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BGH · V BIiw 37/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BIiw 37/61

Der Antragsteller hat am 8» Juni 1961 bei dem Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) beantragt, ihm für diese Zwangsversteigerung eine Bietgenehmigung zu erteilen. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen diese Entscheidung hat das Beschwerdegericht am 20» Juli 1961 als unzulässig verworfen. Über die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners war am 1. Nach § 32 Abs. 1 GrdstVG gelten für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossenen Rechtsgeschäfte, deren Genehmigung nach den durch die-ses Gesetz aufgehobenen oder unwirksam gewordenen Vorschriften erforderlich war, die Vorschrift der Absätze 2 bis 3« Eine Bietgenehmigung war bisher nach Art. IV Abs.3 KRG Nr. 45 und § 33 Abs« 2 LVO erforderlich. Es greifen daher die Vorschriften des § 32 Abs. 2 GrdstVG Blatz, der in Satz 1 bestimmt daß in anhängigen Genehmigungsverfahren sowie bei An« fechtung von Entscheidungen in Genehmigungsverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig geworden sind, sich die Entscheidung über die Genehmigung sowie der Verfahrensgang und die Kosten nach den bisher geltenden Vorschriften richten» Danach wäre über die Rechtsbeschwerde sachlich zu entscheiden gewesen. Der Senat ist indessen der Ansicht, daß hier § 32 Abs. 2 Satz 2 GrdstVG entsprechend anzuwenden ist» Dort ist gesagt, daß die Genehmigung nicht erforderlich ist, soweit nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts Rechtsge-scbfltfte der Genehmigung nicht bedürfen oder die Genehmigung zu erteilen ist, d.h. einer der Fälle der §§ 4 und 8 GrdstVG vorliegt. worden war« Da bei der Bietgenehmigung nunmehr eine ähnliche Rechtslage gegeben ist wie in den Fällen des § 4 GrdstVG, kann hier § 32 Abs. 2 Satz 2 GrdstVG entsprechend angewendet werden, der vorschreibt, daß das Verfahren einzustellen ist, Gerichtskosten außer Ansatz bleiben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden.

Zitierte Normen: § 32 GrdstVG
KostenGrundstückVorschriftBietgenehmigungGenehmigungGrdstVGBrAntragsgegners

Volltext der Entscheidung

V BIiw 37/61
2206 003
Beschluß
 In der Landwirtachaftssache
 des Kaufmanns Heinrich itr.
Antragsgegners, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführers,
 vertreten duroh die Rechtsanwälte und	in
 izrat
gegen
 den Landwirt Georg BöflHB in GflHHBNr. 0, Rost CflHÜHIlHi#
Antragsteller,
 wegen Erteilung einer Bietgenehmigung
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtschaftsSachen in der Sitzung vom 5. Januar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche sowie der Bundesrichter Br. Hückinghaus und Br. Fiepen brock
 beschlossen;
Bas Verfahren wird eingestellt. Gerichts-kosten bleiben außer Ansatz. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ber Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 137 383?72 BM festgesetzt.
 Gründe :
Der Landwirt Friedrich	lBHI^HB
der Antragsgegner sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer der im Grundbuch von uflHIHB Band 4 Blatt eingetragenen Grundstückeo Diese Grundstücke stehen zur Zwangsversteigerung» Zu dem Grundbesitz gehören u«a. auch die Grundstücke Gemarkung UflHHHPBlur 4 Nr« 327 und)
Nr« 328« Der Wert dieser Grundstücke ist im Zwangsversteigerungsverfahren auf 137 303,72 DM festgesetzt worden»
Der Antragsteller hat am 8» Juni 1961 bei dem Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) beantragt, ihm für diese Zwangsversteigerung eine Bietgenehmigung zu erteilen.
Das Amtsgericht hat diesem Antrag durch Beschluß vom Ho Juni 1961 entsprochen. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen diese Entscheidung hat das Beschwerdegericht am 20» Juli 1961 als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Antragsgegner am 31;« August 1961 formund fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er seinen Antrag auf Versagung der Bietgenehmigung weiter verfolgt.
Das Verfahren war einzustellen»
Über die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners war am 1. Januar 1962, d«h. im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe vom 28. Juli 1961 (Grundstückverkehrsgesetz - GrdstVG - BGBl I 1091) noch nicht entschieden.
Es war daher nunmehr nach den Vorschriften des § 32 GrdstVG
 
zu verfahren. Nach § 32 Abs. 1 GrdstVG gelten für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossenen Rechtsgeschäfte, deren Genehmigung nach den durch die-ses Gesetz aufgehobenen oder unwirksam gewordenen Vorschriften erforderlich war, die Vorschrift der Absätze 2 bis 3« Eine Bietgenehmigung war bisher nach Art. IV Abs. 3 KRG Nr. 45 und § 33 Abs« 2 LVO erforderlich. Biese Vorschriften sind durch § 39 Abs. 3 und Abs« 2 Nr. 2 GrdstVG aufgehoben worden. Es greifen daher die Vorschriften des § 32 Abs. 2 GrdstVG Blatz, der in Satz 1 bestimmt daß in anhängigen Genehmigungsverfahren sowie bei An« fechtung von Entscheidungen in Genehmigungsverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig geworden sind, sich die Entscheidung über die Genehmigung sowie der Verfahrensgang und die Kosten nach den bisher geltenden Vorschriften richten» Danach wäre über die Rechtsbeschwerde sachlich zu entscheiden gewesen. Der Senat ist indessen der Ansicht, daß hier § 32 Abs. 2 Satz 2 GrdstVG entsprechend anzuwenden ist» Dort ist gesagt, daß die Genehmigung nicht erforderlich ist, soweit nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts Rechtsge-scbfltfte der Genehmigung nicht bedürfen oder die Genehmigung zu erteilen ist, d.h. einer der Fälle der §§ 4 und 8 GrdstVG vorliegt. Anhängige Verfahren sollen danach dann nicht mehr durchgeführt werden, wenn die Genehmigung nicht mehr erforderlich ist. Die Bietgenehmigung fällt allerdings nicht unter § 4 GrdstVG. Sie ist aber jetzt nach der Aufhebung der Vorschriften, die sie erforderlich machten, nicht mehr notwendig. Nach § 32 Abs« GrdstVG ist sogar ein nach dem 1. Januar 1962 abgegebenes Gebot nicht deshalb unwirksam, weil die Genehmigung zur Abgabe eines Gebotes vor die^m Zeitpunkt versagt
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worden war« Da bei der Bietgenehmigung nunmehr eine ähnliche Rechtslage gegeben ist wie in den Fällen des § 4 GrdstVG, kann hier § 32 Abs. 2 Satz 2 GrdstVG entsprechend angewendet werden, der vorschreibt, daß das Verfahren einzustellen ist, Gerichtskosten außer Ansatz bleiben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden.
Es war daher, wie geschehen, zu beschließen.
Dr. lasche	Dr.	Hückinghaus	Dr. Fiepenbrock