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BGH

Gericht: BGH

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen der Beschluß des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf als Senat für Landwirt Schafts Sachen vom 5* Hovem-bor 1969 insoweit aufgehoben, als befreite Vorerbschaft verneint worden ist» In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zur ü ckve r vri esen. In diesem hatten sie □ich gegenseitig, der Erstversterbende den Bängst-lebenden, zu dem Alleinerben eingesetzte In § 2 des Vertrages bestimmte Karl BflHHi für den Ball, daß seine Ehefrau ihn überlebe und bei seinem Ableben das Keichserbhofgesetz noch in Kraft oder auf Grund eines anderen Gesetzes die AnerbenheStimmung möglich sei, seine Ehefrau zu dem Anerben des Erbhofes, Nach dem Tode der Ehefrau Martha BflHHl sollte der Beteiligte zu 1 Anerbe sein (§ 3)« Nach § 4 des Vertrages sollen Erben des Dängstlebenden hinsichtlich dessen, was bei seinem Ableben von dem gemeinschaftlichen Nachlaß noch übrig sein werde, die drei Kinder zu gleichen Teilen sein. SflHIo" Als diese im Jahre 1947 die Berichtigung des Grundbuchs dahin beantragte, daß sie alleinige Eigentümerin des Grundbesitzes geworden sei, wies das Grundbuchamt darauf hin, daß der Erbvertrag eine bedingte Nacherbeneinsetzung des Sohnes Karl enthalte. Am 9« April 1969 vmrde auf Antrag des Beteiligten zu 1 von Amts wegen ein Widerspruch gegen die Eintragung als befreite Vorerbin in das Grundbuch eingetragen. Er hat die Auffassung vertreten, das Zeugnis sei unrichtig, Seine Kutter sei nicht Hoferbin, sondern in Anwendung des Erbhofrechtes nicht befreite Hofvor-erbin geworden, Bio Witwe Martha BflHHPhat beantragt, den Bin-ziohungsontrag surückzuweisen. Bas Beschwordegericht hat unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen festgestellt, daß die Witwe Hartha B0H nicht befreite Vorerbin nach dem an 26. Bio Beteiligte zu 2 sei in zulässiger Weise im zweiten Rechtszug zu dem feststellungsverfahren nach § 37 Abs. 1 Buchst, f LYO übergegangen» Burch den Übergang vom Verfahren betreffend die Einziehung des Hoffolgezeugnissoo zu dem Verfahren betreffend die feststellung, wer Erbe geworden sei, werde die Angelegenheit nicht zu einer anderen gemacht» In beiden Verfahren müsse die Hoffolge geprüft werden. die Erbfolge in den Erbhof geregelt war oder nicht, komme es auf die objektive Sachund Rechtslage an» Maßgebend müsse dabei eine Beurteilung sein, die vorurteilslos und von einem normalen Maß von Sachund Rechtskenntnis getragen sei. Einen Anhalt gebe insoweit die Beantwortung der Frage, ob ein Rechtsanwalt oder ein Notar oder ein entsprechend Rechtskundiger nach sorgfältiger und verantwortungsbewußter Beurteilung einem von ihm beratenen Beteiligten bis sum Inkrafttreten der Höfeordnung, das ist 24» April 1947? In vorliegenden Falle könne kein Zweifel darüber sein, daß der Erbfall als geregelt anzusehen sei» Die Beteiligte zu 2 sei daher als Anerbin nach dem Reichs-erbhofrecht zu betrachten» Bio tibergangsvorschrift des § 59 Abs» 2 LVO habe jedoch der Beteiligten zu 2 nach dem Inkrafttreten der Höfeordnung die rechtliche Stellung des überlebenden Ehegatten nach § 6 Abs» 5 HöfeO gebracht» Sie sei also Hofvorerbin» Es sei zweifelhaft* ob der Erblasser seiner Ehefrau die Stellung eines befreiten Vorerben auf Grund der Gesetzealage habe verschaffen können» Gehe man aber davon aus, daß dies Zu demselben Ergebnis führe aber auch die ergänzende Auslegung des Erbvertrages» Daß der Erblasser nicht den Willen hatte, seiner Ehefrau das Hecht einzuräumen, frei über die zu dem Hof gehörenden Grundstücke verfügen zu können, ergebe sich auch aus der Aussage der Beteiligten zu 2» Sie habe bekundet, ihr Ehemann habe gewollt, daß sie für ihr Leben gesichert sei» Er habe ihr erklärt, sie solle die gleichen Rechte bekommen, dio er habe; wenn es einmal nötig sei, könne sic auch ein Stückchen Land verkaufen* In übrigen hätten ihr Ehemann und sie sich weder allein noch in Gegenwart des Notars darüber unterhalten, ob sie zur Grundstücksveräußerung berechtigt sei. lasser hafte den Willen gehabt, seiner Ehefrau das Recht einsuräumen, üfter die sum Hof gehörenden Grundstücke frei verfügen su können, falls das spater einmal möglich sein sollte« Oft und ftcjahen-denfalls in welchem Umfang der Beteiligte su 1 einer Hotveräußerung durch die Beteiligte su 2 suotimmen müsse, könne im vorliegenden Fall auf sich beruhen« Gegen diesen Beschluß wendet sich die Beteiligte su 2 mit der vom Beschwerdegerieht suge-lassenen Rechtsbeochv/erde« Sie führt aus: Zu Unrecht hafte das Ofterlandesgericht einen geregelten Nachlaß angenommen. Feststehe, daß der Erblasser seine Ehefrau, die ihre ganze -Eeftensarbeit dem Hof gewidmet hafte und von der auch erhebliche Zuschüsse für den Hof und sonstige Opfer gebracht worden seien, soweit wie überhaupt nur möglich hafte sichern wollen. Im vorliegenden Falle sei die Hofnachfolge nicht zweifelhaft gewesen« Gemäß § 12 Abs« 2 und 3 der Erbhoffortbildungsverordnung sei, ohne daß es einer Zustimmung des Anerben bedurft hätte, die Rechtsbeschwerdeführerin Anerbe geworden« Sie habe allerdings nach der Vorschrift des § 59 Abs« 2 LVO nach dem Inkrafttreten der Höfeordnung die Stellung eines Hofvororben erhalten {§§6 Abs« 3? schon zu einer ungeregelten«, Daher ist es nicht von Bedeutung, daß das Boschwerdegex’icht in diesem Zusammenhang 2ur Auslegung des Erbvertrages eine Beweisaufnahme vorgenommen hat, um die Frage der befreiten Vorei’bschaft su klären. Nach dieser Vorschrift unterliegen Erbfälle, die vor dem Inkrafttreten der HöfeOrdnung eingetreten sind, den Bestimmungen dieser Ordnung, wenn nach ihrem Inkrafttreten innerhalb von 3 Jahren vom Tode des Erblassers an gerechnet in einem gerichtlichen Verfahren die Erbfolge nach dem Reichserbhofrecht zu Recht in Frage gestellt wurde. Es bestehen aber auch keine Bedenken, diese Rechtsanwendung auf den Fall auszudehnen, daß der Erblasser einen sippegebundenen Anerben bestimmt hat (§ 12 ErbhoffortbildungsVO), der nun kraft Gesetzes (§ 59 Abs. 2 IVO) die Stellung des überlebenden V/as das Beschwerdegericht zur Begründung der Verneinung einer solchen Befreiung im Wege der ergänzenden Vertragsauslogung ins Feld führt, trägt seine Entscheidung nicht» Es stellt zwar richtig auf die Ermittlung dessen ab, v/as nach der besonderen Willensrichtung des Erblassers als von ihm gewollt anzusehen ist, wenn er voraus schauend die spätere Entwicklung bedacht haben würde, wenn er also insoweit seinen Gedanken in dieser Richtung zu Ende gedacht hätte» Wenn aber dann das Besehwerdegericht danach fragt, ob der Erblasser den Willen hatte, seiner Frau das Recht einzuräumen, frei über Hof und Hof-grundstücke zu vorfügen, so ist diese Fragestellung nicht die richtige» Denn auch nach dem dem Erbhof-rocht folgenden Recht (Kontx*ollratsgesetz 45? Es drangt sich deshalb die Prüfung auf« ob er, wenn er die kraft Gesetzes später eingetretene Rechtsstellung der Rechtsbeschwerdeführerin vorausgesehen hätte, ihr nicht die Rechtsstellung, die er hatte«, einrüumen wollte, soweit dies alsdann noch möglich war» Pas Gbcrlandesgericht meint, in dem Erbvertrag könne kein Ansatz für einen dahingehenden Willen gefunden werden» Per Erbvertrag sieht aber vor, daß bezüglich des hoffreien Vermögens die Kinder auf das gesetzt sind, was beim Tode des längstiebenden übrig ist» Verlangen sie den Pflichtteil vom Erstversterbenden, so sind sie auch hinsichtlich des Petztversterben-den auf den Pflichtteil gesetzte Paraus könnte geschlossen worden, daß die Stellung der Ehefrau dos Erblassers nach seinem Tode eine möglichst umfassende sein soll» Piese Regelung könnte aber auch ein Anhalt für den - hypothetischen - Willen des Erblassers sein, in der Sorge um das v/irtschaftliehe Schicksal seiner Ehefrau nach seinem Tode, ihr hinsichtlich des Hofes eine möglichst unbeengto Stellung eingeräumt zu wissen» Pamit könnte dann auch übereinstimmen, was die Rcchtsbeschwordeführerin bei ihrer Vernehmung vor dem Boschwordegericht als Wille des Erblassers wiedergegeben hat» Sie solle nämlich die gleichen Rechte bekommen, wie er sie hatte» Pas könnte die Bedeutung haben, daß sie zwar den gesetzlichen Beschränkungen beim Verkauf von landwirtschaftlichen Grundstücken unterworfen (GrdstVG, KRG 45)? erben abhängig sein sollte * Bas Beschwerdegoricht wird den Sachverhalt nach dieser Richtung nochmals su prüfen und entscheiden haben» Dabei wird es auch, sur Erforschung des Vfillens des Erblassers, auf die im Schriftsatz der Reehtsbeschv/erdeführerin vom 29«. Da die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses in übrigen keinen weiteren Rechtsmangel erkennen läßt, war aus den zu III Ziff.3 genannten Gründen der angc-fochtene Beschluß insov/eit aufzuheben, als befreite Vorerbschaft abgelehnt worden ist.

Zitierte Normen: § 7 HoefeO § 58 LVO
HofEhefraubeteiligtübrigErblasserbefreienBeschlußErbfolgeAnerbeKarl

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V_BLvr_37/69
BESCHLUSS
in der landv/irtschaftssache
 betreffend die Einziehung eines HoffolgeZeugnisses und die Feststellung der Hoffolge nach dem am 26„ November verstorbenen Landwirt Karl B BHHBHB , N(
1946

1 „ Landv/irt Karl B Straße
 inn. . "Kfl
U----	7	"M
Antragsteller und Rechtsteschwerdegegner*
- im Rechtsbeschv/erdeverfahrei^ertreten durch die Rechtsanv/älte I)r0 fliHB? B^Vund I)r
2o Witw^Martha B BBHHIstraBe
 gebe S
Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin.,
- im Rechtsbeschv/erdeverfahren vertreten durch Rechtsanwalt
 die beiden Letzteren im Rechtsbeschv/erdeverfahren nicht vertretene
2
Der V» Zivilsenat des Bundesgericht shot £3 als Senat für LandwirtschaftsSachen hat in der Sitzung vom 4. Juni 1970 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Dr. Augustin, der Bundesrichter Dr. Rothe und Dr. Grell sowie der landwirtsehaftlichen Beisitzer Lechlcr und Komp
■beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen der Beschluß des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf als Senat für Landwirt Schafts Sachen vom 5* Hovem-bor 1969 insoweit aufgehoben, als befreite Vorerbschaft verneint worden ist» In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zur ü ckve r vri esen.
Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 19 800 DM festgesetzte Von den Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 2 die Hälfte zu tragen; im übrigen bleiben Gerichtsgebühren außer Ansatz« Die Beteiligte zu 2 hat dem Beteiligten zu 1 die diesem im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zur Hälfte zu erstatten»
 
G r ü n d e :
I.
Der am 26 „ November 1946 verstorbene Bandwirt Karl SflB|v;ar Eigentümer einer etv/a 86 Morgen großen landwirtschaftlichen Besitzung nAm SSHHV in	(Einheitsv/ert 19 800 DM) • Die Besitzung
v/ar in der Brbhofrolle eingetragen worden. Karl B( war verheii'atot mit der Beteiligten zu 2» Aus ihrer Ehe sind drei Kinder hervorgegangen: Magdalena, Karl (Beteiligter zu 1) und Marianne- Die Eheleute Karl sen. hatten am 9« November 1946 einen notariellen Erbvertrag errichtet. In diesem hatten sie □ich gegenseitig, der Erstversterbende den Bängst-lebenden, zu dem Alleinerben eingesetzte In § 2 des Vertrages bestimmte Karl BflHHi für den Ball, daß seine Ehefrau ihn überlebe und bei seinem Ableben das Keichserbhofgesetz noch in Kraft oder auf Grund eines anderen Gesetzes die AnerbenheStimmung möglich sei, seine Ehefrau zu dem Anerben des Erbhofes, Nach dem Tode der Ehefrau Martha BflHHl sollte der Beteiligte zu 1 Anerbe sein (§ 3)« Nach § 4 des Vertrages sollen Erben des Dängstlebenden hinsichtlich dessen, was bei
 seinem Ableben von dem gemeinschaftlichen Nachlaß noch übrig sein werde, die drei Kinder zu gleichen Teilen sein. Im Balle der Wiederverheiratung der Ehefrau soll die gesetzliche Erbfolge eintreten und von diesem Zeitpunkt an der Sohn Karl Erbe sein. Sollte ein pflichttoilsborechtigter Abkömmling den Erbver-
 
trag anfechten oder nach dem Tode des Erstversterbenden aus dessen Nachlaß den Pflichtteil fordern, soll er sowohl selbst als auch gegebenenfalls seine Abkömmlinge, auch aus dem Nachlaß des Längstlebenden nur den Pflichtteil erhalten und im übrigen von der Erbfolge ausgeschlossen sein. Einen Rücktritt von dem Erbvertrag behielten sich die Eheleute	Karl
 sen. nicht vor.
Auf Antrag der Witwe Hartha BfHHB erteilte nach dem Tode ihres Hannes das Amtsgericht Langenberg am 7. August 1947 ein Hoffolgezeugnis folgenden Inhalts: "Hoferbin des am 26. November 1946 zu verstorbenen Bauern Karl	ist gemäß § 7 der
 Anlage B der Verordmmg 84 der Militärregierung seine Witwe Martha BflHHPgeb. SflHIo" Als diese im Jahre 1947 die Berichtigung des Grundbuchs dahin beantragte, daß sie alleinige Eigentümerin des Grundbesitzes geworden sei, wies das Grundbuchamt darauf hin, daß der Erbvertrag eine bedingte Nacherbeneinsetzung des Sohnes Karl enthalte. Daraufhin beantragte die Witwe Hartha BBHHBihre Eintragung als Hofvorerbin und bat um die Zustimmung des Landwirtschaftagerichts zu ihrer Einsetzung als Hofvorerbin für den Fall, daß die Zustimmung für erforderlich gehalten werde. An dem sodann eingeleiteten Genehmigungsverfahren nahm auch ihr Sohn, dem ein Verfahrenspfleger bestellt worden war, teil.
Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Langenberg erteilte durch Beschluß vom 16. Februar 1950 seine Zustimmung, daß Karl B||B|seine Ehefrau zur Anerbin des Hofes bestimmt hatte. Gegen diesen Beschluß ist
 
ein Hechtemittel nicht eingelegt worden» Am 2. Mai 1950 v/urdo nun im Wege der Grundbuchberichtigung in Abteilung I des Grundbuchs die Witv/e Martha als Eigentümerin und in Abteilung II des Grundbuchs der Vermerk eingetragen, daß die Witv/e Martha BflHBi befreite Vorerbin und Karl	jun. Hacherbe sei«,
Am 9« April 1969 vmrde auf Antrag des Beteiligten zu 1 von Amts wegen ein Widerspruch gegen die Eintragung als befreite Vorerbin in das Grundbuch eingetragen.
In vorliegenden Verfahren hat der Beteiligte zu 1 beantragt, das Hoffolgezeugnis einzuziehen. Er hat die Auffassung vertreten, das Zeugnis sei unrichtig, Seine Kutter sei nicht Hoferbin, sondern in Anwendung des Erbhofrechtes nicht befreite Hofvor-erbin geworden,
 Bio Witwe Martha BflHHPhat beantragt, den Bin-ziohungsontrag surückzuweisen. Sie meint, $as Zeugnis sei richtig. Die Erbfolge bestimme sich nach der Höfeordnung. furch den Beschluß des LandwirtSchaftsge— richto vom 16. Februar 1950 sei das zunächst mangelhafte Hoffolgozeugnis rückwirkend geheilt worden. Jedenfalls habe sie die Rechtsstellung einer befreiten Vorerbin erlangt.
Pas Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Mettmann hat durch Beschluß vom 12. Mai 1969 das Hoffolgezeugnis vom 7. August 1947 oingezogon.
 
Mit ihrer Beschwerde hat die Beteiligte du 2 beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses nach ihrem bisherigen Antrag zu entscheiden» ferner bat sic festzustellen, daß sie Hoferbin geworden, hilfs-v/oise, daß sio befreite Vorerbin geworden ist»
Der Beteiligte zu 1 beantragte die.Zurückweisung der Beschwerde. Br hält den im zweiten Rechtszug erklärten Übergang ins feststellungsverfahren für unzulässig und hat dagegen ausdrücklich'Widerspruch erhoben. Im übrigen trat er den Rechtsausführungen der Beschwerdeführerin entgegen.
Bas Beschwordegericht hat unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen festgestellt, daß die Witwe Hartha B0H nicht befreite Vorerbin nach dem an 26. November 1946 verstorbenen Landwirt Karl BflHHPist. Bio Nacherbfolge trete ein mit der Wiederverheiratung oder mit dem Tode der Hofvorerbin» Weiterer Hof erbe sei der Landwirt Karl
 Bas Beschwordegericht hat sich von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Bio Beteiligte zu 2 sei in zulässiger Weise im zweiten Rechtszug zu dem feststellungsverfahren nach § 37 Abs. 1 Buchst, f LYO übergegangen» Burch den Übergang vom Verfahren betreffend die Einziehung des Hoffolgezeugnissoo zu dem Verfahren betreffend die feststellung, wer Erbe geworden sei, werde die Angelegenheit nicht zu einer anderen gemacht» In beiden Verfahren müsse die Hoffolge geprüft werden.
 
Ob die Erbfolge nach dem Erblasser Karl nach Erbhofrecht oder nach Höferecht zu beurteilen sei, bestimme sich danach, ob der Nachlaß zur Zeit des Inkrafttretens der Höfeordnung geregelt war oder nicht» Im ersten Fall seien für die Hofnachfolge die Bestimmungen des Erbhof rechts maßgebend» Im zweiten Fall kämen dagegen die Vorschriften der Höfeordnung rückwirkend zur Anwendung» Für die Frage, ob der Nachlaß, d»h. die Erbfolge in den Erbhof geregelt war oder nicht, komme es auf die objektive Sachund Rechtslage an» Maßgebend müsse dabei eine Beurteilung sein, die vorurteilslos und von einem normalen Maß von Sachund Rechtskenntnis getragen sei. Einen Anhalt gebe insoweit die Beantwortung der Frage, ob ein Rechtsanwalt oder ein Notar oder ein entsprechend Rechtskundiger nach sorgfältiger und verantwortungsbewußter Beurteilung einem von ihm beratenen Beteiligten bis sum Inkrafttreten der Höfeordnung, das ist 24» April 1947? die Anrufung des Gerichts empfohlen hätte»
In vorliegenden Falle könne kein Zweifel darüber sein, daß der Erbfall als geregelt anzusehen sei» Die Beteiligte zu 2 sei daher als Anerbin nach dem Reichs-erbhofrecht zu betrachten» Bio tibergangsvorschrift des § 59 Abs» 2 LVO habe jedoch der Beteiligten zu 2 nach dem Inkrafttreten der Höfeordnung die rechtliche Stellung des überlebenden Ehegatten nach § 6 Abs» 5 HöfeO gebracht» Sie sei also Hofvorerbin» Es sei zweifelhaft* ob der Erblasser seiner Ehefrau die Stellung eines befreiten Vorerben auf Grund der Gesetzealage habe verschaffen können» Gehe man aber davon aus, daß dies
 
möglich sei, so sei doch festzustellen, daß der Erblasser nicht den Willen gehabt habe, seiner Ehefrau dieses Hecht einzuräumen. Für die Annahme, Karl BflH sen. habe an eine evtl» Veräußerung des Erbhofes durch seine Ehefrau gedacht, fehle in dem Erbvertrag jeder Anhalt» Auch ein Hecht der Ehefrau, einzelne zu dem Erbhof gehörende Grundstücke veräußern zu können, sei nicht einmal andeutungsweise erwähnt» Angesichts der klaren Regelung sei für eine Auslegung der letztwilligen Verfügung kein Raum»
Zu demselben Ergebnis führe aber auch die ergänzende Auslegung des Erbvertrages» Daß der Erblasser nicht den Willen hatte, seiner Ehefrau das Hecht einzuräumen, frei über die zu dem Hof gehörenden Grundstücke verfügen zu können, ergebe sich auch aus der Aussage der Beteiligten zu 2» Sie habe bekundet, ihr Ehemann habe gewollt, daß sie für ihr Leben gesichert sei» Er habe ihr erklärt, sie solle die gleichen Rechte bekommen, dio er habe; wenn es einmal nötig sei, könne sic auch ein Stückchen Land verkaufen* In übrigen hätten ihr Ehemann und sie sich weder allein noch in Gegenwart des Notars darüber unterhalten, ob sie zur Grundstücksveräußerung berechtigt sei. Für ihn selbst aber sei der Erbhof grundsätzlich unveräußerlich und unbelastbar, damit er dem Anerben erhalten bleibe» Nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes hätte das Anerbengericht eine Veräußerung oder Belastung genehmigen können.
Im Hinblick auf die eigenen Aussagen der Beteiligten zu 2 könne daher nicht angenommen werden, der Erb-
 
lasser hafte den Willen gehabt, seiner Ehefrau das Recht einsuräumen, üfter die sum Hof gehörenden Grundstücke frei verfügen su können, falls das spater einmal möglich sein sollte« Oft und ftcjahen-denfalls in welchem Umfang der Beteiligte su 1 einer Hotveräußerung durch die Beteiligte su 2 suotimmen müsse, könne im vorliegenden Fall auf sich beruhen«
II.
Gegen diesen Beschluß wendet sich die Beteiligte su 2 mit der vom Beschwerdegerieht suge-lassenen Rechtsbeochv/erde« Sie führt aus: Zu Unrecht hafte das Ofterlandesgericht einen geregelten Nachlaß angenommen. Bas Ofterlandesgericht hafte außer acht gelassen, daß su dem maßgebenden Zeitpunkt rechtlich auch in Juristenkreisen üfter diese fragen nur Unklarheiten und Zv/eifel bestanden hätten, so daß man bestimmt nicht sagen könne, daß die Erbfolge objektiv eindeutig gewesen sei. Selbst das Ofterlandesgericht sei sich üfter die Auslegung der letstwilligen Verfügung nicht klar gewesen und hafte noch Beweis hierüber erhoben. Feststehe, daß der Erblasser seine Ehefrau, die ihre ganze -Eeftensarbeit dem Hof gewidmet hafte und von der auch erhebliche Zuschüsse für den Hof und sonstige Opfer gebracht worden seien, soweit wie überhaupt nur möglich hafte sichern wollen. Im ungünstigsten Falle müsse daher befreite Vorerftschaft angenommen werden* Bas Ofterlandesgericht hafte auch su Unrecht die Beweis-
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angebote im Schriftsatz vom 29. Oktober 1969 nicht beachtet. Schließlich hätte das Oberlandesgericht die Präge der Verwirkung prüfen müssen.
III.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Die Rechtsbeschwerdeführerin hat im Beschwerde-verfahren die Zulassung des Übergangs vom Einziehungsverfahren zu dem Feststellungsverfahren nach § 37 Abs. 1 Buchst, f LVO begehrt. Deshalb bemängelt sie mit der Rechtsbeschwerde nicht, daß das Beschwerdegericht ihren Antrag stattgegeben hat. Der Rechtsbcschwerde-gegner hat im Rechtobeschwerdeverfahron hierzu nichts vorgetragen. Es kann dahinstehen, ob es für das Be-schwordeverfahren in Dandv/irtschaftssaehen überhaupt Vorschriften von so.grundlegender Bedeutung gibt, daß deren Verletzung von Rechtsbeschwerdegerieht ohne Rüge dos Reehtsbesehwcrdeführers von Amts wegen beachtet werden muß. Denn keinesfalls tangiert der im Beschwerdeverfahren vollzogene Wechsel vom Einziehungsverfahren zu dem Feststcllungsverfahren - diese Verfahren beziehen sich im wesentlichen auf dieselbe Angelegenheit, das Feststellungsverfahren setzt in gewisser Hinsicht das andere Verfahren nur fort - Verfahrens-Vorschriften von jener grundlegenden Bedeutung. Daher obliegt es dem Senat mangels Rüge des Rechtsbeschwerdeführers nicht, die Ausführungen des Beschwerdegerichts, die sich mit der Zulässigkeit dieses Wechsels befassen, auf etwaige Rechtsfehler zu untersuchen.
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2« Ohne Erfolg wendet sich die Hecht she schwer de gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts, es handele sich im vorliegenden Falle um einen geregelten Nachlaß irn Sinne des § 58 Abs« 2 a LVO« Zutreffend führt das Beschwerdegericht hierzu aus, cs komme auf die objektive Sachund Rechtslage zur Zeit des Erbfalles an. Im vorliegenden Falle sei die Hofnachfolge nicht zweifelhaft gewesen« Gemäß § 12 Abs« 2 und 3 der Erbhoffortbildungsverordnung sei, ohne daß es einer Zustimmung des Anerben bedurft hätte, die Rechtsbeschwerdeführerin Anerbe geworden« Sie habe allerdings nach der Vorschrift des § 59 Abs« 2 LVO nach dem Inkrafttreten der Höfeordnung die Stellung eines Hofvororben erhalten {§§6 Abs« 3?
8 Abs« 3 HöfeO)« Darauf, daß das Amtsgericht nach Inkrafttreten der Höfeordnung bei der Ausstellung eines Hoffolgczeugnisses, das Grundbuchamt im selben Jahre bei Behandlung eines Berichtigungsantrags und schließlich das landwii'tschaftsgericht im Zustimmungs-vorfahren nach § 7 Abs. 2 HöfeO die Rechtslage abweichend gewürdigt haben, kommt es nicht an« Aus der unrichtigen Beurteilung einer objektiv zweifelsfreien Anerbenfolge durch verschiedene Behörden kann nicht schon gefolgert werden, daß der Anerbe nicht endgültig feststand; nur objektiv begründete Zweifel Uber tatsächliche Umstände, wozu die Erforschung des in einem Testament festgehaltcnen Willens des Erblassers gehören kann, begründen eine Ungewißheit (OGH RdL 1951? 38)« Auch ein Streit darüber, ob es sich im vorliegenden Falle um eine befreite oder nicht befreite Vorerbschaft handelt, macht die Erbfolge nicht
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schon zu einer ungeregelten«, Daher ist es nicht von Bedeutung, daß das Boschwerdegex’icht in diesem Zusammenhang 2ur Auslegung des Erbvertrages eine Beweisaufnahme vorgenommen hat, um die Frage der befreiten Vorei’bschaft su klären. Schließlich kann sich die Rechtsbeschv/erdefährerin auch nicht auf § 58 Abs. 2 c LVO berufen. Nach dieser Vorschrift unterliegen Erbfälle, die vor dem Inkrafttreten der HöfeOrdnung eingetreten sind, den Bestimmungen dieser Ordnung, wenn nach ihrem Inkrafttreten innerhalb von 3 Jahren vom Tode des Erblassers an gerechnet in einem gerichtlichen Verfahren die Erbfolge nach dem Reichserbhofrecht zu Recht in Frage gestellt wurde. Biese Voraussetzung liegt im vorliegenden Fall nicht vor. In dem erwähnten ZuStimmungsverfahren des Jahres 1948 wurde die Erbfolge der Rechtsbeschwerdeführerin nicht streitig gemacht. Die Vorschrift aber dahin auszulegen, daß sie auch den Fall erfasse, daß die Erbfolge in einem gerichtlichen Verfahren bejaht werde, geht nicht an. Bas wurde bedeuten, den Sinn der Vorschrift gerade in das (regenteil zu v/endon.
 3. Baß doi* Erblasser seinen Ehegatten als befreiten Hofvorerben einsetzen kann, hat der Senat bereits ausgesprochen (BGHZ 35, 124). Daran halt er fest. Es bestehen aber auch keine Bedenken, diese Rechtsanwendung auf den Fall auszudehnen, daß der Erblasser einen sippegebundenen Anerben bestimmt hat (§ 12 ErbhoffortbildungsVO), der nun kraft Gesetzes (§ 59 Abs. 2 IVO) die Stellung des überlebenden
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Ehegatten erhalten hat» Hier treffen die übex\Legungen des Senats (BGHZ 35, 124) um so mehr su, als der kraft Erbvertrags berufene Anerbe zunächst Yollerbe war und erst nachträglich in die Stellung des Vor-erben hinabgestuft wurde»
V/as das Beschwerdegericht zur Begründung der Verneinung einer solchen Befreiung im Wege der ergänzenden Vertragsauslogung ins Feld führt, trägt seine Entscheidung nicht» Es stellt zwar richtig auf die Ermittlung dessen ab, v/as nach der besonderen Willensrichtung des Erblassers als von ihm gewollt anzusehen ist, wenn er voraus schauend die spätere Entwicklung bedacht haben würde, wenn er also insoweit seinen Gedanken in dieser Richtung zu Ende gedacht hätte» Wenn aber dann das Besehwerdegericht danach fragt, ob der Erblasser den Willen hatte, seiner Frau das Recht einzuräumen, frei über Hof und Hof-grundstücke zu vorfügen, so ist diese Fragestellung nicht die richtige» Denn auch nach dem dem Erbhof-rocht folgenden Recht (Kontx*ollratsgesetz 45? GrdstVG) kann der Eigentümer eines Hofes nicht frei über Grundstücke vorfügen» Er bedarf und bedurfte jeweils der Genehmigung der Landwirtschaftsbehörden, die zu prüfen hatten und haben, ob ein beabsichtigter Eigentumsüber— gang eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden oder eine.-ungesunde Zerschlagung des Hofes darstellt» Jene Fragestellung mußte daher dahin gehen, ob der Erblasser, hätte er die Rechtsentv/icklung vorausgosehen, zu dieser Genohmigungshedürftigkeit von Grundstücksver-käufon zusätzlich noch die Zustimmung des Nacherben
 gewollt haben würde» Insoweit war der Erblasser als Hofeigentümer in seiner Rechtsstellung nicht berührt»
Es drangt sich deshalb die Prüfung auf« ob er, wenn er die kraft Gesetzes später eingetretene Rechtsstellung der Rechtsbeschwerdeführerin vorausgesehen hätte, ihr nicht die Rechtsstellung, die er hatte«, einrüumen wollte, soweit dies alsdann noch möglich war» Pas Gbcrlandesgericht meint, in dem Erbvertrag könne kein Ansatz für einen dahingehenden Willen gefunden werden» Per Erbvertrag sieht aber vor, daß bezüglich des hoffreien Vermögens die Kinder auf das gesetzt sind, was beim Tode des längstiebenden übrig ist» Verlangen sie den Pflichtteil vom Erstversterbenden, so sind sie auch hinsichtlich des Petztversterben-den auf den Pflichtteil gesetzte Paraus könnte geschlossen worden, daß die Stellung der Ehefrau dos Erblassers nach seinem Tode eine möglichst umfassende sein soll» Piese Regelung könnte aber auch ein Anhalt für den - hypothetischen - Willen des Erblassers sein, in der Sorge um das v/irtschaftliehe Schicksal seiner Ehefrau nach seinem Tode, ihr hinsichtlich des Hofes eine möglichst unbeengto Stellung eingeräumt zu wissen» Pamit könnte dann auch übereinstimmen, was die Rcchtsbeschwordeführerin bei ihrer Vernehmung vor dem Boschwordegericht als Wille des Erblassers wiedergegeben hat» Sie solle nämlich die gleichen Rechte bekommen, wie er sie hatte» Pas könnte die Bedeutung haben, daß sie zwar den gesetzlichen Beschränkungen beim Verkauf von landwirtschaftlichen Grundstücken unterworfen (GrdstVG, KRG 45)? daß sie aber nicht von der Zustimmung ihres Sohnes als Hach-
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erben abhängig sein sollte * Bas Beschwerdegoricht wird den Sachverhalt nach dieser Richtung nochmals su prüfen und entscheiden haben» Dabei wird es auch, sur Erforschung des Vfillens des Erblassers, auf die im Schriftsatz der Reehtsbeschv/erdeführerin vom 29«. Oktober 1969 angebotenen Beweise zurückgreifen können»
4» Die Berufung der Reehtsbeschv/erdeführerin auf Verwirkung des Rechtes des Antragsgegnors, die Einziehung des Hoffolgezeugnisses zu verlangen, ist nicht gerechtfertigt» Es liegen - abgesehen vom Ablauf eines bestimmten Zeitraums - keine Umstände vor, die eine Verwirkung dieses Rechtes ergeben könnten»
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Da die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses in übrigen keinen weiteren Rechtsmangel erkennen läßt, war aus den zu III Ziff. 3 genannten Gründen der angc-fochtene Beschluß insov/eit aufzuheben, als befreite Vorerbschaft abgelehnt worden ist. Im übrigen kann das Rechtsmittel keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 34 Abs. 1, 44 Abs. 1,
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Br. Augustin
 Rothe
Br. Grell