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BGH

Gericht: BGH

Das Land rat samt des Unterwesterwaldkreises in MoHB| hat den Kaufverträgen die Genehmigung versagt, weil ein Erwerb der Grundstücke durch weit entfernt wohnende Nicht- Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht 2ugelacsen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und auch keiner der Ralle des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG vorliegt, nur dann zulässig, wenn das Beschv/erdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht. Dagegen würde eine Aufforstung der Grundstücke durch die Gemeinde Wi^fp, die zu beiden Seiten des Wiesentales Waldanlieger sei, nicht nur zu einer Arrondierung ihres Waldbesitzes führen, sondern vor allem den volkswirtschaffliehen Streben nach größeren zusammenhängenden Flächen entgegenkommen. Wesentlich erscheine hierbei, daß es agrarstrukturell unzweckmäßig wäre, zwischen den großen Wald-flächen der Gemeinde eine kleinere, anderen Personen gehörende Fortstfläche entstehen zu lassen, weil dann die Gewähr für eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung nicht gegeben sei. Schließlich komme noch hinzu, daß die Gemeinde Wittgert auf den Erwerb der Grundstücke zur Schaffung eines Quellschutzgebietes angewiesen sei. Wenn die Antragsteller die Parzellen in absehbarer Zeit der Gemeinde WifH^p überlassen müßten, so könnte der Erwerb der Grundstücke für sie nur eine Kapitalanlage dar-stollen, was ebenfalls zu einer Versagung der Genehmigung führen müßte. Die Rechtsbeschwerde führt Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sowie der Oberlandesgerichte Stuttgart und Hamm an, von denen das Beschwerdegericht abgewichen sein soll. Soweit es sich darum handelt, daß das Beschwerdegericht nur eine forstwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke für möglich hält, macht die Rechtsbeschwerdc zu Unrecht eine Abv/eichung von den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Stuttgart vom 8. Ras Oberlandesgericht Stuttgart hat auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt, daß die richtige Kulturart für das streitige Grundstück die bisherige Verwendung als Wiese sei, so daß eine Umwandlung in Wald keine ordnungsmäßige Bewirtschaftung im Sinne des Art. IV Abs.4 B KRG Nr. 45 darstelle. Ras Oberlandesgericht Hamm hat in einem GrundStückserwerb zwecks Aufforstung eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung erblickt, weil das Grundstück durch eine Aufforstung der landwirtschaftlich en Nutzung verlorengehe und die landv/irt-schaftliche Nutzung bei dom Mangel an landwirtschaftlichen Grundstücken einer Aufforstung vor.zuziehen sei. Von diesen Entscheidungen ist das Beschwerdegericht ‘nicht dadurch abgewichen, daß es allein eine forstwirtschaftliche Nutzung der von den Antragstellern gekauften Grundstücke für möglich hält. Abgesehen davon, daß die Entscheidungen der Oberlandesgerichte Stuttgart und Hamm einen anderen als den hier vorliegenden Sachverhalt betreffen, liegt eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG schon deshalb nicht vor, weil die Beantwortung der Frage, für welche Kulturart ein Bei der Feststellung des Beschwerdegerichts, daß nur eine forstwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke möglich sei, handelt es sich somit um eine tatrichterliche Entscheidung, die für eine Abweichung nicht in Betracht kommt. Nach dem Beschluß des Senats vom 25* April 1961 kann bei der Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks an einen Nichtlandwirt, wenn ErwerbsInteressenten aus dem Kreise der Landwirtschaft nicht vorhanden sind, die Genehmigung wegen ungesunder Verteilung der Bodennutzung (Art. III Nr. 5b BrMilRegVO Nr. 84) nicht deshalb versagt werden, weil vom landwirtschaftlichen Standpunkt aus einem anderen Nichtlandwirt als Erwerber der Vorzug zu geben wäre. In einem solchen Fall muß es bei der vom Verkäufer getroffenen Wahl des Käufers sein Bewenden haben, ohne daß es darauf ankommt, ob etwa ein anderer Nichtlandwirt das Grundstück dringender benötigt als der Käufer; denn wenn nur Nichtlandwirte für den Erwerb des Grundstücks in Betracht kommen, stellt sich in ihrem Verhältnis zueinander die Frage der ungesunden Verteilung der Bodennutzung überhaupt nicht. Juli 1953 ausgeführt, daß, wenn kein Landwirt Bedarf an dem Grundstück hahe und auch in absehbarer Zeit mit einen Bedarf von landwirtschaftlicher Seite nicht gerechnet zu werden brauche, die Genehmigung nicht aus dem Gesichtspunkt der ungesunden Verteilung der Bodennutzung versagt werden könne. Von diesenGrundsätzen, die auch für den Begriff der ungesunden Bodenverteilung im Sinne des § 9 Abs. 1 Kr. 1 GrdstVG gelten, ist das Beschwerdegericht insofern abgewichen, als es das Erwerbsinteresse der Gemeinde Wi^|mit Rücksicht auf das vorgesehene Quellschutzgebiet und die Arrondierung ihres Waldbesitzes als vordringlich angesehen hat. Das Oberlandesgericht hat die Versagung der Genehmigung vor allem damit begründet, daß ein Erv/erb der Grundstücke durch die Käufer den Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspreche (§9 Abs. 2 GrdstVG), weil eine Aufforstung durch die Gemeinde auch dem volkswirtschaftlichen Streben nach größeren zusammenhängenden Flächen entgegenkomme. Als wesentlich und damit offensichtlich als entscheidend bezeichnet das Oberlandesgericht die Tatsache, daß es agrarStruktureil unzweckmäßig wäre, zwischen den großen Waldflächen der Gemeinde eine kleinere, anderen Personen gehörende Porstfläche entstehen zu lassen, weil hierbei die Gewähr für eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung nicht gegeben wäre. Auf eine Abweichung von den Entscheidungen des Senats vom 25.

Zitierte Normen: § 24 LwVG § 9 GrdstVG § 24 LwVG § 9 GrdstVG § 33 LwVG
GrundstückKäuferNutzungAbweichungOberlandesgerichtGenehmigungBeschlußGemeinde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V_BL\v_36/64
BESCHLUSS
betreffend die Genehmigung der Grundstuckskaufvertrage vom 17« November 1962 (PH - PIH/62 der Urkundenrolle des Notars HäHÜ in SopPH)
Beteiligte^
1 . der Student Karl-Heinz
 in MI
2. der Einkaufsleiter Karl-Wilhelm	W e
Kri
 in
Antragsteller, Beschwerde- und Eechtsbeschwerde-fUhrer (Käufer),
- vertreten durch Rechtsanwalt
 in
3.	die Ehefrau Johanna
4.	die Witwe Anna Paula K
5.	die Eheleute Landwirt Peter V/ppp geb. Schäfer in Wi
6.	die Ehefrau Marie P
geb. Kll geb. Kl(
p in Wi PP in Wi und Agathe
 in Wil
 zu 3 bis 6 Verkäufer.
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat in der Sitzung vom 25. März 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin, der Bundesriehter Br. Piepenbroek und Br. Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Brückel und Schmidt beschlossen:
Die Reehtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Landwirtschaftssenats - des Ober-landesgerichts Koblenz vom 2. Juli 1964 wird auf Kosten der Antragsteller als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2 190,60 BM festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Durch notarielle Verträge vom 17. November 1962 haben die Beteiligten zu 1 und 2 (Antragsteller) von den Beteiligten zu 3 bis 6 Wiesengrund stücke in	in	einer
 Größe von insgesamt 60,85 & zu dem Preise von 2 190,60 DM gekauft . Die Grundstücke liegen in einer trichterförmigen Mulde, die von Waldgrund stücken der Gemeinde Wi^H^ um-geben ist. In den Kaufverträgen haben die Käufer erklärt, daß die Grundstücke zur Aufforstung und zur Anlegung eines Fischteiches erworben werden. .
Das Land rat samt des Unterwesterwaldkreises in MoHB| hat den Kaufverträgen die Genehmigung versagt, weil ein Erwerb der Grundstücke durch weit entfernt wohnende Nicht-
landwirto eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens
 
bedeute. Die Käufer haben hiergegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und dazu vorgetragen, sie hätten die Absicht, auf den Grundstücken eine Fischzucht zu betreiben uni eine Baumschule zu errichten. Sie wollten sich auch in Wittgert niederlassen. Der Antragsteller BfllB werde im April 1963 seine Lehre in einer Baumschule beenden und sich dann anschließend noch ein Jahr in der Fischzucht ausbildcn.
Br sei deshalb Fachmann. Der Antragsteller We^^HB müsse aus Gesundheitsgründen seinen Beruf aufgeben und wolle mit Bfl|p zusammen die Grundstücke nutzen.
Die Landwirtschaftsbehörde hat dazu geltend gemacht, die Gemeinde Wittgert sei an dem Erwerb der Wiesenparze1len interessiert. Sie beabsichtige, diese von Gemeindewald eingeschlossenen Grundstücke in den Waldverband aufzunehmon und aufzuforsten. Außerdem befinde sich an dem Wiesental die Quellfassung für die Wasserversorgung der Gemeinde, von der eine Rohrleitung quer durch die Wiesen zu dem Wasserbehälter verlaufe. Ein Verfahren zwecks Festsetzung des Wiesentales als Quellschutzgebiet sei inzwischen eingeleitet worden. Infolgedessen werde eine Nutzung der Grundstücke zu dem Teil überhaupt nicht mehr, zu dem Teil nur noch mit erheblichen Einschränkungen möglich sein. Ein Erwerb des Geländes durch die Antragsteller bedeute auch eine nicht zu billigende Kapitalanlage.
Bas Amtsgericht (Landwirtschaftsgerieht) hat die Versagung der Genehmigung bestätigt. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller hatte keinen Erfolg. Mit der Reehtsbc-schwerde verfolgen die Käufer den Genehmigungsantrag weiter.
- II.
Die Rechtsbeschwerde ist zwar verspätet eingelegt. Pen Antragstellern ist jedoch gegen die Versäumung der Rechts-
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beschwerdefrist durch Beschluß des Senats vom 13* November 1964 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt worden.
Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht 2ugelacsen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und auch keiner der Ralle des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG vorliegt, nur dann zulässig, wenn das Beschv/erdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht.
1. Bas Oberlandesgericht hält die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG (ungesunde Verteilung des Grund und Bodens) aus verschiedenen Gründen für gegeben. Es stellt zunächst fest, daß eine allgemeine landwirtschaftliche Nutzung der Wiesengrund stücke wegen ihrer Lage und Beschaffenheit in hohen Maße unwirtschaftlich sei. Eine fischereimäßige Nutzung, wie sie von den Antragstellern beabsichtigt sei, komme nicht in Betracht, weil eine Anlegung von Fischteichen, die zu dem Teil in dem vorgesehenen Quellschutzgebiet liegen würden, keinesfalls genehmigt werde. Es bleibe allein die Möglichkeit einer forstwirtschaftlichen Nutzung der streitigen Parzellen. Für eine solche Art der Bodennutzung lägen jedoch, so führt das Beschwerdegericht weiter aus, in der Person der Käufer keine triftigen Gründe für eine Genehmigung vor. Allgemeine agraretruktureile Gesichtspunkte sprächen sogar gegen den Erwerb der Grundstücke durch die Käufer. Anhaltspunkte dafür, daß der Grundstückserwerb durch die Antragsteller im allgemeinen volkswirtschaftlichen Interesse liege, seien nicht ersichtlich. Die Käufer seien keine Forstwirte, Außerdem sei zu berücksichtigen, daß die Antragsteller nicht in Wi wohnten und auf dem gekauften Gelände keine Existenz finden könnten. Insbesondere aber würde ein Erwerb der Grundstücke
 
durch die Käufer den Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widersprechen. Dagegen würde eine Aufforstung der Grundstücke durch die Gemeinde Wi^fp, die zu beiden Seiten des Wiesentales Waldanlieger sei, nicht nur zu einer Arrondierung ihres Waldbesitzes führen, sondern vor allem den volkswirtschaffliehen Streben nach größeren zusammenhängenden Flächen entgegenkommen. Wesentlich erscheine hierbei, daß es agrarstrukturell unzweckmäßig wäre, zwischen den großen Wald-flächen der Gemeinde eine kleinere, anderen Personen gehörende Fortstfläche entstehen zu lassen, weil dann die Gewähr für eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung nicht gegeben sei. Schließlich komme noch hinzu, daß die Gemeinde Wittgert auf den Erwerb der Grundstücke zur Schaffung eines Quellschutzgebietes angewiesen sei. Wenn die Antragsteller die Parzellen in absehbarer Zeit der Gemeinde WifH^p überlassen müßten, so könnte der Erwerb der Grundstücke für sie nur eine Kapitalanlage dar-stollen, was ebenfalls zu einer Versagung der Genehmigung führen müßte.
2. Die Rechtsbeschwerde führt Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sowie der Oberlandesgerichte Stuttgart und Hamm an, von denen das Beschwerdegericht abgewichen sein soll. Es handelt sich um den Beschluß des Senats vom 25» April 1961 (V BLw 30/60, RdL 1961, 148) sowie um die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. März 1954 (RdL 1954,
 223) und des Oberlandesgerichts Hamm vom 17» April 1953 (RdL 1953, 276) und 15» Juli 1953 (HdL 1954, 120). Die Voraussetzungen der Abweichüngsrechtsbeschwerde sind jedoch nicht gegeben. Die Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Hr. 1 LwVG bedeutet eine Abweichung in rechtlicher Hinsicht.
Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Abweichung liegt deshalb, wie der Senat schon wiederholt ausgesprochen hat, nur dann vor, wenn das Beschwerdegericht eine Rechtsfrage anders beantwortet, insbesondere eine
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gesetzliche Vorschrift anders ausgelegt hat, als dies in einer Entscheidung eines der für die Abweichung in Betracht kommenden Gerichte geschehen ist. Soweit es sich darum handelt, daß das Beschwerdegericht nur eine forstwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke für möglich hält, macht die Rechtsbeschwerdc zu Unrecht eine Abv/eichung von den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Stuttgart vom 8. März 1954 und Hamm vom 17. April 1953 geltend. In beiden Entscheidungen spielte die Frage der Aufforstung von Grundstücken eine Rolle. In den vom Oberlandesgericht Stuttgart entschiedenen Fall sollte ein Wiesengrundstück in Wald umgewandelt, in dem der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm zugrunde liegenden Fall ein Grundstück, das bisher nicht landwirtschaftlich genutzt war, aber sowohl für eine landwirtschaftliche wie auch für eine forstwirtschaftliche Nutzung geeignet war, aufgeforstet worden. Ras Oberlandesgericht Stuttgart hat auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt, daß die richtige Kulturart für das streitige Grundstück die bisherige Verwendung als Wiese sei, so daß eine Umwandlung in Wald keine ordnungsmäßige Bewirtschaftung im Sinne des Art. IV Abs. 4 B KRG Nr. 45 darstelle. Ras Oberlandesgericht Hamm hat in einem GrundStückserwerb zwecks Aufforstung eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung erblickt, weil das Grundstück durch eine Aufforstung der landwirtschaftlich en Nutzung verlorengehe und die landv/irt-schaftliche Nutzung bei dom Mangel an landwirtschaftlichen Grundstücken einer Aufforstung vor.zuziehen sei. Von diesen Entscheidungen ist das Beschwerdegericht ‘nicht dadurch abgewichen, daß es allein eine forstwirtschaftliche Nutzung der von den Antragstellern gekauften Grundstücke für möglich hält. Abgesehen davon, daß die Entscheidungen der Oberlandesgerichte Stuttgart und Hamm einen anderen als den hier vorliegenden Sachverhalt betreffen, liegt eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG schon deshalb nicht vor, weil die Beantwortung der Frage, für welche Kulturart ein
 
Grundstück geeignet ist, keine Hechtsfrage betrifft, sondern tatsächlicher Art ist und von der Hage des einzelnen Palles abhängt. Bei der Feststellung des Beschwerdegerichts, daß nur eine forstwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke möglich sei, handelt es sich somit um eine tatrichterliche Entscheidung, die für eine Abweichung nicht in Betracht kommt. Die Frage, ob das Oberlandesgericht, wie die Rechtsbeschwerdc meint, dadurch, daß es bei seiner Entscheidung bereits die Einbeziehung der Grundstücke in ein Quellschutzgobiet berücksichtigt hat, obwohl das Verfahren zwecks Festsetzung des Wasserschutzgebietes noch nicht abgeschlossen ist, in unzulässiger Weise den Entscheidungen der Verwaltungsbehörden oder Verv/altungsgeriehte vorgegriffen hat, ist im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ohne Bedeutung. Ob eine Rechtsverletzung vorliegt, kann erst geprüft werden, wenn die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerdc feststeht.
Nach dem Beschluß des Senats vom 25* April 1961 kann bei der Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks an einen Nichtlandwirt, wenn ErwerbsInteressenten aus dem Kreise der Landwirtschaft nicht vorhanden sind, die Genehmigung wegen ungesunder Verteilung der Bodennutzung (Art. III Nr. 5b BrMilRegVO Nr. 84) nicht deshalb versagt werden, weil vom landwirtschaftlichen Standpunkt aus einem anderen Nichtlandwirt als Erwerber der Vorzug zu geben wäre. In einem solchen Fall muß es bei der vom Verkäufer getroffenen Wahl des Käufers sein Bewenden haben, ohne daß es darauf ankommt, ob etwa ein anderer Nichtlandwirt das Grundstück dringender benötigt als der Käufer; denn wenn nur Nichtlandwirte für den Erwerb des Grundstücks in Betracht kommen, stellt sich in ihrem Verhältnis zueinander die Frage der ungesunden Verteilung der Bodennutzung überhaupt nicht. Auch das Oberlandesgericht Hamm hat in dem von der Rechtsbeschwerde angeführten
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Beschluß vom 15. Juli 1953 ausgeführt, daß, wenn kein Landwirt Bedarf an dem Grundstück hahe und auch in absehbarer Zeit mit einen Bedarf von landwirtschaftlicher Seite nicht gerechnet zu werden brauche, die Genehmigung nicht aus dem Gesichtspunkt der ungesunden Verteilung der Bodennutzung versagt werden könne. Von diesenGrundsätzen, die auch für den Begriff der ungesunden Bodenverteilung im Sinne des § 9 Abs. 1 Kr. 1 GrdstVG gelten, ist das Beschwerdegericht insofern abgewichen, als es das Erwerbsinteresse der Gemeinde Wi^|mit Rücksicht auf das vorgesehene Quellschutzgebiet und die Arrondierung ihres Waldbesitzes als vordringlich angesehen hat. Der angefoch-tene Beschluß beruht jedoch nicht auf dieser Abweichung. Das Oberlandesgericht hat die Versagung der Genehmigung vor allem damit begründet, daß ein Erv/erb der Grundstücke durch die Käufer den Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspreche (§9 Abs. 2 GrdstVG), weil eine Aufforstung durch die Gemeinde auch dem volkswirtschaftlichen Streben nach größeren zusammenhängenden Flächen entgegenkomme. Als wesentlich und damit offensichtlich als entscheidend bezeichnet das Oberlandesgericht die Tatsache, daß es agrarStruktureil unzweckmäßig wäre, zwischen den großen Waldflächen der Gemeinde eine kleinere, anderen Personen gehörende Porstfläche entstehen zu lassen, weil hierbei die Gewähr für eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung nicht gegeben wäre.
Diese Begründung des angefochtenen Beschlusses weicht von keiner der von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidungen ab. Wenn die Entscheidung des Beschwerdegerichtc auf verschiedene Gründe gestützt ist und nur bei einem dieser Gründe eine Abweichung vorliegt, beruht die Entscheidung nicht auf der Abweichung (vgl. Beschluß des Senats vom 11.,Dezember 1956, V BLw 43/56, Rdl 1957, 76). Das gilt nicht nur, wenn es sich um selbständige Versagungsgründe handelt, sondern auch dann, wenn, wie im vorliegenden Pall, nur ein Versagungsgrund in Betracht kommt und das Beschwerdegericht
 
das Vorlicgen dieses Versagungsgrundes mit verschiedenen Erwägungen begründet hat. Auf eine Abweichung von den Entscheidungen des Senats vom 25. April 1961 und auch des Oberlandesgcrichts Hamm vom 15. Juli 1953 kann deshalb die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht gestützt werden.
Da sonstige Abweichungen nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich sind, mu0te die Reehtsbesehwerde ohne sachliche Nachprüfung dos angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden.
Bio Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 LwVG.
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