ohriften bezwecken lediglich einen Ausgleich i ilechterStellung der Miterben des Hofeigen-che diese als weichende‘Erben durch das fgesetz hinsichtlich ihrer Abfindungen er- Juli 1938 des erichts Frankfurt/Hain wird auf Hosten des era, der dem'Antragsgegner die aißergericht-en des Hechtsbeschwerdeverfahrens zu er-zurückgewiesen. 45 vom 11» Juli 1947 {GVB1» S»44) zu Der Antragsgegner hat die Auffassung vertreten, dieser Antrag sei nicht schlüssig; denn bei dem Übergabe vertrag vom 29» Mai 1953 habe es sich nicht um eine erbhofrechtliche Erb- die landwirtschaftliche Besitzung sei damals, au 3h noch nicht Erbhof gewesen» Das Reichserbhofrecht habe den Übergabevertrag' unberührt gelassen» Es sei daher hier eben-sppenig anwendbar wie das Kontrollratsgeaetz 3$Fr» 45 und die Verordnmg vom 11» Juli. 1947» Außerdem habe er durch die Veräußerung der Grundstücke nur rund 40 000 DX erlöst, die er zur WertverBesserung des Hofes und insbesondere auch des Kühlen- Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen» Seine sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg« Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Kechtsbesexwerde verfolgt der Antragsteller seinen bisherigen Antrag weiter. ht des Oberlandesgerichts setzt der Ausgleichs-§ 4 DY voraus, daß der Anerbe den Erbhof nach j&rbhofrecht erlangt hat oder doch die Gestaltung der Rechtsverhältnisse fich wenigstens hinsichtiieh der Ansprüche der Erbhof recht richtete» Das Beschwerdegericht hat 4 Abs. 1 DY spreche zwar nur von einem "bisherigen Erbhof" ujid nicht von einem nach Erbhof recht erlangten Hof Daß das Gasetz einen Erwerb nach diesem Recht im Auge habe, folge aus dem Zweck der Bestimmungen» Bas Reichserbhof geaetz habe den Anerben gegenüber den Miterben besonders stark be- Pf licht teilsansprüche gehabt, sondern seien auf sorgungeansprüche aus § 30 REG angewiesen gewesen» er diese Vorschriften • hinausgehende Belastung des sei nach § 24 REG unzulässig gewesen» Diese Regelung habe au|ch die Übergabeverträge beeinflußt; denn die Anerbengerichte nätten diese nur genehmigt, wenn ihr Inhalt den Vorschriften des Reichserbhofgosetses entsprochen habe» Auf eren Seite habe der Anerbe den .Erbhof grundsätzlich nicht veräußern und belasten können» Beit der Aufhebung des Keicheerbhofgesetzes könne der Anerbe Über den Erbhof frei verfügeci» Es sei also nicht mehr gewährleistet, daß der Hof der ^amjilie erhalten bleibe» Aus dem treuhänderischen Eigen-freies Grundeigentum geworden, und die gesetzlichen Ansprüche der Miterben aus $ 30 REG seien weggefallen» Aus dieser Rechtslage ergäben sich für die Miterben erhebliche Härten, die weit Uber das bei Hof übernahmen übliche Maß hinausg Ingen. Eine Genehmigung dieses Vertrages nach § 31 EHRV sei nicht notwendig gewesen, weil die Eintragung daß Antragsgegners ala Eigentümer bereits vor dem Inkrafttreten des Rsichserbhofgesetzes vorgenommen gewesen sei. Eine Genehmigung nach dem Preußischen Bäuerlichen schon deswegen nicht erforderlich gewesen, weil für den übergebenen Hof nach § 57 PrEG das Waldeck’sche Anerbengeaetz vcm 27« Dezember 1909 weitergegolten habe, da die Eintragar g des Hofes .in die Erbhöferolle bis zur Auf- . Das aeschwei’degericht hat sich waiter dahin ausgesprochen, daß auf den Hof, der zur Zeit-der Übergabe Anerbengut im Sinne des ^aldeck1 sehen Anerbenrechts gewesen sei, $ 4 Abs.2 und 3 DV auch nicht entsprechend angewandt werden könne. Dieses Anerbenrecfc t sei nämlich im Gegensatz zu dem Reichserbhofrecht ein reines Intestaterbrecht gewesen, das Verfügungen unter Bebenden und von Todes wegen unbeschränkt zugelassen habe. Eine entsprechende Anwendung müsse daher schon wegen der Verschiedenheit der gesetzlichen Regelungen ausscheiden, -Im übrigen habe auch das ffaldeckische Anerbengeaetz als reines Inteetaterbrecit auf die Gestaltung des Übergabevertragen vom 29* Kai 1933 keinen Einfluß gehabt. Die Rechts Beschwerde meint, das Oberlandeegericht habe den Zweck des § 4 der Verordnung vom 11. regelung dareteile, deren Geltung zeitlich auf 15 Jahre be-schränkb sei« Hach ihrer Ansicht will § 4 nach seiner systematischen Stellung und seinem Wortlaut einen Ausgleich fUr die Änderung der Bechtsposition der gesetzlichen Anerben schaffen« Di* rechtsbeschwerte vertritt die Auffassung« es sei danach nijht entscheidend« ob der Antragsteller in seinen Abfindung ^rechten beeinträchtigt worden sei, worauf das Be-schwerdagerieht allein abgestellt habe, vielmehr sei der Ausglei?hsanspruch des § 4 auch dann gegeben, wenn er in sonstigst Weise eine ^echtseinbuße erlitten habe« Das sei aber der lall. Hach der Adoption eines Kindes durch den Antragsgegner sei er nach diesem Kinde und seiner Mutter als Anerbe in Betracht gekommen« Diese Rechtsstellung habe er mit dem Außerkrafttreten des Reiehserbhofrechts verloren. Dieser Auslegung des § 4 Abs« 2 und 3 der Verordnung vom 11, Jul;:- 1947 kann nicht beigetreten werden, Sie läuft darauf hinaus, daß jeder gesetzliche Erbe des Erblassers oder öber-gebers einen billigen Ausgleich für den Verlust einer unter dem Beichserbhofgesetz gegeben gewesenen Rechtsstellung beanspruchen könnte, auch wenn es eich bei ihr nur um eine entfernte Anwartschaft gehandelt hat. Für eine so weitgehende Auslegung bietet § 4 Abs. 2 und 3 weder nach dem Wortlaut noch nach seiner systematischen Stellung im Gesetz einen Anhalt« Hach § 2 Abs. 1 der Verordnung sind die Ansprüche der Abkömmlinge eines früheren ^rbhofbauern auf Versorgung und ,HeimatZiiflucht aus § 30 BBG bestehen geblieben« Hach Art« XII Abs, 2 3CBG Hr. 45 sind auch geregelte Erbfälle und vor dem 24, April 1947 getroffene rechtsgültige Vereinbarungen von der Wenn der Gesetzgeber diesen einen ü ungleich für den Verlust dieser Be disposition hätte gewähren wollen, so würde er das unzweideutig zu dem Ausdruck gebracht haben, auch würde er in eine solche Hegeluhg sicher nicht die Fälle einbezogen haben, in denen keine einigermaßen sichere Aussicht auf den Anfall des Brbhofes, sondern - wie hier - nur eine entfernte Möglichkeit in dieser Hinsicht bestand». Vorschriften über einen derartigen Ausgleich für den Fall der Veräußerung des Hofes durch den Anerben innerhalb einer .bestimmten Frist seit dem Erwerb enthielten bereits verschiedene landesrechtliche Anerbengesetze, die durch das* Reichserbhoi recht aißer kraft gesetzt worden sind. 557) o Diese Regelungen beruhten auf der Erwägung, <ia3 der Anerbe bei dem Erwerb des Hofes bevorzugt wurde, im diesen der Pamilie als deren Sitz und Rückhalt zu erhalten und seine Leistungsfähigkeit durch Vermeidung einer ü ermäßigen Belastung mit Abfindungsansprüchen zu gewährleisten, daß aber dieser rechtspolitische Grund fiir die Besserstellung des Anerben gegenüber seinen Miterben entfällt, wenn er sich innerhalb einer gewissen Prist nach dem Erwerb des Hofes durch Verkauf an einen Familienfremden entäußerte Diese rochtapolitische Erwägung hat nach, der Aufhebung des Beichse^bhofrechts, das die weichenden Erben in besonders weitgehendem Maße benachteiligte, zu entsprechenden Regelungen in § 13 HöfeOBrZ und § 26 HöfeQRhPf geführt. § 6 Abs. 1 Hatz 1 dieser Verordnung gibt ebenfalls den gesetzlichen -krben des Bauern, von dem der Eigentümer den Hof im Erbgang oder durch (ibergabevertrag erhalten- hat, im Palle der Veräußerung des Hofes an einen Familienfremden einen der Billigkeit entsprechenden Ausgleich. Hach § 6 Abs.l.Satz 2 ist anzistreben, daß der Eigentümer den gesetzlichen Erben den Seil des Erlöses aus beza hit, um den sich bei einer Erbteilung nach der Vorschriften des allgemeinen Rechts die Heträge erhöht hätten, die die Erben als Versorgung, Ausstattung oder sonst als weichende Erben erhalten haben. gesetzlichen Br >en des Bauern hinsichtlich ihrer Abfindungen erlitten haben, daß aber ein Ausgleich nicht auch wegen des Verlustes irgendeiner anderen nach imposition gewährt werden soll« Für § 4 A)So 2 bis 4 der Hess. Friese (Landwirtscheftsrecht der amerikanischen Zona) verv;eist denn auch bei § 6 der Verordnung Br. 166 auf seine Anmerkung zu § 4 Abs« 2 bis 4 der Hess« BV vom 11o Juli 1917, nach der diese Vorschriften den Zweck verfolgen, den gesetzlichen Erben des Bauern, von welchem defc Eigentümer den lof von fodes wegen oder hei Lebzeiten erhalten hat, einen Ausgleich dafür zu schaffen, daß sie auf Grund der Erbhofgesetzgebung schlechter dastanden, als es auf Grund des Bürgerlichen Gesetzbuches bzw» der Landgüterordnung der Fall gewesea wäre. Aus der Abweichung der Vorschriften des $ 4 Abs« 2 und 3 Hess« LV von § 13 HÖfeOBrZ läßt sich auch nichts für die Ansicht der Kechtsbeschwerde herleiten« Biese Abweichung erklärt sich ohne weiteres daraus, daß diese Bestimmung eine Regelung für die Lauer der Geltung der Höfe Ordnung trifft, während, § 4 Hess. Die Ausführungen, mit denen das Oberlandesgericht diese verneint hat, lassen einen Hechtsfehler nicht erkennen« chtsbeschwerde hat denn auch insoweit keine Hügen er-
Äachscblageweri c % ja
Amtliche Sammlung; nein
HeesDT - BIG 45.v. 11. Juli 1947, SVB1. '44,. 4 4 Abs. 2-4
Biese Vors für die Sc turners, me
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BeichserbhA fahren bab< m,
2381'MT
ohriften bezwecken lediglich einen Ausgleich i ilechterStellung der Miterben des Hofeigen-che diese als weichende‘Erben durch das fgesetz hinsichtlich ihrer Abfindungen er-
BGH,. Beschl« v
3e Februar 1959 - v Bliw 38/58 OBG Frankfurt,
SS in Kassel
n
Bim 38/58
e g c h 1 u ß
ln der Landwirtschaftsaache
dee Ädblettbesitlaere Karl X Sreis Bf|p,
den Landwirt Cto
in Ot
Antragstellers, Beschwer de- und Hechtsbeschwerdefiihr ere,
- vertreten dar oh Hecht sanwal'ti
gegen
in' S
bei
&tav »w
Aritragsgegner» Beschwerde- und Hechts beschwerdegegner,
.die Rechtsanwälte Br*'<
und
- vertreten du, in
wegen eines Ausgleichsenspruche
hat der V« Ziv LandwirtSchaft£ unter ISitwirkuui richter Br. Htt Wirtschaft liehet
jjlsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Sachen in der Sitzung vom 3. Februar 1939 g des Senatspräsidenten Br. lasche, der Bundes* cjkinghaue und Br. Fiepenbrock sowie der land-
1 i
n Beisitzer Meyer, uhd Hachenberg
beschlossene
. Bie Ree; 2. Ferienz:. Oberlandeag Antragstel liehen Kost statten ha
Bex See verfahren
htsbeachwerde gegen den Beschluß des vilsenats in Hansel vom 17. Juli 1938 des erichts Frankfurt/Hain wird auf Hosten des era, der dem'Antragsgegner die aißergericht-en des Hechtsbeschwerdeverfahrens zu er-zurückgewiesen.
chäftswert wird aür das Rechtsbeschwerde« auf 20 00Ö.r JM festgesetzt.'
«*» 2 ■
G .x 11 a ü e s
I.
Die beteiligten sind Söhne aus der -ßhe’des am 23* Juli 1923 verstorben m Landwirts Karl LflSP und der noch lebenden g;b, Beflj)}. Aus dieser Ehe sind ferner zwei gegangen. , ?
Johanna föchter hervor
Lie Gutter %
(Handbüchern v Band 8 Artikel Bauernhof und war gemäß dem land- und fors 1909 (Wald.Heg,
der Beteiligten war Eigentümerin des in den ffgMBHMBand 5 Blatt 123 und von L81 eingetragenen Grundbesitzes, der she einem einem Köhlenbetrieb besteht. Liese Besitzung Waldeck ’sehen Gesetz» Uber das Aherbenrecht bei twirtschaftlichen Besitzungen vom 27. Dezember 31. 1910 S. 1 ff) in die Güterrolle eingetra^e
Die Mutter Antragsgegner und totem Invenjt und ließ ihn d ben 9?age an den bewilligte der recht an dem U ren und für die tenteilsrecht. Grundstücken steiler die Bi» seine Schwestei 5.000 HM. Der Grundbuch eingc
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schaftliche
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ier beteiligten übergab am 29. Kai 1933 dem fjorrolös den gesamten Grundbesitz mit lebendem ar mit Ausnahme eines Grundstücks von 3 »70 a gerichtlich beurkundete Erklärung vom sei-Antragsgegner auf. Xn der ^uflassungsurkunde Antragsgegner seiner Kutter ein Nießbrauchs^ b|ergebenen Grundbesitz für die Lauer von 10 Jähheit nach dessen Ablauf ein Einsitz- und Al-mx£ den in der Gemarkung belfegenen
illigte der Antragsgegner für den Antragtragung einer Hypothek von 2 500 HM und für Emilie die Eintragung einer solchen von j^Lgentumsübergang wurde am ;24>. August 1933 im tragen. Am 25. Januar 1935 wurde'die landwirt-itzung in dis Erbhöferolle eingetragen»
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Zwischen den Beteiligten schwebte im Jahre 1934 wegen der Abfindung des Antragstellers ein Rechtsstreit» Dieser erhielt eine so lche, von insgesamt 6 000 Rfi<
Die Bof auf In den von Or
Einheit s.werte beliefen sich im Jahre 1935 für den 12 000 RM und fUr den Mühlenbetrieb auf 4* 360 HM. Tahien 1952 bis 1957 hat der Antragsgegner eine Reihe stücken an verschiedene Käufer veräußert»
und
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Der hauptet einem die ian ein Ane hat er Verkauft Antrags^ Hohe na gemäß § trollrajb zahlen»
Antragsteller hat in dem. gegenwärtigen Verfahren be~ , d er Antragsgegner habe im ganzen etwa 20 000 qm zu eise von 180 000 DK veräußert, und geltend gemacht,
1wirtschaftliche Besitzung sei zur Zeit der Obergabe ?bengut gewesen und später Erbhof geworden» Hieraus abgeleitet, daß ihm als weichendem Erben ein feil des erlöses als Ausgleich zustehe» Br hat beantragt, den ;egner zu verurteilen, an ihn einen angemessenen, der 2b vom Gericht zu bestimmenden Betrag als Ausgleich 4 der Hessischen Verordnung zur Durchführung des Kon* sgesetzea »r. 45 vom 11» Juli 1947 {GVB1» S»44) zu
Der Antragsgegner hat die Auffassung vertreten, dieser Antrag sei nicht schlüssig; denn bei dem Übergabe vertrag vom 29» Mai 1953 habe es sich nicht um eine erbhofrechtliche Erb-
*
folge gehandelt und. die landwirtschaftliche Besitzung sei damals, au 3h noch nicht Erbhof gewesen» Das Reichserbhofrecht habe den Übergabevertrag' unberührt gelassen» Es sei daher hier eben-sppenig anwendbar wie das Kontrollratsgeaetz 3$Fr» 45 und die Verordnmg vom 11» Juli. 1947» Außerdem habe er durch die Veräußerung der Grundstücke nur rund 40 000 DX erlöst, die er zur WertverBesserung des Hofes und insbesondere auch des Kühlen-
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betriebea verv? eine Hypothek: valutiere.«
ondet habe« Zu demselben Zweck habe er auch nuzgenommen, die, zur Zeit noch mit 30 000 DM
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen» Seine sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg« Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Kechtsbesexwerde verfolgt der Antragsteller seinen bisherigen Antrag weiter. Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels«
Die Aecht aber nicht be
sbeschwerde ist nach § 24 Abs. 1 BwYg zulässig, gründet.
Bas Besch Antrags€eIlers Ordnung vom 11 recht noch so Stellung eingi
Hach Anale anspruch nach
Mit erben nach ausgefuhrt: §
II,
w|erdegericht hat einen Ausgleichsanspruch des
auf Grund des § 4 Abs« 2 und 3 der Hess. Yer-
Juli 1947 verneint, weil weder das Erbhof-* •
hstiges Hüffe- oder Anerbenrecht auf seine Recnts-e wirkt hätte«
ht des Oberlandesgerichts setzt der Ausgleichs-§ 4 DY voraus, daß der Anerbe den Erbhof nach j&rbhofrecht erlangt hat oder doch die Gestaltung der Rechtsverhältnisse fich wenigstens hinsichtiieh der Ansprüche der Erbhof recht richtete» Das Beschwerdegericht hat 4 Abs. 1 DY spreche zwar nur von einem "bisherigen Erbhof" ujid nicht von einem nach Erbhof recht erlangten Hof Daß das Gasetz einen Erwerb nach diesem Recht im Auge habe, folge aus dem Zweck der Bestimmungen» Bas Reichserbhof geaetz habe den Anerben gegenüber den Miterben besonders stark be-
die Ver .Sine at Anerbe*
günstig. Diese hätten hinsichtlich des Erbhofs keinerlei Erb- ur.d Pf licht teilsansprüche gehabt, sondern seien auf sorgungeansprüche aus § 30 REG angewiesen gewesen» er diese Vorschriften • hinausgehende Belastung des sei nach § 24 REG unzulässig gewesen» Diese Regelung habe au|ch die Übergabeverträge beeinflußt; denn die Anerbengerichte nätten diese nur genehmigt, wenn ihr Inhalt den Vorschriften des Reichserbhofgosetses entsprochen habe» Auf eren Seite habe der Anerbe den .Erbhof grundsätzlich nicht veräußern und belasten können» Beit der Aufhebung des Keicheerbhofgesetzes könne der Anerbe Über den Erbhof frei verfügeci» Es sei also nicht mehr gewährleistet, daß der Hof der ^amjilie erhalten bleibe» Aus dem treuhänderischen Eigen-freies Grundeigentum geworden, und die gesetzlichen Ansprüche der Miterben aus $ 30 REG seien weggefallen» Aus dieser Rechtslage ergäben sich für die Miterben erhebliche Härten, die weit Uber das bei Hof übernahmen übliche Maß hinausg Ingen. § 4 Abs. 2 und 3 der Hase. DV vom 11» Juli 1947 gewähre deshalb den Mit erben in bestimmten Pallen einen billigen Ausgleich. Daraus folge, daß ein Anspruch aus § 4 Abs«2 und. 3 DV eine Beschränkung der Rechte der Miterben durch das heithserbhofrecht im Vergleich zu ihren Rechten nach bürgerlichem Recht voraussetze, da anderenfalls ein Ausgleich Aieht erforderlich wäre« § 4 diene als ‘feil der Durchführungsverordnung zu & Xontrollratsgesetz Nr« 45 nur dazu, die durih das Reichserbhofgasetz und seine Aufhebung veranlagten Rechtsfolgen auszugleichen. Auf den Übergabevertrag vom 29« llfei 1933 hätten aber weder das Reichserbhofgesetz noch daR bäuerliche Erbhofrecht für Preußen (GS S. 165) Einfluß gehabt. Beide Gesetze seiennämlich erst nach Abschluß dies Übergabevertrages in Kraft getreten. Eine Genehmigung dieses Vertrages nach § 31 EHRV sei nicht notwendig gewesen, weil
die Eintragung daß Antragsgegners ala Eigentümer bereits vor dem Inkrafttreten des Rsichserbhofgesetzes vorgenommen gewesen sei. Eine Genehmigung nach dem Preußischen Bäuerlichen
schon deswegen nicht erforderlich gewesen, weil für den übergebenen Hof nach § 57 PrEG das Waldeck’sche Anerbengeaetz vcm 27« Dezember 1909 weitergegolten habe, da die Eintragar g des Hofes .in die Erbhöferolle bis zur Auf- . hebung des preußischen Gesetzes am 1. Oktober 1953 nicht vorgenommen gewesen sei. Der Antragsteller habe im übrigen
]getragen, daß die ihm auf *Grund dea Über-Lngeräumten Abfindungsansprüche durch das >tz beeinträchtigt worden seien. Auch Pflicht-
selbst nicht vo .gabeverträges e Reichserbhofges
teilsrechte seim durch des Erbhof recht nicht beeinflußt wor-
den, da diese e Antragstellers
?st mit dem Tode der noch lebenden Hutter des entstehen könnten.
Das aeschwei’degericht hat sich waiter dahin ausgesprochen, daß auf den Hof, der zur Zeit-der Übergabe Anerbengut im Sinne des ^aldeck1 sehen Anerbenrechts gewesen sei, $ 4 Abs.2 und 3 DV auch nicht entsprechend angewandt werden könne. Dieses Anerbenrecfc t sei nämlich im Gegensatz zu dem Reichserbhofrecht ein reines Intestaterbrecht gewesen, das Verfügungen unter Bebenden und von Todes wegen unbeschränkt zugelassen habe. Eine entsprechende Anwendung müsse daher schon wegen der Verschiedenheit der gesetzlichen Regelungen ausscheiden, -Im übrigen habe auch das ffaldeckische Anerbengeaetz als reines Inteetaterbrecit auf die Gestaltung des Übergabevertragen vom 29* Kai 1933 keinen Einfluß gehabt.
Die Rechts Beschwerde meint, das Oberlandeegericht habe den Zweck des § 4 der Verordnung vom 11. Juli 1947 verkannt. Sie weist darauf hin, daß diese Vorschrift eine Ober gangs-
regelung dareteile, deren Geltung zeitlich auf 15 Jahre be-schränkb sei« Hach ihrer Ansicht will § 4 nach seiner systematischen Stellung und seinem Wortlaut einen Ausgleich fUr die Änderung der Bechtsposition der gesetzlichen Anerben schaffen« Di* rechtsbeschwerte vertritt die Auffassung« es sei danach nijht entscheidend« ob der Antragsteller in seinen Abfindung ^rechten beeinträchtigt worden sei, worauf das Be-schwerdagerieht allein abgestellt habe, vielmehr sei der Ausglei?hsanspruch des § 4 auch dann gegeben, wenn er in sonstigst Weise eine ^echtseinbuße erlitten habe« Das sei aber der lall. Denn er sei als Bruder des kinderlosen Antragsgegners na<;h seiner noch lebenden Mutter gesetzlicher Anerbe gewesen. Hach der Adoption eines Kindes durch den Antragsgegner sei er nach diesem Kinde und seiner Mutter als Anerbe in Betracht gekommen« Diese Rechtsstellung habe er mit dem Außerkrafttreten des Reiehserbhofrechts verloren. Auch für eine solche jtechtsbeeinträchtiguhg wolle § 4 einen Ausgleich gewähren, * '
Dieser Auslegung des § 4 Abs« 2 und 3 der Verordnung vom 11, Jul;:- 1947 kann nicht beigetreten werden, Sie läuft darauf hinaus, daß jeder gesetzliche Erbe des Erblassers oder öber-gebers einen billigen Ausgleich für den Verlust einer unter dem Beichserbhofgesetz gegeben gewesenen Rechtsstellung beanspruchen könnte, auch wenn es eich bei ihr nur um eine entfernte Anwartschaft gehandelt hat. Für eine so weitgehende Auslegung bietet § 4 Abs. 2 und 3 weder nach dem Wortlaut noch nach seiner systematischen Stellung im Gesetz einen Anhalt« Hach § 2 Abs. 1 der Verordnung sind die Ansprüche der Abkömmlinge eines früheren ^rbhofbauern auf Versorgung und ,HeimatZiiflucht aus § 30 BBG bestehen geblieben« Hach Art« XII Abs, 2 3CBG Hr. 45 sind auch geregelte Erbfälle und vor dem 24, April 1947 getroffene rechtsgültige Vereinbarungen von der
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Aufhebung dos Beiehserbbofrechts unberührt geblieben. Dagegen isfc dessen Ho: 'erbenfolge für die Zukunft endgültig aufgehoben morden. Damit sind auch die Anwartschaften derjenigen, die nach dem Beicfc serbhofrecht künftig als Anerben des Erbhofs in betracht gekonmen wären, entfallen. Wenn der Gesetzgeber diesen einen ü ungleich für den Verlust dieser Be disposition hätte gewähren wollen, so würde er das unzweideutig zu dem Ausdruck gebracht haben, auch würde er in eine solche Hegeluhg sicher nicht die Fälle einbezogen haben, in denen keine einigermaßen sichere Aussicht auf den Anfall des Brbhofes, sondern - wie hier - nur eine entfernte Möglichkeit in dieser Hinsicht bestand». Der Ausgleichsanspruch würde dann auch ; sicher nicht vc u der Veräußerung des bisherigen Erbhofs an einen Familieniremden abhängig gemacht, sondern unabhängig von einer Veräußerung des nofes dem nächst berufenen Anerben gegeben worden sein« Gerade die Tatsache, daß die Absätze 2 und 3 des § 4 auf die Veräußerung des bisherigen Erbhofs an einen Familien!temden abstellen, zeigt deutlich, daß diese Vorschriften einen Ausgleich zwischen dem Anerben und den weichenden Erben im Hinblick auf die Besserstellung des erste-ren. gegenüber d< m letzteren beim Erwerb des Hofes ermöglichen . wollen. Vorschriften über einen derartigen Ausgleich für den Fall der Veräußerung des Hofes durch den Anerben innerhalb einer .bestimmten Frist seit dem Erwerb enthielten bereits verschiedene landesrechtliche Anerbengesetze, die durch das* Reichserbhoi recht aißer kraft gesetzt worden sind. Die einschlägigen Bestimmungen in diesen Gesetzen hatten in der ,3eg£L zu dem Inhalt, dcß der Anerbe, der durdh einen Voraus vor seinen Miter ten bevorzugt worden war, diesen Voraus bei einer Veräußerung des Hofes nachträglich in die Erbmasse einzuwerfen hatt » (vgl. z.B» § 46 des Schaumburg-Lippischen Gesetzes betreffend die geschlossenen Bauernhöfe und das An-erbenrecht vom 24« *är$ 1909 - Sch. - B» Bandesverordnung»
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S. 371 - sowie § 19 des Höfegesetzes für. die Provinz Hannover vom 9* August 1909 - Pr* GS S. 663 - und § 37 des Lippi-schen Gesetzes über die Anerbengüter vom 26« Kürz 1924 -Lipp. G$ S. 557) o Diese Regelungen beruhten auf der Erwägung, <ia3 der Anerbe bei dem Erwerb des Hofes bevorzugt wurde, im diesen der Pamilie als deren Sitz und Rückhalt zu erhalten und seine Leistungsfähigkeit durch Vermeidung einer ü ermäßigen Belastung mit Abfindungsansprüchen zu gewährleisten, daß aber dieser rechtspolitische Grund fiir die Besserstellung des Anerben gegenüber seinen Miterben entfällt, wenn er sich innerhalb einer gewissen Prist nach dem Erwerb des Hofes durch Verkauf an einen Familienfremden entäußerte Diese rochtapolitische Erwägung hat nach, der Aufhebung des Beichse^bhofrechts, das die weichenden Erben in besonders weitgehendem Maße benachteiligte, zu entsprechenden Regelungen in § 13 HöfeOBrZ und § 26 HöfeQRhPf geführt. Sie hat ferner in § 6 tier Verordnung Hr. 166 der Regierung des Landes Württemberg- -naden zur Ausführung des Kontrollratsgesetzes Hr. 45 über die* Aufhebung der Erbhofgesetze und Einführung neuer Be-s'timmun^ea über land- und forstwirtschaftliche Grundstücke vom 16. Juli 1947 (RegBl. S. 63) ihren Hiederschlag gefunden.
§ 6 Abs. 1 Hatz 1 dieser Verordnung gibt ebenfalls den gesetzlichen -krben des Bauern, von dem der Eigentümer den Hof im Erbgang oder durch (ibergabevertrag erhalten- hat, im Palle der Veräußerung des Hofes an einen Familienfremden einen der Billigkeit entsprechenden Ausgleich. Hach § 6 Abs. l.Satz 2 ist anzistreben, daß der Eigentümer den gesetzlichen Erben den Seil des Erlöses aus beza hit, um den sich bei einer Erbteilung nach der Vorschriften des allgemeinen Rechts die Heträge erhöht hätten, die die Erben als Versorgung, Ausstattung oder sonst als weichende Erben erhalten haben. In diesen Vorschrif-
ten ist
in Bezuf auf die Einbußen geschaffen werden soll, welche die
klar zu dem Ausdruck» gekommen, daß ein billiger Ausgleich
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in der früheren der die DurchfU
gesetzlichen Br >en des Bauern hinsichtlich ihrer Abfindungen erlitten haben, daß aber ein Ausgleich nicht auch wegen des Verlustes irgendeiner anderen nach imposition gewährt werden soll« Für § 4 A)So 2 bis 4 der Hess. Verordnung vom 11« Juli 1947 kann nichts anderes gelten. Denn beide Verordnungen dienen der Burchfüirung des Kontroltratsgesetzes Br. 45 und sind
amerikanischen Besatzungszone erlassen, in arungsverordnungen zu diesem besetz inhaltlich weitgehend übersinstiramen. Friese (Landwirtscheftsrecht der amerikanischen Zona) verv;eist denn auch bei § 6 der Verordnung Br. 166 auf seine Anmerkung zu § 4 Abs« 2 bis 4 der Hess« BV vom 11o Juli 1917, nach der diese Vorschriften den Zweck verfolgen, den gesetzlichen Erben des Bauern, von welchem defc Eigentümer den lof von fodes wegen oder hei Lebzeiten erhalten hat, einen Ausgleich dafür zu schaffen, daß sie auf Grund der Erbhofgesetzgebung schlechter dastanden, als es auf Grund des Bürgerlichen Gesetzbuches bzw» der Landgüterordnung der Fall gewesea wäre.
Aus der Abweichung der Vorschriften des $ 4 Abs« 2 und 3 Hess« LV von § 13 HÖfeOBrZ läßt sich auch nichts für die Ansicht der Kechtsbeschwerde herleiten« Biese Abweichung erklärt sich ohne weiteres daraus, daß diese Bestimmung eine Regelung für die Lauer der Geltung der Höfe Ordnung trifft, während, § 4 Hess. V0 lediglich eine auf 15 Jahre beschränkte öbergangs-regelung darstellt, § 13 BbfeO auch auf die Rechtslage bei einer Vererbung nach allgemeinem &echt und § 4 Hess« V0 auf die Billigkeit abstellt. Aus der von § 13 HofeO abweichenden
Fassung der letztgenannten Vorschrift folgt nach dem'zuvor
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Gesagten entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht, daß sie den gesetzlichen Erben des Erblassers hzw. Übergebers im Falle der Veräußerung des bisherigen Erbhofes Ausgleichsansprüche nicht r.ur hinsichtlich ihrer Abfindungen als weichende
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Sr ben, sondern such wegen anderer Heehtsbeeintrüchtigungen zubilljgen will. Ohne Hechtsirrtum hat danach das Beschwerde-gerr.chi seine Entscheidung darauf abgestellt, ob der Antragstelle r durch eine Schmälerung seines Abfindungsanspruchs eine auszugleichende Hechtsbeeinträchtiguhg erfahren hat.
.tfrage me He. höben«
Die Ausführungen, mit denen das Oberlandesgericht diese verneint hat, lassen einen Hechtsfehler nicht erkennen« chtsbeschwerde hat denn auch insoweit keine Hügen er-
jfsqh alledem war die He chtsbeschwerde als unbegründet zurückauweisen,
Die
3)r* fasche
Kostenentscheidung beruht auf den §§ 34, 44, 45 I»wVG< Dr. Hückinghaus Br. Hepenbrock