mmmmmntmm»** pmMMi Ber Antragsgegner hat die Heohtsbeschwerde form-und fristgerecht eingereicht und begründet sowie dargetan, daß er nicht in der Lage ist, die Kosten des Hechtsbeschwerdeverfahrens zu bestreiten« Gleichwohl war ihm das für den dritten Hechtszug nachgesuchte Armenrecht zu versagen, weil die von ihm eingelegte Hechtsbeschwerde unzulässig ist« 1 LwVG für zulässig und wirft dem Beschwerdegericht vor, die Frage der Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin nicht geprüft zu hüben. Es trifft zu, daß der erkennende Senat, in diesen Entscheidungen - insbesondere in der erstgenannten - ausgeführt hat, der Hoferbe'ijiUsse bei der gesetzlichen Hofnachfolge, aber auch dann wirtschaftsfähig sein, wenn der Hof durch letztwillige Verfügung, im Wege des ObergäbeVertrages oder durch Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragen werden solle. Die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin hat das Beschwerdegericht in der angefochtenen Entscheidung nicht erörtert, obwohl der Antragsgegner die Wirtschaftsfühigkeit der Antragstellerin in der Beschwerde- Daraus, daß dies nicht geschehen ist, kann indessen nach Lage der Sache nicht geschlossen werden, daß das Oberlandesgericht die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin nicht für erforderlich gehalten hat und damit von der Rechtsprechung des Senats abgewichen ist. Das Amtsgericht hat die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin ausdrücklich bejaht mit dem Hinweis darauf, daß diese auf dem väterlichen Hofe aufgewachsen, seit 1937 mit einem Landwirt verheiratet und auf dem Hofe mittätig sei. Der Antragsgegner kann sich für seine Auffassung auch nicht mit Erfolg auf die (Äusserung des K;rt im Beschwerdeverfahren be- rufen; denn dieser hat das Anzweifeln der Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellerin als Unverschämtheit bezeichnet und die Ansijcht vertreten, die Antrags teil erin werde selbst dann, wenn sie Inventar übernehmen müsse, nicht zu sehr finanziell belastet. -gericht sieh in diesem Punkte der Ansicht des Amtsgerichts angeschlossen und Ausführungen zu dieser Frage nach Lage der Sache laicht für erforderlich gehalten hat.
T. I f
Y BIiW 39/54|
Beschluss
In der Landwirtschaftssache
des Bäcker Si und Landwirts Hermann
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Kreis Hl
Antragsgegners, Beschwerde- und Hechtsbeschwerdeführers,
- vertreten durch den Rechtsanwalt
in
gegen
die Ehefrau; Henny Kreis Hl
geb
in B|
Antragsteilerin, Beschwerde- und Hechtsbeschwerdegegnerin,
wegen Erteilung eines Erbscheins und eines Hoffolgezeugnisses
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wird dem Antragsgegner für die Rechtsbeschwerdeinstanz das Armenrebht verweigert«
Gründe :
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Ber Antragsgegner hat die Heohtsbeschwerde form-und fristgerecht eingereicht und begründet sowie dargetan, daß er nicht in der Lage ist, die Kosten des Hechtsbeschwerdeverfahrens zu bestreiten« Gleichwohl war ihm das für den dritten Hechtszug nachgesuchte Armenrecht zu versagen, weil die von ihm eingelegte Hechtsbeschwerde unzulässig ist«
Das Bes^hwerdegericht hat dieses Rechtsmittel nicht zugelassen. $s liegt auch keiner der Fälle des § 24 Abs 2 Nr 2 LwVG vor. Das hat der Antragsgegner nicht verkannt.
Er hält die Rechtsbeschwerde auf Grund des § 24 Ahs 2 Nr
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1 LwVG für zulässig und wirft dem Beschwerdegericht vor, die Frage der Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin nicht geprüft zu hüben. Hierin sieht der Antragsgegner ein Abweichen von <jten Beschlüssen des erkennenden Senats vom 29. April 19$2 (V BXiW 112/51, RechtdLandw 1952, 270) und
vom 20. Februar 1951 (VBLvr 121/49, Beehtdlandw 1951, 216).
1
Es trifft zu, daß der erkennende Senat, in diesen Entscheidungen - insbesondere in der erstgenannten - ausgeführt hat, der Hoferbe'ijiUsse bei der gesetzlichen Hofnachfolge, aber auch dann wirtschaftsfähig sein, wenn der Hof durch letztwillige Verfügung, im Wege des ObergäbeVertrages oder durch Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragen werden solle. Danach setzt at}ch im vorliegenden Falle die Erteilung des Hoffolgezeughisses voraus, daß die Antragstellerin wirtschaftsfähig ist. Die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin hat das Beschwerdegericht in der angefochtenen Entscheidung nicht erörtert, obwohl der Antragsgegner die Wirtschaftsfühigkeit der Antragstellerin in der Beschwerde-
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instanz in Zweifel gezogen hatte. Letzteres hätte dem Be-schwerdegericjht Veranlassung geben sollen, zu dieser Frage Stellung zu Rehmen. Daraus, daß dies nicht geschehen ist, kann indessen nach Lage der Sache nicht geschlossen werden, daß das Oberlandesgericht die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin nicht für erforderlich gehalten hat und damit von der Rechtsprechung des Senats abgewichen ist. Das Amtsgericht hat die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin
ausdrücklich bejaht mit dem Hinweis darauf, daß diese auf dem väterlichen Hofe aufgewachsen, seit 1937 mit einem Landwirt verheiratet und auf dem Hofe mittätig sei. Der Antragsgegner hat demgegenüber nur geltend gemacht, daß die Antrag-• stellerih bereits' einen eigenen Hof bewirtschafte, womit er offenbar sagen wollte, daß die Antragsteilerin nicht zwei Wirtschaften gleichzeitig führen- könne, und weiter vorgebracht } die Antragstellerin werde &i$-finanziellen Lasten nicht trf geh können, die durch die Abfindung der Hiterben und die Befriedigung der von ihm zu stellenden Ansprüche entständen. Er hat damit der Antrags teil erin die sachliche Befähigung «zur Bewirtschaftung des Hofes nicht abgesprochen. Soweit er ihre * finanzielle Leistungsfähigkeit in Zweifel gezogen hat, 'entbehrte sein Verbringen hinsichtlich seiner
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Ansprüche der zu erwartenden Klarheit; denn er hat insoweit
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nur darauf hingewiesen, daß er lediglich ein Entgelt von monatlich 80,- DK erhalten habe und das Inventar zu dem großen
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- Teile ihm gehöre, sich aber nicht darüber ausgelassen, was aus
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« -^dfch Ertragnissen des Hofes während der Zeit der Bewirtschaf-
‘tühg durbh ihn geworden ist«. Sein Vorbringen war umso weniger
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geeignetp die Ansicht des Amtsgerichts Uber die Wirtschaftsfähigkeit der Antragsteilerin zu erschüttern, - als diese, wenn-sie Eigentümerin zwdi-er Höfe ist, die finanziellen
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Lasten weit eher tragen kann, wie wenn ihr nur die Erträgnisse dels strittigen Hofes zur Verfügung ständen. Der Antragsgegner kann sich für seine Auffassung auch nicht mit Erfolg auf die (Äusserung des K;rt im Beschwerdeverfahren be-
rufen; denn dieser hat das Anzweifeln der Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellerin als Unverschämtheit bezeichnet und die Ansijcht vertreten, die Antrags teil erin werde selbst dann, wenn sie Inventar übernehmen müsse, nicht zu sehr finanziell belastet. Ernstliche Zweifel an der Wirtschaftsffihigkeit der Antragsteilerin konnten danach nicht bestehen. Bei dieser
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Sachlage k^nn das Fehlen eines Eingehens auf die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellern in dem angefochtenen
; . / Beschluß nur dahin verstanden werden, daß das Beschwerde-
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-gericht sieh in diesem Punkte der Ansicht des Amtsgerichts angeschlossen und Ausführungen zu dieser Frage nach Lage der Sache laicht für erforderlich gehalten hat. Daß das Beschwerdegericht etwa im Gegensatz zu der Auffassung des erkennende# Senats und der einhelligen Rechtsprechung die Wirtschaftsfähigkeit der Antragsteilerin nicht für erforderlich gehalten hat,, kann angesichts der beamteten Richter, die bei der angefochtenen l&tscheidung mitgewirkt haben, nicht angenommen werden; denn bei ihnen handelt es sich um Richter, dje schon seit vielen Jahren in Landwirtschaftssachen tätig und zu dem Teil auf dem Gebiete des Landwirtschaftsrechts auc# schriftstellerisch hervorgetreten sind, denen also das Erfordernis der Wirtschaftsfähigkeit geläufig ist, wie dj?m erkennenden Senat aus zahlreichen anderen Entscheidungen des Beschwerdegerichts bekannt ist, und die, wenn sie v0n der ständigen Rechtsprechung hätten abweichen wollen, dies sicher in eingehenden Ausführungen begründet, diesen Punkt also nicht mit Stillschweigen Übergängen hätten« !
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Nach alledem war die Präge, ob das Beschwerdegericht von den angeführten Entscheidungen des erkennenden Senats abgehitrichen ist, zu verneinen« Daraus folgt aber nach dem oben* Gesagten, daN die Bechtsbeschwerde unzulässig ist und infolgedessen keine Aussicht auf Erfolg bietet« Dem Anträgsgegner war daher das Armenrecht für die Bechtsbeschwerde ins tanz zu versagen«
L Karlsruhe, den 20. September 1934
Bundesgerichtshof, V« Zivilsenat
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Dr« Tasche Dr. Hückinghaus
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