Antragsteilerin, Beschwerde- und Rechtsbeschwerde-gegnerin, vertreten durch die Rechtsanwälte wegen Genehmigung eines Dbergabevertrages hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs-als Senat für Landwirtsc;xaftssachen in der Sitzung vom 8. Juni 1957 wird auf Kosten der Antragfcgegner.in, die der Antragsteller in die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerde-verfahfrens zu erstatten hat, zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat durch notariellen Vertrag vom 18. Die Antragsgegnerin hat der Genehmigung widersprochen. Sie hat den Vertrag angefochten und weiter geltend gemacht, sie sei auch berechtigt, die Übertragung wegeh groben Undanks der Antragstellerin zu wider-rufen. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG zulässig, weill es sich um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde hjandelt; sie ist jedoch nicht begründet. Antragsgegnerin verne.int, weil durch die uneinge sehräukte:f\ Genehmigung eines‘Vertrages kein Vertragsteil in seinen Hechten beeinträchtigt werde und deshalb keinem der Beteiligten ein Beschwerderecht zustehe. Das Gericht hat im Genehmigungsverfahren’; grundsätzlich die materiell-rechtliche Wirksamkeit des Ver-J träges nicht zu prüfen. Hs ist auch .bei offensichtlicher '.Nichtigkeit des Vertrages nicht gehindert, über die Geneh- J mlgung sachlich zu entscheiden und dem Beteiligten, der si<fi auf die Nichtigkeit des Vertrages beruht, deren Geltendmachung in einem besonderen Verfahren zu überlassen. • bürgerlich-rechtliche Wirksamkeit des Vertrages zu prüfen, wehn für einen am Vertrage nicht Beteiligten durch die Genehmigung oder Zustimmung Pin Rechtsverlust eintreten würde\ (vgl. beeinträchtigt die Rechte der Antragsgegnerin nicht, der es überlassen bleiben muß, die vermeintliche Nichtigkeit des Vertrages in einem besonderen Rechtsstreit geltend zu machen falls sie sich hiervon Rrfolg verspricht.
Beschluß 2364 031 V BliW 36/57 ln der LandwirtSchaftssache der Witwe Maria Sc] geh» K< Br. Antragsgegnerin, Beschwerde- und Rechtsbeschwerde-führerin. vertreten durch die Rechtsanwälte gegen die Ehefrau Änni geh. Sc in Wl Kr* Antragsteilerin, Beschwerde- und Rechtsbeschwerde-gegnerin, vertreten durch die Rechtsanwälte wegen Genehmigung eines Dbergabevertrages hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs-als Senat für Landwirtsc;xaftssachen in der Sitzung vom 8. Oktober 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* lasche, der Bundesrichter Br. Hückinghaus und Sr. Biepenbrock sowie der landv/irtsekaftliehen Beisitzer MHHjp und beschlossen! Bie Rechtsbescüwerde gegen den Beschluß % » des 10‘. Zivilsenats des Oberlandesgeriehts in Haina vom 6. Juni 1957 wird auf Kosten der Antragfcgegner.in, die der Antragsteller in die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerde-verfahfrens zu erstatten hat, zurückgewiesen. Ber!Geschäftswert für das Rechtsbeschwerde-verfahfen wird auf 16.500 BH festgesetzt. ' I f ' - Gründe 8 Die AntJ?agsgegne'rin ist Eigentümerin der 4>1797 ha großen Statt je Br. 79> die einen Einheitsv/ert von 7300 DM hat.; Sie ist als Erbin ihres im Jahre 1953 verstorbenen Ehemannes auch Eigentümerin der Stätte iMflMl Er. ^(fcgewopden, die 3>3943 ha groß ist und deren Ein-heitswert'92jOO DM beträgt. Beide Besitzungen wurden bereits zu Lebzeiten des Ehemannes von der Stätte Nr. ^B^aus bewirtschaftet. Die Antragsgegnerin hat durch notariellen Vertrag vom 18. November 1954 den gesamten nun- t % _ , - _ _ _ mehr im Grundbuch von \74Nfr 3d. 25 Bl. tHHkverzeichneten Grundbesitz kuf ihre Tochter Anni (Antragstellerin) übertragen. Nach; dem Abschluß des Vertrages kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Beteiligten, so daß die Übertragsgeberin den Antrag auf Genehmigung des Vertrages zurücknahm. Nunmehr hat die Ubertragnebmerin die Genehmigung des ijber-gabevertrages beantragt. Die Antragsgegnerin hat der Genehmigung widersprochen. Sie hat den Vertrag angefochten und weiter geltend gemacht, sie sei auch berechtigt, die Übertragung wegeh groben Undanks der Antragstellerin zu wider-rufen. ’ j j * ' 1 i ; j Das Amtsgericht (Landwii^sohaftsgericlit) hat den Iber- [. gabevertrag feenehmigt, das Oberlandesgericht die sofortige j Beschwerde, der Antragsgegnerin als unzulässig .verworfen. \ Hiergegen riphtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der die ? Antragsgegnejrin die Versagung der Genehmigung erstrebt. i Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG zulässig, weill es sich um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde hjandelt; sie ist jedoch nicht begründet. Das Öbe^l&ndesgericht hat die Beschwerdebefugnis der »ff »I •»» ■ fh ■ i «f i J! .-3.- <4 p V«v'5 Antragsgegnerin verne.int, weil durch die uneinge sehräukte:f\ Genehmigung eines‘Vertrages kein Vertragsteil in seinen Hechten beeinträchtigt werde und deshalb keinem der Beteiligten ein Beschwerderecht zustehe. Diese Auffassung steht im Hinklang mit der ständigen Rechtsprechung des er-. keimenden Senats. Das Gericht hat im Genehmigungsverfahren’; grundsätzlich die materiell-rechtliche Wirksamkeit des Ver-J träges nicht zu prüfen. Hs ist auch .bei offensichtlicher '. Nichtigkeit des Vertrages nicht gehindert, über die Geneh- J mlgung sachlich zu entscheiden und dem Beteiligten, der si<fi auf die Nichtigkeit des Vertrages beruht, deren Geltendmachung in einem besonderen Verfahren zu überlassen. Ver- •' neint das Gericht die offensichtliche Nichtigkeit oder nimmt es zu dieser frage keine Stellung, so beeinträchtigt . . X dies die Hechte eines Verträgstciles nicht und gibt ihm daher kein Beschwerderecht (vgl. Beschluß des erkennenden * \ Senats vom 22. September 1953, V 3Dw 53/53, RdD 1953, 326).* Nur daun ist im Genehmigungs- und Zustiminungsverfahren die. • bürgerlich-rechtliche Wirksamkeit des Vertrages zu prüfen, wehn für einen am Vertrage nicht Beteiligten durch die Genehmigung oder Zustimmung Pin Rechtsverlust eintreten würde\ (vgl. Beschluß vom 8. November 1955, V BLw 31/55, Rdl 1956,^ 87 j. Um einen solchen fall handelt es sich jedoch im gegen-:' wärtigen Verfahren nicht. Das Oberlandesgericht brauchte« •••■ sidh somit entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde mi^ der Hechtsgültigkeit des tibergabevertrages' nicht zu be-." fassen, insbesondere auf die frage, .ob die Antragsgegnerin . zur Anfechtung oder zuaa Widerruf berechtigt ist oder ob der. t Vertrag aus sonstigen Grinden der rechtlichen Wirksamkeit entbehrt, nicht einzugehen. Die Genehmigung des Vertrages . beeinträchtigt die Rechte der Antragsgegnerin nicht, der es überlassen bleiben muß, die vermeintliche Nichtigkeit des Vertrages in einem besonderen Rechtsstreit geltend zu machen falls sie sich hiervon Rrfolg verspricht. t j f-* »4 -4- * Uv t 1 I 4» "J ' * i i' Die sofortige Beschwerde ist danach zu Hecht als unzulässig verworfen worden, so daß die liecht sbeschwerde als unbegründet: zurUckzuweisen war« i i Die Kostenentscheiduhg beruht auf $$ 34, 44, 45 LwVG. | Br. fasche Br. HUckinghaus Dr« Piepenbrock rr , * m