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BGH

Gericht: BGH

Antragstellerin und RechtsbeschwerdefUhrerin Der V* Zivilsenat des Bundesgerichtaihof es als Senat für lanciwix^schaftssachen hat am 51 • Oktober 1973 durch den Vorsitzende» Richter Hill und die Richter Prof# Br# Hags» und Linden ** gemäß § 20 Abs# 1 Hr* 4 B*VG ohne Zusieteng ehrenamtlicher Richter - 1. Bas Landwirtschaftsgericht hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Hofeigenschaft zurückgewiesen * Auf die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat der Senat für Landwirtschaf tssechen des Oberlandesgerichts den Beschluß des Landwirtschaftsg#-* 2* Die gegen de» Beschluß des Landwirtschaftaaenats - der Rechtsbeschwsrdeflihrerin am 6# Dezember 1977 zugestellt - eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig# Sie ist weder durch einen Rechtsanwalt (§29 BwVO), noch rechtzeitig innerhalb eines !4o»ata »eit Zustellung des Beschlusses

Zitierte Normen: § 44 LwVG
FeststellungLindeBeschlußunzulässigBeschwerdeeingelegt

Volltext der Entscheidung

zur EntscheidungsSammlung d. Senats
BUNDESGERICHTSHOF
V BLy ?5/78	BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Feststellung der Hofeigenschaft des im Grundbuch von CflHB	Blatt	eingetragenen
 Grundbesitzes
Beteiligte*
Frau Berta PflR WflBP, Ortsteil €£■■,
- s
Antragstellerin und RechtsbeschwerdefUhrerin
 Der V* Zivilsenat des Bundesgerichtaihof es als Senat für lanciwix^schaftssachen hat am 51 • Oktober 1973 durch den Vorsitzende» Richter Hill und die Richter Prof# Br# Hags» und Linden ** gemäß § 20 Abs# 1 Hr* 4 B*VG ohne Zusieteng ehrenamtlicher Richter -
«
beschlösse»*
Bie Rechtobescteerde gegen dm^ Beschluß des Senats für Landwirtschaftsaaehen des Oh erlandesgerichts Cell© vom 21# November 1$7? wird auf Kosten der Rechtsbeschwerder' führerin als unzulässig verworfen#
Der Geschäftswert für das Rechtste schwerde-verfahren wird auf 5 000 TM festgesetzt#
Gründe
1. Bas Landwirtschaftsgericht hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Hofeigenschaft zurückgewiesen * Auf die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat der Senat für Landwirtschaf tssechen des Oberlandesgerichts den Beschluß des Landwirtschaftsg#-*
2* Die gegen de» Beschluß des Landwirtschaftaaenats - der Rechtsbeschwsrdeflihrerin am 6# Dezember 1977 zugestellt - eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig# Sie ist weder durch einen Rechtsanwalt (§29 BwVO), noch rechtzeitig innerhalb eines !4o»ata »eit Zustellung des Beschlusses
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eingelegt worden (die Beschwerde schritt ist suö 9. Januar 1978 beim Bundesgerichtshof eingegangen)» Iza übrigen ist die Rechtsbeschwerdeführerin durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert* Das Oberlandesgericht hat in der Bit Scheidung dem Antrag der Rechtsbeschwerdeftlhrerin, den Beschluß des t^andwii.'tSchaftsgerichts vom 15* Septem- * her 1977 auf2uheben* entsprochen»
Die Rechtsbescbverde mußte daher als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 LwVG.
Hill	Hagen	Linden