Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerde-gegenerin, wegen Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages hat der V«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 8«, November 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Tasche, der Bundesrichter Dr«, Hückinghaus und Br, Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Hesemann und Schädel beschlossen* Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandes-gerichts in Celle vom 9« Mai 1955 wird auf Kosten des Antragstellers? Die Witwe Berta hat durch notariellen Vertrag vom 6c Februar 1954 eine 1,7806 ha große Weide zu dem Preise von 7 122 DM an den Antragsteller verkauft0 Das Landwirtschaftsamt hat dem Vertrag die Genehmigung versagt« Hiergegen hat der Käufer Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt» Das Amtsgericht Landwirtschaftsgericht) hat den Kaufvertrag genehmigt unter der Auflage, daß der Käufer oder dessen Bruder Emil KflH^innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Beschlusses eine andere Weide im Werte von mindestens 7 OOO DM veräußert,, Auf die sofortige Beschwerde der Landwirtschaftskammer hat das Oberlandesgericht unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses dem Kaufvertrag die Genehmigung versagt mit der Begründung, daß der Käufer die Weide nicht dringend benötig?, während Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist, nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Beschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs 2 Hr 1 LwVG bezeichnten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht» Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde setzt danach die abweichende Beurteilung einer bestimmten Rechtsfrage voraus» Eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG liegt jedoch nicht vor«,
In der Landwirtschaftssache des Landwirts Friedrich in B< durch seinen Bruder« den Bauern Eml D^HHHP Straße ■ ? USA«. ) in vertreten Antragstellers >. Beschwerdegegners und Rechtsbeschwerdeführers> vertreten durch Rechtsanwalt Dr* bei gegen die Landwirtschaftskammer Hannover in Hannover«, Hohen-zollernstraße 39» Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerde-gegenerin, wegen Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages hat der V«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 8«, November 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Tasche, der Bundesrichter Dr«, Hückinghaus und Br, Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Hesemann und Schädel beschlossen* Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandes-gerichts in Celle vom 9« Mai 1955 wird auf Kosten des Antragstellers? der die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens der Rechtsbeschwerdegegnerin zu erstatten hat? als unzulässig verworfen» . Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 7 122 DM festgesetzt» Die Witwe Berta hat durch notariellen Vertrag vom 6c Februar 1954 eine 1,7806 ha große Weide zu dem Preise von 7 122 DM an den Antragsteller verkauft0 Das Landwirtschaftsamt hat dem Vertrag die Genehmigung versagt« Hiergegen hat der Käufer Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt» Das Amtsgericht Landwirtschaftsgericht) hat den Kaufvertrag genehmigt unter der Auflage, daß der Käufer oder dessen Bruder Emil KflH^innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Beschlusses eine andere Weide im Werte von mindestens 7 OOO DM veräußert,, Auf die sofortige Beschwerde der Landwirtschaftskammer hat das Oberlandesgericht unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses dem Kaufvertrag die Genehmigung versagt mit der Begründung, daß der Käufer die Weide nicht dringend benötig?, während _ i der Landwirt LflHHHP, der auf beiden Seiten de'r Weide Grundstücke besitze, dringender auf den Erwerb der V/eide angewiesen sei als der Käufer, so daß die Durchführung des Vertrages zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führe. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschv/er-de des Antragstellers, mit der er die Genehmigung des Vertrages unter der vom Landwirtschaftsgericht gemachten Auflage erstrebt» Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist, nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Beschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs 2 Hr 1 LwVG bezeichnten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht» Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde setzt danach die abweichende Beurteilung einer bestimmten Rechtsfrage voraus» Eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG liegt jedoch nicht vor«, Die Rechtsbeschwerde versucht die Zulässigkeit des Rechtsmittels damit zu begründen, daß das Beschwerdegericht . indem es eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung darin erblickt habe, daß ein anderer Landwirt dringender auf den Erwerb der Weide angewiesen 3ei als der Antragsteller, von dem Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 15c Juli 1953 (RechtdLandw 1954, 21) abgewichen sei* In dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht Hamm den Grundsatz aufgestellt, daß die Frage, ob die Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führe, nur nach den Verhältnissen der am Vertrage Beteiligten zu entscheiden sei, daß die Genehmigung aber nicht mit der Begründung verweigert werden könne, daß ein weiterer Interessent vorhanden sei, für den der Erwerb aus den Verhältnissen seines Betriebes heraus gerechtfertigt erscheinen könnte* Wenn sich jedoch bei der Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks an einen Nichtlandwirt ergeben sollte, daß Landwirte an dem Erwerb des Grundstücks interessiert seien und es zu einem angemessenen Preise erwerben wollten, so würde die Veräußerung an den Nichtlandwirt in der Regel zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen, es sei denn, daß überwiegende dringende Gründe auf seiten des Nichtlandwirts für den Erwerb des Grundstücks gegeben seien* Es mag dahingestellt bleiben, ob und inwieweit das Beschwerdegeriqht bei der Auslegung des Begriffs der ungesunden Verteilung der Bodennutzung von der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Hamm im Beschluß vom 15- Juli 1953 abgewichen ist. Bei der Beurteilung der Abweichung im Sinne des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG ist stets auf den neuesten Stand der Rechtsprechung abzustellenu Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem neueren - soweit ersichtlich, nicht veröffentlichten - Beschluß vom 'i 4c Mai 1954, der die Genehmigung der Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks an einen Gärtner und Landwirt betraf, mit Rücksicht auf den großen Landbedarf in der betreffenden Gegend, insbesondere auf das dringende Interesse eines benachbarten Landwirts an dem Erwerb des Grundstücks, der beabsichtigten Veräußerung aus dem Gesichtspunkt der ungesunden Verteilung der Bodennutzung die Genehmigung versagt* Abgesehen hiervon kommt eine abweichende Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts dann nicht in Betracht, wenn, wie das hier der Pall ist, bereits eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der streitigen Rechtsfrage vorliegt (vgl Beschluß des erkennenden Senats vom 7- Dezember 1954, V BLw 48/54* Rechtd-Landw 1955, 75)e Der erkennende Senat hat die vorerwähnte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 14:- Mai 1954 durch Beschluß'vom 7* Dezember 1954 (V BLw 47/54, Rechtd-Landw 1955, 39) bestätigt und in den Gründen ausgeführt, eine Grundstücksveräußerung könne auch dann zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen, wenn der Käufer selbst Landwirt sei und ein an sich berechtigtes Interesse an dem Erwerb des Grundstücks habe, Jedoch andere Bewerber aus den Kreisen der Landwirtschaft dringender auf das Grundstück angewiesen seien als der im Vertrag vorgesehene Erwerbero • Eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG liegt danach nicht vor. Die Rechtsbeschwerde mußte deshalb ohne sachliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung als unzulässig verworfen werden,. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 54? 44? 45 IiwVGtq Di*, Tasche Dr., Hückinghaus Dr. Piepenbrock