X) der Katholischen Kirchengemeinde in vertreten durch den Kirchenvorstand, Bie Beschwerde der Verpächter gegen den Beschluss des Vorsitzenden des 7. Zivilsenats des Oherlandesgerichts in Celle vom516*April 1951 v/ird auf - ihreA'Sbsten als unzulässig verwarfen.-■ Die Parteien streiten nunmehr über die dem Pächter bei der Beendigung des Pachtverhältnisses zustehende Vergütung. Hai 1927 eine Vergütung für die Früchte auf dem Halm nicht zusteht„ Die sofortige Beschwerde der Verpächter ist ohne Erfolg geblieben. Der Vorsitzende des, Beschwerdegerichts hat durch Beschluss vom 16. Da es sich hier 1^!nicht um eine solche Entscheidung handelt, war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen*
2363 078 J V BlAV 36/5X B e s e h 1 u s s ln der Landwirtschaftssache X) der Katholischen Kirchengemeinde in vertreten durch den Kirchenvorstand, 2) des Prohstes uhd bischöflichen Kommissarins Pranz m .Verpächter und Beschwerdeführer, vertreten durch die Rechtsanwälte ren° und Br-. in aercen i den Landwirt Berhard in 9 Pächter und Beschwerdegegner, vertreten durch den Rechtsanwalt Br. •in hal; der V.. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Bandv/irtschaftssachen. in der Sitzung vom 19«. Juni 1951. unter Mitwirkung des. Senatspräsieenten Prof. Br. Pritsch -und der Bundesrichter Br. IIückinghaus und Br. fahche he-schlossen? Bie Beschwerde der Verpächter gegen den Beschluss des Vorsitzenden des 7. Zivilsenats des Oherlandesgerichts in Celle vom516*April 1951 v/ird auf - ihreA'Sbsten als unzulässig verwarfen.-■ r . Ber BeschWerdev/ert wird auf 200,- DU his 300,- BM festgesetzt. 2 2 Gr r ü n de z * Die Katholische Kirchengemeinde in DflIBHHP ist Eigeratümerin des dort gelegenen etwa 300 Morgen großen Pfarrgutes, dessen ITutzniesser zur Zeit der Probst Franz Ernst ist« Der Landv/irt Bernherd Ll^pwar Pächter dieses Hofes, In einem Bachtschutzverfahren, das die' ' «• Beendigung dieses Pachtverhältnisses■zu dem Gegenstand hatte, haben die Parteien sich dahin verglichen, dass die Pacht am 30. Juni 1951 endet. Die Parteien streiten nunmehr über die dem Pächter bei der Beendigung des Pachtverhältnisses zustehende Vergütung. Die Verpächter haben die Feststellung begehrt, dass dem Pächter nach dem Pachtverträge vom 2 o. Hai 1927 eine Vergütung für die Früchte auf dem Halm nicht zusteht„ Das .Amtsgericht hat diesen intn g zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Verpächter ist ohne Erfolg geblieben. Der Vorsitzende des, Beschwerdegerichts hat durch Beschluss vom 16. April 1951 den Geschäfts- wert für das Beschwerdeverfahren auf 2 000,- DM fest- , $ ■ - gesetzt. Hiergegen richtet sichcdie Beschwerde der Verpächter, die — öffenbar wegen der von ihnen gegen die -dntscheidung in der Hauptsache eingelegten Rechtsbeschwerde - die Festsetzung des Beschwerdegegenstandes auf 33 000,- DM bis 34 000,- DM begehren. Der Pächter hat um Verwerfung der Beschwerde gebeten. Die Beschwerde ist unzulässig. , . -3 ITcch § 43 Lbs 2 WO ist eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts nur gegeben, wenn diese durch die Lendv;irtschx:f tsbenörde oder durch den Amtsrichter erfolgt is*t* Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden des Landwirtsehrftssenats des Oberlandes-gcrichts ist danach kein Rechtsmittel zugelassen* Daran Int sich auch durch die Schaffung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone, an dessen Stelle der Bundesgerichtshof getreten ist, nichts geändert* Durch §' 1 Abs 1 LVR ist lediglich die Eechtsbeschwer-de gegen die -in der Hauptsache ergehenden Entscheidungen der Obcrlandesgerichta eingeführt worden. Da es sich hier 1^!nicht um eine solche Entscheidung handelt, war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen* Die hostenentscheidung beruht auf den §§ 42 LVO, 12'j nostO* * Dr. Pritsch . Dr. Hückinghaus Dr. Tasche