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BGH

Gericht: BGH

April 1953 wird auf Kosten des Antragsgegners mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß außerhalb des Beschwerdeverfahrens entstandene Kosten nicht zu erstatten sind. Für den landwirtschaftlichen Betrieb wurden im ersten Pachtjahr nur die Hälfte und im zweiten Jahr 3/4 der Pacht berechnet, während erst vom dritten Jahr ab der volle Pachtzins zu zahlen war. Nach § 13 des Vertrages hatte die Verpächterin, wenn der Pächter seinen in dem Vertrag übernommenen Verpflichtungen trotz Abmahnung nicht nachkam, das Recht, das Vertragsverhältnis vorzeitig mit einer Frist von drei Monaten, bei schweren Vertragsverletzungen fristlos zu kündigen. Seit dem 13- Dezember" 1952 befindet sich der Antragsgegner im Ge-richtsgefängnis in KtH in Untersuchungshaft; seine Ehefrau hält sich ständig in der sowjetischen Besatzungszone auf.'Den Sohn des Züchters Emil HMPhat die Kreislandwirtschaftsbehörde in PHk zur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes als ungeeignet erklärt. November 1952 hat die Antragstellerin unter Hinweis auf § 13 des Pachtvertrages das Pachtverhältnis zu dem 31. Es sei ein 3anierungsplan verabredet worden, wonach er einen Unterpächter für den Mühlenbetrieb stellen solle und die Antragstellerin das Unterpachtverhiiltnis genehmigen werde. Die Verpächterin bestreitet, dem Antragsgegner jemals in irgendeiner Form eine Stundung bewilligt zu haben, und macht geltend, sie sei im Gegenteil stets bestrebt gewesen, die Forderungen hereinzubekommen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht den Antragsgegner verurteilt, die gepachtete Landstelle mit dem Mühlenbetrieb an die Verpächterin herauszugeben und die gerichtlichen und Akten befindet sich weiter ein Vermerk des Beschwerdegerichts vom 24« April 1953» der folgendes besagt: Der Senat habe beschlossen, den Antragsgegner zur Räumung und Herausgabe zu verurteilen. Der der Verkündung zunächst zugrunde liegende Entwurf der Beschwerdeentscheidung habe irrtümlich den Antragsgegner als Beschwerdeführer gegen eine ihn zur Räumung verurteilende Entscheidung des Landwirtschafttsgerichts angesehen. Die Entscheidungsformel sei dann entsprechend der Tatsache, daß sich die Antragstellerin gegen den die Räumung ablehnenden Beschluß des Landwirtschaftsgerichts beschwert habe, neu gebildet worden. Die Frage, ob und inwieweit das Gericht im Verfahren nach der Verfahrensordnung für LandwirtSchaftsSachen befugt ist, eine von ihm erlassene Entscheidung nach ihrer Verkündung abzuändern, kann dahingestellt bleiben. April 1953 und dem Vermerk des Beschwer-degerichts ergibt sich einwandfrei , daß die Verkündung einer anderen als der mit der Rechtsbeschwerde angefochtenen Entscheidung nicht atattgefunden hat. Auf das Verfahren vor den Landwirtschaftsgerichten finden nach § 12 LVO die Vorschriften des Gesetzes Über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit si.mgemäß Anwendung, soweit nicht durch die Verfahrensordnung etwas anderes bestimmt ist. Aus der Tatsache, daß der Vertreter des Antragsgegners die Terminsnachricht erst zwei Tage vor dem Verhandlungstermin bekommen hat, kann die Rechtsbesenwerde keine Folgerung lierleiten. Ein Verfahrensverstoß kann auch nicht darin erblickt werden, daß das Beschwerdegericht ohne Anwesenheit des Vertreters des Antragsgegners die Verhandlung eröffnet und teilweise durchgefUhrt hat. a) Das Oberlandesgericht hält die Kündigung auf Grund des § 13 des Pachtvertrages für gerechtfertigt, weil der Antragsgegner fortgesetzt mit der Entrichtung der Pachtraten in Verzug geraten sei und der aufgelaufene Rückstand fast die dreifache Jahrespacht, erreiche. Das Oberlandesgericht stellt weiter auf Grund der Bekundungen des Zeugen Dr. J4HBP fest, daß dem Pächter keine Stundung gewährt worden sei. Bis zu einem positiven Abschluß der Verhandlungen habe die Verpächterin frei darüber entscheiden können, welchen der vom Antragsgegner etwa vorgeschlagenen Unterpächter sie nehmen wolle und ob sie überhaupt sich zu einer Hinausschiebung ihrer Befriedigung bereitfinden werde. Das Oberlandesgericht habe auch nicht berücksichtigt, daß der Antragsgegner sich um die Erstellung der Mühle und des landwirtschaftlichen Der Antragsgegner trägt weiter vor, er habe inzwischen die Landwirtschaft mit Zustimmung der Antragstellerin durch Vertrag vom 1. Die Feststellung des Ooer-landesgerichts, daß dem Pächter keine Stundung der Pachtrückstände gewährt worden sei, beruht auf der Aussage des vom Amtsgericht und vom Beschwerdegericht vernommenen Zeugen Dr. Die Würdigung der Beweisaufnahme läßt ei- Dadurch, daß die Antragstellerin sich auf solche Verhandlungen, einließ, hat sie das ihr nach § 13 des Pachtvertrages zustehende Kündigungsrecht nicht verloren, zu demal da diese Verhandlungen nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts keinen positiv ven Erfolg gehabt haben. Soweit dem Antragsgegner mit Rücksicht auf die Aufwendungen, die er lür den Betrieb gemacht hat, aus dem Vertrage Ansprüche gegen die Antragstellerin zustehen, bleibt es ihm unbenommen,seine Forderungen geltend zu machen. Baß die Zahlung des Pachtrückstandes der Antragstellerin vor der Kündigung angeboten sei, hat der Antragsgegner selbst nicht behauptet. Es ist deshalb, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, für die Entscheidung unerheblich, ob etwa jetzt Personen vorhanden sind, die den von der Antragstellerin im Laufe der Sanie-rungsv.erhdndlungen gestellten Anforderungen entsprechen. Soweit der Antragsgegner vorträgt, er habe inz#i-shhen den landwirtschaftlichen Betrieb mit Zustimmung der Antragstellerin unterverpachtet, handelt es sich um ein neues tatsächliches Vorbringen, das in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht .berücksichtigt werden kann» Die .Rechtsbeschwerde mußte somit, da die angefoch-tene Entscheidung auch im übrigen eine Rechtsverletzung nicht erkennen läßt, als unbegründet zurückgewiesen werden, und zwa* mit der aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung der Kostenentscheidung, da der Senat von einer Anordnung.

Zitierte Normen: § 21 LVO § 90 FGG § 51 LVO
UnterpächterVerpächterinAntragsgegnerBeschlußPächterVerhandlung

Volltext der Entscheidung

39/53
2369 076	1
Beschluß
 In der Landwirtschaftssache
 des Landwirts und Hüllers Emil PMHMB Chaussee
m
Antragsgegners, Beschwerdegegners und Bechtsbe-schwerdeführers,
 vertreten durch Bechtsanwc.lt
 gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Oberfinanzdirektion KflB, diese vertreten durch die Bundesvermögens- und -Bauabteilung Nebenstelle KflB»
Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Bechtsbe-schwerdegegnerin,
 vertreten durch die Bechtsanwälte in Eiei,
 wegen Herausgabe des Pachtgegenstandes
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 7. Juli 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. lasche, der Bundesrichter Br. Hückinghaus und Br. Piepenbrock sowie der Obersten Landwirtscheftsrichter Berk und Buresch beschlossen:
Die Bechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats (Senats für Landwirtschaftssachen) des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16. April 1953 wird auf Kosten des Antragsgegners mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß außerhalb des Beschwerdeverfahrens entstandene Kosten nicht zu erstatten sind. Bis außerhalb des Bechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten hat der Antragsgegner zu erstatten.
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Gr r ä n d e s
I.
Durch schriftlichen Vertrag vom 5. Februar 1948 hat die Antragstellerin im Rahmen eines Siedlungsverfahrens dem Antragsgegner die in	SflBHHH gelegene Land-
steile "Zum lustigen BflBB" mit zugehörigem MLüilenbetrieb in einer Gesamtgröße von rund 14 ha auf unbestimmte Zeit verpachtet« Der Fachtgegenstand war dem Antragsgegner bereits am 16, Oktober 1947 übergeben worden. Der Pachtzins beträgt für den landv/irtschaftlichen Betrieb 90 DM je Hektar = 1260 DM, für den MiL.lenbetrieb 1200 DL. Für den landwirtschaftlichen Betrieb wurden im ersten Pachtjahr nur die Hälfte und im zweiten Jahr 3/4 der Pacht berechnet, während erst vom dritten Jahr ab der volle Pachtzins zu zahlen war. Nach § 3 des Vertrages übernahm die Verpächterin die Kosten der Erstinstandsetzung der durch Kriegseinwirkungen stark beschädigten Gebäude mit der Maßgabe, daß der Pächter die Beträge zu verauslagen hatte, die Rechnungsbeträge hinsichtlich Höhe und Umfang vom Bauamt in	äbetprüft	und vom Kriegsschädenamt bereits ge-
leistete Zahlungen in Abzug gebracht wurden. Die Errichtung weiterer Bauten bedurfte der ausdrücklichen Genehmigung der Verpächterin, die sich verpflichtete, diese neuen Bauten bei Auflösung des Pachtvertrages zu dem Schätzwerte zu übernehmen.,
Nach § 13 des Vertrages hatte die Verpächterin, wenn der Pächter seinen in dem Vertrag übernommenen Verpflichtungen trotz Abmahnung nicht nachkam, das Recht, das Vertragsverhältnis vorzeitig mit einer Frist von drei Monaten, bei schweren Vertragsverletzungen fristlos zu kündigen. Durch einen Nachtragsvertrag vom 7. Juli 1951 ist das Pachtverhältnis, dessen Beginn auf den 16. Oktober 1947 festgesetzt wurde, bis zu dem 30. September 1959 verlängert worden.
Der Antragsgegner, der den Pachtgegenstand zunächst ordnungsmäßig bewirtschaftet und insbesondere in den KSihlenbe-trieb nicht unerhebliche Mittel investiert hatte, geriet nach
 
der Währungsreform in Zahlungsschwierigkeiten, weil die von ihm erwarteten Kredite ausblieben. Seit 1950 blieb er mit seinen FachtZahlungen im Rückstand. Die Antragstellerin hat dieserhalb rechtskräftige Titel über 2495»
770 und 1374»95 DM nefest Zinsen erwirkt, aus denen sie in die dem Ahtragsgegner gehörende Mühleneinrichtung vollstreckt hat. Bis zu dem 31. März 1953 waren weitere Faoht-zahlungen in Höhe von 1633»76 DM rückständig. Die am 1. April 1953 fällig gewordene Pachtrate ist ebenfalls nicht bezahlt worden. Der Mühlenbetrieb liegt seit Herbst 1952 still. Die im Herbst 1952 vor^enommenen Bestellungsarbeiten im landwirtschaftlichen Betrieb haben sich auf die Herrichtung des Landes beschränkt. Eine Einsaat hat aus Mangel an Mitteln nicht stattgefunden. Die Gesamtverschuldung des Pächters beläuft sich auf 130 000 DM. Seit dem 13- Dezember" 1952 befindet sich der Antragsgegner im Ge-richtsgefängnis in KtH in Untersuchungshaft; seine Ehefrau hält sich ständig in der sowjetischen Besatzungszone auf. 'Den Sohn des Züchters Emil HMPhat die Kreislandwirtschaftsbehörde in PHk zur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes als ungeeignet erklärt. Die Höhe der den Pächter im Palle der Vertragsauflösung aus der Errichtung von Gebäuden zustehenden ‘Ersatzforderung ist streitig. Der Pächter beziffert seine Forderung auf mindestens 40 000 DU, während die Verpächterin hierfür nur einen Betrag von etwa 10 000 DM einsetzt.
Mit Schreiben vom 19. November 1952 hat die Antragstellerin unter Hinweis auf § 13 des Pachtvertrages das Pachtverhältnis zu dem 31. Dezember 1932 gekündigt. Sie verlangt vom Antragsgegner die Zahlung der rückständigen i?ucht und die Herausgabe dea lachtsgegenstandes.
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Der Antragsgegner macht geltend, die Antragstellerin habe ihm die rückständigen Pachtbeträge gestundet. Es sei ein 3anierungsplan verabredet worden, wonach er einen Unterpächter für den Mühlenbetrieb stellen solle und die Antragstellerin das Unterpachtverhiiltnis genehmigen werde.
Aus den Erträgnissen der Unterpacht hätten dann die laufenden Verpflichtungen ünd die PAchtrückstände allmählich abgedeckt werden sollen. Er habe sich auch um einen Unterpächter bemüht, den die Antragstellerin aber als ungeeignet abgelehnt habe. Nunmehr stehe sein Sohn Milo als Unterpächter zurVerfügung, der bed Genehmigung des Unter-Pachtverhältnisses sämtliche Verpflichtungen des Antragsgegners sofort in bar abdecken werde. Auch andere Personen seien bereit, unter den gleichen Bedingungen als Unterpächter einzutreten. Solange die Sanierungsmöglichkeit noch gegeben sei, könne die Verpächterin nicht kündigen. Jedenfalls stelle die Kündigung einen Rechtsmißbrauch dar.
Die Verpächterin bestreitet, dem Antragsgegner jemals in irgendeiner Form eine Stundung bewilligt zu haben, und macht geltend, sie sei im Gegenteil stets bestrebt gewesen, die Forderungen hereinzubekommen. Die. Verhandlungen Über eine Unterverpachtung hätten sich zerschlagen. Erst daraufhin sei die Kündigung ausgesprochen worden.
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Antragsgegner, nachdem dieser den Ft.chtrückstand anerkannt hatte, zur Zahlung der rückständigen Pacht in Höhe von 1633,76 DM nebst Zinsen verurteilt, den Herausgabeanspruch jedoch abgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht den Antragsgegner verurteilt, die gepachtete Landstelle mit dem Mühlenbetrieb an die Verpächterin herauszugeben und die gerichtlichen und
 
außergerichtlichen Kosten des BeschwerdeVerfahrens zu tragen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, mit der er die Abweisung des Herausgabeantrages und die Abänderung der Kostenentscheidung erstrebt. Die Verpächterin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
1• Der Antragsgegner erhebt zunächst Verfahrensrü-
gen.
a)	Die Rechtsbeschwerde beanstandet das Verfahren des Oberlandesgerichts, das am 16. April 1953 zwei verschiedene Beschlüsse verbindet habe. Durch den ersten Beschluß se'i die sofortige Beschwerde der Antrags teller in zurückgewiesen worden. Bei der zweiten Entscheidung handele es sich um den angefochtenen Beschluß. Für ein solches Verfahren sei eine gesetzliche Grundlage nicht gegeben.
Diese Rüge ist jedoch unbegründet. Das Vorbringen der Rechtsbeschwerde steht mit dem Akteninhalt in Widerspruch. Hach dem Protokoll vom 16. April 1953 ist nur
 die angefochtene Entscheidung verkündet worden. Bei den
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Akten befindet sich weiter ein Vermerk des Beschwerdegerichts vom 24« April 1953» der folgendes besagt: Der Senat habe beschlossen, den Antragsgegner zur Räumung und Herausgabe zu verurteilen. Der der Verkündung zunächst zugrunde liegende Entwurf der Beschwerdeentscheidung habe irrtümlich den Antragsgegner als Beschwerdeführer gegen eine ihn zur Räumung verurteilende Entscheidung des Landwirtschafttsgerichts angesehen. Dieser Irrtum sei während der Verlesung der Entscheidungsformel bemerkt worden. Der
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Vorsitzende habe darauf die noch nicht beendete Verlesung unterbrochen. Die Entscheidungsformel sei dann entsprechend der Tatsache, daß sich die Antragstellerin gegen den die Räumung ablehnenden Beschluß des Landwirtschaftsgerichts beschwert habe, neu gebildet worden. Sodann sei dieser nunmehr richtig formulierte Beschluß verkündet worden. Die schriftlich abgefaßte Entscheidung entspreche dem tatsächlich vom vollbesetzten Senat gefaßten Beschluß.
Die Frage, ob und inwieweit das Gericht im Verfahren nach der Verfahrensordnung für LandwirtSchaftsSachen befugt ist, eine von ihm erlassene Entscheidung nach ihrer Verkündung abzuändern, kann dahingestellt bleiben. Aus dem Frotokoll vom 16. April 1953 und dem Vermerk des Beschwer-degerichts ergibt sich einwandfrei , daß die Verkündung einer anderen als der mit der Rechtsbeschwerde angefochtenen Entscheidung nicht atattgefunden hat. Nach § 21 Abs 4 Satz 2 LVO besteht die Verkündung der Entscheidung in der Verlesung des entscheidenden Teiles des Beschlusses. Diese Vorschrift bedeutet, daß, wenn die Entscheidungsformel verlesen wird, die Verkilndung erst mit der vollständigen Verlesung der Entscheidungsformel als erfolgt angesehen werden kann. Das Beschwerdegericht war deshalb, nachdem der Vorsitzende die noch nicht beendete Verlesung des ersten Entscheidungsentwurfs unterbrochen hatte, nicht gehindert, die Entscheidung neu zu formulieren, ohne daß darin eine Rechtsverletzung zu erblicken wäre.
b)	Der RecntsbeschwerdefUhrer beanstandet sodann, daß sein Vertreter erst zwei Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung die Terminsnachrdcht erhalten habe. Er hält diese Frist für rechtswidrig und rügt weiter die Tatsache, daß das Beschv/crdegcricht die auf 14 Uhr angesetzte mündliche Verhandlung ohne Anwesenheit seines Rechtsvertreters, obwohl dieser sein Erscheinen auf 16 Uhr angekün-
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digt habe, eröffnet und teilweise durchgeführt habe.
Auch diese Rüge ist unbegründet. Auf das Verfahren vor den Landwirtschaftsgerichten finden nach § 12 LVO die Vorschriften des Gesetzes Über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit si.mgemäß Anwendung, soweit nicht durch die Verfahrensordnung etwas anderes bestimmt ist. Die im § 90 FGG enthaltenen Vorschriften über die Ladungsfrist betreffen lediglich das Verfahren in Nachlaß- und TeilungsSachen. Im übrigen enthält weder das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit noch die Verfahrens Ordnung für Landwirtschaftssachen Bestimmungen über die Einhaltung einer Ladungsfrist. Aus der Tatsache, daß der Vertreter des Antragsgegners die Terminsnachricht erst zwei Tage vor dem Verhandlungstermin bekommen hat, kann die Rechtsbesenwerde keine Folgerung lierleiten. Der Antragsgegner muß die Ladung zu dem Termin schon früher erhalten haben, da, wie sich aus den -Jeten ergibt, die Ladung am 10. April 1953 verfügt worden und am selben Tage abgegangen ist. Ein Verfahrensverstoß kann auch nicht darin erblickt werden, daß das Beschwerdegericht ohne Anwesenheit des Vertreters des Antragsgegners die Verhandlung eröffnet und teilweise durchgefUhrt hat.
2. Die Entscheidung hängt deshalb davon ab, ob das Pachtverhältnis auf Grund der 'Kündigung der Antragstellerin beendet ist»
a) Das Oberlandesgericht hält die Kündigung auf Grund des § 13 des Pachtvertrages für gerechtfertigt, weil der Antragsgegner fortgesetzt mit der Entrichtung der Pachtraten in Verzug geraten sei und der aufgelaufene Rückstand fast die dreifache Jahrespacht, erreiche. Außerdem habe die Pacht infolge des wirtschaftlichen Zusammen-
 
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bruchs des Pächters ihren Sinn verloren. Der Antragsgegner habe selbst seine Verbindlichkeiten auf 130 000 DM r.ngegeben., Mittel für die Fortführung des Betriebes seien nicht vorhanden. Der Betrieb sei infolgedessen zu dem Erliegen gekommen.
Das Oberlandesgericht stellt weiter auf Grund der Bekundungen des Zeugen Dr. J4HBP fest, daß dem Pächter keine Stundung gewährt worden sei. Es führt im übrigen aus: Wenn die Verpächterin sich auf die Erörterung einer Sanierung des Pächters eingelassen habe, so bedeute dies ein außerordentliches Entgegenkommen. Aus den Sanierungsverhandlungen allein könne der Pächter deshalb keine Hechte herleiten. Bis zu einem positiven Abschluß der Verhandlungen habe die Verpächterin frei darüber entscheiden können, welchen der vom Antragsgegner etwa vorgeschlagenen Unterpächter sie nehmen wolle und ob sie überhaupt sich zu einer Hinausschiebung ihrer Befriedigung bereitfinden werde. Die Verhandlungen seien Anfang November 1952 abgebrochen worden. Ob nunmehr Personen vorhanden.seien, die den von der Verpächterin im laufe der öanierungsverhand-lungen gestellten Anforderungen entsprächen, sei unerheblich.
b) Die Hechtsbeschwerde macht dazu geltend, der Antragsgegner habe sowohl im Termin vor dem Amtsgericht wie auch vor dem Oberlahdesgericht erklärt, er sei in der Lage, die gesamten PachtrUckstsnde sofort zu bezahlen» ln beiden Terminen seien die Geldgeber zur Stelle gewesen. Die Weigerung der Antragstellerin, die vom'Antragsgegner vorgeschlagenen kapitalkräftigen Unterpächter anzunehmen, stelle einen groben Mißbrauch dar. Das Oberlandesgericht habe auch nicht berücksichtigt, daß der Antragsgegner sich um die Erstellung der Mühle und des landwirtschaftlichen
 
Betriebes vierdient gemacht habe. Er habe einen moralischen Anspruch darauf; daß seine Leistungen positiv gewürdigt würden. Die Antragstellerin sei schon deshalb verpflichtet gewesen, die vorgeschlagenen Unterpachter zu genehmigen, weil diese über das erforderliche Geld verfügten. Durch die Ablehnung des Zahlungsangebotes sei die Antragstellerin, abgesehen davon, daß die Pachtrückstände bis zur Beendigung der UnteipExihtVerhandlungen gestundet seien, in Annehmeverzug geraten.
Der Antragsgegner trägt weiter vor, er habe inzwischen die Landwirtschaft mit Zustimmung der Antragstellerin durch Vertrag vom 1. Mai 1953 unterverpachtet. Der Unterpachtzins sei so bemessen, daß Abzahlungen auf den Pachtriickstand geleistet werden könnten. Über die Unterverpachtung des Ilühlenbetriebes seien die Verhandlungen noch nicht abgeschlossen.
c)	Die Rechtsbeschwerde kann auch mit diesem Vorbringen keinen Erfolg haben. Die Feststellung des Ooer-landesgerichts, daß dem Pächter keine Stundung der Pachtrückstände gewährt worden sei, beruht auf der Aussage des vom Amtsgericht und vom Beschwerdegericht vernommenen Zeugen Dr.	Die Würdigung der Beweisaufnahme läßt ei-
nen Rechtsirrtum nicht erkennen. Dasselbe gilt von der Beurteilung der Sanierungsverhandlungen, die zwischen den Parteien geführt worden sind. Dadurch, daß die Antragstellerin sich auf solche Verhandlungen, einließ, hat sie das ihr nach § 13 des Pachtvertrages zustehende Kündigungsrecht nicht verloren, zu demal da diese Verhandlungen nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts keinen positiv ven Erfolg gehabt haben. Von einer Verpflichtung der Antragstellerin, eine Unterverpachtung mit einer der vom Antragsgegner vorgeschlagenen angeblich kapitalkräftigen
 
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Personen zu genehmigen, kann keine Rede sein. Solange die Parteien kein verbindliches Abkommen Über die in Aussicht genommene Sanierung getroffen hatten, konnte die Verpächterin frei darüber entscheiden, ob sie einen der vorgeschla-... genen Unterpächter nehmen und ob sie überhaupt eine Unterverpachtung vornehmen wollte oder nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb, wie der Antragsgegner meint, die ablehnende Haltung der Antragstellerin einen Rechtsmißbrauch darstellen soll. Soweit dem Antragsgegner mit Rücksicht auf die Aufwendungen, die er lür den Betrieb gemacht hat, aus dem Vertrage Ansprüche gegen die Antragstellerin zustehen, bleibt es ihm unbenommen,seine Forderungen geltend zu machen.
Die Zulässigkeit der Kündigung wird auch nicht dadurch berührt, daß die Antragstellerin, wie der Antragsgegner verträgt, sein Zahlungsangebot abgelehnt hat, auch wenn sie dadurch in Annahmeverzug gekommen sein sollte.
Eine dem § 3 Abs 3 MSchG- entsprechende Bestimmung gibt es im x^achtrecht nicht. Baß die Zahlung des Pachtrückstandes der Antragstellerin vor der Kündigung angeboten sei, hat der Antragsgegner selbst nicht behauptet. Es ist deshalb, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, für die Entscheidung unerheblich, ob etwa jetzt Personen vorhanden sind, die den von der Antragstellerin im Laufe der Sanie-rungsv.erhdndlungen gestellten Anforderungen entsprechen.
Soweit der Antragsgegner vorträgt, er habe inz#i-shhen den landwirtschaftlichen Betrieb mit Zustimmung der Antragstellerin unterverpachtet, handelt es sich um ein neues tatsächliches Vorbringen, das in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht .berücksichtigt werden kann»
 
Die .Rechtsbeschwerde mußte somit, da die angefoch-tene Entscheidung auch im übrigen eine Rechtsverletzung nicht erkennen läßt, als unbegründet zurückgewiesen werden, und zwa* mit der aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung der Kostenentscheidung, da der Senat von einer Anordnung. über die Erstattung der außerhalb des Beschwerdeverfahrens entstandenen Kosten abgesehen hat. Dagegen erschien es angemessen, die Erstattung der außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten durch den Antragsgegner an'zuordnen (§51 LVO)»
Im übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 10 LVR in Verbindung mit §§ 42, 43, 50 LVO.
Dr. Tasche
 Dr* Hückinghaus
 Dr. Piepenbrock