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BGH

Gericht: BGH

Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und es sich nicht um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung einer der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von einer Entscheidung dieser Gerichte beantwortet hat. Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht sei in dem angefochtenen Beschluß von Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGHZ 57, 166 und 69, 89) sowie der Oberlandesgerichte Köln (Agrarrecht 1978, 87) und Oldenburg (Agrarrecht 1978, 288) abgewichen. 1• In der Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 57, 186 heißt es, die Höfeordnung finde keine Anwendung, wenn ein im Jahre 19^5 verstorbener Erblasser hinsichtlich seiner nicht unter die Erbhofgesetzgebung fallenden landwirtschaftlichen Besitzung einen Vorerben sowie mehrere Nacherben eingesetzt habe und der Nacherbfall nach dem Inkrafttreten der Höfeordnung eintrete. Das Beschwerdegericht ist von diesen RechtsSätzen in der angefochtenen Entscheidung nicht abgewichen. Bei dem vorliegenden Hof handelt es sich nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts um einen früher in die Erbhofrolle eingetragenen Erbhof, hinsichtlich dessen im Jahre 19^5 und bis zu dem Inkrafttreten der Höfeordnung der Nachlaß noch nicht geregelt war. 2. Vas die Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 69, 89 anbetrifft, so ist dort im Zusammenhang mit Art. 3 § 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung (2.ÄndG HöfeO) ausgeführt, erbrechtliche Verhältnisse im Sinne des § 3 aaO seien im weitesten Sinne auszulegen und umfaßten alle Verhältnisse, die mit dem Anfall und dem Erwerb einer Erbschaft in Zusammenhang stehen, ohne daß zwischen sachlichem und Verfahrensrecht ein Unterschied zu machen sei. wird auch nicht dadurch abweichend ausgelegt, daß das Beschwerdegericht im Zusammenhang mit der Erwägung, die Beteiligte zu 2 könne ihre Rechtsstellung als Nacherbin auf eine adoptierte Person übertragen, ausführt, insoweit sei das im Zeitpunkt des Nacherbfalls geltende Recht maßgebend. Die Entscheidungen der Oberlandesgerichte Köln (Agrarrecht 1978, 87) und Oldenburg (Agrarrecht 1978, 288) befassen sich ebenfalls mit der Auslegung des Begriffes "erbrechtliche Verhältnisse" im Sinne des Art. 3 § 3 2.ÄndG HöfeO. Das Beschwerdegericht hatte sich in der angefochtenen Entscheidung mit dieser Rechtsfrage nicht zu befassen.

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 58 LVO § 44 LwVG
HofBeteiligtebeteiligtAbweichungHöfeordnungLwVGBeschwerdegerichtRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
v blw %/7o	BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache betreffend den Fortbestand einer Nacherbschaft
 Beteiligte:
1.	Landwirt Otto LflBHHB» BflBBMMlNr.®,
Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer,
 Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
 vertreten durch die Rechtsanwälte Dr.
und Robert Bertram
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für LandwirtSchaftsSachen hat am 20. Dezember 1979 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für LandwirtschaftsSachen des Oberlandesgerichts Celle vom 31. Mai 1979 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der der Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 20 000 DM.
Gründe :
I.
Der Beteiligte zu 1 begehrt die Feststellung, daß er Vollerbe des Hofes EjHHBNr.^ ist. Eigentümer des früher in der Erbhofrolle eingetragenen Hofes war bis zu ihrem Tod am 1. September 1943 die Ehefrau des Beteiligten zu 1. Vorher hatte der Hof dem Vater der Beteiligten zu 2 und der ersten Ehefrau des Beteiligten zu 1 gehört.
 
Am 23. Juni 1948 stellte das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Burgwedel ein Hoffolgezeugnis aus, demzufolge der Beteiligte zu 1 zu dem Hofvorerben und die Beteiligte zu 2 zur Hofnacherbin bestimmt waren. Die entsprechende Rechtsstellung der beiden Beteiligten weist auch der Erbschein des Amtsgerichts Burgwedel vom 2. Juli 1948 aus.
Der Beteiligte zu 1 meint, er sei Hofvollerbe geworden, da die 1902 geborene Beteiligte zu 2 nicht - zu demindest nicht mehr - wirtschaftsfähig sei.
Das Landwirtschaftsgericht hat seinen entsprechenden Feststellungsantrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Feststellungsbegehren weiter. Die Beteiligte zu 2 bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und es sich nicht um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung einer der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung
 beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von einer Entscheidung dieser Gerichte beantwortet hat. Der RechtsbeschwerdefUhrer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und wieso die ange-fochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht (vgl.
 BGHZ 15, 5, 9 f). Dabei ist von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.
Diesen Anforderungen wird die Begründung der Rechtsbeschwerde nicht gerecht.
Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht sei in dem angefochtenen Beschluß von Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGHZ 57, 166 und 69, 89) sowie der Oberlandesgerichte Köln (Agrarrecht 1978, 87) und Oldenburg (Agrarrecht 1978, 288) abgewichen.
1• In der Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 57, 186 heißt es, die Höfeordnung finde keine Anwendung, wenn ein im Jahre 19^5 verstorbener Erblasser hinsichtlich seiner nicht unter die Erbhofgesetzgebung fallenden landwirtschaftlichen Besitzung einen Vorerben sowie mehrere Nacherben eingesetzt habe und der Nacherbfall nach dem Inkrafttreten der Höfeordnung eintrete.
Das Beschwerdegericht ist von diesen RechtsSätzen in der angefochtenen Entscheidung nicht abgewichen. Bei dem vorliegenden Hof handelt es sich nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts um einen früher in die Erbhofrolle eingetragenen Erbhof, hinsichtlich dessen im Jahre 19^5 und bis zu dem Inkrafttreten der Höfeordnung der Nachlaß noch nicht geregelt war. Auf einen solchen Nachlaß waren aber nach der ausdrücklichen Regelung in § 58 Abs. 2 LVO die Vorschriften der Höfeordnung für die britische Zone anzuwenden. Die in der angegebenen Vergleichsentscheidung behandelten Rechtsfragen sind angesichts der besonderen gesetzlichen Regelung für das vorliegende Verfahren nicht einschlägig. Eine zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führende Abweichung liegt daher insoweit nicht vor.
2.	Vas die Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 69, 89 anbetrifft, so ist dort im Zusammenhang mit Art. 3 § 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung (2.ÄndG HöfeO) ausgeführt, erbrechtliche Verhältnisse im Sinne des § 3 aaO seien im weitesten Sinne auszulegen und umfaßten alle Verhältnisse, die mit dem Anfall und dem Erwerb einer Erbschaft in Zusammenhang stehen, ohne daß zwischen sachlichem und Verfahrensrecht ein Unterschied zu machen sei.
Hierzu hat das Beschwerdegericht mit der Bemerkung, durch Art. 3 aaO sei die Rechtsstellung der Beteiligten zu 2 nicht berührt worden, keinen abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Der Begriff "erbrechtliche Verhältnisse"
 
wird auch nicht dadurch abweichend ausgelegt, daß das Beschwerdegericht im Zusammenhang mit der Erwägung, die Beteiligte zu 2 könne ihre Rechtsstellung als Nacherbin auf eine adoptierte Person übertragen, ausführt, insoweit sei das im Zeitpunkt des Nacherbfalls geltende Recht maßgebend.
3.	Die Entscheidungen der Oberlandesgerichte Köln (Agrarrecht 1978, 87) und Oldenburg (Agrarrecht 1978,
 288) befassen sich ebenfalls mit der Auslegung des Begriffes "erbrechtliche Verhältnisse" im Sinne des Art. 3 § 3 2.ÄndG HöfeO. Dieser Begriff ist aber vom Beschwerdegericht nicht abweichend ausgelegt worden. Zudem geht es in beiden Vergleichsentscheidungen um die Frage, ob die Hofeigenschaft eines landwirtschaftlichen Besitzes sich nach Inkrafttreten des Zweiten Änderungsgesetzes zur Höfeordnung nach den Vorschriften der Neufassung richtet. Das Beschwerdegericht hatte sich in der angefochtenen Entscheidung mit dieser Rechtsfrage nicht zu befassen.
Es fehlt mithin an der Darlegung einer Abweichung der angefochtenen Entscheidung von einer Vergleichsentscheidung. Die Rechtsbeschwerde mußte folglich ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig Verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 44, 45 LwVG.
Hill
 Hagen
Linden