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BGH · V BLw 36/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 36/61

Die Antragsgegnerin hat für die ersten drei Monate seit dem Bezug der neuen Wohnung den Antragstellern nur 20 DM monatlich für die Miete gezahlt und anstelle der Zur Zahlung der Miete für die neue Wohnung glaubt die Antragsgegnerin nicht verpflichtet zu sein, weil die Antragsteller nur Anspruch auf eine Wohnung auf dem Hof hätten und im Palle des.Portzugs vom Hof in Ermangelung einer entsprechenden Vereinbarung die Miete für eine Ersatzwohnung selbst bezahlen müßten. Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und auch keiner der Fälle des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG in Betracht kommt, nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. Das Beschwerdegericht hat bei der Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfang die Antragsteller Ersatz der Aufwendungen für ihre neue Wohnung verlangen können, die Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung herangezogen. Es ist der Auffassung der Antragsgegnerin, daß im Falle des freiwilligen Wegzugs der Antragsteller in Ermangelung einer besonderen Vereinbarung überhaupt keine Verpflichtung zur Zahlung einer Mietentschädigung bestehe, nicht gefolgt, weil bei einer solchen Vertragsauslegung das als Vorteil für die Antragsteller gedachte Recht des jederzeitigen freien Wegzugs praktisch ganz erheblich eingeschränkt würde. Das geforderte Milchgeld habe die Antragsgegnerin zu zahlen, weil sie der Verpflichtung, die Milch in die Wohnung der Altenteiler zu liefern, nicht nachgekommen sei und die Antragsteller sich mit einer Geldentschädigung von 15 BM monatlich nicht einverstanden erklärt hätten. Die Rechtsbeschwerde erblickt eine Abweichung von diesen Entscheidungen darin, daß das Oberlandesgericht die Grundsätze über die ergänzende Vertragsauslegung auf einen Pall angewandt habe, in dem eine Vertragslücke nicht vorliege. In dem Übergabevertrag vom 29» Oktober 1946 sei den Antragstellern kein vollständiges Altenteil eingeräumt worden; vielmehr habe die Antragsgegnerin nur bestimmte Altenteilsleistungen übernommen. Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Abweichungsrechtsbeschwerde ist davon auszugehen, daß nach der Auslegung des Ubergabevertrages durch das Beschwerdegericht die Frage, ob den Antragstellern im Palle des Wegzugs vom Hofe die Aufwendungen für eine angemessene Mietwohnung zu erstatten sind, nicht geregelt ist. Dies ändert jedoch nichts daran, daß es sich in Wirklichkeit um ein vollständiges Altenteil handelt, nämlich um die Überlassung einer Wohnung und Lieferung der für den Unterhalt der Altenteiler erforderlichen Lebensmittel. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß die Antragsgegnerin den Antragstellern)^ die Aufwendungen für eine ihrer bisherigen Wohnung ungefähr entsprechende Mietwohnung zu erstatten habe, steht mit den Grundsätzen über den Inhalt und Umfang der ergänzenden Vertragsauslegung im Einklang. Sie bedeutet nicht, daß, wie die Rechtsbeschwerde glaubt, die Altenteiler auf Kosten der Antragsgegnerin eine mehr oder minder komfortable Wohnung beziehen könnten. Daß der Antragsgegnerin durch die Bezahlung der Miete für die neue Wohnung der Antragsteller höhere Aufwendungen entstehen, als wenn die Antragsteller in ihrer bisherigen Wohnung verblieben wären, ist eine Folge der Vereinbarung, nach der die Antragsteller jederzeit zu dem Auszug aus dem Hause berechtigt sind. Inwiefern das Öberlandesgericht dadurch, daß es den Anspruch der Antragsteller auf Erstattung der Aufwendungen für eine angemessene Ersatzwohnung bejaht hat, von dem Grundsatz, die ergänzende Vertragsauslegung dürfe nicht zu einer unzulässigen Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen, abgewichen sei, ist nicht ersichtlich. Bei der Beantwortung der Frage, ob die Mietwohnung der Antragsteller nach ihrer Größe und Lage in etwa der bisherigen Altenteilswohnung entspricht und ob der von den Antragstellern zu zahlende Mietzins angemessen ist, handelt es sich um eine tatrichterliche Entscheidung, die nur bei Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde auf eine Rechtsverletzung hin nachgeprüft werden könnte. weichung von den oben angeführten Entscheidungen schon deshalb nicht in Betracht, weil der Anspruch auf das Milchgeld nicht auf einer ergänzenden Vertragsauslegung beruht, sondern sich als ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung darstellt.

Zitierte Normen: § 24 LwVG
monatlichBrOberlandesgerichtZahlungAntragstellernWohnungRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

V BLw 36/61
Beschluß
220S 066
der Ehefrau Grete H Kreis
 In der Landwirtschaftssache geh •	in
 Nr.i
Antragsgegnerin, Beschwerde- und Rechtshe-s chwerdeführerin,
- vertreten durch die Rechtsanwälte	und	Br.
in Bremervörde -
gegen
1.	Hinrich
2.	dessen Ehefrau Anna L beide in
 Antragsteller, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner ,
- vertreten durch Rechtsanwalt
 wegen Altenteilsleistungen
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 10. Juli 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche, der Bundesrichter Br. HUckinghaus und Br. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Buresch und Meyer beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für LandwirtschaftsSachen des Öber-landesgerichts in Celle vom 29. Mai 1961 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten des Rechtebe schwer deverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Ber Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 109*40 BM festgesetzt.
2
Gründe :
Der Antragsteller zu 1 war Eigentümer des im Grundbuch von EflHHH Band 9 Blatt eingetragenen früheren Erbhofes und jetzigen Hofes, der 49*7881 ha groß ist. Er hat diesen Hof durch Obergabevertrag vom 29* Oktober 1946 seiner Tochter Grete (Antragsgegnerin) übertragen. Die Übernehmerin hat sich in dem Vertrag zur Abfindung ihrer Schwester Irmgard und zur Gewährung eines Altenteils an ihre Eltern (Antragsteller) verpflichtet. Die Altenteilsleistungen bestehen im wesentlichen in der Überlassung einer aus Stube und zwei Kammern bestehenden Wohnung nebst Licht und Feuerung, der Sorge für Kleidung, ärztlicher Betreuung, der Zahlung eines Taschengeldes von monatlich 40 RM/DM und der Lieferung einer bestimmten Menge landwirtschaftlicher Erzeugnisse und sonstiger Nahrungsmittel. Am Schluß der Altenteilsvereinbarung heißt es:
"Anstelle der Nahrungsmittel können die Alten-toiler auch Essen und Trinken am Tisch wählen.
Den Altenteilern steht es frei, aus dem Hause wegzuziehen. In diesem Fall sind die Altenteilsleistungen in die neue Wohnung zu bringen."
Von dem Y/egzugsrecht haben die Altenteiler Gebrauch gemacht, nachdem es Ende 1959 zwischen dem Antragsteller zu 1 und dem Ehemann der Antragsgegnerin zu Auseinandersetzungen gekommen war, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Privatklageverfahrens sind. Die Antragsteller haben seit dem 1. November 1960 eine Wohnung bei dem Kaufmann Klaus MflBi in EHIBfür monatlich 45 DM gemietet. Für Stromverbrauch haben sie einen Pauschalbetrag von 5 DM monatlich zu entrichten. Die Antragsgegnerin hat für die ersten drei Monate seit dem Bezug der neuen Wohnung den Antragstellern nur 20 DM monatlich für die Miete gezahlt und anstelle der
 
im Rahmen des Altenteils täglich zu liefernden 2 Liter Milch 15 DM monatlich gezahlt.
Die Antragsteller haben mit der Begründung, daß die Antragsgegnerin die für die Beschaffung einer angemessenen Wohnung erforderlichen Aufwendungen zu tragen habe, für die Monate November und Dezember I960 sowie Januar 1961 von der Antragsgegnerin die zusätzliche Zahlung von je 25 DM monatlich sov/ie 5 DM Lichtgeld verlangt und mit der Behauptung, daß sie für den Ankauf von 2 Litern Milch täglich nicht 0,50 DM, sondern 0,70 DM hätten aufwenden müssen, für 92 Tage die Zahlung des Unterschiedsbetrages von 19,4-0 DM monatlich beansprucht. Sie haben beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung von 109,4-0 DM zu verurteilen.
Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung des Antrages gebeten. Sie hat den Anspruch auf Zahlung von Lichtgeld anerkannt. Zur Zahlung der Miete für die neue Wohnung glaubt die Antragsgegnerin nicht verpflichtet zu sein, weil die Antragsteller nur Anspruch auf eine Wohnung auf dem Hof hätten und im Palle des.Portzugs vom Hof in Ermangelung einer entsprechenden Vereinbarung die Miete für eine Ersatzwohnung selbst bezahlen müßten. Wenn man aber eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur MietZinszahlung bejahen wollte, könne nur ein dem Mietwert der bisherigen Altenteilswohnung entsprechender Betrag von höchstens 20 DM monatlich verlangt werden. Anstelle der Milchlieferung hätten die Antragsteller sich mit einer Geldzahlung einverstanden erklärt. Im übrigen könnten die Antragsteller lediglich den Erzeugerpreis beanspruchen, der durchschnittlich 0,25 DM je Liter betrage.
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat dem Antrag der Antragsteller stattgegeben. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde
 verfolgt die Antragsgegnerin ihren bisherigen Antrag weiter. Die Antragsteller haben gebeten, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und auch keiner der Fälle des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG in Betracht kommt, nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Das Beschwerdegericht hat bei der Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfang die Antragsteller Ersatz der Aufwendungen für ihre neue Wohnung verlangen können, die Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung herangezogen.
Es ist der Auffassung der Antragsgegnerin, daß im Falle des freiwilligen Wegzugs der Antragsteller in Ermangelung einer besonderen Vereinbarung überhaupt keine Verpflichtung zur Zahlung einer Mietentschädigung bestehe, nicht gefolgt, weil bei einer solchen Vertragsauslegung das als Vorteil für die Antragsteller gedachte Recht des jederzeitigen freien Wegzugs praktisch ganz erheblich eingeschränkt würde. Da das Altenteil üblicherweise die volle Verpflegung und damit auch die Überlassung bestimmter Räume für den Wohnbedarf der Altenteilsberechtigten umfasse, sei davon auszugehen, daß es einer besonderen Vereinbarung bedürfe, wenn beim V/egzug der Altenteiler das Wohnrecht ersatzlos entfallen solle. Beim Fehlen einer dahingehenden Vereinbarung müsse angenommen werden, daß zu dem mindesten der Altenteilsverpflichtete den Vorteil auszugleichen habe, der ihm durch das Freiwerden der Altenteilswohnung erwachse. Darüber hinaus könnten die Antragsteller die Erstattung der Aufwendungen für eine ihrer bisherigen
 
Wohnung ungefähr entsprechende Mietwohnung verlangen, soweit diese angemessen seien. Gerade die Tatsache, daß nach dem Über gabevertrag den Altenteilern der Auszug aus dem Hause freigestellt sei, lasse darauf schließen, daß die Vertragsteile eine Streit über die Wegzugsberechtigung und damit die Notwendigkeit der regelmäßig imerfreulichen Nachweise im Sinne des Art. 15 PrAGBGB hätten ausschließen wollen. Wenn aber den Antragstellern unbeschränkt ein Wegzugsrecht zustehen sollte, müsse ihnen auch das Recht zugebilligt werden, sich eine andere angemessene Unterkunft zu beschaffen, was ihnen jedoch nur bei Erstattung der dadurch entstehenden Kosten möglich sei. Das geforderte Milchgeld habe die Antragsgegnerin zu zahlen, weil sie der Verpflichtung, die Milch in die Wohnung der Altenteiler zu liefern, nicht nachgekommen sei und die Antragsteller sich mit einer Geldentschädigung von 15 BM monatlich nicht einverstanden erklärt hätten.
Zu Unrecht glaubt die Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht sei mit diesen Ausführungen von den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 22. April 1953 (BGH2 9» 273 =* NJW 1953, 937) und 7. Februar 1957 (BGHZ 23, 282 - NJW 1957, 708) abge-v/ichen. Beide Entscheidungen befassen sich mit der ergänzenden Vertragsauslegung. In dem Urteil vom 22. April 1953 ist ausgesprochen, daß, wenn ein Vertrag innerhalb seines tatsächlich gegebenen Rahmens einen offen gebliebenen Punkt (eine Vertragslücke) enthält, der Richter eine solche Lücke durch eine ergänzende tfertragsauslegung zu schließen hat. , Biese Auslegung darf sich jedoch nicht in Widerspruch zu dem im Vertrag zu dem Ausdruck gebrachten Parteiwillen setzen und nicht zu einer unzulässigen Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen. Nach dem Urteil vom 7. Februar 1957 kommt die ergänzende Vertragsauslegung zur Ausfüllung einer nachträglich entstandenen Vertragslücke nicht in Betracht, wenn sich das eingetretene Ereignis infolge einer Verände-
 
rung der allgemeinen Verhältnisse und der Rechtsanschauung einer Beurteilung nach dem Vertragswillen entzieht. Die Rechtsbeschwerde erblickt eine Abweichung von diesen Entscheidungen darin, daß das Oberlandesgericht die Grundsätze über die ergänzende Vertragsauslegung auf einen Pall angewandt habe, in dem eine Vertragslücke nicht vorliege.
In dem Übergabevertrag vom 29» Oktober 1946 sei den Antragstellern kein vollständiges Altenteil eingeräumt worden; vielmehr habe die Antragsgegnerin nur bestimmte Altenteilsleistungen übernommen. In einem solchen Pall könne man, wenn ein Punkt nicht gei^egelt sei, nicht ohne zwingenden Grund von einer Vertragslücke sprechen.
Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Die Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Kr. 1 LwVG bedeutet, daß das Oberlandesgericht eine bestimmte Rechtsfrage anders beantwortet hat, als dies in einer Entscheidung eines der für die Abweichung in Betracht kommenden Gerichte geschehen ist. Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Abweichungsrechtsbeschwerde ist davon auszugehen, daß nach der Auslegung des Ubergabevertrages durch das Beschwerdegericht die Frage, ob den Antragstellern im Palle des Wegzugs vom Hofe die Aufwendungen für eine angemessene Mietwohnung zu erstatten sind, nicht geregelt ist. Diese für das Rechtsbeschwerdegericht bindende Feststellung führt zwingend zu der Annahme, daß eine Vertragslückä vorliegt (vgl. BGHZ 9, 273, 277). Im übrigen trifft es nicht zu, daß, wie die Rechtsbeschwerde meint, kein vollständiges Altenteil vereinbart sei, sondern nur einzelne Altenteilsleistungen festgelegt worden seien. Es ist zwar richtig, daß die Altenteilsvereinbarung sich nicht auf die allgemein gehaltene Verpflichtung zur Gewährung eines üblichen oder angemessenen Altenteils beschränkt, daß vielmehr die von der Antragsgegnerin zu erbringenden Leistungen im einzelnen bezeichnet sind.
 
Dies ändert jedoch nichts daran, daß es sich in Wirklichkeit um ein vollständiges Altenteil handelt, nämlich um die Überlassung einer Wohnung und Lieferung der für den Unterhalt der Altenteiler erforderlichen Lebensmittel. Abgesehen hiervon ist in § 3 Nr. 11 des Übergabevertrages den Antragstellern ausdrücklich das Recht eingeräumt worden, anstelle der Nahrungsmittel Essen und Trinken am Tisch zu wählen.
Die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß die Antragsgegnerin den Antragstellern)^ die Aufwendungen für eine ihrer bisherigen Wohnung ungefähr entsprechende Mietwohnung zu erstatten habe, steht mit den Grundsätzen über den Inhalt und Umfang der ergänzenden Vertragsauslegung im Einklang. Sie bedeutet nicht, daß, wie die Rechtsbeschwerde glaubt, die Altenteiler auf Kosten der Antragsgegnerin eine mehr oder minder komfortable Wohnung beziehen könnten. Daß der Antragsgegnerin durch die Bezahlung der Miete für die neue Wohnung der Antragsteller höhere Aufwendungen entstehen, als wenn die Antragsteller in ihrer bisherigen Wohnung verblieben wären, ist eine Folge der Vereinbarung, nach der die Antragsteller jederzeit zu dem Auszug aus dem Hause berechtigt sind. Inwiefern das Öberlandesgericht dadurch, daß es den Anspruch der Antragsteller auf Erstattung der Aufwendungen für eine angemessene Ersatzwohnung bejaht hat, von dem Grundsatz, die ergänzende Vertragsauslegung dürfe nicht zu einer unzulässigen Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen, abgewichen sei, ist nicht ersichtlich. Bei der Beantwortung der Frage, ob die Mietwohnung der Antragsteller nach ihrer Größe und Lage in etwa der bisherigen Altenteilswohnung entspricht und ob der von den Antragstellern zu zahlende Mietzins angemessen ist, handelt es sich um eine tatrichterliche Entscheidung, die nur bei Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde auf eine Rechtsverletzung hin nachgeprüft werden könnte.
 
Soweit das Oberlandesgericht die Antragsgegnerin für verpflichtet erklärt hat, den Altenteilern anstelle der zu liefernden Milch den Kaufpreis zu zahlen, den sie beim Ankauf im freien Handel entrichten müssen, kommt eine Ab- . weichung von den oben angeführten Entscheidungen schon deshalb nicht in Betracht, weil der Anspruch auf das Milchgeld nicht auf einer ergänzenden Vertragsauslegung beruht, sondern sich als ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung darstellt.
Die Rechtsbeschwerde mußte deshalb ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34, 44, 45 LwVG.
Br. Tasche
 Br. Eiepenbrock
 Br. Hückinghaus