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BGH · V BLw 58/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 58/65

Der Antragsgegner hat um Abweisung des Antrags mit der Begründung gebeten, die Voraussetzungen des § 13 HöfeO seien nicht gegeben, weil er den Erlös aus den Verkäufen • zun Erwerb des Ersatzhofes verwendet habe. Er habe die Grundstücke nur deshalb veräußert, weil wegen städteplane-rischer Maßnahmen eine Enteignung zu befürchten gewesen sei und er sich verpflichtet gefühlt habe, den von seinem Vater überkommenen Grundbesitz als Hof, wenn auch in der Form eines Ersatzhofs, zu erhalten, Hilfeweise hat der Antragsgegner geltend gemacht, daß die Antragstellerin für die Bemessung ihres vermeintlichen Ausgleichsanspruchs stark überhöhte V/erte eingesetzt habe und bei der Festsetzung einer etwaigen Ausgleichssumme auch die Aufwendungen 1« Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Ein Ausgleichsanspruch nach § 15 HöfeO entsteho auch dann, wenn der Hoferbe mit dem Erlös aus der Veräußerung einen anderen Hof erwerbe« Für die Ergänzungsabfindung sei der Verkehrswert maßgebend, den die veräußerten Grundstücke zur Zeit des Erbfalls hatten« Das Gutachten des Sachverständigen der die Bi sehe Gärtnerei zun 13o Januar 1952 mit 118 000 DM bewertet hat, biete die zuverlässigste Grundlage für die Ermittlung des Verkehreworts« Es sei durch die Ausführungen des vom Antragsgegner herangezogenen Sachverständigen von der zu einem Verkehrswert von rund 70 000 DM gekommen ist, nicht entkräftet worden« Dessen Hauptrüge, Vorthmann habe Die Parteien seien sich (zu Recht) darüber einig, daß der Verkohrswert der gesamten Ländereien ermittelt werden müsse* Der Verkehrcv/ert entspreche aber nicht einem staatlich regulierten Preis, wie ihn der Sachverständige von 3öinera Hinweis auf die Verordnung von 1936 im Auge habe, sondern sei gleichbedeutend mit dem Preis, der sich im wirtschaftlichen Verkehr auf dem freien Markt erzielen lasse* Paß der Sachverständige Vfmp zu dem mindesten insoweit von richtigen Voraussetzungen ausgegangen sei, erfahre eine genügende Bestätigung dadurch, daß der Kreisverwaltungs-rat Pr« FpPBB nach den insoweit nicht beanstandeten Gründen des angefochtenen Beschlusses erklärt habe, kein Gärtner würde im Jahre 1952 sein Land für 1,50 PM pro Quadratmeter verkauft haben* Im wirtschaftlichen “Verkehr” sei also nicht ein Preis von 1,50 PM, sondern ein solcher erzielbar gewesen, der zwischen 3 PM und 5 PM lago Pie Ansicht des Sachverständigen von daß nur ein solcher Preis in Betracht kommen könne, der ”zulässig” gewesen wäre, wenn der Antragsgegner den Hof in seiner Gesamtheit veräußert hätte, leuchte deshalb nicht ein* Per Sachverständige Pr* BfpP, der den Verkehrswert auf 71 300 PM geschätzt habe, habe sich zwar grundsätzlich zur ’‘Zergliederungsmethode” bekannt, er meine aber, daß bei einem parzellenweisen Verkauf der Grundstücke die (ehemaligen) Hofgebäudo völlig nutzlos gewesen wären und ihr Wert daher völlig außer Ansatz bleiben müsse* Piese Ansicht sei nicht zu billigen* Pas Beschwerdegericht halte auch die Y/erto, die Pr* B(pp für die einzelnen Grundstücke angesetzt habe, für zu niedrig* Genehmigungen bedurfte Der Verkaufowert könne nur dann als richtig angesehen werden, wenn festzustellen sei, daß die behördlichen Genehmigungen erteilt worden wären und daß sich genügend Käufer für den Erwerb der verschiedenen Parzellen gefunden hätten» Der angefochtenc Beschluß enthalte insoweit keine Ausführungen» Die vom BGH aufge-stellten Voraussetzungen könnten hier auch nicht als erfüllt angesehen werden» Das Oberlandesgericht Haram sei in dem Beschluß vom 26» November 1957 zu den Ergebnis gekommen, daß der Ver-kehrswert eines landwirtschaftlichen Betriebes nur nach land- und forstwirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt werden dürfe, wenn aus folgenden Gründen eine Bewertung nach einzelnen Parzellen nicht vorgenotnmon werden könne: Nach dem zuletzt genannten Erkenntnis, dessen Rechtsausführungen § 2311 BGB betreffen, im Rahmen des § 13 HöfeO aber deshalb Berücksichtigung finden, weil die Miterben so zu stellen sind, wie sio im Zeitpunkt des Erbfalls gestanden hätten, wenn Höfereeht nicht gegolten hätte, hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, daß es immer auf den wahren, inneren Wert ankommt, und daß bei außergewöhnlichen Verhältnissen der jeweilige Verkaufswert nicht immer diesen wahren inneren Wert ergibt» Das gelte insbesondere in Zeiten einer Bewirtschaftung, Preisbindung, Hochinflation usv/0» In der Rechtsprechung werde dabei jedoch hervorgehoben, daß die späteren Änderungen auch bei diesen außergewöhnlichen Lagen nur insoweit in Rechnung gestellt werden dürften, als sie schon zur Zeit des Erbfalls einen wortbestimmenden Einfluß hatten» Die durch Bewirtschaftungs- oder Preiovorschriften künstlich gedrückten Verkaufspreise brauchten deshalb bei der Bewertung des Nachlasses nicht berücksichtigt zu werden, soweit der spätere Wegfall schon früher den inneren Wert der Sache erhöht» Die Wertminderung durch solche außergewöhnlichen Umstände sei um so größer, je geringer die Aussichten seien, daß diese Umstände in absehbarer Zeit wegfielen» An diese Rechts^ grundsätzo, die ausdrücklich die von der Rechtsbeschwerde angezogene VergleichsentScheidung des Bundesgerichtshofs vom 20o Juni 1956 aaO in Bezug nehmen, hat sich das Beschwer deg er icht gehalten» Es zielt in seinen Darlegungen auf den wahren, inneren Wert ab» Das Oberlandosgcricht hat hinsichtlich der Bebauungsverhältnisse die Entwicklung in Rechnung gestollt, die schon zur Zeit des Erbfalls vorauszusehen war und einen wertbestimmenden Einfluß hatte« Es hat, wie seine Auseinandersetzung mit dem die Genehmigungsbedürftigkeit von feilVeräußerungen ausdrücklich betonenden Gutachten des Sachverständigen von (GA Bl«, 65) Der Kreis der Kaufinteressenten setzte sich schon damals nicht aus Landwirten* sondern aus solchen Personen zusammen* die sich frühzeitig ein Grundstück zu Wohn-und gewerblichen Zwecken im Stadt gebiet von Wolfenbüttel sichern wollten und nach Meinung des Berufungsgerichts in genügend großer Zahl vorhanden waren„ Bas Oberlandesgericht hat hiernach die gleiche Rechtsfrage * nämlich die Frage* wie der wahre innere Wert zu bemessen ist* im Hinblick auf die Vergleichsentscheidung vom 20«, Juni 1956 aaO und im Hinblick auf das Urteil des BGH vom 1-5® Mai 1965 aaO nicht unterschiedlich beurteilt o Von einer Abweichung kann somit keine Redo sein«, Bei dieser Rechtslage bedarf es keiner Erörterung mehr* ob dor angefochteno Beschluß von den angezogenen Entscheidungen der Oberlandcsgerichte Hamm und Celle abweicht (vgl«, Beschluß dos Senats vom 7° Dezember 1954 aaO; ferner Pritsch in RdL 19593 172* 176)«, Im übrigen beurteilen diese beiden Gerichto im Anschluß an die Vergleichsentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20o Juni 1956 aaO den hier maßgeblichen Rechtegrundsatz nicht anders als der Beschwerdobcschluß«, Sie bekämpft die in BG-HZ 33» 66 vertretene und vom Beschwerdegericht übernommene Auffassung des Bundesgerichtshofs , ein Ausgleichsanspruch nach § 13 HöfeO entstehe auch dann, wenn der Hofeserbe mit dem Erlös aus der Veräußerung einen Ersatzhof erwirbt, sowie den Standpunkt dos Beochv/erdegerichts, dem Antragsgegner stehe für seine außergewöhnlichen Aufwendungen während der Pachtzeit eine Nachlaßforderung nicht zu, das Oberlandesgericht habe das Testament des Erblassers falsch aucgelegto Allein die Präge, ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsirrtum bei der Würdigung des festge-stellen Sachverhalts unterlaufen ist, kann erst geprüft werden, wenn die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde fest-stehto Daran fehlt es hier aber«.

Zitierte Normen: § 13 HoefeO § 24 LwVG § 13 HoefeO
HofGrundstückOberlandesgerichtSachverständigeAntragsgegnersachverständigBeschwerdegerichtRechtsbeschwerdeBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/
if
V BLw 58/65
BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 des Landwirts Karl
 über H

in R
Antragsgogners 9 Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigtes
 Rechtsanwälte Pr und
 Frau Elli
 Straße
gab»
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9
Antragstellern 9 Beschwerde*- und Rechtsbeschwerdegegnerin ?
- Prozeßbevollmächtigter!
Rechtsanwalt Br0
in
 
Dor V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 10 <> Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten DTo Augustin-, der Bundesrichter Dr» Piepenbrock und Dr» Groll sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Lechler und Bindemann
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandes gerichts Braunschweig vom 12o August 1965 wird auf Kosten des Antragsgegners , der der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeochwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen»
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 40 675 DM festgesetzt»
G r ü n d e:
I»
Am 0HI 1952 verstarb der Vater der Parteien, der Gärtner Gustav Bfli in	Auf	Grund	des
 Testaments vom 5° Dezember 1951 erbte der Antragsgegner die an mehreren Stellen	liegenden	Lände-
reien des Erblassers, die gärtnerisch genutzt wurden und als Hof im Sinne der Höfeordnung im Grundbuch eingetragen waren, und fand die Antragotellerin anordnungsgemäß durch
 
Zahlung von 7 500 DM ab, Die Höhe der Abfindung hatte der Erblasser in der letztwilligen Verfügung damit begründet, daß der Antragsgegner "seit der seit 1943 laufenden Pachtzeit größere bauliche Veränderungen sowie Neuanschaffungen an lebenden und toten Inventar auf eigene Rechnung vorge-nomznen habe"«
In den Jahren 1952, 1957 und 1959 verkaufte der Antragsgegner zun Hof gehöriges Land. I960 veräußerte er den Rest einschließlich der Hofstollo zu dem Preis von 320 000 DM, Mit dem Erlös erwarb er ein anderes Anwesen in Rieseberg»
Die Antragstellerin macht Ausgleichsansprüche nach § 13 HöfeO geltend. Sie verlangt Ausgleich nur hinsichtlich der Hofbestandteilo, die in den Jahren 1959 und I960 veräußert worden sind, Ira ersten Hechtszug hat sic beantragt , den Antragsgegner zu verurteilen., 47 6633 50 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 13° August 1961 an sie zu zahlen.
Der Antragsgegner hat um Abweisung des Antrags mit der Begründung gebeten, die Voraussetzungen des § 13 HöfeO seien nicht gegeben, weil er den Erlös aus den Verkäufen • zun Erwerb des Ersatzhofes verwendet habe. Er habe die Grundstücke nur deshalb veräußert, weil wegen städteplane-rischer Maßnahmen eine Enteignung zu befürchten gewesen sei und er sich verpflichtet gefühlt habe, den von seinem Vater überkommenen Grundbesitz als Hof, wenn auch in der Form eines Ersatzhofs, zu erhalten, Hilfeweise hat der Antragsgegner geltend gemacht, daß die Antragstellerin für die Bemessung ihres vermeintlichen Ausgleichsanspruchs stark überhöhte V/erte eingesetzt habe und bei der Festsetzung einer etwaigen Ausgleichssumme auch die Aufwendungen
 
berücksichtigt werden müßten, die er schon zu Lebzeiten seines Vaters für die Gärtnerei gemacht habe<> Diese Aufwendungen hat er auf insgesamt 46 000 RM geschätzte
 Das Landwirtschaftsgericht hat den Antragsgogner verurteilt, 40600,75 DM nebst 4 # Zinsen seit 15o August 1961 an die Antragstellerin zu zahlen, ihren weitergehenden Antrrg aber zurückgewiosen«
Dagegen hat sich der Antragsgegner mit der sofortigen Beschwerde gewandt• Das Oberlandesgoricht hat das Rechtsmittel zurückgewieseno
 Gegen diese Entscheidung richtet sich die - nicht zuge-lasseno - Rochtsbeschwerde des Antragsgegners, mit der er sein bisheriges Begehren weiter verfolgt« Die Antragstollerin bittet, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfeno
1« Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Ein Ausgleichsanspruch nach § 15 HöfeO entsteho auch dann, wenn der Hoferbe mit dem Erlös aus der Veräußerung einen anderen Hof erwerbe« Für die Ergänzungsabfindung sei der Verkehrswert maßgebend, den die veräußerten Grundstücke zur Zeit des Erbfalls hatten«
Das Gutachten des Sachverständigen	der	die	Bi
 sehe Gärtnerei zun 13o Januar 1952 mit 118 000 DM bewertet hat, biete die zuverlässigste Grundlage für die Ermittlung des Verkehreworts« Es sei durch die Ausführungen des vom Antragsgegner herangezogenen Sachverständigen von der zu einem Verkehrswert von rund 70 000 DM gekommen ist, nicht entkräftet worden« Dessen Hauptrüge, Vorthmann habe
 
den Zerschlagungswert ermittelt, obwohl er eich hätte fragen müssen, wa3 denn erlöst worden wäre, wenn der Hof als Ganzes im Jahre 1952 veräußert worden wäre, habe im Ergebnis nicht einmal der Sachverständige Drc für berechtigt erklärt, obwohl auch dieser Sachverständige den von V^BHA geschätzten Verkehrswert für zu hoch haltec Eie Hugo sei unbegründet, denn man könne weder dem Antragsgegner noch dem Sachverständigen von	darin
 beipflichten, daß im vorliegenden Falle die sogenannte "Zcrgliedcrungsschätzungu deshalb unangebracht 3ei, weil man den Verkehrewert nach dem Erlös berechnen müsse, den die veräußerten Grundstücke erbracht hätten, wenn sie 1952 in ihrer Gesamtheit "als Hof" verkauft worden wären,, Es sei zwar richtig, daß die hier zu treffende Entscheidung in einem landwirtschaftsgerichtlichen Verfahren zu fällen soio Diese Tatsache sei aber für die Höhe des Verkehrs-wertes ohne Bedeutung; denn der Verkehrswert richte sich nicht nach irgendwelchen gerichtlichen Verfahrensordnungen, sondern allein danach, welcher Preis auf dem allgemeinen Markt erzielbar sei» Insoweit könne dem Sachverständigen Dr»	aber	unbedenklich	darin	zugestimmt	werden, daß
 unter den gegebenen Verhältnissen 1952 kein "Kaufinteres-sent zu dem Zuge gekommen wäre, der sein Angebot entsprechend landwirtschaftlicher Kostennutzungsstruktur begrenzt hätte"<> Im übrigen leuchteten die Ausführungen, mit denen der Sachverständige von	die	"Zergliederungcschätzung"
ablehnc, deshalb nicht ein, weil § 13 HöfeG-Ausgleiche-ansprüchc auch dann zulasse, wenn nur einzelne (allerdings 10 i> des Einheitswerts übersteigende) Teile vom Hof abverkauft werden, die Schätzung des Verkehrswerta in solchen Fällen aber nach gar keiner anderen als der "Zergliederungsmethode" vorgenommen werden könne»
 
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 Schließlich komme auch der Preisstopverordnung von 1936, die von	als	Stütze	für	seine	Ansicht	ins
 Feld führe, in dem hier in Hede stehenden Sinne keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Die Parteien seien sich (zu Recht) darüber einig, daß der Verkohrswert der gesamten Ländereien ermittelt werden müsse* Der Verkehrcv/ert entspreche aber nicht einem staatlich regulierten Preis, wie ihn der Sachverständige von	3öinera Hinweis
 auf die Verordnung von 1936 im Auge habe, sondern sei gleichbedeutend mit dem Preis, der sich im wirtschaftlichen Verkehr auf dem freien Markt erzielen lasse* Paß der Sachverständige Vfmp zu dem mindesten insoweit von richtigen Voraussetzungen ausgegangen sei, erfahre eine genügende Bestätigung dadurch, daß der Kreisverwaltungs-rat Pr« FpPBB nach den insoweit nicht beanstandeten Gründen des angefochtenen Beschlusses erklärt habe, kein Gärtner würde im Jahre 1952 sein Land für 1,50 PM pro Quadratmeter verkauft haben* Im wirtschaftlichen “Verkehr” sei also nicht ein Preis von 1,50 PM, sondern ein solcher erzielbar gewesen, der zwischen 3 PM und 5 PM lago Pie Ansicht des Sachverständigen von	daß nur ein
 solcher Preis in Betracht kommen könne, der ”zulässig” gewesen wäre, wenn der Antragsgegner den Hof in seiner Gesamtheit veräußert hätte, leuchte deshalb nicht ein*
Per Sachverständige Pr* BfpP, der den Verkehrswert auf 71 300 PM geschätzt habe, habe sich zwar grundsätzlich zur ’‘Zergliederungsmethode” bekannt, er meine aber, daß bei einem parzellenweisen Verkauf der Grundstücke die (ehemaligen) Hofgebäudo völlig nutzlos gewesen wären und ihr Wert daher völlig außer Ansatz bleiben müsse* Piese Ansicht sei nicht zu billigen* Pas Beschwerdegericht halte auch die Y/erto, die Pr* B(pp für die einzelnen Grundstücke angesetzt habe, für zu niedrig*
Demgegenüber seien die Werte, die der Sachverständige D^HB (kei Gincin Gesamtvorkehrswert von 120 000 DM) für die Ländereien mit 84 260 DM errechnet habe, als ausreichende Bestätigung dafür anzusehon, daß die Schätzungen Vorthmanns durchaus zuverlässig seien» Lediglich D^||^s Bewertung der Gebäude könne nicht in vollem Umfang gefolgt werden. Mit dom Landwirtochaftsgericht sei davon auszugehen, daß der Verkehrswert der in Hede stehenden Ländereien am 1 'j0 Januar 1952	101	341?50 DM betragen habe»
2o Hiergegen wendet die Rechtsbeschwerde ein: Das Oberlandesgcricht habe den Vorkehrswert unrichtig ermittelt» 1$3 habe sich der sogenannten MZergliederungaschätzung,, des Sachverständigen V^H^^ angecchlossen und die von dom Sachverständigen von B^HHHB und Dr» B€BHI vertretene ''Gesamtheitsmethode” abgelehnt• Das Beschwerdegericht habe jede einzelne Parzelle des landwirtschaftlichen Besitzes gesondert betrachtet und eine Aufteilung der Ländereien in Bauland, Baurohland bzw» Bauerwartungsland und landwirtschaftliche Nutzungsfläche vorgenommen» Daraufhin seien für jede einzelne Parzelle verschiedene Werte errechnet wordenj die nach Ansicht dos Oberlandesgerichts den Verkehr swert dieser einzelnen Grundstücke wiedergeben» Das Beschwerdegericht sei von folgenden Entscheidungen abgewichen: BGH Urteil vom 20» Juni 1956 - IV ER 16/56 (RdL 1956«, 272), Oberlandesgericht Gelle Beschluß vom 8» April 1957 - 7 Wlw 20/57 (RöL 1957? 186)5 Oberlandesgericht Hamm Beschluß vom 26» November 195? ~ 10 Wlw 95/56 (riL 1958,
 180)» Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20» Juni 1956 komme es maßgeblich darauf an, ob der ermittelte Wert der für den Zeitpunkt des Erbfalls geltende«, damals tatsächlich zu erzielende, gesetzlich zulässige Verkaufcv/ert gewesen sei» Parzellierte Veräußerungen hätten behördlicher
 
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Genehmigungen bedurfte Der Verkaufowert könne nur dann als richtig angesehen werden, wenn festzustellen sei, daß die behördlichen Genehmigungen erteilt worden wären und daß sich genügend Käufer für den Erwerb der verschiedenen Parzellen gefunden hätten» Der angefochtenc Beschluß enthalte insoweit keine Ausführungen» Die vom BGH aufge-stellten Voraussetzungen könnten hier auch nicht als erfüllt angesehen werden»
Das Oberlandesgericht Haram sei in dem Beschluß vom 26» November 1957 zu den Ergebnis gekommen, daß der Ver-kehrswert eines landwirtschaftlichen Betriebes nur nach land- und forstwirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt werden dürfe, wenn aus folgenden Gründen eine Bewertung nach einzelnen Parzellen nicht vorgenotnmon werden könne:
a)	Parzellenbewertung kann nur erfolgen, wenn der Hof im Zeitpunkt des Erbfalles Bau- oder Industrieland darstellte»
b)	Ein parzellierter Verkauf muß nach den bestehenden Gesetzen möglich gewesen sein, da insoweit der Versagungsgrund der unwirtschaftlichen Zerschlagung Berücksichtigung zu finden hätte» Es wird insoweit abgeotellt auf die Existenzgrundlage des Hofes für eino bäuerliche Familie»
c)	Der Versagungsgrund des Artikels III Ziff» 5 c der Verordnung Hr» 84 darf nicht Vorgelegen haben»
Von diesen Grundsätzen sei das Beschwerdegericht abgewichen, es hätte bei ihrer Befolgung die Gesamtheitsmethode anwenden müssen»
 
Dao Oberlandesgericht Celle halte sich in seinem Beschluß vom 8. April 1957 ebenfalls an die in der Entscheidung de3 BGH vom 20» Juni 1956 niedergelegte Rechtsansicht, zu der der Standpunkt des Besehwerdegerichts in Widerspruch stehe• Auf diesen Abweichungen beruhe der an-gefochtene Beschluß»
3» Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs» 1 LwVG), und ein Poll des § 24 Abs» 2 Nr» 2 LwVG nicht gegeben ist, nur zulässig, wenn dao Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Aba» 2 Nr» 1 1wVG beseichneten Gerichte abge-wichen ist» Da § 24 Abs» 2 LwVG die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in LandwirtochaftsSachen gewährleisten soll, ist bei der Präge der Abweichung von einer früheren Entscheidung stets auf den neuesten Stand der Rechtsprechung abzustollen (vgl» Beschlüsse des Senats vom 7* Dezember 1954 - V BLw 48/549 RdL 1955, 75 und vom 20» Oktober 1964 ~ V BLw 37/63)o Infolgedessen sind außer den in der Rechts-beschwerde genannten Vergleichsentscheidungen der Beschluß des Senats vom 3» Pebruar 1959 V 2R 28/58 (RdL 1959? 95/97) und dao Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31« Mai 1965 - III ZE 214/63, (WM 1965, 924, 925) zu beachten»
Nach dem zuletzt genannten Erkenntnis, dessen Rechtsausführungen § 2311 BGB betreffen, im Rahmen des § 13 HöfeO aber deshalb Berücksichtigung finden, weil die Miterben so zu stellen sind, wie sio im Zeitpunkt des Erbfalls gestanden hätten, wenn Höfereeht nicht gegolten hätte, hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, daß es immer auf den wahren, inneren Wert ankommt, und daß bei
 außergewöhnlichen Verhältnissen der jeweilige Verkaufswert nicht immer diesen wahren inneren Wert ergibt» Das gelte insbesondere in Zeiten einer Bewirtschaftung, Preisbindung, Hochinflation usv/0» In der Rechtsprechung werde dabei jedoch hervorgehoben, daß die späteren Änderungen auch bei diesen außergewöhnlichen Lagen nur insoweit in Rechnung gestellt werden dürften, als sie schon zur Zeit des Erbfalls einen wortbestimmenden Einfluß hatten» Die durch Bewirtschaftungs- oder Preiovorschriften künstlich gedrückten Verkaufspreise brauchten deshalb bei der Bewertung des Nachlasses nicht berücksichtigt zu werden, soweit der spätere Wegfall schon früher den inneren Wert der Sache erhöht» Die Wertminderung durch solche außergewöhnlichen Umstände sei um so größer, je geringer die Aussichten seien, daß diese Umstände in absehbarer Zeit wegfielen» An diese Rechts^ grundsätzo, die ausdrücklich die von der Rechtsbeschwerde angezogene VergleichsentScheidung des Bundesgerichtshofs vom 20o Juni 1956 aaO in Bezug nehmen, hat sich das Beschwer deg er icht gehalten» Es zielt in seinen Darlegungen auf den wahren, inneren Wert ab» Das Oberlandosgcricht hat hinsichtlich der Bebauungsverhältnisse die Entwicklung in Rechnung gestollt, die schon zur Zeit des Erbfalls vorauszusehen war und einen wertbestimmenden Einfluß hatte« Es hat, wie seine Auseinandersetzung mit dem die Genehmigungsbedürftigkeit von feilVeräußerungen ausdrücklich betonenden Gutachten des Sachverständigen von	(GA	Bl«, 65)
zeigt, ersichtlich den Standpunkt eingenommen, daß mit solchen Genehmigungen im Hinblick darauf, daß die Ländereien mit Sicherheit Bauland werden würden, bei künftigen Veräußerungen zu rechnen war, worauf übrigens die Abveräußerungen im Jahre 1952 und 1959 klar hinwiesen» Das Oberlandesgericht hat es aus eigener Kenntnis der Verhältnisse in	nicfct	im	geringsten	zweifelhaft	erklärt,
 daß die hier in Bede stehenden Grundstücke 1952 bereits in Bereich des städtebaulich bedingten Ausdehnungsgebiets der sogenannten Juliusstadt lagen«. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts standen dieser Umstand und die Tatsache* daß die Grundstücke im Rahmen der Stadterweiterung durchweg für jede Bebauung geeignet sind., bei der Preisgestaltung im Vordergrund«, Die uneingeschränkte künftige Nutzungsmöglichkeit im städtischen Bereich war nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts schon 1952 "mit Händen zu greifen". Der Kreis der Kaufinteressenten setzte sich schon damals nicht aus Landwirten* sondern aus solchen Personen zusammen* die sich frühzeitig ein Grundstück zu Wohn-und gewerblichen Zwecken im Stadt gebiet von Wolfenbüttel sichern wollten und nach Meinung des Berufungsgerichts in genügend großer Zahl vorhanden waren„ Bas Oberlandesgericht hat hiernach die gleiche Rechtsfrage * nämlich die Frage* wie der wahre innere Wert zu bemessen ist* im Hinblick auf die Vergleichsentscheidung vom 20«, Juni 1956 aaO und im Hinblick auf das Urteil des BGH vom 1-5® Mai 1965 aaO nicht unterschiedlich beurteilt o Von einer Abweichung kann somit keine Redo sein«, Bei dieser Rechtslage bedarf es keiner Erörterung mehr* ob dor angefochteno Beschluß von den angezogenen Entscheidungen der Oberlandcsgerichte Hamm und Celle abweicht (vgl«, Beschluß dos Senats vom 7° Dezember 1954 aaO; ferner Pritsch in RdL 19593 172* 176)«, Im übrigen beurteilen diese beiden Gerichto im Anschluß an die Vergleichsentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20o Juni 1956 aaO den hier maßgeblichen Rechtegrundsatz nicht anders als der Beschwerdobcschluß«,
Bio Rechtsbeschwerde ist somit nicht statthafte
 If
§ /.
12
B)
In ihren weiteren Ausführungen geht die Hechtsbe-schwerdc von der Zulässigkeit des Rechtsmittels aus»
Sie bekämpft die in BG-HZ 33» 66 vertretene und vom Beschwerdegericht übernommene Auffassung des Bundesgerichtshofs , ein Ausgleichsanspruch nach § 13 HöfeO entstehe auch dann, wenn der Hofeserbe mit dem Erlös aus der Veräußerung einen Ersatzhof erwirbt, sowie den Standpunkt dos Beochv/erdegerichts, dem Antragsgegner stehe für seine außergewöhnlichen Aufwendungen während der Pachtzeit eine Nachlaßforderung nicht zu, das Oberlandesgericht habe das Testament des Erblassers falsch aucgelegto Allein die Präge, ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsirrtum bei der Würdigung des festge-stellen Sachverhalts unterlaufen ist, kann erst geprüft werden, wenn die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde fest-stehto Daran fehlt es hier aber«.
Da die Kechtobeschwerde ohne sachliche Nachprüfung als unzulässig verworfen werden mußP sind dem Antrags-gogner die Kosten nach §§ 44? 45 LwVG aufzuerlegen«
J)To Augustin	Dr„	Piepenbrock	Dr»	Grell