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BGH · V BLw 38/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 38/63

November 1963 werden als unzulässig verworfen, Bie Rechtsbeschwerdeführer haben die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und der Rechtebe schv/erdegegner in die dieser im Rechtsbeschv;e.rdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Sie beantragten festzustellen, daß der Vertrag als genehmigt gelte, weil die Frist des § 6 GrdstVG abgelaufen sei. Diese Entscheidung wurde auf die sofortige Beschwerde des Direktors der Landwirtsehaftskammer Rheinland in Bonn als übergeordnete BanäwirtschaftsbehÖrde durch Beschluß des Beschwerdegerichts vom 6. Grundstückverkehrsgesetz zu versagen gewesen wäre und daher die Ausübung des Vorkaufsrechtes wirksam sei; die Einwendungen der Vertragsteile wurden als unbegründet zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht sah den Bescheid der Genehmigungsbehörde trotz Pehlens einer Begründung als wirksam, wenn auch anfechtbar an, weshalb die Genehmigung des Kaufvertrages nicht etwa gemäß § 6 Abs 2 GrdstVG als erteilt zu gelten habe. Ihre Ansicht, das Beschwerdeverfahren habe sich dadurch in der Hauptsache erledigt und es sei nur noch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden, trifft indessen nicht zu. Februar 1964, V BLw 31/63 (zu dem Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmt) bereits ausgesprochen, daß die Vertragsteile ihren Genehmigungsantrag im Genehmigungsverfahren mit Wirkung gegen das vorkaufsberechtigte Siedlungsunternehmen nur bie zu dem Zugang der Mitteilung Über die Ausübung des Vorkaufsrechts (§21 GrdstVG) zurücknehmen können, also nicht im Einwendungsverfahren des § 10 RSG. Verfahrensmäßig käme der Zurücknahme des Antrags auf Genehmigung des Kaufvertrages die Bedeutung einer Erledigung dor Hauptsache somit nur dann zu, wenn die Einwendungon der Vertragsteile begründet wären. Bann wäre nämlich die Ausübung des Vorkaufsrechts von vornherein unwirksam gewesen, eine Genehmigung des Kaufvertrags könnte aber nicht mehr ausgesprochen werden, weil der Genehmigungsantrag nicht aufrechterhalten wird. Wären dagegen'die Einwendungen unbegründet, so hätte die Zurücknahme des Antrags auf Genehmigung für das Entstehen des Vorkaufsrechts keine Bedeutung.

Zitierte Normen: § 9 GrdstVG § 10 RSG
BrGenehmigungRechtsbeschwerdeverfahrenBeschlußVertragsteileBegründungBescheid

Volltext der Entscheidung

V BLw 38/63
2171 027
Beschluß
 In der Landwirtschaftssache
 betreffend die Genehmigung des Kaufvertrages vom 12. November 1962, geschlossen zwischen den Beteiligten Nr, 2 und 3,
Beteiligte^
1,
2.
3.
i
4.
Rechtsbeschwerdegegnerin,
 hat dor V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 26, Mai 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin, der Bundesrichter Br, Piepenbrock und Br. Mattem sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Carstensen und Schmidt beschlossen:
Bie Rechtsbeschwerden gegen den Beschluß des 2, Zivilsenats (Senats für Landvvirtschaftssachen) des Oberlandes geriqhts in Köln vom 6. November 1963 werden als unzulässig verworfen,
 Bie Rechtsbeschwerdeführer haben die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und der Rechtebe schv/erdegegner in die dieser im Rechtsbeschv;e.rdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Ber Goschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 22 OOO BM festgesetzt.
2
Gründe :
Der Beteiligte zu 3, im Hauptberuf Baustoffgroßhändler, ist Eigentümer von 10 ha Kulturland und 23 ha Wald und betreibt mit seinem Grundbesitz Weidewirtschaft mit 10 Stück Weidevieh. Mit notariellem Vertrag vom 12. November 1962 kaufte er von den Beteiligten zu 2 eine Parzelle in Winterborn in Größe von 2,8909 ha zu dem Preis von 22 000 DM. Er nutzt die Fläche gleichfalls weidemäßig aus, legte eine Trinkstelle an und versah das Land mit einem Weidezaun; außerdem schuf er einen neuen Fichtenbestandv
 Der Kaufvertrag ging am 14« November 1962 bei der Genehmignngsbehördc ein, die ihn der Siedlungsbehörde zur Herbeiführung einer Erklärung über die AuoUbung des Vor-kauf©rechts vorlegte. Gleichzeitig erließ, sie einen Zwischenbescheid nach § 6 Abe. 1 S. 2 GrdstVG* Am 9* Januar 1963 teilte die Siodlungsgesellschaft mit, daß das Vorkaufsrecht ausgeübt werde. Mit Bescheid vom 15. Januar 1963, den Vortragsteilen am 18\ Januar 1963 zugostellt, eröffnete daraufhin die Gcnehmigungsbehörde unter MitüberSendung des Schreibens der Siedlungsgesollschaft vom 9* Januar 1963 den Vertragsteilen, daß das Vorkaufsrecht ausgeübt worde. Eine Begründung, warum die Genehmigung des GrundstÜGkskaufvertrage vom 14. November 1962 nach § 9 GrdstVG zu versagen wäre, wurde nicht gegeben.
Die Vertragstoile stellten hiergegen rechtzeitig Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Sie trugen u.a. vor, ein ordnungsgemäßer Bescheid der Genehmigungsbohörde liege nicht vor, weil eine Begründung fehle. Sie beantragten festzustellen, daß der Vertrag als genehmigt gelte, weil die Frist des § 6 GrdstVG abgelaufen sei. Hilfsweise baten sie, die Genehmigung zu erteilen.
 
Das Amtsgericht (Bandwirtschaftegericht) entschied mit Beschluß vom 25. Juni 1963 dahin, daß der Vertrag als genehmigt gelte, weil der Bescheid vom 15. Januar 1963 mangels Begründung nicht als Entscheidung anzusehen sei und infolge-* dessen die Genehmigung wegen Pristablaufs als erteilt zu gelten habe. Diese Entscheidung wurde auf die sofortige Beschwerde des Direktors der Landwirtsehaftskammer Rheinland in Bonn als übergeordnete BanäwirtschaftsbehÖrde durch Beschluß des Beschwerdegerichts vom 6. Hovembeir 1963 aufgehoben. Das Beschwerdegericht stellte fest, daß eine Genehmigung durch Fristablauf nicht erteilt sei, vielmehr nach dem. Grundstückverkehrsgesetz zu versagen gewesen wäre und daher die Ausübung des Vorkaufsrechtes wirksam sei; die Einwendungen der Vertragsteile wurden als unbegründet zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht sah den Bescheid der Genehmigungsbehörde trotz Pehlens einer Begründung als wirksam, wenn auch anfechtbar an, weshalb die Genehmigung des Kaufvertrages nicht etwa gemäß § 6 Abs 2 GrdstVG als erteilt zu gelten habe. Es legte ferner dar, aus welchen Gründen die Genehmigung des Verkaufes zu versagen wäre. Gegen diesen Beschluß hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Die Vertragsteile haben rechtzeitig und formgerecht Rechtsbeschwerden eingelegt. Sie sind durch den angefochtenen Beschluß beschwert und daher beschwerdeberechtigt. Die Rechtsbeschwerden sind indessen innerhalb der verlängerten Begründungsfrist nicht begründet worden; sio müssen daher schon aus diesem Grunde als unzulässig verworfen werden (§§ 24, 26 Abo. 2 IiwVG).
Die Vertragstoile haben allerdings mit Schriftsatz vom 2 Februar 1964 im Rechtsbeschwerdeverfahren innerhalb der. Begründungsfrist ihren Antrag auf Genehmigung de3 Kaufver-
 
träges zurückgezogen. Ihre Ansicht, das Beschwerdeverfahren habe sich dadurch in der Hauptsache erledigt und es sei nur noch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden, trifft indessen nicht zu. Der Senat hat in seinem Beschluß vom 4. Februar 1964, V BLw 31/63 (zu dem Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmt) bereits ausgesprochen, daß die Vertragsteile ihren Genehmigungsantrag im Genehmigungsverfahren mit Wirkung gegen das vorkaufsberechtigte Siedlungsunternehmen nur bie zu dem Zugang der Mitteilung Über die Ausübung des Vorkaufsrechts (§21 GrdstVG) zurücknehmen können, also nicht im Einwendungsverfahren des § 10 RSG. Im vorliegenden Fall ist die Zurücknahme erst im Rechtsbeschwerdeverfahren erfolgt, sie ist also dem Siedlungsunter-nehmen (Beteiligte zu 4) gegenüber nur mit dessen Zustimmung wirksam. Biese Zustimmung liegt nicht vor. Verfahrensmäßig käme der Zurücknahme des Antrags auf Genehmigung des Kaufvertrages die Bedeutung einer Erledigung dor Hauptsache somit nur dann zu, wenn die Einwendungon der Vertragsteile begründet wären. Bann wäre nämlich die Ausübung des Vorkaufsrechts von vornherein unwirksam gewesen, eine Genehmigung des Kaufvertrags könnte aber nicht mehr ausgesprochen werden, weil der Genehmigungsantrag nicht aufrechterhalten wird. Wären dagegen'die Einwendungen unbegründet, so hätte die Zurücknahme des Antrags auf Genehmigung für das Entstehen des Vorkaufsrechts keine Bedeutung. Bas Rechtsbeschwerdeverfahren müßte in einem solchen Falle mit der Zurückweisung der Rechtsmittel enden. Bio Prüfung, ob die Einwendungen der Rechtsbeschwerdeführer sachlich begründet sind oder nicht, setzt aber voraus, daß die Rechtsmittel an sich zulässig sind, also auch rechtzeitig begründet wurden, Wie bereits ausgeführt, ist das nicht der Fall, Bie Zurücknahme des Genehmigungsantrags ändert mithin nichts daran, daß die Rechtsmittel innerhalb der Frist hätten begründet werden müssen.
Demgemäß sind die Rechtsbeschwerden als unzulässig zu verwerfen und den Rechtsbeschwerdeführern die Kostenlast aufzuerlegen (§§ 33, 45 LwVGr). Der Geschäftsy/ert für das Rechtsbeschv/erdeverfahren bestimmt sich nach dem Kaufpreis für das verkaufte Grundstück*
Dr. Augustin
 Dr. Pi epenbro ck
 Dr* Mattern