I, Bie Rechtsbeschwerde gegen den Endbe-Schluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Celle vom 14c- Rai 1956 wird auf Kosten der Antragsgeg-nerin, die den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen» Grundes Wegen des Sachverhalts wird auf die Sachdarstellung unter I des gleichzeitig mit dieser Entscheidung erlassenen Beschlusses des erkennenden Senats verwiesen, der die Teilentscheidung des Oberlandesgerichts vom 7» November 1955 zu dem Gegenstand hat, durch welche die sofortige Beschwerde den ist schaft d gericht der Antragsgegnerin insoweit zurückgewiesen won als sie sich gegen die Feststellung der Erbhofeigenes Halbhofes Nr 3 in SMMHHHBB durch das Amts-richtete (V BLw 4/56). der sofortigen Beschwerde hat die Antragsgegnerin weitere Feststellung des Amtsgerichts angegriffen;, Antragsteller zu 1) Hoferbe des Halbhofes geworden r diesen Beschwerdepunkt hat das Oberlandesgericht aß des Teilbeschlusses vom 7. hof gewe zeit nie ments de Erbin na v/o rd en s wirt sell a mit dem sich mit traut ge unter Bevir wolle si Technike Straßenr^ Landerei en und habe die Erbhofeigenschaft auch in der Folge-lit wieder erlangt, so daß sie auf Grund des Testa-, Erblassers vom T5» Juni 1946 als dessen alleinige eth bürgerlichem Recht Eigentümerin des Halbhofes ge-dio Im übrigen sei sie zur Zeit des Erbfalles auch ftsfähig gewesen; denn sie habe nach der Eheschließung Erblasser die Bewirtschaftung des Hofes allein geführt allen in der Landwirtschaft anfallenden Arbeiten verpacht und dadurch ihre Wirtschaftsfähigkeit eindeutig eis gestellt». ich gegen die Feststellung des Hof erben richtete, Mi t Rechtsbes auf Zurüc weiter, B:_ mittels der von dem Oberlandesgericht nicht zugelassenen chv/erde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Antrag kweisung des Antrages.'auf Feststellung des Hoferben e Antragsteller bitten um Zurückweisung des Rechts- Das Beschwerdegericht hat dahingestellt gelassen/ ob das Testament des Erblassers vom 150 Juni 194-6 rechtswirk-sam ist und ob sich die Einsetzung der A.ntragsgegnerin zur Alleinerbin auch auf den Halbhof erstreckt? Bas Oberlandesgericht hat keine dieser eigenschaft der Besitzung noch einmal als Vorfrage n und sie unabhängig von dem Teilbeschluß vom 7°> 955 auf Grund des Ergebnissses der Beweisaufnahme erneut geprüft und sie wiederum bejaht. veisaufnahme abgesprochen, dagegen die Bauern- bzw* laftsfähigkeit des Antragstellers zu 1) bejahte der in der Landwirtschaft tätig und etwa 10 bis 12 Jahre rwalter größerer Güter gewesen sei«, Aus seiner Wirtsfähigkeit hat das Beschwerdegericht das rechtliche se des Antragstellers zu 1) an der Feststellung des bn hergeleitet, da er beim Tode des Erblassers dessen pr wirtschaftsfähiger Verwandter gewesen sei* Bas recht-nteresse des Antragstellers zu 2) an dieser Feststel-lgt nach .Ansicht des Oberlandesgerichts aus seiner g als Nachlaßpfleger für den Nachlaß des Louis chwerdegericht ist auf Grund aller dieser Erwägungen Ergebnis gelängt«, daß das Amtsgericht zu Hecht den teller zu l) als Hoferben des Halbhofes festgestellt Sie hält den Abschluß des Verfahrens durch die Endentscheidung für unzulässig, weil der von ihr mit der Rechtsbeschwerde angefochtene Teilbeschluß« der die Grundlage des weiteren Verfahrens gebildet habe, noch nicht rechtskräftig sei, und meint, das Oberlandesgericht habe dieses bis zur Enjbscheidung über ihre erste Hechtsbeschwerde aussetzen müssen, um eine einheitliche Beurteilung des Streitfalles zu ermöglichen, da sie mit jenem Rechtsmittel in erster Linie die Aufhebung des Teilbeschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht beantragt habe«, Bie Amtragsgegnerin ist der Ansicht, über den Auitrag auf Feststellung des Hoferben könne erst entschieden werden, wenn rechtskräftig feststehe, daß sie nicht Hofeigentümerin auf Grund der letztwilligen Verfügung des Erblassers geworden Januar 1953 (V BLw 81/52) abgewichen sei,, Sie beruft sich ferner auch hier auf die in ihrer ersten Rechtsbesehwerde gerügten Abweichungen von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 17. Juni 1952 (V BLw 83/51) und meint, das Oberlandesgericht habe diese Mängel nicht dadurch beheben können, daß es im Endbeschluß erneut genommen zu der Frage der Bauernfähigkeit des Louis Wl Stellung habe Die Die Aniragsgegnerin kann schlechterdings nicht geltend machen wollen, daß es sich hier um einen Fall der Unzulässigkeit der Beschwerde handle; denn § 24 Abs 2 Nr 2 LwVG bezieht $ich nur auf die Unzulässigkeit oder Zulässigkeit der ersten (sofortigen) Beschwerde (vgl Beschluß des erkennenden Senats vom 7. Auf die Berechtigung dieser Rüge, mit der eine Abweichung des Beschwerdegerichts von der Entscheidung eines der nach § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG in Betracht kommenden Gerichte nicht geltend gemacht worden ist, hätte nur eingegangen werden können, wenn die Rechtsbeschwerde zulässig und damit Raum für eine Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses wäre» Las ist aber nicht der Pall» Las Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, und einer der Palle des § 24 Abs 2 Nr 2 LwVG liegt nach dem zuvor Gesagten hier nicht vor, Lie Rechtsbeschwerde könnte danach nur zulässig sein, wenn das Oberlandesgericht von den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 27» Januar 1953 (V Blw 81/52) und vom 17«
'Zöbö u/o Beschluß In der landv/irtschaftssache der Witwe Luise Vf geho S in S Antragsgegnerin, Beschwerde- und Rechts beschwerdeführerin, vertreten durch die Rechtsanwälte Br und n gegen 2. den Landwirt Heinrich l 0 den Landwirt Gustav W als Pfleger für den Nachlaß des am 25= Juni 1946 verstorbenen Landwirts Louis V wegen Feststellung des Hoferben hat der Y, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 21« Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br-, Tasche sowie der Bundesrichter Br„ Hückinghaus und Br, Piepen-brock beschlossene I, Bie Rechtsbeschwerde gegen den Endbe-Schluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Celle vom 14c- Rai 1956 wird auf Kosten der Antragsgeg-nerin, die den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen» IIo Ber Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 54 000 - 55 000 LM festgesetzt* Antragsteller, Beschwerde- und Rechts-b esc hw erdege gner, vertreten durch Rechtsanwalt Brn m / / ; i Grundes Wegen des Sachverhalts wird auf die Sachdarstellung unter I des gleichzeitig mit dieser Entscheidung erlassenen Beschlusses des erkennenden Senats verwiesen, der die Teilentscheidung des Oberlandesgerichts vom 7» November 1955 zu dem Gegenstand hat, durch welche die sofortige Beschwerde den ist schaft d gericht der Antragsgegnerin insoweit zurückgewiesen won als sie sich gegen die Feststellung der Erbhofeigenes Halbhofes Nr 3 in SMMHHHBB durch das Amts-richtete (V BLw 4/56). der sofortigen Beschwerde hat die Antragsgegnerin weitere Feststellung des Amtsgerichts angegriffen;, Antragsteller zu 1) Hoferbe des Halbhofes geworden r diesen Beschwerdepunkt hat das Oberlandesgericht aß des Teilbeschlusses vom 7. November 1955 verhan-entschieden. diesem Abschnitt des Beschwerdeverfahrens hat die egnerin beantragt, den Beschluß des Amtsgerichts oweit aufzuheben, als er die Feststellung des Hoftrifft, und diesen Feststellungsantrag der Antragebenfalls zurückzuwei'seho Sie hat die Ansicht verlas Beschwerdegericht hätte über die Erbhofeigen- Mit auch die daß der istc Übe nach Erl delt und In Antragsg auch ins erben be steiler treten, schaft dss Halbhofes keine selbständige Feststellung treffen, sondern über diese Streitfrage nur als Vorfrage bei der Entscheidung über die Hoferbfolge befinden dürfen! In der Sache selbst hat sie geltend gemachte Die landwirtschaftliche Besitzung sei beim Tode des Ferdinand WflD kein Erb- hof gewe zeit nie ments de Erbin na v/o rd en s wirt sell a mit dem sich mit traut ge unter Bevir wolle si Technike Straßenr^ Landerei en und habe die Erbhofeigenschaft auch in der Folge-lit wieder erlangt, so daß sie auf Grund des Testa-, Erblassers vom T5» Juni 1946 als dessen alleinige eth bürgerlichem Recht Eigentümerin des Halbhofes ge-dio Im übrigen sei sie zur Zeit des Erbfalles auch ftsfähig gewesen; denn sie habe nach der Eheschließung Erblasser die Bewirtschaftung des Hofes allein geführt allen in der Landwirtschaft anfallenden Arbeiten verpacht und dadurch ihre Wirtschaftsfähigkeit eindeutig eis gestellt». Falls ihr der Hof zugesprochen werde, einen Neffen zu sich nehmen, der zwar von Beruf sei und seinem Vater in dem von ihm betriebenen inigungs'institüt helfe, daneben aber die väterlichen von etwa 20 Morgen bewirtschafte» en Lie Antragsteller haben der Antragsgegnerin die Wirtschaf tsfähigkeit abgesprochen und geltend gemacht, sie sei nach ihrer Vorbildung und ihrem Werdegang noch nicht einmal zur Bewirtschaftung des von ihr gepachteten Landes befähigt, geschweige denn zur Bewirtschaftung des erheblich verwahrlosten Hofes von etwa 260 Morgen in der Lage» Dazu fehle auch dem Neffen der Antragsgegnerin die nötige Vorbildung» Lagegen sei der Antragsteller zu 1), welcher der nächste anerben berechtigte Verwandte des Erblassers sei, nicht nur zur Zeit des Erbfalls zur Bewirtschaftung des Halbhofes befähigt gewesen,. sondern hierzu auch heute noch in der Lage, da er während seines ganzen Lebens in der Landwirtschaft tätig gewesen se Las Beschwerdegericht hat nach Anhörung der Beteiligten und.Erhebung weiterer Beweise durch Endbeschluß die sofortige Beschwer& als sie s /} e der Antragsgegnerin auch insoweit zurückgewiesen ? ich gegen die Feststellung des Hof erben richtete, Mi t Rechtsbes auf Zurüc weiter, B:_ mittels der von dem Oberlandesgericht nicht zugelassenen chv/erde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Antrag kweisung des Antrages.'auf Feststellung des Hoferben e Antragsteller bitten um Zurückweisung des Rechts- Hb - . Das Beschwerdegericht hat dahingestellt gelassen/ ob das Testament des Erblassers vom 150 Juni 194-6 rechtswirk-sam ist und ob sich die Einsetzung der A.ntragsgegnerin zur Alleinerbin auch auf den Halbhof erstreckt? da diese jedenfalls nur dann Hofeigentümerin geworden sein könne? wenn entweder die Besitzung bis zu dem Tode des Erblassers die frühere Erbhofeige gegnerin i fähig gev/e beiden Voraussetzungen als erfüllt angesehene Es hat über die Erbhof entschiede November 1 nschaft nicht wiedererlangt habe oder die Antrags-m Zeitpunkt des Erbfalls bauern- bzw. wirtschafte-sen sei. Bas Oberlandesgericht hat keine dieser eigenschaft der Besitzung noch einmal als Vorfrage n und sie unabhängig von dem Teilbeschluß vom 7°> 955 auf Grund des Ergebnissses der Beweisaufnahme erneut geprüft und sie wiederum bejaht. Bas Beschwerdegericht hat die Frage offen gelassen? ob es sich hier um einen geregelten oder nicht geregelten Erbfall im Sinne des § 58 LVO handelt? weil die Antragsgegnerin jedenfalls nur dann eworden sein könne? wenn sie am 25c Juni 1946 sfähig gewesen sei. Biese Fähigkeit hat das Ober-cht der Antragsgegnerin auf Grund des Ergebnisses Hoferbin g Wirtschaft landesgeri Ve der Bey Wirtsc ständig lang schaft Intere Hoferb nächst liehe lung Stellun Bas Be zu dem Antrag hat o fo B beschw veisaufnahme abgesprochen, dagegen die Bauern- bzw* laftsfähigkeit des Antragstellers zu 1) bejahte der in der Landwirtschaft tätig und etwa 10 bis 12 Jahre rwalter größerer Güter gewesen sei«, Aus seiner Wirtsfähigkeit hat das Beschwerdegericht das rechtliche se des Antragstellers zu 1) an der Feststellung des bn hergeleitet, da er beim Tode des Erblassers dessen pr wirtschaftsfähiger Verwandter gewesen sei* Bas recht-nteresse des Antragstellers zu 2) an dieser Feststel-lgt nach .Ansicht des Oberlandesgerichts aus seiner g als Nachlaßpfleger für den Nachlaß des Louis chwerdegericht ist auf Grund aller dieser Erwägungen Ergebnis gelängt«, daß das Amtsgericht zu Hecht den teller zu l) als Hoferben des Halbhofes festgestellt e Antragsgegnerin leitet die Zulässigkeit der Hechtserde aus § 24 Abs 2 Nr 2 u0 1 LwVG her«, Sie hält den Abschluß des Verfahrens durch die Endentscheidung für unzulässig, weil der von ihr mit der Rechtsbeschwerde angefochtene Teilbeschluß« der die Grundlage des weiteren Verfahrens gebildet habe, noch nicht rechtskräftig sei, und meint, das Oberlandesgericht habe dieses bis zur Enjbscheidung über ihre erste Hechtsbeschwerde aussetzen müssen, um eine einheitliche Beurteilung des Streitfalles zu ermöglichen, da sie mit jenem Rechtsmittel in erster Linie die Aufhebung des Teilbeschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht beantragt habe«, Bie Amtragsgegnerin ist der Ansicht, über den Auitrag auf Feststellung des Hoferben könne erst entschieden werden, wenn rechtskräftig feststehe, daß sie nicht Hofeigentümerin auf Grund der letztwilligen Verfügung des Erblassers geworden sei.. Im übrigen rügt die Antragsgegnerin auch in dem gegenwärtiger! 'Verfahren, daß die Feststellung der Erbhofeigenschaft seit deir. Inkrafttreten der Höfeordnung überhaupt nicht mehr zulässig sei und das Oberlandesgericht von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 27. Januar 1953 (V BLw 81/52) abgewichen sei,, Sie beruft sich ferner auch hier auf die in ihrer ersten Rechtsbesehwerde gerügten Abweichungen von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 17. Juni 1952 (V BLw 83/51) und meint, das Oberlandesgericht habe diese Mängel nicht dadurch beheben können, daß es im Endbeschluß erneut genommen zu der Frage der Bauernfähigkeit des Louis Wl Stellung habe Die III Rechtsbeschv/erde ist unzulässig Nicht ersichtlich ist zunächst, inwiefern die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde aus § 24 Abs 2 Nr 2 LwVG folgen soll. Die Aniragsgegnerin kann schlechterdings nicht geltend machen wollen, daß es sich hier um einen Fall der Unzulässigkeit der Beschwerde handle; denn § 24 Abs 2 Nr 2 LwVG bezieht $ich nur auf die Unzulässigkeit oder Zulässigkeit der ersten (sofortigen) Beschwerde (vgl Beschluß des erkennenden Senats vom 7. Juli 1956, V BLw 18/56, insoweit in Recht dl-andw 1956, 308 nicht abgedruckt) . Die Zulässigkeit ihrer Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts will die Antragsgegnerin, wie ihrer ganzen Einlassung zu entnehmen ist, sicher nicht geltend machen. Ebensowenig kommt hier die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten in Betracht. Diese Vorschrift gibt die Rechtsbeschwerde, wenn streitig ist, ob ein ordentliches Gericht oder eine andere Stelle (Verwaltungsbehörde, Verwaltungsgericht, Son- dergericht) zu entscheiden hat« hie Antragsgegnerin hat bisher die Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte, die Abteilungen der ordentlichen.Gerichte sind (ygl.z.B. BGHZ 12, 254 == RechtdLandw 1954, 132 = NJW 1954, 1001 = JZ 1954, 644 = Lind-Möhr Nr 10 zu § 37 LVO)nicht in Zweifel gezogen und will das offensichtlich auch jetzt nicht tun; denn in der Hechtsbeschwerdebegründung sind keine Ausführungen darüber enthalten, daß die Landwirtschaftsgerichte nicht zur Tint Scheidung berufen seien» hie Antragsgegnerin hat zudem auch nicht die Abgabe der Sache an ein anderes, von ihr etwa für zuständig erachtetes Gericht angeregt, sondern in erster Linie die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht, und hilfsweise die Zurückweisung des Beststellungsantrages, also einb Entscheidung in der Sache selbst, beantragt» hie Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte kann denn auch nicht zweifelhaft sein» hie Antragsgegnerin will offensichtlich lediglich einen Verfahrensmangel rügen, indem sie geltend macht, das Beschwerdegericht habe über den Antrag auf Feststellung des Hoferben nicht vor Rechtskraft seiner Entscheidung über die Erbhofeigenschäft der Besitzung befinden dürfen.. Auf die Berechtigung dieser Rüge, mit der eine Abweichung des Beschwerdegerichts von der Entscheidung eines der nach § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG in Betracht kommenden Gerichte nicht geltend gemacht worden ist, hätte nur eingegangen werden können, wenn die Rechtsbeschwerde zulässig und damit Raum für eine Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses wäre» Las ist aber nicht der Pall» Las Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, und einer der Palle des § 24 Abs 2 Nr 2 LwVG liegt nach dem zuvor Gesagten hier nicht vor, Lie Rechtsbeschwerde könnte danach nur zulässig sein, wenn das Oberlandesgericht von den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 27» Januar 1953 (V Blw 81/52) und vom 17« Juni 1952 (V BLw 83/51) ab gewichen v/äre und seine Entschei- dung auf d aber entge wie der er sem Besohl hofeigensc Auf diese iesen Abweichungen beruhen würde. Das trifft gen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht zu? kennende Senat in seiner gleichzeitig mit die-^ usse erlassenen Entscheidung-bezüglich der Erb baft des Halbhofes (V ELw 4/56) dargelegt hato Ausführungen wird Bezug genommen. Nach für die Zu Rechtsmitt Die K alledem liegen die Voraussetzungen des § 24 EwVG lassigkeit der Rechtsbesehwerde nicht vor. Das el war daher als unzulässig zu verwerfen. ostenentScheidung beruht auf den §§ 34? 44? 45 Dro Tasche Dr, Hückinghau s Br. Piepenbrock