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BGH

Gericht: BGH

Mehrere Geschwister des Antragstellers haben der Erteilung des beantragten HoffolgeZeugnisses widersprochen, weil die Besitzung sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches vererbt habe. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller sofortige Beschwerde mit dem Ziele der Erteilung des beantragten Hoffolgezeugnisses eingelegt. Der Erblasser Emil Bl sen .war Alleineigenttimer eines in Bad gelegenen landwirtschaftlichen Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde Es hat ausgeführt: Die Frage, ob ein vor dem Inkrafttreten der Höfeordnung eingetretener Erbfall geregelt oder nicht..geregelt sei, sei hincichtlich der Beerbung nur dann von Bedeutung, wenn zu dem Nachlass ein früherer Erbhof ge^ höre. Es sei also darauf angekommen, ob sich die landwirtschaftliche Besitzung des Erblassers als Erbhof nach. Selbst wenn diese Eintragung seinerzeit zu Unrecht unterblieben sei, könne der Hof im Hinblick auf die besonderen Umstände des Falles jetzt nicht, nachträglich, für die Frage seiner Vererbung als Erbhof behandelt werden. Da die Eintragung des Hofes in die Erbhöferolle nicht erfolgt sei, habe sich der Erblasser bis zu seinem Tode darauf verlassen können,' dass sein Grundbesitz kein Erbhof sei«. Der Erblasser habe auch nach dem Zusammenbruch wegen der Einstellung der Tätigkeit.der Erbhofbehörden nicht mit der Möglichkeit zu rechnen brauchen, dass die Erbhof- Er habe also davon ausgehen dürfen« dass es sich bei ihr um ein erbhoffreies Besitztum handle, das sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verer- . dass die Besitzung ein Erbhof gewesen sei und sich auf eines der Kinder vererbt habe. Das Amtsgericht habe daher den Antrag auf Erteilung des Hoffolgezeugnisses mit Recht zurückgewiesen. Hit der gegen diese Entscheidung eingelegten Rechts beochwerde erstrebt der Antragsteller die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Erteilung des von ihm beantragten Hoffolgezeugnisses. Ihre Rüge, das Beschwerdegericht habe Art.XlI, Abs*2 KRG 45 nicht* beachtet und sich schon dadurch einer Gesetzesverletzung schuldig gemacht, ist allerdings nicht begründet« Die Hechtsbeschwerde glaubt aus dieser Bestimmung herleiten zu können, dass die Höfeordnung stets angewendet werden müsse, .wenn ein Nachlass Tingeregelt sei und die landwirtschaftliche Besitzung einen Hof im Sinne der Höfeordnung darstellen würde, falls der Erblasser erst nach ihrem Inkrafttreten verstorben wäre. Kreis landwirtschaftlicher Besitzungen erfasst, als es bei dem Reichserbhofgesetz der Pall war, und es trifft auch zu, dass die Köfeordnung die Erhaltung dieses Grundbesit-/ Kit-Recht hat das Beschwerdegericht sich auf den Standpunkt gestellt, die Vererbung landwirtschaftlichen Grundbesitzes, der nicht erbhofgebunden gewesen sei, richte sich weiterhin nach den Vorschriften^des Pas 3eschwerdegoricht hat diesen Standpunlzt damit begründet, dass sich Art. XII, Abs«2 KRG 45 ebenso, wie § 58 LVO nur auf landwirtschaftlichen Grundbesitz beziehe, der dem Erbhofrecht unterlegen habe. Seine Ausführungen stimmen mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 28.«Toni 195o (OGHZ 4,135) überein, ..in der dieses Gericht mit eingehender Begründung dargelegt hat, eine rüctavirkende Anwendung der Köfeordnung komme nur bei Besitzungen in % Präge, die bei Inkrafttreten der Höfeordnung Erbhof gewesen seien. Das Beschwerdegericht hat also den Sinn und die Tragweite des Art.XII, Das Beschwerdegericht hat im Anschluss an seine Ausführungen über die rechtliche Bedeutung des Art. XII KRG 45 folgerichtig die Präge aufgeworfen, ob sich der Grundbesitz des- Erblassers als Erbhof nach den Vorschriften des dahingestellt sein lassen, ob es sich bei der Besitzung um einen Erbhof gehandelt hat. Es meint, wegen der besonderen Umstände des Palles könne die Besitzung nicht noch nachträglich als Erbhof behandelt werden. Das ist von der Rechtebeschwerde mit Rocht.gerügt worden, war die Besitzung ein Erbhof, obwohl sie nicht als solcher in die Erbhö'ferplle eingetragen war, so hat sie sich bei Ob sich eine solche Peststellung heute noch mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten treffen lässt, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts -für ein Verfahren, ...das die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses betrifft, unerheblich, denn in ihm ist die Präge der Erbhofeig^nschaft ohnehin nur als eine Vorfrage zu entscheiden. Die Entscheidung über den gestellten .Antrag hängt r v/ie das Beschwerdegoricht an sich richtig erkannt hat, in erster linie davon ab, ob es sich bei dem Grundbesitz des Erblassers um einen Erbhof gehandelt hat.

Zitierte Normen: § 19 HoefeO § 58 LVO
HofRechtInkrafttretenHöfeordnungFrageErblasserBesitzungBeschwerdegerichtErbhof

Volltext der Entscheidung

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'Se39tz* .gE^;.3r. 45 Art. :XII, § 58 IVO. .
Hechtssätsi.
Ber Ansicht des Obersten Gerichtshofs für
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die .Britische Zone OGHZ 4, 135, dass eine ruclavirkende. /oiv/endung der Höfeordnung nur bei Besitzungen in l^rage kommt, die bei Inkrafttreten der- HöfeOrdnung Erbhof waren', wird beigetreten»

illitenzoichens V Blr.v 38/49	.•
(Beschio) v. 3o. Januar 1951
OLG» Hamm
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 Uftfllaabigte Abschrift!.
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B e at c__h 1_ u_s s .
In der Landwirtschaftsache des Landwirts und Fuhrunternehmers Friedrich	in
 Bad SflHHHfc A®^ HB^ßtrasse
 Antragstellers, Beschwerdeführers und Rocht sbeschv/erdeführers,
 in Bad Sa®-
vertreten durch Rechtsanv/alt Br.
gegen 1. ) die Ehefrau Frieda K®® geb. B . ®®,	Strasse,
2 •) den Maurer. August Bfl|in Bad Strasse,
3o) den Kaufmann Heinrich B®|^ in ;
Antragsgegner, Boschv/erdegegner und Rocht sheschv/erdegegner, zu 1) und 2) vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
I, zu 3) vertreten durch Rechtsanwalt

v/egen Erteilung eines Hof folge Zeugnisses
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat
 für Landwirt schafts Stichen in der Sitzung vom 3o. Januar
1951 unter Mitwirkung des Senatsprüsidenten Prof. Br.Pritsch,
......
der Bundesrichter Br. Hückinghaus und Br. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Mohr und Ernst beschlossen:
Ber Beschluss des Zivilsenats 4, b	des	Ober-	*
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landesgerichts in Hamm vom 15« März 1949 wird J aufgehoben. Bie Sache wird zur erneuten Vor--handlung und Entscheidung, auch über die ICo- . sten des Rochtsbeschv:erdeverfahrens,	an	das	;
Beschwerdegericlit zurückverwiesen.	!
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0 r ti 3i d__ e_±	:
Ber an 17. Januar 1947 verstorbene Landwirt und Fuhr- „ !
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She sind 4 Tochter und 5 Söhne hervorgegangen, von denen Emil im Jahre 1931 gestorben ist«
Grundbesitzes von 8,28,92 ha mit einem Einheitswert von . 20100 3E2, der weder lippisches Anerbengut war, noch in * die Zrbhöferolle eingetragen worden ist. Der Erblasser ^ war ferner Inhaber eines Fuhrunternehmens, das er von der Hof stelle aus betrieb.
In Juni 1947 hat der Landwirt Friedrich	der	j
älteste Sohn des Erblassers, bei dem Landwirtschaftsgerictf] beantragt, ihm ein Hoffolgezcugnis des Inhalts zu erteilen, dass er Anerbe der landwirtschaftlichen Besitzung sei-!
nes Vaters geworden sei.
Mehrere Geschwister des Antragstellers haben der Erteilung des beantragten HoffolgeZeugnisses widersprochen, weil die Besitzung sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches vererbt habe.
Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erteilung des Hoffolgezeugnisses zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, die H& feordnung könne im vorliegenden Falle nicht zur Anwendung gelangen, denn es handle sich um einen geregelten Nachlass.
Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller sofortige Beschwerde mit dem Ziele der Erteilung des beantragten Hoffolgezeugnisses eingelegt.
Der Erblasser Emil Bl
 sen .war Alleineigenttimer
 eines in Bad
 gelegenen landwirtschaftlichen
 Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde
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durch Beschluss vom 15. Jiärz 1949 zurückgewiesen. Es hat ausgeführt: Die Frage, ob ein vor dem Inkrafttreten der Höfeordnung eingetretener Erbfall geregelt oder nicht..geregelt sei, sei hincichtlich der Beerbung nur dann von Bedeutung, wenn zu dem Nachlass ein früherer Erbhof ge^ höre. Die bürgerlichrechtliche Erbfolge in einen Hof kein Erbhof gewesen sei, könne ni.cht in eine Hofnachfolge1 nach Höferecht umgewandelt, werden. Es sei also darauf angekommen, ob sich die landwirtschaftliche Besitzung des Erblassers als Erbhof nach. Erbhofrecht vererbt hat. Dies sei nicht der Fall gewesen. Die. angestellten Ermittlungen hätten keine Klarheit darüber geschaffen, weshalb die Besitzung, die schon in dem GemeindeVerzeichnis nicht aufgeführt gewesen sei, nicht in die Erbhöferolle eingetragen worden sei. Selbst wenn diese Eintragung seinerzeit zu Unrecht unterblieben sei, könne der Hof im Hinblick auf die besonderen Umstände des Falles jetzt nicht, nachträglich, für die Frage seiner Vererbung als Erbhof behandelt werden. Da die Eintragung des Hofes in die Erbhöferolle nicht erfolgt sei, habe sich der Erblasser bis zu seinem Tode darauf verlassen können,' dass sein Grundbesitz kein Erbhof sei«. Der Erblasser habe auch nach dem Zusammenbruch wegen der Einstellung der Tätigkeit.der Erbhofbehörden nicht mit der Möglichkeit zu rechnen brauchen, dass die Erbhof-
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eigenschaft seiner Stätte noch einmal festgestellt werden könne. Er habe also davon ausgehen dürfen« dass es sich bei ihr um ein erbhoffreies Besitztum handle, das sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verer-
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be. Für seine Kinder würde es eine grosse Härte bedeuten, wenn bei dieser Sachlage jetzt festgestellt würde,
. dass die Besitzung ein Erbhof gewesen sei und sich auf eines der Kinder vererbt habe. Auch lasse sich heute ein derartige Feststellung nicht mehr mit Wirkung für und ge gen alle Beteiligten treffen. Die Frage der Erbhofeigen-schaft könne daher immer wieder aufgeworfen und mögliche weise verschieden beantwortet werden. Im Interesse der Rechtssicherheit erscheine es notwendig, den bei dem Erb fall nicht als Erbhof eingetragen gewesenen Hof nicht aj Erbhof zu behandeln;./Zudem werde nach § 52. Abs. 2 der Er hofverfahrensordnung: vermutet,., dass...die Besitzung die Er hofeigenschaft nicht besessenInteresse der Bet
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ligten müsse von diesem Rechtszustand, der zur Zeit des Erbfalls bestanden habe, für die Frage der Beerbung des Erblassers ausgegangen werden. Dem stehe auch nicht die Vorschrift des § 19 Abs. 1 HöfeO. entgegen, da sie sich nur auf die bis zu dem Inkrafttreten der HöfeO. in die Erbhöf erolle eingetragenen Erbhöfe besiehe. Das Amtsgericht habe daher den Antrag auf Erteilung des Hoffolgezeugnisses mit Recht zurückgewiesen.
Hit der gegen diese Entscheidung eingelegten Rechts beochwerde erstrebt der Antragsteller die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Erteilung des von ihm beantragten Hoffolgezeugnisses.
Die Antragsgegner haben um Zurückweisung der Rechts beschwerde gebeten.
Der Rechtsbeschwerde war der Erfolg nicht zu versa-
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gen.
Ihre Rüge, das Beschwerdegericht habe Art.XlI, Abs*2 KRG 45 nicht* beachtet und sich schon dadurch einer Gesetzesverletzung schuldig gemacht, ist allerdings nicht begründet« Die Hechtsbeschwerde glaubt aus dieser Bestimmung herleiten zu können, dass die Höfeordnung stets angewendet werden müsse, .wenn ein Nachlass Tingeregelt sei und die landwirtschaftliche Besitzung einen Hof im Sinne der Höfeordnung darstellen würde, falls der Erblasser erst
 nach ihrem Inkrafttreten verstorben wäre. Dieser schon in,, • ■
den beiden Tatsacheninstanzen vertretenen Ansicht ist
 Beschwerdegericht mit Hecht entgegengetreten, denn die,.
allgemeinen Erwägungen, mit denen die*Rechtsbescl*werde ^
ren Standpunkt zu begründen versucht, greifen nicht durch* .
Es ist zwar richtig, dass die HöfeOrdnung.einen grösseren. ,
Kreis landwirtschaftlicher Besitzungen erfasst, als es bei
 dem Reichserbhofgesetz der Pall war, und es trifft auch
 zu, dass die Köfeordnung die Erhaltung dieses Grundbesit-/
ses in einer Hand erstrebt. Der Hechtsbeschwerde ist ferner zuzugeben, dass Art* ZII, Abs**2, Satz 1 KEG 45 die Anwendung des Gesetzes auf alle. Nachlässe vorschreibt, die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht geregelt waren. Daraus folgt indessen noch nicht, dass das Kontroll-ratsgesetz und mit ihm die Höfeordnung auf alle zur Zeit ihres Inkrafttretens noch nicht geregelten Nachlässe Anwen-r, dung zu finden haben. Kit-Recht hat das Beschwerdegericht sich auf den Standpunkt gestellt, die Vererbung landwirtschaftlichen Grundbesitzes, der nicht erbhofgebunden gewesen sei, richte sich weiterhin nach den Vorschriften^des
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allgemeinen Rechts. Pas 3eschwerdegoricht hat diesen Standpunlzt damit begründet, dass sich Art. XII, Abs«2 KRG 45 ebenso, wie § 58 LVO nur auf landwirtschaftlichen Grundbesitz beziehe, der dem Erbhofrecht unterlegen habe. Seine Ausführungen stimmen mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 28.«Toni 195o (OGHZ 4,135) überein, ..in der dieses Gericht mit eingehender Begründung dargelegt hat, eine rüctavirkende Anwendung der Köfeordnung komme nur bei Besitzungen in % Präge, die bei Inkrafttreten der Höfeordnung Erbhof gewesen seien. Dieser Hechtsprechung des Obersten Gerichtshofes tritt der erkennende Senat bei. Das Beschwerdegericht hat also den Sinn und die Tragweite des Art.XII,
Abs. 2 KRG 45 keineswegs verkannt. Insoweit liegt eine Gesetzesverletzung nicht vor.
Das Beschwerdegericht hat im Anschluss an seine Ausführungen über die rechtliche Bedeutung des Art. XII KRG 45 folgerichtig die Präge aufgeworfen, ob sich der Grundbesitz des- Erblassers als Erbhof nach den Vorschriften des
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Erbhofrechts vererbt habe. Diese Präge hat das Beschwerdegericht verneintj dabei hat es. dahingestellt sein lassen, ob es sich bei der Besitzung um einen Erbhof gehandelt hat. Es meint, wegen der besonderen Umstände des Palles könne die Besitzung nicht noch nachträglich als Erbhof behandelt werden. Diese Ansicht begründet das Beschwerdegericht im wesentlichen mit Billigkeitserwiigungen. Das ist von der Rechtebeschwerde mit Rocht.gerügt worden, war die Besitzung ein Erbhof, obwohl sie nicht als solcher in die Erbhö'ferplle eingetragen war, so hat sie sich bei
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dem Tode des Erblassers nach Ei’bhofrecht vererbt. Nach § 52 Abs« 2 EHVfO v/ird zwar vermutet,. dass Grundstücke die nicht in die Erbhöferolle eingetragen sind, die Erbhofeigenschaft nicht besitzen. Diese.Verödung ist indessen widerlegbar. 3s kann daher sehr wohl festgestellt werden, dass in der Erbhöferolle nicht vermerkte Grundstücke einen Erbhof darstellten. Ob sich eine solche Peststellung heute noch mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten treffen lässt, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts -für ein Verfahren, ...das die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses betrifft, unerheblich, denn in ihm ist die Präge der Erbhofeig^nschaft ohnehin nur als eine Vorfrage zu entscheiden. Dieser Gesichtspunkt vermag daher die Entscheidung de3 Beschv/erdegerichts ebensowenig zu tragen wie die von ihm angestellten Billigkeitserwügungen.
Pür diese war hier 2:ein Haum. Die Entscheidung über den gestellten .Antrag hängt r v/ie das Beschwerdegoricht an sich richtig erkannt hat, in erster linie davon ab, ob es sich bei dem Grundbesitz des Erblassers um einen Erbhof gehandelt hat. Das Beschwerdegericht durfte daher diese Frage nicht dahingestellt sein lassen, sondern hätte zu ihr Stellung nehmen müssen. Soweit hierzu eine weitere Aufklärung des Sachverhalts erforderlich war, hätte es die nötigen Ermittlungen anstellen müssen. Sollte sich ergeben, dass die Besitzung nicht unter das Bcichserbhof-gesetz fiel, so würde sie sich nach bürgerlichem Höcht vererbt haben. »Var die 3e3itzung hingegen ein Erbhof, - so hat sie sich nach Erbhofrecht vererbt. Ob in diesem Falle
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der -Jit rags tell er Anerbe geworden ist, wird nicht zuletzt davon abhängen, ob er in Zeitpunkt des Erbfalls bauernfähig gewesen ist*
Da das Beschwerdegericht demnach zu einer für die Entscheidung v/esentlichen Frage keine Stellung genommen hat urid möglicherweise insoweit noch eine weitere Aufklärung des Sachverhalts notwendig sein wird, war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesge-• ri cht zurückzuverwei s en»
gezo Dr. Pritsch, gez. Dr.IIUckinghaus, gez. Dr. fasche.
all Urirwndibeamter der GesdiiftssteVe
 des Bundesgerichtshofs
 Juetizsekretär
Beglaubigt