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BGH · V Sim 37/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V Sim 37/58

G rünJji Io Durch schriftlichen Vertrag vom 23./3CU Januar 1939 hat der Antragsteller von der Ho^flpAG in BfpPPP einen Inder Gemeinde HöfPgelegenen Hof in Größe von 65,34 Morgen für die *eit vom 1. 2, Für die Ihnen aus unserem Grundstück R^^straße 2 a überlassene Wohnung nebst den Stallungen und Hebengelassen erheben wir eine monatliche Miete von DM 50, 50 a großen Grundstücksfläche des Pachthofes, auf der er im Jahre 1953 an Stelle der kriegszerstörten Gebäude ein neues Wohn- und Wirtschaftsgebäude errichtete« Der Antragsteller hat zur Zeit in Pacht? (Antragsteller) sei nicht in der Lage, die Einfahrten zu den Scheunen und Ställen zu erreiche*!, (Landwirtschaftsgeiicht) hat den Pacht-Schutzantrag zurückgewiesen, weil-es sich bei dem Pachtverhältnis um einen langfristigen Pachtvertrag handele, der nicht mehr dem Pachtschutz unterliege. Die &echtsbeschwerde ist, da sie vom Oberländesge-richt nicht zugelassen ist ($ 24 Abs. 1 LwVG) und keiner der Fälle des § 24 Abs. 2 Kr. 2 LwVG vorliegt, nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der bechtsbe-schw-ordebegründuBg angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 *r. Nach §*8 Abs. 2 Buchst, a LPG ist bei Landpacht vertrügen, die fristgemäß angezeigt sind oder angezeigten Ver-cragen gleichstehen, die Gewährung von Pachtschutz ausgeschlossen, wenn es sich um einen langfristigen Pachtvertrag handelt. *»in langfristiger Pachtvertrag liegt gemäß § 2 Abs. 1 LPG vor,wenn die Vertragadauer bei der Pacht von landwirtschaftlichen Betrieben oder bei der Zupachtung von Grundstücken, durch die ein landwirtschaftlicher Betrieb entsteht, auf mindestens 18 Jahre vereinbart ist. 1. Nach Auffassung der Vorinstanzen handelt es sich bei dem Pachtverhältnis der beteiligten um einen langfristigen Pachtvertrag. Das °berlandesgaricht führt dazu aus, der Pachtvertrag vom Jahre 1939 sei von der zuständigen Behörde genehmigt worden und stehe deshalb einem angezeigten Vertrage gleich. Es sei damals vereinbart worden, daß über die der Ho^H^AG gehörenden Grundstücke ein schriftlicher Pachtvertrag abgeschlossen werden solle« Da jedoch die schriftliche Niederlegung der Abmachungen bisher nicht erfolgt sei, sei der Vertrag gemäß § 154 Abs. 2 BGB noch nicht zustande gekommen. Wenn man aber schon im Schreiben vom 19« Januar 1952 und der angeblichen schriftlichen Bestätigung durch den Pächter den Abschluß eines Pachtvertrages erblicken wollte, so würde es sich dabei nicht um die Begründung eines völlig neuen Pachtverhältnisses, sondern nur. Von dieser Entscheidung soll das Beschwerdegericht dadurch abgewichen sein, daß es den Abschluß eines neuen Padi tVertrages, weil die vorgesehene Beurkundung bisher nicht erfolgt ist, verneint hat, ohne zu prüfen, ob der Vertrag durch einen formlosen Verzicht auf die vereinbarte Schriftform wirksam geworden sei» In Wirklichkeit liegt' jedoch eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 £wV$ nicht vor. Fr age, ob durch die Vereinbarungen vom Januar 1952 ein völlig neues Pachtverhältnis begründet oder der.alte, bereits seit dem 1» November 1946 forrolos fortgesetzte Pachtvertrag auch Über das Jahr 1952 hinaus fortgeführt worden ist., daß es sich in dem vom Oberlandesgericht Nürnberg entschiedenen Fall, wie die nechtebeschwerde meint, um einen Vertrag gehandelt hat, für den eine verzichtbare Form vorgesehen gewesen war; vielmehr ist diewursprüngliche gesetzliche Formvorschrift später wegge fallen „Bei der Frage, ob ein wegen Formmangels nichtiger Vertrag nach Aufhebung der Formvorschrift durch formlose Bestätigung gültig werden kann, und der Frage, ob die Vertragsteile auf eine ursprünglich vereinbarte schriftliche Niederlegüng des Vertrages formlos verzichten können, handelt es sich nicht um die gleiche hechtsfrage. Aber selbst wenn man die Oieichheit der hechtsfrage und eine Abweichung bejahen wollte, wäre dies unerheblich, weil die angefoehtene Entscheidung nicht auf der Abweichung 'beruht. Bas Beschwerdegericht hat nämlich auch für den Fall, daß schon durch das Schreiben vom 19* Januar 1952 und seine angebliche Bestätigung durch den Pächter ein schriftlicher Pachtvertrag zustande gekommen sein sollte, darin nicht den ‘Abschluß eines völlig neuen Vertrages erblickt, sondern ledig* lieh eine Fortführung des. Zu demselben Ergebnis - würde das Oberlandesgericht, auch4 wenn es hierüber keine Ausführungen gemacht hat, nach der dem angefochtenen Beschluß zugrunde liegenden Hechtsauffassung erst recht gekommen seih, wenn aus dem späteren Verhalten der Beteiligten ein Verzicht* auf die ursprünglich vereinbarte. b) Die Kechtsbeechwsrde macht weiter geltend, des Oberlandesgericht sei, soweit es die Vereinbarungen vom Januar 1952 wegen fehlender schriftlicher Niederlegung nicht als wirksam angesehen hat, von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20* Januar 1954 (MDB 1954, 217) abgewichen. Das Urteil befaßt sich mit der Vorschrift des § 154 Abs. 1 BGB, wonach ein Vertrag, solange nicht die Parteien sich über alle Punkte geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, im Zweifel nicht geschlossen ist. Die Rechts beschwer de meint, der Grundgedanke dieser Entscheidung hindere die Vei'pächterin, sich dem Pächter gegenüber auf das Pehlen der Schriftform zu berufen. Es kenn jedoch dahingestellt bleiben, ob das Beschwerdegericht dadurch, daß es bei der Präge des Vertragsabschlusses den Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht erörtert hat, überhaupt von dem vorerwähnten urteil abgewichen ist. im Januar 1952 ein Pachtvertrag abgeschlossen sein sollte, den oachverhalt dahin gewürdigt, daß kein neues Pachtverhältnis begründet worden sei, daß es sich vielmehr nur um eine Fortführung und Anpassung des alten *ertragsverhält-nlsses an die neue Lage gehandelt habe« Hieraus ergibt sich, daß das Oberlandesgericht zu einer anderen Beurteilung auch dann nicht gekommen sein würde, wenn es angenommen hätte,. die Verpächterin mUs.se aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben einen Vertragsabschluß im Jahre 1952 gegen sich gelten lassen« - # Die AusiUhrungen des Beschwerdegerichts sind, wenn sie, wie die Aechtsbeschwerde meint, nur eine unverbindliche Erwägung darstellen, für die Entscheidung ohne Bedeutung und deshalb unbeachtlich, wenn es sich um eine Hilfs.begrUndung handelt, so wäre die Entscheidung auf zwei verschiedene GrUnde gestützt« wenn nur bei einem dieser GrUnde - gleichgültig, ob beide Begründungen selbständig nebeneinander oder im Verhältnis von Haupt- und HilfsbegrUndung zueinander stehen - eine Ab weichung vorliegt, so beruht die Entscheidung nicht auf der Abweichung (vgl« Beschluß des Senats vom 11« Dezember 1956,

Zitierte Normen: § 154 BGB
GrundstückPachtverhältnisvertragenAbweichungPachtvertragPächter

Volltext der Entscheidung

V Sim 37/58
2381 048
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 des Landwirts BeinrichBuJBl ..in	HHaJBm Straße
:	Antragstellers, Beschwerde- und Rechts-
beschwerdefUhreriB (Pächters),
vertreten durch Rechtsanwalt' Pr*-
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Postfach;
Aktiengesellschaft in
 Antragsgegnerin, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegnerin (Verpächterin).,
vertreten durch Rechtsanwalt Br,
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•r wegen Pachtverlängerung,
.hat der Vo Biyilsenät des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 3- Pebruar 1959 unter
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' Mitwirkung* des Senatspräsidenten Br. fasche, der Bundesrichter v ; Dfr.\ ^Hückinghaus und Br. Piepenbrock sowie der landwirtschaf11 i-chen Beisitzer Meyer und Hachenberg beschlossens
 Die Rechtsbeschwerde gegen.den.Beschluß des 1Ö. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 19. Juni 1953
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wird auf Kosten des Antragstellers, der die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrensder Antrsgs-gegnerin zu.erstatten hat, als unzulässig yerworfen.
Der Öeschüftöwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf l'-20 BMfestgesetzt.
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Durch schriftlichen Vertrag vom 23./3CU Januar 1939 hat der Antragsteller von der Ho^flpAG in BfpPPP einen Inder Gemeinde HöfPgelegenen Hof in Größe von 65,34 Morgen für die *eit vom 1. November 1937 bis sum 31* Oktober 1946 gepachtet« Eigentümer des Hofes war der Lippever-. band, eine Körperschaft des öffentlichen Hechts zur Erfüllung wasserwirtschaftlicher Aufgaben im Lippetel, der die
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Verwaltung und Nutznießung des ;Höfes der Firma Ho^p überlassen hatte. Im Januar 1943 wurde das Wohn- und Wirtschaftsgebäude des Fachthofes durch Kriegseinwirkung zerstört. Der Pächter bezog eine andere der Firma Ho^pp gehörige Hofstelle in der H^pstraße. Das Pachtverhältnis wurde Uber den ,31. Oktober 1946 hinaus formlos fortgesetzt. In den Jahren nach 1949 erwarb die Ho(pp|AG von dem Lippeverband das Eigentum an mehreren zu dem Pachthof gehörenden Grundstücken« Am 14. Januar 1932 kam. es zwischen dem Antragsteller und ' Vertretern der HogQpAG zu einer Besprechung über das Pachtverhältnis« Am 19. Januar 1952 richtete dis HopPpAG an den Antragsteller folgendes Schreibens
 Unter Bezugnahme auf die Besprechung, die Sie an 14* ds. Ute. im Verwaltungsgebäude .der Schachtanlage Ba^H^ftit unseren Herren SchPpNPt und BoePhatten,
. bestätigen wir hiermit folgende Abmachungs*
1.	Wir verpachten Ihnen ab' 1. November 1951 die uns vom Lippeverbaud zu Eigentum übertragenen Grund- .
3tücksflächen aus-Ihrer früheren Pachtung. Der Pachtpreis beträgt DM 12,25 pro Jorgen und,ist wie'bisher je zur Hälfte am i. November und l v April eines jeden Jahres im voraus zu .entrichten; Neben dem Pachtpreis erheben wir die auf die Pachtgrundstücke entfallenden Beiträge zur landwirtschaftlichen. Berufsgenossenschaft, Abgabe für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und
 Hsntsnbankgrund&chuldzinseh. -
 
2,	Für die Ihnen aus unserem Grundstück R^^straße 2 a überlassene Wohnung nebst den Stallungen und Hebengelassen erheben wir eine monatliche Miete von DM 50,
Der et betrag ist monatlich im voraus zu zahlen«
ln der nächsten Zeit werden wir ihnen einen Pacht-und einen Mietverbrag übersenden«
Wir bitten, uns unser vorstehendes Angebot zu, bestätigen, damit wir die Verträge ausfertigen können«
Der Pächter hat angeblich sofort schriftlich geantwortet, daß er mit dem Inhalt des Schreibens einverstanden sei«
Im Februar 1952 gingen die der Ho4B^ AG gehörenden Grundstücke des Pachthofes im Zuge der Fntflechtungsmaßnahmen der Besatzungsmächte in das Eigentum der Antragsgegnerin über«
Im Laufe des Jahres 1952 erwarb der Pächter das Eigentum an.einer 50 a großen Grundstücksfläche des Pachthofes, auf der er im Jahre 1953 an Stelle der kriegszerstörten Gebäude ein neues Wohn- und Wirtschaftsgebäude errichtete« Der Antragsteller hat zur Zeit in Pacht?
a)	etwa 12 morgen Weide, die der Stadt HflHl gehören und die sein Vater schon gepachtet hatte, .
b)	die dem Lippeverband noch gehörenden Grundstücke in Größe von etwa 30 borgen, teils Ackerland, teils Grünland,
c)	die der Antragegegnerin gehörenden Grundstücke, teils Ackerland, teils Grünland, deren Größe nach seinen Angaben etwa 38,5 Morgen beträgt, während sie sich nach den Angaben der Antragsgegnerin auf etwa 42 Morgen beläuft.
Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 31. Oktober 1957 das Pachtverhältnis wegen zweier Parzellen in Größe von zusammen 6,45 a sum 1. Februar 1958 gekündigt, um auf diesen Parzellen einen Weg anzulegen«
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^1»
Ber Pächter hat beantragt, die Kündigung für unwirksam zu erklären und las Pachtverhältnis auf angemessene Zeit zu verlängern. Er hat dazu vorgetragen, der alte Pachtvertrag sei aufgelöst. Am 14. Januar 1952 sei ein neues Pachtverhältnis begründet worden. Während er früher Pächter eines geschlossenen Hofes gewesen sei, besitze er heute eine eigene Hofstelle. Er habe nur Grundstücke zur Bildung eines land-wirtschaftlichen Betriebes gepachtet. Bine Pachtverlängerung sei erforderlich, weil die gekündigten Grundflächen unmittelbar vor seinem Gehöft lägen und zu dem Hofraum gehörten. Br . (Antragsteller) sei nicht in der Lage, die Einfahrten zu den Scheunen und Ställen zu erreiche*!, wenn er die gekündigten Grundflächen nicht benutzen könne. Außerdem fehle ihm auch jeder Hofraum, wenn ihm die Grundstücke entzogen würden. Es sei deshalb für ihn eine Lebensnotwendigkeit, das.Gelände zu behalten.
Die Antragsgegnerin hat einer Pachtverlängerung widersprochen. Sie hat bestritten, daß im J$hre 1952 ein neuer Pachtvertrag geschlossen worden sei, und geltend gemacht, der alte Pachtvertrag sei noch gültig. Im übrigen sei die Anlegung des 'geplanten «Vages im öffentlichen Interesse erforderlich, damit die Benutzer der rückwärtigen Grundstücke einen ungehinderten Zugang zu ihren Besitzungen erhielten. Es sei vorgesehen, daß die Anlieger den feg jederzeit benutzen dürften.
Bas Amtsgericht . (Landwirtschaftsgeiicht) hat den Pacht-Schutzantrag zurückgewiesen, weil-es sich bei dem Pachtverhältnis um einen langfristigen Pachtvertrag handele, der nicht mehr dem Pachtschutz unterliege. Die sofortige Beschwerde des Pächters hatte keinen Erfolg. Mit der Hechtsbeschwerde verfolgb der Antragsteller den Pachtschutzantrag weiter. Bie Antragsgegnerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels«

II/
Die &echtsbeschwerde ist, da sie vom Oberländesge-richt nicht zugelassen ist ($ 24 Abs. 1 LwVG) und keiner der Fälle des § 24 Abs. 2 Kr. 2 LwVG vorliegt, nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der bechtsbe-schw-ordebegründuBg angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 *r. 1 LwVG beseichneten Berichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben*
Nach §*8 Abs. 2 Buchst, a LPG ist bei Landpacht vertrügen, die fristgemäß angezeigt sind oder angezeigten Ver-cragen gleichstehen, die Gewährung von Pachtschutz ausgeschlossen, wenn es sich um einen langfristigen Pachtvertrag handelt. *»in langfristiger Pachtvertrag liegt gemäß § 2 Abs. 1 LPG vor,wenn die Vertragadauer bei der Pacht von landwirtschaftlichen Betrieben oder bei der Zupachtung von Grundstücken, durch die ein landwirtschaftlicher Betrieb entsteht, auf mindestens 18 Jahre vereinbart ist. Landpachtverträge, die vor dem 21..Juni 1948 abgeschlossen sind, gelten nach § 13 LPG als langfristige Pachtverträge, wenn die Pachtdauer die in § 2 LPG bestimmte *eit erreicht hat.
1. Nach Auffassung der Vorinstanzen handelt es sich bei dem Pachtverhältnis der beteiligten um einen langfristigen Pachtvertrag. Das °berlandesgaricht führt dazu aus, der Pachtvertrag vom Jahre 1939 sei von der zuständigen Behörde genehmigt worden und stehe deshalb einem angezeigten Vertrage gleich. Die Pachtdauer habe - unabhängig davon, ob man vom Beginn des Pachtverhältnisses (November 1937) oder vom Abschluß des. schriftlichen Pachtvertrages (Januar 1939). ausgehe - die Zeit von 18 Jahren überschritten.
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Entgegen dem Vorbringen des Pächters sdi im Januar 1952 kein neuer Pachtvertrag zustande gekommen. Es sei damals vereinbart worden, daß über die der Ho^H^AG gehörenden Grundstücke ein schriftlicher Pachtvertrag abgeschlossen werden solle« Da jedoch die schriftliche Niederlegung der Abmachungen bisher nicht erfolgt sei, sei der Vertrag gemäß § 154 Abs. 2 BGB noch nicht zustande gekommen. Wenn man aber schon im Schreiben vom 19« Januar 1952 und der angeblichen schriftlichen Bestätigung durch den Pächter den Abschluß eines Pachtvertrages erblicken wollte, so würde es sich dabei nicht um die Begründung eines völlig neuen Pachtverhältnisses, sondern nur. um die Fortführung des alten Vertragsverhältnis-ses gehandelt haben.
2. Die von der hechtsbeschwerde geltend gemachten Abweichungen sind nicht geeignet, die Zulässigkeit des Hechtsmittels zu begründen.
a)	Das vom Antragsteller angeführte Urteil des Ober-landesgerichts Nürnberg vom 19- Februar 1952 (BayJMBl 1953,
 33) behandelt die Frage, ob ein im Jahre 1946 formlos abgeschlossener Vertrag über die Veräußerung eines Kraftfahr-
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’ zeugs, der nach .den damals geltenden Vorschriften der
 Schriftform bedurfte, durch den späteren Wegfall des Form-zwänges ohne weiteres gültig wurde. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat diese *rage, verneint, jedoch ausgeführt, daß. der Vertrag nach*Aufhebung der Formvorschrift von den. Vertragsteilen formlos habe bestätigt werden .können. Von dieser Entscheidung soll das Beschwerdegericht dadurch abgewichen sein, daß es den Abschluß eines neuen Padi tVertrages, weil die vorgesehene Beurkundung bisher nicht erfolgt ist, verneint hat, ohne zu prüfen, ob der Vertrag durch einen formlosen Verzicht auf die vereinbarte Schriftform wirksam geworden
 sei» In Wirklichkeit liegt' jedoch eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 £wV$ nicht vor. Gegenstand der Entscheidung des Beschwerdegerichts war die. Fr age, ob durch die Vereinbarungen vom Januar 1952 ein völlig neues Pachtverhältnis begründet oder der.alte, bereits seit dem 1» November 1946 forrolos fortgesetzte Pachtvertrag auch Über das Jahr 1952 hinaus fortgeführt worden ist., Ns trifft nicht zu,. daß es sich in dem vom Oberlandesgericht Nürnberg entschiedenen Fall, wie die nechtebeschwerde meint, um einen Vertrag gehandelt hat, für den eine verzichtbare Form vorgesehen gewesen war; vielmehr ist diewursprüngliche gesetzliche Formvorschrift später wegge fallen „Bei der Frage, ob ein wegen Formmangels nichtiger Vertrag nach Aufhebung der Formvorschrift durch formlose Bestätigung gültig werden kann, und der Frage, ob die Vertragsteile auf eine ursprünglich vereinbarte schriftliche Niederlegüng des Vertrages formlos verzichten können, handelt es sich nicht um die gleiche hechtsfrage. Aber selbst wenn man die Oieichheit der hechtsfrage und eine Abweichung bejahen wollte, wäre dies unerheblich, weil die angefoehtene Entscheidung nicht auf der Abweichung 'beruht. Bas Beschwerdegericht hat nämlich auch für den Fall, daß schon durch das Schreiben vom 19* Januar 1952 und seine angebliche Bestätigung durch den Pächter ein schriftlicher Pachtvertrag zustande gekommen sein sollte, darin nicht den ‘Abschluß eines völlig neuen Vertrages erblickt, sondern ledig* lieh eine Fortführung des. alten Viartragsverhältnisaes angenommen. Zu demselben Ergebnis - würde das Oberlandesgericht, auch4 wenn es hierüber keine Ausführungen gemacht hat, nach der dem angefochtenen Beschluß zugrunde liegenden Hechtsauffassung erst recht gekommen seih, wenn aus dem späteren Verhalten der Beteiligten ein Verzicht* auf die ursprünglich vereinbarte. Schriftform herzuleiten';wäre. Die Zulässigkeit der Hechtsbe- . schweröe kann deshalb auf die.etwa vorliegende Abweichung nicht gestützt werden.
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b)	Die Kechtsbeechwsrde macht weiter geltend, des Oberlandesgericht sei, soweit es die Vereinbarungen vom Januar 1952 wegen fehlender schriftlicher Niederlegung nicht als wirksam angesehen hat, von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20* Januar 1954 (MDB 1954, 217) abgewichen. Das Urteil befaßt sich mit der Vorschrift des § 154 Abs. 1 BGB, wonach ein Vertrag, solange nicht die Parteien sich über alle Punkte geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, im Zweifel nicht geschlossen ist. Es* führt dazu aus, daß die Berufung auf einen offenen Einigungsmange1 gegen Treu und Glauben verstoße und deshalb unbeachtlich sei, wenn die eine Vertragspartei auf diesem Wege sich nur ihrer eigenen Verpflichtung entziehen, die erlangten Vorteile aus der Vereinbarung aber für sich behalten wolle, und wenn die andere Vertragspartei bereit sei, die of feilgebliebene Vertragslücke zu schließen. Die Rechts beschwer de meint, der Grundgedanke dieser Entscheidung hindere die Vei'pächterin, sich dem Pächter gegenüber auf das Pehlen der Schriftform zu berufen. § 154 BGB regelt zwei ganz verschiedene Bälle, in denen im Zweifel ein Vertrag nicht geschlossen ist. § 154 Abs. 1 betrifft den sog. offenen Einigungsmangel ,* § 154 Abs. 2'die vereinbarte Beurkundung des beabsichtigten Vertrages. Gleichwohl höhnte in beiden Pällen, soweit es sich um die Anwendung'des Grundsatzes von Treu und Glauben. (§ 242 BGB) handelt, die gLeiche Rechtsfrage gegeben sein. Es kenn jedoch dahingestellt bleiben, ob das Beschwerdegericht dadurch, daß es bei der Präge des Vertragsabschlusses den Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht erörtert hat, überhaupt von dem vorerwähnten urteil abgewichen ist. Selbst wenn dies der Pall sein sollte, könnte die Zulässigkeit der nechts-beschwerde hierauf nicht gestützt werden, weil die Abweichung für die Entscheidung nicht ursächlich wäre. Das Beschwerde-gericht hat, wie bereits ausgeführt, auch für den Pall, dsß
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im Januar 1952 ein Pachtvertrag abgeschlossen sein sollte, den oachverhalt dahin gewürdigt, daß kein neues Pachtverhältnis begründet worden sei, daß es sich vielmehr nur um eine Fortführung und Anpassung des alten *ertragsverhält-nlsses an die neue Lage gehandelt habe« Hieraus ergibt sich, daß das Oberlandesgericht zu einer anderen Beurteilung auch dann nicht gekommen sein würde, wenn es angenommen hätte,. die Verpächterin mUs.se aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben einen Vertragsabschluß im Jahre 1952 gegen sich gelten lassen«	-	#
c)	der Hinweis am Ende der Begründung des angefochtenen Beschlusses, daß dem Pachtschutsantrag auch dann,
;;enn er zulässig gewesen wäre, nicht hätte stattgegeben werden können, zu verstehen ist, kann dahingestellt bleiben.
Die AusiUhrungen des Beschwerdegerichts sind, wenn sie, wie die Aechtsbeschwerde meint, nur eine unverbindliche Erwägung darstellen, für die Entscheidung ohne Bedeutung und deshalb unbeachtlich, wenn es sich um eine Hilfs.begrUndung handelt, so wäre die Entscheidung auf zwei verschiedene GrUnde gestützt« wenn nur bei einem dieser GrUnde - gleichgültig, ob beide Begründungen selbständig nebeneinander oder im Verhältnis von Haupt- und HilfsbegrUndung zueinander stehen - eine Ab weichung vorliegt, so beruht die Entscheidung nicht auf der Abweichung (vgl« Beschluß des Senats vom 11« Dezember 1956,
V BLw 43/56, EdL 1957* 76)« Selbst wenn, was jedoch entgegen der Auffassung der Hechtsbeschwerde nicht der Fall ist, die HilfsbegrUndung eine Abweichung im Sinne äes'§ 24 Abs« 2 Nr. 1 IiwVG enthalten wurde, konnte die Zulässigkeit der Hechtsbeschwerde hiermit nicht begründet werden.»
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3.	Pie Kechtabeschwerde mußte deshalb ohne sachliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung als unzulässig verworfen werden.
®ie Kostenentscheidung beruht auf §§ 34, 44, 45 PwVG.
Pr. lasche
 Pr. HUckinghaus
 Pr. Piepenbrock