Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3» Zivilsenats - Senats für Landwirtschaftssachen - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 31- Oktober ^963 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführer als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlande gericht nicht zugelassen ist ($ 24 Abe. 1 LwVG) und auch keiner der Eälle des i 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG vorliegt, nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in $ 24 Abs. 2 Nr. t LwVG bezeichnten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. Unterhalt nicht nur für eine Bouernfamilie, sondern zusätzlich auch die Unterhaltsleistungen für den geistesschwachen Sohn des Erblassers aufbringen und deshalb in der bisherigen Größe eines guten Fami-ienbetriebes erhalten bleiben müsse, Die Rechtebeschwerde führt Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und verschiedener Qberlandes-gerichte an, von denen das Beschwerdegericht abgewichen sein soll. Soweit das Beschwerdegericht die Genehmigung gemäß $ 1 Abs, 1 Nr. 2 GrdstVG versagt hat, kommt für die Frage der Abweichung nur der Beschluß des Oberlandesgerichts Oldenburg in Betracht, in dem die Veräußerung eines etwa 6 bis 7 km von der Hofstelle entfernt gelegenen Waldgrundstücks von 1,8 ha von einem 13,5 ha großen Hof nicht als eine unwirtschaftliche Zerschlagung im Sinne des Art. III Nr. 5 Buchst, b BrMilRegVO Nr. 84 angesehen wurde. Der Umstand, daß diese Entscheidung und der angefochteno Beschluß nicht auf derselben gesetzlichen Vorschrift beruhen, würde der Bejahung einer Abweichung nicht entgegenstehen, da es für die Anwendung des § 24 Abs. 2 Nr, 1 LwVG genügt, daß die gleiche Rechtsfrage Gegenstand der Entscheidungen war und eine verschiedene Beantwortung erfahren hat. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, daß bei einer unterschiedlichen Auslegung der Begriffe "unwirtschaftliche Zerschlagung" und "unwirtschaftliche Verkleinerung" in der Regel eine Abweichung im Sinne des i 24 Abs« 2 Nr. 1 LwVG gegeben ist. Die Rechtsbeschwerde führt, soweit es sich um den Versagungsgrund des £ 9 Abs. 1 Nr. 2 Grdetvu handelt, lediglich aus, das Oberlandesgericht Oldenburg habe die Veräußerung einer Waldfläche, die 1/9 der Hofesländereien ausraacbe, nicht als unwirtschaftliche Zerschlagung angesehen; in Abweichung hiervon halte das Beschaierdegericht die Abtrennung eines Waldgrundstücks, das ebenfalls 1/9 des Hofes betrage, für ungesund (richtig: für eine unwirtschaftliche Zerschlagung oder Verkleinerung) . Soweit das Beschwerdegericht den Versagungsgrund des $ 1 Abs. 1 Nr«, 2 GrdstVG für gegeben hält, ist demnach eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr» 1 LwVG nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Stellungnahme zu der Frage, ob das Beschwerdegericht, soweit es sich um den Versagungsgrund der ungesunden Verteilung des Grund und Bodens handelt, von den in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidungen abgewichen ist. Dezember ^56 (V BLw 43/56, RdL ‘■957» 76) ausgesprochen, daß, wenn die Entscheidung des Beschvverdegerichts auf zwei verschiedene Gründe gestützt ist und nur bei einem dieser Grinde eine Abweichung vorliegt, die Entscheidung nicht auf der Abweichung beruht„ Das Beschwerdegericht würde, wie die Begründung des angefochtenen Beschlusses ergibt, die Genehmigung auch dann verweigert haben, wenn es den Versagungsgrund der ungesunden Verteilung des Grund und Bodens verneint hatte. Selbst wenn das Oberlandesgericht bei der Anwendung des J 9 Abs« 1 Nr. 1 GrdstVG von den angeführten Entscheidungen abgewichen sein sollte, 'wäre diese Abweichung für die angefochtene Entscheidung nicht ursächlich.
2186 016 Beschluß In der Landwirtschaftssache betreffend die Genehmigung dos Vertrages vom 20. Dezember ?962 (Mr. 605/62 der Urkundenrolle des Notare Dr. in Beteiligte^ 1 die Witwe Martha K geh. in G^m^HfB^traße 2. der Bezirkskommissar Brich Straße 3. der Polsterer Gunter » in B zu 1 bis 3 Antragsteller, Be chtsbe schword eführer, Beschwerde- und - vertreten durch Rechtsanwalt Dr m hat der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 20. Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin, der Bundesrichter Dr. Piepenbrock und Dr. Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Lechler und Schulz beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3» Zivilsenats - Senats für Landwirtschaftssachen - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 31- Oktober ^963 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführer als unzulässig verworfen. 2 / 1 Der Geschäftswert für das Rechtstes chwerdev erfahren -wird auf 1062 DM festgesetzt. Gründe s Der am 5. August 1962 verstorbene Bauer Johann (Erblasser), der Ehemann der Antragstellerin zu 1, war Eigentümer 2inos Hofes in Größe von* 36,7891 ha mit einem Einheitswert von 42 C00 DM. Aus seiner Ehe sind zwei Söhne hervorgegangen. Der eine Sohn ist bereits im Kindesalter gestorben, der andere Sohm ist rechtsseitig gelähmt und geistesschwach. Dio Antragstellerin zu 1 ist mit dem Tode ihres Ehemannes auf Grund eines gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute vom 15. Januar 1943 Hoferbin geworden, nachdem das Landwirtschaftsgoricht der Übergehung des kranken Sohnes zugestimmt hat. Durch notariellen Vertrag vom 20. Dezember 1962 hat die Antragstellerin zu 1 eine zu dem Hof gehörende Waldparzelle in Größe »on 4,6254 ha, die etwa 2 bis 3 km von der Hofstelle entfernt liegt, den Antragstellern zu 2 und 3, die je zur Hälfte Miteigentümer werden sollen, unentgeltlich übertragen. In der Einleitung des Vertrages, der auch die Auflassung enthält, heißt es, der Verstorbene habe mündlich letztwillig bestimmt, daß die Waldparzelle den Antragstellern zu 2 und 3 überlassen werden solle* die Antragsteller!« zu i wolle den letzten Wunsch ihres Ehemannes, der auch ihrem eigenen Wunsch entspreche, erfüllen. Der.Antragsteller zu 2 ist ein Vetter des Erblassers, der Antragsteller zu 3 ein Neffe des Antragstellers zu 2. Die Landwirtschaftsbehörde und auch das Amtsgericht haben dem Vertrag die Genehmigung versagt. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller ‘den Genehmigungsantrag weiter. Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlande gericht nicht zugelassen ist ($ 24 Abe. 1 LwVG) und auch keiner der Eälle des i 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG vorliegt, nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in $ 24 Abs. 2 Nr. t LwVG bezeichnten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Das Beschwerdegericht hat sowohl den Versagungsgrund des <i 9 Abs. 1 Nr. GrdstVG (ungesund Verteilung des Grund und Bodens) ’wie auch den Versagungsgrund des & 9 Abs. 1 Nr. 2 GrdstVG (unwirtschaftliche Verkleinerung von Grundstücken) bejaht. Eine ungesunde Bodenverteilung erblickt es darin, daß durch die Veräußerung nur ein zusammenhangloser forstwirtschaftlicher Kleinbetrieb entstehe und der Erwerb des Grundstücks durch die Antragsteller zu 2 und 3 als Nichtlandwirte lediglich eine Kapitalanlage darstelle. Eine unwirtschaftliche Verkleinerung hält das Oberlandesgericht für gegeben, weil der Hof, obwohl er gegenwärtig das Waldgrundstück vielleicht entbehren könne, in Zukunft den / / I Unterhalt nicht nur für eine Bouernfamilie, sondern zusätzlich auch die Unterhaltsleistungen für den geistesschwachen Sohn des Erblassers aufbringen und deshalb in der bisherigen Größe eines guten Fami-ienbetriebes erhalten bleiben müsse, Die Rechtebeschwerde führt Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und verschiedener Qberlandes-gerichte an, von denen das Beschwerdegericht abgewichen sein soll. Es handelt sich um die Beschlüsse des Senats vom 25« April 1961 (V BLw 50/60, Rdl 1961, 148) und 5. Februar 1957 (V BLw 36/56, RdL 1957, 177)sowie um die Entscheidungen der Obor-londesgerichte Oldenburg vom 20, Oktober 1955 (RdL 1956, 166), Nürnberg vom 24, Oktober 1956 (DNotZ 1957, 617 Nr, 7), Frankfurt vom 8, Juli 1963 (NJ'vV 1963, 2278) und Karlsruhe vom 29« Mai i963 (RdL 1963, 266). Soweit das Beschwerdegericht die Genehmigung gemäß $ 1 Abs, 1 Nr. 2 GrdstVG versagt hat, kommt für die Frage der Abweichung nur der Beschluß des Oberlandesgerichts Oldenburg in Betracht, in dem die Veräußerung eines etwa 6 bis 7 km von der Hofstelle entfernt gelegenen Waldgrundstücks von 1,8 ha von einem 13,5 ha großen Hof nicht als eine unwirtschaftliche Zerschlagung im Sinne des Art. III Nr. 5 Buchst, b BrMilRegVO Nr. 84 angesehen wurde. Der Umstand, daß diese Entscheidung und der angefochteno Beschluß nicht auf derselben gesetzlichen Vorschrift beruhen, würde der Bejahung einer Abweichung nicht entgegenstehen, da es für die Anwendung des § 24 Abs. 2 Nr, 1 LwVG genügt, daß die gleiche Rechtsfrage Gegenstand der Entscheidungen war und eine verschiedene Beantwortung erfahren hat. Durch $ 9 Abs. 1 Nr, 2 GrdstVG soll das erfaßt werden, was bisher als unvrirtschaftliche Zerschlagung angesehen wurde (vgl.dazu die amtliche Begründung zu dem Gesetzentwurf zu S 8, Bundestagsdruckeache VI9, dritte Wahlperiode). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, daß bei einer unterschiedlichen Auslegung der Begriffe "unwirtschaftliche Zerschlagung" und "unwirtschaftliche Verkleinerung" in der Regel eine Abweichung im Sinne des i 24 Abs« 2 Nr. 1 LwVG gegeben ist. Die Rechtsbeschwerde führt, soweit es sich um den Versagungsgrund des £ 9 Abs. 1 Nr. 2 Grdetvu handelt, lediglich aus, das Oberlandesgericht Oldenburg habe die Veräußerung einer Waldfläche, die 1/9 der Hofesländereien ausraacbe, nicht als unwirtschaftliche Zerschlagung angesehen; in Abweichung hiervon halte das Beschaierdegericht die Abtrennung eines Waldgrundstücks, das ebenfalls 1/9 des Hofes betrage, für ungesund (richtig: für eine unwirtschaftliche Zerschlagung oder Verkleinerung) . Ob diese Ausführungen für die Geltendmachung einer Abweichung im Sinne des \ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVu genügen (vgl. BGHZ 15» 5), kann offen bleiben, da jedenfalls eine Abweichung nicht vorliegt. Die Tatsache; daß die Veräußerung von 1/9 der Hofesgrundstücke in dem einen Fall als eine 6 unwirtschaftlich« Verkleinerung angesehen, im andere n Pall nicht Öls eine unwirtschaftliche Zerschlagung bewertet wird, besagt nicht schon, da3 den Entscheidungen eine unterschiedliche Rechtsauffassung zugrundeliegt. Im übrigen war in dem vom Oberlandesgericht Oldenburg entschiedenen Fall die Käuferin bereits Eigentümerin eines größeren W'aldbestandes. Sollten die Ausführungen des Oberlandesgerichts Oldenburg dahin zu verstehen sein, daß eine unwirtschaftliche Zerschlagung stets zu verneinen sei, wenn die Krisenfestigkeit des Hofes durch die Abtrennung eines Grundstücks nicht berührt wird, so könnte eine solche Auffassung für eine Abweichung schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil nach dem Beschluß des Seuats vom 10. November 1^59 (V BLw 4/59, BdL I960, 12) der Versagungsgrund der unwirtschaftlichen Zerschlagung auch dann vorliegen kann, wenn die Existenzfähigkeit des Betriebes durch die Veräußerung nicht gefährdet wird. Ist eine bestimmte Rechtsfrage bereits durch den Bundesgerichtshof entschieden, so kommt es allein auf eine Abweichung von seiner Entscheidung an (vgl. •Beschluß des Senats vom 7. Dezember 1954, V BLw 18/54, BdL 1955, 75). Soweit das Beschwerdegericht den Versagungsgrund des $ 1 Abs. 1 Nr«, 2 GrdstVG für gegeben hält, ist demnach eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr» 1 LwVG nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Stellungnahme zu der Frage, ob das Beschwerdegericht, soweit es sich um den Versagungsgrund der ungesunden Verteilung des Grund und Bodens handelt, von den in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidungen abgewichen ist. Der ^enat hat bereits im Beschluß vom 11. Dezember ^56 (V BLw 43/56, RdL ‘■957» 76) ausgesprochen, daß, wenn die Entscheidung des Beschvverdegerichts auf zwei verschiedene Gründe gestützt ist und nur bei einem dieser Grinde eine Abweichung vorliegt, die Entscheidung nicht auf der Abweichung beruht„ Das Beschwerdegericht würde, wie die Begründung des angefochtenen Beschlusses ergibt, die Genehmigung auch dann verweigert haben, wenn es den Versagungsgrund der ungesunden Verteilung des Grund und Bodens verneint hatte. Selbst wenn das Oberlandesgericht bei der Anwendung des J 9 Abs« 1 Nr. 1 GrdstVG von den angeführten Entscheidungen abgewichen sein sollte, 'wäre diese Abweichung für die angefochtene Entscheidung nicht ursächlich. Die Rechtsbeschwerde mußte deshalb ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §$ 33» 44 LwVG. Dr. Augustin Dr. Piepenbrock Dr. Gre 11