Antragstellerin und RechtsbeschwerdefUhrerin Der V* Zivilsenat des Bundesgerichtaihof es als Senat für lanciwix^schaftssachen hat am 51 • Oktober 1973 durch den Vorsitzende» Richter Hill und die Richter Prof# Br# Hags» und Linden ** gemäß § 20 Abs# 1 Hr* 4 B*VG ohne Zusieteng ehrenamtlicher Richter - 1. Bas Landwirtschaftsgericht hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Hofeigenschaft zurückgewiesen * Auf die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat der Senat für Landwirtschaf tssechen des Oberlandesgerichts den Beschluß des Landwirtschaftsg#-* 2* Die gegen de» Beschluß des Landwirtschaftaaenats - der Rechtsbeschwsrdeflihrerin am 6# Dezember 1977 zugestellt - eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig# Sie ist weder durch einen Rechtsanwalt (§29 BwVO), noch rechtzeitig innerhalb eines !4o»ata »eit Zustellung des Beschlusses
zur EntscheidungsSammlung d. Senats BUNDESGERICHTSHOF V BLy ?5/78 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend die Feststellung der Hofeigenschaft des im Grundbuch von CflHB Blatt eingetragenen Grundbesitzes Beteiligte* Frau Berta PflR WflBP, Ortsteil €£■■, - s Antragstellerin und RechtsbeschwerdefUhrerin Der V* Zivilsenat des Bundesgerichtaihof es als Senat für lanciwix^schaftssachen hat am 51 • Oktober 1973 durch den Vorsitzende» Richter Hill und die Richter Prof# Br# Hags» und Linden ** gemäß § 20 Abs# 1 Hr* 4 B*VG ohne Zusieteng ehrenamtlicher Richter - « beschlösse»* Bie Rechtobescteerde gegen dm^ Beschluß des Senats für Landwirtschaftsaaehen des Oh erlandesgerichts Cell© vom 21# November 1$7? wird auf Kosten der Rechtsbeschwerder' führerin als unzulässig verworfen# Der Geschäftswert für das Rechtste schwerde-verfahren wird auf 5 000 TM festgesetzt# Gründe 1. Bas Landwirtschaftsgericht hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Hofeigenschaft zurückgewiesen * Auf die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat der Senat für Landwirtschaf tssechen des Oberlandesgerichts den Beschluß des Landwirtschaftsg#-* 2* Die gegen de» Beschluß des Landwirtschaftaaenats - der Rechtsbeschwsrdeflihrerin am 6# Dezember 1977 zugestellt - eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig# Sie ist weder durch einen Rechtsanwalt (§29 BwVO), noch rechtzeitig innerhalb eines !4o»ata »eit Zustellung des Beschlusses ** 5 eingelegt worden (die Beschwerde schritt ist suö 9. Januar 1978 beim Bundesgerichtshof eingegangen)» Iza übrigen ist die Rechtsbeschwerdeführerin durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert* Das Oberlandesgericht hat in der Bit Scheidung dem Antrag der Rechtsbeschwerdeftlhrerin, den Beschluß des t^andwii.'tSchaftsgerichts vom 15* Septem- * her 1977 auf2uheben* entsprochen» Die Rechtsbescbverde mußte daher als unzulässig verworfen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 LwVG. Hill Hagen Linden