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BGH

Gericht: BGH

Bie hechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3 o Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Sc.hleswig von 7° harz 1952 wird auf Kosten des Hechtsbeschwcrdef iuircrs als unzulässig verworfen„ Die außerhalb des Bechtsbeschwer-deverfahrens entstandenen Kesten des Antragstellers sind nicht zu erstatten,. Preise von 300 000 DH, um ihn nach Aufschließung und Parzellierung zu besiedeln, Pur den l:r-verb der Grunds rucke und cii© Burchführung der Besiedlung stellte der Antragsteller den Antragsgegner einen Kredit von 350 000 Dil zur Verfügung, der durch Abführung eines bestirnten Teilbetrages des Erlöses aus den Verkauf der einzelnen Parzellen getilgt werden sollte. Gegen diese Beschlüsse nao der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt« Biese Beschwerde hat das Ob or1and e s geri c ht in Schleswig durch Beschluß von 7, ~iwrz i 952 insoweit zurüclcgewiesen? als sie sich ^egen die Anordnung der Zwangsversteigerung richtete« Im übrü gen hat das Beschverdegericht die Beschlüsse des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zuriickverwicsen* Hiergegen richtet sich die Hechtsbeschverde des Antragsgegners, mit der er die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung insoweit begehrt, als seihe Beschwer-de gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung zurückgewiesen worden ist« Der Antragsgegner geht offenbar davon aus , daß gegen den angefochtenen Beschluß die Aeclitsbeschworde zulässig sei, weil er von dem Oberlandesgericht als Be-schwerdegericht erlassen worden ist« Biese Annahme ist irrigo V/ie der erkennende Senat in seinen zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 19c Bebruar 1952 (V BLw 27/51) ausgeführt hat, ist nach § 1 LVB die Hechts-bescliwerde nur gegen die in der Hauptsache gemäß § 25 LVO ergehenden Entscheidungen der Obcrlandesgerichte gegeben« Im vorliegenden Palle ist die angefochtene Entscheidung nicht auf Grund des § 23 LVO ergangen, denn diese Vorschrift gilt nur für diejenigen Verfahren, die den -nandv/irteckaf tsgerichten durch § 1 LVO zugewiesen sindc Tort sind die Zwangsvollstreckungenvorfahren nicht engelilhrt „ ITacli § 3 Abs 1 Satz 2 LVO tritt zwar bei der Zwangsvollstreckung in land- und forstwirtschaftliche Grundstücke das Amtsgericht an die-Stelle des Vollstreckungsgerichts und das Obcrlandesgoricht an die Stelle des Beschv/erdegerichts „ Hierdurch ist indessen nur die Zustäntiigkcit in Verfahren der Zwangsvollstrekkung in land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke geregelt worden„ Dagegen ist es hinsichtlich der Ge-d e s^. Zwangsvo11strecku ng sverfähren sind daher nach den Vorschriften der genannten Gesetze uurehzufUhren, Da cs sich im vorliegenden Falle um die Anordnung der Zwangsversteigerung handelt, können die §§ 23 LVO, 1 LVR nicht zur Anwendung kommen<, .Die Rechtsbeechwerde ist danach gegen den angefochtenen Beschluß nicht gegebeni Sie mußte als unzulässig verworfen werden. Auf den Rechtsbeschwerdeantrag konnte auch nicht unter den Gesichtspunkt der weiteren Beschwerde eingegangen werdeno Gegen die Entscheidung über die Anordnung der Zwangsvors teige rung findet zwar gemäß § 95 ZVG die Beschwerde statt0 Danach ist grundsätzlich auch eine weitere Beschwerde zulässige.Hach dem oben Gesagten tritt indessen gemäß § 3 Abs 1 Sa.tz 2 LVO bei der

Zitierte Normen: § 23 LVO § 95 ZVG
GrundstückGrundZwangsversteigerungAntragsgegnerBeschlußBeschwerdeLVOAnordnung

Volltext der Entscheidung

2362 081 cjLl
s'
_¥ BLvV 36/52
Beschluß In Saeher,
 des Kaufmanns Hartin
 Antragsgegners? Beschwerde- und IIecht s b e s c liv; e rd e führ e rs ?
vertreten durch
 iiechtsanv/alt
 in
gegen
 den Kaufmann Bernhard Y/eflfe in
 straße |p,:.
Antragsteller0 Beschwerde- und Bechtsbeschwerdegegners
 vertreten durch hochtsanv/alt Br V/aMflBstraße M
betreffend vie Zwangsversteigerung der in Grundbuch von
 Band 17 s Blatt 536, eingetragenen Grundstücke
 hat der 7h Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landv/irtschaftssachen in der Sitzung von 20« Mai 1952 unter Mitwirkung des Senatsprüsidenten Prof• um Pritsch, der Bundesrichtor Ir. Eückinghaus und Br, fasche sowie der "Obersten Landwirtschaftsricliter Mohr und Berger beschlossen;
Bie hechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3 o Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Sc.hleswig von 7° harz 1952 wird auf Kosten des Hechtsbeschwcrdef iuircrs als unzulässig verworfen„ Die außerhalb des Bechtsbeschwer-deverfahrens entstandenen Kesten des Antragstellers sind nicht zu erstatten,.
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.Der Antragsgegner kaufte in Februar 1950 den im Grundbuch von	Band 17, 31att 536, ver-
zeichneten, landwirtschaftlich genutzten Grundbesitz von 47,65.42 ha zur. Preise von 300 000 DH, um ihn nach Aufschließung und Parzellierung zu besiedeln, Pur den l:r-verb der Grunds rucke und cii© Burchführung der Besiedlung stellte der Antragsteller den Antragsgegner einen Kredit von 350 000 Dil zur Verfügung, der durch Abführung eines bestirnten Teilbetrages des Erlöses aus den Verkauf der einzelnen Parzellen getilgt werden sollte. Zur Sicherung des Barlehns wurde für den Antragstell
 er
auf den erworbenen Grundbesitz eine Eöchstbetragshypothec: von 470 000 KI eingetragen, von der die rangersten tO 000 DM in eine Bariehnshypcthek umgewandelt wurden, wobei sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwarf*
Auf Grund dieser vollstreckbaren Urkunde hat der Ali oi 8.50 «ej-lei dj.e mdej. cung der Zwangsversteigerung der Grundstücke beantragt, weil sich der Besiedlung Schwierigkeiten in den Weg gestellt haben und infolgedessen die Nachzahlung des Barlehns nicht innerhalb der vorgesehenen Prist erfolgt ist»
Bas Amtsgericht in heinbeck hat durch vom 16o Januar 1952 die Zwangsversteigerung stücke angeordnet, ferner festgestellt, daß Setzungen des § 5 . Vollstreckungen Verordnung
 Beschlüsse der Grund-die Voraus-iür die einst-
weilige Einstellung der Zwangsvers gen, und das hochstzulässige Gebot
 teigerung nicht auf 500 000 DU
vorlie-
fest-
2 2.
 
gesetzt„
Gegen diese Beschlüsse nao der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt« Biese Beschwerde hat das Ob or1and e s geri c ht in Schleswig durch Beschluß von 7, ~iwrz i 952 insoweit zurüclcgewiesen? als sie sich ^egen die Anordnung der Zwangsversteigerung richtete« Im übrü gen hat das Beschverdegericht die Beschlüsse des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zuriickverwicsen*
Hiergegen richtet sich die Hechtsbeschverde des Antragsgegners, mit der er die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung insoweit begehrt, als seihe Beschwer-de gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung zurückgewiesen worden ist«
hie Bee ht s b e s c iivv erde ist unzulässig«
Der Antragsgegner geht offenbar davon aus , daß gegen den angefochtenen Beschluß die Aeclitsbeschworde zulässig sei, weil er von dem Oberlandesgericht als Be-schwerdegericht erlassen worden ist« Biese Annahme ist irrigo V/ie der erkennende Senat in seinen zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 19c Bebruar 1952 (V BLw 27/51) ausgeführt hat, ist nach § 1 LVB die Hechts-bescliwerde nur gegen die in der Hauptsache gemäß § 25 LVO ergehenden Entscheidungen der Obcrlandesgerichte gegeben« Im vorliegenden Palle ist die angefochtene Entscheidung nicht auf Grund des § 23 LVO ergangen, denn diese Vorschrift gilt nur für diejenigen Verfahren, die
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den -nandv/irteckaf tsgerichten durch § 1 LVO zugewiesen sindc Tort sind die Zwangsvollstreckungenvorfahren nicht engelilhrt „ ITacli § 3 Abs 1 Satz 2 LVO tritt zwar bei der Zwangsvollstreckung in land- und forstwirtschaftliche Grundstücke das Amtsgericht an die-Stelle des Vollstreckungsgerichts und das Obcrlandesgoricht an die Stelle des Beschv/erdegerichts „ Hierdurch ist indessen nur die Zustäntiigkcit in Verfahren der Zwangsvollstrekkung in land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke
 geregelt worden„ Dagegen ist es hinsichtlich der Ge-d e s^. Zw an go voll st re ckungsv er f a hr ei1? s eJnDsrfc bei wen Vorschriften der Zivilprozeßordnung und des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangs-Verwaltung geblieben; wie der Senat in seiner oben angeführten Intscheidung dargelegt hat, auf die insoweit verwiesen werden kann. Zwangsvo11strecku ng sverfähren sind daher nach den Vorschriften der genannten
 Gesetze uurehzufUhren, Da cs sich im vorliegenden Falle um die Anordnung der Zwangsversteigerung handelt, können die §§ 23 LVO, 1 LVR nicht zur Anwendung kommen<, .Die Rechtsbeechwerde ist danach gegen den angefochtenen Beschluß nicht gegebeni Sie mußte als unzulässig verworfen werden.
Auf den Rechtsbeschwerdeantrag konnte auch nicht unter den Gesichtspunkt der weiteren Beschwerde eingegangen werdeno Gegen die Entscheidung über die Anordnung der Zwangsvors teige rung findet zwar gemäß § 95 ZVG die Beschwerde statt0 Danach ist grundsätzlich auch eine weitere Beschwerde zulässige.Hach dem oben Gesagten tritt indessen gemäß § 3 Abs 1 Sa.tz 2 LVO bei der
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