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BGH

Gericht: BGH

daß Verbesserungen und Umbauten an den Gebäud so wie die Drainage auf der Wiese dem Pächter bei der Been-digung der Pacht in Höhe des noch vorhandenen Wertes zu ver güten seien. Sie hat vorgetragen, ihre Belastung sei durch die Soforthilfe, den Lastenausgleich, Erhöhung der Versicherungsbeiträge und anderer Abgaben erheblich gestiegen, was auch für die Lebenshaltungskosten zutreffe, während auf der anderen Seite die Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse sich inzwischen nahezu verdoppelt hätten. gaben nur noch rund 660,- DM zur freien Verfügung verblie-ben, und darauf hingewiesen, daß die Landwirtschaftsbehör-den bei Verhandlungen über einen gütlichen Ausgleich einen Pachtzins von 210,- DM je Hektar vorgeschlagen hätten. Er hat sich darauf berufen, daß der nunmehr ordentliche Zu stand des Hofes auf seinen Fleiß und seine Umsicht zurückzuführen sei, und den Standpunkt vertreten, es sei nicht gerechtfertigt, daß die Verpächterin jetzt aus dieser Ver-besserung durch Erhöhung des Pachtzinses Nutzen ziehen wolle« Er hat weiter geltend gemacht, daß ihm die beantrag te Erhöhung umso weniger zugemutet werden könne* als der Pachtvertrag nur noch drei Jahre laufe und die Verpächterin eine Verlängerung des Pachtvertrages abgelehnt habe, er daher an einer großzügigen Pachtzinserhöhung gehindert sei, da er an seine Zukunft denken müsse. Der Pächter hat behauptet, er entrichte auch die Kreisbauernabgabe und die Schornsteinfegergebühren, und darauf hingewiesen, daß auch das ihm zugesicherte, aber bisher nicht bestellte Vorkaufsrecht bei der Bemessung des Pachtzinses eine Rolle gespielt habe. Er hat den Standpunkt vertreten, daß nach Lage der Sache von einem groben Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht die Rede sein könne Das Amtsgericht hat nach Anhörung zweier Sachver-ständiger den Antrag der Verpächterin auf Pachtzinserhö-hung abgewiesen, weil trotz wesentlicher Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ein grobes Mißverhältnis Die Verpächterin hat auf die gute Arrondierung der Ländereien sowie darauf ver wiesen, daß der Pächter bei Pachtende alle wertverbessernden Aufwendungen für den Hof vergütet erhalte und er dann Sie hat noch einmal ont, daß die ihr verbliebene Barpacht zun Bestreiten ihres Lebensunterhalts nicht ausreiche und infolgedessen ein grobes Mißverhältnis im Sinne des Der Pächter hat um Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gebeten und nach wie vor ein Mißverhältnis zwischen Leistung und- Gegenleistung in Abrede gestellt Er hat den Standpunkt vertreten, daß zu fragen sei, weicher Pachtzins heute für den Hof angemessen und üblich sein würde, wenn er sich noch in demselben Zustand befände, in dem er sich bei Abschluß des Pachtvertrages befunden habe, und es daher nicht entscheidend auf die jetzige Leistungsfähigkeit der Besitzung ankommen könne. zu dem Nachweis dessen beigebracht, daß sich der Hof bei Pacht beginn in einem sehr viel schlechteren Zustand befunden habe, als die im ersten Rechtszuge gehörten Gutachter angenommen hätten. Die Verpächterin bittet, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen Das Beschwerdegericht hat zunächst dargelegt, daß § 15 des Pachtvertrages zwar nichtig sei, weil die Vereinbarung des Vorkaufsrechts der gesetzlich vorgeschriebenen Form ermangele, daß dies aber nicht die Nichtigkeit des ganzen Pachtvertrages zur Folge habe. Pachtvertrages die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Landwirtschaft wesentlich verändert hätten, da eie Preise für landwirtschaftliche Produkte seit dem Jahre 1951 zu dem Teil erheblich gestiegen und auch die Steuern und Lasten nicht auf dem Stand des Jahres 1947 geblieben seien. Las Beschwerdegericht hat seiner Entscheidung, zugrunde gelegt, daß die allgemeinen Wirtschaft liehen Verhältnisse wie bei jedem Pachtverträge so auch im vorliegenden Falle für die Festsetzung der beiderseitigen Vertragsleistungen maßgebend gewesen seien. daß mit dem Ansteigen der Preise für die landwirtschaftli-chen Erzeugnisse auch der Umrechnungswert der Naturalleistungen des Pächters gestiegen sei und dieser Teil der Pacht leistungen sich damit der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung angepaßt habe, insoweit also von einem groben Miß-Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung keine Rede sein könne. Das Beschwerdegericht ist so zu dem Ergebnis gelangt, daß lediglich zu prüfen sei, ob ein grobes Mißverhältnis im Sinne des § 7 LPG bei der Barpacht vorliege*. Wertung von Höfen, Ebenso wie er hätten auch die landwirtschaftlichen Beisitzer des Beschwerdegerichts auf Grund ihrer eigenen Sachkunde eine Erhöhung der Barpacht für angezeigt gehalten» Bas Gericht sei deshalb dem Gutachten des Sachverständigen Si^l^p grundsätzlich gefolgt. Als ein großer Vorteil für den Pächter wirke sich auch aus, daß er die bei Pächtbeginn über nomine- sen, daß sie allein durch das Ansteigen ihrer Abgaben jähr-lieh um rund 400,- BM mehr belastet sei als bei Pachtbeginn Ba die bisherige Barpacht nur 1.786,- BM betragen habe Das Beschwerdegericht hat auf Grund dieser Erwägungen dem Hilfsantrage der Verpächterin stattgegeben, dagegen ihren hierüber hinausgehenden Hauptantrag als nicht begründet angesehen. • Der Pächter hält die Rechtsbeschwerde für zulässig, weil das Beschwerdegericht von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15* Mai 1955 (RechtdLandw .1955, 214/215) abgewichen sei. Er führt aus, dieses Gericht habe dort den Standpunkt eingenommen, daß dem Pächter, wenn der Pachtzins von Anfang an ausnahmsweise niedrig vereinbart worden sei, dieser Vorteil bei einer Änderung auf Grund des § 7 LPG grundsätzlich erhalten bleiben und dies besonders dann gelten müsse:, wenn der schlechte Zustand des Hofes bei dem Vertragsinhalt eine Rolle gespielt habe. Der Pächter meint, das Beschwerdegericht sei von diesem Grundsatz abgewichen; denn seine Entscheidung ergebe, daß der Pachtzins in dem Vertrage vom 26. Er rügt, daß das Beschwerdegericht gleichwohl angenommen habe, die mannigfachen Verbesserungen ständen einer Erhöhung des Pachtzinses billigerweise nicht entgegen, und vertritt die Ansicht, daß der Auffassung des Oberlandesgerichts Stutt- Der Pächter bemängelt ferner, daß das Beschwerdege-rieht es jedenfalls an einer hinreichenden Aufklärung des Sachverhalts habe fehlen lassen, indem es angenommen habe, ihm (Pächter} werde nach Beendigung des Pachtverhältnisses voraussichtlich ein beträchtlicher Wertersatzanspruch gegen die Verpächterin zustehen. Da das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat und auch einer der Fälle des § 24 Abs 2 Nr 2 LwVG nicht gegeben ist, kommt es für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde darauf an, ob die von dem Pächter behauptete Abweichung von der angeführten Entscheidung des Ober- Es hat ausdrücklich festgestellt, daß der im August 1948 vereinbarte Pachtzins schon für die damaligen Verhältnisse ausnahmsweise niedrig gewesen sei, und angenommen, der Verpächter könne demnach jetzt nicht den Volkswirtschaft- Ihm kann darin nicht beigetreten werden* daß das Beschwerdegericht zu dem Ausdruck gebracht hat, der in dem Pachtverträge vom 26* Oktober 1947 vereinbarte Pachtzins sei ausgesprochen niedrig gewesen. Es hatte zu einer Prüfung dieser Präge auch keine Veranlassung; denn der Pächter hat selbst nicht behauptet, daß der Pachtzins im Jahre 1947 bewußt niedrig festgesetzt worden sei, sondern im Gegenteil in seinem Schriftsatz vom 22. Es ist auch nicht ersichtlich, worin der Pächter die Feststellung des Beschwerdegerichts finden will, daß der seinerzeit vereinbarte Pachtzins ausgesprochen niedrig gewesen sei. Das Oberlandesgericht hat nämlich nur dargeiegt, daß die Barpacht jetzt wegen der inzwischen eingetretenen wesentlichen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu niedrig sei. Im übrigen hat das Beschwerdegericht festgestellt, daß die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse des Jahres 1947 für die Festsetzung der beiderseitigen Vertragsieistungen maßgebend gewesen seien. Dementsprechend hat es seiner Entscheidung zugrunde gelegt, daß der in dem Pachtvertrag vom 26, Oktober 1947 vereinbarte Pachtzins unter den damaligen Verhältnissen angemessen gewesen sei. inwiefern die werterhöhen-den Verbesserungen, deren Vornahme im Belieben des Pächters stand, aber der Zustimmung der Verpächterin bedurfte, mit der Vereinbarung eines besonders niedrigen Pachtzinses in Zusammenhang stehen sollen. Bas Beschwerdegericht hat unter Begründung seines Standpunkts dargelegt, daß die Verbesserungen der Erhöhung der Barpacht nicht entgegenständen. nen Entscheidung kurz erwähnt, daß der Verpächter eine weitere - über das ihm zugebilligte Maß hinausgehende -Erhöhung des Pachtzinses nicht verlangen könne, weil die inzwischen eingetretene bessere Ertragsfähigkeit des Hofes im wesentlichen auf den eigenen Leistungen und den hohen Kapitalinvestitionen der Pächterin beruhe.

Zitierte Normen: § 24 LwVG
HofBarpachtVerpächterinPachtzinsBeschwerdegerichtPächterniedrig

Volltext der Entscheidung

B e s c_h luß In der Landwirtschaftssache
 des Landwirts Johannes J
Antragsgegners (Pächters), Be-schwerdegegners und Rechtsbeschwerdeführers ,
- vertreten durch Rechtsanwalt Br,
 gegen
die Bäuerin Luise
 Antragstellerin (Verpächterin), Beschwerdeführerin und Rechtsbe-s chwerd egegnerin,
 vertreten durch
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Rechtsanwälte Br«
und Br.
wegen Erhöhung des Pachtzinses
 hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 2, November '•954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Tasche, der Bundesrichter Br. Hückinghaus und Br. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Hesemann und Schädel
 beschlossen:
I. Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3« Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22. April 1954 wird auf Kosten des Pächters als unzulässig verworfen, der
*
der Verpächterin auch die außergerichtlichen Kosten *
des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat.
II. Ber Geschäftswert wird für die Rechtsbeschwerdeinstanz auf 1.575,- BM festgesetzt.
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Gr r ü n d e
I.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des in
 gelegenen- im Grundbuch von
 Band I Blatt 25 einge
 tragenen Hofes
 von 22,17,96 ha mit einem Ein
 heitswert von 24*500;- DM. Diese Besitzung verpachtete die Antragstellerin durch schriftlichen Vertrag vom 26.
Oktober T947 an den Antragsgegner fürjdie Zeit vom 1
No
 vember 1947 bis zu dem 31* Oktober 1956. Dabei behielt sich die Verpächterin die auf dem Hofe befindliche Abnahmewoh
 nung zur freien Verfügung vor. Die Barpacht wurde auf 85
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Hektar der 21 ha umfassenden landwirtschaftlich ge
 nutzten Fläche festgesetzt* Daneben verpflichtete sich der
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Pächter, der Verpächterin jährlich eine Abnahme zu liefern,
 deren einzelne Leistungen
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2 des Vertrages festgelegt
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wurden. Der Pächt
 übernahm das lebende und tote Inventar
 des' Hofes und verpflichtete sich, es bei Beendigung der Pacht in gleichem' Zustand und Umfang abzuliefern. Die Ver
 tragsparteien vereinbarten, daß der Pächter die Steuern
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Lasten sowie die Hand- und Spanndienste für die Gemeinde
 zu übernehmen und auch die normale Unterhaltung der Grebäu
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de zu tragen, die Verpächterin dagegen für größere Eepara
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turen aufzukommen habe. Die Beteiligten kamen ferner über
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daß Verbesserungen und Umbauten an den Gebäud
 so
wie die Drainage auf der Wiese dem Pächter bei der Been-digung der Pacht in Höhe des noch vorhandenen Wertes zu ver güten seien. Die Brandversicherung der Gebäude sollte die Vernächterin, die des lebenden und toten Inventars der
 Pächter tragen. In § 13 des Vertrages räumte die Verpäch
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terin dem Pächter für die Dauer der Pacht ein Vorkaufs
 recht an dem Hof ein, das in besonderer Urkunde bestellt
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and in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen werden sollte. Das ist indessen bisher nicht geschehen.
Die Baulichkeiten des Hofes waren bei Pachtantritt
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in schlechtem Zustand. Der Pächter übernahm deren Instand-
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Setzung. Zum Ausgleich dafür überließ ihm die Verpächterin
* * *
3 Kühe, 2 Kälber, 1 Schwein, 1 Pederwagen und 1 Dünger-
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Streuer. Um eine Heparatur des Pferdestalls und die Errich-
tung eines Holzschuppens abzügelten, erhielt der Pächter
•	* •
von der Verpächterin auch noch ein Pferd und zwei Pferde-geschirre.
*
*
Am 15. Oktober 1953 hat die Verpächterin bei dem Amts-
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gericht (Landwirtschaftsgericht) beantragt, auf Grund des
.§ 7 LPG die Pachtleistungen des Pächters anderweitig auf
* * * »
>:2:1.0.,- DM je Hektar einschließlich der Abnahmeleistungen,
 jpdoch außer der vom Pächter zu tragenden Gemeindesteuer, festzusetzen. Zur Begründung des Antrages hat sie geltend gemacht, daß infolge einer wesentlichen Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse seit dem Abschluß des Pachtvertrages die beiderseitigen Leistungen nunmehr in einem groben Mißverhältnis zueinander ständen-. Sie hat vorgetragen, ihre Belastung sei durch die Soforthilfe, den Lastenausgleich, Erhöhung der Versicherungsbeiträge und anderer Abgaben erheblich gestiegen, was auch für die Lebenshaltungskosten zutreffe, während auf der anderen Seite die Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse sich inzwischen nahezu verdoppelt hätten. Die Verpächterin hat behauptet, daß ihr durch die Steigerung der Lasten und Ab-;
* • * *
*
gaben nur noch rund 660,- DM zur freien Verfügung verblie-ben, und darauf hingewiesen, daß die Landwirtschaftsbehör-den bei Verhandlungen über einen gütlichen Ausgleich einen Pachtzins von 210,- DM je Hektar vorgeschlagen hätten.
Der Pächter hat am Zurückweisung des Erhöhungsantrages gebeten und seinerseits vorgebracht, der Hof sei
 im Jahre 1947 heruntergewirtschaftet gewesen, so daß der vereinbarte Pachtzins verhältnismäßig hoch gewesen sei.
Er hat sich darauf berufen, daß der nunmehr ordentliche Zu stand des Hofes auf seinen Fleiß und seine Umsicht zurückzuführen sei, und den Standpunkt vertreten, es sei nicht gerechtfertigt, daß die Verpächterin jetzt aus dieser Ver-besserung durch Erhöhung des Pachtzinses Nutzen ziehen wolle« Er hat weiter geltend gemacht, daß ihm die beantrag te Erhöhung umso weniger zugemutet werden könne* als der Pachtvertrag nur noch drei Jahre laufe und die Verpächterin eine Verlängerung des Pachtvertrages abgelehnt habe, er daher an einer großzügigen Pachtzinserhöhung gehindert sei, da er an seine Zukunft denken müsse. Der Pächter hat behauptet, er entrichte auch die Kreisbauernabgabe und die Schornsteinfegergebühren, und darauf hingewiesen, daß auch das ihm zugesicherte, aber bisher nicht bestellte Vorkaufsrecht bei der Bemessung des Pachtzinses eine Rolle gespielt habe. Er hat den Standpunkt vertreten, daß nach Lage der Sache von einem groben Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht die Rede sein könne
 Das Amtsgericht hat nach Anhörung zweier Sachver-ständiger den Antrag der Verpächterin auf Pachtzinserhö-hung abgewiesen, weil trotz wesentlicher Veränderung der
 wirtschaftlichen Verhältnisse ein grobes Mißverhältnis
.
zwischen den beiderseitigen Leistungen der Vertragsparteien nicht entstanden sei.
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Die Verpächterin hat mit der von ihr eingelegten sofortigen Beschwerde ihren im ersten Rechtszuge gestellten Antrag weiter verfolgt und hilfsweise beantragt, die
 Barpacht ange
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 hat in Ergänzung
 ihres bisherigen Vorbringens geltend gemacht, die von ihr
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zu tragenden Lasten hätten sich seit Abschluß des Pachtve
 träges nahezu verdoppelt und der von ihr begehrte Pachtzins von 210,- DM liege erheblich unter dem jetzt üblichen S
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; nach dem sie 250-260 DM je Hektar beanspruchen ne. Sie hat den Wert der zu liefernden Naturalien auf
300
DM beziffert und bestritten, daß d
Hof bei de
 Verpachtung verwahrlost gewesen sei. Die Verpächterin hat auf die gute Arrondierung der Ländereien sowie darauf ver
 wiesen, daß der Pächter bei Pachtende alle wertverbessernden Aufwendungen für den Hof vergütet erhalte und er dann
*
auch über die Ernte frei verfügen könne. In diesem Zusam-menhang hat die Verpächterin hervorgehoben, daß der Pächter im Jahre 1947 die Ernte zu einem niedrigen Reichsmarkpreis
 bernommen habe. Sie hat noch einmal
 ont, daß die ihr
 verbliebene Barpacht zun Bestreiten ihres Lebensunterhalts nicht ausreiche und infolgedessen ein grobes Mißverhältnis
 im Sinne des
7 LPG bestehe.
Der Pächter hat um Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gebeten und nach wie vor ein Mißverhältnis zwischen Leistung und- Gegenleistung in Abrede gestellt Er hat den Standpunkt vertreten, daß zu fragen sei, weicher Pachtzins heute für den Hof angemessen und üblich sein würde, wenn er sich noch in demselben Zustand befände, in dem er sich bei Abschluß des Pachtvertrages befunden habe, und es daher nicht entscheidend auf die jetzige Leistungsfähigkeit der Besitzung ankommen könne. Der Pächter hat zu dem Beweis seiner Aufwendungen für den Hof eine große Anr: zahl von Belegen vorgelegt und an Hand dieser Unterlagen den Umfang der von ihm vorgenommenen Verbesserungen erläutert. Er hat ferner ein privates Gutachten eines Taxators
♦
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zu dem Nachweis dessen beigebracht, daß sich der Hof bei Pacht beginn in einem sehr viel schlechteren Zustand befunden habe, als die im ersten Rechtszuge gehörten Gutachter angenommen hätten. Der Pächter hat ferner geltend gemacht, die Soforthilfe und der Lastenausgleich müßten außer Betracht
 bleiben und die Wohnung der Verpächterin sei mit 20,- EM
»
monatlich in Rechnung zu stellen. Die Naturalpacht hat
• •
der Pächter auf jährlich 1.550,- DM mit dem Hinweis darauf
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beziffert, daß sich die Verpächterin schon seit Jahren kei-
♦ •
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ne Lebensmittel, sondern den genannten Betrag habe aushändi gen lassen. Er hat schließlich darauf hingewiesen, daß die
 Verpächterin nach wie vor die Bestellung des ihm zugesicher
.
ten Vorkaufsrechts ablehne.
Nach nochmaliger Anhörung des im ersten Rechtszuge vernommenen Sachverständigen Sievers hat das Beschwerdegericht unter Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses die jährliche Barpacht mit Wirkung vom 1. November 1952 auf iiO,- DM je Hektar festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Päch
m *
ters, mit der er die Abweisung des Pachtzinserhöhungsantra
 begehrt. Die Verpächterin bittet, das Rechtsmittel als
 unzulässig zu verwerfen
 Das Beschwerdegericht hat zunächst dargelegt, daß § 15 des Pachtvertrages zwar nichtig sei, weil die Vereinbarung des Vorkaufsrechts der gesetzlich vorgeschriebenen Form ermangele, daß dies aber nicht die Nichtigkeit des ganzen Pachtvertrages zur Folge habe. In der Sache selbst ist es davon ausgegangen, daß sich seit dem Abschluß des.
Pachtvertrages die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Landwirtschaft wesentlich verändert hätten, da eie Preise für landwirtschaftliche Produkte seit dem Jahre 1951 zu dem Teil erheblich gestiegen und auch die Steuern und Lasten nicht auf dem Stand des Jahres 1947 geblieben seien. In diesem Zusammenhang hat es auf die Soforthilfe und den Lasten-
• *
ausgleich hing.ewiesen. Las Beschwerdegericht hat seiner Entscheidung, zugrunde gelegt, daß die allgemeinen Wirtschaft liehen Verhältnisse wie bei jedem Pachtverträge so auch im vorliegenden Falle für die Festsetzung der beiderseitigen
 Vertragsleistungen maßgebend gewesen seien. Es hat erwogen,
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daß mit dem Ansteigen der Preise für die landwirtschaftli-chen Erzeugnisse auch der Umrechnungswert der Naturalleistungen des Pächters gestiegen sei und dieser Teil der Pacht leistungen sich damit der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung angepaßt habe, insoweit also von einem groben Miß-Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung keine Rede sein könne. Den Jahreswert der Naturalpacht hat das Oberlandesgericht mit etwa 1.350,- DK angenommen. Dabei hat es den Wert der Wohnung der Verpächterin außer Betracht gelassen, weil diese von der Verpachtung ausgenommen worden
• .
sei, sie also nicht zu den Leistungen des Pächters zähle..
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Es hat ferner die Auffassung vertreten, daß auch die Steu-
• *
ern und Abgaben, die der Pächter zu dem Teil von Pachtbeginn an, zu dem Teil später zusätzlich übernommen habe, gestiegen und damit der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung der Verhältnisse gefolgt seien. Das Beschwerdegericht ist so zu dem Ergebnis gelangt, daß lediglich zu prüfen sei, ob ein grobes Mißverhältnis im Sinne des § 7 LPG bei der Barpacht vorliege*.
Diese Frage hat das Beschwerdegericht bejaht und hierzu ausgeführts Der Sachverständige Sievers halte die
 Barpacht für unangemessen niediigi,. Er besitze als Leiter der Landwirtschaftsbehörde besondere Erfahrung in der Be-
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Wertung von Höfen, Ebenso wie er hätten auch die landwirtschaftlichen Beisitzer des Beschwerdegerichts auf Grund ihrer eigenen Sachkunde eine Erhöhung der Barpacht für angezeigt gehalten» Bas Gericht sei deshalb dem Gutachten des Sachverständigen Si^l^p grundsätzlich gefolgt. Zu Un-recht habe der Pächter auf seine mannigfachen Vei’besserun-gen des Hofes verwiesen, die billigerweise einer Erhöhung der Pachtlelstungen nicht entgegenstähden; denn einmal habe der Pächter bei Pachtbeginn zur Äbgelturig gewisser Auf-
• *
Wendungen von der Verpächterin Sachwerte erhalten, die damals hoch im Kurse gestanden hätten, und im übrigen werde ihm voraussichtlich ein beträchtlicher Wertersatzanspruch gegenüber der Verpächterin bei Beendigung des Pachtverhälx-nisses zustehen. Als ein großer Vorteil für den Pächter
 wirke sich auch aus, daß er die bei Pächtbeginn über nomine-
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ne Ernte damals mit Reichsmark bezahlt habe und bei Pachtende über die dann vorhandenen Ernteerträgnisse frei werde verfügen können. Außerdem sei es aucä. billig, bei der Bemessung der Barpacht von einem Hofe mittlerer Güte im Zu-
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stand ordnungsmäßiger Bewirtschaftung auszugehen, da es die selbstverständliche Pflicht jedes Pächters sei; den Hof mit Fleiß und Umsicht zu bewirtschaften, seine Erträgnisse zu steigern und anfängliche Mängel auszugleichen« Nicht zu verkennen sei, daß den Pächter eine Erhöhung der Barpacht empfindlich treffe, da er den Hof nur noch drei Jahre lang bewirtschaften könne und er auch Heimatvertriebener, sei. Andererseits habe die Verpächterinnachgewie-
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sen, daß sie allein durch das Ansteigen ihrer Abgaben jähr-lieh um rund 400,- BM mehr belastet sei als bei Pachtbeginn
 Ba die bisherige Barpacht nur 1.786,- BM betragen habe
*
und die Verpächterin - von den' Naturalleistungen abgese-
hen - ihren gesamten Lebensbedarf hiervon bestreiten müsse
*
sei die Beibehaltung der Barpacht in der bisherigen Höhe nicht tragbaroBei Würdigung aller Umstände erscheine eine Erhöhung um 25,- DM je Hektar auf insgesamt 11.0,- DM je Hek
 tar angemessen. Eine solche isolierte Behandlung der Bar-pacht sei bei dem vorliegenden Sachverhalt gerechtfertigt. Anders könne es in Pällen sein,, in denen der Umfang der Naturalleistungen erkennen lasse, daß sie den Berechtigten in die Lage versetzen sollten, für den Lebensunterhalt nicht notwendige Erzeugnisse zu veräußern und sich dadurch eine zusätzliche Einnahmequelle zu schaffen, Ein solcher Pall liege hier nicht vor; denn die Abnahme der Verpächte-rin solle, wenn sie auch reichlich bemessen sei, erkennbar ausschließlich ihrem Lebensunterhalt dienen.
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Das Beschwerdegericht hat auf Grund dieser Erwägungen dem Hilfsantrage der Verpächterin stattgegeben, dagegen ihren hierüber hinausgehenden Hauptantrag als nicht begründet angesehen.
• Der Pächter hält die Rechtsbeschwerde für zulässig, weil das Beschwerdegericht von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15* Mai 1955 (RechtdLandw .1955, 214/215) abgewichen sei. Er führt aus, dieses Gericht habe dort den Standpunkt eingenommen, daß dem Pächter, wenn der Pachtzins von Anfang an ausnahmsweise niedrig vereinbart worden sei, dieser Vorteil bei einer Änderung auf Grund des § 7 LPG grundsätzlich erhalten bleiben und dies besonders dann gelten müsse:, wenn der schlechte Zustand des Hofes bei dem Vertragsinhalt eine Rolle gespielt habe. Der Pächter meint, das Beschwerdegericht sei von diesem Grundsatz abgewichen; denn seine Entscheidung ergebe, daß der Pachtzins in dem Vertrage vom 26. Oktober
1947 ausgesprochen niedrig bemessen worden sei. Er rügt, daß das Beschwerdegericht gleichwohl angenommen habe, die mannigfachen Verbesserungen ständen einer Erhöhung des
 Pachtzinses billigerweise nicht entgegen, und vertritt die
 Ansicht, daß der Auffassung des Oberlandesgerichts Stutt-
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gart zu folgen sei.
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• •
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Der Pächter bemängelt ferner, daß das Beschwerdege-rieht es jedenfalls an einer hinreichenden Aufklärung des Sachverhalts habe fehlen lassen, indem es angenommen habe, ihm (Pächter} werde nach Beendigung des Pachtverhältnisses voraussichtlich ein beträchtlicher Wertersatzanspruch gegen die Verpächterin zustehen. Er meint, der Präge, ob ihm bei Pachtende ein solcher Anspruch zustehe, könne keine
 ausschlaggebende Bedeutung zukommen; denn es könne nicht
■
Rechtens sein, daß er schon während der Pachtzeit der Verpächterin gewissermaßen eine Verzinsung für einen Mehrwert
m
leiste, der wirtschaftlich immer noch ihm selbst zustehe»
Wenn man diesem Gedanken nicht folgen wolle, so sei es un-
* •
erläßlich gewesen, im einzelnen festzustellen, inwieweit
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er wirklich einen Anspruch auf Entschädigung für seine Auf-Wendungen bei Pachtende gegen die Verpächterin werde stel-len können. An dieser Feststellung habe es das Beschwerdegericht aber trotz seiner eingehenden Darlegungen über die von ihm vorgenommenen werterhöhenden Maßnahmen fehlen lassen.
Der Pächter rügt schließlich, daß das Beschwerdegericht bei der Beantwortung der Frage, ob ein grobes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung eingetreten sei, allein die Barpacht in Betracht gezogen habe, während diese Frage doch die Berücksichtigung aller dem Pächter obliegenden Leistungen erfordere, da sich nur so beurteilen lasse, ob ein grobes Mißverhältnis entstanden sei.
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*
III.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig,
0
Da das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht
 zugelassen hat und auch einer der Fälle des § 24 Abs 2 Nr 2
♦
LwVG nicht gegeben ist, kommt es für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde darauf an, ob die von dem Pächter behauptete Abweichung von der angeführten Entscheidung des Ober-
.
landesgerichts Stuttgart vorliegt und der angefochtene Be-Schluß auf dieser Abweichung beruht.
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■
Dem Pächter ist zuzugeben, daß das Oberlandesgericht
 Stuttgart in seiner Entscheidung vom 13*. Mai 1953 ausge-
*
führt hat, der Pächterin müsse im Rahmen des § 7 LPG der Vorteil eines von vornherein niedrig angesetzten Pachtzinses grundsätzlich im gleichen Verhältnis erhalten bleiben,. Es hat ausdrücklich festgestellt, daß der im August 1948 vereinbarte Pachtzins schon für die damaligen Verhältnisse ausnahmsweise niedrig gewesen sei, und angenommen, der Verpächter könne demnach jetzt nicht den Volkswirtschaft-
lieh angemessenen oder sonst üblichen Pachtzins verlangen,
»
sondern nur einen Betrag, der.die Pächterin im Verhältnis zu den inzwischen eingetretenen sachlichen Veränderungen
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noch etwa gleich günstig stelle, wie sie im Jahre 1948
• •
kraft Vereinbarung gestellt worden sei, wobei auch der damals schlechte Zustand des Hofes eine Rolle gespielt habe.. In der von dem Pächter angezogenen Entscheidung stand also ein Fall zur Erörterung, in dem der Pachtzins aus mehreren Gründen bewußt niedrig vereinbart worden war.
Die Annahme des Pächters, im vorliegenden Falle handle es sich um einen nahezu gleichliegenden Sachverhalt,
r
12
ist irrig. Ihm kann darin nicht beigetreten werden* daß das Beschwerdegericht zu dem Ausdruck gebracht hat, der in dem Pachtverträge vom 26* Oktober 1947 vereinbarte Pachtzins sei ausgesprochen niedrig gewesen. Das Oberlandesgericht hat eine derartige Peststeilung nicht getroffen. Es hatte zu einer Prüfung dieser Präge auch keine Veranlassung; denn der Pächter hat selbst nicht behauptet, daß der Pachtzins im Jahre 1947 bewußt niedrig festgesetzt worden sei, sondern im Gegenteil in seinem Schriftsatz vom 22. Oktober 1953 vorgebracht, der vereinbarte Pachtzins sei verhältnismäßig hoch gewesen. Es ist auch nicht ersichtlich, worin der Pächter die Feststellung des Beschwerdegerichts finden will, daß der seinerzeit vereinbarte Pachtzins ausgesprochen niedrig gewesen sei. Das Oberlandesgericht hat nämlich nur dargeiegt, daß die Barpacht jetzt wegen der inzwischen eingetretenen wesentlichen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu niedrig sei. Dabei ist es der Ansicht des vernommenen Sachverständigen und der landwirtschaftlichen Beisitzer des Senats gefolgt. Im übrigen hat das Beschwerdegericht festgestellt, daß die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse des Jahres 1947 für die Festsetzung der beiderseitigen Vertragsieistungen maßgebend
 gewesen seien. Dementsprechend hat es seiner Entscheidung zugrunde gelegt, daß der in dem Pachtvertrag vom 26, Oktober 1947 vereinbarte Pachtzins unter den damaligen Verhältnissen angemessen gewesen sei. Etwas anderes hat der
.
Pächter, wie schon gesagt« bisher selbst nicht behauptet.
Es liegt danach dem gegenwärtigen Verfahren kein derartiger Sachverhalt zugrunde, wie er Gegenstand der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart gewesen ist. Die Zulässigkeit der Hechtsbeschwerde kann infolgedessen nicht daraus hergeleitet werden, daß das Beschwerdegericht von der angeführten Entscheidung abgewichen sei, indem es nicht
♦
berücksichtigt habe, daß' dem Pächter der Vorteil eines ausnahmsweise niedrig vereinbarten Pachtzinses erhalten bleiben müsse.
Wenn der Pächter etwa in der Rechtsbeschwerdeinstänz noch geltend machen wollte, der 1947 festgesetzte Pachtzins sei aus bestimmten Gründen besonders niedrig gehalten
• *
worden^ so könnte er damit im dritten Rechtszuge nicht gehört werden, da in ihm neue Tatsachen keine Berücksichti-gung finden können und er bis jetzt nicht einmal näher dargelegt hat. aus welchen Gründen der Pachtzins ungewöhn-lieh niedrig festgesetzt worden sein soll und in welcher
 Höhe er damals angemessen gewesen wäre.
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«
Nicht ersichtlich ist. inwiefern die werterhöhen-den Verbesserungen, deren Vornahme im Belieben des Pächters
 stand, aber der Zustimmung der Verpächterin bedurfte, mit der Vereinbarung eines besonders niedrigen Pachtzinses in Zusammenhang stehen sollen. Bas Beschwerdegericht hat unter Begründung seines Standpunkts dargelegt, daß die Verbesserungen der Erhöhung der Barpacht nicht entgegenständen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in der angezoge-
«
nen Entscheidung kurz erwähnt, daß der Verpächter eine weitere - über das ihm zugebilligte Maß hinausgehende -Erhöhung des Pachtzinses nicht verlangen könne, weil die inzwischen eingetretene bessere Ertragsfähigkeit des Hofes im wesentlichen auf den eigenen Leistungen und den hohen
 Kapitalinvestitionen der Pächterin beruhe. Es hat aber
*
trotz dieser Aufwendungen der Pächterin die Barpacht von 60,- DM auf 110,' DM jährlich je Hektar heraufgesetzt, hat also eine Erhöhung der Barpacht trotz der seitens der Pächterin durchgeführten Verbesserungen für zulässig er-
achtet, wie es im vorliegenden Palle auch seitens des Be-
schwerdegerichts geschehen ist. Auch in diesem Punkte liegt danach keine Abweichung der beiden Entscheidung voneinander vor.
Nach alledem ist ein Pall des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG nicht gegeben. Die Hechtsbeschwerde war danach gemäß § 2? Abs 2 DwVG in Verbindung mit § 554 a ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 349 44,
45 LwVG.
Dr. Tasche
 Dr. Hückinghaus
 Dr. Piepenbrock