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BGH · V-BLw-38/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V-BLw-38/51

weit sie sich gegen die Erteilung der Genehmigung zur Auflassung an den Antragsteller richten, mit der Maßgabe, daß die sofortigen Beschwerden beider Antragsgegner gegen den Beschluß des Amtsgerichts in Werne vom 11. • », % Das Amtsgericht hat dem Antrag des Antragstellers stattgegeberi und den Antrag der Antragsgegner abgelehnt» Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner, mit der sie ihre Anträge aus dem ersten Rechtszüg weiterverfolgten, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen, wobei es in den Gründen seines Beschlusses die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zu 2, soweit sie sich gegen die Genehmigung der Auflassung an den Antragsteller richtete, als unzulässig bezeichnet hat» Der Antragsgegner zu 1 verfolgt mit der Hechtsbeschwerde seine bisherigen Anträge in vollem Umfange weiter; der Antragsgegner zu 2 erstrebt dagegen mit der Hechtsbeschwerde nur eine Versagung der Genehmigung zur Auflassung $n.d$n weiter, sondern stellt - entsprechend seiner Rechtsbeschwerdebegründung - nur Anträge, auf Versagung der Genehmigung zur Auflassung an den Antragsteller, wie es am Schluß des Haupt- wie des Hilfsautrages heißt, damit den Weg für eine Genehmigungserteilung zu dem Öbergabever-trag vom 25»2*1947 zugunsten des Antragsgegners zu 1 frei zu machen» Wenn sich üie Rechtsbeschwerdebegründung des Antragsgegners zu 2 auch mit der Frage einer Genehmigungserteilung zu dem Übergabevertrag vom 25*2*1947 befaßt, so ist.das doch nicht zürn Gegenstand des Rechtsbeschwerdeantrags selbst gemacht worden (sie würde übrigens insoweit ebenfalls unbegründet sein; vgl unter Hr 3)* ist die Rechtsbeschwerde ohne weiteres zulässig (§2 Abs 3 LVR)« Sie ist aber nicht begründet, weil das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde dieses Antragsgegners in diesem Umfange mit Recht als unzulässig angesehen hat« Nach ständiger Rechtsprechung hat ein Vertragsteil bei einem einfachen Grunds tücksveräußerungs-vertrag wie auch bei einem HofÜbergabevertrag, um den es sich bei dem Rechtsverhältnis nach dem rechtskräftigen Urteil im Vorprozeß handelt, gegen die Genehmigungserteilung kein Beschwerderecht (ÖGHZ 2, 316 « RechtdLändw V BLw 80/50 und 87/50)« Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde hierzu bringen keine neuen Gesichtspunkte« Ohne rechtliche *Bedeutung ist der Hinweis der Rechtsbeschwerde, für die Genehmigung sei nicht das Landwirtschaftsgericht, sondern die Landwirtschaftsbehörde zuständig; denn eine Genehmigungsentscheidung des . 2o Die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 1« soweit sie sich gegen die Genehmigung zur Auflassung an den Antragsteller richtet, hat das Beschwerdegericht zwar als zulässig, aber als unbegründet angesehen» Es. ist davon ausgegangen, daß dieser Antragsgegner durch eine Genehmigung der Auflassung an den Antragsteller in einem Recht unmittelbar beeinträchtigt werde (§23 Abs 2 LVO) und hat diese Rechtsbeeinträchtigung aus dem. Genehmigung der Auflassung um die Genehmigung eines Ob er gäbe Vertrages mit dem Antragsteller handle, die Bestimmung des Antragstellers durch den Antragsgegner zu 2.zu dem Hof erben mit dieser Genehmigung, endgültig rechtswirksam und infolgedessen eine spätere. damit in Widerspruch stehende Bestimmung eines andern Hof erben (des Antragsgegners zu 1 durch den Vertrag vom 25#2« 1947) unwirksam werde« Der hier vorliegende Pall sei insoweit dem Pall rechtsähnlich, daß der Erblasser den Hoferben in einem Erbvertrag bestimmt habe« Soweit das Hoferbenrecht des in dem. Satz 2 BGB), Entsprechend werde daher auch hier die Bestimmung des Antragsgegners zu 1 zu dem Hoferben in dem übergabevertrag vom 25.2.1947 und damit dieser ganze Vertrag unwirksam, wenn die vorherige Bestimmung des Antragstellers zu dem Hoferben durch Erteilung der erforderlichen Genehmigung zur Auflassung voll wirksam werde« Der Antragsgegner zu 1 erleide daher durch die Erteilung der Genehmigung zugunsten des Antragstellers einen Rechts-verlust. Diese Erwägungen des Beschwerdegerichts führen, wie der erkennende Senat in einem ähnlich gelagerten Fall (V BLw 31/51; Beschl vom 15*1*1952) bereits dargelegt hat, nicht zu dem Ergebnis, daß der Antragsgegner zu 1 als in einem Recht beeinträchtigt angesehen werden . Kriegsver-einfachungsverordnung für das Erbhofrecht vom 27*9*1944* RGBl I, 238 und § 7 Abs 1 HöfeO auch gesetzlich nicht beschränktes)Recht zur freien Bestimmung eines seiner Stiefsöhne zu dem Erben des Hofes verbraucht und war seitdem an diese Bestimmung gebunden« Er war seitdem rechtlich gehindert, noch einen anderen seiner Stiefsöhne zu dem Erben des Hofes zu bestimmen, wie das Beschwerdegericht unter Hinweis auf die rechtsähnliche Lage beim Erbvertrag (§ 2289 Abs 1 Satz 2 BGB), zutreffend hervorhebt« Da der Antragsgegner, zu 1 nun etwaige Hechte aus dem mit ihm’später am 25.2«1947 abgeschlossenen Obergabevertrag nur als vom Antragsgegner zu 2 abgeleitete erheben kann, kommt ihm insoweit gegenüber dem Antragsteller keine bessere Hechtstellung zu, als sie dem Antragsgegner zu 2 zustand und zusteht« Dieser kann aber eine Hechtsbeeinträchtigung nicht geltend machen, er war und' ist seit dem Jahre 1945 verpflichtet, seinerseits alles zur Herbeiführung einer Genehmigung zur Auflassung an den Antragsteller zu tun, und hat vor allem^skein Beschwerderecht gegen eine Genehmigungserteilung (vgl oben unter Nr 1).« Daraus ergibt sich, daß durch eine Genehmi- « gung der Auflassung an den Antragsteller ein Hecht des Antragsgegners zu 1 nicht unmittelbar beeinträchtigt wird, wie es für die Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde nach § 25 Abs 2 BVO erforderlich ist« Der Umstand, daß der Antragsgegqer zu 1 bereits am 26«.6«i947. Denn insoweit wirkt sich eine Genehmigung im gegenwärtigen Verfahren nur mittelbar, nicht aber unmittelbar auf die Rechtstellung des Antragsgegners zu 1 aus« 3« Da hiernach die sofortigen Besehwerden beider Antragsgegner gegen die Genehmigung der Auflassung an den Antragsteller durch das Amtsgericht unzulässig waren, muß es insoweit bei der vom Amtsgericht ausgesprochenen verbindlich geworden» Aus dieser Rechtslage folgt ohne weiteres die Unwirksamkeit.der Bestimmung des Antragsgegners zu 1 zu dem- Hof erben durch den Übergabe vertrag vom 25o2»1947 und damit die. Unwirksamkeit dieses ganzen Vertrages, wie die Vorinstanzen zutreffend angenommen haben« Der Vertrag vom 25« 2.1947 kann daher nicht mehr genehmigt werden« Zwar ist in einem Genehmigungsverfahren grundsätzlich nur eine offensichtliche Richtigkeit des zu genehmigenden Vertrages zu berücksichtigen (BGHZ 1, 121 ff Jl2±7 = Rechtdiandw 1951, 129 = DHotZ 1951, 543)« Das schließt aber nicht aus, die Nichtigkeit und damit auch die Unwirksamkeit zu berücksichtigen, wann sich diese aus einem mit dem betreffenden Genehmigungsverfahren verbundenen weiteren Verfahren ergibt (Beschluß des erkennenden Senats vom 12«6« 1951 , V BLw 37/50; RechtdLandw.1951? 252), wie das hier der Pall ist*' Soweit der Antragsgegner zu 1 mit der Rechtsbeschwerde die Genehmigung des Aber gab ever träges vom 25» 2.« 1947 weiterverfolgt, war sie daher als junbegründet zurückzuweisen«

Zitierte Normen: § 23 LVO § 7 HoefeO § 2289 BGB § 767 ZPO
HofvertragenGenehmigungAntragsgegnersBestimmungAntragsgegnerBeschlußRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

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Gesetz:	HöfeO	§§'7 Abs 1, 17; X.YO § 23 Abs 2,
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Rechtssatz: 1«) Durch Abschluß eines HofÜbergabever-
träges, ist der Hofeigentümer gehin-dert, noch einen weiteren Übergabe-« ▼ertrag mit einer anderen Person: zu; schließe»,
2») im Verfahren betr, Genehmigung eine 'früheren Übergabever trages ist der Übeftragsnehmer1 aus einem späteren * Übergabevertrag nicht be schwer debe-,
rechtigt.	\
Aktenzeichen:	V	BLw	38/51	AG	Werne	«/
Beschluß des BGH vom 19, Februar 1952 OLG Hamm * *
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 Beschluß
In der Ländwirtschaf tssache
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1« dee Landwirts» Heinrich If H
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•zu 1) vertreten durch -die Recht sanwhTte fBPHB und Dr. ■BBH in IBB;-
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■zu 2^ve^reten durch die Re cht sanwalte Dr A Br.^HH^Bund Br/'BIHlBlI in
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gegen
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den Landwirt Bernhard BBB in HeBH}*	Straße®,
Antragsteller, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner, •vertreten durch Rechtsanwalt Bk in ¥4
wegen Genehmigung von. Hofe ßübergabeverträgen

hat der V» Zivilsenat .des Bundesgerichtshofs als Senat
 für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 19*Februar
........ ♦ * * - ~*^:;**' •* .
195? unter Mitwirkung des Senat spräsiaenten Proff.
Br. Pritsch, der Buhdesrichter Br* Hückinghaus und
 Br« Tasche sowie der Obersten Landwirtscfcaftsrichter
 Berger und Filter
 beschlossen:	<
Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluß des
10« Zivilsenats des Oberlahdesgerichts in Hamm vom 11. April 1951 werden zurückgewiesen, und zwar, so-
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weit sie sich gegen die Erteilung der Genehmigung zur Auflassung an den Antragsteller richten, mit der Maßgabe, daß die sofortigen Beschwerden beider Antragsgegner gegen den Beschluß des Amtsgerichts in Werne vom 11. Oktober 1950 in diesem Umfange als unzulässig verworfen werden«
Die Antragsgegner haben die Kosten des Hechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und <lem Antragsteller die außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens* entstandenen Kosten zu erstatten« \
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Der Antragsgegner zu 2 ist Eigentümer der im Grundbuch von HötfK Bd 21 Bl flMfc eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzung, die 7,86 ha groß ist und einen Einheitswert von 9500 DM hat«* Die Besitzung war früher Erbhof und ist jetzt Hof im Sinne der Hö-feordnung«
Durch Vertrag vom 22«7« 1926 hat ,der ..Antragsgeg-*■. ner zu 2 sich verpflichtet, an einen der drei. Söhne aus der ersten Ehe seiner Ehefrau (aus.der außer.dem Antragsteller und de$ Antiagsgegner -zu^ 1 noch ein Sohn Wilhelm HflHHfcvorhanden is*k) demnächst das Eigentum am Hof zu übertragen. Die Auswahl des Aber-tragsnehmers sollte ihm freistehen. Er mußte die Auswahl aber spätestens bis' zur Vollendung seines 7p*jpe-
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bensjahres (3.8.1947) treffen* Der Obertragsnehmer hatte ihm dann ein im.Vertrag näher ffestgelegtes Altenteil zu gewähren. '	-	.	■	v.	*
Mit der Behauptung, der Antragsgegner' zu 2 habe ihn im Jahre 1945 als Obertragsnehmer aus ge wählt* erhob der Antragsteller gegen' ihn Ende August 1947 ‘Klage auf Bin-
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willigung in seine Eintragung als Eigentümer und auf Übergabe des Hofes. Tom Antragsgegner'zu	begehrte er
 mit derselben‘Klage ebenfalls Übergabe deS'Hofes, weil diesem der Antragsgegner zu 2 im FtÜhjähr 1947 dfen Höf übergeben habe. Die Klage gegen den Anträgögegner zu 1 wurde rechtskräftig abgewiesen, der Ariträgsgegner zu 2 . aber (durch Orteil des OLG Hamm' voia 31*1.1949^ 6 U 99/48,
und des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 23cll«1949, II a ZS 103/49) verurteilt, den Hof anden Antragsteller aufzulassen und darin einzuwilligen, daß der Antragsteller als Eigentümer eingetragen werde, sowie dem Antragsteller den Hof mit allem Zubehör zu übergeben; die Zwangsvollstreckung wurde im Orteil vom 23all. 1949 für erst dann zulässig erklärt, "wenn die naoh Artikel IV Aba'1 des Kontrollratsgesetses Hr 45 erforderliche Genehmigung der Auflassung erteilt ist"# Um;diese Genehmigung bittet der'Antragsteller-im gegenwärtigen, von. ihm im April 1950 beim Landwirtschaftsgericht anhängig gemachten Verfahren. Die Antragsgegner sind diesem Verlangen entgegengetreten und haben um Genehmigung eines zwischen ihnen am 25.2.1947 abgeschlossenen Obergabeverträges gebeten.	'.'v. .	-	....	v.-	*	•	*
• », % Das Amtsgericht hat dem Antrag des Antragstellers
 stattgegeberi und den Antrag der Antragsgegner abgelehnt» Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner, mit der sie ihre Anträge aus dem ersten Rechtszüg weiterverfolgten, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen, wobei es in den Gründen seines Beschlusses die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zu 2, soweit sie sich gegen die Genehmigung der Auflassung an den Antragsteller richtete, als unzulässig bezeichnet hat» Der Antragsgegner zu 1 verfolgt mit der Hechtsbeschwerde seine bisherigen Anträge in vollem Umfange weiter; der Antragsgegner zu 2 erstrebt dagegen mit der Hechtsbeschwerde nur eine Versagung der Genehmigung zur Auflassung $n.d$n Antragsteller, hilfsweise Aufhebung des angefochtenen.Beschlusses und Surückverweisung der Sache an das Besehwerdegericht« Der Antragsteller bittet um Zurückweisung beider Rechtsbeschwerden.
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Die Rechtsbeschwerden konnten keinen Erfolg haben«
1« Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners zu 2 ist ' unbegründet» Er verfolgt mit. ihr nicht mehr den Antrag aus der Rechtsbeschwerdeschrift vom I» 6» 1951. weiter, sondern stellt - entsprechend seiner Rechtsbeschwerdebegründung - nur Anträge, auf Versagung der Genehmigung zur Auflassung an den Antragsteller, wie es am Schluß des Haupt- wie des Hilfsautrages heißt, damit den Weg für eine Genehmigungserteilung zu dem Öbergabever-trag vom 25»2*1947 zugunsten des Antragsgegners zu 1 frei zu machen» Wenn sich üie Rechtsbeschwerdebegründung
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des Antragsgegners zu 2 auch mit der Frage einer Genehmigungserteilung zu dem Übergabevertrag vom 25*2*1947 befaßt, so ist.das doch nicht zürn Gegenstand des Rechtsbeschwerdeantrags selbst gemacht worden (sie würde übrigens insoweit ebenfalls unbegründet sein; vgl unter Hr 3)*
In dem hiernach in Frage Rommenden Umfang hat das Beschwerdegericht dem Antragsgegner zu 2 das Beschwerderecht versagt und seine sofortige*Beschwerde als unzulässig bezeichnet« Es hat sie daher auch als 'unzulässig ver-
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werfen wollen, wenn es das im entscheidenden feil selbst auch nicht besonders zu dem Ausdruck gebracht hat« Damit . ist die Rechtsbeschwerde ohne weiteres zulässig (§2 Abs 3 LVR)« Sie ist aber nicht begründet, weil das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde dieses Antragsgegners in diesem Umfange mit Recht als unzulässig angesehen hat« Nach ständiger Rechtsprechung hat ein Vertragsteil bei einem einfachen Grunds tücksveräußerungs-vertrag wie auch bei einem HofÜbergabevertrag, um den es sich bei dem Rechtsverhältnis nach dem rechtskräftigen Urteil im Vorprozeß handelt, gegen die Genehmigungserteilung kein Beschwerderecht (ÖGHZ 2, 316 « RechtdLändw
1950,	14; BGH2 1, 2Ö7 ff = RechtdLändw 1.931, '189 w DNotZ
1951,	345; weiter Beschlüsse des erkennenden Senats vom 20«11« und 11«12.1951, V BLw 80/50 und 87/50)« Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde hierzu bringen keine neuen Gesichtspunkte« Ohne rechtliche *Bedeutung ist der Hinweis der Rechtsbeschwerde, für die Genehmigung sei nicht das Landwirtschaftsgericht, sondern die Landwirtschaftsbehörde zuständig; denn eine Genehmigungsentscheidung des . Landwirtschaftsgerichts kann mit dieser Begründung nicht
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angefochten werden (Beschluß des erkennenden Senats vom 30.1.1951, V BIw 57/49, flechtdlandw 1951, 129 = NJW 1951, 803),
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners zu 2 war daher als unbegründet zurückzuweisen«
2o Die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 1« soweit sie sich gegen die Genehmigung zur Auflassung an den Antragsteller richtet, hat das Beschwerdegericht zwar als zulässig, aber als unbegründet angesehen» Es. ist davon ausgegangen, daß dieser Antragsgegner durch eine Genehmigung der Auflassung an den Antragsteller in einem Recht unmittelbar beeinträchtigt werde (§23 Abs 2 LVO) und hat diese Rechtsbeeinträchtigung aus dem. vpn ihm mit dem Antragsgegner zu 2 abgeschlossenen Obergabevertrag vom 25«2*1947 hergeleitet« Es hat sich dabei von der Erwägung leiten lassen, daß, weil es sich bei der. Genehmigung der Auflassung um die Genehmigung eines Ob er gäbe Vertrages mit dem Antragsteller handle, die Bestimmung des Antragstellers durch den Antragsgegner zu 2. zu dem Hof erben mit dieser Genehmigung, endgültig rechtswirksam und infolgedessen eine spätere. damit in Widerspruch stehende Bestimmung eines andern Hof erben (des Antragsgegners zu 1 durch den Vertrag vom 25#2« 1947) unwirksam werde« Der hier vorliegende Pall sei insoweit dem Pall rechtsähnlich, daß der Erblasser den Hoferben in einem Erbvertrag bestimmt habe« Soweit das Hoferbenrecht des in dem. Erbvertrage eingesetzten Erben beeinträchtigt werden, würde, sei. eine spätere Verfügung des Erblassers von Todes wegen unwirksam .(§ 2289 Abs 1

 Satz 2 BGB), Entsprechend werde daher auch hier die Bestimmung des Antragsgegners zu 1 zu dem Hoferben in dem übergabevertrag vom 25.2.1947 und damit dieser ganze Vertrag unwirksam, wenn die vorherige Bestimmung des Antragstellers zu dem Hoferben durch Erteilung der erforderlichen Genehmigung zur Auflassung voll wirksam werde« Der Antragsgegner zu 1 erleide daher durch die Erteilung der Genehmigung zugunsten des Antragstellers einen Rechts-verlust.
Diese Erwägungen des Beschwerdegerichts führen, wie der erkennende Senat in einem ähnlich gelagerten Fall (V BLw 31/51; Beschl vom 15*1*1952) bereits dargelegt hat, nicht zu dem Ergebnis, daß der Antragsgegner zu 1 als in einem Recht beeinträchtigt angesehen werden . kann, sondern können nur zu dem gegenteiligen Ergebnis führen, den Antragsteller als durch den späteren Übergabevertrag vom 25*2.1947 in seinem Recht beeinträchtigt anzusehen. Im Vorprozeß ist der Antragsgegner zu 2 auf Grund einer von ihm bereits im Jahre 1945 vorgenommenen . Bestimmung des Antragstellers zu dem .Erben des Hofes rechtskräftig zur Erfüllung des dadurch zugunsten* des Antragstellers rechtsverbindlich^zustande gekommenen Übergabe-Vertrages verurteiltdamit steht fest, daß der Anträgsgegner zu 2 seit dem Jahre 1945 zur Übergäbe des Hofes an den Antragsteller verpflichtet ist. Seitdem hatte der Antragsgegner zu 2 seih aus dem Vertrage vom 22.7.
1926 sich ergebendes (nach § .7 Abs 2 der 2. Kriegsver-einfachungsverordnung für das Erbhofrecht vom 27*9*1944* RGBl I, 238 und § 7 Abs 1 HöfeO auch gesetzlich nicht beschränktes)Recht zur freien Bestimmung eines seiner

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Stiefsöhne zu dem Erben des Hofes verbraucht und war seitdem an diese Bestimmung gebunden« Er war seitdem rechtlich gehindert, noch einen anderen seiner Stiefsöhne zu dem Erben des Hofes zu bestimmen, wie das Beschwerdegericht unter Hinweis auf die rechtsähnliche Lage beim Erbvertrag (§ 2289 Abs 1 Satz 2 BGB), zutreffend hervorhebt«
Da der Antragsgegner, zu 1 nun etwaige Hechte aus dem mit ihm’später am 25.2«1947 abgeschlossenen Obergabevertrag nur als vom Antragsgegner zu 2 abgeleitete erheben kann, kommt ihm insoweit gegenüber dem Antragsteller keine bessere Hechtstellung zu, als sie dem Antragsgegner zu 2 zustand und zusteht« Dieser kann aber eine Hechtsbeeinträchtigung nicht geltend machen, er war und' ist seit dem Jahre 1945 verpflichtet, seinerseits alles zur Herbeiführung einer Genehmigung zur Auflassung an den Antragsteller zu tun, und hat vor allem^skein Beschwerderecht gegen eine Genehmigungserteilung (vgl oben unter Nr 1).« Daraus ergibt sich, daß durch eine Genehmi- « gung der Auflassung an den Antragsteller ein Hecht des Antragsgegners zu 1 nicht unmittelbar beeinträchtigt wird, wie es für die Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde nach § 25 Abs 2 BVO erforderlich ist« Der Umstand, daß der Antragsgegqer zu 1 bereits am 26«.6«i947. die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung seines Auflassungsanspruchs aus deia Vertrage vom. 25«2« 1947 im Grundbuch (Abt II Nr 1) erwirkt hat, der Antragsteller dagegen erst am 4«7«1947 auf Grund einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung seines Auf 1 a s sungs an Spruchs eine Vormerkung sich hat eintragen IsCssen können (Abt. II , Nr 2), führt zu keiner anderen Beurteilung in der Erage
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einer Rechtsteeinträchtigung des Antragsgegners zu 1«
Denn insoweit wirkt sich eine Genehmigung im gegenwärtigen Verfahren nur mittelbar, nicht aber unmittelbar auf die Rechtstellung des Antragsgegners zu 1 aus«
Insoweit hätte also das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zu 1 ebenso wie die des Antragsgegners zu 2 als unzulässig'verwerfen müssen» Da es sie als unbegründet zurückgewiesen hat, war die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners zu 1 jetzt mit der entsprechenden Maßgabe zurückzuweisen»
3« Da hiernach die sofortigen Besehwerden beider Antragsgegner gegen die Genehmigung der Auflassung an den Antragsteller durch das Amtsgericht unzulässig waren, muß es insoweit bei der vom Amtsgericht ausgesprochenen
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Erteilung der Genehmigung sein Bewenden heh^itfen» Damit ist die Verurteilung des Antragsgegners zu 2 zur. Auflassung des Hofes an den Antragsteller und zur Vollziehung des Übergabevertrages an diesen endgültig rSchtö-
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verbindlich geworden» Aus dieser Rechtslage folgt ohne weiteres die Unwirksamkeit.der Bestimmung des Antragsgegners zu 1 zu dem- Hof erben durch den Übergabe vertrag vom 25o2»1947 und damit die. Unwirksamkeit dieses ganzen Vertrages, wie die Vorinstanzen zutreffend angenommen haben« Der Vertrag vom 25« 2.1947 kann daher nicht mehr genehmigt werden« Zwar ist in einem Genehmigungsverfahren grundsätzlich nur eine offensichtliche Richtigkeit des zu genehmigenden Vertrages zu berücksichtigen (BGHZ 1,
 121 ff Jl2±7 = Rechtdiandw 1951, 129 = DHotZ 1951, 543)« Das schließt aber nicht aus, die Nichtigkeit und damit
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auch die Unwirksamkeit zu berücksichtigen, wann sich diese aus einem mit dem betreffenden Genehmigungsverfahren verbundenen weiteren Verfahren ergibt (Beschluß des erkennenden Senats vom 12«6« 1951 , V BLw 37/50; RechtdLandw.1951? 252), wie das hier der Pall ist*' Soweit der Antragsgegner zu 1 mit der Rechtsbeschwerde die Genehmigung des Aber gab ever träges vom 25» 2.« 1947 weiterverfolgt, war sie daher als junbegründet zurückzuweisen«
4« Auf die auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren wiederholten, durch Hinweise auf die kritische Besprechung in JRdsch 1950, 722/23 unterstützten Angriffe gegen die Richtigkeit der Urteile des Oberlandesgerichts
 und des Obersten Gerichtshofs’ für die Britische Zone im . * # * ♦ Vorprozeß kommt es nach alledem nicht an« Auf sie kann
 schon deswegen nicht eingegangen werden, weil ein rechtskräftiges Urteil nur unter ganz besonderen gesetzlich»-^* bestimmten Voraussetzungen in seinem Bestände erschüttert werden kann, und dann auch nur in einem besonders dafür vorgesehenen Verfahren (zB nach § 767 öder §§ 578 ff ZPO)« Keine dieser Voraussetzungen ist hier nach dem eigenen Vqrtrag der Antragsgegner gegeben*.
Nach § 10 LVR in Verbindung mit §§ 42, 43, 50 LVO haben die Rechtsbeschwerdeführer die Kosten ihrer erfolglosen Rechtsmittel zu tragen« Nach § 51 LVO war ihnen auch die Erstattung der dem Antragsteller außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten auf-
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