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BGH

Gericht: BGH

I Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Celle vom 30, März 1954 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen j welcher der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat,. Aus seiner ersten Ehe sind drei Söhne, Heinrich, August und Hermann hervorgegangen, die alle vor dem Erblasser verstor ben Aus seiner Ehe sind die Beteiligten zu 4) bis 7) hervorgegangen Hermann Der zweiten Ehe des Vaters des Erblassers sind die Söhne Karl, Theodor (Erblasser) und Otto sowie die ist schon 1871 als Kind verstorben. Ehe seines Vaters den Hof in BflU Nr 0 als Hoferbin für sich in Anspruch genommen und bei dem Landwirtschaftsgericht beantragt * einen gemeinschaft liehen Erbschein über die Erben des Bauern Theodor P00 auszustellen und ihr ein Hoffolgezeugnis zu erteilen. Er hat weiter geltend gemacht; daß die Antragstellerin danach eine Existenzgrundlage besitze und der zweite Hof für sie daher lediglich eine Kapitalanlage bedeuten würde Der Antragsgsg-ner hat ferner vorgetragen: Bei seiner Eückkehr aus der Kriegsgefangenschaft im Jahre 194-5 habe seine Tante Anna (Beteiligte zu 11) ihn bewogen? Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat be schlossen, dem Antrag auf Erteilung des gemeinschaft liehen Erbscheins und des Hoffolgezeugnisses stattzugeben« Es hat den Erbfall als ungeregelt angesehen stellerin auch als wirtschaftsfänig angesehen, weil sie auf dem Hof ihres Vaters aufgewachsen, seit 1937 mit einem Landwirt verheiratet und im Betriebe raittätig sei. Er hat um Zurückweisung des Antrags der Antragstellerin und um die Feststellung gebeten, daß er Anerbe des Hofes Nr. geworden sei. Zur Begründung des Rechtsmittels hat er unter Hinweis auf seine Stellungnahme im ersten Rechtszuge vorgetragens Die Antragsteilerin sei als Eigentümerin eines Erbhofes als Anerbin nicht in Betracht gekommen. Da sein Bruder Georg, den der Erblasser wohl als Hofnachfolger in Aussicht genommen gehabt habe« vermißt sei, habe die damalige Kreisbauernschaft ihn mit Rücksicht auf seine Erbberechtigung zu dem Bewirtschafter des Hofes eingesetzt.. Sein Bruder Friedrich, der an sich vor ihm zu dem Anerben berufen gewesen 'wäre- sei als solche ebenso wie kommen, weil auch er Eigentümer eines Erbhofs gewe die Antragsteller nicht in Betracht ge sen sei- Nach Erbhofrecht sei er danach Anerbe ge worden. Selbst wenn aber Höferecht zur Anwendung zu kommen habe, sei er Hofnachfoiger geworden, Li cs Antragstellerin könne nämlich weder persönlich noch sachlich als wirtschaftsfähig angesehen werden; denn einmal bewirtschafte sie bereits einen Bauernhof und zu dem anderen sei das tote Inventar und der groß te Teil des lebenden Inventars sein Eigentum. Die Antragstelierin ihn zu zahlen und daneben auch noch die Abfindungen für die Miterben aufzubringen haben, Dadurch würde aber eine so große finanzielle Überbelastung der Antragstellerin eintreten daß Das Beschwerdegericht hat nach mündlicher Ver handlang auf dem Hofe und Anhörung eines Teiles de Beteiligten sowie eines Vertreters des Niedersachs sehen Landvolks die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragsgegners 7 mit der er die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht erstrebt. ua Beschwerdegericht hat den Erbfall als regelt angesehen, weil alle Miterben, die als Anerben in Präge gekommen seien, bereits Eigentümer eines Erbhofs gewesen seien, so daß es für den An fall des Erbhofes auf die Ausübung des Rechts aus § 22 REG angekommen sei« Es hat angenommen, daß dieses Wahlrecht noch bis zu dem Inkrafttreten der Höfeordnung bestanden und die Person des Anerben daher bis zu diesem Zeitounkt noch nicht endgültig In Übereinstimmung mit dem Amtsgericht hat das Beschwerdegericht nach den Vorschriften der Höfeordnung die Antragstellerin als Hoferbin angesehen und den Standpunkt vertre ten, die Tatsache, daß die Bewirtschaftung des Hofes seit dem Jahre "■945 dem Antragsgegner über lassen worden sei, bedeute noch keine von der ge setzlichen abweichende Regelung der Erbfolge, zu demal da die Antragstellerin von ihrer Berufung zur daß das Beschvverdege ncnt die Präge der Wirtschaftsfähigkeit der Antrag stellerin nicht geprüft, habe* und sieht hierin ein Abweichen von der ständigen Rechtsprechung des er kennenden Senats, insbesondere von seinen Entscheidungen vom 29...April 1952 (V BIw 112/51, ReciitdLandw 1952., 270) und vom 20, Februar 1951 (V BLw 121/49» RechtdLandw 1951? Ob aus ihm ohne weiteres auf deren Wirtschaftfähigkeit geschlossen werden konnte, kann hier dahingestellt bleiben, Di Tatsache, daß der Antragsgegner ihr die Wirtschaft fähigkeit in der Beschwerdeinstanz abgesprochen hat hätte dem Beschwerdegericht jedenfalls, wenn es die se Fähigkeit bejahte, Veranlassung geben müssen, in den Gründen seiner Entscheidung darzulegen, worauf sich diese Auffassung stützt. Es laßt rieht das Vorbringen des Antragsgegnexs bezügiicn der Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin gewürdigt und aus welchen Gründen es bejahendenfalls eine weitere Aufklärung dieser Frage nicht für erforderlich erachtet hat, obwohl nach dem Akteninhalt irgendwelche Ermittlungen in dieser Hinsicht nicht angestellt worden sind. Nach den von dem Antragsgegner angezogenen Entscheidungen des erkennenden Senats bedurfte die Frage der Wirtschafts fähigkeit der Antragstellerin jedenfalls einer Prüfung von Amts wegen. Die Rechtsbeschwerde würde nämlich selbst dann nicht zulässig sein, wenn das Oberlandesgericht die Wirtschaftsfähigkeit nicht für erforderlich gehalten haben und da-mit von den angezogenen Entscheidungen des erkennenden Senats abgewichen sein sollte. Daraus, daß einer der Tatbestände des § 24 Abs 1 und 2 LwVG gegeben ist, folgt allein noch nicht die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde/Diese setzt vielmehr weiter voraus, daß der Rechtsbeschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in einem Recht beeinträchtigt ist. Soweit es sich um den von dem Amtsgericht in Aussicht genommenen gemeinschaftlichen Erbschein handelt, hat der Antragsgegnerebensowenig wie einer der anderen Miterben den Beschluß des Amtsgericht beanstandet, Der Antragsgegner hat sich lediglich gegen die Erteilung des beantragten iloffolgezeugnisses gewandt und sich im zweiten Rechtszuge auf den Standpunkt gestellt, daß er Anerbe des Hofes nach Erbhofrecht geworden sei. Das Beschwerdegericht hat demgegenüber den Erbfall als beim Inkrafttreten der Höfe-Ordnung ungeregelt angesehen und ihn deshalb nach KÖferecht beurteilt» 3s hat tatsächlich festgestellt daß alle als Anerbe in Betracht gekommenen Beteiligten Eigentümer eines Erbhofs gewesen seien und daher der Anerbe nicht festgestanden habe, weil die zunächst Berufenen beim Inkrafttreten der Höfeerd-nung noch die Möglichkeit gehabt hätten» von ihrem Erklärungsrecht aus § 22 Abs 2 REG Gebrauch zu ma chen» Damit ist das Beschwerdegericht der Hecht- tnd die dort angeführten weiteren Entscheidungen) und der gegenteiligen Ansicht des Antragsgegners ent gegengetreten, daß jeder Eigentümer eines Erbhofes ohne weiters als Anerbe ausgesc.hieden sei. Offensichtlich hält er selbst sie in diesem Punkte jetzt für richtig; denn andernfalls würde er sie sicher auch in dieser Hinsicht bemängele und sich nicht auf die Rüge beschränkt haben» dai3 das Beschwerdegericht die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin nicht geprüft habe» Auch der Antrag des Antragsgegners in der Rechtsbeschwerdeinstans deutet darauf hin» Ist Friedrich wirtschaftsfähig, so würde ihm der Hof als Hoferbe zugefallen sein, wenn die Antragstellerin mangels Wirtschaftsfähigkeit als Hofnachfolgerin nicht Falls die Antragstellerin mangels Wirtschaftsfähigkeit nicht Hoferbin geworden sein sollte, könnte nur Friedrich die Unrichtigkeit des Hoffolge Zeugnisses geltend machen oder auf Grund des § 37 Abs 1 Buchst f LVO die Feststellung beantragen, daß er Hoferbe geworden ist.

HofHoferbinAntragsgegnerBeschwerdegerichtAnerbeWirtschaftsfähigkeit

Volltext der Entscheidung

B e s_c_ h_l u_j3
In der Landwirtschaftssache
 Antragsgegners, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführers,
 vertreten
durch Rechtsanwalt
 gegen
Antragstellerin, Beschwerde- und
 Rechtsbeschwerdegegnerin,
 weitere Beteiligte;
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der Bauer Heinrich
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die Ehefrau Clara
 der Pastor Heinrich
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5.-) der Krankenkassenangestellte Kurt
 die Krankenschwester Käthe (Katharina)
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die Ehefrau Lotte bei
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Ehefrau Minna
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der Bauer Friedrich
 der vermißte Schmied Georg
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 wegen Erteilung eines Erbscheins und eines Hoffolge Zeugnisses

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hat der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 7- Dezember 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br.Tasche, der Bundesrichter Dr,Hückinghaus und Br.Piepenbr00k sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Thee und Müller
 beschlossen:
I Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Celle vom 30, März 1954 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen j welcher der Antragstellerin auch die
 außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat,.
IIDer Geschäftswert wird für die Rechtsbeschwerdeinstanz auf 19 200?— DM festgesetzt-

G_ ü_ n_ d_ e_z
I.
Der Bauer Theodor
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am 8, April 1945 ver
 storben. 3r war Eigentümer des im Grundbuch von
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Band I Blatt 39 und 44 eingetragenen, in
 gelegenen Hofes von 17,10 ha mit einem Ein
 war ledig
 heitswert von 19 200.
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Theodor
 und hat keine Abkömmlinge hinterlassen. Bei seinem Tode lebten seine Eltern nicht mehr.
Der Vater des Erb]
von dem d
Hof stamm
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war zweimal verheiratet. Aus seiner ersten Ehe
 sind drei Söhne, Heinrich, August und Hermann hervorgegangen, die alle vor dem Erblasser verstor
 ben
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 Von den Abkömmlingen des Heinrich
 lebten bei seinem Tode im Jahre 1941 noch die Betel
 ligten zu
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bis 3). August
*
der 1931
verstor
 ben ist. war ebenfalls verheiratet. Aus seiner Ehe
 sind die Beteiligten zu 4) bis 7) hervorgegangen Hermann
 Der zweiten Ehe des Vaters des Erblassers sind die Söhne Karl, Theodor (Erblasser) und Otto sowie die
 ist schon 1871 als Kind verstorben.
Töchter Minna, Luise und Anna (Beteiligte zu
*
entsprungen. Karl
' 1)
ist im Jahre 1937 verstor
 ben; er hat eine Tochter, die Antragstellerin, hin
 ist für tot erklärt worden:
terlassen
 Otto
als Sterbetag wurde der 31- Januar 1915 festgestellt
 Minna	war	zweimal	verheiratet	und	ist im Jahre
, Aus ihren Ehen sind die Beteiligten
1941 gestorben
 Die Antragstellerin hat als einziger Abkömmling
 des ältesten Bruders des Erblassers aus der zweiten
♦
Ehe seines Vaters den Hof in BflU Nr 0 als Hoferbin für sich in Anspruch genommen und bei dem Landwirtschaftsgericht beantragt * einen gemeinschaft liehen Erbschein über die Erben des Bauern Theodor P00 auszustellen und ihr ein Hoffolgezeugnis zu erteilen. Das Amtsgericht hat die Beteiligten zu diesem Anträge gehört, Der Antragsgegner hat in seiner Äußerung keine Einwendungen gegen den Antrag erhoben? aber darauf hingewiesen. daß die Antragstellerin kinderlos verheiratet und bereits Eigentümerin des etwa 65 Morgen großen Hofes Nr. 0 in D0^0fe sei. Er hat weiter geltend gemacht; daß die Antragstellerin danach eine Existenzgrundlage besitze und der zweite Hof für sie daher lediglich eine Kapitalanlage bedeuten würde Der Antragsgsg-ner hat ferner vorgetragen: Bei seiner Eückkehr aus der Kriegsgefangenschaft im Jahre 194-5 habe seine Tante Anna (Beteiligte zu 11) ihn bewogen? seinen Beruf als Bäcker aufzugeben und die Bewirtschaftung des Hofes Nr. zu übernehmen. Diesem Wunsche habe er entsprochen,. Er führe seitdem die Wirtschaft auf dem Hofe? sei verheiratet und habe einen Sohn und zwei Töchter, Da er bereits seit 8 Jahren Kapital und Arbeit in den Hof hineingesteckt habe, rege er an, den Hof auf ihn zu übertragen, um ihm und seiner Familie die Existenzgrundlage zu erhalten.
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat be schlossen, dem Antrag auf Erteilung des gemeinschaft liehen Erbscheins und des Hoffolgezeugnisses stattzugeben« Es hat den Erbfall als ungeregelt angesehen
*
weil die Antragstellerin zur Zeit des Erbfalls bereits Eigentümerin eines Erbhofs gewesen sei und ihr deshalb die Hechte aus § 22 REG und § 42 EHFV zugestanden hätten« die sie aber nicht habe ausüben können, da die notwendigen Erklärungen dem Anerbengericht gegenüber abzugeben gewesen seien, dieses aber damals geschlossen gewesen sei. Das Amtsgericht
 hat angenommen, daß nach Höferecht die Antragstel-
*
lerin Hoferbin geworden sei. Es hat die Antrag-
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*
stellerin auch als wirtschaftsfänig angesehen, weil sie auf dem Hof ihres Vaters aufgewachsen, seit 1937 mit einem Landwirt verheiratet und im Betriebe raittätig sei.
Diese Entscheidung hat der Antragsgegner mit der sofortigen Beschwerde angegriffen. Er hat um Zurückweisung des Antrags der Antragstellerin und um die Feststellung gebeten, daß er Anerbe des Hofes Nr. geworden sei. Zur Begründung des Rechtsmittels hat er unter Hinweis auf seine Stellungnahme im ersten Rechtszuge vorgetragens Die Antragsteilerin sei als Eigentümerin eines Erbhofes als Anerbin nicht in Betracht gekommen. Da sein Bruder Georg, den der Erblasser wohl als Hofnachfolger in Aussicht genommen gehabt habe« vermißt sei, habe die damalige Kreisbauernschaft ihn mit Rücksicht
 auf seine Erbberechtigung zu dem Bewirtschafter des Hofes eingesetzt.. Sein Bruder Friedrich, der an sich vor ihm zu dem Anerben berufen gewesen 'wäre- sei als solche ebenso wie
 kommen, weil auch er Eigentümer eines Erbhofs gewe
 die Antragsteller
 nicht in Betracht ge
 sen sei- Nach Erbhofrecht sei er danach Anerbe ge
 worden. Selbst wenn aber Höferecht zur Anwendung zu kommen habe, sei er Hofnachfoiger geworden, Li
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Antragstellerin könne nämlich weder persönlich noch sachlich als wirtschaftsfähig angesehen werden; denn einmal bewirtschafte sie bereits einen Bauernhof
 und zu dem anderen sei das tote Inventar und der groß
 te Teil
 des lebenden Inventars sein Eigentum. Er
 habe seit 194b auf ein ordnungsmäßiges Entgelt für
 die Bewirtschaftung des Hofes verzichtet und
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 mit der geringfügigen Entschädigung von monatlich 80, -
würde also als Hoferbin eine sehr große Summe an
DM zufrieden gegeben. Die Antragstelierin
 ihn zu zahlen und daneben auch noch die Abfindungen für die Miterben aufzubringen haben, Dadurch würde aber eine so große finanzielle Überbelastung
 der Antragstellerin eintreten
 daß
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ihre sach
 liehe Wirtschaftsfähigkeit in Frage gestellt sei.
1945
wie sein Eigentum bewirtschaftet habe- ihm keinen
 Wenn auch die Tatsache? daß er den Hof sei
 Rechtsanspruch verschaffen könne- so müsse diese
 doch bei der Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit berücksichtigt werden, zu demal da der Hof damals stark heruntergekommen gewesen sei und er ihn erst wieder in Ordnung gebracht habe. Er bitte daher, ihm das Hoffolgezeugnis zu erteilen-
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Das Beschwerdegericht hat nach mündlicher Ver handlang auf dem Hofe und Anhörung eines Teiles de Beteiligten sowie eines Vertreters des Niedersachs sehen Landvolks die Beschwerde zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragsgegners 7 mit der er die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht erstrebt.
II c
ua
 Beschwerdegericht hat den Erbfall als
 regelt angesehen, weil alle Miterben, die als Anerben in Präge gekommen seien, bereits Eigentümer eines Erbhofs gewesen seien, so daß es für den An fall des Erbhofes auf die Ausübung des Rechts aus § 22 REG angekommen sei« Es hat angenommen, daß dieses Wahlrecht noch bis zu dem Inkrafttreten der Höfeordnung bestanden und die Person des Anerben
 daher bis
 zu
diesem Zeitounkt
 noch
nicht endgültig
j-estgestanden habe. In Übereinstimmung mit dem Amtsgericht hat das Beschwerdegericht nach den
 Vorschriften der Höfeordnung die Antragstellerin als Hoferbin angesehen und den Standpunkt vertre ten, die Tatsache, daß die Bewirtschaftung des Hofes seit dem Jahre "■945 dem Antragsgegner über lassen worden sei, bedeute noch keine von der ge
 setzlichen abweichende Regelung der Erbfolge, zu demal da die Antragstellerin von ihrer Berufung zur
*
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Hoferbin erst viel später Kenntnis erlangt« dann aber ihr Nachfolgerecht
 alsbald geltend gemacht habe.
Der Antragsgegne
 rügt
5
daß das Beschvverdege
 ncnt die Präge der Wirtschaftsfähigkeit der Antrag stellerin nicht geprüft, habe* und sieht hierin ein
 Abweichen von der ständigen Rechtsprechung des er
 kennenden Senats, insbesondere von seinen Entscheidungen vom 29...April 1952 (V BIw 112/51, ReciitdLandw
 1952., 270) und vom 20, Februar 1951 (V BLw 121/49»
 RechtdLandw 1951? 216). Der Antragsgegner hält des
 halb die Rechtsbeschwerde auf Grund des § 24 A
2
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 LwVG für zulässig. Er wirft dem Beschwerdege
 rieht vor. es an einer genügenden Aufklärung und Würdigung des Sachverhalts haben fehlen zu lassen, indem es hinsichtlich der Wirtschaftsfähigkeix der Antragstelierin überhaupt keine Ermittlungen angestellt habe, obwohl die Bejahung der Wirtschafts-
fähigkeit der Antragstellerin durch das Amtsgericht in der Beschwerdeinstanz ausdrücklich angegriffen worden sei. Der Antragsgegner meint, das Beschwer-
Lesen Umständen die
 degericht hätte unter d
Frage
 der Wirtschaftsfähigkeit nicht unerörtert lassen dürfen, und ist der Ansicht, dieses würde bei Prü fung der Frage zu einer anderen Entscheidung ge-
langt sein, da alle Ra
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tglied
 der Gemeinde
 Derental
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t sie Landwirte seien
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Antrag
 stellerin nicht für befähigt hielten, den Hof ord nungsmäßig zu bewirtschaften.
Die Bechtsbeschwerde ist unzulässig
 Es trifft allerdings zu, daß der erkennende Senat in den von dem Antragsgegner angezogenen Entsche düngen das Erfordernis der Wirtschaftsfähigkeit des
 Hoferben
pflichtung des Gerichts zu dem Ausdruck gebracht hat
 herausgestellt und damit zugleich die Vei
 die Frage der Wirtschaftsfähigkeit des zu dem Hofnach folger Berufenen stets von Amts wegen zu prüfen. Ferner ist es richtig, daß das Beschwerdegericht
 in den Gründen seiner Entscheidung die Wirtschaft
h der Notwendigkeit der Wirtschafts
 fähigkeit der Antragstellerin nicht erörtert hat. Daß dieses sic fähigkeit nicht bewußt gewesen sein sollte, kann an gesichts seiner Besetzung mit drei Berufsrichtern,
 die
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uf dem Gebiete des .uandwirtschaftsrechts be
 sonders erfahren sind, kaum angenommen werden; weit
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liegt es, daß das Beschwerdegericht sich der
 Ansicht des Amtsgerichts angeschlossen hat
*
das
 die Wirtschaftsfähigkeit der Antragsteilerin auf Grund ihres Werdegangs bejaht hat. Ob aus ihm ohne
 weiteres auf deren Wirtschaftfähigkeit geschlossen werden konnte, kann hier dahingestellt bleiben, Di Tatsache, daß der Antragsgegner ihr die Wirtschaft
 fähigkeit in der Beschwerdeinstanz abgesprochen hat hätte dem Beschwerdegericht jedenfalls, wenn es die
 se Fähigkeit bejahte, Veranlassung geben müssen, in den Gründen seiner Entscheidung darzulegen, worauf
 sich diese Auffassung stützt. Der erkenne.nde Senat
 hat in seiner zu § 21 Abs 1 LVO BZ
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 Ent
Scheidung vom 30c Oktober 1951 (V BLw 35/50) die Angabe der Gedankengänge des Beschwerdegerichts
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bezüglich der Wirtschaftsfähigkeit geforde
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weil
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cht nachprüfbar ist* ob das Erge
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Ermittlungen erschöpfend be?:ücks.ichtigt worden und
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seiner Würdigung
h kein Denkfehler unter
 laufen ist. Da das Beschwerdegericht zu der Präge
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der Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin uoer
 hau.pt nicht Stellung genommen hat, fehlt es inso
 weit an der in
21 Abs
 LwYG vorgeschriebenen Be
 gründung (vgl Wöhrmann-Herminghausen. LwVG? §
Anm II c. 2; Dange-Wulff, LwVG, § 21 Anm V), sich daher nicht beurteilen, ob das 'Beschwerden-'
Es laßt
 rieht das Vorbringen des Antragsgegnexs bezügiicn der Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin gewürdigt und aus welchen Gründen es bejahendenfalls eine weitere Aufklärung dieser Frage nicht für erforderlich erachtet hat, obwohl nach dem Akteninhalt irgendwelche Ermittlungen in dieser Hinsicht nicht angestellt worden sind. Es besteht infolge-dessen immerhin die Möglichkeit, daß das Beschwerdegericht es an einer hinreichenden Aufklärung des
 Sachverhalts hat fehlen la
 und zu einer ende
 ren
tscheidung gekommen
 wenn es seiner Er
 mittlungspflicht genügt hätte. Nach den von dem
 Antragsgegner angezogenen Entscheidungen des erkennenden Senats bedurfte die Frage der Wirtschafts fähigkeit der Antragstellerin jedenfalls einer
 Prüfung von Amts wegen. Da sich das Beschwerdegericht zu ihr überhaupt nicht geäußert hat, steht dahin, worauf dies zurückzuführen ist. Diese Präge kann auch auf sich beruhen. Die Rechtsbeschwerde würde nämlich selbst dann nicht zulässig sein, wenn das Oberlandesgericht die Wirtschaftsfähigkeit nicht für erforderlich gehalten haben und da-mit von den angezogenen Entscheidungen des erkennenden Senats abgewichen sein sollte.
*
Daraus, daß einer der Tatbestände des § 24 Abs 1 und 2 LwVG gegeben ist, folgt allein noch nicht die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde/Diese setzt vielmehr weiter voraus, daß der Rechtsbeschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung
 in einem Recht beeinträchtigt ist. Daran fehlt es hier.
Soweit es sich um den von dem Amtsgericht in Aussicht genommenen gemeinschaftlichen Erbschein handelt, hat der Antragsgegnerebensowenig wie einer der anderen Miterben den Beschluß des Amtsgericht beanstandet,
 Der Antragsgegner hat sich lediglich gegen die Erteilung des beantragten iloffolgezeugnisses gewandt und sich im zweiten Rechtszuge auf den Standpunkt gestellt, daß er Anerbe des Hofes nach Erbhofrecht geworden sei. Das Beschwerdegericht hat demgegenüber den Erbfall als beim Inkrafttreten der Höfe-Ordnung ungeregelt angesehen und ihn deshalb nach
KÖferecht beurteilt» 3s hat tatsächlich festgestellt daß alle als Anerbe in Betracht gekommenen Beteiligten Eigentümer eines Erbhofs gewesen seien und daher der Anerbe nicht festgestanden habe, weil die zunächst Berufenen beim Inkrafttreten der Höfeerd-nung noch die Möglichkeit gehabt hätten» von ihrem
 Erklärungsrecht aus § 22 Abs 2 REG Gebrauch zu ma chen» Damit ist das Beschwerdegericht der Hecht-
o
prechung des erkennenden Senats gefolgt (vgl s»B,
Beschluß vom 22, September "933, V BLw 31/53,
u
tnd
 die dort angeführten weiteren Entscheidungen) und der gegenteiligen Ansicht
 des Antragsgegners ent
 gegengetreten, daß jeder Eigentümer eines Erbhofes ohne weiters als Anerbe ausgesc.hieden sei. Der Antragsgegner hat insoweit auch keine Rügen gegen die angefochtene Entscheidung erhoben. Offensichtlich hält er selbst sie in diesem Punkte jetzt für richtig; denn andernfalls würde er sie sicher auch in dieser Hinsicht bemängele und sich nicht auf die Rüge beschränkt haben» dai3 das Beschwerdegericht die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin nicht geprüft habe» Auch der Antrag des Antragsgegners in der Rechtsbeschwerdeinstans deutet darauf hin»
daß er gegen die Anwendung des Höferechts nichts mehr einzuwenden hat. Sr begehrt nämlich lediglich
 nie Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die
 Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht
 womit er nach der Rechtsbeschwerdebegründung die Nachprüfung der Wirtschaftsfähigkeit der Antragstel lerin in der Tatsacheninstanz erreichen will» Der
 Antragsgegner will also offensichtlich klargestellt wissen? daß die Antragstellerin mangels Wirtschafts fahigkeit als Loferbin nach Höferecht auszuscheiden hat. Durch die Erteilung des in Aussicht genommenen
 Hofiolgezeugnisses würde der Antragsgegner indess selbst dann nicht beschwert sein, wenn.die Antrag stellerin tatsächlich nicht wirtschaftsfähig sein
» Nach
 sollte
6 Abs 4 HöfeO gehen vollbürtige
 sehwister den halbbürtigen vor. Zum Hoferben sind
+
danach die aus der zweiten Ehe des Yaters des Erblassers stammenden Kinder und deren Abkömmlinge vor
*
den Halbgeschwistern des Erblassers berufen. Im Be-
*
sirk des Amtsgerichts Kolzminden gilt Altestenrecht, (vgl Gemeinschaftliche Bekanntmachung des Reichsini-nisters der Justiz und des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 28* September 1940 I)J S 11097')* Wenn die Antragsteller in wegen Wirt-
«c
haftsunfäiiigkeit nicht Hoferbin geworden sein
 sollte, würden daher die Abkömmlinge der 1941 ver
 storbenen LJinna ?
aus ihren beiden Ehen in
 erster Linie zu dem Hofnachfolger berufen sein,
 wo
bei dem männlichen Geschlecht der Vorrang zukom
 men wurae
6 Abs 1 Satz 3 HöfeO)* Auf diese Rechts
1
will der Antragsgegner sich offensichtlich auch berufen; denn sein Streben geht ja letzten
 Endes dahin, selbst als Hofnachfolger der stritti
 gen Besitzung anerkannt zu werden» Dabei übersieh
 er indessen, daß er nicht der nächstberufene Hof nachfolger sein würde. In der Beschwerdeinstanz hat der Antragsgegner selbst vorgetragen, nach
 Erbhofrecht würde an sich sein Bruder Friedrich
 ihm
Anerben berufen sein, doch sch
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d
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als solcher
 aus .
weil er bereits Eigentümer eines
 Erbhofs sei. Er hat danach die Eauernfahigkeit und damit die Wirtschaftsfähigkeit seines Bruders Pried
 rich nicht nur nicht in Zweifel gezogen, sondern
 aber
als gegeben angesehen. Ist Friedrich wirtschaftsfähig, so würde ihm der Hof als Hoferbe
 zugefallen sein, wenn die Antragstellerin mangels
 Wirtschaftsfähigkeit als Hofnachfolgerin nicht
n
Betracht kommen sollte. Dem Anfall des Hofes an
 würde nämlich nach Höferecht nicht entgegenstehen, daß er bereits Eigentümer
 Friedrich
eines Hofes ist. Die Höfeordnung enthält keine dem § 22 REG- entsprechende Bestimmung, daß als Hof erbe
 aussciieidet. wer bereits einen Hof besitzt
(vgl
 Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht, § 9 Anm l; Lange Wulff, Höfeordnung, 4. Aufl § 9 Anm 127). Durch
 die Erteilung des beantragten Hoffolgezeugnisses könnte danach, falls die Antragstellerin als Hof naehfoigerin nicht in Präge kommen sollte, nur
 Friedrich
nicht aber auch der Antrags
 gegner beschwert sein; denn dieser käme als Hoferbe ohnehin nicht in Frage; ein Iloffolgezeugnis,
 das unrichtigerweise die
 Antragstellerin als
 Hof
erbin auswiese, würde also kein Recht des Antrags gegners beeinträchtigen. Er ist daher durch die angsfochtene Entscheidung nicht beschwert. Falls die Antragstellerin mangels Wirtschaftsfähigkeit
 nicht Hoferbin geworden sein sollte, könnte nur Friedrich	die	Unrichtigkeit	des Hoffolge
 Zeugnisses geltend machen oder auf Grund des § 37 Abs 1 Buchst f LVO die Feststellung beantragen, daß er Hoferbe geworden ist.
Da es hiernach an einer sachlichen Beschwer des Antragsgegners fehlt, mußte die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen werden
 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 34, 44?
45 IavVG.
i*r» Tasche	Dr*	Hückinghaus	Dr»Piepenbrock