Ber Antragsteller, der den Hof seit dieser Zeit bewirtschaftet, hat das gesamte lebende und tote Inventar übernommen, in der Folgezeit Ersatzanschaffungen gemacht, die Instandsetzungskosten für Gebäude und Inventar getragen sowie Steuern und sonstige Abgaben gezahlt und dem Vater bis zu seinem Tode ein Altenteil gewährt, das außer dem Lebensunterhalt regelmäßige Geldzahlungen umfaßte. Der Antragsgegner bestreitet, daß der Vater dem Antragsteller den Hof versprochen habe, und macht geltend, gegen eine Hof Zusage spreche schon der Umstand, daß der Antragsteller mit seinem Vater einen Pachtvertrag geschlossen habe, der vom Landwirtschaftsgericht bis zu dem 31» März 1967 verlängert worden sei. 1. Die Entscheidung über die Erteilung des Hoffolgezeugnisses hängt ab von der Rechtswirksamkeit des Erbvertrages, den der Sohn Otto mit dem Erblasser abgeschlossen hat, oder, falls der Erbvertrag ungültig sein sollte, von der Wirksamkeit des durch den Erbvertrag aufgehobenen Testaments vom 10. worden war« Die Erbeinsetzung des Antragsgegners ist unwirksam, wenn sie unter Mißbrauch des freien Bestimmungsrechts getroffen ist, insbesondere mit einer als rechtswirksam zu behandelnden formlosen Bestimmung des Antragstellers zu dem Hoferben in Widerspruch steht. Wenn jedoch ein Mißbrauch des freien Bestimmungsrechts gerade i|araus hergeleitet wird, daß der Erblasser sieh einem Abkömmling gegenüber in einer Weise verhalten habe^ daß darin eine wirksame Vereinbarung über die Hofnachfolge zu erblicken^ sei, so stehen Mißbrauch des Bestimmungsrechts und formlose Hof erbenbe Stimmung; in einem engen Zusammenhang. rechts angenommen werden kann, wie auch umgekehrt die Verneinung eines Mißbrauchs des Bestimmungsrechts der Annahme einer wirksamen Vereinbarung über die Hofnachfolge entgegenstehen wird. Bei Bejahung einer wirksamen formlosen Vereinbarung Über die Hofnaclrfolga ist eiiie anderweitige Hoferbenbestimmung schon wegen der vertraglichen Bindung dets Erblassers unwirksam, ohne daß diese Uravirksam^eit auf eine mißbräuchliche Ausübung des Bestimmungsrechts gestützt zu werden braucht, Bas Beschwerdegericht hat zwar die Erbeinsetzung des Antragsgegners lediglich unter dem Gesichtspunkt des Mißbrauchs des Bestimmungsrechts geprüfti es stellt jedoch die Entscheidung zutreffend darauf ab, ob eine formlos wirksame bindende Bestimmung des Antragstellers zu dem Hoferben vorliegt, insbesondere ob und seit wann der Antragsteller nach dem Verhalten des Erblassers mit der späteren Übernahme des Hofes rechnen konnte und gerechnet hat« Es folgert dies vor allem daraus, daß der Antragsteller als Pächter des Hofes betrachtet worden sei und auch sich selbst nur als Pächter angesehen habe, und führt im übrigen aus: Selbst wenn der Erblasser ursprünglich einmal die Absicht gehabt haben sollte, dem Antragsteller den Hof zu übergeben, so sei doch nicht bewiesen, daß diese Absicht jemals durchgeführt worden sei oder daß der Erblasser dies später noch beabsichtigt habe. Bie Beweisaufnahme habe vielmehr ergeben, daß der Erblasser sowohl im Jahre 1934 wie auch im Jahye 1943 erklärt habe, daß der Antragsteller Pächter des Hofes sei und nach seinem Verhalten den Hof nie be- Jedenfalls sei nichts dafür dargetan, daß unter den besonderen Umständen die Erbeinsetzung des Antragsgegners einen Mißbrauch des Bestimmungsrechts darstelle Zumal da es an einem klar zutage getretenen Willen des Erblassers gefehlt habe, den Hof endgültig dem Antragsteller zu übertragen. Daß der Erblasser den Antragsteller nicht als Hof erben gewünscht habe, gehe sowohl aus dem Testament vom 10. Die Erbeinsetzung des Antragsgegners führe auch nicht zu einem untragbaren Ergebnis, zu demal da der Antragsteller den-Hof noch bis zu dem Jahre 1967 als Pächter bewirtschäften könne und der Antragsgegner einen Sohn habe, der ebenfalls Dandwirt sei. hatte angeblich schon im Jahre 1931 einen Hof in QBHHfc bei käuflich erworben, während Wilhelm, der auf einen Hof in eingeheiratet hatte, anscheinend ebenfalls Anfang der dreißiger Jahre dorthin verzogen ist« Das Oberlandesgericht hat die Exi-stenzgrUndung der Brüder Hermann, Otto und Wilhelm lediglich als Vorbringen des Antragstellers wiedergegeben, jedoch in keiner Weise hierzu Stellung genommen, obwohl der Antragsteller nach der bei der Übernahme der Bewirtschaftung des Hofes bestehenden Sachlage offensichtlich damit gerechnet hat und auch damit rechnen konnte, daß er später den Hof bekommen werde, weil sämtliche Brüder eine Existenz außerhalb des Hofes hatten und angeblich auch mit dem Vater darüber einig waren, daß der Antragsteller den Hof übernehmen solle. Hinzu kommt , daß nach dem Vorbringen des Antragstellers seine Brüder Otto und Wilhelm beträchtliche Barabfindungen vom Vater erhalten hatten, der durch diese Zuwendungen sowie durch das Studium seines ältesten Sohnes Hermann die Brüder des Antraget eil er s als abgefunden betrachtet hat«, Der gleichen Auffassung wird auch der Antragsteller gewesen sein. Für seine Annahme, daß er und nicht etwa einer seiner Brüder den Hof bekommen werde, würde vor allem die Tatsache sprechen, daß der Antragsteller nach seiner Darstellung, die er bereits in erster Instanz Und auch im Beschwerdeverfahren unter An- Beschwerdegericht dieses Vorbringen der Beteiligten überhaupt nicht berücksichtigt hate Zu Unrecht glaubt das Oberlandesgericht, der Tatsache, daß der Antragsteller als Pächter angesehen worden ist, insbesondere auch der vom Landwirtschaftsgericht angeordneten Pachtverlängerung eine entscheidende Bedeutung beilegen zu müssen• Bas Beschwerdegericht räumt allerdings ein, daß Grün-de finanzieller Art die Annahme eines Pachtverhältnisses besonders begünstigt hätten«, Bie Ehefrau des Antragstellers, auf deren. Bas Oberlandesgericht berücksichtigt im übrigen nicht, daß die Einleitung des Pacht Schutzverfahrens daraüf zurückzuführen ist, daß der Vater den nach seiner Behauptung vorliegenden Pachtvertrag durch Schrei ben vom 21. Es mag nur darauf hingewiesen werden, daß Friedrich nach der Stellungnahme des zuständigen Kreisverbandes des Nieder sächsischen Landvolks im Pachtschutzverfahren den Hof mit Maschinen und Geräten modern ausgestattet, das lebende Inventar ganz erheblich vermehrt, neue Anlagen geschaffen und den Betrieb in jeder Beziehung gefördert hat» Der Antragsteller hat zwar erst im Rechtsbeschwerdeverfahren nähere ziffernmäßige Angaben über seine Aufwendungen für den Hof gemacht. Es wären jedoch bereits in den $atsacheninstanzen Ermittlungen und Feststellungen hierzu erforderlich gewesen, Eie Gewährung eines Altenteils an den Vater, wie es üblicherweise bei Hofübergabe» vereinbart wird, ist nicht unbedingt ein Beweis für eine bindende Hof Zusage, kann aber nach Lage der Sache in diesem Sinne gewertet werden, nachdem der Vater im Jahre 1934 endgültig die Bewirtschaftung seines Hofes aufgegeben hatte. Nach der Feststellung des Oberlandesgerichts ist das Verhältnis zwischen dem Antragsteller und seinem Vater anfangs gut gewesen, Arischeinend hat dieses gute Verhältnis immerhin zunächst bis zu dem Jahre 1943 bestanden. Wie das Verhältnis zwischen dem Antragsteller und seinem Vater bis zur Rückkehr des Antragsgegners war, ist nicht festgestellt. Als Grund für die Bestimmung des Antragsgegners zu dem Hoferben gibt der Erblasser in dem Erbvertrag an, daß der Antrags gegner einen Sohn habe und gelernter Landwirt sei und damit die begründete Hoffnung bestehe, daß der Hof, der jahrhunder telang in der Familie gewesen sei, auch weiter von einem bewirtschaftet werde. Jedenfalls wird bei der Prüfung der Frage, ob die Verneinung einer Bindung des Er-lassers gegenüber dem Antragsteller zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde, auch das weitere Schicksal des Antragstellers, wenn er den Hof im Jahre 1967 abgeben müßte, wie auch die wirtschaftliche Lage des Antragsgegners zu berücksichtigen sein, der anscheinend inzwischen eine neue Existenz gefunden hat. Sollte das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis kommen, daß die Wirksamkeit der Erbeinsetzung des Antragsgegners zu verneinen sei, so würde sich die Frage ergeben, ob dem Antragsteller das erbetene Hoffolgezeugnis erteilt werden kann» In einer formlos wirksamen HoferbenbeStimmung liegt nicht ohne weiteres eine Erbeinsetzung. In diesem Falle würde die gesetzliche Hoferbfolge eingetreten sein, und der Antragsteller hätte dann, sofern er nicht selbst der gesetzliche Hoferbe ist, lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Hof erben auf Übertragung des Hofes oder Abschluß eines Übergabevertrages.
V 3Lw 35/59 Beschluß 2206 029 In der Landwirtschaftssache des Landwirts Friedrich S in H f Antragstellers, Beschwerdegegners und Rechtsbeschwerdeführers, - vertreten durch Rechtsanwalt 3)r. gegen den Landwirt Otto S Antragsgegner, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdegegner, - vertreten durch Rechtsanwalt Br. wegen Erteilung eines Hoffolgezeugnisses hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 10» Mai I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Br. Hückinghaus und Br. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Meyer und Raither beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 29. Mai 1959 aufgehoben. Bie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht 1 a - zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 34 100 DM festgesetzt. 2 Grün d e : I. Der am aus 1957 verstorbene Landwirt Hermann aus war Eigentümer des im Grundbuch von Band I Blatt eingetragenen früheren Erbhofes und jetzigen Hofes, der etwa 22 ha groß ist und einen Einheitswert von 34 10Ö Bll hat. Ber Erblasser hat vier Söhne namens Hermann, Wilhelm, Otto (Antragsgegner) und Friedrich (Antragsteller). Hermann ist Biplomingenieur, Wilhelm hatte auf einen Hof in bei Hl eingeheiratet, während Otto einen Hof in Kl gekauft hatte. Ber Vater der Beteiligten hat seinen Hof am 1. April 1934 dem Antragsteller zur Bewirtschaftung übergeben. Ber Antragsteller, der den Hof seit dieser Zeit bewirtschaftet, hat das gesamte lebende und tote Inventar übernommen, in der Folgezeit Ersatzanschaffungen gemacht, die Instandsetzungskosten für Gebäude und Inventar getragen sowie Steuern und sonstige Abgaben gezahlt und dem Vater bis zu seinem Tode ein Altenteil gewährt, das außer dem Lebensunterhalt regelmäßige Geldzahlungen umfaßte. Schriftliche Vereinbarungen sind hierüber nicht getroffen. In die Ahnentafel, die sich im Flur des Wohnhauses befand, wurde eingetragen: Friedrich ......übernahm den hof (die gerichtliche Übertragung steht noch aus)”. Ber Antragsteller hat keine männlichen Erben, während der Antragsgegner einen Sohn hat, der angeblich als Landwirt ausgebildet ist. Ein Testament vom Jahre 1950, in dem der Sohn Hermann zu dem Hoferben bestimmt war, hat der Erblasser wieder vernichtet. Im November 1952 verließ Otto seinen Hof in und siedelte auf den väterlichen Hof in HflB Über. Am 13. November 1952 schloß der Erblasser mit seinen beiden Söhnen Friedrich und Otto einen notariellen Vertrag, durch den er ihnen je zur Hälfte den Hof übertrug« Dem Vertrag wurde jedoch vom Landwirtschaftsgericht die Genehmigung versagt« Am 8» März 1957 schloß der Erblasser, der bereits durch Testament vom 10. Januar 1953 den Antragsgegner als Hof erben eingesetzt hatte, mit dem Antragsgegner einen Erbvertrag, durch den er ihn zu dem Hoferben bestimmte. Sowohl Friedrich wie auch Otto haben die Er- teilung eines Hoffolgezeugnisses beantragt. Der Antragsteller hält den Erbvertrag für rechtsunwirksam. Er trägt dazu vor, sein Vater habe ihm den Hof im Jahre 1934 praktisch schon vollständig übertragen. Nur die grundbuchliche Vollziehung habe noch ausgestanden» Der Vater habe bis zu seinem Tode Eigentümer bleiben wollen, während er (Antragsteller) die Hechtsstellung eines Pächters erhalten habe, obwohl ein eigentlicher Pachtvertrag überhaupt nicht abgeschlossen worden sei. Im übrigen ändere die Annahme eines Pachtverhältnisses nichts daran, daß der Vater ihm den Hof versprochen habe. Sein Bruder Wilhelm habe bei der Einheirat auf den Hof in «Bvo. Vater Geld erhalten, während der Antragsgegner für den Ankauf seines Hofes Geld und Schafe bekommen habe. Er (Antragsteller) habe auch zu den Abfindungen seiner Brüder beigetragen. Es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn er vom Hof verdrängt werde, nachdem er ihn geraume Zeit wie ein Eigentümer bewirtschaftet habe. Der Antragsgegner bestreitet, daß der Vater dem Antragsteller den Hof versprochen habe, und macht geltend, gegen eine Hof Zusage spreche schon der Umstand, daß der Antragsteller mit seinem Vater einen Pachtvertrag geschlossen habe, der vom Landwirtschaftsgericht bis zu dem 31» März 1967 verlängert worden sei. Zwischen dem Antragsteller und seinem Vater hätten die größten Spannungen bestanden. Dem Erblasser sei es nicht zu verdenken, wenn er den Antragsteller, der ihm so viele menschliche Enttäuschungen bereitet habe, nicht als Hof- erben gewollt habe. Eine besonders große Enttäuschung für den Vater sei es gewesen, daß der Antragsteller während des Krieges Schriftstücke provokatorischen Inhalts verfaßt und diese mit dem Kamen "Wi^H^" unterzeichnet habe, der daraufhin unschuldig verhaftet worden sei» Der Antragsteller habe sogar einmal seinen Vater schlagen wollen, was der Antragsteller jedoch bestreitet, der zu seinem Vater bis zu dessen Tode in einem guten Verhältbis gestanden haben will. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgerieht) hat den Antrag des Antragsgegners zurückgewiesen und beschlossen, dem Antragsteller das erbetene Hoffolgezeugnis zu erteilen. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Antrag des Friedrich zurückgewiesen und das Amts- gericht angewiesen, von seinen Bedenken hinsichtlich der Erteilung des Hoffolgezeugnisses an Otto Abstand zu nehmen. Mit der (vom Oberlandesgericht zugelassenen) Hechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag auf Erteilung des HoffolgeZeugnisses weiter. Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. : II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 24 Abs. 1 LwVG zulässig und auch begründet. 1. Die Entscheidung über die Erteilung des Hoffolgezeugnisses hängt ab von der Rechtswirksamkeit des Erbvertrages, den der Sohn Otto mit dem Erblasser abgeschlossen hat, oder, falls der Erbvertrag ungültig sein sollte, von der Wirksamkeit des durch den Erbvertrag aufgehobenen Testaments vom 10. Januar 1953, durch, das der Antragsgegner bereits zu dem Hoferben bestimmt worden war« Die Erbeinsetzung des Antragsgegners ist unwirksam, wenn sie unter Mißbrauch des freien Bestimmungsrechts getroffen ist, insbesondere mit einer als rechtswirksam zu behandelnden formlosen Bestimmung des Antragstellers zu dem Hoferben in Widerspruch steht. Die Präge der mißbräuchlichen Ausübung des freien Bestimmungsrechts kann naturgemäß nur dann auftauchen, wenn eine forragültige letztwillige Verfügung vorhanden ist. Fehlt eine solche Verfügung, so kommt der Gesichtspunkt des Mißbrauchs des Bestimmungsrechts nicht in Betracht. Der Mißbrauch des Bestimmungsrechts kann mit einer formlos wirksamen Hoferbenbaatimmmg in Zusammenhang stehen. Dies braucht jedoch nicht der Fall zu sein. Es ist denkbar, daß die Einsetzung eines Hofert\en einen Mißbrauch des Bestimmungsrechts darstellt, ohne dab eine formlose Hof-erbenbeStimmung vorzuliegen braucht. Ebenso kann umgekehrt eine wirksame Hof erbenbe Stimmung zu bejahe^ sein, ohne daß v ein Mißbrauch des Bestimmungsrechts (z.B. üregen Fehlens einer letztwilligen Verfügung) in Frage steht. Wenn jedoch ein Mißbrauch des freien Bestimmungsrechts gerade i|araus hergeleitet wird, daß der Erblasser sieh einem Abkömmling gegenüber in einer Weise verhalten habe^ daß darin eine wirksame Vereinbarung über die Hofnachfolge zu erblicken^ sei, so stehen Mißbrauch des Bestimmungsrechts und formlose Hof erbenbe Stimmung; in einem engen Zusammenhang. Dies bedeutet, daß, wenn sonstige Wichtigkeitsgründe aubschei^en^ bei Verneinung einer vertraglichen Bindung des Erblassers kein Mißbrauch des Bestimmungs- rechts angenommen werden kann, wie auch umgekehrt die Verneinung eines Mißbrauchs des Bestimmungsrechts der Annahme einer wirksamen Vereinbarung über die Hofnachfolge entgegenstehen wird. Bei Bejahung einer wirksamen formlosen Vereinbarung Über die Hofnaclrfolga ist eiiie anderweitige Hoferbenbestimmung schon wegen der vertraglichen Bindung dets Erblassers unwirksam, ohne daß diese Uravirksam^eit auf eine mißbräuchliche Ausübung des Bestimmungsrechts gestützt zu werden braucht, 1 ( i i während in der Bejahung eines Mißbrauchs des Bestimmungsrechts, die mit dem Verhalten des Erblassers begründet wird, zugleich dessen Bindung hinsichtlich der Bestimmung seines Hofnachfolgers zu dem Ausdruck kommt (vglo BGHZ 12, 286, 298)c 2o Bas Oberlandesgericht geht bei der Beurteilung des Sachverhalts von den Grundsätzen aus, die in der Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere Beschlüsse vom 16. Februar 1954, V BLw 60/53, BGHZ 12, 286 « RdL 1954, 153 sowie vom 9o Februar 1955, V BLw 59/54, RdL 1955, 109 und 5c Februar 1957, V BLw 37/56, BGHZ 23, 249 = RdL 1957, 96) über die Wirksamkeit einer formlosen HoferbenbeStimmung entwickelt worden sind. Bas Beschwerdegericht hat zwar die Erbeinsetzung des Antragsgegners lediglich unter dem Gesichtspunkt des Mißbrauchs des Bestimmungsrechts geprüfti es stellt jedoch die Entscheidung zutreffend darauf ab, ob eine formlos wirksame bindende Bestimmung des Antragstellers zu dem Hoferben vorliegt, insbesondere ob und seit wann der Antragsteller nach dem Verhalten des Erblassers mit der späteren Übernahme des Hofes rechnen konnte und gerechnet hat« Bas Oberlandesgericht stellt fest, daß eine endgültige Vereinbarung Über die Hofnachfolge des Antragstellers nicht getroffen worden sei. Es folgert dies vor allem daraus, daß der Antragsteller als Pächter des Hofes betrachtet worden sei und auch sich selbst nur als Pächter angesehen habe, und führt im übrigen aus: Selbst wenn der Erblasser ursprünglich einmal die Absicht gehabt haben sollte, dem Antragsteller den Hof zu übergeben, so sei doch nicht bewiesen, daß diese Absicht jemals durchgeführt worden sei oder daß der Erblasser dies später noch beabsichtigt habe. Bie Beweisaufnahme habe vielmehr ergeben, daß der Erblasser sowohl im Jahre 1934 wie auch im Jahye 1943 erklärt habe, daß der Antragsteller Pächter des Hofes sei und nach seinem Verhalten den Hof nie be- anspruchen könne. Das Verhältnis zwischen dem Erblasser und dem Antragsteller sei sicherlich zunächst gut gewesen. Später seien jedoch Spannungen aufgetreten. Der Antragsteller habe im Jahre 1943 gegen den damaligen Ortsbauernführer auf einer Karte Drohungen ausgesprochen und unter dem Namen eine Strafanzeige erstattet, sodaß Wi^HB einige Tage unschuldig in Untersuchungshaft gesessen habe. Der Antragsteller sei damals wegen Bedrohung und Urkundenfälschung in Tateinheit mit leichtfertiger Anschuldigung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Unter diesen Umständen könne man es dem Erblasser nicht verdenken,.daß er den Antragsteller nicht als Hoferben eingesetzt habe. Es ste he fest, daß der Antragsteller den Hof nicht übernommen habe möge er auch als Pächter den Hof recht selbständig bewirtschaftet haben, und daß er sich in grober Weise strafrechtlich vergangen habe. Jedenfalls sei nichts dafür dargetan, daß unter den besonderen Umständen die Erbeinsetzung des Antragsgegners einen Mißbrauch des Bestimmungsrechts darstelle Zumal da es an einem klar zutage getretenen Willen des Erblassers gefehlt habe, den Hof endgültig dem Antragsteller zu übertragen. Daß der Erblasser den Antragsteller nicht als Hof erben gewünscht habe, gehe sowohl aus dem Testament vom 10. Januar 1953 wie auch aus dem - allerdings vernichteten -Testament vorn Jahre1950, in dem er seinen Sohn Hermann zu dem Hof erben bestimmt habe, und aus dem nicht genehmigten Übergabevertrag vom Jahre 1952 hervor. Die Erbeinsetzung des Antragsgegners führe auch nicht zu einem untragbaren Ergebnis, zu demal da der Antragsteller den-Hof noch bis zu dem Jahre 1967 als Pächter bewirtschäften könne und der Antragsgegner einen Sohn habe, der ebenfalls Dandwirt sei. Die PestStellungen des Beschwerdegerichts reichen zu einer abschließenden Beurteilung nicht aus. Nach der Recht- 8 sprechung des Senats sind an die Wirksamkeit einer formlosen Vereinbarung über die Hofnachfolge strenge Anforderungen zu stellen. Eine Bindung des Erblassers ist nur dann zu bejahen, wenn die Verneinung einer Bindung das Rechtsempfinden vor allem in bäuerlichen Kreisen erheblich verletzen und zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde. Der Senat hat bereits im Beschluß vom 9«. Februar 1955 zu dem Ausdruck gebracht, daß die Frage, ob eine formlose Hoferben-bestimmung als wirksam zu behandeln ist, einwandfreie Feststellungen erfordert und nur nach umfassender Aufklärung des Sachverhalts beantwortet warden kann. Ob im Einzelfall eine Vereinbarung über die Hofnachfolge zustandegekommen ist, unterliegt der Entscheidung des Tatrichters. Die Beurteilung des Beschwerdegerichts ißt jedoch für das Rechtsbeschwerdegericht nicht bindend, weil das Oberlandesgericht, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend geltend macht, den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt und vor allem das Vorbringen des Antragstellers nicht erschöpfend gewürdigt hat. Es kann für die Entscheidung zunächst schon von Bedeutung sein, in weichem Alter der Antragsteller die Bewirtschaftung des Hofes übernommen hat und welche Berufsaussichten und ~Absichten er damals hatte und mit Rücksicht auf die zu erwartende spätere Übertragung des Hofes aufgegeben hat. Hierüber sowie über das damalige Alter des Vaters, die Zahl und das Allrer der Kinder der Beteiligten fehlt jede Feststellung* Aus den Akten ergibt sich, daß der Antragsteller und seine beiden Brüder Hermann und Wilhelm am 28. April 1954 geheiratet haben, nachdem der Vater am 1. April 1934 seinen Hof dem Antragsteller zur selbständigen Bewirtschaftung Überlassen hatte. Der älteste Sohn des Erblassers war damals bereits Diplomingenieur, hatte also einen landwirtschaftsfremden Beruf ergriffen und schied danach offensichtlich für die Hofnachfolge aus. Der Antragsgegner f hatte angeblich schon im Jahre 1931 einen Hof in QBHHfc bei käuflich erworben, während Wilhelm, der auf einen Hof in eingeheiratet hatte, anscheinend ebenfalls Anfang der dreißiger Jahre dorthin verzogen ist« Das Oberlandesgericht hat die Exi-stenzgrUndung der Brüder Hermann, Otto und Wilhelm lediglich als Vorbringen des Antragstellers wiedergegeben, jedoch in keiner Weise hierzu Stellung genommen, obwohl der Antragsteller nach der bei der Übernahme der Bewirtschaftung des Hofes bestehenden Sachlage offensichtlich damit gerechnet hat und auch damit rechnen konnte, daß er später den Hof bekommen werde, weil sämtliche Brüder eine Existenz außerhalb des Hofes hatten und angeblich auch mit dem Vater darüber einig waren, daß der Antragsteller den Hof übernehmen solle. Hinzu kommt , daß nach dem Vorbringen des Antragstellers seine Brüder Otto und Wilhelm beträchtliche Barabfindungen vom Vater erhalten hatten, der durch diese Zuwendungen sowie durch das Studium seines ältesten Sohnes Hermann die Brüder des Antraget eil er s als abgefunden betrachtet hat«, Der gleichen Auffassung wird auch der Antragsteller gewesen sein. Für seine Annahme, daß er und nicht etwa einer seiner Brüder den Hof bekommen werde, würde vor allem die Tatsache sprechen, daß der Antragsteller nach seiner Darstellung, die er bereits in erster Instanz Und auch im Beschwerdeverfahren unter An- führung näherer Einzelheiten gegeben hat, zu den Abfindungen seiner Brüder Otto und Wilhelm in erheblichem Umfange beigetragen hat. Auch das Amtsgericht hat festgesteilt, daß der Antragsteller erhebliche Beträge in mehrfacher Gestalt zur Abfindung seiner als Hoferben ausscheidenden Brüder hergegeben habe. Der angefoehtene Beschluß läßt zu der Frage, ob und in welchem Umfang der Antragsteller Abfindungsleistungen für seine Brüder erbracht hat, jede Feststellung und Stellungnahme vermissen, so daß angenommen werden muß, daß das. Beschwerdegericht dieses Vorbringen der Beteiligten überhaupt nicht berücksichtigt hate Zu Unrecht glaubt das Oberlandesgericht, der Tatsache, daß der Antragsteller als Pächter angesehen worden ist, insbesondere auch der vom Landwirtschaftsgericht angeordneten Pachtverlängerung eine entscheidende Bedeutung beilegen zu müssen• Bas Beschwerdegericht räumt allerdings ein, daß Grün-de finanzieller Art die Annahme eines Pachtverhältnisses besonders begünstigt hätten«, Bie Ehefrau des Antragstellers, auf deren. Aussage das Oberlandesgericht Bezug nimmt, hatte nämlich bekundet, das Finanzamt habe, weil die Steuerbeschei-de an ihren Schwiegervater gerichtet gewesen seien, während ihr Mann den Hof bewirtschaftet und sämtliche Steuern bezahlt habe, eine Klarstellung verlangt. Auf den Hinweis den Antrag-stellers, daß er noch kein eingetragener Eigentümer sei, habe der Pinanzbeamte, der kurz vor dem Kriege auf dem Hof gewesen sei, gesagt, man werde den Antragsteller als Pächter und den Vater als Verpächter ansehen. Bas Oberlandesgericht berücksichtigt im übrigen nicht, daß die Einleitung des Pacht Schutzverfahrens daraüf zurückzuführen ist, daß der Vater den nach seiner Behauptung vorliegenden Pachtvertrag durch Schrei ben vom 21. Januar zu dem 30. September 1953 gekündigt hatte. Bas Landwirtschaftsgericht ist daraufhin von dem Bestehen eines Pachtverhältnisses ausgegangen und hat, weil der Pachthöf die Wirtschaftliehe Lebensgründlage des Antragstellers bilde, eine Pachtverltageru&g bis zu dem 31. März 1967 ausgesprochen. Ob überhaupt zwischen dem Antragsteller und seinem Vater ein Pachtverhältnis bestanden hat oder ob der Antragsteller lediglich als Pächter angesehen worden ist und sich auch selbst als Pächter betrachtet hat, mag dahingestellt bleiben. Bas Bestehen eines Pachtvertrages braucht entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts einer Vereinbarung über die Hofnachfölge des Antragstellers nicht entgegenzustehen. 11 Für die Entscheidung kann auch von Bedeutung sein, wie hoch die auf dem Hof ruhenden Steuern und sonstigen Abgaben waren, die der Antragsteller seit 1934 gezahlt hat, vor allem auch, welche Aufwendungen der Antragsteller im Interesse der Erhaltung und Verbesserung des Hofes sowie für die Anschaffung neuer Maschinen und Geräte gemacht hat» Es mag nur darauf hingewiesen werden, daß Friedrich nach der Stellungnahme des zuständigen Kreisverbandes des Nieder sächsischen Landvolks im Pachtschutzverfahren den Hof mit Maschinen und Geräten modern ausgestattet, das lebende Inventar ganz erheblich vermehrt, neue Anlagen geschaffen und den Betrieb in jeder Beziehung gefördert hat» Der Antragsteller hat zwar erst im Rechtsbeschwerdeverfahren nähere ziffernmäßige Angaben über seine Aufwendungen für den Hof gemacht. Es wären jedoch bereits in den $atsacheninstanzen Ermittlungen und Feststellungen hierzu erforderlich gewesen, Eie Gewährung eines Altenteils an den Vater, wie es üblicherweise bei Hofübergabe» vereinbart wird, ist nicht unbedingt ein Beweis für eine bindende Hof Zusage, kann aber nach Lage der Sache in diesem Sinne gewertet werden, nachdem der Vater im Jahre 1934 endgültig die Bewirtschaftung seines Hofes aufgegeben hatte. Nach der Feststellung des Oberlandesgerichts ist das Verhältnis zwischen dem Antragsteller und seinem Vater anfangs gut gewesen, Arischeinend hat dieses gute Verhältnis immerhin zunächst bis zu dem Jahre 1943 bestanden. Bas strafbare Verhalten des Aht r jagst aller e hat sicherlich dem Vater eine schwere Enttäuschung bereitet. Auch wenn der Vater daraufhin seinen Entschluß, den Hof dem Antragsteller endgültig zu übertragen, geändert hat, so kommt es doch entscheidend darauf an, wie das Verhältnis zwischen Vater und Sohn sich weiter entwickelt hat, insbesondere ob und wann der Vater seine Willensänderung dem Antragsteller gegenüber zu dem Ausdruck gebracht und wie lange er hieran festgehalten hat. 12 - Man wird davon ausgehen können, daß der Vater während des Krieges nicht in der Lage war, den Hof ohne die Hilfe des Antragstellers zu hewirtschäften. Der Erblasser hat dem Antragsteller aber auch in der Folgezeit den Hof in der bisherigen Weise zur selbständigen Bewirtschaftung überlassen. Wie das Verhältnis zwischen dem Antragsteller und seinem Vater bis zur Rückkehr des Antragsgegners war, ist nicht festgestellt. Es bleibt deshalb zu prüfen, ob im Jahre 1953 wirklich noch die weit zurückliegenden Vorgänge aus der Kriegszeit den Vater veranlaßt haben, den Antragsgegner zu dem Hoferben zu bestimmen, öder ob etwa die Tatsache, daß der Antragsgegner die Bewirtschaftung seines Hofes aufgeben mußte9 für dessen Erbeinsetzung maßgebend gewesen ist. Als Grund für die Bestimmung des Antragsgegners zu dem Hoferben gibt der Erblasser in dem Erbvertrag an, daß der Antrags gegner einen Sohn habe und gelernter Landwirt sei und damit die begründete Hoffnung bestehe, daß der Hof, der jahrhunder telang in der Familie gewesen sei, auch weiter von einem bewirtschaftet werde. Jedenfalls wird bei der Prüfung der Frage, ob die Verneinung einer Bindung des Er-lassers gegenüber dem Antragsteller zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde, auch das weitere Schicksal des Antragstellers, wenn er den Hof im Jahre 1967 abgeben müßte, wie auch die wirtschaftliche Lage des Antragsgegners zu berücksichtigen sein, der anscheinend inzwischen eine neue Existenz gefunden hat. Nbch der Behauptung des Antragstellers hat der Antrhgsgegner nach der Aufgabe seines Hofes sein Vieh für 7 000 DÜ verkauft und für eine Pachtung 18 000 DM aus Landesmitteln erhalten, während sein Sohn für eine Pachtung 23 000 DM bekommen haben soll. Erst nach vollständiger Aufklärung des Sachverhalts ist eine Entscheidung darüber möglich, ob die Erbeinsetzung des Antragsgegners sich als ein Mißbrauch des freien Be- - 13- Stimmungsrechts darstellt, insbesondere ob zwischen dem Antragsteller und seinem Vater eine als wirksam zu behandelnde Vereinbarung Uber die Hofnachfolge getroffen ist«. Sollte das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis kommen, daß die Wirksamkeit der Erbeinsetzung des Antragsgegners zu verneinen sei, so würde sich die Frage ergeben, ob dem Antragsteller das erbetene Hoffolgezeugnis erteilt werden kann» In einer formlos wirksamen HoferbenbeStimmung liegt nicht ohne weiteres eine Erbeinsetzung. Es kann je nach Lage des Falles auch ein Übergabevertrag oder üb ergab evorvert rag in Betracht kommen. In diesem Falle würde die gesetzliche Hoferbfolge eingetreten sein, und der Antragsteller hätte dann, sofern er nicht selbst der gesetzliche Hoferbe ist, lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Hof erben auf Übertragung des Hofes oder Abschluß eines Übergabevertrages. H - 3c Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers mußte somit der angefochtene Beschluß aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung Uber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu übertragen war» Br« Tasche Br» HUckinghaus Br» Piepenbrock