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BGH · nter-URNr 174/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: nter-URNr 174/55

April 1955 versagte die untere DandwirtSchaftsbehörde diesem Vertrage die nachgesuchte Genehmigung mit der Begründung, daß die Veräußerung zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen würde, da der Beteiligte zu 3) Metzger sei und keine Landwirtschaft betreibe, zudem in den Kreisen der örtlichen Landwirte genügend Kaufinteressenten vorhanden seien. Bie untere Landwirtschaftsbehörde hat sich gegen die Genehmigung des Kaufvertrages ausgesprochen, weil die Käufer über eine ausreichende Existenz verfügten, der Ehemann vcm Beruf Metzger und nicht Landwirt sei, die Käufer auch über hinreichende Ländereien verfügten, während zahlreiche ortsansässige ■ Landwirte-auf eine Aufstockung ihrer kleinen Betriebe angewie sen und zu dem Erwerb der Parzellen bereit seien. Es hat ausgeführtt Die Metzgerei werde in einem Hause betrieben, das der Ehefrau B^NHl und ihrer Mutter gehöre, die auch Eigentümer von 17 Morgen Weideland seien. Bei dieser Vermögens- und Einkommenlage könne die nachgesuchte Genehmigung nicht erteilt werden; denn die Käufer seien auf deinen Nebenerwerb;aus der Landwirtschaft nicht angewiesen. Die Käufer haben mit der sofortigen Beschwerde ihren Antrag auf Genehmigung des Kaufvertrages weiter verfolgt und sich auf .ihr bisheriges Vorbringen bezogen. daß Interessenten für die von ihnen gekauften Parzellen vorhanden seien, aber die Auffassung vertreten, daß der' Begriff der ungesunden Verteilung der Bodennutzung eng ausgelegt werden müsse,, weil es sich bei diesem Ver-sagungsgrund um einen Eingriff in das freie Verfügungsrecht handle. Sie haben geltend gemacht, die Einkommens- und Vermögensver-häitnisse dürften für sich allein keinen Maßstab für die Entscheidung über die Genehmigung des Vertrages bilden, weil von dieser Sicht her die Präge der ungesunden Verteilung der Bodennutzung nicht beurteilt werden könne. Hiergegen richtet sich die von dem Beschwerdegericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Käufer, mit der sie die Genehmigung des Kaufvertrages erstreben<= Bei dieser Sachlage stelle der Erwerb der rund 2 Morgen Band durch^ die Käufer , die hauptberuflich Metzger, seien und über ein auskömlliches Einkommen verfugten-, eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung dar» Die Käufer leiten die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde aus §24 Abs 2 Hr 1 LwVG her und begründen dies damit, daß das Beschwerdegericht von Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone, des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Hamm abgewichen sei» Sie meinen, das Beschwerdegericht habe Art III Nr 5 Buchst b MilRegVO Nr 84 nicht richtig angewendet, dessen Sinn und Grenzen es verkannt habe» Nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 8» Februar 1950 (II BI»w 85/49? OGHZ 3, 216) erfordert.der Begriff der ungesunden Verteilung der Bodennutzung eine enge Auslegung; denn die Versagung der Genehmigung für eine Rechtshandlung* die sonst grundsätzlich erlaub sei, bedeute einen Eingriff in das freie Verfügungsrecht des einzelnen Staatsbürgers, und Vorschriften, die eine Versagung zuließen, seien daher Ausnahmevorschriften, die keine ausdehnende Auslegung duldeten.' Die Käufer werfen dem Beschwerdegericht vor, völlig verkannt, zu haben, daß sie zur Erhaltung und gesunden Bewirtschaftung ihres landwirtschaftlichen Betriebes ein Stück Ackerland dringend benötigten und daß der Erwerb der Parzellen nur der Befriedigung dieses Bedürfnisses dienen solle, daß die Versagung der Genehmigung, die Fortführung ihres landwirtseliaftlichLen Betriebes in der, früheren Form unmöglich machen und sie nötigen würde, das ?/eideland zu verpachten und Vieh für die Metzgerei je nach Bedarf einzukaufen. Sie machen geltend, es sei nicht der Sinn des Art III Nr 5 Buchst b MilEegVO Nr 84 für eine Verteilung des Bodens nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu sorgen. Juli 1952 (JMB1NRW 1952, 239)s in dem ausgeführt sei, daß der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks selbst dann nicht ungesund sei, wenn andere Landwirte mit kleineren Betrieben noch dringender auf das Land angewiesen seien. Die Käufer verkennen nicht, daß die Rechtsbeschwerde nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG zulässig sein kann, da das Oberlandesgericht dieses Rechtsmittel nicht zugelassen hat und es sich hier auch nicht um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten oder die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt. Februar 1950 in dem von den Käufern wiedergegebenen Sinne geäußert und der erkennende Senat ist dieser Rechtsauffassung in seiner Entscheidung vom 30ö Januar 1951 beigetreten, an der festzuhalten ist. Eine solche wollen die Käufer offenbar darin sehen, daß das Beschwerdegericht, wie sie meinen, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse für die Frage der ungesunden Verteilung der Bodennutzung entscheidend sein lassen wolle. Frage vorgelegt, ob die Käufer nur als Gewerbetreibende oder däheben auch-als Landwirte anzusehen sind, und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt,1 der Erwerb von Ackerland würde nach den tatsächlichen Gegebenheiten nichts daran ändern, daß die Käufer im Hauptberuf Gewerbetreibende sind. tenen Entscheidung ergeben ferner, daß das Beschwerdegericht auch die Präge untersucht hat, ob die Käufer zur Sicherung ihrer Existenz auf die Parzellen dringend angewiesen sind, wie sie ständig behauptet haben. Gerade dieses Vorbringen nötigte zu der Prüfung, ob die Metzgerei den Käufern eine ausreichende Existenzgrundlage bietet oder nicht; denn ver-neinendenfalls hätte die Genehmigung möglicherweise erteilt werden können, obwohl die Käufer im wesentlichen einen land-wirtschaftsfremden Beruf ausüben und die.Landwirte in der Aus alledem ergibt sich, daß das Beschwerdegericht für die Präge der ungesunden Verteilung der Bodennutzung keineswegs die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Käufer hat ausschlaggebem sein lassen, diese aber rechtsirrtumsfrei auch in den Kreis seiner Erwägungen gezogen hat. Aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses ergibt sich vielmehr, daß das Beschwerdegericht nur Gesichtspunkte geprüft hat, die nach Lage der Sache für die Entscheidung über den Genehmigungsantrag von Bedeutung v/aren. Der angefochtene Beschluß weicht also nach dem Gesagten nicht in einer Rechtsfrage von den angezogenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone und des erkennenden Senats ab. landwirtschaftlich genutzten Bodens und uni eine Besitzung; die'sich aus etwa 190 Morgen forstwirtschaftlich genutzter Fläche, aus der in absehbarer Zeit keine größeren Gewinne erzielt werden konnten, und 66 Morgen landwirtschaftlich genutzten'Bodens von verhältnismäßig schlechter Qualität zusammensetzte, sx* daß die Besitzung, wenn der Wald außer Betracht blieb, an der unteren Grenze eines Mittelbetriebes lago Bas Oberlandesgericht Hamm hat in jener Entscheidung ausgesprochen, der Erwerb der 41,75 ha würde selbst dann nicht ungesund sein, wenn andere Bandwirte mit kleineren Betrieben noch dringender auf das Band angewiesen sein soll-ten* Biese Würdigung ist indessen, wie der Zusammenhang der Begründung zeigt, auf die in dem damals entschiedenen Falle gegebenen tatsächlichen Verhältnisse abgestellt. Ber yon den Käufern angeführte Satz.kann infolgedessen nicht als Aufstellung eines allgemeinen Rechtssatzes des Inhalts aufgefaßt werden, daß ein Banderwerb seitens eines Bandwirts nicht deshalb ungesund sein könne, weil andere Interessenten noch dringender auf das Band angewiesen seien. Selbst wenn man aber mit den Käufern den angeführten Satz in diesem Sinne auffassen wollte, könnten sie daraus doch die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht herleiten, da der Rechtssatz jedenfalls zu der * späteren Rechtsprechung des erkennenden Senats in Widerspruch stehen würde, der in seiner Entscheidung vom 7. wenn der Käufer selbst Landwirt sei und ein an sich berechtigtes Interesse an dem Erwerb des Grundstücks habe, jedoch andere Bewerber ausden Kreisen der Bandwirtschaft dringender auf das Grundstück angewiesen seiän, als der in dem Vertrage vorgesehene Erwerber- Bamit hat der ■ erkennende Senat einen dem angenommenen Rechtss^fcz des Ober- " landesgerichts Hamm entgegengesetzten Standpunkt eingenommen0 Bei der Frage der Abweichung im Sinne des § 24 Abs 2 Hr 1 LwVG ist aber, wie der erkennende Senat in seiner'Entscheidung vom 7. Dezember 1954 (V BLw 48/54, RechtdLandw 1955, 75) darge-legt hat,/stets auf den neuesten Stand der Rechtsprechung ab zu st eilen, so daß es nicht genügen kann, wenn eine Rechts-, frage früher einmal von einem der nach § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG in Betracht kommenden Gerichte anders beantwortet worden ist, als es in einer späteren Entscheidung geschehen ist» Insbesondere kann nach diesem Beschluß des erkennenden Senats die Auffassung eines Oberlandesgerichts dann nicht maßgebend sein, wenn wie hier - bereits eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der betreffenden Frage vorliegt.

Zitierte Normen: § 24 LwVG
LandwirtMorgenKäuferungesundBeschwerdegerichtGenehmigungBeschlußNrMetzgerei

Volltext der Entscheidung

f Bim
 Beschluß
In der Bandwirtschaftssache
2537 066
betreffend die Genehmigung des am 24* Februar 1955 vor dem Notar	in	Kuchenheim	unter	URNr 174/55 abgeschlos-
senen Kaufvertrages
 Beteiligtes
lo Ehefrau Cäcilia Schl Kreis.
2 , Ehefraj^Eo^^ Nf
 hei
zu 1) und 2) als Verkäufer,
3« Metzgermeister Hans B4HHP in K^BHB® bei 4. Ehefrau Flor ent ine :^^MtB}.;g:ebv	,	ebendort
 zu 33 und 4) als Käufer, zu 3) und 4) vertreten durch Rechtsanwalt Br.	in
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 11. Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche, der Bundesrichter Br. Hückinghaus und Br. Piepenbrock sowie der landwirtSchaft liehen Beisitzer Hesemann und Hachenberg
 beschlossen!
X. Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 20. Juni 1956 wird auf Kosten der Käufer als unzulässig verworfen.
' \ /C';rv; *	„	J	-	„	;	'	-	.
II. Bei? Geschäftswert wird für die Rechtsbeschwer deinstänz auf i40ö.- BM festgesetzt.
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Die Beteiligten zu 1) und 2) sind Miteigentümerinnen der im Grundbuch vonV^BHHBIlP' eingetragenen Grundstücke Flur 17 Nummer, 34, Schw®(JPIi®BB(Hp,.f,Acker, 26,66 a,
Flur 17, Nummer 35? Schw^(BHBBBHipr' Wiese, 31 ?l6.-ao
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Diese Grundstücke verkauft en sie durch notariellen Vertrag vom 24. Februar 1955 an die Beteiligten zu 3) und 4) zu dem Preise von 1 400 DM zu je 1/2. Durch Bescheid vom 18. April 1955 versagte die untere DandwirtSchaftsbehörde diesem Vertrage die nachgesuchte Genehmigung mit der Begründung, daß die Veräußerung zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen würde, da der Beteiligte zu 3) Metzger sei und keine Landwirtschaft betreibe, zudem in den Kreisen der örtlichen Landwirte genügend Kaufinteressenten vorhanden seien.
Gegen diesen Entscheid haben die Käufer mit der Bitte um Genehmigung des. Kaufvertrages auf gerichtliche Entscheidung angetragen. Zur Begründung dieses .Antrages haben sie vorge-tragens Der Metzgereibetrieb in K^MNll^’ <^eln ^er Beteiligte zu 3) als Meister’tätig sei, gehöre seiner Ehefrau und seiner Schwiegermutter. Sie hätten im Jahre 1954 geheiratet' und führten mit der Mutter der Käuferin, der Witwe l4^D? einen gemeinsamen Haushalt. Die Metzgerei biete auf die Dauer für sich allein keine ausreichende Existenzgrundlage. Sie unterhielten zwar in Kreuzweingarten eine Filiale. In Kd^-
seien indessen 3 Metzgereien vorhanden.' Ihnen (den Käufern) seien zahlreiche Kunden in den umliegenden,Dörfern verloren gegangen, weil es in diesen im Gegensatz zu;früher jetzt Metzgereien gebe. Sie lieferten nunmehr noch Fleischwaren an Wiederverkäufen in der Nachbarschaft von	Bine	wei-r	j	7
tere Einbuße habe der Betrieb dadurch erlitten, daß die Land- / wirte vielfach selbst schlachteten und das Fleisch veräußerten.
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Besondere Ausgaben entständen auch durch eine Kriegsbeschädigung des Ehemannes, dessen Erwerbsfähigkeit um 25 f° gemindert sei j denn das habe die Einstellung einer besonderen Hilfe, kraft nötig gemacht.Bei dieser Sachlage sei ihre Existenz ' keineswegs gesichert. Der Vater der Käuferin habe früher neben der Metzgerei noch die Landwirtschaft betrieben; Biesen Nebenbetrieb habe die Witwe L^m^nach dem Tode ihres Ehemannes aufgegeben. Bie Ländereien in Größe von rund 17 Morgen seien damals verpachtet worden.. Bei einer Umlegung im Jahre 1954 sei*n etwa 2 1/2 Morgen verloren gegangen, und zwar gerade das Acker lande 13 Morgen hätten sie inzwischen wieder in Eigenbewirtschaftung genommen. Auf diesem Weideland hielten sie 6 Stück Großvieh, das zu dem Teil als Schlachtvieh im eigenen Betrieb verwendet und zu dem Teil als Mastvieh verkauft werde. Bie gekauften Parzellen sollten die im Umlegungsverfahren abgegebenen Ländereien ersetzen und mit Hackfrucht bestellt werden. ]}a4t solle zu dem Wiederaufbau des früher vorhanden gewesenen landwirtschaftlichen Nebenbetriebes dienen. .Scheune und Stall seien vorhanden. Sie (Käufer) seien auch wirtschaftsfähig. Ber Erwerb der Parzellen durch sie führe keineswegs zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung.
Bie untere Landwirtschaftsbehörde hat sich gegen die Genehmigung des Kaufvertrages ausgesprochen, weil die Käufer über eine ausreichende Existenz verfügten, der Ehemann	vcm
 Beruf Metzger und nicht Landwirt sei, die Käufer auch über hinreichende Ländereien verfügten, während zahlreiche ortsansässige ■ Landwirte-auf eine Aufstockung ihrer kleinen Betriebe angewie sen und zu dem Erwerb der Parzellen bereit seien.

ff.
Bas Amt sger icht hat /zunächst Ermittlungen üb er die wirtschaftliche Läge der Käufer angestellt und sodann dem Kaufver-trag die Genehmigung versagt. Es ist der unteren Landwirtschaffe-behörde darin beigetreten, daß die Veräußerung der Parzellen \A zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen würde;
 
Es hat ausgeführtt Die Metzgerei werde in einem Hause betrieben, das der Ehefrau B^NHl und ihrer Mutter gehöre, die auch Eigentümer von 17 Morgen Weideland seien. Der Umsatz der Metzgerei habe im Jahre 1953	73 390 DM und 1954
85 559 DM betragen. Das Einkommen der Witwe Lohmer habe sich in diesen beiden Jahren auf 4 366 DM bzw 5 209 DM. und das der Ehefrau	auf	4	262 DM bzw 4 754 DM belaufen. Der Ehemann	beziehe aus einem ihm behörigen
 Hause in ,	eineMiete von monatlich 115 DM. :
Bei dieser Vermögens- und Einkommenlage könne die nachgesuchte Genehmigung nicht erteilt werden; denn die Käufer seien auf deinen Nebenerwerb;aus der Landwirtschaft nicht angewiesen. Dagegen seien in	und Umgebung zahl-
reiche kleine landwirtschaftliche Betriebe vorhanden, die keine ausreichene Lebensgrundlage böten und deren Eigentümer auf den Hinzuerwerb von Land dringend angewiesen seien. Es müsse daher als ungesunde Verteilung der Bodennutzung angesehen werden, wenn die Käufer, die weder lebendes noch totes Inventar besäßen, durch weiteren Landerwerb den bedürftigen Landwirten im Hauptberuf die Möglichkeit nähmen, sich eine.ausreichende Lebensgrundlage.zu schaffen.
Die Käufer haben mit der sofortigen Beschwerde ihren Antrag auf Genehmigung des Kaufvertrages weiter verfolgt und sich auf .ihr bisheriges Vorbringen bezogen. Sie haben zugegeben., daß Interessenten für die von ihnen gekauften Parzellen vorhanden seien, aber die Auffassung vertreten, daß der' Begriff der ungesunden Verteilung der Bodennutzung eng ausgelegt werden müsse,, weil es sich bei diesem Ver-sagungsgrund um einen Eingriff in das freie Verfügungsrecht handle. Das hat das Amtsgericht nach ihrer Ansicht verkannt. Sie haben geltend gemacht, die Einkommens- und Vermögensver-häitnisse dürften für sich allein keinen Maßstab für die Entscheidung über die Genehmigung des Vertrages bilden, weil von dieser Sicht her die Präge der ungesunden Verteilung der Bodennutzung nicht beurteilt werden könne. Die Käufer haben
 dem Amtsgericht vorgeworfen,' verkannt zu haben, daß sie zur"' Aufrechterhaltung und gesunden Bewirtschaftung ihres landwirtschaftlichen Betriebes ein Stück Ackerland dringend benötigten, da sie diesen sonst nicht wie früher fortführen könnten. Bei Versagung der Genehmigung würden sie die 17 Morgen verpachten und-Hackfrüchte sowie Getreide und Stroh kaufen müssen. Darin offenbare sich, daß auch ihr Betrieb aufstockungsbedürftig sei.
Die Landwirtschaftskammer Rheinland hat um Versagung der Genehmigung gebeten. Sie hat sich im wesentlichen der Stellungnahme der unteren Landwirtschaftsbehörde angeschlossen und vor allem auch auf die in dem fraglichen Bezirk bestehen^ de Landnot hingewiesen.
*
Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die von dem Beschwerdegericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Käufer, mit der sie die Genehmigung des Kaufvertrages erstreben<=
‘ Das Oberlandesgericht hat die Gründe gebilligt, aus denen das Amtsgericht das .Vorliegen des Versagungsgrundes der ungesunden Verteilung.der Bodennutzung hergeleitet hat, und die Ansicht vertreten, das Vorbringen der Käufer vermöge diese Begründung nicht.zu erschüttern. Es hat weiter ausgeführts Die Käufer betrieben in	eine	Metzgerei, unterhielten
 in einem ihnen gehörigen Haus in	eine	Filiale
 und setzten in den umliegenden Ortschaften Fleischwaren an Wiederverkäufer ab. Auch verfügten sie mit der Mutter der Käuferin über 17 M0rgen Weideland, um entsprechend den Gegebenheiten der Metzgerei Mastvieh zu halten. Hauptberuflich seien
 sie also Metzger. Ihre Absicht, zusätzlich Ackerland zu be-
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wirtschaften, führe keine Änderung ihres Hauptberufes herbei. Ohne entscheidende Bedeutung sei es, ob die Vorgänger der Kau-
fer zeitweise neben der Metzgerei einen landwirtschaftlichen Betrieb unterhalten und damit eine besonders krisenfeste Betriebseinheit geschaffen hätten. Hach den glaubwürdigen Angaben der oberen Landwirtschaftsbehörde befänden sich in den Orten'	und Schw^HIBi fast ausnahmslos kleine
 landwirtschaftliche Betriebe von etwa 30 - 50 Morgen, deren Inhaber die Parzellen sofort gekauft haben würden, wenn sie ihnen angeboten worden wären. Bei dieser Sachlage stelle der Erwerb der rund 2 Morgen Band durch^ die Käufer , die hauptberuflich Metzger, seien und über ein auskömlliches Einkommen verfugten-, eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung dar»
Die Käufer leiten die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde aus §24 Abs 2 Hr 1 LwVG her und begründen dies damit, daß das Beschwerdegericht von Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone, des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Hamm abgewichen sei» Sie meinen, das Beschwerdegericht habe Art III Nr 5 Buchst b MilRegVO Nr 84 nicht richtig angewendet, dessen Sinn und Grenzen es verkannt habe» Nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 8» Februar 1950 (II BI»w 85/49? OGHZ 3,
 216) erfordert.der Begriff der ungesunden Verteilung der Bodennutzung eine enge Auslegung; denn die Versagung der Genehmigung für eine Rechtshandlung* die sonst grundsätzlich erlaub sei, bedeute einen Eingriff in das freie Verfügungsrecht des einzelnen Staatsbürgers, und Vorschriften, die eine Versagung zuließen, seien daher Ausnahmevorschriften, die keine ausdehnende Auslegung duldeten.' Dieser Ansicht des Obersten Gerichtshofs sei der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 30. Januar 1951 ( V BEw 57/49? BGHZ 1, 121 = RechtdLandw 1951? 129 = NJW 1951? 803) beigetreten. Die Käufer werfen dem Beschwerdegericht vor, völlig verkannt, zu haben, daß sie zur Erhaltung und gesunden Bewirtschaftung ihres landwirtschaftlichen Betriebes ein Stück Ackerland dringend benötigten
 und daß der Erwerb der Parzellen nur der Befriedigung dieses Bedürfnisses dienen solle, daß die Versagung der Genehmigung, die Fortführung ihres landwirtseliaftlichLen Betriebes in der, früheren Form unmöglich machen und sie nötigen würde, das ?/eideland zu verpachten und Vieh für die Metzgerei je nach Bedarf einzukaufen. Der gesamten Begründung der Beschwerdeentscheidung wollen die Käufer entnehmen, daß das Oberlandesgericht nicht die Verteilung der Bodennutzung, sondern . die Verteilung des Bodens allgemein bei der gegebenen Sachlage für ungesund gehalten habe. Sie machen geltend, es sei nicht der Sinn des Art III Nr 5 Buchst b MilEegVO Nr 84 für eine Verteilung des Bodens nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu sorgen. Die Käufer --rügen, schließlich eine Abweichung von dem Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 25. Juli 1952 (JMB1NRW 1952, 239)s in dem ausgeführt sei, daß der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks selbst dann nicht ungesund sei, wenn andere Landwirte mit kleineren Betrieben noch dringender auf das Land angewiesen seien.
III.
Die Rechtsbeschwerde 'ist unzulässig.
Die Käufer verkennen nicht, daß die Rechtsbeschwerde nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG zulässig sein kann, da das Oberlandesgericht dieses Rechtsmittel nicht zugelassen hat und es sich hier auch nicht um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten oder die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt.
Wie der erkennende Senat bereits wiederholt ausgesprochen ha,t? setzt ein Abweiehen im Sinne der genannten Vorschrift voraus, daß das Beschwerdegericht in der Beantwortung einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines der hierfür in Betracht kommenden Gerichte abgewichen ist (vgl z.B. Beschluß
 
 vom 3. Mai 1956, V BLw 73/55, und die dort angeführten weiteren Entscheidungen). Abweichungen des Beschwerdegerichts in den von den Käufern angeführten Rechtsfragen von den angezogenen Entscheidungen liegen nicht vor.
Der Oberste Gerichtshof für'die Britische Zone hat sich allerdings in seinem Beschluß vom 8. Februar 1950 in dem von den Käufern wiedergegebenen Sinne geäußert und der erkennende Senat ist dieser Rechtsauffassung in seiner Entscheidung vom 30ö Januar 1951 beigetreten, an der festzuhalten ist. Danach vertragen die Versagungsgründe des Kontrollratsgesetzes Nr 45 und der Britischen Militärregierung-VerOrdnung Nr 84 keine ausdehnende Auslegung. Eine solche wollen die Käufer offenbar darin sehen, daß das Beschwerdegericht, wie sie meinen, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse für die Frage der ungesunden Verteilung der Bodennutzung entscheidend sein lassen wolle. Mit/dieser Auffassung werden sie der Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht gerecht. Diese'nimmt zwar auf die Gründendes.Beschlusses des Amtsgerichts Bezug, das eingehende Ausführungen über die Einkommens- und Vermögens-Verhältnisse der Käufer gemacht hat. Das Oberlandesgericht hat indessen seine Entscheidung'keineswegs allein auf diese. Verhältnisse 'abgestellt. Es hat sich vielmehr offensichtlich die. Frage vorgelegt, ob die Käufer nur als Gewerbetreibende oder däheben auch-als Landwirte anzusehen sind, und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt,1 der Erwerb von Ackerland würde nach den tatsächlichen Gegebenheiten nichts daran ändern, daß die Käufer im Hauptberuf Gewerbetreibende sind. Diese Überlegung steht mit der Rechtsprechung in Einklang, nach der landwirtschaftlich genutzter Boden regelmäßig Landwirten vorzubehalten ist (vgl z.B. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 9. "Juni 1953, V BLw 20/53, und vom 17» November 1953?
V BLw 69/53), und stellte danach eine sachgemäße Erwägung im Rahmen der Prüfung dar, ob der*Erwerb der Parzellen durch die Kaufer sich als eine ungesunde Erscheinung darstellt.
Das Beschwerdegericht hat ferner den großen Landbedarf im
 Raum der Gemeinden	und	Schw^H^fe	in	Betracht
 gezogen. Damit hat es ebenfalls einen Gesichtspunkt berücksichtigt , der nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bei der Frage der ungesunden Verteilung der Boden- . nutsung zu beachten ist (vgl die angeführten Beschlüsse vom 9« Juni und 17. November 1953).- Die Gründe der angefoch-
tenen Entscheidung ergeben ferner, daß das Beschwerdegericht auch die Präge untersucht hat, ob die Käufer zur Sicherung ihrer Existenz auf die Parzellen dringend angewiesen sind, wie sie ständig behauptet haben. Gerade dieses Vorbringen nötigte zu der Prüfung, ob die Metzgerei den Käufern eine
 ausreichende Existenzgrundlage bietet oder nicht; denn ver-neinendenfalls hätte die Genehmigung möglicherweise erteilt werden können, obwohl die Käufer im wesentlichen einen land-wirtschaftsfremden Beruf ausüben und die.Landwirte in der
-• & *y4
Nachbarschaft einen großen Landbedarf haben. Aus alledem ergibt sich, daß das Beschwerdegericht für die Präge der ungesunden Verteilung der Bodennutzung keineswegs die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Käufer hat ausschlaggebem sein lassen, diese aber rechtsirrtumsfrei auch in den Kreis seiner Erwägungen gezogen hat. Es kann den Käufern danach nicht zugegeben werden, daß das Oberlandesgericht den Sinn und die Grenzen des Art Ili Nr 5 Buchst b BrMilRegVO Nr 84 verkannt und diese Vorschrift unzulässigerweise weit ausgeleg't hat. Aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses ergibt sich vielmehr, daß das Beschwerdegericht nur Gesichtspunkte geprüft hat, die nach Lage der Sache für die Entscheidung über den Genehmigungsantrag von Bedeutung v/aren. Der angefochtene Beschluß weicht also nach dem Gesagten nicht in einer Rechtsfrage von den angezogenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone und des erkennenden Senats ab.

'Ji
• .. ... . •• ; • Das Beschwerdegericht ist auch nicht in einer Rechtsfrage 7
von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Juli " / 1952 abgewichen. In ihr handelte es sich um den Kauf von 41>75h'j$
 
landwirtschaftlich genutzten Bodens und uni eine Besitzung; die'sich aus etwa 190 Morgen forstwirtschaftlich genutzter Fläche, aus der in absehbarer Zeit keine größeren Gewinne erzielt werden konnten, und 66 Morgen landwirtschaftlich genutzten'Bodens von verhältnismäßig schlechter Qualität zusammensetzte, sx* daß die Besitzung, wenn der Wald außer Betracht blieb, an der unteren Grenze eines Mittelbetriebes lago Bas Oberlandesgericht Hamm hat in jener Entscheidung ausgesprochen, der Erwerb der 41,75 ha würde selbst dann nicht ungesund sein, wenn andere Bandwirte mit kleineren Betrieben noch dringender auf das Band angewiesen sein soll-ten* Biese Würdigung ist indessen, wie der Zusammenhang der Begründung zeigt, auf die in dem damals entschiedenen Falle gegebenen tatsächlichen Verhältnisse abgestellt. Ber yon den Käufern angeführte Satz.kann infolgedessen nicht als Aufstellung eines allgemeinen Rechtssatzes des Inhalts aufgefaßt werden, daß ein Banderwerb seitens eines Bandwirts nicht deshalb ungesund sein könne, weil andere Interessenten noch dringender auf das Band angewiesen seien. Selbst wenn man aber mit den Käufern den angeführten Satz in diesem Sinne auffassen wollte, könnten sie daraus doch die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht herleiten, da der Rechtssatz jedenfalls zu der * späteren Rechtsprechung des erkennenden Senats in Widerspruch stehen würde, der in seiner Entscheidung vom 7. Bezember 1954 (V BBw 47/54, RechtdBandw 1955, 39) ausgeführt hat, eine Grundstücksveräußerung, könne auch dann zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen., wenn der Käufer selbst Landwirt sei und ein an sich berechtigtes Interesse an dem Erwerb des Grundstücks habe, jedoch andere Bewerber ausden Kreisen der Bandwirtschaft dringender auf das Grundstück angewiesen seiän, als der in dem Vertrage vorgesehene Erwerber- Bamit hat der ■ erkennende Senat einen dem angenommenen Rechtss^fcz des Ober- " landesgerichts Hamm entgegengesetzten Standpunkt eingenommen0 Bei der Frage der Abweichung im Sinne des § 24 Abs 2 Hr 1 LwVG ist aber, wie der erkennende Senat in seiner'Entscheidung vom 7. Dezember 1954 (V BLw 48/54, RechtdLandw 1955, 75) darge-legt hat,/stets auf den neuesten Stand der Rechtsprechung ab zu st eilen, so daß es nicht genügen kann, wenn eine Rechts-, frage früher einmal von einem der nach § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG in Betracht kommenden Gerichte anders beantwortet worden ist, als es in einer späteren Entscheidung geschehen ist» Insbesondere kann nach diesem Beschluß des erkennenden Senats die Auffassung eines Oberlandesgerichts dann nicht maßgebend sein, wenn wie hier - bereits eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der betreffenden Frage vorliegt.
Aus der angezogenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm können die Käufer die Zulässigkeit des Rechtsmittels danach ebenfalls nicht herleiten.
Die Rechtsbeschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen, da keiner der Fälle gegeben ist, in denen § 24 LwVG die’ses Rechtsmittel zuläßt.
Eie KostenentScheidung beruht auf den §§ 54, 44 LwVG-
Eine Entscheidung über die Erstattung aussergerichtlicher Kosten gemäß § 45 iwVG- erübrigte /sich, da die Verkäuferinnen sich am Rechtsbesehwerdeverfahren nicht beteiligt haben und ihnen daher aussergerichtliche Kosten nicht erwachsen