Nach Eröffnung dieser letztwilligen Verfügung erkannten alle Beteiligten, daß die von der Erblasserin angeordnete Erbfolge nichtig ist, weil nach der Höfeordnung nur ein Abkömmling zu dem Hof erben eingesetzt werden kann. Beide Beteiligten bemängeln die Beweiswürdigung des Landwirtschaftsgerichts und machen geltend, daß ihre Mutter in früheren Zeiten so tatkräftig von ihnen unterstützt worden sei, daß sie die Landwirtschaft auch jetzt noch ohne weiteres, und zwar jeder für sich allein, führen könnten. Das Beschwerdegericht hat, da die Beteiligte zu 1 in der Beschwerdeverhandlung nicht erschienen war und deshalb ihre Wirtschaftsfähigkeit nicht geprüft v/erden konnte, zunächst nur über die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 entschieden und diese zurückgewiesen. Zu einem Erfolg, den der Beteiligte zu 2 mit seiner sofortigen Beschwerde anstrebe, könne die Vorrangstellung des männlichen Abkömmlings der Erblasserin nur dann führen, wenn der Beteiligte zu 2 als wirtschaftsfähig im Sinne des § 6 Abs, 5 HöfeO angesehen werden könnte. Wirtschaftsfähig sei nur derjenige, der nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten zur Zeit des Erbfalles in der Lage sei, den Hof zu bewirtschaften, daß keine größeren Ausfälle in den Erträgen der Acker- und Viehwirtschaft entstehen, als sie auch bei jedem anderen neu aufziehenden, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft auf dem Hof gewachsenen, Landwirt eintre-ten würden. Eine dahingehende Überzeugung habe aber der Beteiligte zu 2 offenbar selbst nicht gehabt, denn die Tatsache, daß er erst nach dem Tod seiner Mutter landwirtschaftliche Vorlesungen gehört und an einem Kursus für Wirtschaftsführung teilgenomraen habe, spreche dafür, daß er sich im Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht in der Lage gefühlt £iabe, den Anforderungen gerecht zu werden, die im Falle der Hofübernahme an ihn gestellt werden müßten. Auch aus den eigenen Angaben des Beteiligten zu 2 und dem Ergebnis der erstinstanz-liehen Beweisaufnahme ergebe sich, daß die landwirtschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die sich der Beteiligte zu 2 im Laufe der Zeit angeeignet habe, nicht zur ordnungsgemäßen eigenverantwortlichen Bewirtschaftung des hier in Bede stehenden Hofes ausreichten» Der Beteiligte zu 2 habe nach seiner eigenen Darstellung etwa vom zehnten Lebensjahr ab höchstens acht Jahre lang auf dem großelterlichen Hof gelebt. erfüllen, wie es ein erfahrener Landwirt tun würde* Denn für die Bejahung der Wirtschaftsfähigkeit genüge es nicht, wenn sich ein nach der Erbordnung berufener erwachsener Hoferbe bisher nur in überwiegend abhängiger Stellung und auf eng eingegrenzten Teilgebieten der landwirtschaftlichen Arbeit betätigt habe* Dafür, daß der Beteiligte zu 2 in der Folgezeit seine landwirtschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten so weit vervollständig habe, daß er beim Tod seiner Mutter einem voll ausgebildeten Landwirt hätte gleichgesetzt werden können, gebe es keinen überzeugenden Hinweis. Daß sich der Beteiligte zu 2 in der Seitspanne von 1945 bis 1957 wieder öfters auf dem Hof seiner Mutter habe sehen lassen, besage nicht viel, denn der Senat habe keinen Anlaß gefunden, die Bev/e is auf nähme anders zu v/ürdigen als das Landwirtschaf tsgericht. Um sich in diesem Zusammenhang volle Sicherheit zu verschaffen, sei den sachkundigen landwirtschaftlichen Beisitzern,in der Beschwerdeverhandlung Gelegenheit gegeben worden, die hier interessierenden Fähigkeiten des Beteiligten zu 2 in einer eingehenden Auseinandersetzung Über die Wirtschaft des Hofes zu überprüfen. Der Beteiligte zu 2 habe zwar auf die Fragen der Beisitzer mit sehr wortreichen Ausführungen erwidert, wobei er in erster Linie hervorgehoben habe, daß er sich der Hilfe eines Hofmeisters bedienen und seine eigene Mitwirkung darauf beschränken würde, die Tätigkeit dieses Meisters zu überwachen. Sei schon fraglich, ob ein Hof der hier in Betracht kommenden Größenordnung unter den allgemeinen wirtschaftlichen Bedingungen, die im März 1963 gegeben waren, die Einstellung eines Hofmeisters tragen könne, so gelte das auch dann, wenn man berücksichtige, daß der Beteiligte zu 2 Eigentümer von weiteren 40 Morgen Land sei, die er möglicherweise mit dem Hof der Erblasserin vereinigen werde. Auf jeden Pall werde eine solche finanzielle Belastung aber zur Polge haben, daß der Hof ganz besonders intensiv und rentabel bewirtschaftet werden müBse. Der Beteiligte zu 2 sei indessen ersichtlich nicht in der Lage, eine so schwere Aufgabe zu meistern. Seine ohnehin schwankenden Angaben zur Viehhaltung und Investitu-tionsfrage ließen erkennen, daß seine Vorstellungen von den wirtschaftlichen Schwierigkeiten, mit denen die Landwirtschaft zu kämpfen habe, so undeutlich seien, daß ihm die Fähigkeit gehle, den Gesamtablauf der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf dem von ihm erstrebten Hof richtig zu beurteilen. Sei er aber heute nicht in der Lage, den von seiner Mutter hinter-lassenen landwirtschaftlichen Betrieb aus eigenem Können ordnungsgemäß zu führen, dann habe er diese Fähigkeit auch zur Zeit des Erbfalles nicht gehabt. Erforderlich sei nur, daß der Hoferbe zur Zeit des Erbfalls technisch und finanziell so gestellt sei, daß er den Hof verwalten könne. Zwar ist es richtig, daß in keiner der von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidungen die Forderung aufgestellt wird, der Hoferbe müsse die Absicht haben, den Hof selbst zu bev/irtschaften. Vielmehr wird jeweils nur verlangt, daß er nach sei-nen Kenntnissen und Fähigkeiten zur Zeit des Erbfalles ia der Lage sei, den Hof selbst zu bewirtschaften oder einen von ihm eingesetzten Hofmeister zu überwachen und ihn mit den erforderlichen Anweisungen zu versehen. Indes trifft nicht zu, wie die Rechtsbe-schwerde vorträgt, daß das Beschwerdegericht weitgehendere Anforderungen gestellt hat, nämlich dahingehend, es müsse verlangt werden, daß der Beteiligte zu 2 den Hof in Eigenbev/irtschaftung nehme. So prüft es denn auch nur, ob er die Fähigkeit habe, für den Fall, daß er keinen Hofmeister bekomme oder daß sich ein eingesetzter Hofmeister als unfähig erweise , selbst die Bewirtschaftung des Hofes zu übernehmen, Nach alledem ist eine Abweichung von den angeführten Entscheidungen nicht zu erkennen.
BUNDESGERICHTSHOF V BLw 57/65 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend die Feststellung einer Erbfolge hinsichtlich des in UflHB DlJPstraße B* gelegenen und im Grundbuch von FBUB 5 Blatt 16 einge- tragenen Hofes 1. Ehefrau Margot F flBHHHi geb. Wfpin FBHHh? Bf^straße B’ Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdegegnerin, - im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten durch uc G41 w £? ug p vWWvi uv* uiii j im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten durch die Rechtsanwälte Notar Br. 3 Landwirt Hans-Joachim Antragsteller, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner, - im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten durch die Recht sanwälteFranz^BBI^^B, Br. W. und Jürgen BHHH1 in 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 26* November 196$ unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Br. Piepenbrock, und Pr. Grell beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12. August 196$ wird als unzulässig verworfen. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu 2 zu tragen und den Beteiligten zu 1 und 3 die diesen im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1$ 000 DM festgesetzt. jw . Die Witwe Else geh. war Eigentümerin des im Grundbuch von PfBHH Band 5 Blatt 1£ eingetragenen Grundbesitzes, der 11,4511 ha groß ist und einen Hof im Sinne der Höfeordnung darstellt. Frau W®® ist am verstorben und hat zwei Kinder hinter- lassen, die Beteiligten zu 1 und 2. Sie hatte ursprüng- 3 lieh ein Testament errichtet, durch das sie ihren Enkel, den Beteiligten zu 3, einen Sohn der Beteiligten zu 1 au3 der..; früheren Ehe, zu dem Hof erben eingesetzt hatte. Hans-Joachim Beteiligter zu 3» ist gelernter Landwirt und war längere Zeit hindurch als Verwalter des Hofes tätig gewesen. In der Folgezeit hat die Erblasserin ihr Testament widerrufen und am 15* Februar 1963 ein neues Testament errichtet, durch das sie ihre beiden Kinder, die Beteiligten zu 1 und 2, zu gleichen Teilen als Hoferben eingesetzt hat. Nach Eröffnung dieser letztwilligen Verfügung erkannten alle Beteiligten, daß die von der Erblasserin angeordnete Erbfolge nichtig ist, weil nach der Höfeordnung nur ein Abkömmling zu dem Hof erben eingesetzt werden kann. Nunmehr haben die Kinder der Verstorbenen sowie der Beteiligten zu 3 geltend gemacht, gesetzlicher Hoferbe geworden zu sein. Sie haben dementsprechende Feststellungsanträge gestellt und diese wie folgt begründet: a) Die Beteiligte Margot In F^^pp gelte Ältestenrecht. Sie sei der älteste Abkömmling und schließe deshalb ihren Bruder und ihren Sohn von der Hoffolge aus. b) Der Beteiligte zu 2; Es sei davon auszugehen, daß der männliche Nachkomme den Vorrang vor den weiblichen Nachkommen habe, da der Erbgang im März 1963 stattgefunden habe. Er sei der älteste männliche Nach- komme . c) Der Beteiligte zu 3 s Als Hoferben kämen weder seine Mutter noch sein Onkel in Betracht, da Hoferbe nur ein Abkömmling sein könne, der wirtschaftsfähig sei. Er selbst sei aber von allen Beteiligten der einzige, der diese Fähigkeit habe. Das Landwirtschaftsgericht hat nach Prüfung der Wirtschaftsfähigkeit der drei Beteiligten festgestellt, daß der Beteiligte zu 3 Hans-Joachim Hoferbe geworden ist. Hiergegen richten sich die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2. Beide räumen zwar ein, daß sie zur Zeit nicht landwirtschaftlich tätig seien; der Beteiligte zu 2 stellt auch nicht in Abrede, daß er zur Zeit eine Arztpraxis betreibt. Beide Beteiligten bemängeln die Beweiswürdigung des Landwirtschaftsgerichts und machen geltend, daß ihre Mutter in früheren Zeiten so tatkräftig von ihnen unterstützt worden sei, daß sie die Landwirtschaft auch jetzt noch ohne weiteres, und zwar jeder für sich allein, führen könnten. Das Beschwerdegericht hat, da die Beteiligte zu 1 in der Beschwerdeverhandlung nicht erschienen war und deshalb ihre Wirtschaftsfähigkeit nicht geprüft v/erden konnte, zunächst nur über die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 entschieden und diese zurückgewiesen. Über das Hechtsmittel der Beteiligten zu 1 wird in der Rechtsbeschwerdeinstanz demnach noch zu erkennen sein. Die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Beschwerdegericht wie folgt begründet: Zu einem Erfolg, den der Beteiligte zu 2 mit seiner sofortigen Beschwerde anstrebe, könne die Vorrangstellung des männlichen Abkömmlings der Erblasserin nur dann führen, wenn der Beteiligte zu 2 als wirtschaftsfähig im Sinne des § 6 Abs, 5 HöfeO angesehen werden könnte. Das sei jedoch nicht der Pall. Wirtschaftsfähig sei nur derjenige, der nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten zur Zeit des Erbfalles in der Lage sei, den Hof zu bewirtschaften, daß keine größeren Ausfälle in den Erträgen der Acker- und Viehwirtschaft entstehen, als sie auch bei jedem anderen neu aufziehenden, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft auf dem Hof gewachsenen, Landwirt eintre-ten würden. Zweifel in dieser Hinsicht drängten sich im vorliegenden Falle schon deshalb auf, weil der Beteiligte zu 2 beim Tode der Erblasserin schon seit langen Jahren einen Beruf ausübe, der ohne jede innere Beziehung zur Landbewirtschaftung sei. Es sei zv/ar denkbar, daß der Beteiligte zu 2 in seiner Jugendzeit so umfassende landwirtschaftliche Kenntnisse erworben habe, daß er trotz seiner langjährigen ärztlichen Tätigkeit noch am 8. März 1963 als vollwertiger Landwirt hätte angesehen werden können. Eine dahingehende Überzeugung habe aber der Beteiligte zu 2 offenbar selbst nicht gehabt, denn die Tatsache, daß er erst nach dem Tod seiner Mutter landwirtschaftliche Vorlesungen gehört und an einem Kursus für Wirtschaftsführung teilgenomraen habe, spreche dafür, daß er sich im Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht in der Lage gefühlt £iabe, den Anforderungen gerecht zu werden, die im Falle der Hofübernahme an ihn gestellt werden müßten. Gerade auf den letztgenannten Zeitpunkt komme es aber entscheidend an. Denn ein Erbe, der erst eine längere Urastellungszeit benötige, um in die Aufgaben hineinzuv/achsen, die die Bewirtschaftung eines Hofes mit sich bringe, sei beim Erbfall eben nicht v/irt-schaftsfähig. Auch aus den eigenen Angaben des Beteiligten zu 2 und dem Ergebnis der erstinstanz-liehen Beweisaufnahme ergebe sich, daß die landwirtschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die sich der Beteiligte zu 2 im Laufe der Zeit angeeignet habe, nicht zur ordnungsgemäßen eigenverantwortlichen Bewirtschaftung des hier in Bede stehenden Hofes ausreichten» Der Beteiligte zu 2 habe nach seiner eigenen Darstellung etwa vom zehnten Lebensjahr ab höchstens acht Jahre lang auf dem großelterlichen Hof gelebt. Das möge zwar sein Interesse für die Landwirtschaft geweckt und ihm auch einige handwerkliche Geschicklichkeit bei der Verrichtung landwirtschaftlicher Arbeiten vermittelt haben. Hierdurch allein entstehe aber noch keine Wirtschaftsfähigkeit, zu demal wenn man berücksichtige, daß der Beteiligte zu 2, der sich damals in erster Linie der Ausbildung auf einer höheren Schule widmen mußte, die von ihm ausgeübten Tätigkeiten dahin umreiße, daß er geritten und kutschiert habe, mit aufs Feld gefahren sei und schließlich auch Erntearbeiten mit verrichtet habe. Alle diese in früher Jugend ausgeübten Tätigkeiten mögen zwar dem Beteiligten zu 2 einen überblick darüber gegeben haben, welche Aufgaben der Leiter eines landwirtschaftlichen Betriebes zu bewältigen habe. Es fehle aber jeder Anhalt dafür, daß der Beteiligte zu 2. allein auf Grund dieser Vorkenntnisse in der Lage sei, nunmehr alle Aufgaben des Betriebsleiters selbst so zu erfüllen, wie es ein erfahrener Landwirt tun würde* Denn für die Bejahung der Wirtschaftsfähigkeit genüge es nicht, wenn sich ein nach der Erbordnung berufener erwachsener Hoferbe bisher nur in überwiegend abhängiger Stellung und auf eng eingegrenzten Teilgebieten der landwirtschaftlichen Arbeit betätigt habe* Dafür, daß der Beteiligte zu 2 in der Folgezeit seine landwirtschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten so weit vervollständig habe, daß er beim Tod seiner Mutter einem voll ausgebildeten Landwirt hätte gleichgesetzt werden können, gebe es keinen überzeugenden Hinweis. Vielmehr gehe aus den eigenen Angaben des Beteiligten zu 2 hervor, daß er von 1929 ab in Wolfenbütte! gelebt, anschließend Medizin studiert und im Anschluß daran Soldat gewesen sei. Daß sich der Beteiligte zu 2 in der Seitspanne von 1945 bis 1957 wieder öfters auf dem Hof seiner Mutter habe sehen lassen, besage nicht viel, denn der Senat habe keinen Anlaß gefunden, die Bev/e is auf nähme anders zu v/ürdigen als das Landwirtschaf tsgericht. Um sich in diesem Zusammenhang volle Sicherheit zu verschaffen, sei den sachkundigen landwirtschaftlichen Beisitzern,in der Beschwerdeverhandlung Gelegenheit gegeben worden, die hier interessierenden Fähigkeiten des Beteiligten zu 2 in einer eingehenden Auseinandersetzung Über die Wirtschaft des Hofes zu überprüfen. Der Beteiligte zu 2 habe zwar auf die Fragen der Beisitzer mit sehr wortreichen Ausführungen erwidert, wobei er in erster Linie hervorgehoben habe, daß er sich der Hilfe eines Hofmeisters bedienen und seine eigene Mitwirkung darauf beschränken würde, die Tätigkeit dieses Meisters zu überwachen. Zum Kern der Fragen, wie er denn die 8 V/irtschaft selber führen würde, falls er keinen geeigneten Hofmeister fände oder falls der etwa eingestellte Hofmeister sich als ungeeignet erweisen sollte, habe der Beteiligte zu 2 aber so wenig Konkretes beizusteuern vermocht, daß der Senat die Wirtschaftsfähigkeit mit dem Landwirtschaftsgericht verneinen müsse. Sei schon fraglich, ob ein Hof der hier in Betracht kommenden Größenordnung unter den allgemeinen wirtschaftlichen Bedingungen, die im März 1963 gegeben waren, die Einstellung eines Hofmeisters tragen könne, so gelte das auch dann, wenn man berücksichtige, daß der Beteiligte zu 2 Eigentümer von weiteren 40 Morgen Land sei, die er möglicherweise mit dem Hof der Erblasserin vereinigen werde. Auf jeden Pall werde eine solche finanzielle Belastung aber zur Polge haben, daß der Hof ganz besonders intensiv und rentabel bewirtschaftet werden müBse. Der Beteiligte zu 2 sei indessen ersichtlich nicht in der Lage, eine so schwere Aufgabe zu meistern. Seine ohnehin schwankenden Angaben zur Viehhaltung und Investitu-tionsfrage ließen erkennen, daß seine Vorstellungen von den wirtschaftlichen Schwierigkeiten, mit denen die Landwirtschaft zu kämpfen habe, so undeutlich seien, daß ihm die Fähigkeit gehle, den Gesamtablauf der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf dem von ihm erstrebten Hof richtig zu beurteilen. Sei er aber heute nicht in der Lage, den von seiner Mutter hinter-lassenen landwirtschaftlichen Betrieb aus eigenem Können ordnungsgemäß zu führen, dann habe er diese Fähigkeit auch zur Zeit des Erbfalles nicht gehabt. Darauf, daß er Interesse an dem Hof habe, komme es nicht an, denn es sei anerkannt, daß eine bestimmte innere Einstellung zur Landwirtschaft schlechthin oder zu einem bestimmten landwirtschaftlichen Betrieb die fehlende Fähigkeit nicht ersetzen könne, alle in der Außenwirtschaft vorkommenden Arbeiten selbst zu verrichten _ eder ihre ordnungsgemäße Erledigung sachgemäß zu überwachen und zu beurteilen« Deshalb müsse die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgev/iesen werden• II. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2. Sie ist formund fristgerecht eingelegt und rechtzeitig begründet worden. Der Rechts-beschwerdeführer ist auch beschwerdeberechtigt. Seinen Anträgen in der Beschwerdeinstanz ist nicht stattgegeben worden. Die Rechtsbeschwerde ist aber, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist, nur statthaft, wenn die Voraussetzungen der sogenannten Abweichungsbeschwerde (§24 Abs. 2 Nr. 1 Iv/VG) gegeben sind. Hierzu führt der Rechtsbeschwerdeführer folgendes aus: Das Oberlandesgericht habe den Rechtsbegriff der Wirtschaftsfähigkeit verkannt. Deswegen weiche es auch von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (RdL 1952, 270 und 1961, 264 und 314) ab. Ebenso weiche der ange-fochtene Beschluß von der Entscheidung des beschließen-den Senats vom 11. November 1958 (NJW 1959, 101) ab. In allen diesen Entscheidungen sei der Rechtsgrundsatz aufgestellt worden, daß Selbstbewirtschaftung für den Begriff der Y/irtschaf tsfahigkeit nicht gefordert werden dürfe. Erforderlich sei nur, daß der Hoferbe zur Zeit des Erbfalls technisch und finanziell so gestellt sei, daß er den Hof verwalten könne. Ein Hoferbe müsse in der Lage sein, den Hof jederzeit in Eigenbewirt-schaftung nehmen zu können. Die Absicht, den Hof selbst zu bewirtschaften, werde aber nicht gefordert. Der Rechtsbeschwerdeführer sei Arzt, wohne etwa 4 km von der Hofstelle entfernt und sei durchaus in der Lage, neben seiner Praxis den Hof genau so zu übersehen und zu bewirtschaften, als wenn er auf der Hofstelle selbst leben würde. Er könne die Überschüsse aus seiner ärztlichen Berufstätigkeit in dem Hof anlegen und damit Gebäude, Inventar und Wirtschaft erheblich verbessern und dem Hof dadurch mehr zuwenden, als es seinem Neffen möglich sein würde. Hinzu komme, daß es der Wille der Erblasserin gewesen sei, den Beschwerdeführer als Hoferben nicht auszuschließen. Daß der Wille der Erblasserin aber zu berücksichtigen sei, stehe außer Frage* Die Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, da die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht gegeben sind. Zwar ist es richtig, daß in keiner der von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidungen die Forderung aufgestellt wird, der Hoferbe müsse die Absicht haben, den Hof selbst zu bev/irtschaften. Vielmehr wird jeweils nur verlangt, daß er nach sei-nen Kenntnissen und Fähigkeiten zur Zeit des Erbfalles ia der Lage sei, den Hof selbst zu bewirtschaften oder einen von ihm eingesetzten Hofmeister zu überwachen und ihn mit den erforderlichen Anweisungen zu versehen. Indes trifft nicht zu, wie die Rechtsbe-schwerde vorträgt, daß das Beschwerdegericht weitgehendere Anforderungen gestellt hat, nämlich dahingehend, es müsse verlangt werden, daß der Beteiligte zu 2 den Hof in Eigenbev/irtschaftung nehme. Das Beschwerdegericht spricht vielmehr an mehreren Stellen 11 immer nur davon, daß der Beteiligte zu 2 in der Lage sein müsse, den Hof selbst zu bewirtschaften. Es fordert an keiner Stelle, daß er tatsächlich den Hof übernehme und selbständig führe. So prüft es denn auch nur, ob er die Fähigkeit habe, für den Fall, daß er keinen Hofmeister bekomme oder daß sich ein eingesetzter Hofmeister als unfähig erweise , selbst die Bewirtschaftung des Hofes zu übernehmen, Nach alledem ist eine Abweichung von den angeführten Entscheidungen nicht zu erkennen. Fehlt es demnach an der Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels, so ist dem Rechtsbeschwerdegericht die Möglichkeit genommen, sachlich nachzuprüfen, ob das Beschv/erdegericht mit Recht die Wirtschaftsfähigkeit verneint hat, oder ob es dabei, wie die Rechtsbeschwerde meint, wesentliche Gesichtspunkte außer acht gelassen hat* Bas Rechtsmittel war vielmehr als unzulässig zu verwerfen. Bie Kostenfolge beruht auf den §§ 33, 44, 45 LwVG. Bie Festsetzung des Geschäftswertes ergibt sich aus § 44 Abs, 3 Ziff 4 f IVO* Die Entscheidung konnte ohne Zuziehung der landwirtschaftlichen Beisitzer getroffen werden (§20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG), Dr. Augustin Br. Piepenbrock Br. Grell