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BGH · V BLv 38/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLv 38/78

Auf Antrag der Beteiligten hat das Landwirtschaftsgericht durch Beschluß vom 9. Juni 1978 die von der Landwirtschaftsbehörde versagte Genehmigung erteilt und der Kreisverwaltung die Kosten des Verfahrens auferlegt. Gegen diesen Berichtigungsbeschluß hat der Beteiligte zu 2 sofortige Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, daß der Beschluß aufgehoben und der Kreisverwaltung die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen auferlegt werden* Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, daß gemäß §§ 9 LwVG, 20 a FGG eine auf die Kostenentscheidung beschränkte Beschwerde nicht zulässig sei, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache ergangen sei. 1. Zwar findet nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde grundsätzlich statt, wenn es sich um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt. Entscheidungen in der Hauptsache sind solche Beschlüsse, durch die über einen Sach- oder Verfahrensantrag ganz oder teilweise entschieden und die Instanz abgeschlossen wird (BGH Beschl. Über den Sachantrag der Antragsteller (Genehmigung der Grundstücksveräußerung) - zugleich über die Kosten des Verfahrens - hat das Landwirtschaftsgericht durch Beschluß vom 9. Für die Frage aber, mit welchem Rechtsmittel die eine Berichtigung aussprechende Entscheidung angegriffen werden kann, sind nicht die Vorschriften der Zivilprozeßordnung maßgebend, vielmehr ist diese Frage hier nach den für das landwirtschaftliche Verfahren geltenden Bestimmungen zu beantworten (BGH aaO). In Ermangelung einer dem § 319 Abs.3 ZPO entsprechenden Vorschrift wird die Frage, mit welchem Rechtsmittel ein Berichtigungsbeschluß angefochten werden kann, für das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit uneinheitlich beantwortet (vgl. Die Frage braucht hier nicht abschließend beantwortet zu werden; denn für den Bereich der LandwirtSchaftssachen regelt § 24 LwVG den Zugang zu dem Bundesgerichtshof abschließend (Abs.3 aaO). Im Sinne des § 24 Abs.3 LwVG ist ein die Kostenentscheidung berichtigender Beschluß ebensowenig ”in der Hauptsache erlassen” wie die Kostenentscheidung selbst (vgl. Nach alledem ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § kk LwVG als unzulässig zu verwerfen.

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 319 ZPO § 9 LwVG § 319 ZPO § 24 LwVG
KostenentscheidungFrageLwVGBeschlußunzulässigRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V BLv 38/78 BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Genehmigung einer Grundstücksveräußerung nach dem GrundstUckverkehrsgesetz
 Beteiligte:
1.
Käthe
 straße
Verkäuferin und Antragstellerin,
2. Dipl.-Landwirt istraße
 Dr. Otto-Friedrich -
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genannt Ottfried -
Käufer, Antragsteller und Rechtsbeschwerde führer,
y
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 14. Februar 1979 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Landwirtschaftssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 31. Oktober 1978 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 200 DM festgesetzt.
G rün d e
I.
Die Beteiligten haben am 13. Dezember 1977 einen notariellen Grundstücksveräußerungsvertrag geschlossen. Auf Antrag der Beteiligten hat das Landwirtschaftsgericht durch Beschluß vom 9. Juni 1978 die von der Landwirtschaftsbehörde versagte Genehmigung erteilt und der Kreisverwaltung	die	Kosten des Verfahrens
 auferlegt. Mit Beschluß vom 26. Juni 1978 hat das Landwirtschaf tsgericht seine Entscheidung vom 9. Juni 1978 hinsichtlich des Kostenpunkts dahin berichtigt, daß die Antragsteller die gerichtlichen Kosten zu tragen haben.
 
Gegen diesen Berichtigungsbeschluß hat der Beteiligte zu 2 sofortige Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, daß der Beschluß aufgehoben und der Kreisverwaltung die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen auferlegt werden*
Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2, mit der er den Antrag verfolgt, den angefochtenen Beschluß und den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts vom 26. Juni 1978 aufzuheben.
II.
Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, daß gemäß §§ 9 LwVG, 20 a FGG eine auf die Kostenentscheidung beschränkte Beschwerde nicht zulässig sei, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache ergangen sei. Dies gelte auch dann, wenn - wie hier - die Entscheidung der Hauptsache durch Berichtigungsbeschluß im Kostenpunkt geändert worden sei.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
 
3
1. Zwar findet nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde grundsätzlich statt, wenn es sich um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt. Voraussetzung ist jedoch nach § 24 Abs. 1 LwVG, daß der angefochtene Beschluß in der Hauptsache erlassen ist. Daran fehlt es hier.
Entscheidungen in der Hauptsache sind solche Beschlüsse, durch die über einen Sach- oder Verfahrensantrag ganz oder teilweise entschieden und die Instanz abgeschlossen wird (BGH Beschl. v. 7. Dezember 1954,
V BLw 46/54, RdL 1955, 73; BGHZ 14, 381, 384). Über den Sachantrag der Antragsteller (Genehmigung der Grundstücksveräußerung) - zugleich über die Kosten des Verfahrens - hat das Landwirtschaftsgericht durch Beschluß vom 9. Juni 1978 entschieden. Im vorliegenden Verfahren streiten die Parteien lediglich darum, ob die am 26. Juni 1978 vorgenommene Berichtigung der Kostenentscheidung zulässig war oder nicht. Dabei handelt es sich nicht um eine neue Entscheidung in der Sache selbst (BGH Beschl. v. 17. Dezember 1952, V BLw 95/52, S. 9/10; BGH Beschl. v. 7. Dezember 1954, V BLw 46/54, RdL 1955, 73).
2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich die Zulässigkeit des Rechtsmittels auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung der in der Zivilprozeßordnung gegen Berichtigungsbeschlüsse vorgesehenen Rechtsmittelvorschriften. Zwar findet der in § 319 Abs. 1 ZPO ausgedrückte Rechtsgedanke auch im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung, so daß auch hier
 
offenbare Unrichtigkeiten berichtigt werden können.
Für die Frage aber, mit welchem Rechtsmittel die eine Berichtigung aussprechende Entscheidung angegriffen werden kann, sind nicht die Vorschriften der Zivilprozeßordnung maßgebend, vielmehr ist diese Frage hier nach den für das landwirtschaftliche Verfahren geltenden Bestimmungen zu beantworten (BGH aaO). § 9 LwVG verweist ergänzend auf die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. In Ermangelung einer dem § 319 Abs. 3 ZPO entsprechenden Vorschrift wird die Frage, mit welchem Rechtsmittel ein Berichtigungsbeschluß angefochten werden kann, für das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit uneinheitlich beantwortet (vgl. BGH RdL 1955,
 73; Müller, MDR 1954, 595). Die Frage braucht hier nicht abschließend beantwortet zu werden; denn für den Bereich der LandwirtSchaftssachen regelt § 24 LwVG den Zugang zu dem Bundesgerichtshof abschließend (Abs. 3 aaO). Im Sinne des § 24 Abs. 3 LwVG ist ein die Kostenentscheidung berichtigender Beschluß ebensowenig ”in der Hauptsache erlassen” wie die Kostenentscheidung selbst (vgl. auch BGH Beschl. v. 17. Dezember 1952, V BLw 95/52,
S. 11; BGH Beschl. v. 7. Oktober 1952, V BLw 60/52,
S. 3).
,.jä
 
J
IV.
Nach alledem ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § kk LwVG als unzulässig zu verwerfen.
Hill
 Hagen
Linden