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BGH · V BLw 35/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 35/69

Der Landwirt Johannes (Beteiligter zu 1) war Eigentümer eines Hofes in bei Ej Diesen verkaufte er im Jahre 1931 bis auf drei Flurstücke von insgesamt 3,514 ha, die er in seinem Eigentum behielt; hierbei handelt es sich um Weideland mit einem Einheitswert von 3 800 DM« Alsbald nach dem Verkauf erwarb er einen anderen, in der Hachbargemeinde und seine Ehefrau sich gegenseitig als Erben ein» Für die Nachfolge nach dem überlebenden Ehegatten bestimmten sie, daß den - dem Ehemann gehörigen - Hof von etwa 36 ha der Sohn Herbert als Hoferbe erhalten sollte, während die sonst noch vorhandenen Vermögenswerte, nämlich die rund 3?5 ha Ländereien in Wert- • t.Zwei Monate später, am 17* Mai 1968, schlossen die Beteiligten zu 1) und 2) einen notariellen Übergabe-und Altenteilsvertrag* Darin übertrug Johannes Hof mit allem Zubehör, ausgenommen die Haushaltsgegenstände des Übergebers, dem Sohn Herbert und ließ ihn an diesen auf; als Gegenleistung vereinbarten die Vertragschließenden ein übliches Altenteil für den Übergeber * Diesen Vertrag genehmigte in der Folgezeit das Amtsgericht Elmshorn als Landwirtschaftsgericht "mit der den in gelegenen rund % ha großen Inzwischen hatte die Beteiligte zu 3) 9 Frau bei der Kreislandwirtschaftsbehörde in P!( beantragt, den Überlassungsvertrag vom 15« März 1968 nach dom Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG) zu genehmigen« Durch Bescheid vom 13« Juni 1968 versagte die genannte Behörde gemäß § 9 Abs« 1 Hr. 1 und Hr. 2 GrdstVG die Genehmigung, weil die Übernehmerin kein Landwirt sei und der Vertrag infolgedessen zu einer ungesunden Bodenverteilung sowie zu einer unwirtschaftlichen Zerschlagung des Hofes führen würde. Dieser Bescheid, gegen den Frau Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, ist vom Landwirtschaftsgericht durch Beschluß vom 19» Juli 1968 mit der Begründung bestätigt worden, die Weidegrundstücke in bildeten einen Teil des Hofes in aus dem Umstand, daß der jetzige Hof-eigentüraer schon seit vielen Jahren Ländereien in der Fähe hinzugepachtet habe, gehe hervor, daß der Hof dringend der Vergrößerung bedürfe; eine Abtrennung der 3 1/2 ha Moorweiden stünde daher Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur entgegen. Sie stammten von einem anderen Hof, von wo der Eigentümer sie mitgebracht habe, als er sich 1931 in ankaufte, Ausweislich aller Umstände hätten die Grundstücke nur vorübergehend, nämlich solange der Eigentümer sie selbst bewirtschafttetc, den Hof zugehört« Für die Annahme, daß er die Wirtschaftseinheit zwischen Weideflächen und Hof in der Absicht aufgelöst habe, die Erbfolge kraft Höferechts zu umgehen, bestünden keine zureichenden Anhaltspunkte« Aus diesen Feststellungen hat das Oberlandesgericht die Schlußfolgerung gezogen, die Weiden gehörten zu dem hof-freien Vermögen, das der Antragstellerin als Erbin zufallen sollte« Bio von den Vertragschließenden vereinbarte vorweggenommene Erbfolge bedürfe, da es sich um rechtsgeschäftliche Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke handele, der Genehmigung gemäß § 2 GrdstVG, woran auch der Umstand nichts ändere, daß die Antrag-stcllorin im Falle des Todes ihres Vaters die Erbfolge in die Grundstücke gonehmigungsfrei würde antroten können« Die Genehmigung der vorweggenommenen Erbfolge in ein hof-freies Grundstück sei nach § 9 GrdstYG zu versagen, wenn die vorzeitige Überlassung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeuten würde. Bas sei hier aber nicht der Pall, v/eil der Eigentümer die Weiden nur dadurch nutze, daß er sie verpachtet habe; die Übergabe des Landes an die Antragstellern solle auch erst mit dem Tode des Eigentümers erfolgen. Da die Rechtsbeschwerde im angefochtenen Beschluß nicht nach Maßgabe von § 24 Abs. 1 LwVG- zugelassen worden ist, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des zweiten Absatzes dieser Vorschrift statthaft. Infolgedessen hängt die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde davon ab, ob das Oberlandesgericht von der Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG auf gezählten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts (vgl. lo In don angeführten Vergleichsentscheidungen ging es zu demeist darum, ob Grundstücksveräußerungen an jemanden, der nicht (oder bloß im Nebenberuf) Landoder Forstwirt ist, dann eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne von § 9 Abs« 1 3fr, 1 GrdstVG darstellen, wenn bei benachbarten hauptberuflichen Betrieben ein Bedarf an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zv/ecks Aufstockung oder zur sonstigen Verbesserung der Betriebogrundlagen besteht• Biese Frage bildete insbesondere den Gegenstand des Beschlusses do3 Bundesverfassungsgerichts vom 11» April 1967, 1 BvR 728/65 (RdL 1968, 64 = NJW 1967, 1363) und wurde dort rur eien Verkauf eines waiagutes, an dessen Erwerb sich der staatliche Forstfiskus interessiert zeigte, mit der Begründung verneint, nicht auf die forstwirtschaftlichen Interessen des an dem Veräußerungsgeschäft nicht beteiligten Landes komme es an, sondern maßgebend seien die Auswirkungen des genehmigungspflichtigen Hechtsgeschäfts auf die Agrarstruktur» Auch der weitere Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. V BLw 10/67 (RdL 1968, 66) zugrunde lag, trat ein an dem genehmigungspflichtigen Veräußerungsgoschäft nicht beteiligter Landwirt als Kauf Interessent auf, und es fragte sich daher, ob unter solchen Umständen ein "besonders triftiger Grund" vorliegen müsse, um den Erwerb landwirtschaftlich genutzten Landes durch einen Nichtlandwirt zu rechtfertigen; dies hat der Senat in jenem Beschluß unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung verneint» Was schließlich die beiden von der Rechtsbeschwerde be-zeichnoten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart betrifft, so stand auch dort zur Erörterung, inwieweit es bei Grundstücksverkäufen an Nichtlandwirtc auf das Vorhandensein erv/erbswilliger Landwirte ankommt: in dem ersten Beschluß vom 23» Oktober 1967, 10 WLw 25/67 (RdL 1968, 67) wurde das Fehlen ernsthafter Kaufbewerber aus dem Kreise der ortsansässigen Landwirte als Beweisanzeichen dafür gewertet, daß das öffentliche Interesse an der Verbesserung der Agrarstruktur durch die Veräußerung des betreffenden Grundstücks an den nicht-bäuerlichen Erwerber nicht nennenswert beeinträchtigt werde, während der andere Beschluß vom 2„ Dezember 1968, Im vorliegenden Pall hat das aufgezeigte Problem keine Holle gespielt» Daß bei hauptberuflichen Landwirten in AmB» wo die der Antragstellerin überlassenen Weideflächen gelegen sind, der Wunsch bestehe, das Gelände zwecks Aufstockung des eigenen Betriebs zu erwerben, war während der Vor ins tanzen von keiner Seite behauptet worden» Die Kreislandwirtschaftsbehörde hatte ihre Bedenken gegen die Genehmigung des Überlassungsvertrages vom 15- März 1968 mit der vermeintlichen Zugehörigkeit der Weidegrundstücke zu dem. August 1968) und auf ihr "Interesse daran, daß das Land innerhalb einer angemessenen Frist an einen hauptberuflichen Landwirt oder an eine Siedlungsgesellschaft veräußert" werde, hingewiesen wurde (so der Vertreter der Behörde bei seiner Anhörung vor dem Landwirtschaftsgericht am 16. Juli 1968), geschah dies jeweils nur in allgemeiner Form und ohne die konkrete Behauptung, es gebe bestimmte Grundstücksnach— barn oder ein bestimmtes Siedlungsunternehmen, die das streitige Areal für landwirtschaftliche Zwecke anzu— kaufen beabsichtigten» Weder das Landwirtschaftsgericht noch das Oberlandesgericht haben daher Veranlassung gesehen, sich bei ihren Entscheidungen mit der Frage auseinanderzusetzen, ob dem Überlassungsvertrag etwa wegen Vorhandenseins anderer Erwerbsinteressenton die Genehmigung zu versagen sei? Eine Abweichung des angefochtenen Beschlusses von den in der Rechtsmittelbegründungsschrift aufgeführten Vergleichsentscheidungen liegt infolgedessen nicht vor* Ob das Oberlandesgericht, wie die Rechtsbeschwerde geltend macht, von Amts wegen nach vorhandenen hauptberuflichen Kaufinteressenten hätte forschen müssen und ob es dadurch, daß es dies unterließ, seine Aufklärungspflicht verletzt hat (§9 LwVG, § 12 FOG), ist eine Frage, die der Senat nur dann prüfen könnte, wenn zuvor die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde feststünde* Daran aber fehlt es hier6 mit der Erwägung gebilligt, diese Frage sei in der Regel nach den Verhältnissen in der Person des Erwerbers zu beurteilen* Eine solche Beurteilung ist jedoch auch im vorliegenden Fall erfolgt| denn das Oberlandesgericht geht davon aus, daß die Überlassung der Weideparzellen an Frau Wiebers eine vorweggenommene Erbfolge darstelle und daß sie der Antragstellerin ohnehin mit dem Tode des Eigentümers zugefallen wären. Mit diesem Hinweis ist freilich das Oberlandes-gericht, wie der Rechtsbeschwerde zuzugeben ist, von dem in der Rechtsmitteibegründungsschrift angeführten Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 9* April 1962, 7 WLw 89/61 (RdL 1962, 178) abgewichen. Wenn demgegenüber der jetzt angefochtene Beschluß sagt, der Überlassungsvertrag vom 15* März 1968 bedeute keine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens, weil Johannes die Weiden nur da- Juli 1967 (HdL 1968, 66) mit Rücksicht auf die neuerliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als überholt bezeichnet; er erachtet nunmehr eine ungesunde Bodenverteilung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG in der Regel nur dann noch für gegeben, wenn aus bestimmten Tatsachen folgt, daß die Eigentumsverschiebung unternommenen oder von den zuständigen Stellen beabsichtigten konkreten Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. Den ausschlaggebenden Grund für die Genehmigung des Überlassungsvertrages erblickt das Oberlandesgericht darin«, daß es sich um eine vorweggenommene Erbfolge handelte Die streitigen Weideflächen waren der Antragstellerin im gemeinschaftlichen Testament ihrer Eltern - das mit dem Versterben der Mutter unwiderruflich geworden war (§ 2271 Abs» 2 BGB) - von Todes wegen zugewendet worden. Frau Wiebers hätte sie, wenn der Vater verstarb, auf jeden Fall zu Eigentum erworben, ohne daß dieser Erwerb einer Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz bedurft hätte (§2 aaO)o Deshalb konnte der angefochteno Beschluß, als er die Voraussetzungen einer Genehmigungs- Insoweit ist von der Rechtsbeschwerde auch nicht behauptet worden, mit dieser* Auffassung weiche das Oberlandesgericht von Entscheidungen des Senats oder anderer Oberlandesgerichte ab.

Zitierte Normen: § 32 LwVG § 9 GrdstVG § 24 LwVG § 2271 BGB § 19 KostO
HofGrundstückLandwirtOberlandesgerichtMärzGenehmigungBeschlußRechtsbeschwerdeWeide

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V BLw 35/69	BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Genehmigung des Grundstücksüberlassungsvertrages vom 15« März 1968 -Nr. 112/1968 der Urkundenrolle des Notars Gerd	in
 Beteiligte:
- im Beschwerdeverfahren vertreten durch die Rechtsanwälte	und	Br.
KfHBstraße -
3°
Apothekerin Hilda in RI
geb.
Antragstellerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
- im Beschwerdeverfahren vertreten durch die Rechtsanwälte Br.	und Br.	in
 Sj^K|straße -
4« Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten des Landes Schleswig-Holstein in KfB?
Re cht sbe s chwerde führer,
- vg^reten durch Rechtsanwalt Br
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 5o März 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr- Augustin, der Bundesrichter Dr. Rothe und Dr, Grell und der landwirtschaftlichen Beisitzer Raither und Thye ■beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3« Zivilsenats - Landwirtschaftssenat - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 20« Oktober 1969 wird als unzulässig verworfen«
Für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden keine Gerichtagebühren erhoben«
Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 3 800 DM festgesetzt.
Gründe :
I.
1. Der Landwirt Johannes	(Beteiligter
 zu 1) war Eigentümer eines Hofes in	bei	Ej
 Diesen verkaufte er im Jahre 1931 bis auf drei Flurstücke von insgesamt 3,514 ha, die er in seinem Eigentum behielt; hierbei handelt es sich um Weideland mit einem Einheitswert von 3 800 DM« Alsbald nach dem Verkauf erwarb er einen anderen, in der Hachbargemeinde
 
gelegenen Hof von 35,7302 ha Größe, dessen Einheitswert 53 000 DM beträgt. Dio Weiden in die von dem neuerworbenen Hof in der Luftlinie etwa 4 km entfernt liegen und von dort aus auf Feldwegen von etwa 6 km Länge zu erreichen sind* wurden in den folgenden 20 Jahren von dem neuen Hof aus mitbewirtschaftet; die Nutzung erfolgte im wesentlichen in der Weise, daß man Jungvieh im Frühjahr zur Weide trieb und es im Herbst wieder auf den Hof zurückholte.
Am lo November 1950 verpachtete Johannes den Hof an seinen Sohn Herbert (Beteiligter zu 2). In dem schriftlichen Pachtvertrag behielt er sich 10 Stück Jungvieh als “Beschlag" für seine in der Gemeinde
 gelegenen Weiden vor. Diese Weiden wurden zunächst weiterhin vom Hof aus "begrast" und alsdann etwa seit 1954 an andere Landwirte zur "Begräsung” verpachtet, wobei der Pachtzins dem Eigentümer zufloß *
Ob auch Herbert	wie er behauptet, die
 Weiden vorübergehend von seinem Vater gepachtet hat, ist streitig. Die Pflegearbeiten für das Weideland wurden wie bisher vom Hof aus veranlaßt; sie bestanden darin, daß die Wassergräben alljährlich gesäubert, die sogenannten Damm3tellen aufgefüllt und die Weiden gedüngt wurden? streitig ist, ob wegen der Pflegearbeiten zwischen Vater und Sohn eine Verrechnung stattfand. Herbert	hat	in unmittel barer Nähe des-HofTes
 rund 14 ha Kirchen- und städtisches Land hinzugepaehtöt, so daß er jetzt etwa 50 ha bewirtschaftet.
 
2. Durch gemeinschaftliches Testament vom
10o Februar 1965 setzten Johannes 0
und
 seine Ehefrau sich gegenseitig als Erben ein» Für die Nachfolge nach dem überlebenden Ehegatten bestimmten sie, daß den - dem Ehemann gehörigen - Hof von etwa 36 ha der Sohn Herbert als Hoferbe erhalten sollte, während die sonst noch vorhandenen Vermögenswerte, nämlich die rund 3?5 ha Ländereien in	Wert-
papiere, die Bankguthaben und das Bargeld der Tochter Hilda V/^PB^ geb.	(Beteiligte	zu	3)	zufallen sollten; ferner bekam Frau	die	geschie-
den und als Apothekerin in Hamburg tätig ist, als Vermächtnis ein lebenslanges Wohnrecht auf dem Hofe*
Nach dem Tode seiner Ehefrau übertrug der Hofeigen-tümer Johannes	durch	notariellen Über-
lassungsvortrag vom 15* März 1968 die drei Weidegrund-stücke in AflHH auf die Beteiligte zu 3)» Die Übergabe dos Landes soll laut Vertrag erst nach dem Tode dos Überlassers erfolgen*
• t.Zwei Monate später, am 17* Mai 1968, schlossen die Beteiligten zu 1) und 2) einen notariellen Übergabe-und Altenteilsvertrag* Darin übertrug Johannes
 Hof mit allem Zubehör, ausgenommen die Haushaltsgegenstände des Übergebers, dem Sohn Herbert und ließ ihn an diesen auf; als Gegenleistung vereinbarten die Vertragschließenden ein übliches Altenteil für den Übergeber * Diesen Vertrag genehmigte in der Folgezeit das Amtsgericht Elmshorn als Landwirtschaftsgericht "mit der
 den in
 gelegenen rund % ha großen
 
Maßgabe , daß die im Grundbuch von	• •• ver-
zeichncten Grundstücke auf den Übernehmer mit übertragen werden müssen für den Fall, daß dem Vertrag vom 15» März 1968 ... die Genehmigung rechtskräftig versagt wird0. Der Beteiligte zu 2) wurde in der Folgezeit als Eigentümer des Hofes ira Grundbuch eingetragen«
Inzwischen hatte die Beteiligte zu 3) 9 Frau bei der Kreislandwirtschaftsbehörde in P!( beantragt, den Überlassungsvertrag vom 15« März 1968 nach dom Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG) zu genehmigen« Durch Bescheid vom 13« Juni 1968 versagte die genannte Behörde gemäß § 9 Abs« 1 Hr. 1 und Hr. 2 GrdstVG die Genehmigung, weil die Übernehmerin kein Landwirt sei und der Vertrag infolgedessen zu einer ungesunden Bodenverteilung sowie zu einer unwirtschaftlichen Zerschlagung des Hofes führen würde. Dieser Bescheid, gegen den Frau	Antrag	auf
 gerichtliche Entscheidung gestellt hat, ist vom Landwirtschaftsgericht durch Beschluß vom 19» Juli 1968 mit der Begründung bestätigt worden, die Weidegrundstücke in	bildeten	einen	Teil	des	Hofes	in
 aus dem Umstand, daß der jetzige Hof-eigentüraer schon seit vielen Jahren Ländereien in der Fähe hinzugepachtet habe, gehe hervor, daß der Hof dringend der Vergrößerung bedürfe; eine Abtrennung der 3 1/2 ha Moorweiden stünde daher Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur entgegen.
 
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandosgericht den vorgenannten Beschluß geändert und den Vertrag vom 15« März 1968 genehmigte Es ist im Gegensatz zu dem Bandwirtschaftsgericht der Auffassung, die der Antragstellerin übertragenen Grundstücke in Af^^ gehörten nicht mehr zu dem Hof: Der Eigentümer habe 1950 die Wirtschaftseinheit zwischen den außen gelegenen Grünlandparzellen und dem Hof dadurch aufgelöst, daß er den Hof seinem Sohn verpachtete und die Parzellen sich zur eigenen Nutzung vorbehielt; in den folgenden Jahren habe er das Grünland mit seinem Vieh "begrast" und ab 1954 zun eigenen Vorteil verpachtete Bie Weiden lägen so weit entfernt, daß ihre Bewirtschaftung vom Hof aus zu dem mindesten erschwert sei. Sie stammten von einem anderen Hof, von wo der Eigentümer sie mitgebracht habe, als er sich 1931 in	ankaufte,	Ausweislich aller
 Umstände hätten die Grundstücke nur vorübergehend, nämlich solange der Eigentümer sie selbst bewirtschafttetc, den Hof zugehört« Für die Annahme, daß er die Wirtschaftseinheit zwischen Weideflächen und Hof in der Absicht aufgelöst habe, die Erbfolge kraft Höferechts zu umgehen, bestünden keine zureichenden Anhaltspunkte« Aus diesen Feststellungen hat das Oberlandesgericht die Schlußfolgerung gezogen, die Weiden gehörten zu dem hof-freien Vermögen, das der Antragstellerin als Erbin zufallen sollte« Bio von den Vertragschließenden vereinbarte vorweggenommene Erbfolge bedürfe, da es sich um rechtsgeschäftliche Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke handele, der Genehmigung gemäß § 2 GrdstVG, woran auch der Umstand nichts ändere, daß die Antrag-stcllorin im Falle des Todes ihres Vaters die Erbfolge
 in die Grundstücke gonehmigungsfrei würde antroten können« Die Genehmigung der vorweggenommenen Erbfolge in ein hof-freies Grundstück sei nach § 9 GrdstYG zu versagen, wenn die vorzeitige Überlassung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeuten würde. Bas sei hier aber nicht der Pall, v/eil der Eigentümer die Weiden nur dadurch nutze, daß er sie verpachtet habe; die Übergabe des Landes an die Antragstellern solle auch erst mit dem Tode des Eigentümers erfolgen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten des Landes Schleswig-Holstein (Beteiligter zu 4) eingelegte Rechtsbeschwerdo. Mit ihr wird geltend gemacht, daß das Oberlandesgericht den Begriff der ungesunden Bodenverteilung im Sinne von § 9 Abs. 1 Hr. 1 GrdstVG verkannt habe und dabei von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofes und mehrerer Oberlandesgerichte abgev/ichen sei. Wie aus einer Bescheinigung der Kreislandwirtschaftsbehörde in ?■■■ vom 8. Dezember 1969 hervorgehe, bestehe bei den Bauern in Altenmoor ein sehr großer Landbedarf zwecks Aufstockung ihrer Betriebe; auch die Landgesellschaft, die als gemeinnütziges Siedlungsunternehmen insoweit hauptberuflichen Landwirten gleichstehe, sei zu dem Erwerb der drei Weidegrundstücko bereit. Der überlassungs-vex’trag vom 15« März 1968 widerspreche daher Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur, so daß ihm die Genehmigung zu versagen sei.
 
II.
Boi dem Rechtsbeschwerdeführer handelt os sich um eine der Genehmigungsbehördo übergeordnete Behörde. In dieser Eigenschaft ist er gemäß § 32 Abs. 2 Sat2 2 LwVG berechtigt, gegen den oberlandosgerichtlichen Beschluß die Hechtsbeschwerde, soweit sie nach § 24 LwVG zulässig ist, zu erheben. Mit der Einlegung des Rechtsmittels gehört er zu dem Kreise der Beteiligten (§ 32 Abs. 2 Satz 3 LwVG).
Da die Rechtsbeschwerde im angefochtenen Beschluß nicht nach Maßgabe von § 24 Abs. 1 LwVG- zugelassen worden ist, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des zweiten Absatzes dieser Vorschrift statthaft. Ein Hall nach Abs. 2 Nr. 2 aaO - Unzulässigkeit der seinerzeit gegen die erstinstanzliche Entscheidung erhobenen sofortigen Beschwerde - liegt nicht vor. Infolgedessen hängt die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde davon ab, ob das Oberlandesgericht von der Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG auf gezählten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluß des Senats vom 19. Dezember 1967, V BLw 30/6?, WM 1968, 326) abgewichen ist und sein Beschluß auf dieser Abweichung beruht. Das behauptet der Rechtsbeschwerdeführer; er verweist auf eine Reihe von Gerichtsentscheidungen, zu denen die jetzt angefochtene im Y/iderspruch stehen soll. Eine die Anwendbarkeit des § 24 Abs. 2 Nr. 1 BwVG begründende Abweichung vermag er damit jedoch nicht darzutun.
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lo	In don angeführten Vergleichsentscheidungen ging es zu demeist darum, ob Grundstücksveräußerungen an jemanden, der nicht (oder bloß im Nebenberuf) Landoder Forstwirt ist, dann eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne von § 9 Abs« 1 3fr, 1 GrdstVG darstellen, wenn bei benachbarten hauptberuflichen Betrieben ein Bedarf an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zv/ecks Aufstockung oder zur sonstigen Verbesserung der Betriebogrundlagen besteht• Biese Frage bildete insbesondere den Gegenstand des Beschlusses do3 Bundesverfassungsgerichts vom 11» April 1967, 1 BvR 728/65 (RdL 1968, 64 = NJW 1967, 1363)
und wurde dort rur eien Verkauf eines waiagutes, an dessen Erwerb sich der staatliche Forstfiskus interessiert zeigte, mit der Begründung verneint, nicht auf die forstwirtschaftlichen Interessen des an dem Veräußerungsgeschäft nicht beteiligten Landes komme es an, sondern maßgebend seien die Auswirkungen des genehmigungspflichtigen Hechtsgeschäfts auf die Agrarstruktur» Auch der weitere Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 1967, 1 BvR 168/64 (RdL 1967? 95) betraf den Interessenwiderstreit zwischen einem die Landwirtschaft nur im Nebenberuf betreiben-den Grundstückserwerber und einem hauptberuflichen Landwirt, dessen Betrieb aufstockungsbedürftig v/ar und an eines der veräußerten Grundstücke angrenzte.
Um einen ähnlichen Sachverhalt handelte es sieh bei dem Beschluß vom 12. Januar 1967, 1 BvR 273/65? das Bundesverfassungsgericht hat dort gebilligt, daß ein erwerbswilliger Landwirt vor einem Nichtlandwirt bevor-

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zugt wurdep In dem Fall, der dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 5o Juli 1967? V BLw 10/67 (RdL 1968,
 66) zugrunde lag, trat ein an dem genehmigungspflichtigen Veräußerungsgoschäft nicht beteiligter Landwirt als Kauf Interessent auf, und es fragte sich daher, ob unter solchen Umständen ein "besonders triftiger Grund" vorliegen müsse, um den Erwerb landwirtschaftlich genutzten Landes durch einen Nichtlandwirt zu rechtfertigen; dies hat der Senat in jenem Beschluß unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung verneint» Was schließlich die beiden von der Rechtsbeschwerde be-zeichnoten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart betrifft, so stand auch dort zur Erörterung, inwieweit es bei Grundstücksverkäufen an Nichtlandwirtc auf das Vorhandensein erv/erbswilliger Landwirte ankommt: in dem ersten Beschluß vom 23» Oktober 1967, 10 WLw 25/67 (RdL 1968, 67) wurde das Fehlen ernsthafter Kaufbewerber aus dem Kreise der ortsansässigen Landwirte als Beweisanzeichen dafür gewertet, daß das öffentliche Interesse an der Verbesserung der Agrarstruktur durch die Veräußerung des betreffenden Grundstücks an den nicht-bäuerlichen Erwerber nicht nennenswert beeinträchtigt werde, während der andere Beschluß vom 2„ Dezember 1968,
10 V/Lw 48/67 (RdL 1969, 262) die Genehmigung zu dem Erwerb eines Ackers durch einen Kaufmann aus dem Grunde versagt hat, weil in nächster Nähe zwei aufstockungs-bedürftigo Hofstellen lagen, deren Inhaber an einem Kauf des Grundstücks zu dem gleichen Preis stark interessiert
 waren»
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Im vorliegenden Pall hat das aufgezeigte Problem keine Holle gespielt» Daß bei hauptberuflichen Landwirten in AmB» wo die der Antragstellerin überlassenen Weideflächen gelegen sind, der Wunsch bestehe, das Gelände zwecks Aufstockung des eigenen Betriebs zu erwerben, war während der Vor ins tanzen von keiner Seite behauptet worden» Die Kreislandwirtschaftsbehörde hatte ihre Bedenken gegen die Genehmigung des Überlassungsvertrages vom 15- März 1968 mit der vermeintlichen Zugehörigkeit der Weidegrundstücke zu dem. Hofe in begründet. Soweit von ihr in diesem Zusammenhang die Tauglichkeit des Geländes "zur Festigung und Arrondierung bäuerlicher Betriebe*’ betont (schriftliche Stellungnahme vom 28. August 1968) und auf ihr "Interesse daran, daß das Land innerhalb einer angemessenen Frist an einen hauptberuflichen Landwirt oder an eine Siedlungsgesellschaft veräußert" werde, hingewiesen wurde (so der Vertreter der Behörde bei seiner Anhörung vor dem Landwirtschaftsgericht am 16. Juli 1968), geschah dies jeweils nur in allgemeiner Form und ohne die konkrete Behauptung, es gebe bestimmte Grundstücksnach— barn oder ein bestimmtes Siedlungsunternehmen, die das streitige Areal für landwirtschaftliche Zwecke anzu— kaufen beabsichtigten» Weder das Landwirtschaftsgericht noch das Oberlandesgericht haben daher Veranlassung gesehen, sich bei ihren Entscheidungen mit der Frage auseinanderzusetzen, ob dem Überlassungsvertrag etwa wegen Vorhandenseins anderer Erwerbsinteressenton die Genehmigung zu versagen sei? dieser Gesichtspunkt ist erstmals in der Hechtsbeschwerdeinstanz aufgetaucht, in deren Verlauf nunmehr eine Liste angeblich erwerbsbereiter und aufstockungsbedürftiger landwirtschaftlicher Betriebe in	vorgelegt wurde.
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Eine Abweichung des angefochtenen Beschlusses von den in der Rechtsmittelbegründungsschrift aufgeführten Vergleichsentscheidungen liegt infolgedessen nicht vor* Ob das Oberlandesgericht, wie die Rechtsbeschwerde geltend macht, von Amts wegen nach vorhandenen hauptberuflichen Kaufinteressenten hätte forschen müssen und ob es dadurch, daß es dies unterließ, seine Aufklärungspflicht verletzt hat (§9 LwVG, § 12 FOG), ist eine Frage, die der Senat nur dann prüfen könnte, wenn zuvor die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde feststünde* Daran aber fehlt es hier6
2.	Wieso die angefochtene Entscheidung von dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 1958, V BLw ^	55/57	(RdL 1958, 155) abweicht, ist nicht ersichtlich*
Dort ging es um eine Grundstücksveräußerung zwischen Nichtlandwirten, und der Senat hat den Standpunkt der damaligen Vorinstanzen, wonach das Rechtsgeschäft zu keiner ungesunden Bodenverteilung führte, u*a. mit der Erwägung gebilligt, diese Frage sei in der Regel nach den Verhältnissen in der Person des Erwerbers zu beurteilen* Eine solche Beurteilung ist jedoch auch im vorliegenden Fall erfolgt| denn das Oberlandesgericht geht davon aus, daß die Überlassung der Weideparzellen an Frau Wiebers eine vorweggenommene Erbfolge darstelle und daß sie der Antragstellerin ohnehin mit dem Tode des Eigentümers zugefallen wären. Etwas hiervon Abweichendes besagt auch nicht sein Hinweis auf die derzeitige Verpachtung der Parzellen und auf die vertraglich vereinbarte Hinausschiebung des Übergabe-Zeitpunktes bis zu dem Tode des Johannes OMHHHHB*
 
3.	Mit diesem Hinweis ist freilich das Oberlandes-gericht, wie der Rechtsbeschwerde zuzugeben ist, von dem in der Rechtsmitteibegründungsschrift angeführten Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 9* April 1962, 7 WLw 89/61 (RdL 1962, 178) abgewichen. In dem damals entschiedenen Fall hatte eine Erbengemeinschaft als Ersatz für anderweitig veräußerten Grund und Boden ein landwirtschaftliches Grundstück orworben, das sich im Pachtbesitz eines Britten befand; der genannte Beschluß führte hierzu aus: eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung im Sinne von Art. III 5 b der Verordnung Nr« 84 (der inhaltlich dem § 9 Abs. 1 Hr. 1 GrdstVG entspricht)
Könne nicni/ oerei us uamit
 ausgeräumt werden,
 viuu
an die Erbengemeinschaft verkaufte Grundstück weiter verpachtet bleibe und damit der Volks er nähr ung nicht verloren gehe. Wenn demgegenüber der jetzt angefochtene Beschluß sagt, der Überlassungsvertrag vom 15* März 1968 bedeute keine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens, weil Johannes	die	Weiden	nur da-
durch nutze, daß er sie verpachtet habe, so stehen insoweit die beiden Beschlüsse miteinander im Gegensatz.
Gleichwohl wird dadurch die Rechtsbeschwerde nicht gemäß § 24 Abs. 2 Hr. 1 LwVG statthaft. Fraglich ist schon, ob die Abweichung überhaupt als erheblich im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann, weil der frühere Beschluß nicht mehr mit der jetzigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einklang steht (vgl. Pritsch, Bas gerichtliche Verfahren in Landwirt—
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Schaftssachen, § 24 LwVG Anm. Ill c beta 3 vorletzter Absatz a.E.; derselbe in RdL 1959? 172, 176; Wöhrmann/Her-rainghausen, LwVG § 24 Anm» 14)«. Das Oberlandesgericht Celle hat nämlich in jener Entscheidung (vgl. seine unmittelbar anschließenden Ausführungen) maßgeblich darauf abgeste31t, daß die Veräußerung landwix’tschaf tlichen Grundbesitzes an einen Nichtlandwirt "regelmäßig” zu einer ungesunden Bodenverteilung führe, sofern nicht ausnahmsweise ein "besonderer triftiger Grund" die Genehmigungserteilung Volkswirtschafttlich geboten erscheinen lasse (unter Bezugnahme auf BGH HdL 1958? 12). Dieser Standpunkt ist jedoch in der Folgezeit vom Bundesgerichtshof nicht mehr aufrechterhalten worden.
Der Senat hat ihn in dem oben angeführten Beschluß vom 5. Juli 1967 (HdL 1968, 66) mit Rücksicht auf die neuerliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als überholt bezeichnet; er erachtet nunmehr eine ungesunde Bodenverteilung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG in der Regel nur dann noch für gegeben, wenn aus bestimmten Tatsachen folgt, daß die Eigentumsverschiebung unternommenen oder von den zuständigen Stellen beabsichtigten konkreten Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.
Ob bereits damit die Anwendbarkeit des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG entfällt, mag indessen dahinstehen. Denn diese Vorschrift kommt hier jedenfalls deshalb nicht zu dem Zuge, weil der angefochtene Beschluß nicht auf der von der Hechtsbeschwerde aufgezeigten Abweichung beruht.
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Den ausschlaggebenden Grund für die Genehmigung des Überlassungsvertrages erblickt das Oberlandesgericht darin«, daß es sich um eine vorweggenommene Erbfolge handelte Die streitigen Weideflächen waren der Antragstellerin im gemeinschaftlichen Testament ihrer Eltern - das mit dem Versterben der Mutter unwiderruflich geworden war (§ 2271 Abs» 2 BGB) - von Todes wegen zugewendet worden. Frau Wiebers hätte sie, wenn der Vater verstarb, auf jeden Fall zu Eigentum erworben, ohne daß dieser Erwerb einer Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz bedurft hätte (§2 aaO)o Deshalb konnte der angefochteno Beschluß, als er die Voraussetzungen einer Genehmigungs-
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 schränken, ob die bloße Vorverlegung des Übereignungszeitpunktes zu einer ungesunden Verteilung des Grund und Bodens führe. Er hat dies aus dem Grunde verneint, weil die "Übergabe des Landes", d.h. der Erwerb des Besitzes, laut Vertrag erst mit dem Tode des Johannes
 stattfinden sollte. Insoweit ist von der Rechtsbeschwerde auch nicht behauptet worden, mit dieser* Auffassung weiche das Oberlandesgericht von Entscheidungen des Senats oder anderer Oberlandesgerichte ab. Soweit außerdem noch darauf verwiesen wurde, der Eigentümer nutze die Weiden nur durch Verpachtung, stellt dies eine zusätzliche Erwägung dar, die hinweggedacht werden kann, ohne daß die Entscheidung dadurch hinfällig würde. Das Oberlandesgericht hätte, wenn Johannes	die Weide-
flächen, anstatt sie zu verpachten, bis an sein Lebensende selbst bewirtschaftet hätte, auch nicht anders entscheiden können; denn dann würde sich durch den vor-
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zeitigen, aber ohne Besitzeinräumung erfolgenden Bigen-tumsübergang auf Frau	ebenfalls	nichts an den
 tatsächlichen Verhältnissen geändert haben*
4.	Da mithin die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist, muß sie ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 42, 44 BwVG, die Festsetzung des Geschäftswertes auf §§ 33, 36 BwVG,
§§ 19, 39 KostO.
Br. Augustin
 Rothe
Br. Grell