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BGH

Gericht: BGH

Die Auflassung wurde auf diesen Sohn vorgenommen und dieser im Grundbuch als Eigentümer eingetragen-, Das bezeichnete Grundstück grenzt an Hofgrundstücke an und ist seit 1934 ununterbrochen von der Hofstello aus bewirtschaftet worden» Johannes Vir war Kriegsteilnehmer und wurde im Oktober 1952 für tot erklärt«, Als Todestag wurde der 15» Februar 1943 bestimmt» Er hat eine letztwillige Verfügung nicht hinterlassen« Im Vertrag wurde vermerkt9 daß das .streitige Grundstück dem Sohne Johannes gehöre» Gleichzeitig wurden diesem für den Fall seiner Heimkunft bestimmte vom Antragsteller zu erfüllende Rechte eingeräumt« Die Eheleute setzten sich durch gemeinsames privatschriftliches Testa-ment vom 18» Llärz 1952 gegenseitig zu Erben ein; nach dem Tode des Letztlebenden sollte das oben genannte Grundstück auf ihre beiden Töchter., die AntragsgegnerinnenP je zur Urkunde vom 9■» Oktober 1934 erklärt.; Der Antragsteller hat beantragte festzustellen* daß das Grundstück Bestandteil des Hofes Hr 3 in ist o Br ist der Auffassung., das Grundstück sei nach dem Tode des Bruders Johannes an die Litern gefallene, Ls habe zu dem Hof gehört, der durch diesen Zuv^achs zu dem Ehegattenhof geworden sei-, Der übergabevertrag vom Jahre 1950 sei unwirksam« weil er nur vom Vater abgeschlossen worden sei. "Vaters habe das streitige Grundstück in unge teilter Erbengemeinschaft den beiden Ehegatten zugo-standen* Bestandteil des Erbhofes sei es nicht gewesen« Each der Iiöfeordnung sei es mit dem Hof ein Ehegattenhof geworden. daß das streitige Grundstück endgültig zu dem Hofe gehöre» Das Beschwerdeg^richt sei von einer .nzulreffeuden Auslegung des Gesetzes ausgegangeru Die Hechtsbeschwerde ist begründet* Die Entscheidung hängt von der Beantwortung der Drage ab, ob das streitige Grundstück mit dem Hof einen Hhe-gettenhof bildete, und diese Beantwortung richtet sich danach aus, ob das Grundstück für dauernd in die einheitliche Bewii tschaftung des Hofes einbtrzogen war* Beide Ziagen hat das Beschv/erdejericht bejaht» Es geht dabei zutreffend davon aus, daß es auf den Villen der Eheleute ankauio ob das Grundstück nur vorübergehend oder für dauernd von der Hofstelle aus einheitlich mit dem Hof bewirtschaftet werden sollte (vglo 3GH LM HöfeO § * Nr, 15; OLG Celle P.dL 1961, 71; Lange/iVulff, HöfeO 5o Aufl . § 1 Rsndn, 19) •> Bei der Anwendung dieses Hechts-grundsatzes auf den gegebenen Sachverhalt hat das Beschwerdegericht aber außer acht gelassen:, daß von einer Maß nähme auf Lauer unter den gegebenen Umständen nicht gesprochen werden kann» Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichtes gehört das streitige Grundstück gemäß der Todeserklärung seit 190 den Eltern Wilhelms, Ler Bohn Johannes wurde aber erst 1952 für tot erklärt« Laß sich die Gheleute schon früher als Eigentümer betrachteten, ist nicht festgestellt« Ler V. ter hat vielmehr in Übergabevertrag von 1950 noch ausdrücklich erklärt» das Grundstück gehöre seinem Hohn Johannes und er hat Anordnungen getroffen» was nach der Rückkunft dieses Sohnes hinsichtlich dieses Grund ',ückes zu geschehen habe« ..er sich aber nicht als Eigentümer eines Grundstückes betrachtet, wird in der Regel keine für alle Zukunft geltenden Anordnungen darüber treffen wollen» wie es mit der Bewirtschaftung des Grundstücks im Zusammenhang mit einem Hof zu halten sei; er wird solche Entscheidungen dem Eigentümer des Grundstückes i' erlassen« Lann aber läßt sich aus der Zeit von 1943 bis 1950 nicht ein Y/ille der Eheleute entnehmen» das Grundstück für Lauer in die Einheitlichkeit der Bewirtschaftung mit dem Hof ein-zubeziehen« Auch für die Folgezeit (ab 1950) bis zu dem Tode des Vaters (1954) und der Mutter (1963) fehlt es an tatsächlichen Feststellungen des Beschv/erdegerichtes, aus denen sich der Ville beider Eheleute, das streitige Grundstück von jeher für Lauer in die einheitliche Bewirtschaftung des Hofes einbezogen zu haben, eindeutig entnehmen läßt« Lie Eheleute haben nach der Todeserklärung Sie haben such nicht etwa in Ergänzung des Übergabevertrages von 1950 nunmehr dieses Grundstück dem Antragsteller als Hofbestandteil zukommen lassen* Da nur der Eigentümer des Hofes das Grundstück durch dauernde Einbeziehung in die Bewirtschaftung des Hofes zu dessen Bestandteil machen konnte * der Vater ober seit 1952 nicht mehr Eigentümer des Hofes war«, kommt es auch auf dessen Verhalten seit Eintragung des Antragstellers im Grundbuch als neuer Hofeigentümer nicht an-, Ist ater das streitige Grundstück nicht Bestandteil des Hofes geworden, so ist der ieststellungsantrag nicht begründete Unter Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen ist er daher abzuweisen« Auf den Hilfsantrag der Antrags-gegeerinnen und auf die l'rage, ob diese hinsichtlich des Grundstückes zu Erben eingesetzt oder nur Versiachtnisneliir.orin-neu sind, braucht hier nicht eingegangen zu werden«

HofGrundstückBewirtschaftungVaterJohannesTodEigentümerEheleute

Volltext der Entscheidung

y_Biw_35/6£
Besch 1... u_.fi	21 S6	003
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Zugehörigkeit des im Grundbuch von
 Band # Blatt 179 eingetragenen Grundstücks Gemarkung	i'lur	7	-Parzelle 129 zu dem Hof j.«j
j\r o 69
Lete iligte:
Ehefrau Agnes H
Ehe fr a u_I«ia thil d e Ars« I(
Verfa Lr „
Antragsgegnerinnen9 Beschwerde- und Reehtsbeschwerdeführerinnen,
 nsbevollmächti^tej Rechtsanwälte J. H, und Ir,	in	AÄ-Stra^e
Landwirt Heinrich
 Antragsteller, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner ,
hat der Mo Zivilsenat als Senat für LandwirtSchaftsSachen in der Sitzung vom 17« Dezember 1964 unter Mitwirkung des Senatsprüsidenten Br« Augustin,, der Bundesrichter Dr0 Piepenbrock und Er« Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Raither und Lindemann
 beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Antragsgegnerinnen werden die Beschlüsse des Amtsgerichts (Landivirtschaftsge-richts) Beverungen vom 8„ Mai 1964 und des 10* Zivil-. Senats des Oberlandesgerichts Haram vom 28* Juli 1964 «aufgehoben,
 Ler Antrag festzustellen0 daß das Grundstück der Gemarkung	Flur	7	Nr	3	129 Bestandteil des
 Hofes	Nro 69 (Grundbuch von Kj
 Band ® Blatt 48) ist, wird abgewiesen«
/
- ‘ a
Ber Antragsteller hat die Berichts kos ten des ersten Rechtszuges zu tragen« Gerichtsgebühren für das Beschwerde- und Rechtsbeschwerdcverfahrcn werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt«,
Der GeschHftswert wird für alle Hechtszüge auf 3 <>500 DM festgesetzte
... 2
/
Gründe ;
I,
Die Beteiligten sind Geschwister und Kinder des Bauern Heinrich V/ (gestorben	an	15«,	Juni	1954)
und seiner Ehefrau V/ilheImine geb *	(gestorben	am
 ellcm Vertrag vom 22, September 1934 hatte er die Parzelle 58/2 (783'r2 a groß) gekauft und zu notarieller
 vertrag als gesetzlicher Vertreter seines damals ''6 Jahre alten Sohnes Johannes abgeschlossen«. Die Auflassung wurde auf diesen Sohn vorgenommen und dieser im Grundbuch als Eigentümer eingetragen-, Das bezeichnete Grundstück grenzt an Hofgrundstücke an und ist seit 1934 ununterbrochen von der Hofstello aus bewirtschaftet worden» Johannes Vir  war Kriegsteilnehmer und wurde im Oktober 1952 für tot erklärt«, Als Todestag wurde der 15» Februar 1943 bestimmt» Er hat eine letztwillige Verfügung nicht hinterlassen«
Durch Vertrag vom 22a Februar 1950 übertrug der Vater	den	Hof	auf	den Antragsteller; dieser wurde
1952 als neuer Hofeigentümer im Grundbuch eingetragen«
Im Vertrag wurde vermerkt9 daß das .streitige Grundstück dem Sohne Johannes gehöre» Gleichzeitig wurden diesem für den Fall seiner Heimkunft bestimmte vom Antragsteller zu erfüllende Rechte eingeräumt« Die Eheleute setzten sich durch gemeinsames privatschriftliches Testa-ment vom 18» Llärz 1952 gegenseitig zu Erben ein; nach dem Tode des Letztlebenden sollte das oben genannte Grundstück auf ihre beiden Töchter., die AntragsgegnerinnenP je zur
 Urkunde vom 9■» Oktober 1934 erklärt.; er habe den *auf-
Hälfte übergehen..
Lie Beteiligten streiten nunmehr darüber, ob dieses Grundstück zu dem Hof gefallen ist-.
Der Antragsteller hat beantragte festzustellen* daß das Grundstück Bestandteil des Hofes Hr 3 in ist o Br ist der Auffassung., das Grundstück sei nach dem Tode des Bruders Johannes an die Litern gefallene, Ls habe zu dem Hof gehört, der durch diesen Zuv^achs zu dem Ehegattenhof geworden sei-, Der übergabevertrag vom Jahre 1950 sei unwirksam« weil er nur vom Vater abgeschlossen worden sei. Indessen sei er (Antragsteller) nach dem Tode seiner Butter gesetzlicher Hoferbe geworden. Das Grundstück habe aus dem Ilofverband nicht atgelöst werden können.
Die Antragsgegnerinnen haben um Zurückweisung des Antrags gebeten. Sie meinen* das Grundstück sei nicht Bestandteil des Hofes geworden. Es sei von ihren Eltern zur Aussteuer der Töchter bestimmt gewesen. Jedenfalls sei es durch den Übergabevertrag aus dem Hofverband ausgeschieden worden, Hilfsweise haben die Antragsgegnerinnen gebeten* das Testament ihrer Eltern landwirtschtftsrechtlich zu genehmigen.
Das Amtsgericht hat dem Antrag des Hofeigentümers entsprochen* die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen hatte keinen Erfolg, Mit der vom Beschwerdegericht zuge-lassenen P.echtsbe schwer de * die rechtzeitig und formgerecht eingelegt und begründet worden ist* verfolgen die Antragsgegnerinnen ihre bisherigen Anträge weiter,
II,
Las Eoschwerdegericht führt aus: Bis zu dem Todes des Vat
"Vaters	habe	das	streitige Grundstück in unge
 teilter Erbengemeinschaft den beiden Ehegatten zugo-standen* Bestandteil des Erbhofes sei es nicht gewesen« Each der Iiöfeordnung sei es mit dem Hof ein Ehegattenhof geworden. Die Eheleute	hätten	alle	Grundstücke
 einheitlich von der Hofstelle aus bewirtschaften wollen und diesen Entschluß auch in die Tat umgesetzt» wonach handle es sich nicht um ein« vorübergehende «.aßnahme*
Der Übergabcvertrag sei ».egen Verstoßes gegen
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17 HöfeO unwirksam o Bach dem Tode des Vaters sei seine Frau Vorerbin, nach deren Toa der Antragsteller gesetzlicher Eibe des Hofes geworden. Der Hof sei geschlossen auf ihn zugekomwen, also auch mit dem streitigen Grundstück.» Die Zuwendung des Grundstücks an die Antragsgegnorinncn sei als Vermächtnis zu werten* Über den Ililfsantrag der Genehmigung des Vermächtnisses könne in dem laufenden Verfahren nicht entschieden werden»
Die Rechtsbeschv.erde nr.t cht einheitlichen Bewirtschaftung a Schluß auf einen entsprechenden nicht zy0 Diese hätten
 geltend, die Tatsache der J.lein lasse einen sicheren willen der Eheleute keineswegs gewollt? daß
 das streitige Grundstück endgültig zu dem Hofe gehöre» Das Beschwerdeg^richt sei von einer .nzulreffeuden Auslegung des Gesetzes ausgegangeru
 Die Hechtsbeschwerde ist begründet*
Die Entscheidung hängt von der Beantwortung der Drage ab, ob das streitige Grundstück mit dem Hof einen Hhe-gettenhof bildete, und diese Beantwortung richtet sich danach aus, ob das Grundstück für dauernd in die einheitliche Bewii tschaftung des Hofes einbtrzogen war* Beide Ziagen hat das Beschv/erdejericht bejaht» Es geht dabei zutreffend davon aus, daß es auf den Villen der Eheleute
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ankauio ob das Grundstück nur vorübergehend oder für dauernd von der Hofstelle aus einheitlich mit dem Hof bewirtschaftet werden sollte (vglo 3GH LM HöfeO § *
 Nr, 15; OLG Celle P.dL 1961, 71; Lange/iVulff, HöfeO 5o Aufl . § 1 Rsndn, 19) •> Bei der Anwendung dieses Hechts-grundsatzes auf den gegebenen Sachverhalt hat das Beschwerdegericht aber außer acht gelassen:, daß von einer Maß nähme auf Lauer unter den gegebenen Umständen nicht gesprochen werden kann» Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichtes gehört das streitige Grundstück gemäß der Todeserklärung seit 190 den Eltern Wilhelms, Ler Bohn Johannes wurde aber erst 1952 für tot erklärt« Laß sich die Gheleute schon früher als Eigentümer betrachteten, ist nicht festgestellt« Ler V. ter	hat	vielmehr
 in Übergabevertrag von 1950 noch ausdrücklich erklärt» das Grundstück gehöre seinem Hohn Johannes und er hat Anordnungen getroffen» was nach der Rückkunft dieses Sohnes hinsichtlich dieses Grund ',ückes zu geschehen habe« ..er sich aber nicht als Eigentümer eines Grundstückes betrachtet, wird in der Regel keine für alle Zukunft geltenden Anordnungen darüber treffen wollen» wie es mit der Bewirtschaftung des Grundstücks im Zusammenhang mit einem Hof zu halten sei; er wird solche Entscheidungen dem Eigentümer des Grundstückes i' erlassen« Lann aber läßt sich aus der Zeit von 1943 bis 1950 nicht ein Y/ille der Eheleute	entnehmen»	das	Grundstück für Lauer in
 die Einheitlichkeit der Bewirtschaftung mit dem Hof ein-zubeziehen« Auch für die Folgezeit (ab 1950) bis zu dem Tode des Vaters (1954) und der Mutter (1963) fehlt es an tatsächlichen Feststellungen des Beschv/erdegerichtes, aus denen sich der Ville beider Eheleute, das streitige Grundstück von jeher für Lauer in die einheitliche Bewirtschaftung des Hofes einbezogen zu haben, eindeutig entnehmen läßt« Lie Eheleute haben nach der Todeserklärung
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ihres Sohnes an ihrem privatschriftlichen Testament von 1952 festgehalten«, wonach das Grundstück letztlich den Töchtern zufallen soll. Sie haben such nicht etwa in Ergänzung des Übergabevertrages von 1950 nunmehr dieses Grundstück dem Antragsteller als Hofbestandteil zukommen lassen* Da nur der Eigentümer des Hofes das Grundstück durch dauernde Einbeziehung in die Bewirtschaftung des Hofes zu dessen Bestandteil machen konnte * der Vater ober seit 1952 nicht mehr Eigentümer des Hofes war«, kommt es auch auf dessen Verhalten seit Eintragung des Antragstellers im Grundbuch als neuer Hofeigentümer nicht an-,
Kach alledem kann nicht davon gesprochen werden, daß innerhalb der maßgebenden Zeit, also bis 1952, ein Wille der Ehegatten	nach außen hin in Erscheinung
 getreten ist, das Grundstück solle für dauernd in die einheitliche Bewirtschaftung des Hofes einbezogen werdeno
 Dem Beschwerdegericht kann darin zugestimmt werden«, daß ein Eigentümer, der willentlich ein Grundstück in die einheitliche Bewirtschaftung für i luernd einbezogen hat, dann nicht mehr in der Lage ist, das Grundstück aus der Zugehörigkeit zu dem Hofe zu trennen«, Aber das Be-schwerdegericht geht irrig davon aus, daß im vorliegenden Balle eine solche Maßnahme für die Lauer getroffen worden isto Ersichtlich hat das Beschwerdegericht aus der Tatsache, daß die Bewirtschaftung des Grundstücks von 1934 an bis 1952 einheitlich von der Hofstelle aus geschah, geschlossen, daß die Beteiligten auch den 'willen hatten, das Grundstück für alle Zukunft dieser einheitlichen Bewirtschaftung zu unterwerfeno Liese Betrachtung geht aber, wie bemerkt, an dem wesentlichen Umstand vorbei«, daß die
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Eheleute	bis 1952 von dem Eigentumserwerb kraft
 Brbganges nichts Endgültiges wissen konnten, vielmehr noch 1950 davon ausgingen* das Grundstück gehöre dem Sohne Johannes,, V/enn das Beschwerdegericht fortfährt, es sei nicht maßgebend-, was sie mit dem Grundstück für später planten,, so kann auch dem nicht zugestimmt werden« Von einer Maßnahme für Bauer kann nicht gesprochen werden* wenn von vornherein geplant ist* ein Grundstück nur vorübergehend in die wirtschaftliche Gemeinschaft einzubeziehen* bis es später einem Kinde endgültig überlassen werde „ 'wäre dies anders* so müßte ein Hofeigentümer jede gemeinschaftliche Bewirtschaftung unterlassen, um die Annahme einer Maßnahme für Bauer zu verhindern, das urundstück also anderweitig verpachten oder alt-bald übertrageno Laß das nicht verlange werden kann, liegt auf der Hand»
Ist ater das streitige Grundstück nicht Bestandteil des Hofes geworden, so ist der ieststellungsantrag nicht begründete Unter Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen ist er daher abzuweisen« Auf den Hilfsantrag der Antrags-gegeerinnen und auf die l'rage, ob diese hinsichtlich des Grundstückes zu Erben eingesetzt oder nur Versiachtnisneliir.orin-neu sind, braucht hier nicht eingegangen zu werden«
Eie Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf	55?	45
Abs« 1 LwVG, § 45 Abs« 3a LVO, £ 24 KostO
Br« Augustin Br« "biepenbrock
 Br« Grell