angesichts der gegebenen besonderen Verhältnisse nicht als gefährdet angesehen hat. laumwic een hervorgehoben hat, die ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Parzellen als gefährdet angesehen• Beide Entscheidungen unterscheiden sich dadurch, daß in dem von dem Oberlandesgericht Koblenz entschiedenen Palle keine Kaufinteressenten aus dem Kreise der Berufslandwirte vorhanden waren,während nach der OberZeugung des Beschwerdegerichts hier das Gegenteil der Pall ist* Die Tatbestände beider Beschlüsse decken sich daher nicht* Im übrigen ergibt die Begründung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz, daß dieses dem Verkauf des Hofes die Genehmigung versagt haben würde, wenn Berufslandwirte als Xaufinteressenten vorhanden gewesen wären.

LandwirtKäuferGrundstückInteressevorhandenGenehmigungErwerbBeschwerdegerichtParzelle

Volltext der Entscheidung

V BLw 39/57
2364 035

Beschluß
 ln der Landw.trt schaf t ss ache
 des Kaufmanns Brvän
 in Gi
 itraße
Antragstellers, Beschwerdegegners und Rechtsbeschv/erdeführers,
 vertreten durch Rechtsanwalt
 gegen
das RegierimggPräsidium tfordwürttemberg in Stl itraße
 nxggnra
MHpp
 Antragsgegner, Beschwerdeführer und Reohtsbeschwerdegegner,
 vertreten durch die Rechtsanwälte
 weiterer Beteiligtere Landwirt Matthäus E Gemeinde HMÜIr Kreis Cffe
 in Hol
 wegen Genehmigung eines Kaufvertrages
 hat der V.. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für. LandwirtschaftsSachen in der Sitzung vom 10* Dezember 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr, Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer HHHBH^und
 beschlossen*
Io Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20* Mai 1957 wird auf Kosten des Antragstellers, der dem Antragegegner die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerde Verfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen»
II» Der Geschäftswert wird für die Rechtsbeschwerdeinstanz auf 15.500,- DM festgesetzt.
 
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Gründe %
Der Landwirt Matthäus
 der jetzt in HoUw? ,'Gemeinde	Kreis CBB| als landwirtschaftlicher Be-
lt riebsfUhrer tätig ist, besaß in Kuchen einen landwirtschaft-
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'liehen Betrieb, dessen Hofstelle vor einigen Jahren abge-I	»
jbrannt ist* Da ihm ein Wiederaufbau der Gebäude nicht möglich war, ging EMMBPdazu über, die Ländereien seines Hofes zu veräußern.
Durch* Kauf vertrag vom 7. Juni >1956 hat EBBBB an den Kaufmann Erwin BdjBfe der als Prokurist bei der Süddeutschen IBaumwollindustrie in KWBBBfctätig ist und in GfBHfcwohnt, folgende im Grundbuchheft Nr.*^BAbt. I eingetragenen Grundstücke zu dem Preise von 15*500 DM verkauft?
Hr. 4s FlurstückAcker, Grünland, Grünland (mit Obstbäumen) 57 a 81 qm,
 Nr. 6t Flurstück BM$tflMBBBB, Grünland,
 Grünland (mit Obstbäumen)	101	a	71	qm,
 Nr.25? Flurstück SMP ZSBPMP, Grünland,
(mit Obstbäumen), Weg	94	a	05
I Die Parzellen MB und tHLbilden eine größere Baumwiese mit
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| gutem Bestand an Obstbäumen verschiedenen Alters in günsti-; ger Lage. Bei der ParzelleSBMbhandelt es sich um eine ungünstig gelegene, stark hängige Wiese mit überaltertem Obstbaumbestand.
Der Käufer besitzt in gMMP Baumwiesen in Größe von 1,6 ha, die er zusammen mit seiner Familie mit eigenen Maschinen vorbildlich bewirtschafteter ist in Fachkreisen als Obstbauer bekannt und geschätzt. Die Grasnutzung seiner Baum-
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güter4hat er an Landwirte verpachtet. Die Grasnutzung der am 7 c Juni 1956 gekauften Parzellen soll der Landwirt Ki4P flM in	erhalten,	der	umfangreiche	Flä-
chen seines" in der GeflBMBMPMarkung gelegenen Besitztums für Bauzwecke abgetreten hat, aber gleichwohl an einem Erwerb der von Br.aun gekauften Parzellen nicht interessiert sein will, ....
4
Der Käufer hat bei dem Amtsgericht die Genehmigung des Vertrages, vom 7* Juni 1956 beantragt. Dieses hat die Grundstücke besichtigt und in dem Protokoll Uber die Augenscheinseinnahme zu dem Ausdruck gebracht, daß für die Parzellen Br. und nicht aber für die Parzelle Nr.flHf Interessenten aus dem Kreise der Landwirte vorhanden sein mußten.
Das Amtsgericht hat den Kaufvertrag genehmigt. Es hat angenommen, daß der Käufer als .erfolgreicher.Obstbaumzüchter die Landwirtschaft in<erheblichem Maße im Nebenberuf ausübe. Dem Wunsche des Landwirts und Baumwarts Buin EBP BBH) die Parzellen zu erwerben, hat das Amtsgericht keine Bedeutung beigemessen, weil er sich erst nach Abschluß des Kaufvertrages als Interessent gemeldet habe, obwohl in KM BHfcseit Jahren bekannt gewesen sei, daß EflMBB Käufer für seine Grundstücke suche. Das Amtsgericht hat weiter berücksichtigt, daß BuBBBB nur für die Parzellen Nr, 4HB und (01 Interesse gezeigt habe, so daß im Falle eines Verkaufs dieser Grundstücke an ihn die dritte Parzelle unverkäuflich geblieben wäre.
. Biese Entscheidung hat das Regierungspräsidium Nordwürttemberg mit der sofortigen Beschwerde angegriffen, zu deren Begründung es ausgeführt hat: Der Käufer sei kein Landwirt im Nebenberuf, Seine anzuerkennenden Leistungen im Obstbau rechtfertigten es nicht, daß er zu seinem Betribb
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von 1,6 ha noch weitere 2,53 ha landwirtschaftliche Grundstücke hinzuerwerbe. Eine Gesamtfläche von 4*1 ha erfordere zu ihrer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung eine Hofstelle und möglicherweise auch eine Viehhaltung. Zudem liege lAMM* im Realteilungsgebiet, in dem es in der Regel aufstockungsbedürftige Betriebe gebe, Bas Amtsgericht habe denn auch bei der Besichtigung der Parzellen festgestellt, daß jedenfalls für die beiden günstig gelegenen ^Grundstücke Interessenten aus der Landwirtschaft vorhanden sein müßten. Für diese beiden
 Parzellen hätten sich die Landwirte BuVHHMHI in KlflHMt
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und KüflHR in GeM|HBB interessiert, Wenn sie ihr bisheri-
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Iges Interesse zuanickgestellt hätten, was vermutlich auf den .Käufer zurückzuführen sei, so zeige das, wie stark dessen wirtschaftliches Gewicht sei. BiAMHHHN Betrieb bedürfe ;dringend der Aufstockung, und KüMMphabe Land für Bauzwecke abgeben müssen. Wahrscheinlich seien auch, andere Landwirte* durch die Person des Käufers von dem Erwerb der Parzellen ab-!gehalten worden«
;	Der	Käufer hat um Zurückweisung der Beschwerde gebeten
{und darauf hingewiesen, daß der Verkäufer, der den überwiegenden Teil seiner Ländereien bereits veräußert habe, schon seit
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{mehreren Jahren diese Parzellen zu verkaufen trachte, für die
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1 sich keine Liebhaber gefunden hätten, obwohl die Grundstücke ' öffentlich zu dem Verkauf ausgeschrieben gewesen seien. Er hat ! weiter geltend gemacht? Es bestehe ein öffentliches Interesse
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1 daran, daß diese Grundstücke wieder in feste Hände kämen. Im j übrigen könne eine Pläche von 4,1 ha ohne Hof stelle und Vieh-j haltung mustergültig bewirtschaftet werden. Er betreibe den ; Obstbau auch nicht etwa nur aus Liebhaberei, sondern sei seit ; 1940 anerkannter Obstbauer. Ber Obstbau solle zur Verbesserung
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i seiner eigenen, wirtschaftlichen Lage dienen, aber auch der
| Hebung der Obstwirtschaft im allgemeinen. Er leiste den größten
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i Teil der fachlichen Arbeit zusammen mit seinen Familienangehö-\ rigen und habe die Absicht, in 4 Jahren, wenn er 55 Jahre alt
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sei, sich nur noch dem .Obstbau zu widmen, Hauptberufliche Landwirte seien als Kaufinteressenten nicht vorhanden- Auf eine öffentliche Ausschreibung des zuständigen Ortsobmanns durch Anschlag bei der Milchsammelstelle hätten sich keine Interessenten gemeldet. Die nachträgliche Meldung des Landwirts BuflMHBH habe das Amtsgericht mit Hecht nicht berücksichtigt, Dieser habe auch das bekundete Interesse wieder verloren* weil für ihn keine Aufstockung, sondern eine Aussiedlung in Frage komme. KittBR sei niemals Kaufinteress ent gewesen.	v
Das Beschwerdegericht hat unter Aufhebung, der Entscheidung des Amtsgerichts dem Kaufvertrag die Genehmigung versagt.-
Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht nicht zugelassene Hechtsbeschwerde des Käufers, mit der er seinen Antrag auf Genehmigung des Vertrages vom 7. Juni 1956 weiter verfolgt. Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels
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II.
Das Beschwerdegericht,hat den Käufer nicht als einen Landwirt im Hebenberuf im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 AVO Nr. 166 KRG Nr.- 45 angesehen, weil .diese Bestimmung bezwecke, Arbeiter-, Handwerker-und ähnlichen Familien, welche die Landwirtschaft zu ihrer Existenz benötigen, den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke zu-ermöglichen, die Existenz des Käufers aber gesichert sei und der Obstbau für.ihn, wenn er ihn noch so selbständig, fachmännisch und ernsthaft betreibe, keine berufliche Tätigkeit, sondern eine Liebhaberei darstelle, für deren Ausübung sein bisheriger Grundbesitz ausreiche.
 
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Bas Oberlahdesgerioht hat sich weiter dahin ausgesprochen? daß die Genehmigung allenfalls hätte erteilt werden können? wenn hauptberufliche Landwirte am Erwerb der Grundstücke nicht interessiert seien« Daß dies der Pall sei, hat das Beschwerdegericht, nicht feststellen.können* Es hat ausgeführtg Es sei zwar vorgetragen worden, daß der Verkäufer seine Grundstücke seit dem J,ahre 1954 zu verkaufen versuche und ein neuerliches öffentliches Ausschreiben erfolglos geblieben sei.
Auch seien Äußerungen vorgelegt worden? nach denen KüflHV» sich nur für die Grasnutzung der.verkauften Parzellen interessiere, BuMBHpMP sich im Hinblick auf die Entscheidung des Amtsgerichts für die Aussiedlung anstatt für die Aufstok- .
kung entschieden habe und 9 Landwirte kein Interesse am Erwerb
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der Grundstücke besaßen. Die Pülle dieses Materials zeige in erster Linie, welche Anstrengungen der Käufer unternommen habe.. um die Parzellen erwerben zu können. Dieser besitze in Kuchen einen beträchtlichen Einfluß? auch ohne daß er wirtschaftlichen Druck ausübe. Berücksichtige man, daß die Parzellen Nr. HftundfBPso günstig gelegen seien, daß Interessenten aus Landwirtskreisen.vorhanden sein müßten, und würdige man die Tatsache, daß	der	das	Eigentum an zahl-
reichen Baugrundstücken verloren habe, sich als Ersatz mit der Pacht der Parzellen begnüge, anstatt sie zu erwerben, so gewinne man den Eindruck? daß die Grundstücke von Landwirten schon , gekauft würden» wenn nicht gerade Braun an ihrem Erwerb interessiert wäre. Wenn BuflHHMl wegen der Entscheidung des Amtsgerichts von der Aufstöc3cung seines Betriebes abgesehen und sich zur Aussiedlung entschlossen habe, so zeige dies mit hinreichender Deutlichkeit? wie stark der Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke durch Nichtlandwirte in die Absichten und Pläne von Landwirten eingreife. Es,erscheine nicht ausgeschlossen? daß BuMHMHVnach Versagung der Genehmigung zu seinem ursprünglichen Entschluß zurückfinden werde. Auch bei gebühren-
der WUrdigung aller von dem Käufer vorgetragenen Gründe habe der Senat nicht die Überzeugung gewinnen können, daß hauptberufliche Landwirte an dem Erwerb der Parzellen Kr. (HB und	interessiert	seien.	Dem	Erwerb	der Grundstücke
 durch den Käufer stehe daher ein erhebliches öffentliches Interesse entgegen, so daß die Genehmigung des Vertrages gemäß § 11 Abs- 1 Kr» 1 AVO Kr.. 166 ERG Kr. 45 habe versagt werden müssen. Die Versagung der Genehmigung habe auf den gesamten Vertragsinhalt erstreckt werden müssen, weil es'sich um einen einheitlichen Vertrag handle und der Käufer'keine Bereitschaft gezeigt habe, die schlechtere Par-zelle Er* BBHallein zu übernehmen.
Der Käufer, der Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, $ält die Rechtsbeschwerde auf Grund des *§ 24 Abs. 2 Kr. 1 LwVG für zulässig, weil das Beschwerdegericht von Entscheidungen anderer, in der genannten Vorschrift bezeichneteri Gerichte abgewichen sei und seine Entscheidung auch auf diesen Abweichungen beruhe.
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 Die R^öhtsbeschwerde ist' unzulässig.
Der Käufer verkennt nicht, daß das Oberlandesgericht das Rechtsmittel nicht zugelassen hat und auch einer der Pälle des § 24 Abs- 2 Kri 2 LwVG hier nicht •vorliegt. Seiner Ansicht, die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ergebe sich aus den von ihm gekennzeichneten Abweichungen des Be- • schwerdegerichts von Rechtsauffassungen der angeführten Gerichte, kann nicht'beigetreten werden.
1„) Der Käufer wirft dem Beschwerdegericht vor, seine Entscheidung einseitig auf die Verhältnisse der Käuferseite abgestellt und das Interesse des Verkäufers an der Veräußerung der Parzellen ungenügend gewürdigt zu haben»
Er weist darauf hin, daß der Verkäufer nicht mehr in WU) M wohne und mangels einer Hofstelle zur Bewirtschaftung seines Anwesens nicht mehr .in der Lage sei, auch den überwiegenden Teil seiner Ländereien bereits an verschiedene Kaufinteressenten veräußert habe. Der Käufer meint, das Beschwerdegericht habe alle diese Gesichtspunkte bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen, und sieht darin eine ^fcweichung von der Entscheidung des Bayerischen
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Obersten Landesgerichts vom 2‘. September 1955 (BdL 1956, 52).
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Dieser.Entscheidung lag ein Kaufvertrag zugrunde, durch den Eheleute als Eigentümer eines landwirtschaftlichen Anwesens einen Teil ihrer Ländereien an zwei Architekten veräußert hatten, welche die gekauften Parzellen zur Abrundung ihres Besitzes im Wege des Tausches verwenden wollten. Es war in jenem Verfahren vorgebracht worden, daß die Eigentümer beabsichtigten^ ihren landwirtschaftlichen Betrieb ganz aufzugeben, weil sie zur Bewirtschaftung des Anwesens nicht mehr in der Lage seien. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat damals eine Gesetzesverletzung bejaht, weil das Beschwerdegericht seine Entscheidung nur auf die Verhältnisse der Käuferseite gegründet und auf der anderen Seite lediglich das Interesse der Verkäufer an der Erlangung des Kaufpreises in Erwägung gezogen habe. Es hat sich dahin ausgesprochen, daß die Gesamtumstände des Einzelfalles zu prüfen seien, und-von diesem Standpunkt aus Ermittlungen darüber vermißt, aus welchem Grunde die Verkäufer zur Bewirtschaftung ihres Anwesens nicht mehr in der Lage seien. In diesem Zusammenhang hat es «rauf hingewiesen, daß, wenn die Veräußerung sich als notwendig erweisen sollte, die
 weitere Frage zu prüfen sei ,0b1 keine sonstigen geeigneten Kaufinteressenten vorhanden seien. Damit hat das Bayerische Oberste Landesgericht zu dem Ausdruck gebracht, daß selbst ein dringendes Interesse der Verkäufer an der Veräußerung den Verkauf an einen Eichtlandwirt nicht zu rechtfertigen ver-möge, wenn andere Kaufwillige vorhanden seien, deren Interessen denen des Eiehtlandv/irts Vorgehen mußten« Das Beschwerdegericht hat leeinen anderen Standpunkt vertreten. Es hat in seiner Entscheidung die umstände angeführt, die dem Landwirt	zur	Veräußerung	seiner	Ländereien	Veranlassung
 gegeben haben, ohne sich allerdings mit diesen Gründen näher auseinanderzusetzen. Das erübrigte sich von seinem Standpunkt aus auchj. denn seine'Entscheidung gründet sich auf die Überzeugung; daß-tatsächlich Berufslandwirte vorhanden sind, die zu dem Erwerb der Barzellen gewillt und auch in der Lage sind,’Es-würde also den Kaufvertrag auch dann nicht genehmigt haben, wenn der Verkäufer dringend auf die Veräußerung der Barzellen angewiesen sein sollte, weil ihm durch die Versagung der Genehmigving die Möglichkeit zur
 Veräußerung .der Grundstücke nicht genommen werde. Das Be-
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schweröegericht hat•danach keine andere Rechtsauffassung vertreten als das Bayerische Oberste Landesgericht. Es befindet sich zudem in Übereinstimmung mit der Entscheidung des erkennenden Senats vom 5. Februar 1957 (V BLw 36/56,
 RdL 1957, 177), in der dieser ausgesproohen hat, daß das Interesse des Veräußerers die Genehmigung eines mit einem Eicht landwirt geschlossenen Vertrages nur zu rechtfertigen vermöge, wenn in den Kreisen der Land- und Forstwirtschaft keine Interessenten für das Grundstück zu finden seien. Eine Abweichung von der angeführten Entscheidung des Bayerischen Obersten Laiidesgerichts liegt danach nicht vor.
20 Each Ansicht des Käufers soll das Beschwerdegericht auch von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 22.
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Februar 1956 (2 Wlw 7V55, RdL 1957, 53 /nur Leitsatz?) abgewichen sein. Ob er eine Abweichung von dieser Entscheidung darin finden will» daß das Oberlandesgericht Köln dort den Nachweis der mangelnden Kaufbereitschaft ortsansässiger Landwirte gefordert hat, erscheint zweifelhaft« Wenn das der Fall sein sollte, könnte dieser Auffassung des Käufers nicht beigetreten werden, Das Beschwerdegericht hat nämlich keineswegs den Standpunkt vertreten, daß es nicht Sache des Käufers
 sei, seine Behauptung, daß erwerbswillige Berufslandwirte
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nicht vorhanden eeien, durch geeignete Unterlagen zu belegen, sondern hat lediglich die Fülle des von dem Käufer beigebrachten- Materials anders gewertet, als der Käufer sie gewertet sehen will. Eine Abweichung von der angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln liegt danach insoweit nicht vor»
Eine Abweichung von dieser Entscheidung sieht der Käufer jedenfalls darin, daß das Oberlandesgericht Köln sich dahin ausgesprochen hat, einem Landwirtschaftslehrer könne der Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke zwecks Nebenerwerbs genehmigt werden, wenn ortsansässige Landwirte an dem Erwerb des Landes nicht interessiert seien. Richtig ist, daß das Oberlandesgericht ICÖln diese Ansicht vertreten hat,. Nicht ersichtlich ist indessen, inwiefern das Beschwerdegericht eine von dem Oberlandesgericht Köln abweichende Rechtsauffassung vertreten haben soll. Dieses hat dem Käufer damals die Genehmigung versagt, weil selbstwirtschaftende Landwirte mit aufstockungsbedürftigen Betrieben vorhanden und zu dem Ankauf zu angemessenen Bedingungen bereit und in der Lage seien. Das Beschwerdegericht, dasiin dem Obstbau des Käufers keinen Nebenerwerb sieht, hat dem Kaufvertrag ebenfalls die Genehmigung
 versagt, weil nach seiner Überzeugung erwerbswillige, haupt-
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berufliche Landwirte vorhanden sind. Beide Entscheidungen stimmen danach hinsichtlich der Bedeutung einer Erwerbsbereitschaft 'auf Seiten hauptberuflicher Landwirte für die Frage der Geneh-
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migung miteinander überein» Das Beschwerdegericht hat allerdings angedeutet, daß die Genehmigung allenfalls erteilt werden könnte, wenn hauptberufliche Landwirte am Erwerb der Kaufgrundstücke nicht interessiert wären* Das Oberlandesgericht Köln hat sich dahin ausgesprochen, daß dem Landwirt-schaftslehrer eine Betätigung auf landwirtschaftlichem Gebiete als Hebenerwerb im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten nicht verwehrt werden könnte. Beide Gerichte haben diese Erwägungen nur beiläufig angestellt. Selbst wenn ihre Ansichten, was allerdings nicht ersichtlich ist, insoweit ausein-dergehen sollten, würde keine Abweichung im öinne des § 24 Abs. 2 Hr. 1 LwVG vorliegen, da die Entscheidungen beider Gerichte auf diesen beiläufigen Erörterungen nicht beruhen.
3n) Der Käufer macht schließlich noch geltend, daß auch eine Abweichung von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Juni 1953 (RdL 1953? 307) vorliege, das einem Industriellen die Genehmigung zu dem Ankauf eines Hofes erteilt habe, weil dessen ordnungsmäßige Bewirtschaftung dadurch nicht gefährdet werde. Er weist darauf hin, daß auch in dem von dem Überlandesgericht Koblenz entschiedenen Ball der Veräußerer zur Weiterführung des Betriebes nicht in der Lage gewesen sei und Interessenten aus Landwirtschaftskreisen nicht vorhanden gewesen seien. Der Käufer nimmt für sich in Anspruch, daß er die Parzellen als Obstbauer vorbildlich bewirtschaften werde und ihre ordnungsmäßige Bewirtschaftung daher bei seinen Erfahrungen :im Obstbau nicht als gefährdet angesehen werden könne.
nichtig ist, daß das Oberlöndesgericht Koblenz in jenem Palle die ordnungsmäßige Bewirtschaftung des gekauften Hofes durch den Erwerber, der früher Industrieller war, angesichts der gegebenen besonderen Verhältnisse nicht als gefährdet angesehen hat. Ebensowenig hat das Beschwerdegericht, das den Käufer als einen in Fachkreisen bekannten und geschätzten Obstbauer bezeichnet und die vorbildliche Bewirtschaftung seiner
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laumwic een hervorgehoben hat, die ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Parzellen als gefährdet angesehen• Beide Entscheidungen unterscheiden sich dadurch, daß in dem von dem Oberlandesgericht Koblenz entschiedenen Palle keine Kaufinteressenten aus dem Kreise der Berufslandwirte vorhanden waren,während nach der OberZeugung des Beschwerdegerichts hier das Gegenteil der Pall ist* Die Tatbestände beider Beschlüsse decken sich daher nicht* Im übrigen ergibt die Begründung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz, daß dieses dem Verkauf des Hofes die Genehmigung versagt haben würde, wenn Berufslandwirte als Xaufinteressenten vorhanden gewesen wären. Von der abweichenden Beantwortung einer ^Rechtsfrage kann danach keine Rede sein*
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4.) Hach alledem sind die Voraussetzungen des § 24 Abs*2 Hr* 1 LwVG für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht gegeben» Diese war daher als unzulässig zu verwerfen. Pur eine Nachprüfung der sonstigen Rügen des Käufers war mithin kein Raum*
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ *34, 44, 4$ LwVG«
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^Dr. Tasche	Dr.	Hückinghaus	Dr»	Piepehbrock
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