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BGH

Gericht: BGH

Io Bie Kündigung eines Pachtvertrages über eine landwirtschaftliche Besitzung seitens einer Erbengemeinschaft als Verpächterin stellt keine Verfügung über einen ITaehlaßgegenstand dar, sondern ist eine* Verwal-tungshandlung in Sinne des § 2038 EGE. Bie Kündigung erfordert daher nicht die Mitwirkung aller LIiterben, sondern kann nach § 745 BGB von der Mehrheit der Miterben beschlossen werden. I, Pachtschuts kann unter dem Gesichtspunkt einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung versagt worden, wenn bei einem im Eigentum einer Erbengemeinschaft stehenden Üof ein Teil der LIiterben wegen erheblicher -Totlage auf eine Realisierung seiner Erbanteile durch Veräußerung des rlofesAind seine Überführung in .Kleineigentum angewiesen ist und keine triftigen Gründe für eine Verlängerung des Pachtverhältnisses vorliegen» Die Kosten des Bechtsbeschwerdeverfahrens wer-• den dem Pächter auferlegt..Eine Erstattung der außerhalb des Hechtsbescliwerdeverfahrens entstandenen Kosten-findet nicht statt.- Der Pächter hat daraufhin beantragt, die Kündigung für unwirksam zu erklären und gegebenenfalls die Vertragsdauer auf angemessene Zeit fest-zusetzen. Durch die Beendigung des Pachtverhältnisses würde er seine wirtschaftliche Debensgrunälage verlieren, da er bereits 70 Jahre alt sei undsich daher keine neue Existenz schaffen könne. Die Beendigung des Pachtverhältnisses würde für ihn nach einer Pachtzeit von 50 Jahren auch eine unbillige Härte bedeuten. Die Erbengemeinschaft beabsichtige, deshalb,: den Hof künftig durch Frau SilHBl bewirtschaften zu lassen und zugleich die Erbauseinandersetzung herbeizuführen -.Das Landwirtschaftsgerieilt hat die Kündigung der Verpächter für unwirksam erklärto Gegen diese Entscheidung haben die Verpächter sofortige Beschwerde eingelegt • mit der sie die Versagung des nachgesuchten Pachtschutzec erstrebtem Der. Pächter hat um Zurückweisung des >.echts-mittels gebeten und in Ergänzung seines bisherigen Vorbringens geltend gemacht, die ausgesprochene Kündigung sei unwirksam, denn Iben sei nur zu dem (Treuhänder für den Erbanteil der '.literbin Zur Begründung dieser Entscheidung hat es‘ ausgeführt, der nunmehr auf unbestimmte Zeit laufende Pachtvertrag sei von wirksam gekündigt worden, denn er habe die Kündigung na ^ens der Erbengemeinschaft ausgesprochen. v/esenheitspfleger bestellt gewesen sei, hätten von der Absicht den Pachtvertrag zu kündigen, Kenntnis.gehabt und.seien mit diesem Vorgehen einverstanden gewesen. bei der Kündigung nicht mitgewirkt habej sei cedeutungslos, da sein Erbanteil weniger als 1/2 betrage und daher . Schon die lange Dauer des Pachtverhältnisses gebiete seine Beendigung und spreche nicht etwa gegen das Rückgabeverlangen der Verpächter.. . äes Vertrages nicht rechtfertigen, denn es sei nicht Sache-der Verpächter, diesen Schaden des Pächters zu tragen, der nach der Währungsumstellung noch zwei Ernten gehabt habe, Eigentümer eines, städtischen Grundstücks sei und. wendet sich in erster Linie gegen die Ansicht des Oberlandesgerichts, daß das Pachtverhältnis zu dem 1. Ihr ist zuzugeben, daß das Beschwerdegericht in seiner Entscheidung-ausgefttlirt hat, wegen der dänischen Staatsangehörigkeit der an der Erbengemeinschaft beteiligten Ehefrau Sievcrs sei der Landwirt IflP auf Grund des üilDeg Ges. l$r 52 als überwachender Treuhänder von der Militärregierung eingesetzt worden.‘Ob überwachender Treuhänder die Befugnis zur Kündigung des Pachtvertrages zügestanden habe.'Es hat seine Entscheidung darauf gestützt, daß iflD die Kündigung Jedenfalls zugleich im Hamen der Erbengemeinschaft ausgesprochen habe. Biese Fes.tBteliung steht nit- dem Inhalt des Kündigungstelegramms in Einklang und ist auch von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen worden, . Bas Oberlandeagericht hat in tatsächlicher Hinsicht ferner fostgcsteilt, daß die ISiterben - l’ranz Sgfll Jun. ausgenommen - von der Absicht des Landwirts Iben, das‘Pachtverhältnis für die Erbengemeinschaft zu kündigen, Kenntnis gehabt haben und mit dieser Kün- Sie stellt insoweit Jedoch lediglioh .Behauptungen auf, die nicht ausreichen, um darzutun, daß diese Feststellungen in verfahrensrechtlich zu beanstandender ’leise getroffen worden sind* . Ihr ist zuzugeben,, daß dieser nicht in die Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe die Vorschrift des § 2040 3GB übersehen,' di© eine Mitwirkung sämtlicher Miterben erfordere,, kann aber nicht beigetreten werden. Die Kündigung, stellte daher nur eine Verwaltmigshandlung im Sinne des § 2038 3gGB‘ dar, der ausdrücklich den § 745 BGB-für anwendbar erklärt. ses zustehen und die übrigen Miterben mit der Auflösung des1 Pachtverhältnisses einverstanden v/aren. Die Rechtsbeschwerde wandet sich ferner dagegen, daß dem Pächter dür^h den angefochtenen Be-. So habe • das Oberlandesgericht verkannt, daß die von den Ver-Pächtern erstrebte Erbaüseinander»etzung auch ohne Aufhebung des Pachtvertrages möglich sei, da dieser ■ v/eder einem freihändigen Verkauf des Hofes noch, einer Zwangsversteigerung zwecks Erbauseinandersetzung entgegenstehe. Das Oberlahdesgerioht hat nicht ausdrücklich gesagt'auf welche Vorschrift es seine Ansicht, daß dem Pächter. In dem einen wie in dem anderen Palle würde also der Hof zu Gelde gemacht und dieses unter die Erben aufgeteilt werden. Umständen kaum sprechen können, zu demal da nach dem Vorbringen der Verpächter die Veräußerung des Hofes an einen unbeteiligten Dritten offenbar im Vordergrund ihrer Bestrebungen steht. Das Oberlanäesgericht hat seine Entscheidung indessen auch darauf gestützt, daß die Portsetzung des Pacht'verhälnisses einer gesunden Verteilung der Bodennutzung Wider sprechen würde. Ilit Recht hat das: Beschwerdegericht darauf hin-geviesen, daß die Erbengemeinschaft seit nunmehr 50 Jahren bestehe lind ihre Auflösung daher gefördert werden müsse, denn die Bewirtschaftung duroh einen selbst wirtschaftenden Eigentümer liegt in der Tat im Interesse des Öofes’. nicht zu beanstanden ist ferner, daß das Beschv/erdegericht in diesem Zusammenhang auf die Notlage mehrerer Miterben hingewiesea hat, welche die Erbauseinandersetzung erfordere. Es stellt einen ungesunden Zustand dar, wenn ein Hof von einem Pächter bewirtschaftet wird und dies dazu führt, daß einige Iäi teig ent üner, die auf ihr Erbe dringend angewiesen sind, ihre Erbanteile nicht•realisieren können. Das gilt umso mehr, wenn, wie es hier der Pall ist, keine triftigen Gründe für eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses vorliegen. Der Pächter ist bereits 70 Jahre alt und steht.damit in einem Alter, in dem üblicherweise ein Landwirt die Bewirtschaftung an eine jüngere Kraft abzugebett pflögt, worauf das Oberlandesgericht mit Beeilt hingewiesen hat. Der Hechtsbeschwerde ist zuzugeben, daß der Pächter durch die Beendigung des Pachtverhältnisses seine bisherige wirtschaftliche Grundlage verliert, denn bei seinem Alter wird sich ihm die'Möglichkeit zu einer Betätigung als Landwirt wohl nicht wieder bieten. Damit hat das Beschweirdegericht nur auf eine Erfahrungstatsache hingev/iesen; ec war infolgedessen nicht genötigt, iia einzeineh festsusteilen, .welchen Dein-erträg der Betrieb deia Pächter in den letzten bei- Das Beschwerdegericht hat nach alledem die Las® des Pächters hinr.eichend und zutroffend gewürdigt. Für ihn stellt die Beendigung des Pachtverhält- • nisses auch'keine unbillige Bärte dar, denn er hatte den Hof zunächst nur für 8 Jahre gepachtet. Es erscheint danach nicht unbillig, daß die Erbengemeinschaft von dem ihr seit.vielen Jahren zustehenden Kündigungs- recht schließlich Gebrauch gemacht hat, denn das ist geschehen, nachdem sich die Verhältnisse nach dem einer Verlängerung des Pachtverhältnisses,-vielmehr'sei die Beendigung der Pacht geboten. Von diesem Standpunkt aus hätte das Be-schwerdegetricht die Entscheidung des Landwirtschafts~ gerichts auf heben und den Antrag des Pachtern zurück- Idß das Qberlandesgericht st at teles sen - und zwar aus Billigkeitsgründen, wie seine Ausführungen ergeben - eine Übergangsfrist zubilligte, entbehrte der gesetzlichen Grundlage.

Zitierte Normen: § 745 BGB
HofLandwirtVerpächterInteresseErbengemeinschaftBrKündigungPächter

Volltext der Entscheidung

Vür das. Ilaphpc^
Berichterstatter: BR. Br .Huckingliaus-.
Sesetzi BGB §0 2040, 2058» 745, ?.P3chO §§ 5 Abo 2,6 " • HilRegVO Ilr 84 Art VII .Ziff 21 c.
Rechtssatz:
Io	Bie	Kündigung	eines Pachtvertrages über
 eine landwirtschaftliche Besitzung seitens einer Erbengemeinschaft als Verpächterin stellt keine Verfügung über einen ITaehlaßgegenstand dar, sondern ist eine* Verwal-tungshandlung in Sinne des § 2038 EGE. Bie Kündigung erfordert daher nicht die Mitwirkung aller LIiterben, sondern kann nach § 745 BGB von der Mehrheit der Miterben beschlossen werden.
Io	Bie	Tatsache,	daß erfahrungsgemäß mit jedem
v/irtsciiaftcrwechsel eine mindestens vorübergehende Er-tragsminderung verbunden ist, steht der Beendigung eines Pachtverhältnisses nicht entgegen, wenn in absehbarer Zeit ohnehin ein Techsel in der Bewirtschaftung des Hofes ointreten muß.
I,	Pachtschuts kann unter dem Gesichtspunkt
 einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung versagt worden, wenn bei einem im Eigentum einer Erbengemeinschaft stehenden Üof ein Teil der LIiterben wegen erheblicher -Totlage auf eine Realisierung seiner Erbanteile durch Veräußerung des rlofesAind seine Überführung in .Kleineigentum angewiesen ist und keine
 triftigen Gründe für eine Verlängerung des Pachtverhältnisses vorliegen»
- 2.- ■
vTii*d dem Pächter eines Hofes gegen-. über einer v/irksaxien Ilündigung der .Pachtschutz versagt, so kaim ihm das. Gericht. - von den Rillen des -S 6 PJPSchO abgesehen - nicht aus Billigkeit sgründen eine Übergangsfrist zur Abwicklung des Pachtverhältnisses gewähren*
Aktenzeichen:	V	BIw 36/50.
ürt. (BeochZ^,) v. 3o .Januar 1951 OLG. Schleswig.
iVBLw 36/50
8 c..h 1 u ß,
±n der Landwirtschaftssache
 in Ml
 des Landwirts Johannes S bei
 Pächters, Beechv/erdegegners und Hecht sbeschwerde-führers,
 vertroten durch Hechtsanwalt Br*	in
 sflpi'H.,
gegen
1)	den Landwirt Prana
2)	die Ehefrau Margarete in Sch^HH^Bty
3)	öen Landwirt Franz 3
sen. in M geb. Si
.iun. in MI
z.Zt. kriegsvermisst, vertreten durch seinen zu 1) genannten Vater als Abwesenheitspfleger,
4)	die Titwe- Lilli Pflpgeb. Wi^BMi
m
5)	den minderjährigen Ahr end FflIBP, vertreten durch seine zu 4). genannte Mutter,
6)	die Ehefrau Lieselotte SiMBl geb. Pf
 Verpächter,. Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdegegner,
 vertreten zu 1) - 3) durch Hechtsanwalt
 in	zu	4)	r	6)	durch Rechtsanwalt
 Br. WKKKKK&in
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*M*i
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat
- 2
 
für Landwirtschaft3Sachen in der Sitzung vom 3Ö. Januar 195i unter Mitv/irkung des Senatspräsidenten .Prof* Br. Pritsch, der Bundesrichter Br. Hückinghaus und Br. Tasche sovrie der Obersten Landwirtschaftsrichter Mohr und Ernst beschlossen:
Die Sechtsbeschwerde des Pächters gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Schlesv;ig-IIol-steinischen Oberlandesgerichts vom 28.März 1950 wird zurückgewlesen.
Die Kosten des Bechtsbeschwerdeverfahrens wer-• den dem Pächter auferlegt..Eine Erstattung der außerhalb des Hechtsbescliwerdeverfahrens entstandenen Kosten-findet nicht statt.- •
Gründe:
Der im Jahre 1920 verstorbene Bauer Friedrich y/ar Eigentümer eines etwa 60 ha großen Hofes Diesen haben seine Erben im Jahre 1921 zu einem jährlichen Pachtzins, von 5024 15 bis zu dem 1. Februar l->28 an den Landwirt Johannes otS) verpachtet. Hach Ablauf der vorgesehenen Vertragsdauer ist das Pachtverhältnis fortgesetzt worden. Der Pächter bewirtschaftet den Hof noch immer.
Äm 50. Juli 1949 hat der Landwirt IVP den Pachtvertrag telegraphisch namens der Erben L0|^^ zu Ende Januar 1950 gekündigt. Diese Kündigung hat der Eeohtsanwalt Dp. VHliHP an demselben Tage im Aufträge des Landwirts 1|HI schriftlich unter Bestätigung des Telegramms wiederholt'und zur Erläuterung dieses Schrittes mitgeteilt,- die Miterben seien-sich darüber
  •
einig geworden, die Erbengemeinschaft hinsichtlich des Besitzes in	auseinanderzusetzen.	Zu
 die sein Zwecke müsse j der Hof veräußert und der Pacht-
vertrag gekündigt werden, pio.Kündigung habe IM der gleichzeitig der für diesen Besitz behördlich eingesetzte Treuhänder sei, übernojnmen.
•	.	7
Der Pächter hat daraufhin beantragt, die
 Kündigung für unwirksam zu erklären und gegebenenfalls die Vertragsdauer auf angemessene Zeit fest-zusetzen. Br hat geltend gemacht, die Kündigung bezwecke nicht etwa dia • Selbst bewirtschaft uns des lio-
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.fes durch ein Üitglied,der Erbengemeinschaft, oon-'dern die Erzielung eines höheren Pachtzinses oder die Veräußerung der Besitzung zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Durch die Beendigung des Pachtverhältnisses würde er seine wirtschaftliche Debensgrunälage verlieren, da er bereits 70 Jahre alt sei undsich daher keine neue Existenz schaffen könne. Die Beendigung des Pachtverhältnisses würde für ihn nach einer Pachtzeit von 50 Jahren auch eine unbillige Härte bedeuten. ■
Die Verpächter haben um Zurückweisung des PachtSchutzantrages des Pächters gebeten und die Kündigung damit gerechtfertigt, daß sich die lÄiterbin	und ihre Familie sowie die Ehefrau
?Üi und ihr Sohn in einer erheblichen ITotlage befänden, da die Familie SiMHfc ihre wirtschaftliche' Lebensgrundlage eingebüßt habe und sich in
 
Dänemark als Volksdeutsche Familie keine neue Existenz gründen könne und die Familie FfliHi ihren Ernährer verloren habe. Die Erbengemeinschaft beabsichtige, deshalb,: den Hof künftig durch Frau SilHBl bewirtschaften zu lassen und zugleich die Erbauseinandersetzung herbeizuführen -.
Das Landwirtschaftsgerieilt hat die Kündigung der Verpächter für unwirksam erklärto
 Gegen diese Entscheidung haben die Verpächter sofortige Beschwerde eingelegt • mit der sie die Versagung des nachgesuchten Pachtschutzec erstrebtem Der. Pächter hat um Zurückweisung des >.echts-mittels gebeten und in Ergänzung seines bisherigen Vorbringens geltend gemacht, die ausgesprochene Kündigung sei unwirksam, denn Iben sei nur zu dem (Treuhänder für den Erbanteil der '.literbin 3i^HP bestellt worden und habe daher nicht namens der übrigen Kiterben handeln können. Die Hit erben	hätten	von der
 Kündigung keine Kenntnis gehabt. Insbesondere'habe der Mit erbe Franz 3(H0I jun* bei der Kündigung nicht . nitgewirkt, da. er kriegsvermisst und damals noch kein Abwesenheitspfleger für ihn bestellt gewesen sei»
Das Oberlandesgericht hat den angefochtenen Beschluß dahin abgeändert , daß das Pachtverhältnis zu dem 1. Februar 1951 endige. Zur Begründung dieser Entscheidung hat es‘ ausgeführt, der nunmehr auf unbestimmte Zeit laufende Pachtvertrag sei von wirksam gekündigt worden, denn er habe die Kündigung na ^ens der
 Erbengemeinschaft ausgesprochen. Alle Hiterben bis auf Franz	jun., für den damals noch kein Ab-
v/esenheitspfleger bestellt gewesen sei, hätten von der Absicht	den	Pachtvertrag zu kündigen,
 Kenntnis.gehabt und.seien mit diesem Vorgehen einverstanden gewesen. Daß Franz	jun.	bei der
 Kündigung nicht mitgewirkt habej sei cedeutungslos, da sein Erbanteil weniger als 1/2 betrage und daher . die Stimmenmehrheit der übrigen Erben 2ur Kündigung genügt habe. Die Verpächter erstrebten die Auseinan-.dersetzung der' Erbengemeinschaftt, die nun schon seit 30 Jahren bestehe. Ihre Auflösung müsse gefördert werden, zu demal'-da die Bewirtschaftung des. Hofes durch einen selbst wirtschaftenden Eigentümer zu erstreben, sei. Das gelte umso mehr, als drei Hiterben, die zusammen an dem Nachlaß zu l/2 beteiligt seien, ihren Erbanteil wegen, der Notlage,* in der. sie sich befänden, dringend benötigten. Die Interessen dieser Miterben seien für sie vqn entscheidender Bedeutung und stellten einen wichtigen Sruhd *r Sandig«!« dar.Sea-gegenüber müssten die Interessen des Pächters zurücktreten. Schon die lange Dauer des Pachtverhältnisses gebiete seine Beendigung und spreche nicht etwa gegen das Rückgabeverlangen der Verpächter.. Der Pächter stehe zudem in einem Alter, in dem es üblich sei, die Wirtschaft in jüngere Ilähde zu legen. Wenn der Pächter, wie
* % * *
er behaupte, durch die Währungsreform einen Vermögens-verlust erlitten habe, so könne dies eine Verlängerung
.  
 
äes Vertrages nicht rechtfertigen, denn es sei nicht Sache-der Verpächter, diesen Schaden des Pächters zu tragen, der nach der Währungsumstellung noch zwei Ernten gehabt habe, Eigentümer eines, städtischen Grundstücks sei und. verwertbares- Überinventar besitzen dürfte, 2a auch seine. Sinder versorgt seien, bestehe kein Anlaö'zu einer Pachtverlängerung. Pas 30-jährige . Pachtverhältnis.könne allerdings nicht innerhalb eines halben Jahres'aufgelöst werden. Sine, übergangsfrist von einem*Jahre..reiche aber aus,. Die Kündigung der Verpächter. sei daher als sum 1. Feburar 1951 wirksam an-. * * «
Zusehens .
• •
Die Hechtsbeschv/erde. wendet sich in erster Linie gegen die Ansicht des Oberlandesgerichts, daß das Pachtverhältnis zu dem 1. Februar 1950 wirksam gekündigt v/orden sei.- Sie rügt in dieser Hinsicht, daß das Beschwerdegericht den Landwirt als eingesetzten Treuhänder angesehen habe, während er-höchstens als Bevollmächtigter der Eheleute SiflBl gehandelt habe.
Die P.echtsbeochwerde meint, dieo$ Feststellung des Oberlandesgerichtsrberuhe auf einer Gesetzesverletcung. Ihr ist zuzugeben, daß das Beschwerdegericht in seiner Entscheidung-ausgefttlirt hat, wegen der dänischen Staatsangehörigkeit der an der Erbengemeinschaft beteiligten Ehefrau Sievcrs sei der Landwirt IflP auf Grund des üilDeg Ges. l$r 52 als überwachender Treuhänder von der Militärregierung eingesetzt worden.‘Ob .diese tatsächliche Feststellung deß Oberlandesgerichts irrig ist,
.  
 
kann dahingestellt bleiben, denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf ihr. Das Beschwerde-gerichthat es nämlich dahingestellt sein lassen, ob dem Landwirt 1^^ in seiner Rechtsstellung als . überwachender Treuhänder die Befugnis zur Kündigung des Pachtvertrages zügestanden habe.'Es hat seine Entscheidung darauf gestützt, daß iflD die Kündigung Jedenfalls zugleich im Hamen der Erbengemeinschaft ausgesprochen habe. Biese Fes.tBteliung steht nit- dem Inhalt des Kündigungstelegramms in Einklang und ist auch von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen worden, .
Bas Oberlandeagericht hat in tatsächlicher Hinsicht ferner fostgcsteilt, daß die ISiterben - l’ranz Sgfll Jun. ausgenommen - von der Absicht des Landwirts Iben, das‘Pachtverhältnis für die Erbengemeinschaft zu kündigen, Kenntnis gehabt haben und mit dieser Kün-
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digung einverstanden gewesen sind. Diese Feststellungen hat das Oberlandesgericht auf Grund der Anhörung der ISiterben in der. mündlichen Verhandlung getroffen. Die Rechtsbeschwerde greift auch diese Feststellungen an. Sie stellt insoweit Jedoch lediglioh .Behauptungen auf, die nicht ausreichen, um darzutun, daß diese Feststellungen in verfahrensrechtlich zu beanstandender ’leise getroffen worden sind* . ..
Die Rechtsbeschwerde leitet die Unwirksamkeit der. Kündigung vor allem auch daraus her, daß diese ohne Zustimmung des äLterben Franz	Jun.
erfolgt sei. Ihr ist zuzugeben,, daß dieser nicht in die
 
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■Kündigung eingewtlligt hatte, da er lcriegsvermißt ist und ein Abwesenheitspfleger für ihn. damals noch nicht bestellt, war* per Ansicht der. Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe die Vorschrift des § 2040 3GB übersehen,' di© eine Mitwirkung sämtlicher Miterben erfordere,, kann aber nicht beigetreten werden.
§ 2040 BGB handelt von. der Verfügung über einen Nachlaßgegenstand/ Um eine solche hat es sich bei der. Kündigung nicht .gehandelt, denn hier würde nicht über den Hof alB einen Teil des Nachlasses.verfÜgt, vielmehr
 sollte .lediglich das'besüglich’ dieses Sfachleßgegenstan-
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des bestehende Pachtverhältnis beendet: werden. Die Kündigung, stellte daher nur eine Verwaltmigshandlung im Sinne des § 2038 3gGB‘ dar, der ausdrücklich den § 745 BGB-für anwendbar erklärt. Nach dieser Vorschrift können Verv/altungshandlungen mit Stimmenmehrheit beschlossen werden. Das Oberlandesgericht hat danach seine Entscheidung mit Recht auf § 7-4.5 3GB gestützt und die Zustimmung des Franz Sachau jun. zur Kündigung als nicht erforderlich angesehen, da-diesem .nur 3/16 des Nachlas-
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ses zustehen und die übrigen Miterben mit der Auflösung des1 Pachtverhältnisses einverstanden v/aren. Der nach §§ 581 Abs 2, 568 BGB auf. unbestimmte Zeit laufende Pachtvertrag ist nach alledem gemäß •;595 BGBwirksam zu dem 1. Februar 1950 gekündigt worden.
Die Rechtsbeschwerde wandet sich ferner dagegen, daß dem Pächter dür^h den angefochtenen Be-. schluß der Pacht schütz versagt worden ist, und hält auch insoweit Gesetzesverletzungen für gegeben. Sie
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meint, entgegen der Annahme des Beschwerde^erichts lägen keine Gründe vor, die die' Auflösung des Pachtverhältnisses 'zu rechtfertigen vermöchten. So habe • das Oberlandesgericht verkannt, daß die von den Ver-Pächtern erstrebte Erbaüseinander»etzung auch ohne Aufhebung des Pachtvertrages möglich sei, da dieser ■ v/eder einem freihändigen Verkauf des Hofes noch, einer Zwangsversteigerung zwecks Erbauseinandersetzung entgegenstehe. Biese Eüge ist:nicht berechtigt, denn das Oberlandesgericht hat keineswegs angenommen, daß der Portbestand des Pachtverhältnisse^ eine Srbauseinander setzung unmöglich mache, es hat vielmehr , dargelegt, nur.der zur Bewirtschaftung frei stehende Hof, ' dessen Betriebsführtang der Erwerber alsbald übernehmen könne , werde einen angemessenen Erlös bringen® Biese Erwägungen' sind'nicht zu beanstanden.
Zu Unrecht wirft; die Hechtsbeschwerde dem.. Obcrlandesgorieht ferner ..vor, ec habe nicht berück- . sichtißt,, daß ein Eriverb’- des Hofes seitens'-des Mit erben xranz 9 3cn. oder des' Ehemanns BfHppi zu einer.ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen ... würde/ da beide bereits einen Hof-besäßen; Von-einem . Erwerb.des Hofes durch einen der Genannten ist,niemals die Hede gewesen, _vielmehr•haben die Verpächter'stets • nur von -der joernaline des .Hofes seitens der Ehefrau Si^HP oder deh.	jun.sowiä von der Ver--
äußerung. an einen:unbeteiligten Britten gesprochen.' Hiervon abgesehen kann'rauch -dis Prage,' ob ein künftiger. -Veräußerungsicertrug mit -den■ gesetzlichen. iBestimmun-
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gen in Einklang steht, nur in dem:.seine. Genelimigung betreffenden Verfahren,'nicht aber in dem vorliegenden Pachtsunutsverf^hren .entschieden werden.
Das Oberlahdesgerioht hat nicht ausdrücklich gesagt'auf welche Vorschrift es seine Ansicht, daß dem Pächter. Pacht schütz, nicht gewährt werden könne, stutzt. Seine Ausführungen, die Interessen der ilit-erb:n Sievers. und. Fissmer seien entscheidend im Sinne des § 5 Aba 2 Zdff 5 PPSchO und des Art VII Ziff 21 c, der VO ITr. 84 deut$£$$w darauf hin, daß das Beschuer-deger.icht einen. Pall der beabsichtigten Selbstbewirt-schaftung im Sinne der genannten Bestimmungen angenommen hat. Diese Vorschriften vermögen, seine Entscheidung indessen nichts zu tragen. Bas 3e schwere!egericht hat selbst ausgeführt, die Vorpächter erstrebten in erster.Dinie nicht .die Übernahme des Hof ec in Selbst-bewirtschaftung, sondern die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft durch Übernahme des II fes seitens eines Miterben unter Auszahlung der Erbanteile der übrigen Iliterbea oder durch Veräußerung der Besitzung unter Teilung des Erlöses. In dem einen wie in dem anderen Palle würde also der Hof zu Gelde gemacht und dieses unter die Erben aufgeteilt werden. Von einer übernaiime in Selbstbewirtschaftung wird man unter diesen. Umständen kaum sprechen können, zu demal da nach dem Vorbringen der Verpächter die Veräußerung des Hofes an einen unbeteiligten Dritten offenbar im Vordergrund ihrer Bestrebungen steht.
 
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Das Oberlanäesgericht hat seine Entscheidung indessen auch darauf gestützt, daß die Portsetzung des Pacht'verhälnisses einer gesunden Verteilung der Bodennutzung Wider sprechen würde. Den ist hei zutreten. Ilit Recht hat das: Beschwerdegericht darauf hin-geviesen, daß die Erbengemeinschaft seit nunmehr 50 Jahren bestehe lind ihre Auflösung daher gefördert werden müsse, denn die Bewirtschaftung duroh einen selbst wirtschaftenden Eigentümer liegt in der Tat im Interesse des Öofes’. und der allgemeinen Versorgung. Auf diese Bewirtschaftungsform zielen denn auch die heute geltenden, einschlägigen Gesetze in erster Dinie ab. nicht zu beanstanden ist ferner, daß das Beschv/erdegericht in diesem Zusammenhang auf die Notlage mehrerer Miterben hingewiesea hat, welche die Erbauseinandersetzung erfordere. Es stellt einen ungesunden Zustand dar, wenn ein Hof von einem Pächter bewirtschaftet wird und dies dazu führt, daß einige Iäi teig ent üner, die auf ihr Erbe dringend angewiesen sind, ihre Erbanteile nicht•realisieren können. Das gilt umso mehr, wenn, wie es hier der Pall ist, keine triftigen Gründe für eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses vorliegen. Der Pächter ist bereits 70 Jahre alt und steht.damit in einem Alter, in dem üblicherweise ein Landwirt die Bewirtschaftung an eine jüngere Kraft abzugebett pflögt, worauf das Oberlandesgericht mit Beeilt hingewiesen hat. Einer Aufgabe der Pachtung steht auch nicht entgegen, daß erfali-
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rungsgemäß jeder 7.'irt schuft erwechsel eine mindestens vorübergehende Sr tragsminder ans zur Polge hat und daß eine solche im Interesse der Ernährungswirt3chaft tunlichst -vermieden werden soll. Bei dom Alter des Pächters würde über kurz oder lang doch ein ’.Vochsel in der
 Bewirtschaftung des Hofes eintreten-müssen. Bern Gesichtspunkt der vorübergehenden Ertragsminderung.kann daher hier keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Der Hechtsbeschwerde ist zuzugeben, daß der Pächter durch die Beendigung des Pachtverhältnisses seine bisherige wirtschaftliche Grundlage verliert, denn bei seinem Alter wird sich ihm die'Möglichkeit zu einer Betätigung als Landwirt wohl nicht wieder bieten. Zu Unrecht rügt aber die Hechtsbeschwerde. das Oborlandesgericht habe das verkannt, denn es hat die Interessen beider Parteien gegeneinander abgewogen undist erkennbar davon ausgegangen, daß es dem Pachter.bei 3einem Alter nicht mehr möglich sein werde, seinen Beruf als Landwirt künftig noch auozu-ttben. Gleichwohl , ist es zu dem Ergebnis gekommen',
•'daß die Interessen des Pächters angesichts der erheblichen Hotlage mehrerer LIiterben denen der Eigentümer weichen müssten. Bas Oberlanöeagericht ist dabei auch nicht, wie die’Rechtsbeschwerde meint, irrigerweise . davon kusgegängen, daß der Pächter sich durch den Era-te’ortrag. der beideh lotsten Jahre eine Lebensgrundlage habe.schaffen können; Es hat vielmehr lediglich bei
 der Ery/ägwng'.ider’ künftigen wirtschaftlichen Lage des
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Päciitars ausgeoprochela, daß.er aus den'beiden letzten Ernten'wertbeständige Gewinne gezogen haben dürfte'. Damit hat das Beschweirdegericht nur auf eine Erfahrungstatsache hingev/iesen; ec war infolgedessen nicht genötigt, iia einzeineh festsusteilen, .welchen Dein-erträg der Betrieb deia Pächter in den letzten bei-
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den Jahren gebracht hlrfc. Im übrigen haben die persönlichen Verhältnisse dBS Pächters, wie die Gründe der angefochtenen Entscheidung ergeben* bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen, vollauf Berücksichtigung gefunden, darunter auch die Möglichkeit, dass der Pächter durch die ’^ährungsumstellung eine erheb-1ioho Vermögenseinbuße erlitten haben mag.
Das Beschwerdegericht hat nach alledem die Las® des Pächters hinr.eichend und zutroffend gewürdigt. Für ihn stellt die Beendigung des Pachtverhält- • nisses auch'keine unbillige Bärte dar, denn er hatte den Hof zunächst nur für 8 Jahre gepachtet. Hach dem Ablauf dieser Zeit handelte es sich um. ein Pachtverhältnis von unbestimmter Dauer, das mit halbjähriger
 Frist zu dem Ende eines jeden ?a.chtjahres kündbar war.
, ...
Der Pächter mußte also seit langem mit der Möglichkeit, einer verhältnismäßig kurzfristigen Kündigung rechnen und sich hierauf einstellen. Es erscheint danach nicht unbillig, daß die Erbengemeinschaft von dem ihr seit.vielen Jahren zustehenden Kündigungs-
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recht schließlich Gebrauch gemacht hat, denn das ist geschehen, nachdem sich die Verhältnisse nach dem
i
oben Gesagten go! geändert hatten, daß nunmehr die Fortsetzung der Pacht einer gesunden Verteilung der Bodennutzung zuwiderlauferi v.lirde. Mit Recht hat das Beschworclegericht daher ausgeführt, es bestehe 2cein Anlaß zu. einer Verlängerung des Pachtverhältnisses,-vielmehr'sei die Beendigung der Pacht geboten.
Von diesem Standpunkt aus hätte das Be-schwerdegetricht die Entscheidung des Landwirtschafts~ gerichts auf heben und den Antrag des Pachtern zurück-
i	t
weisen müssen. Idß das Qberlandesgericht st at teles sen - und zwar aus Billigkeitsgründen, wie seine Ausführungen ergeben - eine Übergangsfrist zubilligte, entbehrte der gesetzlichen Grundlage. Der Pächter hatte nämlich nur die Aufrechterhaltung der amtsge-richtlichen Entscheidung begehrt, welche lediglich die Kündigung, für unwirksam erklärt hatte. Es fehlte danach an einem .Antrag auf Vei’tragsverlängorung auf Grund des § 3 Abs 1 RFSchO. Ebenso wenig lag ein Antrag auf Abänderung des .Vertragsinhalts aus § 5 SPSchO vor.. Anordnungen Uber die Abwicklung des Pachtverhältnisses -konnte das.Beschwerdegericht aber • auchnicht treffen,* dehn derartige Maßnahmen sind hur ' in § 6 RPSchO vorgesehen. Dm einen der dort geregelten Fälle handelt es sich‘hier aber nicht. Wenn da-
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nach auch die .ausgesprochene Verlängerung des Pachtvertrages nicht gerechtfertigt v/ar, so konnte das
 doch nicht .zu.einbr Aufhebung des angefochtenen Be-
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Schlusses fahren, äa dii Frist inzwischen bereits verstrichen and der Pächter durch ihre Zubilligung1 nicht beschwert ist.
Die Kechtdbeschv/erdo v/ar daher als un- -begründet zurücksuweiseii•
Die Kostdnentscheidung beruht auf §§ 42,
43 , 50 LV0«
ges.Dr. Pritsch,- gez.Dn. -lückinghaus, gez. Ir,Tasche,