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BGH · v BK 36/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: v BK 36/78

3. deren Sohn, Postbeamter Heinrich HflHBlf ebendort, Antragsteller und Beschwerdegegner - auch hinsichtlich der Rechtsbeschwerde -, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für LandwirtschaftsSachen hat am 20. September 1978 wird auf Kosten der Beteiligten zu 4, die den Beteiligten zu 1 bis 3 die außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Er hat mit Zustimmung der Beteiligten zu 2, seiner Ehefrau, den Hof gemäß übergabevertrag vom 27. Die hiergegen von der Beteiligten zu 4 eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (•§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechts beschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Die Rechtsbeschwerdeführerin meint, das Oberlandesgericht habe die zur Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 3 erforderlichen Ermittlungen nicht erschöpfend durchgeführt. Das Beschwerdegericht weiche damit von der Entscheidung des Bundesgerichtshofes in NJW 1932, Abgesehen davon, daß an der von der Rechtsbeschwerdeführerin angegebenen Stelle (NJW 1952, 931) eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit eines Hoferwerbers nicht ersichtlich ist, ergibt sich aus der Rechtsbeschwerde auch nicht, welcher Rechtssatz vom Oberlandesgericht in der angefochtenen Entscheidung abweichend von einem Erkenntnis des Bundesgerichtshofes aufgestellt worden sein soll.

Zitierte Normen: § 20 LwVG
BeteiligteBundesgerichtshofesbeteiligtangefochtenOberlandesgerichtLwVGRechtsbeschwerdeführerinRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
v BK 36/78 BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache betreffend die Genehmigung eines Hofüberlassungsvertrages
 Beteiligte:
1.	Bauer Klaus Friedrich	in TUVt
2.	dessen Ehefrau Hertha	geb.	ebendort,
3.	deren Sohn, Postbeamter Heinrich HflHBlf ebendort,
 Antragsteller und Beschwerdegegner - auch hinsichtlich der Rechtsbeschwerde -,
Beschwerdeführerin - auch hinsichtlich der Rechtsbeschwerde -,
vertreten durch die Rechtsanwälte Dr.
und
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für LandwirtschaftsSachen hat am 20. Dezember 1978 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden
- gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter -	*
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. September 1978 wird auf Kosten der Beteiligten zu 4, die den Beteiligten zu 1 bis 3 die außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 80 000 DM festgesetzt.
G r ü n d e
I.
Der Beteiligte zu 1 ist Eigentümer des im Grundbuch von TO» eingetragenen Hofes. Er hat mit Zustimmung der Beteiligten zu 2, seiner Ehefrau, den Hof gemäß übergabevertrag vom 27. Januar 1978 seinem Sohn, dem Beteiligten zu 3, übertragen. Seine Tochter, die
 
Beteiligte zu 4, soll nach dem.Überlassungsvertrag eine Abfindung erhalten. Die Vertragsparteien haben die Genehmigung des Hofüberlassungsvertrages begehrt.
Die Beteiligte zu 4 hat der Genehmigung widersprochen. Das Landwirtschaftsgericht hat den Überlassungsvertrag genehmigt. Die hiergegen von der Beteiligten zu 4 eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 4 hat Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Beteiligten zu 1 bis 3 bitten um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
II.
Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (•§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechts beschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von einer Entscheidung eines dieser Gerichte beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und wieso die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht (vgl. BGHZ 15, 5, 9 f).
4
Diesen Anforderungen wird die Begründung der Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Die Rechtsbeschwerdeführerin meint, das Oberlandesgericht habe die zur Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 3 erforderlichen Ermittlungen nicht erschöpfend durchgeführt. Das Beschwerdegericht weiche damit von der Entscheidung des Bundesgerichtshofes in NJW 1932,
931 ab.
Abgesehen davon, daß an der von der Rechtsbeschwerdeführerin angegebenen Stelle (NJW 1952, 931) eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit eines Hoferwerbers nicht ersichtlich ist, ergibt sich aus der Rechtsbeschwerde auch nicht, welcher Rechtssatz vom Oberlandesgericht in der angefochtenen Entscheidung abweichend von einem Erkenntnis des Bundesgerichtshofes aufgestellt worden sein soll.
Die Rechtsbeschwerde erweist sich hiermit als nicht statthaft. Sie ist daher ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zu verwerfen.
Ohne Prüfung mußte damit auch bleiben, ob das Verfahren in der Hauptsache seine Erledigung gefunden hat. Die Erledigungserklärung der Rechtsbeschwerdeführerin in der Rechtsmittelinstanz setzt ein zulässiges Rechtsmittel voraus, an dem es hier aber fehlt.
T
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§44, 45
LwVG.
Hill
 Hagen
Linden