Juni 1979 wird auf Kosten des Beteiligten zu 5, der den Beteiligten zu 1 und 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen. Dezember 1963 eine erbvertragliche Regelung mit dem Anwesensübernehmer (dem Beteiligten zu 5) vorlegt, durch welche gesichert ist, daß die bei der Anwesensübergabe zurückbehaltenen Waldgrundstücke nach dem Tod des Ubergebers auf den Anwesensübemehmer übergehen." Juni 1963 hat er seine vier Töchter - die Beteiligten zu 1 bis 4 - zu Erben eingesetzt; gleichzeitig hat er über die von der Auflage betroffenen Waldgrundstücke eine Teilungsanordnung getroffen. Das Landwirtschaftsgericht hat festgestellt, daß die Auflage zu 3 gegenstandslos und die Auflage zu 1 erfüllt ist. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 5 hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Das Beschwerdegericht hat die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Beteiligten zu 5 verneint, weil er als Übernehmer des landwirtschaftlichen Anwesens durch die Aufhebung der zu Lasten des Übergebers gemachten Auflagen zu dem Übergabevertrag nicht unmittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt sei. Durch die Feststellung des Landwirtschaftsgerichts, daß die Auflage zu 3 gegenstandslos und die Auflage zu 1 erfüllt ist, wird der Beteiligte zu 5 nicht in seinen Rechten beeinträchtigt: März I960 verbundenen Auflagen beschwerten nur den Vater der Beteiligten zu 1 bis 5 als Ubergeber des landwirtschaftlichen Anwesens. Daraus folgt indessen nicht die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Beteiligten zu 5 für den Fall, daß auch er, wie er meint, Erbe des mit der Auflage belasteten Ubergebers sein sollte. Ein Beschwerderecht gegen die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts besteht daher mangels Vorliegens einer Beschwer (als einer allgemeinen Zulässig-keitsvorausSetzung für das Rechtsmittel) auch dann nicht, wenn der Beteiligte zu 5 - wie er meint - zusammen mit den Beteiligten zu 1 bis 4 Erbe nach seinem Vater ist. Die von der Auflage und deren Beseitigung betroffenen Waldgrundstücke waren nicht Gegenstand des Ubergabevertrages. c) Für die Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde des Beteiligten zu 5 ist endlich auch ohne Bedeutung, ob sich der Vater des Beteiligten zu 5 wirksam verpflichtet hat, die vom Ubergabevertrag vom 9. Eine etwaige Ubertragungsverpflichtung auf den Beteiligten zu 5 wird durch die Erledigung der Auflagen zu dem Ubergabevertrag vom 9. 3. Da es mithin an einem Recht des Beteiligten zu 5 fehlt, das durch die Feststellung des Landwirtschaftsgerichts, die Veräußerungsauflagen seien teils gegenstandslos, teils erfüllt, beeinträchtigt sein könnte, ist der Beteiligte zu 5 zur Einlegung der sofortigen Beschwerde nicht befugt.
BUNDESGERICHTSHOF V BLw 37/79 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend die Aufhebung einer Auflage zu einem Hofübergabevertrag Beteiligte: 1. Barbara H 2. Anna S 3. Maria Oi 4. Katharina S Straße fl Nr. fl, Gemeinde ,, Gemeinde Antragsteller und Rechtsbeschwerde gegner, - zu 1, 3 und 4 vertreten (zu 3 und 4 nur in der Beschwerdein-stanz) durch die Rechtsanwälte Hans Spfl^fl. Dr. Wolfgang FHHH und Heinrich EflHHH* SoflHflis traße 0/11, - zu Ri 2 vertreten durch Rechtsanwältin Waltraut K\ traße HB« 5. Benedikt |berg I, Harl Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, - vertreten durch Rechtsanwalt Peter K i« S' traße 2 f Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für LandwirtSchaftsSachen hat am 26. Juni 1980 durch den Vorsitzenden Richter Hill, die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden sowie die ehrenamtlichen Richter Lechler und Thye beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Juni 1979 wird auf Kosten des Beteiligten zu 5, der den Beteiligten zu 1 und 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10 000 DM festgesetzt. G r ü n d e I. Gemäß Vertrag vom 9. März I960 übergab der Landwirt Balthasar seinem Sohn - dem Beteiligten zu 5 - sein landwirtschaftliches Anwesen mit Ausnahme von vier Waldgrundstücken. Der Übergabevertrag wurde landwirtschaftsgerichtlich mit folgender Auflage genehmigt: "1. Die zurückbehaltenen Waldgrundstücke müssen bis zu dem 31. März 1970 in das Eigentum eines hauptberuflichen Landwirts überführt werden. 2. Die Auflage ist auch dann erfüllt, wenn der Ubernehmer (der Beteiligte zu 5) oder ein in eine Landwirtschaft einheiratendes Kind des Ubergebers Eigentümer wird. 3. Die Erfüllung der Veräußerungsauflage wird dem Ubergeber erlassen, wenn er dem Bauerngericht MflHHB bis zu dem 31. Dezember 1963 eine erbvertragliche Regelung mit dem Anwesensübernehmer (dem Beteiligten zu 5) vorlegt, durch welche gesichert ist, daß die bei der Anwesensübergabe zurückbehaltenen Waldgrundstücke nach dem Tod des Ubergebers auf den Anwesensübemehmer übergehen." Balthasar Bacher ist am 4. Dezember 1977 gestorben. Mit Testament vom 5. Juni 1963 hat er seine vier Töchter - die Beteiligten zu 1 bis 4 - zu Erben eingesetzt; gleichzeitig hat er über die von der Auflage betroffenen Waldgrundstücke eine Teilungsanordnung getroffen. Die Beteiligten zu 1 bis 4 haben die Erbschaft angenommen; der Beteiligte zu 5, der das Testament für nichtig hält, hat beim Nachlaßgericht die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheines für sich und die Beteiligten zu 1 bis 4 zu je 1/5 beantragt. Das Nachlaßgericht hat das Erbscheinsverfähren bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden landwirtschaftlichen Verfahrens ausgesetzt. Die Beteiligte zu 1 hat beim Landwirtschaftsgericht die Feststellung beantragt, daß "die seinerzeitige Auflage gegenstandslos geworden" ist. Die Beteiligten zu 2 bis 4 haben sich dem Antrag angeschlossen. Der Beteiligte zu 5 hat die Zurückweisung des Antrages begehrt. y Das Landwirtschaftsgericht hat festgestellt, daß die Auflage zu 3 gegenstandslos und die Auflage zu 1 erfüllt ist. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 5 hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 5. II. Das Beschwerdegericht hat die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Beteiligten zu 5 verneint, weil er als Übernehmer des landwirtschaftlichen Anwesens durch die Aufhebung der zu Lasten des Übergebers gemachten Auflagen zu dem Übergabevertrag nicht unmittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt sei. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 24 Abs. 2 LwVG), aber unbegründet: 1. Gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG findet die Rechtsbeschwerde ohne Zulassung statt, wenn es sich - wie hier -um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt. 2. Sachlich bleibt die Rechtsbeschwerde jedoch ohne Erfolg, denn der Rechtsbeschwerdeführer war nicht zur Einlegung der sofortigen Beschwerde befugt. Durch die Feststellung des Landwirtschaftsgerichts, daß die Auflage zu 3 gegenstandslos und die Auflage zu 1 erfüllt ist, wird der Beteiligte zu 5 nicht in seinen Rechten beeinträchtigt: a) Die mit der Genehmigung des Ubergabevertrages vom 9. März I960 verbundenen Auflagen beschwerten nur den Vater der Beteiligten zu 1 bis 5 als Ubergeber des landwirtschaftlichen Anwesens. Er mußte mit den vom Ubergabevertrag mit dem Beteiligten zu 5 ausgenommenen Waldgrundstücken in bestimmter Weise verfahren. Nach dem Tod des Ubergebers im Dezember 1977 richten sich die Auflagen gegen seine Erben. Daraus folgt indessen nicht die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Beteiligten zu 5 für den Fall, daß auch er, wie er meint, Erbe des mit der Auflage belasteten Ubergebers sein sollte. Denn durch die Feststellung des Landwirtschaftsgerichts, die Auflagen seien teils gegenstandslos, teils erfüllt, sind die Erben nicht in ihren Rechten beeinträchtigt worden. Vielmehr entfällt nach dieser Entscheidung die belastende Beschränkung in der Verfügung über die von der Veräußerungsauflage betroffenen Grundstücke. Ein Beschwerderecht gegen die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts besteht daher mangels Vorliegens einer Beschwer (als einer allgemeinen Zulässig-keitsvorausSetzung für das Rechtsmittel) auch dann nicht, wenn der Beteiligte zu 5 - wie er meint - zusammen mit den Beteiligten zu 1 bis 4 Erbe nach seinem Vater ist. b) Als bloßer übernehmender Partner des Vertrages vom 9. März I960 war der Beteiligte zu 5 ebenfalls nicht zur sofortigen Beschwerde berechtigt. Die von der Auflage und deren Beseitigung betroffenen Waldgrundstücke waren nicht Gegenstand des Ubergabevertrages. Eine Erledigung der Auflagen berührt dementsprechend die Rechte des Übernehmers anderer Grundstücke nicht. c) Für die Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde des Beteiligten zu 5 ist endlich auch ohne Bedeutung, ob sich der Vater des Beteiligten zu 5 wirksam verpflichtet hat, die vom Ubergabevertrag vom 9. März I960 nicht erfaßten Waldgrundstücke auf den Beteiligten zu 5 zu übertragen. Eine etwaige Ubertragungsverpflichtung auf den Beteiligten zu 5 wird durch die Erledigung der Auflagen zu dem Ubergabevertrag vom 9. März I960 nicht berührt. Das gleiche gilt auch, soweit sich der Beteiligte zu 5 auf eine "rechtliche gesicherte Anwartschaft" beruft. 3. Da es mithin an einem Recht des Beteiligten zu 5 fehlt, das durch die Feststellung des Landwirtschaftsgerichts, die Veräußerungsauflagen seien teils gegenstandslos, teils erfüllt, beeinträchtigt sein könnte, ist der Beteiligte zu 5 zur Einlegung der sofortigen Beschwerde nicht befugt. Die Rechtsbeschwerde mußte mithin als unbegründet zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 44, 45 LwVG. Hill Hagen Linden