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BGH

Gericht: BGH

Die Verpächterin hat diesen Pachtvertrag am Dezem ber 1949 fristlos gekündigte weil der Pächter mit Pacht Zinszahlungen von insgesamt 1150 DM im Rückstand und auch der Verpflichtung zur Lieferung von Naturalien nicht in dem vereinbarten Umfang nachgekommen sei« Der Pächter hat demgegenüber den Standpunkt vertreten« er schulde * bisher insgesamt 1500 DM und habe Gegenforderungen in Höhe von 1462,33 DM, so dass er nur mit 37,77 DM im neinung eines Kiessbrauchsrechts der Verpächterin führen, die dann aber keinen Anspruch auf Herausgabe des Pachtobjekts habe, zu demal da nicht einmal feststehe, ob die Besitzung nicht Erbhof gewesen und infolgedessen in sein alleiniges Eigentum Übergegangen sei» Der Päch ter hat deshalb am 20» April 1951 weiter beantragt, festzustellen« dass die Besitzung ein Hof im Sinne der Wirtschaft immer mehr vernachlässige, sich ein Auto angeschafft habe und als Vertreter einer Spirituosen fabrik tätig seio Sie hat dem Pächter und seiner Ehe frau ferner vorgeworfen, sie am 8« März 1951 miss handelt zu haben Pas Oberlandesgericht in Celle hat nach einer Be weisaufnahme durch Beschluss vom April 1951 die so Es hat diese Anträge als noch nicht entscheidungsreif an gesehen und ist bei seiner Entscheidung über den Her ausgabeantrag der Verpächterin davon ausgegangen« dass erloschen sei, wenn die Verpächterin mit dem Posthai ter in wilder Ehe leben sollte * Pas Beschwer degericht hat -ein Recht der Verpächterin zur fristlo sen Kündigung des Pachtvertrages bejaht9 weil der Päch ter mit mehr als einer Jahrespacht in Rückstand sei und dies auf einer unzureichenden Wirtschaftsführung beruhe, die nicht zuletzt darauf zurückzuführen sei Auf die Rechtsbeschwerde des Pächters hin hat der erkennende Senat diese Entscheidung aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen« der Pächter sei mit seiner Familie nach Schweden ausge1-wandert und dort als Holzarbeiter tätig« Sie hat behauptet , das Pacht land sei seit der Ernte im Jahre • das zunächst eine Verhandlung auf der Hof st eile vorgesehen hatte, hat diesen Termin wieder aufgehoben, nachdem ihm mit get eilt worden war* dass sich der Pächter in Schweden aufhal- beiden Pest Stellungsanträge vom 20«, April 1951 mit der Massgabe zurückgewiesen«, dass die Entscheidung über den Antrag des Pächters« festzustellen» dass der in Sch^fl^ gelegene Hof ein Hof im Sinne der Höfeordnung sei, dem LandwirtSchaftsgericht Vorbehalten bleibe» gerichts sei» Bas Oberlandesgericht hat hinsichtlich des Niessbrauchs, auf den die Verpächterin sich stützt, angenommen, dass er mangels Eintragung im Grundbuch zwar noch nicht als dingliches, wohl aber als schuldrechtliches Hecht bestehe und sein Erlöschen nicht ersichtlich sei» Es hat erwogen, dass der Verpächterin dieses Hecht auf Lebenszeit zustehen solle,»falls sie nicht wieder heirate, und angenommen, eine wilde Ehe stehe einer Wiederverheiratung im Sinne des Erbvertrages nicht gleich» Weiter hat das Beschwerdegericht ausgeführt, es sei nicht unter Beweis gestellt worden* dass die Scheidung seiner Ehe und die She Schliessung mit der Verpächterin nur deshalb nicht durchgeführt habe um ein Erlöschen des Hiessbrauchs zu vermeiden« wofür sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben hätten Bas Oberlandesgericht hat auf Grund dieser Erwägungen die Legitimation der Verpächterin zur Kündigung des Pachtverhältnisses bejaht« mit ausser Stand gesetzt* aus der Wirtschaft Bargeld her-rau s zuholen und seine Verbindlichkeiten zu erfüllen« Bamit seien aber die Voraus set zungen für eine fristlose Kündigung nach den §§ 554« 581 Abs 2 BGB gegeben« Denn der Pächter habe den Rückgang des Viehbestandes hur damit erklärt» dass der übernommene Bestand schlecht gewe- • sen sei und die Verpächterin ihm ständig Schwierigkeiten gemacht habe« was nicht genüge« um den Rückgang zu rechtfertigen« zu demal da der Pächter nach der Währungsreform hinreichend Zeit und Gelegenheit gehabt habe? seinem Viehbestand zu verbessern und auf den übernommenen Bestand zu bringen« und er als Päch-ter auch dJLe Möglichkeit gehabt habe« sich gegenüber Schwierigkeiten, die ihm die Verpächterin bereitet habe, durchzusetzen« Stattdessen habe der Pächter einen Kraftwagen angeschafft und eine Reisevertretung übernommen, obwohl er auf dem Anwesen trotz der Reibereien mit seiner Mutter und SchtfM sein volles Auskommen habe finden können. des Beschwerdegerichts an, dass der Verpächterin ein Niessbrauch an dem Anwesen zustehe. Sie meint, der Ni essbrauch sei ein ausschliesslich dingliches Recht und als solches mangels Eintragung im Grundbuch durch den Erbvertrag vom 20. In der Hechtsbeschwerdeinstanz hat der Pächter lediglich beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die von der Verpächterin gestellten Anträge zurückzuweisen« Er wendet sich danach nur noch gegen das Herausgabeverlangen der Verpächterin, verfolgt hingegen seine in der Beschwerdeinstanz am 20« Als Verpächterin kann sie gemäss § 556 Abs 1 BGB hei Beendigung der Pacht die Herausgabe des Anwesens an sich seihst ver langen Bas wäre nur dann nicht der Fall, wenn ihr die Rechtsstellung als Verpächterin nicht mehr zukom men sollte. Der Rechtsbeschwerde ist daher darin beizutreten» dass sich die Verpächterin auf ein dingliches Niessbrauehsrecht nach den §§ 1030 ff BGB nicht berufen kann Sie hatte aber gegen den oder die Erben einen Anspruch auf Bestellung des Hiessbräuchs und kann daher, solange dieser Anspruch besteht ver langen«, dass sie so ge stell wird terin die Herausgabe der Pachtung allerdings nicht mehr verlangen können« denn dann wären entsprechend der Vorschrift des § 1056 BGB der oder die Erben an ihre Stelle als Verpächterin getreten« Alleinerbin nach ihrem verstorbenen Sohne Adolf kann die Verpächterin nicht geworden sein* denn bei einer Vererbung des Anr/esens nach bürgerlichem Recht würde sie nur Hiterbin geworden sein; sollte sich die Besitzung aber nach Erbhof recht oder Höferecht vererbt haben« treten« Ber Pächter will die von ihm behauptete wilde Ehe seiner Mutter mit Schäfke einer Wiederverheiratung im Sinne des Erbvertrages gleichsetzen« Bas Beschwerdegericht hat eine solche Gleichsetzung als nicht an- sung entstehen« Wilde Ehe und Wiederverheiratung können daher nicht ohne weiteres als im Sinne des Erbvertrages auf einer Stufe stehend angesehen werden« Es mag sein« dass es dem Sinne dieses Vertrages nicht entsprechen würde, wenn die Verpächterin von einer Wie derverheiratung nur abgesehen haben sollte, um sich die lebenslängliche Nutzung des Unwesens zu erhalten Her Pächter hat behauptet, dass dies der Pall sei Bass wie diese Barstellung richtig ist, lässt sich indessen, dem Beschwerdegericht zuzugeben ist,' nicht feststellen« Bisher fehlte es an der Möglichkeit einer Eheschlies sung zwischen der Verpächterin und Schäfke, da dieser seiner noch verheiratet ist« Ob er in der Lage wäre, seits die Scheidung seiner Ehe herbeizuführen, steht dahin, ist aber, wenn das Vorbringen des Pächters zu treffen sollte, nicht anzunehmen Rechtsbeschwerde dem Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang einen verfahrensrechtlichen Verstoss vor, den sie darin sieht, dass die von dem Pächter angetretenen Beweise für die Behauptung nicht erhoben seien* habe in Einverständnis mit der Verpächterin die Ehe Schliessung nur deshalb nicht durchgeführt* um ein Er löschen des Niessbrauchs zu vermeiden* Hierfür ist näm lieh von dem Pächter kein Beweis angetreten worden er hat vielmehr lediglich durch Benennung seiner Ehefrau einer Marie und der Ehefrau als Zeugen unter Beweis gestellt* dass die Verpächterin zugegeben habe, mindestens zweimal von geschwängert wor den zu sein, und dass sie ehewidrige Beziehungen mit unterhalte»' Darauf kam es indessen nicht an denn aus der Feststellung dieser Tatsachen würde noch nichts für die Frage folgen* warum die Scheidung des und seine Verheiratung mit der Verpächterin unterblieben sind« Gerade hierauf kam es aber an Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Beschwerde gericht diese Beweise nicht erhoben und als nicht dargetan angesehen hat, die Verpächterin und hätten dessen Scheidung nicht betrieben* um so die un terbliebene Eheschliessung rechtfertigen und den Niessbrauch aufrecht erhalten zu können. aber nicht fest zu st eilen* so kann der Pächter den Anspruch der Verpächterin auf Gewährung der Nutzung des Anwesens auch nicht mit der Einrede der Arglist zu Fall bringen, da es an dem Nachweis eines arglisti gen Verhaltens gerade fehlt« Das Beschwerdegericht hat danach ohne Hechtsirrtum angenommen* dass die Verpächterin noch heute einen Anspruch auf die Nut zung des Anwesens hat und zur Kündigung des Pachtver träges legitimiert war Dem Beschwerdegericht ist auch darin beizutre ten, dass die Verpächterin zur fristlosen Kündigung des Pachtvertrages berechtigt ist« Wenn die Rechtebe schwerde zu dem Ausdruck bringt, der Pächter vermöge den angefochtenen Beschluss mit der Entscheidung des er kennenden Senats vom 15« Januar 1952 nicht in Ein klang zu bringen, so beruht dies offenbar darauf« dass in dieser Entscheidung eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hinsichtlich der Berechtigung zur frist losen Kündigung für erforderlich erachtet worden ist Biesen Hinweisen hat dag Beschwerdegericht nämlich nicht in jeder Beziehung Rechnung getragen« Gegen sei ne Feststellung, der Pächter habe auch in neuerer Zeit keinen Pachtzins gezahlt und Gegenforderungen nicht geltend gemacht, sind allerdings Bedenken nicht zu er heben, denn der Pächter hat selbst nicht*behauptet« Zahlungen an die Verpächterin geleistet oder mit Ge genansprüchen aufgerechnet zu haben« Bas Beschwerde gericht führt den Pachtzinsrückstand auf eine unzu reichende Wirtschaftsführung des Pächters zurück Ber erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung vo Januar 1952 darauf hingewiesen« dass der Sach verhalt in diesem Punkte weiterer Aufklärung bedürfe Biese Aufklärung ist unterblieben« Bas Beschwerdege rieht stützt seine Ansicht über die Unzulänglichkeit der Wirtschaftsführung des Pächters wiederum auf die Verringerung des Viehbestandes und die dadurch hervorgerufenen Folgen, die dem Pächter die Möglichkeit zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten genommen häfc stützt,» ohne die tatsächlichen Vorgänge hinreichend aufzuklären» Der Pächter hat den geringen Viehbestand nicht nur auf den schlechten Zustand bei Übernahme der Pachtung und seine Behinderung durch die Verpächterin zurückgeführt» sondern darüber hinaus h!nsicht33nh verschiedener von ihm getroffener Massnahmen bestimmte Angaben gemacht» Bezüglich der Schwierigkeiten, die die Verpächterin ihm bereitet haben soll» hat er auf die einstweiligen Anordnungen - insbesondere die Bestellung eines Sequesters - hingewiesen, welche die Verpächterin gegen ihn erwirkt und die das Amtsgericht später aufgehoben hat, weil es nicht zweckmässig erscheine» den Pächter durch Bestellung eines Sequesters oder duirch andere Zwangsmassnahmen in seiner Wirtschaftsführung einzuengen» Das alles hätte dem Beschwerdegericht Veranlassung geben sol len, den Sachverhalt genauer aufzuklären« ehe es dem Pächter unzureichende Wirtschaftsführung zur Last legte» Gleichwohl bedurfte es einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nicht; da sie sich aus einem anderen Grunde als zutreffend erwies* Der Ansicht des Beschwerdegerichts, der Päch ter habe sich einer äusserst schweren Verletzung sei ner Vertragspflichten dadurch schuldig gemacht, dass er die Pachtung in Stich gelassen und sich ins Aus land begeben habe, war beizutreten« Mit Hecht hat das Oberlandesgericht angenommen« bei der geringen Grösse der Besitzung sei die ständige Mitarbeit des > sondern ihn einfach stillgelegt hat, so dass troffen, die Ländereien unbestellt blieben* Ein derartiges Ver halten “brauchte die Verpächterin nicht hinzunehmen begründete schon für sich allein das Recht zur fristlosen Kündigung und ist von ihr auch als -einer der Gründe für die sofortige Aufhebung des Pachtverhält nisses angeführt worden * Der Pächter glaubt, sein Ver halten mit ungewöhnlich schwerwiegenden Gründen ent Jeglichen Angaben in der Tatsacheninstanz darüber fehlen lassen, ob und gegebenenfalls in welcher Wei se er seine Rechte als Pächter seiner Mutter und gegenüber wabrgenommen hat, wie er es bei erheblichen Störungen seiner Wirtschaftsführung durch' diese hätte tun müssen« Sein Fortzug nach Schweden rechtfertige danach allein schon die fristlose Kün digung der Verpächterin« Der Pächter kann sich dem Als; der angefochtene Beschluss erging* befand sich noch in Schweden« Bas Recht sbeschwerdegericht hat aber den von dem Beschwerdegericht eilten Sachverhalt seiner Entscheidung zugrunde zu legen und kann daher Tatsachen

Zitierte Normen: § 1056 BGB
RechtBasAnwesenSchwedeVerpächterinEheBeschwerdegerichtPächterNiessbrauch

Volltext der Entscheidung

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Be Schluss
*
In der LandwirtSchaftsSache

des Landwirts Hermann
 Kreis
gegen
 Verpächterin, Beschwerde- und Hechts beschwerdegegnerin.
vertreten durch Rechtsanwalt
 in
. wegen Herausgabe gepachteter Grundstücke
 hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat
 für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 17® Dezember 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschafüsrichter Berk und Feldmann beschlossen:
Die Hechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 17® März 1952 wird auf Kosten des Pächters
 mit der Massgabe zurückgewiesen, dass der entscheidende Teil des Beschlusses des Amtsgerichts in Lüchow vom 4® Oktober 1950 folgende Fassung ' erhält: Der Pächter wird verurteilt, die gepachteten Grundstücke einschliesslich des lebenden und toten Inventars an die Verpächterin herauszugeben und die Wohnung sowie die Wirtschaftsgebäude zu räumen»
Die der Verpächterin ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten sind nicht zu erstatten«
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Die Witwe Pauline
 ist Eigentümerin land
 wirtschaftlicher Grundstücke in Grösse von 11,82 Hör
 gen» die im Grundbuch von
 Band
, Blatt
81
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eingetragen und ihr im Jahre 1914 anlässlich ih
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rer Verheiratung von ihrem Vater als Hitgift übereig-
net worden sind« Ihr am
 Juni 1926 verstorbener Ehe
 mann war Eigentümer der im Grundbuch von
 Band
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Blatt 114 eingetragenen Brinksitzerstelle
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von 6«50,92 ha, die in die alte
 hannoversche Höferolle eingetragen war, aber nicht
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in die Erbhöferolle nach Reichserbhofrecht einge tragen worden ist
 Die Witwe Pauline
 hat bei ihrer Heirat
 im Jahre 1914 mit ihrem Ehemann einen Erbvertrag ge
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schlossen, durch den sich beide für den Pall» dass
 ihre Ehe kinderlos bleiben sollte, gegenseitig zu dem
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Alleinerben des Erstversterbenden einsetzten« Für den
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Pall, dass bei dessen Tode eheliche Kinder vorhanden sein sollten, wurde dem überlebenden Ehegatten ein Niessbrauch an dem Nachlass des erstverstorbenen Ehe
 gatten eingeräumt« Der Niessbrauch sollte dem Überle
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benden, wenn er im Witwenstand bleibe, lebenslänglich
 und
wenn er wieder heiraten soilte« bis zu dem vollen
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deten 25, Lebensjahr des Anerben oder» falls dieser
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dann schon 25 Jahre alt sein sollte, bis zu dem Tag der
 Wiederverheiratung zustehen« Der überlebenden*Ehefrau
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wurde für die Zeit nach Beendigung ihres Niessbrauchs ein den Kräften der Stelle angemessenes Altenteil an
 der dem Ehemann gehörenden Brinksitzerstelle Nr
 eingeräumt
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Aus der Ehe der Eheleute Adolf und Pauline
 sind drei Kinder hervorgegangen, nämlich die Söhne Adolf
 und Hermann und eine Tochter Pauline« Hach dem Tode
 seines Vaters ist Adolf
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als Eigentümer der
 Brinksitzerstelle im Grundbuch eingetragen worden
 Er
ist am 10o April 1944 gefallen« Seine Schwester Pauline ist am 4« April 1945 verstorben
 Durch Vertrag vom 30« November 1947 hat die Witwe
 die ihr gehörigen rund 12 Morgen sowie als Niess
 braucherin die Brinsitzerstelle Nr
m
nebst
 Inventar an ihren Sohn Hermann für die Zeit vom 1« Dezem
 ber 1947 bis zu dem 30« September 1959 zu einem Pachtzins von 900 HM verpachtet« Von dem Pachtzins sollten je 150 HM
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Oktober und 1« April und der Rest am Ende
 eines jeden Pachtjahres gezahlt werden« Die Parteien ver
 einbarten ausserdem die Lieferung bestimmter Naturalien
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an die Verpächterin« die zu dem Marktpreis berechnet und
 am
hde eines jeden Pachtjahres auf den Pachtzins ver
 rechnet werden sollten« Von der Verpachtung der Brink
 sitzerstelle wurden die zu dem Betriebe der mit ihr verbun
 denen Gastwirtschaft gehörigen Räume ausgenommen«
Die Verpächterin hat diesen Pachtvertrag am
 Dezem
ber 1949 fristlos gekündigte weil der Pächter mit Pacht
 Zinszahlungen von insgesamt 1150 DM im Rückstand und auch
 der Verpflichtung zur Lieferung von Naturalien nicht in dem vereinbarten Umfang nachgekommen sei« Der Pächter hat demgegenüber den Standpunkt vertreten« er schulde * bisher insgesamt 1500 DM und habe Gegenforderungen in Höhe von 1462,33 DM, so dass er nur mit 37,77 DM im

Rückstand sei, die alsbald gezahlt werden würden
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hat auch in Abrede gestellt, die Naturalien nicht voll
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zu haben, und lediglich eingeräumt,
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der Verpächterin statt eines Schweines von 3 Zentnern
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ein solches von 2 Zentnern angeboten za haben« weil
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er ein schwereres nicht zur Verfügung gehabt habe» Der
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Pächter hat dementsprechend die Berechtigung der Verpächterin zur fristlosen Kündigung bestritten» Diese
 hat daraufhin bei dem Amtsgericht beantragt; den Päch-
*
ter zur Herausgabe der gepachteten Grundstücke einschliesslich des lebenden und toten Inventars zu ver-urteilen«
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Das Amtsgericht hat das Pachtverhältnis zu dem 1'» Oktober 1950 aufgehoben und den Pächter verurteilt, das Pachtland nebst Inventar zu diesem Zeitpunkt an die Verpächterin herauszugeben»
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Der Pächter hat diese Entscheidung mit der sofor-
*
tigen Beschwerde angegriffen und um Zurückweisung des
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Antrags der Verpächterin gebeten» Br hat insbesondere geltend gemacht, der Kiessbrauch, der die Grundlage des Pachtvertrages bilde, bestehe nicht mehr, weil die Verpächterin die Bestimmung des Erbvertrages, * nach der der Kiessbrauch im Palle der Wiederverheiratung’ ende, dadurch umgangen habe, dass sie seit etwa 20
Jahren mit dem Posthalter Sch^^P in wilder Ehe lebe»
Diese wilde Ehe müsse einer vor dem Standesbeamten geschlossenen Ehe gleichgesetzt werden uhd zur Ver-
neinung eines Kiessbrauchsrechts der Verpächterin führen, die dann aber keinen Anspruch auf Herausgabe des Pachtobjekts habe, zu demal da nicht einmal feststehe, ob
 die Besitzung nicht Erbhof gewesen und infolgedessen
 in sein alleiniges Eigentum Übergegangen sei» Der Päch
 ter hat deshalb am 20» April 1951 weiter beantragt, festzustellen« dass die Besitzung ein Hof im Sinne der
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Wirtschaft immer mehr vernachlässige, sich ein Auto angeschafft habe und als Vertreter einer Spirituosen fabrik tätig seio Sie hat dem Pächter und seiner Ehe frau ferner vorgeworfen, sie am 8« März 1951 miss
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fortige Beschwerde mit der Massgabe zurückgewiesen,.
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dass eine Entscheidung über die am 20. Api'il 1951 ge stellten Anträge des Pächters vorgehalten bleibe.,- Es hat diese Anträge als noch nicht entscheidungsreif an gesehen und ist bei seiner Entscheidung über den Her
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 degericht hat -ein Recht der Verpächterin zur fristlo sen Kündigung des Pachtvertrages bejaht9 weil der Päch ter mit mehr als einer Jahrespacht in Rückstand sei und dies auf einer unzureichenden Wirtschaftsführung
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8» März 1951 einen Grund zur fristlosen Kündigung ge-
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sehen und angenommen, das Verhältnis der Vertragsparteien zueinander sei derart gespannt, dass ein v/eite-
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res gedeihliches Zusammenwirken nicht mehr zu erwarten sei*
Auf die Rechtsbeschwerde des Pächters hin hat der erkennende Senat diese Entscheidung aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen«
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 ihre bisherigen Anträge weiter verfolgt»
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er die unerquicklichen Verhältnisse* die durch das Verhalten seiner Mutter und des Posthalters Scl^H^her-
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die Beschwerde des Pächters einschliesslich seiner
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beiden Pest Stellungsanträge vom 20«, April 1951 mit der Massgabe zurückgewiesen«, dass die Entscheidung über den Antrag des Pächters« festzustellen» dass der in Sch^fl^ gelegene Hof ein Hof im Sinne der Höfeordnung sei, dem LandwirtSchaftsgericht Vorbehalten bleibe»
Hiergegen richtet sich die Hechtsbeschwerde des
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Pächters, mit der er die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückweisung des Herausgabean träges der Verpächterin erstrebt, die ihrerseits u
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Zurückweisung des Rechtsmittels bittet
 Pie Hechtsbeschwerde ist unbegründet»
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Peststellung der Hofeigenschaft des Anwesens keine sachliche Entscheidung getroffen, weil das Räumungsverlangen der Verpächterin hiervon nicht abhänge^ eine Entscheidung hierüber infolgedessen nicht erforderlich und ausserdem zunächst Sache des Landwirt Schafts-
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gerichts sei» Bas Oberlandesgericht hat hinsichtlich des Niessbrauchs, auf den die Verpächterin sich stützt, angenommen, dass er mangels Eintragung im Grundbuch zwar noch nicht als dingliches, wohl aber als schuldrechtliches Hecht bestehe und sein Erlöschen nicht ersichtlich
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sei» Es hat erwogen, dass der Verpächterin dieses Hecht auf Lebenszeit zustehen solle,»falls sie nicht wieder heirate, und angenommen, eine wilde Ehe stehe einer
 Wiederverheiratung im Sinne des Erbvertrages nicht gleich» Weiter hat das Beschwerdegericht ausgeführt,
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es sei nicht unter Beweis gestellt worden* dass die Scheidung seiner Ehe und die She Schliessung mit der Verpächterin nur deshalb nicht durchgeführt habe
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ein Erlöschen des Hiessbrauchs zu vermeiden« wofür sich
 auch keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben hätten Bas Oberlandesgericht hat auf Grund dieser Erwägungen die Legitimation der Verpächterin zur Kündigung des Pachtverhältnisses bejaht«
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Bas Beschwerdegericht hat ferner wichtige Gründe zur fristlosen Kündigung des Pachtvertrages für vorliegend erachtet«. Hierzu hat es ausgeführt: Ber Pächter
 habe seit 1948 keine Pacht gezahlt und nicht einmal
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den Betrag von 37«77 BM entrichtet* die er nach seiner
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eigenen Einlassung im Mai 1950 geschuldet habe» Seitdem seien weitere Pachtzinsraten fällig* aber nicht beglichen worden, ohne dass der Pächter hinsichtlich dieser geschuldeten Leistungen Gegenforderungen geltend ge-
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macht habe» Es sei auch nicht dargetan» dass die Nichtzahlung des Pachtzinses auf Umstände zurückzuführen sei, die der Pächter nicht zu vertreten habe« Sie hätten vielmehr ihre Ursache in einer unzureichenden WirtschaftsfÜ&-
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rung* denn durch die Verringerung des Viehbestandes habe
 er keine Einnahmen aus Kilchgeldern und kein Schlachtvieh* das er verkaufen könne«. Auch fehle es ihm infolge
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dieser Massnahme an dem nötigen Bünger» £r habe sich da-
mit ausser Stand gesetzt* aus der Wirtschaft Bargeld her-rau s zuholen und seine Verbindlichkeiten zu erfüllen« Bamit seien aber die Voraus set zungen für eine fristlose Kündigung nach den §§ 554« 581 Abs 2 BGB gegeben« Denn der
 Pächter habe den Rückgang des Viehbestandes hur damit
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erklärt» dass der übernommene Bestand schlecht gewe- • sen sei und die Verpächterin ihm ständig Schwierigkeiten gemacht habe« was nicht genüge« um den Rückgang zu rechtfertigen« zu demal da der Pächter nach der Währungsreform hinreichend Zeit und Gelegenheit gehabt habe? seinem Viehbestand zu verbessern und auf den übernommenen Bestand zu bringen« und er als Päch-ter auch dJLe Möglichkeit gehabt habe« sich gegenüber Schwierigkeiten, die ihm die Verpächterin bereitet habe, durchzusetzen« Stattdessen habe der Pächter einen Kraftwagen angeschafft und eine Reisevertretung übernommen, obwohl er auf dem Anwesen trotz der Reibereien mit seiner Mutter und SchtfM sein volles
 Auskommen habe finden können. Sein Verhalten offen-
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bare eine völlig unbäuerliche Denkweise und zeige, dass er als Landwirt ungeeignet sei«
Die schwerste Verletzung der durch den Pacht-
vertrag begründeten Pflichten hat das Beschwerdege-
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rieht darin gesehen« dass der Pächter das Anwesen
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. im Stich gelassen habe und nach Schweden verzogen * sei, obwohl er damals gegen die Entscheidung des Be-schwerdegerichts Rechtsbeschwerde eingelegt und damit zu dem Ausdruck gebracht habe, dass 'er an der Pachtung
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ben. dass die Bewirtschaftung der Besitzung seine persönliche Anwesenheit und seine ständige Mitarbeit
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 Vorgängen ganz harte Verstösse gegen die Pächter-
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pflichten erblickt und infolgedessen die fristlose Kün digung der Verpächterin für gerechtfertigt erachtet«
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 Sie meint« die neue tatsächliche Feststellung* dass der Pächter nach Schweden gegangen sei« könne al
 Die Rechtsbeschwerde weist darauf hin. dass der Pächter
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der Pächter
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Die Rechtsbeschwerde rügt, dass das Öberlandesge rieht seiner Entscheidung nicht die rechtliche Beurtei lung des jetzt entscheidenden Senats in seinem Beschluß vom 15« Januar 1952 zugrunde gelegt habe, nach der wei
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stündlichen Verhalten der Verpächterin und ihrer Beein
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bereits in einem Brief vom 28« Februar 1952 zu
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druck gebracht habe, er sei zur sofortigen Rückkehr nach Deutschland bereit, wenn auf dem Anwesen ordnungs massige Zustände geschaffen würden, und bringt weiter
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eingetroffen, denn er wolle unter allen Umständen ver meiden, dass sein Aufenthalt in Schweden gegen ihn ge wertet werde
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Die Rechtsbeschwerde greift ferner die Ansicht
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des Beschwerdegerichts an, dass der Verpächterin ein Niessbrauch an dem Anwesen zustehe. Sie meint, der Ni essbrauch sei ein ausschliesslich dingliches Recht und als solches mangels Eintragung im Grundbuch durch den Erbvertrag vom 20. Mai 1914 nicht entstanden
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dass höchstens eine Verpflichtung der Erben zur Bestellung eines Niessbrauchs bestehen und der Pächter, der mindestens Miterbe * wenn nicht gar Alleinerbe sei«
der Verpächterin alle Einwendungen entgegenhalten kön-
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ne, die den Erben zuständen; ihr Verlangen nach Bestellung des Niessbrauchs müsse aber unter allen Umständen
 an der Einrede der Arglist scheitern, da der Niessbrauch nach dem Sinn des Erbvertrages schon dann verwirkt sei,
 wenn die Verpächter in in einem eheähnlichen Verhältnis
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lebe, ohne standesamtlich getraut zu sein« Die Hechts
 beschwerde bemängelt in diesem Zusammenhang, dass das Oberlandesgericht den von dem Pächter dafür angetre tenen Beweis nicht erhoben habe, dass die Verpächter
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nur unterlassen ha
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und vertritt schliesslich die Ansicht« ein hinrei
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ehender Orund zur fristlosen Kündigung sei nicht fest gestellt worden, da der Portzug nach Schweden einen solchen nicht abgebe und das Beschwerdegericht im üb
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lungen nicht getroffen habe
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Diesen zu dem Teil nicht unberechtigten Rügen war im Ergebnis der Erfolg zu versagen«
In der Hechtsbeschwerdeinstanz hat der Pächter lediglich beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die von der Verpächterin gestellten Anträge zurückzuweisen« Er wendet sich danach nur noch gegen das Herausgabeverlangen der Verpächterin, verfolgt hingegen seine in der Beschwerdeinstanz am 20«
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April 1951 gestellten Anträge nicht weiter, von denen
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der Antrag auf Feststellung der Hofeigenschaft ohne Entscheidung in der Sache seihst zurückgewiesen wor den ist, weil der Pächter diesen Antrag hei dem Amts gericht (Landwirtschaftsgericht) stellen muss* wenn
 er die Frage der Hofeigenschaft geklärt wissen will
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Die Witwe
 stützt ihren Anspruch auf Her
 ausgahe des Anwesens auf die Beendigung des Pacht ver träges durch fristlose Kündigung. Als Verpächterin
 kann sie gemäss § 556 Abs 1 BGB hei Beendigung der
 Pacht die Herausgabe des Anwesens an sich seihst ver
 langen
Bas wäre nur dann nicht der Fall, wenn ihr
 die Rechtsstellung als Verpächterin nicht mehr zukom men sollte. Bei Abschluss des Pachtvertrages sind die Parteien offensichtlich davon ausgegangen, dass der Witwe gemäss dem Vermächtnis in dem Erbvertrage ein
 Niesshrauch an dem Anwesen zustehe; denn anderenfalls
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hatte sie nicht allein als Yerpächterin auftreten
 können. Zu einer Bestellung des Hiessbräuchs aX6*

dinglichem Recht ist es indessen nicht gekommen? da
 eine Eintragung dieses Rechts im Grundbuch nicht vor genommen worden ist. Der Rechtsbeschwerde ist daher darin beizutreten» dass sich die Verpächterin auf ein
 dingliches Niessbrauehsrecht nach den §§ 1030 ff BGB
nicht berufen kann
 Sie hatte aber gegen den oder die
 Erben einen Anspruch auf Bestellung des Hiessbräuchs
 und kann daher, solange dieser Anspruch besteht
 ver
langen«, dass sie so ge stell
 wird
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als ob der Niese
 brauch für sie bestellt sei. denn sie hat auf Grund des Vermächtnisses jedenfalls einen obligatorischen Anspruch auf ein entsprechendes Nutzungsrecht gegen
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den oder die Erben. Nur in diesem Sinne können die
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Ausführungen des Beschwerdegerichts über den «schuld-rechtlichen Niessbrauch« verstanden werden.» die da-nach nicht zu beanstanden sind«, Falls dieses Hutzungs-
recht nicht mehr bestehen sollte«, würde die Verpäch-
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terin die Herausgabe der Pachtung allerdings nicht mehr verlangen können« denn dann wären entsprechend
 der Vorschrift des § 1056 BGB der oder die Erben an ihre Stelle als Verpächterin getreten« Alleinerbin nach ihrem verstorbenen Sohne Adolf kann die Verpächterin nicht geworden sein* denn bei einer Vererbung des Anr/esens nach bürgerlichem Recht würde sie nur Hiterbin geworden sein; sollte sich die Besitzung
 aber nach Erbhof recht oder Höferecht vererbt haben«
%
so würde die Verpächterin überhaupt nicht als 'Erbin in Betracht kommen« Bas Beschwerdegericht hat daher zutreffend darauf abgestellt* ob der Verpächterin das
 ihr zugewendete Hutzungsrecht noch heute zusteht«
%
%
Ber Auffassung des Oberlandesgerichts« ein Erlöschen dieses Rechts sei nicht ersichtlich« ist beizu-
treten« Ber Pächter will die von ihm behauptete wilde Ehe seiner Mutter mit Schäfke einer Wiederverheiratung im Sinne des Erbvertrages gleichsetzen« Bas Beschwerdegericht hat eine solche Gleichsetzung als nicht an-
*
gängig angesehen« Bas ist nicht zu beanstanden« Bie Anordnung des Niessbrauchs durch Adolf	sen«
hatte offensichtlich den Zweck* seine Ehefrau für die Zeit nach seinem Tode wirtschaftlich zu sichern« Deshalb hat er ihr den Niessbrauch in erster Linie für
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die Bauer ihres Lebens vermacht* es aber für den Pall ihrer Wiederverheiratung* in dem er mit einer anderweitigen Versorgung rechnen konnte« zeitlich begrenzt und da-
bei auch, wie es weitgehend üblich ist« den Interessen des Hofnachfolgers Rechnung getragen« Eine sogenannte wilde Ehe bietet dagegen keine Sicherung des Lebensunterhalts, da sie nur eine jederzeit lösbare tatsächli-che Lebensgemeinschaft ist und als solche keine Unterhalt sansprüche begründet« wie sie bei der Eheschlies-
*
sung entstehen« Wilde Ehe und Wiederverheiratung können daher nicht ohne weiteres als im Sinne des Erbvertrages auf einer Stufe stehend angesehen werden« Es mag sein« dass es dem Sinne dieses Vertrages nicht
 entsprechen würde, wenn die Verpächterin von einer Wie derverheiratung nur abgesehen haben sollte, um sich die
 lebenslängliche Nutzung des Unwesens zu erhalten
 Her
Pächter hat behauptet, dass dies der Pall sei
 Bass
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wie
 diese Barstellung richtig ist, lässt sich indessen, dem Beschwerdegericht zuzugeben ist,' nicht feststellen« Bisher fehlte es an der Möglichkeit einer Eheschlies sung zwischen der Verpächterin und Schäfke, da dieser
 seiner
noch verheiratet ist« Ob er in der Lage wäre, seits die Scheidung seiner Ehe herbeizuführen, steht
 dahin, ist aber, wenn das Vorbringen des Pächters zu
 treffen sollte, nicht anzunehmen

da
 die Zer
 rüttung der Ehe durch sein Verhalten herbeigeführt ha ben soll« Bei dieser Sachlage müssten schon ganz beson
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ders starke Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Sach darstellung des Pächters gegeben sein, um eine Pest Stellung in seinem Sinne zu ermöglichen« Baran fehlt
 es aber« Ber Pächter hat hierfür hinreichendes tatsäch-
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liches Material nicht beigebracht« Zu Unrecht wirft die
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Rechtsbeschwerde dem Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang einen verfahrensrechtlichen Verstoss vor, den
 sie darin sieht, dass die von dem Pächter angetretenen
 Beweise für die Behauptung nicht erhoben seien* habe in Einverständnis mit der Verpächterin die
 Ehe
Schliessung nur deshalb nicht durchgeführt* um ein Er
 löschen des Niessbrauchs zu vermeiden* Hierfür ist näm
 lieh von dem Pächter kein Beweis angetreten worden
 er
hat vielmehr lediglich durch Benennung seiner Ehefrau
9
einer Marie
 und der Ehefrau
 als Zeugen
 unter Beweis gestellt* dass die Verpächterin zugegeben
 habe, mindestens zweimal von
 geschwängert wor
 den zu sein, und dass sie ehewidrige Beziehungen mit
 unterhalte»' Darauf kam es indessen nicht an
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denn aus der Feststellung dieser Tatsachen würde noch nichts für die Frage folgen* warum die Scheidung des
 und seine Verheiratung mit der Verpächterin
 unterblieben sind« Gerade hierauf kam es aber an
 Es
ist daher nicht zu beanstanden, dass das Beschwerde gericht diese Beweise nicht erhoben und als nicht
 dargetan angesehen hat, die Verpächterin und
 hätten dessen Scheidung nicht betrieben* um so die un terbliebene Eheschliessung rechtfertigen und den Niessbrauch aufrecht erhalten zu können. Ist das
*
aber nicht fest zu st eilen* so kann der Pächter den Anspruch der Verpächterin auf Gewährung der Nutzung des
 Anwesens auch nicht mit der Einrede der Arglist zu
 Fall bringen, da es an dem Nachweis eines arglisti gen Verhaltens gerade fehlt« Das Beschwerdegericht
 hat danach ohne Hechtsirrtum angenommen* dass die
%
Verpächterin noch heute einen Anspruch auf die Nut zung des Anwesens hat und zur Kündigung des Pachtver träges legitimiert war
 Dem Beschwerdegericht ist auch darin beizutre
 ten, dass die Verpächterin zur fristlosen Kündigung
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des Pachtvertrages berechtigt ist« Wenn die Rechtebe schwerde zu dem Ausdruck bringt, der Pächter vermöge den angefochtenen Beschluss mit der Entscheidung des er kennenden Senats vom 15« Januar 1952 nicht in Ein klang zu bringen, so beruht dies offenbar darauf« dass in dieser Entscheidung eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hinsichtlich der Berechtigung zur frist losen Kündigung für erforderlich erachtet worden ist Biesen Hinweisen hat dag Beschwerdegericht nämlich nicht in jeder Beziehung Rechnung getragen« Gegen sei ne Feststellung, der Pächter habe auch in neuerer Zeit keinen Pachtzins gezahlt und Gegenforderungen nicht geltend gemacht, sind allerdings Bedenken nicht zu er heben, denn der Pächter hat selbst nicht*behauptet«
Zahlungen an die Verpächterin geleistet oder mit Ge
 genansprüchen aufgerechnet zu haben« Bas Beschwerde
 gericht führt den Pachtzinsrückstand auf eine unzu
 reichende Wirtschaftsführung des Pächters zurück
 Ber
erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung
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15
Januar 1952 darauf hingewiesen« dass der Sach
 verhalt in diesem Punkte weiterer Aufklärung bedürfe
 Biese Aufklärung ist unterblieben« Bas Beschwerdege rieht stützt seine Ansicht über die Unzulänglichkeit der Wirtschaftsführung des Pächters wiederum auf die Verringerung des Viehbestandes und die dadurch hervorgerufenen Folgen, die dem Pächter die Möglichkeit
 zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten genommen häfc
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ten, und meint, der Pächter habe jedenfalls nach der
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Währungsreform die Möglichkeit gehabt, den Viehbe stand zu verbessern und ihn auf den früheren Stand zu bringen« Bamit hat das Beschwerdegericht seine
 Entscheidung insoweit auf allgemeine Erwägungen ge
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stützt,» ohne die tatsächlichen Vorgänge hinreichend aufzuklären» Der Pächter hat den geringen Viehbestand nicht nur auf den schlechten Zustand bei Übernahme der Pachtung und seine Behinderung durch die Verpächterin zurückgeführt» sondern darüber hinaus h!nsicht33nh verschiedener von ihm getroffener Massnahmen bestimmte Angaben gemacht» Bezüglich der Schwierigkeiten, die die Verpächterin ihm bereitet haben soll» hat er auf die einstweiligen Anordnungen - insbesondere die Bestellung eines Sequesters - hingewiesen, welche die Verpächterin gegen ihn erwirkt und die das Amtsgericht später aufgehoben hat, weil es nicht
 zweckmässig erscheine» den Pächter durch Bestellung eines Sequesters oder duirch andere Zwangsmassnahmen in seiner Wirtschaftsführung einzuengen» Das alles hätte dem Beschwerdegericht Veranlassung geben sol len, den Sachverhalt genauer aufzuklären« ehe es dem Pächter unzureichende Wirtschaftsführung zur Last legte» Gleichwohl bedurfte es einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nicht; da sie sich aus einem anderen Grunde als zutreffend erwies*
Der Ansicht des Beschwerdegerichts, der Päch ter habe sich einer äusserst schweren Verletzung sei
 ner Vertragspflichten dadurch schuldig gemacht, dass
 er die Pachtung in Stich gelassen und sich ins Aus
 land begeben habe, war beizutreten« Mit Hecht hat
 das Oberlandesgericht angenommen« bei der geringen
 Grösse der Besitzung sei die ständige Mitarbeit des
%
Pächters und damit seine Anwesenheit auf dem Hofe un erlässlich gewesen« Besonders schwer fällt ins Gewicht
9
dass der Pacht
 für die Zeit seiner Abwesenheit kei
 nerlei Vorsorge für die Fortführung des Betriebes ge
> sondern ihn einfach stillgelegt hat, so dass
 troffen,
die Ländereien unbestellt blieben* Ein derartiges Ver
 halten “brauchte die Verpächterin nicht hinzunehmen
 begründete schon für sich allein das Recht zur fristlosen Kündigung und ist von ihr auch als -einer der Gründe für die sofortige Aufhebung des Pachtverhält
 nisses angeführt worden * Der Pächter glaubt, sein Ver
 halten mit ungewöhnlich schwerwiegenden Gründen ent
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schuldigen zu können? hat diese aber in der Beschwer
 deinstanz nicht angeführt und sich auch in der Rechts
%
*
be schwerdebegründung nur ganz allgemein auf das "völ
 lig unverständliche” Gebaren der Verpächterin und ih
 re Beeinflussung durch
 berufen«. Er hat also
 die Gründe« die ihm und seiner Familie ein weiteres
 Verbleiben auf der Pachtung unmöglich gemacht haben
 sollen? im einzelnen nicht angeführt und es auch an
*
Jeglichen Angaben in der Tatsacheninstanz darüber fehlen lassen, ob und gegebenenfalls in welcher Wei se er seine Rechte als Pächter seiner Mutter und
 gegenüber wabrgenommen hat, wie er es bei
 erheblichen Störungen seiner Wirtschaftsführung durch' diese hätte tun müssen« Sein Fortzug nach Schweden rechtfertige danach allein schon die fristlose Kün
 digung der Verpächterin« Der Pächter kann sich dem
• »
gegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen? dass er
 inzwischen in die Heimat zurückgekehrt sei«. Als; der
 angefochtene Beschluss erging* befand
 sich noch
 in Schweden« Bas Recht sbeschwerdegericht hat aber den
 von dem Beschwerdegericht
 eilten Sachverhalt
 seiner Entscheidung zugrunde zu legen und kann daher
 Tatsachen
*
*
die erst zu einem späteren Zeitpunkt einge
 treten sind? nicht berücksichtigen* da es die ange
 griffene Entscheidung lediglich in rechtlicher Hin
 sicht nachzuprüfen hat
 Nach alledem erwies sich die Rechtsbeschwerde als unbegründete Sie war daher zurückzuweiseno Dabei empfahl
 es sich., den entscheidenden Teil des Beschlusses des Amts**
gerichts in Lüchow vom 4® Oktober 1950 zwecks Klarstellung dem von der Verpächterin im ersten Rechtszuge ge-
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stellten in trage anzupassen« mit dem sie die Verurteilung des Pächters zur Herausgabe der Pachtung® nicht
%
aber auch die Aufhebung des Pachtverhältnisses begehrt hat«
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 10 LVR,
42r 43- 50 LVO® Zu einer Anordnung auf Grund des § 51 LVO über die Erstattung der der Verpächterin ausserhalb
 des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten bestand kein Anlass»
Dr<, Pritsch
 Dr« Hückinghaus
 Dr® Tasche