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BGH · V BLw 38/6

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 38/6

EHFV § 12; LVO § 59 Abs* 2; HöfeO § 8 Abs» 5 Der Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem Erbhof vererbt sich nach den für die Erbfolge in den Erbhof geltenden Vorschriften,, Der überlebende Ehegatte» auf den der Übereignungsanspruch gemäß § 12 EHFV übergegangen ist? jedoch nach ihrer Schwester Lina, verheiratet gewesen mit dem im Jahre 1956 verstorbenen Landwirt Heinrich K(H^0 Aus der Ehe stammt ein Sohn na-mens Heinrich (Übertragsnehmer), geboren am (■BP 1933? März 1945 wurde die Vereinbarung der allgemeinen Gütergemeinschaft zwischen den Eheleuten und Auguste mit Wirkung für den Erbhof genehmigte Durch einen weiteren Beschluß vom selben Tage genehmigte das Anerbengericht auch die Übertragung des Erbhofes auf Fritz Die gegen diesen Beschluß erhobene so- fortige Beschwerde des Kaufmanns Heinrich T^^p hat das Oberlandesgericht Hamm durch Beschluß vom 28.Juni 1948 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Übertragung des Hofes auf die Witwe Auguste T^|P genehmigt wird. Am 14» Juni 1951 stellte das Amtsgericht Petershagen der V/itwe Auguste T^pP ein Zeugnis des Inhalts aus, daß der ihrem Ehemann auf Grund des Übergabevertrages vom 28o Dezember 1944 zustehende Anspruch auf Übereignung des Hofes im Wege der Erbfolge nach dem Erbvertrag vom 28. a) Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, daß die Witwe Auguste die rechtliche Stellung einer Hofvorerbin nach der Höfeordnung hat» Der vorliegende Pall weist insofern eine Besonderheit auf, als Fritz nicht Eigentümer des Erbhofes gewesen ist» Auch seine Witwe ist unter der Geltung 'des Reichs-erbhofgesetzes nicht Eigentümerin des Erbhofes geworden. Ihr Ehemann hatte jedoch auf Grund des Übergabevertrages vom 28o Dezember 1944 einen Anspruch auf Übereignung des Hofes» Dieser Anspruch v/ar nach dem Tode seines Vaters gegen dessen gesetzlichen Anerben Heinrich Tgerichtet und auf Grund des Erbvertrages vom 28» Dezember 1944 mit dem Tode von Fritz T^l^ auf seine Witwe üb er gegangen» Der Übereignungsanspruch hat sich nämlich, wie das Beschwerdegericht bereits in den Beschlüssen vom 28» Juni 1948 (4b Wlw 24/48) und 14» Dezember 1949 (10 Wlw 268/49) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Reichserbhofge-richts (REHG 171; 99 300) zutreffend ausgeführt hat, nach den für die Erbfolge in den Erbhof geltenden Vorschriften vererbt» Es wurde so angesehen, als ob Fritz T^|P im Zeitpunkt seines Todes bereits Alleineigentümer des Erbhofes gewesen wäre» Nach § 12 men0 Das ist durch den Erbvertrag vorn 28 „ Dezember 1944 geschehene Da Fritz unter der Geltung des Reichserbhofrechts verstorben ist, hat seine Ehefrau den Übereignungsanspruch und damit später auch das Eigentum am Hof nur mit den aus § 12 EHFV sieh ergebenden Beschränkungen erworbene Die Erbenstellung des sippegobundenen Ehegatten ist durch § 59 Abs <> 2 LVO mit Wirkung vom Io Januar 1948 in die rechtliche Stellung eines Hofvorerhen nach der Höfeordnung übergeleitet wordeno Die Bindungen, denen ein Anerbe nach § 12 EHFV unterlag, sind nicht dadurch entfallen, daß das Reichserbhofrecht am 24o April 1947 außer Kraft gesetzt, die VerfahrensOrdnung für Landwirtschaftssachen aber erst am 1» Januar 1948 in Kraft getreten ist (Beschluß des Senats vom 15» Januar 1952, b) Die Frage, ob die Witwe zur Bestimmung des weiteren Hoferben berechtigt war, ist für die Beschwerdeberechtigung des Pflegers ohne Bedeutung, Hatte die Witwe kein Bestimmungsrecht, so würde mit ihrem üode der Hof kraft Gesetzes (HöfeO § 6 AbSo 2) demjenigen anfallen, der als Hoferbe des Erblassers berufen wäre, v/enn dieser erst im Zeitpunkt des Todes der Witwe T^^p verstorben wäre« Ist dagegen ein Bestimrnungs-recht der Witwe T^^^ zu bejahen, so war die Regelung der weiteren Erbfolge, wie sie der Erbvertrag vom So Februar 1945 enthält, zulässige Jedenfalls steht zur Zeit noch nicht fest, wer weiterer Hoferbe sein wird, weil dies 3ich erst mit dem Tode der Witwe T^^^ entscheideto Wer nur möglicherweise als weiterer Hof- erbe in Betracht kommt, hat noch keine feste Anwartschaft auf den späteren Anfall des Hofes« Ihm steht deshalb auch kein Hecht zu, das durch die Genehmigung eines vom Vorerben geschlossenen Übergabevertrages be eintrachtigt sein könnte« Die Rechte des noch nicht feststehenden weiteren Hoferben können jedoch durch die Bestellung eines Pflegers gemäß § 1913 BGB gesichert werden (vgl« Beschlüsse des Senats vom 7« Dezember 1954 V BLw 53/54, RdL 1955, 84, und 20« Februar 1968, V BLw 34/67)o Dies trifft auch auf den vorliegenden Fall zu« Die Witwe T^^P hat zwar in dem Erbvertrag eine bestimm to Person, nämlich Heinrich T^|^, als weiteren Anerben (Hoferben) eingesetzt, jedoch eine größere Anzahl von Personen aus der Familie ihres Ehemannes als Er-satznacherben berufen« Der Ersatznacherbe hat nicht die Rechte des Nacherben, sondern eine schwächere Stel- V BLw 31/62) dagegen bedarf der Vorerbe im Falle des § 2113 BGB bei Verfügungen nicht der Zustimmung des Ersatznacherben (BGBZ 40, 115)o Für die Zulässigkeit der Bestellung eines Pflegers genügt es, daß noch ungewiß ist, wer beim Tode der Witwe TÄ^P weiterer Hof erbe wird« Diese Februar 1968, V BLw 34/67)° Es kann nach Lage der Sache nicht zweifeihaft sein, daß durch die Genehmigung des Übergabevertrages die Rechte des künftigen weiteren Hoferben beeinträchtigt sein können <> Auch nach der ersteren Auffassung steht dem überlebenden Ehegatten das Recht zur Bestimmung des v/eiteren Hoferben zu, und zwar gemäß § 59 Abs« 1 Satz 1 LVO, wonach Rechte die auf Grund des Reichserbhofgesetzes oder seiner Durchfüh- 150) auch in den Fällen, in denen der verstorbene Ehegatte Alleineigentümer eines Erbhofs war, die Rechtsstellung des als Anerben eingesetzten Ehegatten nach § 8 AbSo 3 HöfeO beurteilte Für diese Auffassung spricht außer dem V/ortlaut des § 59 Abs« 2 LVO auch der Gesichtspunkt, daß der Gesetzgeber die rechtliche Stellung, die ein Ehegatte unter der Geltung des Reichserbhofrechts er-langt hatte, durch das Höferecht nicht einschränken wollte und früher erworbene Rechte ausdrücklich durch § 59 Abs * 1 Satz 1 aufrechterhalten worden sindo Die Witwe konnte deshalb den v/eiteren Hoferben aus dem Verwandtenkreis ihres Ehemannes auswählen„ Sie hat dieses Recht bereits durch den Erbvertrag vom 6» Februar 1945 in wirksamer Weise ausgeübt«. Die Bedenken, die in der Rechtsbeschwerdebeantwortung des Beteiligten zu 2) gegen die Rechtsgültigkeit des Vertrages vom 60 Februar 1946 erhoben werden, sind nicht begründet o Es trifft nicht zu, daß dem etwaigen zweiten Ehemann der Witwe der lebenslängliche Nießbrauch am Hof eingeräumt worden seio Ein solches Recht ist in dem Ehe-vertrag nicht vorgesehene Vielmehr sollte für den Fall, daß die Witwe sich wieder verheiraten würde, ihr b) Die Beantwortung der Frage, ob ein Ehegatte, der in einem Erbvertrag den weiteren Anerben (Hoferben) bestimmt und Ersatz(nach)erben berufen hat, den Hof jemandem übertragen kann, der von den für die weitere Hofnachfolge in Betracht kommenden Personen der nächstberechtigte wirtschaftsfähige Anwärter ist, hängt davon ab, ob und inwieweit die Hofnachfolge durch den Erbvertrag bindend festgelegt worden ist» Wenn die Hoferbfolge durch Erbvertrag geregelt ist, kann der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen keine hiervon abweichende Hoferbenbestimmung vornehmen (Beschluß des Senats vom 14o Oktober 1952, V BLw 2/52, IM HöfeO § 12 Nr» 3)° Das gleiche gilt bei einem bindend gewordenen gemeinschaftlichen Testament (Beschluß des Senats vom 19» Februar 1952, V BEw 14/51, HdL 1952, 132)» Infolgedessen ist ein Übergabevertrag, der als vorweggenommene Erbfolge einer Verfügung von Todes wegen gleichzusetzen ist, gemäß § 2289 BGB insoweit unwirksam, als er das Recht des durch Erbvertrag zu dem Hoferben Berufenen beeinträchtigt» Der Grundsatz, daß im Genehmigungsverfahren die privatrechtliche Wirksamkeit des zu genehmigenden Vertrages nicht zu prüfen ist, findet nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 8» November 1955, V BLw 31/55, RdL 1956, 87) keine Anwendung, wenn ein Dritter, der an dem Vertrag nicht beteiligt ist, dessen Nichtigkeit geltend macht und durch die Genehmigung einen Rechtsverlust erleiden würde» Das ist der Fall bei Genehmigung eines Hofübergabevertrages, der mit einem Erbvertrag in Widerspruch steht (Beschluß des Senats vom 22» September 1953, V BLw 38/53). Richtig ist, daß, wie das Oberlandesgericht ausführt, der Übertragsnehmer als Neffe des Fritz T^^p zu dem Kreis derjenigen gehört, die nach § 8 Abs« 3 HöfeO zu dem weiteren Hof erben bestimmt werden können« Wenn jedoch die weitere Hofnachfolge in dem Erbvertrag vom 6o Februar 1945 bindend geregelt war, so hat die Witwe Tpp damit ihr Bestimmungsrecht ausgeübt und kann keine anderweitige Hoferbenbestimrnung mehr vornehmen, auch wenn dies nach Lage des Falles zweckmäßig sein sollte« V/er nach Maßgabe des Erbvertrages beim Tode der Witwe T^PP weiterer Hoferbe wird, läßt sich noch nicht übersehen« Auch wenn der Übertragsnehmer den Tod der Witwe T| falles die Wirtschaftsfähigkeit noch erlangen werde, außer Betracht läßt« Eine Übertragung des Hofes auf Heinrich K^pp könnte deshalb das Nacherbenrecht des künftigen Nacherben beeinträchtigen« Eine dem Übergabevertrag entgegenstehende Bindung der Übertragsgeberin würde allerdings dann nicht vorliegen, wenn der Witwe T^^P in dem Erbvertrag die Auswahl des weiteren Hoferben Vorbehalten oder wenn ihr das Recht eingeräumt wäre, den Hof dem nächstberechtigten wirtschaftsfähigen Anwärter zu üb ertrage?« wählte* Er habe aber nicht die schon damals wie heute erwünschte rechtzeitige Hofübergabe ausschließen wollen, jedenfalls nicht für den Pall, daß die Übertragsgeberin infolge Alters oder, wie hier, wegen Krankheit zur Bewirtschaftung des Hofes nicht mehr in der Lage sein würde* Die Witwe habe sich jedoch bei der Auswahl der Person, an die sie den Hof übertragen wollte, an die festgelegte Reihenfolge halten sollen* Das Beschwerdegericht hat deshalb den Übergabevertrag für wirksam erachtet, weil die vor dem Übertragsnehmer zur weiteren Hofnachfolge Berufenen wegen Wirtschaftsunfähigkeit für eine Übernahme des Hofes nicht in Betracht kämen* Abschließend heißt es in der Begründung für die Zulassung der Rechtsbeschwerdc, daß die Präge, ob ein Ehegatte, der in einem Erbvertrag den weiteren Hoferben in genau festgolegter Reihenfolge bestimmt habe, den Hof dem nächstberufenen wirtschaftsfähigen Anwärter übertragen könne, von grundsätzlicher Bedeutung sei* de nicht bedurft; denn ein Recht der Witwe zu dem Abschluß des Übergabevertrages würde dann nicht zweifelhaft sein, wenn man eine solche Befugnis aus dem Erbvertrag - unter Umständen im Wege der Auslegung -ableiten könnte <> Offensichtlich ist das Beschwerdegericht, worauf die Begründung für die Zulassung der Rechtsbeschwerde hindeutet, davon ausgegangen, daß der überlebende Ehegatte als Hofvorerbe auch dann, wenn die weitere Hoferbfolge in einem Erbvertrag genau festgelegt ist, das Recht habe, den Hof dem nächstberechtigten wirtschaftsfähigen Anwärter zu übertragene Dieser Auffassung kann, v/ie bereits ausgeführt, nicht gefolgt werden, wenn die weitere Hof-nachfolge in dem Erbvertrag für die Witwe T^^^ bindend geregelt war<, trag vom 60 Februar 1945 dahin ausgelegt werden kann, daß die Witwe T^|^^ nach dem Tode ihres in erster Linie zu dem weiteren Hoferben berufenen Schwagers Heinrich berechtigt sein sollte, den Hof dem nächstberech- Er kann sie jedoch beschränken; soweit nach den Vorschriften des Grundstückverkehrsgesetzes für ein Rechtsgeschäft unter Lebenden gleichen Inhalts eine Genehmigung erforderlich wäre* ist die Zustimmung des Gerichts zu der Verfügung von Todes wegen erforderliche Lies bedeutete daß auch bei einem Hofübergabevertrag die Präge der Genehmigung auf Grund des Grundstückverkehrsgesetzes, dessen Bestimmungen an die Stelle der früher maßgeblichen Vorschriften des Kontrollratsgesetzes Nr9 45 und der BrMilRegVO Nr» 84 getreten sind, geprüft werden muß» Ein Verstoß gegen § 4 HöfeO, der die Nichtigkeit des Übergabe Vertrages zur Folge hätte, kommt nicht in Betracht» Versagungsgründe nach § 9 Abs» 1 GrdstVG hat das Oberlandesgericht verneint» Ler Senat ist nicht in der Lage, hierzu Stellung zu nehmen» Las gilt auch für die Frage, ob, wie die Rechtsbeschwerde meint, die unwiderrufliche Bevollmächtigung der Übertragsgeberin zu dem Verkauf von Bauplätzen als ein genehmigungs-bedlirftiges Geschäft anzusehen ist» Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 28» Mai 1962, V BLw 10/62 und die weiteren dort angeführten Entscheidungen) ist die Wahrung der öffentlichen Interessen, denen das Genehmigungserfordernis dienen soll, ausschließlich Aufgabe der zuständigen Behörden» Weder die Vertragsteile noch ein am Vertrag nicht Beteiligter, der ein Interesse an der Versagung der Ge-

Zitierte Normen: § 12 LVO § 1913 BGB § 9 LwVG § 2289 BGB § 16 HoefeO
HofRechtErbvertragHoferbenEHFVWitweEhegatteHeinrichBeschluß

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk: ja BGHZ___________£_nein
EHFV § 12; LVO § 59 Abs* 2; HöfeO § 8 Abs» 5
Der Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem Erbhof vererbt sich nach den für die Erbfolge in den Erbhof geltenden Vorschriften,, Der überlebende Ehegatte» auf den der Übereignungsanspruch gemäß § 12 EHFV übergegangen ist? unterliegt auch nach dem Erwerb des Eigentums am Erbhof (Hof) weiterhin den Beschränkungen des sippegebundenen Anerben; er ist sur Bestimmung des weiteren Hoferben berechtigte
BGH? Besohle v, 2o Juli 1968 - V BLw 38/6? - OLG Hamm
AG Petershagen
BUNDESGERICHTSHOF
0£w_3g/67	BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 Beteiligte
Io
3o
Beschwerde- und Rechtsbeschv/erde-führer3
- vertreten durch Rechtsanwalt
2
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/
Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Landwirtsehaftssachen in der Sitzung vom 2o Juli 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Augustin, der Bundesrichter Dr« Piepenbrock und Dre Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Schmidt und Vogt
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 3) wird der Beschluß des 10«. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12« Oktober 1967 aufgehobene Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschv/erdegericht zurüekver-wiesen»
Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhobeno
 Der Geschäftswert für das Reehtsbeschwerdever-fahren wird auf 5 9950 DM festgesetzt»
Gründe:
Io
 Der am 10» Januar 1946 verstorbene Bauer Heinrich	war Eigentümer des früheren Erbhofes und
 jetzigen Hofes Nr» 34 in Eldagsen, der 11,37 ha groß ist und einen Einheitswert von 11»900 DM hat0 Heinrich	war verheiratet mit Y/ilhelmine	geh«
der Ehe
 die
sind
 am 24o März 1943 verstorben ist* folgende Kinder hervorgegangen:
Aus
1 o 2*
3o
4o
Heinrich«, Kaufmann, geboren am gestorben am 17* Juli 1957;
1890
Marie, geboren am	I895j^seit	1921 verheiratet mit dem Ga^wirt	in Peters-
hageno Aus dieser Ehe stammt eine am 14* Juni 1924 geborene Tochter namens Helma, die als Büroangestellte tätig ist;
Wilhelm, Kaufmann, geboren am verstorben im Jahre 1964;
1898
Rudolf, Fuhrunternehmer, geboren am	190Ö,
verstorben im Jahre 1953;	,
5° Fritz, geboren am	1902,	verheiratet	ge-
wesen seitdem 7= November 1930 mit Auguste geborene	gestorben	am	10*	Januar	1945;
6o Lina, geboren am	1904,	verheiratet	ge-
wesen seit 1927 mit dem im Jahre 1959 verstorbe-nenl^aufmann Walter Mp|^c Aus der Ehe ist ein am	1938	geborener	Sohn	namens	Christian
 hervorgegangen, der von Beruf Kaufmann ist;
7* Emma, geboren ebenfalls am	1904?	jedoch
 nach ihrer Schwester Lina, verheiratet gewesen mit dem im Jahre 1956 verstorbenen Landwirt Heinrich K(H^0 Aus der Ehe stammt ein Sohn na-mens Heinrich (Übertragsnehmer), geboren am (■BP 1933? der Landwirt ist* Er bewirtschaftet den elterlichen Hof in Haßlingen, das etwa 3 kra von Eldagsen entfernt liegt* Er ist verheiratet und hat 3 Söhne;
80 Else, geboren am	1908«	Ihre	Ehe	mit
 Wilhelm	ist	kinderlos	geblieben	und
 geschieden;
9* Grete, geboren am	1909,	verheiratet	gewe-
sen mit dem im Krieg gefallenen Bürgermeister Paul Sch^P aus Hannover* Aus der Ehe sind zwei Töchter namens Helga, Sparkassenangestellte, und Ursula, Sprechstundenhilfe, hervorgegangen *
4
Dui*ch Vertrag vom 28 » Dezember 1944 übertrug der Bauer Heinrich	seinen	Hof	und	sein	sonstiges Ver-
mögen auf seinen Sohn Fritz. Dieser schloß am selben Tage mit seiner Ehefrau Auguste geborene	Bl ei-
nen Vertrag* durch den die Ehegatten die allgemeine Gütergemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuchs* auch hinsichtlich des Erbhofes* einführten und sich gegenseitig zu Erben einschließlich des Erbhofes einsetzten» Fritz T^0| starb am 10» Januar 1945c Seine Witwe und sein ältester Bruder* Heinrich T^|^, schlossen am 6» Februar 1945 einen Erbvertrag* in dem es heißt:
Die Witwe T^^ sei jetzt Erbin des Hofes gewordene Ihre Ehe 3ei kinderlos geblieben» Es sei aber ihr Wille* daß der Hof wieder in die Blutlinie ihres Mannes zurückkomme» Deshalb setze sie Heinrich	zu dem	Er-
ben des Hofes ein» Zum Ersatzerben bestimme sie in erster Linie seinen Bruder Wilhelm und, falls dieser versterben sollte, dessen Bruder Rudolf» An die Stelle des Erben und der Hacherben trete in erster Linie das älteste ihrer Kinder, und zwar hätten die Söhne den Vorrang vor den Töchtern» Sollten die Brüder ihres Mannes und deren Kinder alle vor ihr sterben* so bestimme sie die dann noch lebende älteste Schwester ihres Ehemannes zur Ersatzerbino An die Stelle einer verstorbenen Schwester solle zunächst deren jeweils ältestes Kind treten, und zwar sollten auch hier die Söhne den Vorrang vor den Töchtern haben» Diese dem Erbhofgesetz entsprechende Regelung sollte auch gelten, wenn das Erbhofgesetz aufgegeben werde» Heinrich T^J^erklärt e, er nehme die Verfügungen der Witv/e T^0P für sich und die übrigen Bedachten an»
 
Durch Beschluß des Anerbengerichts vom 27. März 1945 wurde die Vereinbarung der allgemeinen Gütergemeinschaft zwischen den Eheleuten und Auguste mit Wirkung für den Erbhof genehmigte Durch einen weiteren Beschluß vom selben Tage genehmigte das Anerbengericht auch die Übertragung des Erbhofes auf Fritz	Die	gegen	diesen Beschluß erhobene so-
fortige Beschwerde des Kaufmanns Heinrich T^^p hat das Oberlandesgericht Hamm durch Beschluß vom 28.Juni 1948 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Übertragung des Hofes auf die Witwe Auguste T^|P genehmigt wird. In den Gründen dieses Beschlusses heißt
 habe als ErBin ihres Mannes auch
 es
dxe Witwe
 dessen Übereignungsanspruch geerbt. Am 7. März 1951 wurde der Hof auf Grund der Auflassung vom 22. Januar 1951 durch Heinrich	der	als	gesetzlicher An-
erbe seines Vaters am 24» Januar 1947 im Grundbuch eingetragen war, auf den Hamen der Witwe Auguste	um-
geschrieben. Am 14» Juni 1951 stellte das Amtsgericht Petershagen der V/itwe Auguste T^pP ein Zeugnis des Inhalts aus, daß der ihrem Ehemann auf Grund des Übergabevertrages vom 28o Dezember 1944 zustehende Anspruch auf Übereignung des Hofes im Wege der Erbfolge nach dem Erbvertrag vom 28. Dezember 1944 auf sie mit der Maßgabe übergegangen sei, daß sie den Hof nur vorläufig als Hoferbin (Hofvorerhin) erhalte; nach ihrem Tode werde derjenige weiterer Hoferbe, der als Hoferbe ihres Ehemannes berufen wäre, wenn dieser erst in diesem Zeitpunkt gestorben wäre. Ein entsprechender Vermerk wurde auch bei den Hofesgrundstücken im Grundbuch eingetragen.
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Durch til-ergab ever trag vom 51» Januar 1967 hat die Witwe Auguste T , die seit Jahren an multipler
 Sklerose erkrankt ist, ihren Hof dem Landwirt Hein-
diesem Vertrag heißt es: Die Übertragsgeberin sei Vorerbin, möglicherweise aber auch unbeschränkte Erbin des Hofes geworden» Der Vertrag solle für beide Palle gelten» Sie bestimme den Übertragsnehmer zu dem weiteren Anerben dos Hofes und übertrage ihm den Hof» Der Übertragsnehmer erklärte sich damit einverstanden und verpflichtete sich, die Wohnung der Übertragsgeberin instand zu halten und ihr monatlich 250 DM für Unterhalt und Pflege sowie 100 DM als Taschengeld zu zahlen» Er bevollmächtigte ferner die Übertragsgeberin unwiderruflich, bis zu drei Baiiplätzen von etwa je 2000 qm zu verkaufen und den Erlös für sich zu verwenden»
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Übergabevertrag genehmigt» Gegen diesen Beschluß hat der für den unbekannten Nacherben bestellte Pfleger (Beteiligte zu 3) sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, daß die Regelung der Hofnachfolge nach Maßgabe des Erbvertrages vom 6» Februar 1945 dem Abschluß des Übergabevertrages entgegenstehe, der möglicherweise die Rechte des künftigen Nacherben beeinträchtige» Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewieseno Hiergegen richtet sich die (vom Beschwerdegericht zugelassene) Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 3, mit der er beantragt, dem Übergabevertrag die Genehmigung zu versagen»
rich K (Beteiligten zu 2), dem einzigen Sohn der
 Ehefrau Emma K geborene	übertragen»	In
II o
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 24 Abs«, 1 LwVG zulässig; sie ist auch sachlich begründet»
1» Gegen die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 3 bestehen keine Bedenken»
a) Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, daß die Witwe Auguste	die	rechtliche Stellung
 einer Hofvorerbin nach der Höfeordnung hat» Der vorliegende Pall weist insofern eine Besonderheit auf, als Fritz	nicht Eigentümer des Erbhofes gewesen
 ist» Auch seine Witwe ist unter der Geltung 'des Reichs-erbhofgesetzes nicht Eigentümerin des Erbhofes geworden. Ihr Ehemann hatte jedoch auf Grund des Übergabevertrages vom 28o Dezember 1944 einen Anspruch auf Übereignung des Hofes» Dieser Anspruch v/ar nach dem Tode seines Vaters gegen dessen gesetzlichen Anerben Heinrich Tgerichtet und auf Grund des Erbvertrages vom 28» Dezember 1944 mit dem Tode von Fritz T^l^ auf seine Witwe üb er gegangen» Der Übereignungsanspruch hat sich nämlich, wie das Beschwerdegericht bereits in den Beschlüssen vom 28» Juni 1948 (4b Wlw 24/48) und 14» Dezember 1949 (10 Wlw 268/49) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Reichserbhofge-richts (REHG 171; 99 300) zutreffend ausgeführt hat, nach den für die Erbfolge in den Erbhof geltenden Vorschriften vererbt» Es wurde so angesehen, als ob Fritz T^|P im Zeitpunkt seines Todes bereits Alleineigentümer des Erbhofes gewesen wäre» Nach § 12
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Abs* 1 der Erbhoffortbildungsveroi’dnung - EHFV -konnte Fritz	seine Ehefrau zur Anerbin bestiin-
men0 Das ist durch den Erbvertrag vorn 28 „ Dezember 1944 geschehene Da Fritz	unter	der	Geltung	des
 Reichserbhofrechts verstorben ist, hat seine Ehefrau den Übereignungsanspruch und damit später auch das Eigentum am Hof nur mit den aus § 12 EHFV sieh ergebenden Beschränkungen erworbene Die Erbenstellung des sippegobundenen Ehegatten ist durch § 59 Abs <> 2 LVO mit Wirkung vom Io Januar 1948 in die rechtliche Stellung eines Hofvorerhen nach der Höfeordnung übergeleitet wordeno Die Bindungen, denen ein Anerbe nach § 12 EHFV unterlag, sind nicht dadurch entfallen, daß das Reichserbhofrecht am 24o April 1947 außer Kraft gesetzt, die VerfahrensOrdnung für Landwirtschaftssachen aber erst am 1» Januar 1948 in Kraft getreten ist (Beschluß des Senats vom 15» Januar 1952,
V BLw 1/51, IM LVO § 59 Hre 3)- Die Witwe Auguste war danach sogenannte sippegebundene Anerbin im Sinne des § 12 EHFV und hat jetat die rechtliche Stellung einer Hofvorerbin0 Die in der Rechtsbeschwerdebeantwortung vom 20o Juni 1968 vertretene Auffassung, die Witwe	sei	unbeschränkte	Eigentümerin des Ho-
fes geworden, ist nicht richtig»
b) Die Frage, ob die Witwe	zur Bestimmung des
 weiteren Hoferben berechtigt war, ist für die Beschwerdeberechtigung des Pflegers ohne Bedeutung, Hatte die Witwe	kein	Bestimmungsrecht,	so würde mit ihrem
 üode der Hof kraft Gesetzes (HöfeO § 6 AbSo 2) demjenigen anfallen, der als Hoferbe des Erblassers berufen
 wäre, v/enn dieser erst im Zeitpunkt des Todes der Witwe T^^p verstorben wäre« Ist dagegen ein Bestimrnungs-recht der Witwe T^^^ zu bejahen, so war die Regelung der weiteren Erbfolge, wie sie der Erbvertrag vom So Februar 1945 enthält, zulässige Jedenfalls steht zur Zeit noch nicht fest, wer weiterer Hoferbe sein wird, weil dies 3ich erst mit dem Tode der Witwe T^^^ entscheideto Wer nur möglicherweise als weiterer Hof-
erbe in Betracht kommt, hat noch keine feste Anwartschaft auf den späteren Anfall des Hofes« Ihm steht deshalb auch kein Hecht zu, das durch die Genehmigung eines vom Vorerben geschlossenen Übergabevertrages be eintrachtigt sein könnte« Die Rechte des noch nicht
 feststehenden weiteren Hoferben können jedoch durch die Bestellung eines Pflegers gemäß § 1913 BGB gesichert werden (vgl« Beschlüsse des Senats vom 7« Dezember 1954 V BLw 53/54, RdL 1955, 84, und 20« Februar 1968, V BLw 34/67)o Dies trifft auch auf den vorliegenden Fall zu« Die Witwe T^^P hat zwar in dem Erbvertrag eine bestimm to Person, nämlich Heinrich T^|^, als weiteren Anerben (Hoferben) eingesetzt, jedoch eine größere Anzahl von Personen aus der Familie ihres Ehemannes als Er-satznacherben berufen« Der Ersatznacherbe hat nicht die Rechte des Nacherben, sondern eine schwächere Stel-
lung « Er muß zwar in den Erbschein aufgenommen werden (Beschluß des Senats vom 12« Februar 1963? V BLw 31/62) dagegen bedarf der Vorerbe im Falle des § 2113 BGB bei Verfügungen nicht der Zustimmung des Ersatznacherben (BGBZ 40, 115)o Für die Zulässigkeit der Bestellung eines Pflegers genügt es, daß noch ungewiß ist, wer beim Tode der Witwe TÄ^P weiterer Hof erbe wird« Diese
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Ungewißheit beruht auf der gesetzlichen weiteren Hoferb-folge oder im Palle der Wirksamkeit des Erbvertrages auf der in diesem Vertrag getroffenen Regelung. Me Bestellung eines Pflegers für den unbekannten Hofnach-erben war deshalb zulässig (vgl» auch OLG- Dresden, ZblFG 1921/1922 3e 190).
Dem Beschwerdegericht ist auch darin zuzustimmen, daß der Pfleger in seiner Eigenschaft als Vertreter des künftigen Nachorben, nämlich desjenigen* der wirklich Nacherbe wird* gegen die Genehmigung des Übergabevertra-ges Beschwerde einlegen kann* Bei der nach § 9 LwVG in Verbindung mit § 20 Abs0 1 PGG erforderlichen Rechtsbe-eintrachtigung ist von dem Sachvortrag des Beschwerde-führers auszugehen. Von dieser Grundlage aus ist zu untersuchen, ob, wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffen sollte, durch die angefochtene Entscheidung ein Recht des Beschwerdeführers beeinträchtigt wäre o Ergibt die rechtliche Würdigung des Sachverhalts, daß der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in einem Recht beeinträchtigt sein kann, v/ie das beispielsweise bei der sofortigen Beschwerde eines Vertragsteiles gegen die uneingeschränkte Genehmigung eines Vertrages der Pall ist (vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom 18. Oktober 1962, V BLw 8/62, RdL 1963? 17 und 13° Dezember 1962, V BLw 22/62, RdL 1963, 47), so ist die Beschwerdeberechtigung zu verneinen (Beschluß des Senats vom 20. Februar 1968, V BLw 34/67)° Es kann nach Lage der Sache nicht zweifeihaft sein, daß durch die Genehmigung des Übergabevertrages die Rechte des künftigen weiteren Hoferben beeinträchtigt sein können <>
2o Die Rechtsbeschwerde muß zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führenc
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a)	Die Entscheidung hängt in erster Linie davon ab, oh die Witwe	zur	Bestimmung	des	weiteren Hof er-
ben berechtigt war» Wenn dies zu verneinen wäre,, würde schon aus diesem Grunde außer dem Erbvertrag auch der Übergabevertrag? der eine Bestimmung des Hoferben im Wege der vorweggenommenen Erbfolge enthält, unwirksam seina Nach § 59 Abs«. 2 LVO hat ein Ehegatte, der "Anerbe nach § 12 der Erbhoff Ortbildungsverordnung" oder "Anerbe nach den §§ 24, 25 der Erbhoffortbildungs-verordnung" geworden ist, die rechtliche Stellung des überlebenden Ehegatten gemäß § 6 Abs0 3 (jetzt Abs« 2) und § 8 Abso 3 der Höfeordnungo Da § 12 EHFV das Alleineigentum an einem Erbhof und § 6 AbSo 2 HöfeO das Alleineigentum an einem Hof voraussetzen, während die §§ 249 25 EHFV die Erbfolge bei einem Ehegattenerbhof und § 8 Abs o 3 KöfeO die Erbfolge bei einem Ehegattenhof regeln, hat die Fassung des § 59 AbSo 2 LVO zu Zweifeln in der Richtung Anlaß gegeben, ob, wenn der Erbhof im Alleineigentum des verstorbenen Ehegatten stand, nur § 6 Abs* 2 HöfeO, der kein Bestimmungsrecht des überlebenden Ehegatten vorsieht, anzuwenden ist (OLG Celle, RdL 1952, 327 und 1953? 167 sowie Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht, 2« Auflo HöfeO § 7 Araiu 98 So 229? 230), oder ob auch § 8 Abs0 3 HöfeO in Betracht kommt, wonach der überlebende Ehegatte - der Vorschrift des § 12 Abs o 3 EHFV entsprechend - den weiteren Hoferben aus dem Kreise der Hoferben des verstorbenen Ehegatten bestimmen kann (Barnstedt/Meyer, LVO § 59 Annw 6; Lan-ge/Wulff, HöfeO 6o Auflo LVO § 59 Anm« 310; Schulte,
 RdL 1953? 224; Scheyhing, Höfeordnung, LVO § 59 .Anm0 9)«
Auch nach der ersteren Auffassung steht dem überlebenden Ehegatten das Recht zur Bestimmung des v/eiteren Hoferben zu, und zwar gemäß § 59 Abs« 1 Satz 1 LVO, wonach Rechte die auf Grund des Reichserbhofgesetzes oder seiner Durchfüh-
rungsvorschriften entstanden sind, nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften bestehen geblieben sind, wobei anstelle der nach § 12 Abs« 3 EHFV vorgeschriebenen Zustim-mung des Anerbengerichts nunmehr die Zustimmung des Land-Wirtschaftsgerichts für erforderlich gehalten wird« Der Bundesgerichtshof hat im Beschluß vom 15» Januar 1952 (V BLw l/519 IM LVO § 59 Kr03) in Übereinstimmung mit dem Obersten Gerichtshof für die Britische Zone (OGHZ 2, 239?
 245 = HdL 1949? 150) auch in den Fällen, in denen der verstorbene Ehegatte Alleineigentümer eines Erbhofs war, die Rechtsstellung des als Anerben eingesetzten Ehegatten nach § 8 AbSo 3 HöfeO beurteilte Für diese Auffassung spricht außer dem V/ortlaut des § 59 Abs« 2 LVO auch der Gesichtspunkt, daß der Gesetzgeber die rechtliche Stellung, die ein Ehegatte unter der Geltung des Reichserbhofrechts er-langt hatte, durch das Höferecht nicht einschränken wollte und früher erworbene Rechte ausdrücklich durch § 59 Abs * 1 Satz 1 aufrechterhalten worden sindo Die Witwe konnte deshalb den v/eiteren Hoferben aus dem Verwandtenkreis ihres Ehemannes auswählen„ Sie hat dieses Recht bereits durch den Erbvertrag vom 6» Februar 1945 in wirksamer Weise ausgeübt«. Der Erbvertrag ist unter der Geltung des Reichserbhofrechts geschlossen worden« Er war wegen der nach § 12 AbSo 3 EHFV erforderlichen Zustimmung des Anerbengerichts zunächst schwebend unwirksam und ist, nachdem das Zustimmungserfordernis durch die Regelung der Rechtsstellung des überlebenden Ehegatten gemäß § 59 AbSo 2 LVO entfallen ist, wirksam geworden«,
Die Bedenken, die in der Rechtsbeschwerdebeantwortung des Beteiligten zu 2) gegen die Rechtsgültigkeit des Vertrages vom 60 Februar 1946 erhoben werden, sind nicht begründet o Es trifft nicht zu, daß dem etwaigen zweiten Ehemann der Witwe	der	lebenslängliche	Nießbrauch	am	Hof
 eingeräumt worden seio Ein solches Recht ist in dem Ehe-vertrag nicht vorgesehene Vielmehr sollte für den Fall, daß die Witwe	sich	wieder	verheiraten würde, ihr
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künftiger Ehemann lediglich ein 'lebenslängliches Altenteil auf dem Hof haben» Diese Bestimmung entsprach der damaligen gesetzlichen Regelung; denn nach § 13 Abs» 2 EHFV stand, wenn die gemäß § 12 EHFV zur Anerbenfolge gelangte Ehefrau, bevor die weitere Anerbenfolge eingetreten war, wieder heiratete, nach dem Eintritt der weiteren Anerbenfolge dem neuen Ehegatten ein lebenslängliches Altenteilsrecht nach § 31 REG zu»
b)	Die Beantwortung der Frage, ob ein Ehegatte, der in einem Erbvertrag den weiteren Anerben (Hoferben) bestimmt und Ersatz(nach)erben berufen hat, den Hof jemandem übertragen kann, der von den für die weitere Hofnachfolge in Betracht kommenden Personen der nächstberechtigte wirtschaftsfähige Anwärter ist, hängt davon ab, ob und inwieweit die Hofnachfolge durch den Erbvertrag bindend festgelegt worden ist» Wenn die Hoferbfolge durch Erbvertrag geregelt ist, kann der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen keine hiervon abweichende Hoferbenbestimmung vornehmen (Beschluß des Senats vom 14o Oktober 1952, V BLw 2/52, IM HöfeO § 12 Nr» 3)° Das gleiche gilt bei einem bindend gewordenen gemeinschaftlichen Testament (Beschluß des Senats vom 19» Februar 1952, V BEw 14/51, HdL 1952, 132)» Infolgedessen ist ein Übergabevertrag, der als vorweggenommene Erbfolge einer Verfügung von Todes wegen gleichzusetzen ist, gemäß § 2289 BGB insoweit unwirksam, als er das Recht des durch Erbvertrag zu dem Hoferben Berufenen beeinträchtigt» Der Grundsatz, daß im Genehmigungsverfahren die privatrechtliche Wirksamkeit des zu genehmigenden Vertrages nicht zu prüfen ist, findet nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 8» November 1955, V BLw 31/55, RdL 1956, 87) keine Anwendung, wenn ein Dritter, der an dem Vertrag nicht beteiligt ist, dessen Nichtigkeit geltend macht und durch die Genehmigung einen Rechtsverlust erleiden würde» Das ist der Fall bei Genehmigung eines Hofübergabevertrages, der mit einem Erbvertrag in Widerspruch steht (Beschluß des Senats vom 22» September 1953, V BLw 38/53).
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Richtig ist, daß, wie das Oberlandesgericht ausführt, der Übertragsnehmer als Neffe des Fritz T^^p zu dem Kreis derjenigen gehört, die nach § 8 Abs« 3 HöfeO zu dem weiteren Hof erben bestimmt werden können« Wenn jedoch die weitere Hofnachfolge in dem Erbvertrag vom 6o Februar 1945 bindend geregelt war, so hat die Witwe Tpp damit ihr Bestimmungsrecht ausgeübt und kann keine anderweitige Hoferbenbestimrnung mehr vornehmen, auch wenn dies nach Lage des Falles zweckmäßig sein sollte« V/er nach Maßgabe des Erbvertrages beim Tode der Witwe T^PP weiterer Hoferbe wird, läßt sich noch nicht übersehen« Auch wenn der Übertragsnehmer den
 Tod der Witwe T|
in diesem Zeitpunkt
 überlebt, ist ungewiß, ob er der nächstberufene wirtschaftsfähige
 Anwärter sein wird, selbst wenn man die Möglichkeit, daß ein vor ihm Berufener bis zu dem Eintritt des Nacherb-
falles die Wirtschaftsfähigkeit noch erlangen werde, außer Betracht läßt« Eine Übertragung des Hofes auf Heinrich K^pp könnte deshalb das Nacherbenrecht des künftigen Nacherben beeinträchtigen« Eine dem Übergabevertrag entgegenstehende Bindung der Übertragsgeberin würde allerdings dann nicht vorliegen, wenn der Witwe T^^P in dem Erbvertrag die Auswahl des weiteren Hoferben Vorbehalten oder wenn ihr das Recht eingeräumt wäre, den Hof dem nächstberechtigten wirtschaftsfähigen Anwärter zu üb ertrage?«
Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, daß der Erbvertrag dem Übergabevertrag nicht entgegenstehe o Es führt dazu aus, der Erbvertrag habe verhindern sollen, daß die Witwe T^^P den weiteren Hoferben aus dem Kreise der Berechtigten willkürlich aus-
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wählte* Er habe aber nicht die schon damals wie heute erwünschte rechtzeitige Hofübergabe ausschließen wollen, jedenfalls nicht für den Pall, daß die Übertragsgeberin infolge Alters oder, wie hier, wegen Krankheit zur Bewirtschaftung des Hofes nicht mehr in der Lage sein würde* Die Witwe	habe	sich
 jedoch bei der Auswahl der Person, an die sie den Hof übertragen wollte, an die festgelegte Reihenfolge halten sollen* Das Beschwerdegericht hat deshalb den Übergabevertrag für wirksam erachtet, weil die vor dem Übertragsnehmer zur weiteren Hofnachfolge Berufenen wegen Wirtschaftsunfähigkeit für eine Übernahme des Hofes nicht in Betracht kämen* Abschließend heißt es in der Begründung für die Zulassung der Rechtsbeschwerdc, daß die Präge, ob ein Ehegatte, der in einem Erbvertrag den weiteren Hoferben in genau festgolegter Reihenfolge bestimmt habe, den Hof dem nächstberufenen wirtschaftsfähigen Anwärter übertragen könne, von grundsätzlicher Bedeutung sei*
Die Begründung des angefochtenen Beschlusses läßt nicht eindeutig erkennen, ob das Beschwerdegericht der Auffassung ist, daß ein Recht der Witwe
 zur Übertragung des Hofes sich aus dem Erbvertrag ableiten lasse, oder ob es ein solches Recht auch dann bejaht, wenn es sich nicht aus dem Erbvertrag ergibt* Pür die erstere Möglichkeit könnte die Bemerkung sprechen, daß durch den Erbvertrag die erwünschte rechtzeitige Hofübergabe in bestimmten Pallen nicht habe ausgeschlossen v/erden sollen* Allerdings hätte es in diesem Pall einer Zulassung der Rechtsbeschwer-
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de nicht bedurft; denn ein Recht der Witwe	zu dem
 Abschluß des Übergabevertrages würde dann nicht zweifelhaft sein, wenn man eine solche Befugnis aus dem Erbvertrag - unter Umständen im Wege der Auslegung -ableiten könnte <> Offensichtlich ist das Beschwerdegericht, worauf die Begründung für die Zulassung der Rechtsbeschwerde hindeutet, davon ausgegangen, daß der überlebende Ehegatte als Hofvorerbe auch dann, wenn die weitere Hoferbfolge in einem Erbvertrag genau festgelegt ist, das Recht habe, den Hof dem nächstberechtigten wirtschaftsfähigen Anwärter zu übertragene Dieser Auffassung kann, v/ie bereits ausgeführt, nicht gefolgt werden, wenn die weitere Hof-nachfolge in dem Erbvertrag für die Witwe T^^^ bindend geregelt war<,
c)	Der Sachverhalt bedarf 3omit einer erneuten tatrichterlichen Prüfung in der Richtung, ob der Erbver-
trag vom 60 Februar 1945 dahin ausgelegt werden kann,
 daß die Witwe T^|^^ nach dem Tode ihres in erster Linie zu dem weiteren Hoferben berufenen Schwagers Heinrich berechtigt sein sollte, den Hof dem nächstberech-
tigten wirtschaftsfähigen Anwärter zu übertragene Der
 angefochtene Beschluß kann deshalb nicht aufrechter-
halten werden
3o Zu den Ausführungen, in denen die Rechtsbeachwer-de darzulegen versucht, daß der Übergabevertrag auch deshalb nicht genehmigt werden dürfe, weil gesetzliche Versagungsgründe gegeben seien, mag folgendes bemerkt werden: Nach § 17 Abs* 1 HöfeO finden auf einen
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Übergabevertrag die Vorschriften des § 16 HöfeO entsprechende Anwendung» Nach § 16 Abs» 1 HöfeO kann der Eigentümer die Erbfolge kraft Höferechts (§4) durch Verfügung von Todes wegen nicht ausschließen»
Er kann sie jedoch beschränken; soweit nach den Vorschriften des Grundstückverkehrsgesetzes für ein Rechtsgeschäft unter Lebenden gleichen Inhalts eine Genehmigung erforderlich wäre* ist die Zustimmung des Gerichts zu der Verfügung von Todes wegen erforderliche Lies bedeutete daß auch bei einem Hofübergabevertrag die Präge der Genehmigung auf Grund des Grundstückverkehrsgesetzes, dessen Bestimmungen an die Stelle der früher maßgeblichen Vorschriften des Kontrollratsgesetzes Nr9 45 und der BrMilRegVO Nr» 84 getreten sind, geprüft werden muß» Ein Verstoß gegen § 4 HöfeO, der die Nichtigkeit des Übergabe Vertrages zur Folge hätte, kommt nicht in Betracht» Versagungsgründe nach § 9 Abs» 1 GrdstVG hat das Oberlandesgericht verneint» Ler Senat ist nicht in der Lage, hierzu Stellung zu nehmen» Las gilt auch für die Frage, ob, wie die Rechtsbeschwerde meint, die unwiderrufliche Bevollmächtigung der Übertragsgeberin zu dem Verkauf von Bauplätzen als ein genehmigungs-bedlirftiges Geschäft anzusehen ist» Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 28» Mai 1962, V BLw 10/62 und die weiteren dort angeführten Entscheidungen) ist die Wahrung der öffentlichen Interessen, denen das Genehmigungserfordernis dienen soll, ausschließlich Aufgabe der zuständigen Behörden» Weder die Vertragsteile noch ein am Vertrag nicht Beteiligter, der ein Interesse an der Versagung der Ge-
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nehmigung hat, sind berechtigt? im Wege der Beschwerde gegen die Genehmigung gesetzliche Versagungsgründe geltend zu machen«
4» Die Sache mußte deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegoricht zurückverwiesen werden»
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33? 34 LwVG in Verbindung mit § 131 KostO9 die Festsetzung des Geschäftswertes auf § 44 Abs 0 4 a BVO? der durch § 39 Abs» 2 Nr» 2 GrdstVG aufrechterhalten worden ist (vgl» auch HdL 19679 66)»
Dr» Grell
 Dr» Augustin
 Dr» Piepenbrock