* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

-eii Regelung eines Altenteils hat der Ko Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirt3ohaf tssaohen in der Sitzung von 25° ’lai 1952 unter ..vjarng des Sennts rräs idente:i Prof 0 Br, Pritsch sowie -er Bundesrichtcr Ir. Küchinghaus und Br, Oechßler beschlossens : - -■ Beschluß des 10, Zivilsenats des Oberlandesgericlits in Hamm vom 27o Februar 1952 v/ird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen, Bie Antragsgegnerin hat;,.,: den Antragsteller auch die ihn außerhalb des Hechts-beschvrerdcvcrfahrens ■ entstandenen Kosten zu erstatten« gehört hat und ihm im Jahre 1938.auf Grund eines Testaments seines Bruders als Anerben angefallen ist« Der Antragsgegnerin stellt auf Grund einer Entscheidung des Anerbengerichts vom 20, Oktober 1939 das gesetzliche Altenteil zu«, treten ist c, Vollmacht nzchzureichen,, hat gegen den ge-, stellten Antra;, hoiwe Ihiuu'erdungen erhoben« fas Amtsgericht hat daraufhin die der Antragsgegnerin zustehenden Altenteilsleistungeu im einzelnen festgesetzt und um~ grenzt 0- . ich't in Harm hat daraufhin durch Be-schin3 von 27« Februar 1952 die Beschwerde als von" eine;:: unbefugten erhoben als unzulässig verworfen o' fiese Entscheidung ist dein Hechts anv/alt an 11 o und der Antragsgegnerin an 12» Iäärz' 1952 'zugestellt worden«, Furch eine von 12«'April datierte und an 15« April 1952 bei den Bundesgerichtshof eingegangene Pcschwerdeschrift hat Bechtse.nv/alt namens der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Beschverde-gerhchts Beohtsbeschwcrde eingelegt, ohne sie bisher zu begründeno • Zustellung der angefochtenen Entscheidung, Hach § 5 Abs 1 LEB ist die- Becntsbeschwerde durch Einreichung der Bosch..erdescbrift bei dem Bundesgerichtshof einsu-icgen« Sie hätte danach au 12, April 1952 bei den Bun-desgorichtshof.eingehen müssen*- Ob es angesichts dessen daB der 12, Ap ril der Sonnabend vor Ostern war, zur wa.

RechtsanwaltVollmachtHechtunzulässigBeschwerde

Volltext der Entscheidung

KU
y Biiw
B e s e h 1 u ß In der Bandv/irtschafts Sache
 der 7;it\^^Bi-ise.beth H| Kreis 3^00?
gel o Sch{
in Bit
 Anoragsgegnerin? Beschwerde- und Keehtsbeschwerdef ü}u'erin?
vertreten durch Hechts anv:al'
den Bauer Anton Haus ITro '€B^?i. ;
gegen
 in Bl(
Kreis Bl
 Antragsteller 9 Beschwerde- und Hechtsbeschwerdegegner,
v' er treten durch Hechts anwalt
m
w e;
-eii Regelung eines Altenteils
 hat der Ko Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirt3ohaf tssaohen in der Sitzung von 25° ’lai 1952 unter ..vjarng des Sennts rräs idente:i Prof 0 Br, Pritsch sowie -er Bundesrichtcr Ir. Küchinghaus und Br, Oechßler
 beschlossens	:	-	-■
Bie Eechtsbeschv/erde- gegen den. Beschluß des 10, Zivilsenats des Oberlandesgericlits in Hamm vom 27o Februar 1952 v/ird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen, Bie Antragsgegnerin hat;,.,: den Antragsteller auch die ihn außerhalb des Hechts-beschvrerdcvcrfahrens ■ entstandenen Kosten zu erstatten«
I
Der Antragsteller 1st Eigentihner des in Hro 9 gelegenen Hofes von etwa 11 1/2 ha mit einem Einheitswert von 8 800 EU, der früher seinem Bruder August., den verstorbenen Ehemann der Antragsgegnerin., gehört hat und ihm im Jahre 1938.auf Grund eines Testaments seines Bruders als Anerben angefallen ist« Der Antragsgegnerin stellt auf Grund einer Entscheidung des Anerbengerichts vom 20, Oktober 1939 das gesetzliche Altenteil zu«,
her Antragsteller? der im April 1951 geheiratet-hat, hat bei dem Landwirtechaftsgericht in Brilon beantragt. das gesaute der Antragsgegnerin .zustehende Alten-teilsrecht näher zu regeln und zu umgrenzen0 Eie Antrags geg.nerin, für die in der mündlichen Verhandlung der g Rechtsanwalt	in	mit	dem	Versprechen auf ge-
treten ist c, Vollmacht nzchzureichen,, hat gegen den ge-, stellten Antra;, hoiwe Ihiuu'erdungen erhoben« fas Amtsgericht hat daraufhin die der Antragsgegnerin zustehenden Altenteilsleistungeu im einzelnen festgesetzt und um~ grenzt 0-	.	_	.	■	■	■	■
Ö-egen diese Entscheidung hat Rechtsanwalt namens der Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt o Da' der Rechtsanwalt	trotz Erinnerung
 seitens des Amtsgerichts die Vollmacht der Antragsgegnerin nicht nachgereicht und auch der Beschwerde keine Vollmacht beigefügt hatte, ist.ihn in der Beschwerde-, Instanz unter Fristsetzung 'aufgegeben "worden, seine ;■ Bevollmächtigung durch eine von der Antragsgegnerin: unterschriebene Völluachtsurkunde nachzuweisen0 Dieser
ÜB.
^ -
Aufforderung ist Bccht3anv/alt	nicht	nachgekoinmen* ’
Das Cbcrland e sge.r ich't in Harm hat daraufhin durch Be-schin3 von 27« Februar 1952 die Beschwerde als von" eine;:: unbefugten erhoben als unzulässig verworfen o'
fiese Entscheidung ist dein Hechts anv/alt an 11 o und der Antragsgegnerin an 12» Iäärz' 1952 'zugestellt worden«, Furch eine von 12«'April datierte und an 15« April 1952 bei den Bundesgerichtshof eingegangene Pcschwerdeschrift hat Bechtse.nv/alt	namens
 der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Beschverde-gerhchts Beohtsbeschwcrde eingelegt, ohne sie bisher
 zu begründeno
‘Die Becht s b e s chv;erde ist unzulässig.
Die Frist zur Einlegung der Bechtsbeschuerde beträgt nach § i 1VR' einen Aonat und beginnt mit der. • Zustellung der angefochtenen Entscheidung, Hach § 5 Abs 1 LEB ist die- Becntsbeschwerde durch Einreichung der Bosch..erdescbrift bei dem Bundesgerichtshof einsu-icgen« Sie hätte danach au 12, April 1952 bei den Bun-desgorichtshof.eingehen müssen*- Ob es angesichts dessen daB der 12, Ap ril der Sonnabend vor Ostern war, zur wa. hru ng der Bes ein. e r d e f r i st gen ug t e, daß die Besc hv; erde schrift erst an-15, A?rfi 1952 bei dem Bundesgerichts-hof eingegangen ist, konnte dahingestellt bleiben« Die Bechtsbescliwerde mußte nach § 5 Abs 2 LVK innerhalb eines Honats. seit ihrer Einlegung," also spätestens bis zun 15. Hai 1952, begründet werden« Das ist nicht ge-
- 4 —
scheben» Die P; e c Ji i s b e s c h/.: e r d e war daher nach § 9 bVR als unzulässig er verwerfen«-
lie Pos tenants che idling beruht auf den '§§' 10 1VR. 42 y 43 7 50 P 51 IvOo ■
Ir. Pritsch
 ör, Hüc kinghaus
LT„ Oechßler