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BGH · Y BLw 36/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Y BLw 36/67

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner dio diesem im Hechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Von den Zeiten seines Arbeitsdienstes und Wehrdienstes abgesehen hat er auf dem Hof gelebt und gewohnt; nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft zog er mit seiner Familie wieder auf den Hof.Br war dort gegen die Gewährung freier Kost und Wohnung und eines geringen Taschengeldes tätig. Runmehr begehrt er gemäß § 37 LVO die Feststellung, daß der Antragsgegner als Hof erbe wirtschaftsunfähig sei. Rer Antragsgegner hat um Zurückweisung des Antrages gebeten und behauptet, der heutige schlechte Zustand der Besitzung beruhe allein auf dem starrsinnigen Verhalten seines Vaters, der allein den Betrieb führe. Ras Landwirtschaftsgericht hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen, weil die Vorschrift des § 37 LVO Es handle sich seit der Löschung des Hof Vermerks nicht mehr um einen Hof; demgemäß könne auch nicht mehr die Wirts chaftsfähigke it eines Hof erben festgestellt werden. Bas sei aber hier nicht der Fall, der Antragsteller habe den Hofvermerk im Grundbuch löschen lassen. Ob der Antrag als einfacher Feststellungsantrag in entsprechender Anwendung des § 236 ZPO zulässig sei, brauche nicht geprüft zu werden, da für die Entscheidung über einen solchen Antrag nicht das Landwirtschaftsgericht zuständig sei. § 1 Nr. 5 LwVG scheide ebenfalls aus, weil diese Vorschrift zur Begründung der Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts voraussetze, daß es sich um einen Hof handle. Nach § 18 Abs. 1 HÖfeO sei das Landwirtschaftsgericht zwar für alle Streitigkeiten, die sich bei der Anwendung der Höfeordnung ergeben sowie aus Abmachungen der Beteiligten darüber sachlich zuständig. Baß die sachliche Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts nicht begründet sein könne, zeige sich eindeutig, wenn man den Leistungsantrag betrachte, der dem vom Antragsteller gestellten Feststellungsantrag entsprechen würde. Ba das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist, kommt daher nur § 24 Abs. 2 LwVG für die Zulässigkeit des Rechtsmittels in Präge. Bei dieser Verfahrenslage kann auf das Vorbringen der Rechtsbeschwerde nicht eingegangen werden, die ange-fochtene Entscheidung sei verfassungswidrig, weil sie dem Antragsteller die Möglichkeit nehme, den erkennenden Senat anzurufon, um die Beseitigung des den Antragsteller belastenden Zustandes zu erreichen.

Zitierte Normen: § 37 LVO § 236 ZPO § 1 LwVG § 18 HoefeO § 24 LwVG § 256 ZPO § 12 LwVG § 30 KostO
HofBasunzulässigAntragsgegnerBrRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

2067
086 -	J
BUNDESGERICHTSHOF
Y BLw 36/67*	BESCHLUSS
in dem Verfahren
 betreffend die Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit eines Hoferben
 Beteiligte:
• Landwirt Hermann
 Antragsteller, Beschwerde- und Hechtsbeschwerdeführer9
- im Rechtebeschwerdeverfahren vertreten durch Rechtsanwalt in
2. Landwirt Kurt
 Antragsgegner, Beschwerde- und Hechtsbeschwerdegegner9
- im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten durch Hechtsanwalt Br* MIBB in 4HHHHI
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 30. November 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin sowie der Bundesrichter Dr. Piepenbrock und Br. Grell und der landwirtschaftlichen Beisitzer Carstensen und Schmidt
 beschlossen:
Die Hechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf als Senat für Landwirtschaftssachen vom 9« August 1967 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner dio diesem im Hechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Hechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3 000 DM festgesetzt.
Gründe :
I.
Der 79jährige Antragsteller ist Eigentümer einer 50 1/2 Morgen großen landwirtschaftlichen Besitzung,, die früher Hof im Sinne der Höfeordnung war. Der 51jährige Antragsgegner ist sein ältester Sohn; er ist verheiratet und hat vier Kinder. Von den Zeiten seines Arbeitsdienstes und Wehrdienstes abgesehen hat er auf dem Hof gelebt und
 gewohnt; nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft zog er mit seiner Familie wieder auf den Hof. Br war dort gegen die Gewährung freier Kost und Wohnung und eines geringen Taschengeldes tätig. Im Jahre 1957 wollte der Antragsteller seinen Hof verkaufen. Er ließ deshalb den Hofvermerk löschen. ])er Antragsgegner erwirkte daraufhin die Eintragung eines Veräußerungsverbots im Grundbuch. Die Gerichte nahmen an, daß angesichts des geschilderten Sachverhalts zwischen den Beteiligten ein formlos bindender Hofübergabevorvertrag zustandegekommen sei. Im Jahre 1962 erhob der Antragsteller Vollstreckungsgegenklage gegen dieses Verbot. Er stützte seine Klage darauf, daß der Antragsgegner sich nicht mehr um die Wirtschaft kümmere und wegen Unterschlagung gerichtlich bestraft worden sei. Rer Antragsteller hatte in allen drei Rechtszügen keinen Erfolg.
Runmehr begehrt er gemäß § 37 LVO die Feststellung, daß der Antragsgegner als Hof erbe wirtschaftsunfähig sei.
Er otützt sein Begehren auf die Bestrafung seines Sohnes und behauptet, dieser habe bisher den angerichteten Schaden nicht wieder gutgemacht und sei mithin nicht kreditfähig.
Er sei ein Bummelant und lasse den Hof verkommen. Er habe ihn, den Antragsteller, tätlich angegriffen. Auch die Ehefrau des Antragsgegners behandle ihn schlecht.
Rer Antragsgegner hat um Zurückweisung des Antrages gebeten und behauptet, der heutige schlechte Zustand der Besitzung beruhe allein auf dem starrsinnigen Verhalten seines Vaters, der allein den Betrieb führe.
Ras Landwirtschaftsgericht hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen, weil die Vorschrift des § 37 LVO
 
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nicht anwendbar sei. Es handle sich seit der Löschung des Hof Vermerks nicht mehr um einen Hof; demgemäß könne auch nicht mehr die Wirts chaftsfähigke it eines Hof erben festgestellt werden.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hatte keinen Erfolg. Bas Beschwordegericht führt aus: Hach § 37 LVO könne das Landwirtschaftsgericht feststellen, ob ein Hof erbe wirtschaftsfähig sei. Voraussetzung für eine derartige Feststellung sei, daß die Person, deren Wirtschaftefähigkeit festgestellt werden solle, Hoferbe sei. Bas wiederum setze voraus, daß die landwirtschaftliche Besitzung ein Hof im Sinne der Höfeordnung sei. Bas sei aber hier nicht der Fall, der Antragsteller habe den Hofvermerk im Grundbuch löschen lassen. Ob der Antrag als einfacher Feststellungsantrag in entsprechender Anwendung des § 236 ZPO zulässig sei, brauche nicht geprüft zu werden, da für die Entscheidung über einen solchen Antrag nicht das Landwirtschaftsgericht zuständig sei. § 1 Nr. 5 LwVG scheide ebenfalls aus, weil diese Vorschrift zur Begründung der Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts voraussetze, daß es sich um einen Hof handle. Nach § 18 Abs. 1 HÖfeO sei das Landwirtschaftsgericht zwar für alle Streitigkeiten, die sich bei der Anwendung der Höfeordnung ergeben sowie aus Abmachungen der Beteiligten darüber sachlich zuständig. Indessen könnten hier nur die unmittelbare Anwendung der Höfeordnung und Abmachungen in deren Nahmen gemeint sein.
Auch nach § 18 HöfeO müßten die dort genannten Entscheidungen sich stets auf einen Hof beziehen. Baß die sachliche Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts nicht begründet sein könne, zeige sich eindeutig, wenn man den Leistungsantrag betrachte, der dem vom Antragsteller gestellten Feststellungsantrag entsprechen würde. Ber ent-
 
sprechende Leistungsantrag wäre nämlich der Antrag auf Verurteilung zur Bewilligung der Löschung des Veräußerungsverbote. Für einen solchen Antrag sei aber das ordentliche Gericht zuständig. Einen entsprechenden Antrag habe der Antragsteller übrigens im vorauf gehenden Verfahren gestellt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde dos Antragstellers.- Sie ist rechtzeitig eingelegt und begründet worden., Bas Rechtsmittel ist aber nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 LwVG gegeben sind. Ba das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist, kommt daher nur § 24 Abs. 2 LwVG für die Zulässigkeit des Rechtsmittels in Präge.
Es kann nicht zweifelhaft sein, daß es sich im vorliegenden Pall nicht um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt. Bas Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde nicht als unzulässig zurückgewiesen, sondern als unbegründet) es hat die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts gebilligt Indem es dadurch die Unzulässigkeit der begehrten Feststellung bestätigte, hat es nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, in Wahrheit die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Bas verkennt der Antragsteller.
Bie Zulässigkeit des Rechtsmittels kann auch nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, auf die Fiktion gestutzt werden, das Oberlandesgericht wäre, wenn es sachlich Uber die Wirtschaftsfähigkeit des Sohnes entschieden hätte, von bestimmten Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte abgewichen. Tatsächlich hat das Besohwerdegericht darüber nicht entschieden; eine Abweichung liegt nicht vor.
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Bei dieser Verfahrenslage kann auf das Vorbringen der Rechtsbeschwerde nicht eingegangen werden, die ange-fochtene Entscheidung sei verfassungswidrig, weil sie dem Antragsteller die Möglichkeit nehme, den erkennenden Senat anzurufon, um die Beseitigung des den Antragsteller belastenden Zustandes zu erreichen. Das wäre nur möglich * wenn der Senat durch ein zulässiges Rechtsmittel in der Lage wäre, in der Sache selbst zu entscheiden.
Überdies hat das Beschwerdegericht die Zulässigkeit einer Rests teilungsklage (§ 256 ZPO) nicht schlechthin, sondern nur seine Entscheidungszuständigkeit verneint, die des Landgerichts jedoch nicht. Dem Rechtsbeschwerdegericht ist es auch verwehrt, die Sache nach § 12 Abs. 1 Satz 1 LwVG an das zuständige Landgericht Düsseldorf zu verweisen. Das wäre nur möglich, wenn das Rechtsbeschwerdegericht auf Grund einer zulässigen Rechtsbeschwerde zu einer Sachentscheidung in der Lage wäre.
Die Rechtsbeschwerde muß demnach als unzulässig verworfen werden.
 
Pie Kostenentscheidung beruht auf §§ 34 Abs, 2 Satz^j 45 Abs. 2 LwVG, § 44 Abs. Ill a LVO, § 30 KostO.
Pr, Augustin-	Pr,	Piepenbrock	Pr.	Grell