Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landv/irtschaf tssachen auf die Hechtsbeschwerde des Antragstellers, des Diplom-Landwirts Dr. Hafts-Heinrich U0MHB in Kfl Strasse vertreten durch die Rechtsanwälte Dr und Dr. in gegen den Beschluss des 10. Der ältere Sohn Hans-Heinrich hat hei dem Amtsgericht die Ausstellung eines gemeinschaftlichen Erbscheins nebst Hoffolgezeugnis des Inhalts beantragt, dass sein Vater von ihm und seinen Geschwistern zu je 1/3 beerbt und er Hoferbe des Hofes in geworden sei. In der Hechtsbeschv/erde-schrift ist gesagt, die Begründung werde nachgereicht, und zugleich gebeten worden, hierzu eine Prist von einem Monat bewilligen zu wollen. Mai 1952 bei dem Bundesrichtshof eingegangen ist, haben die Vertreter des Antragstellers die Hechtsbeschwerde begründet und vorsorglich um iedereinsetzung in den vorigen ,Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist gebeten. Di gewesen, de dereinsetzu eser Antrag sei allerdings unglücklich gefasst denfalls seien die Voraussetzungen für eine \7ie-ng in den vorigen Stand gegeben. Die Begründungsfrist sei nicht nur im'Fristenkalender notiert gewesen, sondern es seien auch zwei Vorfristen zu dem 30 * April und 9»*.Msi verfügt worden. Mai auswärts geweilt, eit sei die gelernte Anwaltsgehilfin auf Urlaub und der Anwaltslehrling infolge eines Autoun-ägrig gewesen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei danach rechtzeitig gestellt worden. den vorigen Stand gegen die Versäumung- der Fri^^.zur> Dezember 1951 (V BIw ndw .1952, S 52) ausgeführt hat, besteht Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in den gen die Versaumung der Fr i s t zur Begründung erde.eine Lücke im;Gesetz, die sinngemäss 11 werden muss, dass gegen die Versäumung selben Vorschriften angewendet werden, die insetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gelten«. Gegen die Versäumung der Fegründungsfrist konnte danach gemäss 5 i22 Abs 2 RFGG- die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. Es ist zwar richtig, dass irj der Rechtsbeschwerdeschrift gebeten worden war,zur Begründung des Rechtsmittels eine Frist von einem Monat zu bewilligen. Diese Fassung Hess nicht erkennen, dass eine Verlängerung der nach § 5 Abs 2 Satz 1 LVR auf einen Monat bemessenen Begrandungsfrist begehrt werde. müssen, bc zu unterne auf U'berla hei Gerich aritte zur Klärung der Krage der Bristvcrlängerung amen,Es genügte nicht, dass er Br» um die Beschaffung der Gerichtsakten hat« Kindestens hätte er ihn auf den AM auf 'der Frist am 12« Mai hinv/eisen müssen, damit er hierübsjr unterrichtet war und gegebenenfalls seinerseits die erforderlich erscheinenden Schritte unternahm« Ber Antrag ssung der Gerichtsakten ist auch erst am 8« Bai t eingegangen, ETe der Ahsendungsvermerk zeigt, sind die Akten noch an demselben Tage Rechtsanwalt Br zugeleitet 'worden-,' indem sie seinem Y.uiisuhe gemäss dem Bach MBr » •Nachschlagewerk" zugeführt wurden« Es trifft danach nicht zu, dass die Akten Brerst am 12« Mai zur Verfügung gestanden hätten, vielmehr ist dem erst wenige Tage vor: Ablauf der Begründungsfrist gestellten Intrage ■ auf; 'Akten üb erlassung unverzüglich entsprochen jf/orden» Bass die Akten erst am Tage des Eristablaufs in .pen Besitz des Rechtsanwairs Br « gelangt sind, ist; also nicht auf eine Verzögerung - bei■der Erledigung der Eingabe vom 7. Mai zurückzuführen » Bie Versäumung der Begründmigsfrist beruht danach-auf- dem Verhalten der Vertreter des Eeehtsbeschwerdeführers und kann nicht als un-verschuld|et angesehen werden« Für sie war vor allem nicht ursächlich, dass heim Eingang der Akten am 13» Mai infolge einer ICefte ar-vorhersehbarer üufälle im Büro der Vertreter frist bereits abgelaufen Da dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die?
2362 073 *V V BliW 37/52 B e c ft .1 u s s In der Landwirtschaftssache betreffend die Erteilung eines Erbscheins nebst Hoffolgezeug nis nach dem am t. llärz 1945 verstorbenen Landwirt Caspar Heinrich hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landv/irtschaf tssachen auf die Hechtsbeschwerde des Antragstellers, des Diplom-Landwirts Dr. Hafts-Heinrich U0MHB in Kfl Strasse vertreten durch die Rechtsanwälte Dr und Dr. in gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberland'esge-richts in Hamm vom 13» Februar 1952 in der Sitzung vom’' • 24. Juni 1952 unter Hitwirkung des SenatsprHsidenten Prof. Dr. Pritsch sowie der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr„ Tasche beschlossen: i Die Hechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 15» Februar 1952 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Der Landwir des in HeflU Blatt 296, einge Grün d e s -t Heinrich HflMBHP war Eigentümer gelegenen, im Grundbuch von Band 6 tragenen Hofes von rund 250 Horgen mit einem 2 - ijinheitswert von 136.300 ,— DM, zu dem. eine Kühle gehört , deren Einheitswert 6.300,— DM beträgt. Caspar Heinrich und seine Ehefrau sind am T. März 1945 ums liehen■ gekommen, Aus ihrer Ehe sind drei Hinder hervorgegangen, und zwar' eine Tochter und zwei Söhne, von denen der jüngere seit Ende des Krieges vermisst ist« Der ältere Sohn Hans-Heinrich hat hei dem Amtsgericht die Ausstellung eines gemeinschaftlichen Erbscheins nebst Hoffolgezeugnis des Inhalts beantragt, dass sein Vater von ihm und seinen Geschwistern zu je 1/3 beerbt und er Hoferbe des Hofes in geworden sei. Das Amtsgericht hat diesem Anträge nicht entsprochen. Das Oberlancesgericht in Hamm hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers durch Beschluss vom 13 > Pebruar 1952 zurtickgev/i.esen. Diese Entscheidung ist dem Antragstel-er am 14. März 1952 zugestellt worden/.Er hat am 121 April 1952 Hechtsbeschwerde eingelegt. In der Hechtsbeschv/erde-schrift ist gesagt, die Begründung werde nachgereicht, und zugleich gebeten worden, hierzu eine Prist von einem Monat bewilligen zu wollen. Durch ein am 8. Mai 1952 eingegangenes Sehr eiben vom bat Rechtsanwalt Dr. ihm die ; Ci-erichtsakten zur Einsichtnahme im Büro der Brozessbevoll--nächtigten zu überlassen und sie dem Bach "Br.. Nachschlagewerk'' Im Bundesgerichtshof zuzuleiten■. Dem ist demselben Tage entsprochen worden. Durch einen Schriftsatz vom 230 Mai 1952, der am 26. Mai 1952 bei dem Bundesrichtshof eingegangen ist, haben die Vertreter des Antragstellers die Hechtsbeschwerde begründet und vorsorglich um iedereinsetzung in den vorigen ,Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist gebeten. Zur Begründung dieses Antrags haben sie geltend (gemacht: Sie hätten bereits bei Einlegung cler Eechtsbeschwelde um eine Pris^Verlängerung um einen Monat gebeten. Di gewesen, de dereinsetzu eser Antrag sei allerdings unglücklich gefasst denfalls seien die Voraussetzungen für eine \7ie-ng in den vorigen Stand gegeben. Die Begründungsfrist sei nicht nur im'Fristenkalender notiert gewesen, sondern es seien auch zwei Vorfristen zu dem 30 * April und 9»*.Msi verfügt worden. Dementsprechend seien die Akten Hechtsanwalt am 30. April vorgelegt worden. Dieser habe Hechtsanwal die er erst nach troffen sei in ICarlsruJi gewesen. De Schwiegerva Zu dieser Z in England falls bettl barer Sufäl der sich gerade in arlsruhe auf- gehalten habe, um die Beschaffung der Gerichtsakten gebeten, am 12. Mai erhalten und noch an demselben Tage abgesandt habeg wo sie am nächsten tage einge- Stenotypistin anwesend gewesen, die den Bürobetrieb als en. Rechtsanwalt sei an diesem Vage noch e und Rechtsanwalt bis mittags in Bonn r Bürovarsteher habe wegen des lodes seines bers vom 7. bis zu dem 12. Mai auswärts geweilt, eit sei die gelernte Anwaltsgehilfin auf Urlaub und der Anwaltslehrling infolge eines Autoun-ägrig gewesen. Infolge dieser Kette unabwend-le sei damals im Büro lediglich eine versierte ht beherrscht habe. Es sei an sich genügend aus-gersonal vorhanden und der Ausfall aller dieser . n auf einmal nicht vorauszusehen gewesen. Unter solchen nie gebildetes Angestellte diesen Umstanden sei die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist ohne ;• .1 ' ■' am 13 * Mai verstrichen Verschulden versäumt worden. Br. habe in Karlsruhe erfahren, dass diese Rrist bereits sei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei danach rechtzeitig gestellt worden. Der Wiedereinsetzungsantfäg ist unbegründet. Gegen'die Zulässigkeit dieses Antrages bestehen keine Bedenken, im Gesetz ist allerdings eine Wiedereinsetung in den vorigen Stand gegen die Versäumung- der Fri^^.zur> Begrün-dung der Hechtsbeschwerde .nicht ausdrücklich vorgesehen« Hach § 10; LVR urjd den §§ 12 IVO , 22 : Abs 2, 29 Abs 4 RFGG nsetzung in den vorigen Stand ausdrücklich rsäumung der Prist zur Einlegung der Rechts-Frist zur.Einlegung der sofortigen Beschwerde sofortigen Beschwerde gegeben, wie der Se- ist die Liederei nur gegen die Ve Beschwerde, der und der weiteren 70/51' = KechtäLa hinsichtlich der vorigen Stand ge der Rechtsbeschw dadurch ausgefül dieser Frist die für eine Niedere nat in seiner Entscheidung vom 4. Dezember 1951 (V BIw ndw .1952, S 52) ausgeführt hat, besteht Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in den gen die Versaumung der Fr i s t zur Begründung erde.eine Lücke im;Gesetz, die sinngemäss 11 werden muss, dass gegen die Versäumung selben Vorschriften angewendet werden, die insetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gelten«. Gegen die Versäumung der Fegründungsfrist konnte danach gemäss 5 i22 Abs 2 RFGG- die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. ' . • . . : i-.L. . • v . ' Die .Voraussetzungen' für diese Massnahme sind indessen im vorliegenden Falle ni )ht gegeben, denn eine Liederein-.. setzung in den \origen Stand ist nur zulässig, wenn der - : Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Dabei wird eine Versäumung der Frist, die in dem Verschulden eines;Vertreters ihren Grund "■ . ■ .■ ■ • ^ l^at, nicht als dine unverschuldete angesehen. Es ist zwar richtig, dass irj der Rechtsbeschwerdeschrift gebeten worden war,zur Begründung des Rechtsmittels eine Frist von einem Monat zu bewilligen. Diese Fassung Hess nicht erkennen, dass eine Verlängerung der nach § 5 Abs 2 Satz 1 LVR auf einen Monat bemessenen Begrandungsfrist begehrt werde. Infolgedessen ist auf diese Bitte hin nichts veranlasst . worden und brauchte nichts veranlasst zu werden, da die Begr ünd/ungiif r i s t ohnehin einen Mon at betrug «Dagegen hätte Rechtsanwalt HflUB®? els ihm am 30» April 1952 die Akten vorgele'-'t garden, auffallen müssen, dass his dahin auf die Bitte in dj-r Eeehtabe s ch w er d eachrift, die er als Antrag auf Br i s tv er lange rung aufgefasst wissen wollte, kein Bescheid :einjregangen war a Bas hätte ihm Veranlassung gehen - c ^ - ■ ----- ■ : - ^ müssen, bc zu unterne auf U'berla hei Gerich aritte zur Klärung der Krage der Bristvcrlängerung amen,Es genügte nicht, dass er Br» um die Beschaffung der Gerichtsakten hat« Kindestens hätte er ihn auf den AM auf 'der Frist am 12« Mai hinv/eisen müssen, damit er hierübsjr unterrichtet war und gegebenenfalls seinerseits die erforderlich erscheinenden Schritte unternahm« Ber Antrag ssung der Gerichtsakten ist auch erst am 8« Bai t eingegangen, ETe der Ahsendungsvermerk zeigt, sind die Akten noch an demselben Tage Rechtsanwalt Br zugeleitet 'worden-,' indem sie seinem Y.uiisuhe gemäss dem Bach MBr » •Nachschlagewerk" zugeführt wurden« Es trifft danach nicht zu, dass die Akten Brerst am 12« Mai zur Verfügung gestanden hätten, vielmehr ist dem erst wenige Tage vor: Ablauf der Begründungsfrist gestellten Intrage ■ auf; 'Akten üb erlassung unverzüglich entsprochen jf/orden» Bass die Akten erst am Tage des Eristablaufs in .pen Besitz des Rechtsanwairs Br « gelangt sind, ist; also nicht auf eine Verzögerung - bei■der Erledigung der Eingabe vom 7. Mai zurückzuführen » Bie Versäumung der Begründmigsfrist beruht danach-auf- dem Verhalten der Vertreter des Eeehtsbeschwerdeführers und kann nicht als un-verschuld|et angesehen werden« Für sie war vor allem nicht ursächlich, dass heim Eingang der Akten am 13» Mai infolge einer ICefte ar-vorhersehbarer üufälle im Büro der Vertreter ; des 31 e chj;sbesc1 -■ werdef' ihrerS:,elngearbeitete Kräfte nicht 0 zugegen waren, denn an diesem Tage war die Begründung.^ frist bereits abgelaufen Da dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die? Versäumung der Begründungsfrist nach illedem niebt stattgegeben werden konnte, musste die Heclitsbesehwer<Je gemäss 5 9 LVR als unzulässig verworfen werden * Die Kostinentscheidung beruht auf den $§ 10 LVR 42, 43, 50 IVO Dr, Pritsch Dr° Hue kinghaus Dr. rasch' ..... .. -1...... V. ■'