Sie haben für sich in Anspruch genommen,* wirtschaftsfähig zu sein, und sich gegen die Auffassung gewandt, daß der Erwerb des Anteils durch sie zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen würde* Sie haben geltend gemacht? Die Genehmigung des Vertrages dürfe nicht mit der Begründung versagt werden, daß andere Landwirte dringender auf den Eirwerb der Ländereien angewiesen seien; denn das Genehmigungsverfahren sei nicht dazu dä, das zur Veräußerung stehende Land in bestimmte Hände zu leiten. äußerung des Grundbesitzes beauftragt gehabt, der 2 Jahre lang vergeblich versucht habe, einen geeigneten Käufer zu finden« Len Verkäufern sei nämlich nicht damit gedient, nur die eine oder die andere Parzelle zu veräußern und sich mit,einer Unzahl tn 1 hnSwier.iSkostspieligen Te i 1 - Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, daß auf Bruchteilseigentum die Vorschriften über das Alleineigentum Anwendung finden, und hat die Auflassung des Hälfteanteils an dem landwirtschafblichen Grundbesitz als genehmi-gungspflichtig angesehen« Es hat die Präge der Wirtschaftsfähigkeit der Geschwister dahingestellt gelassen, da auch im Palle ihrer Bejahung der Erwerb des Anteils nur zugelassen werden könne, wenn er keine ungesunde Verteilung der Bodennutzung darstelle oder der Erwerb ausnahmsweise auch bei Vorliegen dieses Versagungsgrundes aus einem anderen, von der Rechtsprechung anerkannten Grunde gebilligt werden könne. Hierzu hat es ausgeführts Die 11,70 ha, die im Eigentum des Vaters der Käufer ständen, würden diesen voraussichtlich demnächst zukommeno Das ganze Land sei nicht einheitlich bewirtschaftet worden, sondern zu dem größten Teil verpachtet gewesen und noch jetzt verpachtet0 Der Vater der Käufer sei Steuerberater und Geschäftsführer landwirtschaftlicher Verbände gewesen, Er habe zwar, zeitweise einen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb geführt, doch sei für ihn die Landwirtschaft niemals Haupterwerbsquelle gewesen. Darüber könne auch die Immatrikulation des Käufers an der landwirtschaftlichen Hochschule nicht hinwegtäuschen o Bei dieser Sachlage stelle der Erwerb des Landes eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung dar; denn im Raume LtHHBB seien genügend Klein- und Mittelbauern vorhanden, die eine zweckentsprechende Aufstockung ihrer Betriebe gut gebrauchen könnten.. Ohne vorherige Aufteilung berge der Erwerb des Hälfteanteils Risiken in sich, die kleinere Landwirte nicht eingehen würden» Dagegen spreche auch nicht, daß diese Risiken durch das Vermächtnis des anderen Hälfteanteils an nur eine Person und die vorgesehenen Zahlungsbedingungen wesentlich herabgemindert seien und der Kaufpreis von 2000 DM je Morgen verhältnismäßig gering sei. Man hätte zwar von den Verkäufern oder ihrem Vertreter erwarten müssen, daß sie sich vor Abschluß des Kaufvertrages bei dem Ortslandwirt nach kaufbereiten ortsansässigen Hauptberufslandwirten erkundigten, doch könne diese Säumnis nicht zur Ablehnung der Genehmigung führen, weil trotz der langen Dauer des Genehmigungsverfahrens kein Landwirt namhaft gemacht sei, der ernstlich bereit und in der Lage gewesen sei, den ganzen Besitz käuflich zu erwerben und so den in hohem Alter stehenden Antragsteller zu 1) möglichst schnell in den Genuß des Erlöses zu bringen. Die obere Landwirtschaftsbehörde hält die Rechtsbeschwerde für zulässig,, weil das Beschwerdegericht in Rechts-fragen von zahlreichen Entscheidungen des erkennenden Senats und Beschlüssen verschiedener Oberlandesgerichte abgewichen sei und seine Entscheidung auch auf diesen Abweichungen beruhe» Sie rügt darüber hinaus weitere Verletzungen materiellen und formellen Rechts» Die Rechtsbeschwerdeführerin sieht ebenso wie.das Beschwerdegericht den Kaufvertrag vom 23» September 1955 als genehmigungspflichtig an und billigt dessen Ansicht, daß die Durchführung des Vertrages zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen würde» Sie wendet sich aber dagegen, daß das Beschwerdegericht ihre Beschwerde gegen die Genehmigen des Vertrages gleichwohl zurückgewiesen hat« Sie zieht nicht in Zweifel, daß die Verkäufer ein erhebliches Interesse an der Veräußerung ihres Anteils an dem Grundbesitz haben, meint indessen, dieses Interesse könne die Genehmigung des Vertrages nicht rechtfertigen«, Die obere Landwirtschaftsbehörde ist der Auffassung, die Genehmigung hätte nur erteilt werden dürfen, wenn sich kein Berufslandwirt zu dem Erwerb der Ländereien zu angemessenen Bedingungen bereitgefunden hätte und auch kein selbstwirtschaftender Landwirt dringender auf den Erwerb der Barzellen angewiesen sei als die Käufer; denn nach ständiger Rechtsprechung der höheren Die Rechtsbeschwerdeführerin macht geltend, nach dem Ergebnis der Beweis-aufnahme seien Berufslandwirte vorhanden gewesen, die den ganzen Besitz hätten erwerben wollen, und rügt, daß das Beschwerdegericht nicht auf alle ihre Beweisantritte und das diese ergänzende Beweisanerbieten eingegangen sei, worin sie eine Verletzung formellen Rechts erblickt. Vor allem wendet sich die obere landwirtschaftsbehörde dagegen, daß das Beschwerdegericht trotz des Vorhandenseins kaufwilliger hauptberuflicher Landwirte die Interessen der Verkäufer habe ausschlaggebend sein lassen, da hierin eine Einengung des Versagungsgrundes der ungesunden Verteilung der Bodennutzung liege, die mit diesem Begriff nicht vereinbar sei und auch im Widerspruch zu der Rechtsprechung des erkennenden Senats und zahlreicher Oberlandesgerichte stehe. Der Standpunkt des Beschwerdegerichts ist nach ihrer Ansicht umso weniger gerechtfertigt:, als dieses selbst festgestellt habe, daß im Raume IflHI zahlreiche kleine und mittlere Bauernbetriebe vorhanden seien, die der Aufstockung bedürften, und das Oberlandesgericht die Wirtschaftsfähigkeit der Käufer, die es zwar habe dahingestellt sein lassen, letzten Endes offenbar doch verneinen wolle0 Die Rechtsbeschwerdeführerin hält ferner die Gründe, welche die Genehmigung ausnahmsweise rechtfertigen sollen, nicht für durchgreifend, weil das Beschwerdegericht hierfür von ihm lediglich vermutete rechtliche Schwierigkeiten und die dadurch bedingte Verzögerung genügen lassen wolle, wobei es übersehen habe, daß etwaige Schwierigkeiten bei dem Erwerb der Ländereien durch einen anderen Interessenten nicht größer sein würden als bei dem Erwerb durch die Käufer. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, da das Oberlandesgericht, wie noch darzulegen sein wird, von Entscheidungen des erkennenden Senats abgewichen ist und seine Entscheidung auch auf dieser Abweichung beruht. Das Oberlandesgericht hat in dem Erwerb des Anteils der Verlcävufer durch die Geschwister eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung gefunden, aber die Genehmigung des Kaufvertrages im Hinblick auf das Interesse der Veräus-serer an dem Verkauf des Anteils gleichwohl gebilligt. hat damit die Auffassung vertreten, daß trotz Vorliegens des Versagungsgrundes des Art III Nr 5 Buchst b BrMilRegVO Nr 84 die Genehmigung im Einzelfall aus besonderen Gründen erteilt werden könne» Biese Ansicht wird dem Begriff der ungesunden Verteilung der Bodennutzung nicht gerecht. also nicht zu dem Zwecke der Selbstbewirtschaftung erfolgt, stellt danach eine höchst ungesunde Erscheinung dar, die, v/ie der erkennende Senat in der angeführten Entscheidung ausgeführt hat, verhindert werden muß (vgl auch Beschluß des erkennenden Senats vom 29= April 1952, Y BLw 43/51, Liegen solche Gründe vor, so stellt der Eigentumsübergang auf den Erwerber keine ungesunde Erscheinung dar, ist also ein Fall der ungesunden.Verteilung der Bodennutzung gerade nicht gegeben, wie der erkennende Senat ebenfalls in dem Beschluß vom 2» März 1953 ausgeführt hat. Es ist danach nicht möglich, daß, wie das Beschwerdegericht angenommen hat, der Versagungsgrund der ungesunden Verteilung der Bodennutzung zwar gegeben ist, aber gleichwohl die nachgesuchte Genehmigung ausnahmsweise erteilt werden kann. erkennenden Senats beruht seine Entscheidung indessen nicht; denn auch nach der Ansicht des Oberlandesgerichts soll es für die Präge,der Genehmigung des vorgesehenen Eigentumsübergangs auf die Gründe ankommen, mit denen dieser gerechtfertigt wird» Las Beschwerdegericht hat die besonderen Gründe, welche hier die Genehmigung des Kaufvertrages recht- j fertigen sollen, denn auch nicht m dem Interesse der Käufer an dem Erwerb des Anteils gefunden, sondern auf das Interesse der Verkäufer an der Veräußerung des Grundbesitzes abgestellt. Lern Beschwerdegericht ist darin beizutreten, daß es für die Präge der ungesunden Verteilung der Bodennutzung nicht le- i diglich auf die Person und die Verhältnisse des Erwerbers ankommt, daß vielmehr ein triftiger Grund für die Genehmigung des Rechtsgeschäfts auch in dem Interesse des Grundstückseigentümers an der Veräußerung seines Grundbesitzes liegen kann. Ler erkennende Senat hat gerade in dem Beschluß vom 2= März 1953 als einen der Gründe, welche die Genehmigung der Veräußerung land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes rechtfertigen können, das auf wirtschaftlichen Grün- den beruhende dringende Interesse des Veräußerers an dem Verkauf des Grundstücks angeführte Der Senat hat dort indessen ein solches Interesse des Grundstückseigentümers nicht schlechthin für beachtlich erklärt; vielmehr hat er unzweideutig zu dem Ausdruck gebracht; daß das Interesse des Veräußerers die Genehmigung eines mit einem Nichtlandwirt geschlossenen Vertrages nur zu rechtfertigen vermöge, wenn in den Kreisen der Land- und Forstwirtschaft keine Interessen ten für das Grundstück zu finden seien. Veräußerung dringend angewiesenen Eigentümer die Möglichkeit zu dem Verkauf deshalb zu nehmen, weil das Grundstück grundsätzlich in die Hand eines Landwirts gehöre, obwohl in den Kreisen der Landwirtschaft ein Interesse für den Erwerb dieses Grundstücks überhaupt nicht bestehe<, Auf der anderen Seite hat der Senat sich mit diesen Ausführungen auf den Standpunkt gestellt, daß das dringende wirtschaftliche Interesse des Eigentümers bei einem Verkauf an einen Nichtlandwirt den Versagungsgrund der ungesunden Verteilung der Bodennutzung dann nicht auszuschließen vermöge, wenn Interessenten aus den Kreisen der Land- und Forstwirtschaft für den Erwerb des Grundstücks vorhanden seien,. Die Veräußerung an einen die Landwirtschaft nicht betreibenden Interessenten läuft also auf eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung hinaus, wenn erwerbswillige Berufslandwirte vorhanden sind, da in diesem Falle dem Grundstückseigentümer zugemutet werden kann, das Grundstück an einen dieser Interessenten zu Mit Hecht hat die obere Landwirtschaftsbehörde sich für die von ihr behauptete Abweichung in diesem Zusammenhang auch.auf die Entscheidung des erkennenden Senat vom 17<> November 1955 (V BLw 69/53) berufenIn dem dort entschiedenen Palle hatte ein Sandgrubenbesitzer landwirtschaftlich genutzte Grundstücke an einen Nervenarzt veräußert, weil er Geld zur Aufrechterhaltung des Sandgrubenbetriebes benötigte und deshalb auf den Erlös aus dem Verkauf von Land dringend angewiesen war. Ber Senat hat damals ausgeführt, das Interesse des Verkäufers an der Veräußerung des Landes könne für die Beurteilung des Palles nur dann von Bedeutung sein, wenn der Verkäufer keine-Möglichkeit habe, das Grundstück zu einem annehmbaren Preise an einen Landwirt zu veräußern,.Damit hat der Senat an seiner in dem Beschluß vorn 2. Nach den angeführten Entscheidungen des erkennenden Senats kann also das Interesse des Eigentümers an der Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks die Übereignung an einen die Landwirtschaft nicht ausübenden Interessenten dann nicht rechtfertigen, wenn, auf; dessen Seite keine besonderen Gründe für den vorgesehenen Eigentumsübergang vorliegen und;-Kauf Interessenten aus dem Kreise der Landwirtschaft vorhanden sind o In einem solchen Palle ist mit anderen Worten der Versagungsgrund der ungesunden Verteilung der Bodennutzung gegeben, Bas Oberlandesgericht geht davon aus, daß die Käufer auf den Erwerb des Landes nicht angewiesen seien, da von ihnen die LandwirtSchaft nicht betrieben werde und sie diese voraussichtlich auch künftig nicht betreiben wurden. Die Käufer haben zwar behauptet, späterhin die Landwirtschaft ausüber zu wollen und deshalb auf den Erwerb des Anteils Wert zu legen, Wenn das Beschwerdegericht sich von der Richtigkeit dieser Einlassung nicht hat überzeugen können, so liegt dies auf dem Gebiete der tatsächlichen Würdigung, die als solche der Nachprüfung in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht unterworfen ist. Sonstige in ihrer Person liegende beachtliche Grün de für den Erwerb des Anteils durch sie haben die Geschwister Passbender nicht vorgebracht und offenbar auch nicht geltend machen können| denn sie haben im übrigen lediglich auf das Interesse der Verkäufer und insbesondere des Antragstellers. Das Oberlandesgericht hat ferner auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt, daß die Landwirte und HeJ|Bp an dem Ankauf des ganzen Hälfteanteils interessiert waren. Bas Oberlandesgericht ist danach von der Rechtsauffassung des erkennenden Senats abgewichen, indem j es die Genehmigung des Kaufvertrages gebilligt hat, die es j nach dem von ihm festgestellten Sachverhalt hätte versagen müssen, wenn es sich den Standpunkt des Senats zu eigen gemacht hätte. Nr 1 LwVG für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde sind danach gegeben, so daß es auf sich beruhen kann, ob das Beschwerdegericht j auch in sonstigen Rechtsfragen von der Rechtsprechung des erkennenden Senats oder anderer Oberlandesgerichte abgewichen ist. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründete Rach der dargelegten Rechtsauffassung des erkennenden Senats hätte die nachgesuchte Genehmigung versagt werden müssen, wenn der von dem Beschwerdegericht angenommene Sachverhalt auf einer hinreichenden Feststellung der Tatsachen beruhen würde, Bas ist indessen nicht der Fall, Bie Ansicht des Beschwerdegerichts, daß die Käufer keinen durchgreifenden Grund für den von ihnen beabsichtigten Grunderwerb haben geltend machen können, trifft nach dem oben Gesagten zu» Es dürfte ferner auf Seiten der Verkäufer ein dringendes wirtschaftliches Interesse an der baldigen Veräußerung ihres Anteils bestehen. Daß dies der Pall war, steht.danach nicht feste (Die Behauptungen der Antragsteller zu 1) bis 3) im Schriftsatz vom 23o Januar 1957 sind für das Rechtsbeschwerdeverfahren unbeachtlich) o Die Klärung dieser Frage wäre aber von Bedeutung gewesen; denn entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts kam es nicht darauf an, aus welchem Grunde es nicht zu Verkaufsverhandlungen mit den Zeugen V|HBI und He^Jp gekommen ist, war vielmehr entscheidend, ob zur Zeit der Entscheidung durch das Oberlandesgericht kaufwillige Berufslandwirte vorhanden und diese auch in der Lage waren, den Anteil der Verkäufer zu erwerben» Diese Frage bedurfte wegen der hier bestehenden Sachund Rechtslage einer besonders sorgfältigen Prüfung, Durch den Erwerb des Anteils der Verkäufer wird der Käufer nämlich lediglich Miteigentümer der sämtlichen Parzellen zu 1/2 und nicht etwa, wie das Beschwerdegericht anzunehmen scheint, Eigentümer von 12 Morgenc Der Erwerb des Anteils ermöglicht es dem Käufer also nicht ohne weiteres, die Ländereien ganz oder doch zu einem Teil zur Vergrößerung seines Betriebes zu verwenden*. Danach kann auch hier die allgemeine Feststellung nicht ausreichen, daß im Baume LMHB aufstockungsbedürftige Kleine und Mittelbetriebe vorhanden sind; Zur Feststellung erwerbswilliger Berufslandwirte gehört vielmehr die Klarstellung, ob die Interessenten nur den Anteil der.Verkäufer oder auch den Anteil der Erbengemeinschaft Schon erwerben wollen und in welcher Weise das Ziel der' Selbstbewirtschaf-tung des Landes erreicht werden soll, ob ferner der hierfür vorgesehne Weg Erfolg verspricht und nötigenfalls mit der Unterstützung der Kaufinteressenten durch landwirtschaftliche Stellen oder Verbände gerechnet werden kann.
V BLw 36/56 B e s c h 1 u B In der Landwirtschaftssache des Direktors der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragter in Bonn, Endenicher Allee 60 (obere Landwirtschaftsbehörde) Antragsgegner Beschwerde- und Rechtsbe-s chwe rd e führer , - vertreten durch Rechtsanwalt m 1C den kaufmännischen Angestellten Josef » ;ABHK: Straße 4P? Bin K 2o den Organist Hermann Wj Straße 3c die Witwe Geor c 4o die ledige Maria Margaretha El traße gebo Wj raße 5o den Referendar Hermann Josef El in LI ebendort zu 1) bli und. zu 1) bis 3) als Verkäufer, zu 4) und 5) als Käufer, zu 1) bis 5) Antragsteller, Beschwerde-und Rechtsbes chwerdegegner, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr, in - zu 4) und 5) vertreten durch Rechtsanwalt Dr m wegen Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 5° Eebruar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 -Tasche, der Bundesrichter Dr> Hückinghaus und Dr0 Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Buresch und Dr0 Töpsch beschlossens Io Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 2Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 16o Mai 1956 zu 2) aufgehobem Die Sache wird insoweit zu neuer Prüfung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechts-. beschwerdeverfahrens übertragen wirdo IIo Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 24 000 DM festgesetzt* Der im Grundbuch von hflPHHP Band^pBlatt 4pp| und von Blatt p|p. eingetragene Grundbesitz von 6,0657 ha Ackerland und Wiese gehörte in Bruchteilseigentum je zur Hälfte der im Jahre 1952 verstorbenen Maria WPBPPund dem im Jahre 1953 verstorbenen Josef SB®, Maria W^p^ wurde von JosefWBBP (Antragsteller zu 1) als Vorerben sowie von Hermann WBBP (Antragsteller zu 2) und der Witwe £flBBBP gebo IBP ( Antragstellerin zu 3) als Nacherben beerbt. Josef Sflp soll von 50 bis 60 Personen beerbt worden sein; seine Erben sollen zu dem Teil noch nicht feststehen0? Er hat seinen Anteil an dem oben bezeichneten Grundbesitz einem Fräulein KBBBHBver^acht0 Dieses Vermächtnis ist mit einem Untervermächtnis des.Inhalts belastet, daß die katholische Kirche in LBHBPP 1/3 des vermachten Landes erhalten soll. Der Vorerbe der Maria WBIB und die beiden Nacherben haben durch Vertrag vom 23» September 1955 (UrkoRolle Nr 576/55 des Notars Franz BrppiPB^ in die ihnen an den Ländereien zustehende Bruchteilshälfte an die Geschwister Margaretha und Hermann Josef FBRHPHB zu dem. Preise von 24 000 DM verkauft und aufgelassen« Die Hälfte des Kaufpreises war sofort zu hinterlegen; der Rest soll nach dem Vertrage in.drei gleichen Jahresraten von 4 000 DM jeweils am 1„ April 1956, 1957 und 1958 gezahlt werden., Durch notariellen Vertrag vom 5. Oktober 1955 hat die Vermächtnisnehmerin KJPI^HPP ihren Vermächtsnisanspruch mit allen Rechten und Pflichten an die Geschwister FflBIPP zu dem . Preise von 16 000 DM verkauft. Ein Teilbetrag von 10 000 DM soll mit der Genehmigung des Vertrages durch die-Landwirt“ Schaftsbehörde fällig werden, sofern eine solche zur Wirksamkeit der Abtretung erforderlich sein sollte„ Wirtschaftsbehörde nachgesucht, welche die Genehmigung des Vertrages versagt hat, weil er zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung fahren wurdeo Die Vertragsparteien haben daraufhin gerichtliche Entscheidung beantragte -Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Vertrag genehmigt,, da die Käufer wirtschaftsfähig seien, der Vertrag auch nicht zu einer ungesunden Verteilung der Boden- ! nutzung führe und die Verkäufer durch die Versagung der Ge- ( nehmigung unzu demutbar belastet würden. Aus denselben Gründen j hat das Amtsgericht auch den Vertrag vom 5 = Oktober 1955 betrei*] fend die Abtretung des Vermächtnis an spruchs des Fräulein ! an die Geschwister genehmigt. Der Käufer Hermann Josef FflHHHHl ha^ den Beschluß des Amtsgerichts über die Genehmigung des Kaufvertrages vom 23 = September 1955 insoweit mit der, sofortigen Beschwerde ange-fochten, als durch ihn den Käufern die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldnern auferlegt worden sind. Er hat die Be- j schwerde aber im Laufe des Beschwerdeverfahrens zurückgenom- Die obere Landwirtschaftsbehörde hat gegen diese Entscheidung ebenfalls sofortige Beschwerde eingelegt, mit der Am 7« Oktober 1955 hat der Notar B raigung des Vertrages vom 23° September die Geneh- untereil Land' 1955 bei der men; sie die Versagung der Genehmigung des Kaufvertrages vom 23° September 1955 erstrebte* Sie hat geltend, gemacht, dieser Vertrag würde zu einer ungesunden Verteilung der Boden- nutzung führen;, und hierzu ausgeführts. Der Käuf er Herme nn Josef sei bereits Eigentümer von etwa 20 Morgen landwirtschaftlich genutzten Landes und seine Schwester besitze solches in Größe von etwa 16 Morgen* Beide hätten das ihnen gehörende Land verpachtet und seien auch auf die jetzt gekauften Parzellen nicht angewiesen. Per Käufer studiere Jura und werde daher die Landwirtschaft später nicht betreiben, zu demal da er vor einigen Jahren einen Unglücksfall erlitten habe, der zur Amputation eines Beines geführt habe, Pie Käuferin sei mit einem Fabrikanten verlobt und werde danach eben- falls die Landwirtschaft nicht als Beruf betreiben. Per Vater der Käufer, Reiner FflHHHt, sei etwa seit 1928 Steuerberater und habe zeitweilig neben dieser Tätigkeit einen landwirt- schaftlichen Betrieb von etwa 60 Morgen geführt, dessen Ländereien er 1950 an eine Reihe von Landwirten verpachtet habe. Nennenswertes lebendes und totes Inventar besitze er nicht. Für das hier in Frage kommende Land interessierten sich zahlreiche Landwirte im Raume die dort kleinere und mittlere Betriebe bewirtschafteten und zu dem Erwerb der Ländereien finanziell in der Lage seien. Schon vor Abschluß des Kaufvertrages hätten sich bei dem früher in ansässigen Rechtsanwalt mehrere Landwirte gemel- det, welche die Ländereien hätten erwerben wollen, so die Eheleute Hef| in H^||pund die Eheleute in BSHBL Auch die Mehrzahl der gegenwärtigen Pächter der Parzellen sei bereit gewesen, das gepachtete Land zu erwerben, Parüber hinaus seien noch zahlreiche Landwirte im Raume die ebenfalls benannt werden könnten, auf die Ländereien - 5 zwecks Stärkung ihrer Betriebe angewiesen. Es sei daher verständlich, daß der Verkauf des Anteils an die Geschwister unter der landwirtschaftlichen Bevölkerung der dortigen Gegend eine erhebliche Unruhe hervorgerufen habe. Die Käufer haben um Zurückweisung der Beschwerde gebeten,. Sie haben für sich in Anspruch genommen,* wirtschaftsfähig zu sein, und sich gegen die Auffassung gewandt, daß der Erwerb des Anteils durch sie zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen würde* Sie haben geltend gemacht? Die Genehmigung des Vertrages dürfe nicht mit der Begründung versagt werden, daß andere Landwirte dringender auf den Eirwerb der Ländereien angewiesen seien; denn das Genehmigungsverfahren sei nicht dazu dä, das zur Veräußerung stehende Land in bestimmte Hände zu leiten. Selbst wenn sie auf die Ländereien nicht angewiesen wären, könnte der Erwerb durch sie nicht als ungesund angesehen werden. Sie stammten aus einer alten landwirtschaftlichen Familie und seien in landwirtschaftlicher Umgebung aufgewachsen. Ihr Vater führe seit 1935 einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb« Daneben habe er die als Organisationsleiter erworbenen juristischen Kenntnisse zu einer verhältnismäßig belanglosen Tätigkeit als Steuerberater verwertet. Er bewirtschafte jetzt noch 31 borgen, und zwar neben 11 Morgen eigenen Landes, 14 Morgen der Käuferin und 6 Morgen des Käufers» Ihr Vater besitze eigenes totes Inventar und wirtschafte im wesentlichen viehlos. Lie Käuferin führe ihm den Haushalt. Her Käufer stehe im Referendarexamen, sei praktisch bereits voll als Landwirt ausgebil-det und wolle seine theoretischen Kenntnisse an der landwirtschaftlichen Hochschule in Bonn vertiefen, woselbst er bereits immatrikuliert sei. Der Verlobte der Käuferin sei Fa- brikant und Landwirt % er besitze etwa 20 Morgen Land, Die Verkäufer hätten den Rechtsanwalt mit der Ver- äußerung des Grundbesitzes beauftragt gehabt, der 2 Jahre lang vergeblich versucht habe, einen geeigneten Käufer zu finden« Len Verkäufern sei nämlich nicht damit gedient, nur die eine oder die andere Parzelle zu veräußern und sich mit,einer Unzahl tn 1 hnSwier.iSkostspieligen Te i 1 - auseinandersetzungen zu belasten, ihnen komme es vielmehr s auf den Verkauf des Besitzes im ganzen an* Dafür habe sich aber außer ihnen (Käufern) kein anderer zahlungsfähiger In- teressent gefunden« Las Beschwerdegericht hat den Antragsteller zu 2) persönlich gehört sowie den Landwirt VJJBBB und die Landwirtin Hejjj^als Zeugen vernommen* Es hat sodann |) dem Käufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten seiner zurückgenommenen Beschwerde auferlegt und 2) die Beschwerde der oberen Landwirtschaftsbehörde zurückgewiesen* In der Parallelsache, welche die Abtretung des Vermächtnisanspruchs an die Geschwister zu dem Gegenstand hat- te und in der von der oberen Landwirtschaftsbehörde ebenfalls gegen die Genehmigung durch das Amtsgericht sofortige Beschwer-de eingelegt worden ist, hat das Oberlandesgericht die angefoch tene Entscheidung aufgehoben* In dem gegenwärtigen Verfahren hat die obere Landwirt- ! schaf tsbehörde gegen die Entscheidung des Bee.chwerdegerichts m Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie ihren Antrag auf Versagung der Genehmigung weiter verfolgt. Las Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel nicht zugelassen* Lie Käufer bitten um Verwerfung der Rechtsbeschwerde und hilfsweise um ihre Zurück- Weisung oder Zurückverweisung der Sache an das Oberlan-desgericht. Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, daß auf Bruchteilseigentum die Vorschriften über das Alleineigentum Anwendung finden, und hat die Auflassung des Hälfteanteils an dem landwirtschafblichen Grundbesitz als genehmi-gungspflichtig angesehen« Es hat die Präge der Wirtschaftsfähigkeit der Geschwister dahingestellt gelassen, da auch im Palle ihrer Bejahung der Erwerb des Anteils nur zugelassen werden könne, wenn er keine ungesunde Verteilung der Bodennutzung darstelle oder der Erwerb ausnahmsweise auch bei Vorliegen dieses Versagungsgrundes aus einem anderen, von der Rechtsprechung anerkannten Grunde gebilligt werden könne. Das Oberlandesgericht hat die Ansicht vertreten, der Erwerb der Ländereien durch die Käufer würde zu einer ungesunden Verteilung.der Bodennutzung führen. Hierzu hat es ausgeführts Die 11,70 ha, die im Eigentum des Vaters der Käufer ständen, würden diesen voraussichtlich demnächst zukommeno Das ganze Land sei nicht einheitlich bewirtschaftet worden, sondern zu dem größten Teil verpachtet gewesen und noch jetzt verpachtet0 Der Vater der Käufer sei Steuerberater und Geschäftsführer landwirtschaftlicher Verbände gewesen, Er habe zwar, zeitweise einen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb geführt, doch sei für ihn die Landwirtschaft niemals Haupterwerbsquelle gewesen. Die Käuferin sei im Elternhaus groß geworden und habe eine gewisse Zeit in einem Gutsbetrieb eine Ausbildung erhalten. Sie sei mit einem Fabrikanten ver- \ lobt und v/erde in Kürze nach ausv/ärts heiraten« Der Käufer werde sich demnächst im Hauptberuf juristisch oder sonstwie betätigen» Auf die Landwirtschaft als Haupterwerbsquelle seien die Käufer nicht angewiesen; es sei auch nicht anzunehmen, daß sie die Landwirtschaft im Hauptberuf einmal ausüben würden. Darüber könne auch die Immatrikulation des Käufers an der landwirtschaftlichen Hochschule nicht hinwegtäuschen o Bei dieser Sachlage stelle der Erwerb des Landes eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung dar; denn im Raume LtHHBB seien genügend Klein- und Mittelbauern vorhanden, die eine zweckentsprechende Aufstockung ihrer Betriebe gut gebrauchen könnten.. Bei dem derzeitigen übergroßen Landbedarf für Siedlungszwecke und der ständigen Verringerung der landwirtschaftlichen Nutzfläche durch Inanspruchnahme für öffentliche und industrielle Zwecke..sei der Übergang des Landes an die Käufer an sich zu mißbilligen. Das Beschwerdegericht hat die Genehmigung des Kaufvertrages gleichwohl gebilligt und dies folgendermaßen begründet? Ein Verkauf an ortsansässige Landwirte sei mit zu gros- ie sen Schwierigkeiten und Zeitverlusten verbunden und es sei den Verkäufern deshalb nicht zuzu demuten, ihren Hälfteanteil 1 real aufzuteilen und parzelliert an einzelne kaufwillige Landwirte zu veräußern. Bei entsprechender Bereitwilligkeit en und einigem Geschick würde sich zwar eine Aufteilung durch- g- führen lassen, sie würde aber bei der Vielzahl der Erben des nst anderen Hälfteanteils sehr viel Zeit benötigen und sei den n Verkäufern daher nicht ohne weiteres zuzu demuten, wenn sich ihnen eine andere Möglichkeit biete und die ortsansässigen n Landwirte von dieser auch ihnen offenstehenden Möglichkeit keinen rechten Gebrauch machten. Ohne vorherige Aufteilung berge der Erwerb des Hälfteanteils Risiken in sich, die kleinere Landwirte nicht eingehen würden» Dagegen spreche auch nicht, daß diese Risiken durch das Vermächtnis des anderen Hälfteanteils an nur eine Person und die vorgesehenen Zahlungsbedingungen wesentlich herabgemindert seien und der Kaufpreis von 2000 DM je Morgen verhältnismäßig gering sei. Nach der Beweisaufnahme hätten sich zwar die ortsansässigen Landwirte V0BI und He^H^ge genüb er Rechtsanwalt als dem Bevollmächtigten der Ver- käufer gesprächsweise für den Ankauf des ganzen Hälfteanteils interessiert gezeigt, doch hatten sie von sich aus nichts mehr zu dem Ankauf unternommen,sondern darauf gewartet, daß dieser zu gegebener Zeit an sie herantreten'werde. Die Pächter der Parzellen hätten aber lediglich das von ihnen gepachtete Land erwerben wollen, womit den Verkäufern wegen der Schwierigkeiten durch die große Zahl der Miterben nicht gedient gewesen sei. Man hätte zwar von den Verkäufern oder ihrem Vertreter erwarten müssen, daß sie sich vor Abschluß des Kaufvertrages bei dem Ortslandwirt nach kaufbereiten ortsansässigen Hauptberufslandwirten erkundigten, doch könne diese Säumnis nicht zur Ablehnung der Genehmigung führen, weil trotz der langen Dauer des Genehmigungsverfahrens kein Landwirt namhaft gemacht sei, der ernstlich bereit und in der Lage gewesen sei, den ganzen Besitz käuflich zu erwerben und so den in hohem Alter stehenden Antragsteller zu 1) möglichst schnell in den Genuß des Erlöses zu bringen. Bei ernstlicher Kaufbereitschaft der ortsansässigen Landwirte hätten die Interessenten sich zusammenschließen und gemeinsam das Land erwerben müssen. Wenn dieser Weg nicht gangbar gewesen sei, hätte die Deutsche Bauernsiedlung oder eine andere Siedlungsgesellschaft eingeschaltet und zu dem Ankauf voran- 10 - laßt werden müssen, um so den Verkäufern auch ohne den Verkauf an die Geschwister einen zweckentspre- chenden Verkauf zu zu demuthären Bedingungen zu ermöglichen» Da das nicht geschehen sei, sei der Kaufvertrag vom 23 • September 1955 ausnahmsweise zu genehmigen gewesen» Die obere Landwirtschaftsbehörde hält die Rechtsbeschwerde für zulässig,, weil das Beschwerdegericht in Rechts-fragen von zahlreichen Entscheidungen des erkennenden Senats und Beschlüssen verschiedener Oberlandesgerichte abgewichen sei und seine Entscheidung auch auf diesen Abweichungen beruhe» Sie rügt darüber hinaus weitere Verletzungen materiellen und formellen Rechts» Die Rechtsbeschwerdeführerin sieht ebenso wie.das Beschwerdegericht den Kaufvertrag vom 23» September 1955 als genehmigungspflichtig an und billigt dessen Ansicht, daß die Durchführung des Vertrages zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen würde» Sie wendet sich aber dagegen, daß das Beschwerdegericht ihre Beschwerde gegen die Genehmigen des Vertrages gleichwohl zurückgewiesen hat« Sie zieht nicht in Zweifel, daß die Verkäufer ein erhebliches Interesse an der Veräußerung ihres Anteils an dem Grundbesitz haben, meint indessen, dieses Interesse könne die Genehmigung des Vertrages nicht rechtfertigen«, Die obere Landwirtschaftsbehörde ist der Auffassung, die Genehmigung hätte nur erteilt werden dürfen, wenn sich kein Berufslandwirt zu dem Erwerb der Ländereien zu angemessenen Bedingungen bereitgefunden hätte und auch kein selbstwirtschaftender Landwirt dringender auf den Erwerb der Barzellen angewiesen sei als die Käufer; denn nach ständiger Rechtsprechung der höheren 11 - Gerichte gehöre land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz in die Hände selbstwirtschaftender Landwirte. Die Rechtsbeschwerdeführerin macht geltend, nach dem Ergebnis der Beweis-aufnahme seien Berufslandwirte vorhanden gewesen, die den ganzen Besitz hätten erwerben wollen, und rügt, daß das Beschwerdegericht nicht auf alle ihre Beweisantritte und das diese ergänzende Beweisanerbieten eingegangen sei, worin sie eine Verletzung formellen Rechts erblickt. Vor allem wendet sich die obere landwirtschaftsbehörde dagegen, daß das Beschwerdegericht trotz des Vorhandenseins kaufwilliger hauptberuflicher Landwirte die Interessen der Verkäufer habe ausschlaggebend sein lassen, da hierin eine Einengung des Versagungsgrundes der ungesunden Verteilung der Bodennutzung liege, die mit diesem Begriff nicht vereinbar sei und auch im Widerspruch zu der Rechtsprechung des erkennenden Senats und zahlreicher Oberlandesgerichte stehe. Der Standpunkt des Beschwerdegerichts ist nach ihrer Ansicht umso weniger gerechtfertigt:, als dieses selbst festgestellt habe, daß im Raume IflHI zahlreiche kleine und mittlere Bauernbetriebe vorhanden seien, die der Aufstockung bedürften, und das Oberlandesgericht die Wirtschaftsfähigkeit der Käufer, die es zwar habe dahingestellt sein lassen, letzten Endes offenbar doch verneinen wolle0 Die Rechtsbeschwerdeführerin hält ferner die Gründe, welche die Genehmigung ausnahmsweise rechtfertigen sollen, nicht für durchgreifend, weil das Beschwerdegericht hierfür von ihm lediglich vermutete rechtliche Schwierigkeiten und die dadurch bedingte Verzögerung genügen lassen wolle, wobei es übersehen habe, daß etwaige Schwierigkeiten bei dem Erwerb der Ländereien durch einen anderen Interessenten nicht größer sein würden als bei dem Erwerb durch die Käufer. Sie weist darauf hin, daß das Beschwerdegericht selbst sogar eine Aufteilung der Ländereien bei entsprechender Bereitwi 11 igic e it und einem gewissen Geschick für möglich hält und die nach dessen Ansicht mit dem Erwerb verbundenen Risiken bei einem anderen Käufer nicht schwerer ins Gewicht fallen könnten als bei den Geschwistern daß ferner nach der Fest- stellung des Oberlandesgerichts der Kaufpreis verhältnismäßig gering sei, woraus sich ergebe, daß die vielen erv/erbs-wiliigen Landwirte das Land gern zu demselben Preise erworben haben würden. Die obere Landwirtschaftsbehörde meint, die Verkäufer hätten vor Abschluß des Vertrages zunächst versuchen müssen, erwerbswillige Landwirte ausfindig zu ma-* • • chen, und gegebenenfalls die Deutsche Bauernsiedlung einschalten müssen. Sie rügt schließlich, daß das Beschwerdegericht e.c überhaupt an einer hinreichenden Aufklärung des Sachverhalts habe fehlen lassen, so daß, wenn nicht die Genehmigung ohne weiteres zu versagen sei, die Sache an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden müsse. III. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, da das Oberlandesgericht, wie noch darzulegen sein wird, von Entscheidungen des erkennenden Senats abgewichen ist und seine Entscheidung auch auf dieser Abweichung beruht. Dem Rechtsmittel war der Erfolg nicht zu versagen. Das Oberlandesgericht hat in dem Erwerb des Anteils der Verlcävufer durch die Geschwister eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung gefunden, aber die Genehmigung des Kaufvertrages im Hinblick auf das Interesse der Veräus-serer an dem Verkauf des Anteils gleichwohl gebilligt. Es hat damit die Auffassung vertreten, daß trotz Vorliegens des Versagungsgrundes des Art III Nr 5 Buchst b BrMilRegVO Nr 84 die Genehmigung im Einzelfall aus besonderen Gründen erteilt werden könne» Biese Ansicht wird dem Begriff der ungesunden Verteilung der Bodennutzung nicht gerecht. Eine solche liegt nicht schon dann vor, wenn der vorgesehene Eigentumsübergang an einemland- oder forstwirtschaftlichen Grundstück im Einzelfall unerwünscht erscheint, vielmehr muß der Erwerb nach den ganzen Umständen des Falles eine ungesunde Erscheinung da.rstellen. Bas hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 2. März 1953 (V BLw 94/52) dargelegt, auf die sich die obere Landwirtschaftsbehörde u.a. für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde beruft. Unter welchen Voraussetzungen die Übereignung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks als eine ungesunde Erscheinung anzusprechen ist, läßt sich nicht generell sagen. Aus der Zielsetzung der Versagungsgründe des Art IV Abs | M Jr 45 und des Art III Abs 5 BrMilRegVO Nr 84, die Volksernährung zu sichern und sie gefährdende Rechtsgeschäfte zu verhindern, ist herzuleiten, daß eine ungesunde Erscheinung regelmäßig dann anzunehmen ist, wenn land- oder forstwirtschaftlicher Grundbesitz seinem Zweck entfremdet werden soll oder seine ordnungsmäßige Bewirtschaftung in Frage gestellt wird. Es gilt daher, wie der erkennende Senat in der angeführten Entscheidung dargelegt hat, der Grundsatz, daß land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz - nicht zuletzt wegen des allgemein bestehenden großen Landbedarfs - grundsätzlich nur solchen Personen zukommen darf und Vorbehalten bleiben muß, die an der land-bzw. forstwirtschaftlichen Nutzung nichts ändern und ihn auch selbst bewirtschaften wollen. Ber Erwerb solcher Grund— stücke durch Nichtlandwirte, der aus Kapitalanlagegründen, 14 - also nicht zu dem Zwecke der Selbstbewirtschaftung erfolgt, stellt danach eine höchst ungesunde Erscheinung dar, die, v/ie der erkennende Senat in der angeführten Entscheidung ausgeführt hat, verhindert werden muß (vgl auch Beschluß des erkennenden Senats vom 29= April 1952, Y BLw 43/51, BGHZ 6, 35 [46/47] = RechtdLandw 1952, 219 = NJW 1952, 1110 = Lind-Möhr Kr 3 zu Art IV KRG 45)° Bas bedeutet indessen, wie der Senat in seiner Entscheidung vom 2. März 1953 weiter dargelegt hat, nicht, daß land- oder forstwirtschaftlicher Grundbesitz unter keinen Umständen in das Eigentum von Personen übergehen darf, die keine Landwirte sind oder doch die Landwirtschaft nicht selbst ausüben; denn es gibt Fälle, in denen der Erwerb derartiger Grundstücke durch solche Interessenten gerechtfertigt isto Das setzt freilich besonders triftige Gründe voraus, welche die Hintansetzung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft gebieten. Liegen solche Gründe vor, so stellt der Eigentumsübergang auf den Erwerber keine ungesunde Erscheinung dar, ist also ein Fall der ungesunden.Verteilung der Bodennutzung gerade nicht gegeben, wie der erkennende Senat ebenfalls in dem Beschluß vom 2» März 1953 ausgeführt hat. Es ist danach nicht möglich, daß, wie das Beschwerdegericht angenommen hat, der Versagungsgrund der ungesunden Verteilung der Bodennutzung zwar gegeben ist, aber gleichwohl die nachgesuchte Genehmigung ausnahmsweise erteilt werden kann. Dieser Versagungsgrund entfällt vielmehr dann, wenn andere Interessen, die öffentlicher oder privater Natur sein können, denen der Landwirtschaft vorgehen müssen. Von seinem Standpunkt aus hätte das Beschwerdegericht danach folgerichtig eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung verneinen müssen. Auf dieser Abweichung seiner Auffassung von dem Standpunkt des 15 - erkennenden Senats beruht seine Entscheidung indessen nicht; denn auch nach der Ansicht des Oberlandesgerichts soll es für die Präge,der Genehmigung des vorgesehenen Eigentumsübergangs auf die Gründe ankommen, mit denen dieser gerechtfertigt wird» Im vorliegenden Palle hat das Beschwerdegericht die Fra- I ge offen gelassen, ob die Käufer als Landwirte angesehen wer- ! den können, indem es ihre Wirtschaftsfähigkeit hat dahingestellt sein lassen. Auf diese Präge kommt es auch nicht entscheidend an; denn die: Geschwister PSHHHH gehören nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts und ihrer eigenen j Einlassung jedenfalls nicht zu den selbstwirtschaftenden j Landwirten, also nicht zu dem Personenkreis, denn der verfügbare land- oder forstwirtschaftliche Grundbesitz in erster Linie zukommen muß. Las Beschwerdegericht hat die besonderen Gründe, welche hier die Genehmigung des Kaufvertrages recht- j fertigen sollen, denn auch nicht m dem Interesse der Käufer an dem Erwerb des Anteils gefunden, sondern auf das Interesse der Verkäufer an der Veräußerung des Grundbesitzes abgestellt. ' Lern Beschwerdegericht ist darin beizutreten, daß es für die Präge der ungesunden Verteilung der Bodennutzung nicht le- i diglich auf die Person und die Verhältnisse des Erwerbers ankommt, daß vielmehr ein triftiger Grund für die Genehmigung des Rechtsgeschäfts auch in dem Interesse des Grundstückseigentümers an der Veräußerung seines Grundbesitzes liegen kann. Ler erkennende Senat hat gerade in dem Beschluß vom 2= März 1953 als einen der Gründe, welche die Genehmigung der Veräußerung land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes rechtfertigen können, das auf wirtschaftlichen Grün- den beruhende dringende Interesse des Veräußerers an dem Verkauf des Grundstücks angeführte Der Senat hat dort indessen ein solches Interesse des Grundstückseigentümers nicht schlechthin für beachtlich erklärt; vielmehr hat er unzweideutig zu dem Ausdruck gebracht; daß das Interesse des Veräußerers die Genehmigung eines mit einem Nichtlandwirt geschlossenen Vertrages nur zu rechtfertigen vermöge, wenn in den Kreisen der Land- und Forstwirtschaft keine Interessen ten für das Grundstück zu finden seien. Der Senat hat damit einerseits gesagt, daß es nicht angängig sei, dem auf die : Veräußerung dringend angewiesenen Eigentümer die Möglichkeit zu dem Verkauf deshalb zu nehmen, weil das Grundstück grundsätzlich in die Hand eines Landwirts gehöre, obwohl in den Kreisen der Landwirtschaft ein Interesse für den Erwerb dieses Grundstücks überhaupt nicht bestehe<, Auf der anderen Seite hat der Senat sich mit diesen Ausführungen auf den Standpunkt gestellt, daß das dringende wirtschaftliche Interesse des Eigentümers bei einem Verkauf an einen Nichtlandwirt den Versagungsgrund der ungesunden Verteilung der Bodennutzung dann nicht auszuschließen vermöge, wenn Interessenten aus den Kreisen der Land- und Forstwirtschaft für den Erwerb des Grundstücks vorhanden seien,. In diesem Falle befindet sich der Grundstückseigentümer nicht in einer Zwangs läge, die ihn zu dem Verkauf an eine Person nötigt, die nicht dem Kreise derjenigen angehört, denen landwirtschaftlicher Grundbesitz in erster Linie zukommen muß. Die Veräußerung an einen die Landwirtschaft nicht betreibenden Interessenten läuft also auf eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung hinaus, wenn erwerbswillige Berufslandwirte vorhanden sind, da in diesem Falle dem Grundstückseigentümer zugemutet werden kann, das Grundstück an einen dieser Interessenten zu . 7'.-17 " verkaufen, sofern sie zu einem Erwerb zu angemessenen Bedingungen Bereit sind. Bas gilt erst recht, wenn hauptberufliche Landwirte auf den Erwerb weiteren Landes dringend angewiesen sind. Mit Hecht hat die obere Landwirtschaftsbehörde sich für die von ihr behauptete Abweichung in diesem Zusammenhang auch.auf die Entscheidung des erkennenden Senat vom 17<> November 1955 (V BLw 69/53) berufenIn dem dort entschiedenen Palle hatte ein Sandgrubenbesitzer landwirtschaftlich genutzte Grundstücke an einen Nervenarzt veräußert, weil er Geld zur Aufrechterhaltung des Sandgrubenbetriebes benötigte und deshalb auf den Erlös aus dem Verkauf von Land dringend angewiesen war. Ber Senat hat damals ausgeführt, das Interesse des Verkäufers an der Veräußerung des Landes könne für die Beurteilung des Palles nur dann von Bedeutung sein, wenn der Verkäufer keine-Möglichkeit habe, das Grundstück zu einem annehmbaren Preise an einen Landwirt zu veräußern,.Damit hat der Senat an seiner in dem Beschluß vorn 2. März 1953 vertretenen Auffassung festgehalten, von der abzugehen keine Veranlassung besteht: Nach den angeführten Entscheidungen des erkennenden Senats kann also das Interesse des Eigentümers an der Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks die Übereignung an einen die Landwirtschaft nicht ausübenden Interessenten dann nicht rechtfertigen, wenn, auf; dessen Seite keine besonderen Gründe für den vorgesehenen Eigentumsübergang vorliegen und;-Kauf Interessenten aus dem Kreise der Landwirtschaft vorhanden sind o In einem solchen Palle ist mit anderen Worten der Versagungsgrund der ungesunden Verteilung der Bodennutzung gegeben, Bas Oberlandesgericht geht davon aus, daß die Käufer auf den Erwerb des Landes nicht angewiesen seien, da von ihnen die LandwirtSchaft nicht betrieben werde und sie diese voraussichtlich auch künftig nicht betreiben wurden. Die Käufer haben zwar behauptet, späterhin die Landwirtschaft ausüber zu wollen und deshalb auf den Erwerb des Anteils Wert zu legen, Wenn das Beschwerdegericht sich von der Richtigkeit dieser Einlassung nicht hat überzeugen können, so liegt dies auf dem Gebiete der tatsächlichen Würdigung, die als solche der Nachprüfung in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht unterworfen ist. Sonstige in ihrer Person liegende beachtliche Grün de für den Erwerb des Anteils durch sie haben die Geschwister Passbender nicht vorgebracht und offenbar auch nicht geltend machen können| denn sie haben im übrigen lediglich auf das Interesse der Verkäufer und insbesondere des Antragstellers. zu 1) an einem schleunigen Verkauf des Anteils zwecks Erlangung barer Geldmittel hingewiesen. Dieses Interesse der Veräußerer kann aber nach dem oben Gesagten nicht ausschlaggebend sein; denn es soll hier nicht an Interessenten aus dem Kreise der benachbarten Berufslandwirte fehlen. Nach den Ausführungen des Beschwerdegerichts sind im Raume LflHB genügend Klein- und Mittelbauern vorhanden, deren Betriebe eine AufStockung gut gebrauchen können. In diesem Sinne hat sich auch der Ortslandwirt ausgesprochen. Das Oberlandesgericht hat ferner auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt, daß die Landwirte und HeJ|Bp an dem Ankauf des ganzen Hälfteanteils interessiert waren. Darüber hinaus hat es aus den schriftlichen Erklärungen der gegenvjär tigen Pächter der Parzellen gefolgert, daß diese zu dem Erwerb der von ihnen gepachteten Grundstücke bereit sind. Es hat außerdem angenora- ; men, daß sich eine reale Aufteilung bei entsprechender Bereitwilligkeit und einigem Geschick auch durchführen lasse, r wozu allerdings sehr viel Zeit benötigt werden würde. Das Beschwerdegericht ist nach alledem davon ausgegangen, daß Kaufinteresseriten, aus dem Kreise der Berufslandwirte vorhanden sind*. Es hat also gerade einen solchen Sachverhalt für vorliegend erachtet, wie ihn der erkennende Senat in den beiden von der oberen Landwirtschaftsbehörde angeführten Entscheidungen als eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung gekennzeichnet hat. Bas Oberlandesgericht ist danach von der Rechtsauffassung des erkennenden Senats abgewichen, indem j es die Genehmigung des Kaufvertrages gebilligt hat, die es j nach dem von ihm festgestellten Sachverhalt hätte versagen müssen, wenn es sich den Standpunkt des Senats zu eigen gemacht hätte. Bie Voraussetzungen des § 24 Abs 2. Nr 1 LwVG für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde sind danach gegeben, so daß es auf sich beruhen kann, ob das Beschwerdegericht j auch in sonstigen Rechtsfragen von der Rechtsprechung des erkennenden Senats oder anderer Oberlandesgerichte abgewichen ist. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründete Rach der dargelegten Rechtsauffassung des erkennenden Senats hätte die nachgesuchte Genehmigung versagt werden müssen, wenn der von dem Beschwerdegericht angenommene Sachverhalt auf einer hinreichenden Feststellung der Tatsachen beruhen würde, Bas ist indessen nicht der Fall, Bie Ansicht des Beschwerdegerichts, daß die Käufer keinen durchgreifenden Grund für den von ihnen beabsichtigten Grunderwerb haben geltend machen können, trifft nach dem oben Gesagten zu» Es dürfte ferner auf Seiten der Verkäufer ein dringendes wirtschaftliches Interesse an der baldigen Veräußerung ihres Anteils bestehen. Es fehlt aber hinsichtlich der Erwerbsbereitschaft interessierter Berufslandwirte an den nötigen zuverlässigen tatsächlichen Feststellungen. Bie Beweisaufnahme hat in dieseiji Punkte zu keinem eindeutigen Ergebnis 20 - geführtc Der Zeuge VBBhatte zu dem maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung durch das Oberlandesgericht kein Interesse mehr an dem Erwerb des Anteils , weil er schon vorher von anderer Seite Land gekauft hatte-. Die Zeugin hat bekun- det«. sie und ihr Ehemann seien gewillt gewesen, das ganze Land zu kaufen, da sie 28 Morgen ihres Hofes verloren hätten.. Ob die1 Eheleute Hep(£ auch noch zur Zeit der mündlichen Verhandlung vom 16c Mai 1956 zu dem Erwerb der Ländereien bereit waren, läßt sich der Aussage dieser Zeugin nicht entnehmen». Daß dies der Pall war, steht.danach nicht feste (Die Behauptungen der Antragsteller zu 1) bis 3) im Schriftsatz vom 23o Januar 1957 sind für das Rechtsbeschwerdeverfahren unbeachtlich) o Die Klärung dieser Frage wäre aber von Bedeutung gewesen; denn entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts kam es nicht darauf an, aus welchem Grunde es nicht zu Verkaufsverhandlungen mit den Zeugen V|HBI und He^Jp gekommen ist, war vielmehr entscheidend, ob zur Zeit der Entscheidung durch das Oberlandesgericht kaufwillige Berufslandwirte vorhanden und diese auch in der Lage waren, den Anteil der Verkäufer zu erwerben» Diese Frage bedurfte wegen der hier bestehenden Sachund Rechtslage einer besonders sorgfältigen Prüfung, Durch den Erwerb des Anteils der Verkäufer wird der Käufer nämlich lediglich Miteigentümer der sämtlichen Parzellen zu 1/2 und nicht etwa, wie das Beschwerdegericht anzunehmen scheint, Eigentümer von 12 Morgenc Der Erwerb des Anteils ermöglicht es dem Käufer also nicht ohne weiteres, die Ländereien ganz oder doch zu einem Teil zur Vergrößerung seines Betriebes zu verwenden*. • Das erfordert vielmehr eine Auseinandersetzung mit der Eigentümerin der anderen Grundstückshälfte * Es genügt daher in diesem Falle nicht, daß ein Berufslandwirt seine Bereitschaft zu dem Erwerb des Anteils erklärt und dartut, zu dem Ankauf auch v/irtschaftlich in der » Lage, zu sein., er wird vielmehr darüber hinaus darlegen müssen; ob er es bei dem Erwerb dieses Anteils bewenden lassen will oder ob er auch den anderen Anteil zu erwerben gedenkt.. Es wird also konkreter Darlegungen über den mit dem beabsichtigten Erwerb verfolgten Zweck und darüber bedürfen, wie der Kaufinteressent sein Ziel, das auf die Selbstbewirtschaftung des Landes gerichtet sein muß, zu erreichen beabsichtigt, ob er insbesondere nötigenfalls den Weg der Teilungsversteigerung beschreiben will. Danach kann auch hier die allgemeine Feststellung nicht ausreichen, daß im Baume LMHB aufstockungsbedürftige Kleine und Mittelbetriebe vorhanden sind; Zur Feststellung erwerbswilliger Berufslandwirte gehört vielmehr die Klarstellung, ob die Interessenten nur den Anteil der.Verkäufer oder auch den Anteil der Erbengemeinschaft Schon erwerben wollen und in welcher Weise das Ziel der' Selbstbewirtschaf-tung des Landes erreicht werden soll, ob ferner der hierfür vorgesehne Weg Erfolg verspricht und nötigenfalls mit der Unterstützung der Kaufinteressenten durch landwirtschaftliche Stellen oder Verbände gerechnet werden kann. Diesen Erf ordernissen genügen die von dem Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen nicht. Infolgedessen ist die Frage noch offen, ob wirklich Berufslandwirte vorhanden sind, die ernstlich gewillt sind, den einen Miteigentumsanteil oder auch beide Anteile zu erwerben und sich den Risiken und Schwierigkeiten zu unterziehen, die aus einer, etwa notwendig werdenden'Auseinandersetzung mit der Erbengemeinschaft Schon und durch die große Zahl der an ihr beteiligten Miterben entstehen können«. Danach ist bisher ungeklärt, ob hier ein solcher Sachverhalt vorliegt, wie ihn der erkennende Senat in den angeführten Entscheidungen als einen Fall ungesunder Verteilung der Bodennützung gekennzeichnet hat0 22 Da die Beantwortung dieser Frage weitere tatsächliche Feststellungen erfordert und das Beschwerdegericht zur Frage der Wirtschaftsfähigkeit der Käufer nicht abschließend Stellung genommen hat, war der angefochtene Beschluß, soweit er die Genehmigung des Kaufvertrages zu dem Gegenstand hat, d.h» zu Nr 2, aufzuheben und die Sache insoweit an das Beschwerdegericht zu neuer Prüfung und Entscheidung zurückzuverweisen,. Dem Oberlande sgerichl* war die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vorzubehalten, weil sich der Ausgang des Verfahrens noch nicht übersehen läßt» Dr. Tasche Dr„ Hückinghaus Dr> Piepenbrock