rück, nachdem sie am 22« Februar 1943 ein eigenhändiges Testament errichtet und in ihm ihren Sohn Heinrich zu ihrem gesetzlichen Erben und für den Fall seines freiwilligen Verzichts ihren jüngsten Sohn Bernhard als Er-satzerben eingesetzt hatte0 In dieser letztwilligen Verfügung hat die Erblasserin bemerkt, das Testament vom 9* Mai 1940 sei unter dem Druck ihres Sohnes August zustande gekommen» Die Einsetzung ihres Sohnes Heinrich hat sie damit begründet, er habe trotz seiner Krüppelhaftigkeit den Betrieb im Kriege nach Kräften versorgt und trotz der erschwerten Verhältnisse die Arbeit gemeistert« der im Sommer 1943 aus der Kriegsgefangenschaft entlassen worden war, und seinem Bruder Heinrich zu einer Schlägerei, die'ein Strafverfahren gegen August Sch^B Bzur Folge hatte, das damit endete, dass dieser sich verpflichtete, den elterlichen Kof nicht mehr zu betreten« August Sch^P B^BB verliess daraufhin im Juli 1946 den Hof und wurde am 1» April 1947 ih den Polizeidienst übernommen« Bernhard Sch^B bJBIB* der nach seiner Entlassung aus der Wehrmacht auf den elterlichen Hof zurückgekehrt war, hatte diesen bereits im März 1946 verlassen, weil.es zwischen ihm und seinem Bruder Heinrich zu Differenzen gekommen war« Dieser Antrag wurde vom Amtsgericht als unbegründet zurückgewiesen, Die gegen diese Entscheidung-eingelegte Beschwerde der Antragsteller blieb ohne Erfolg, Durch Vertrag vom 15* Dezember 1946 verpachteten die Erblasserin und ihr Sohn Heinrich den Hof an den Landwirt G®® für die Dauer von 18 Jahren. und die Beschwerdeführer daraufhin hei dem Amtsgericht beantragt haben, die Bauernunfähigkeit ihres Bruders Heinrich festzustellen, der nicht nur körperlich behindert sei, dem vielmehr auch die geistigen Fähigkeiten zur Bewirtschaftung des grossen Hofes fehlten, Heinrich Schiff um Zurückweisung dieses Antrages gebeten. Das Amtsgericht' hat im Termin vom 20# Mai 1949* zu dem der Antragsgegner trotz Vorladung nicht erschienen ist, eine Reihe von Zeugen vernommen und nach mündlicher Verhandlung dahin erkannt, dass Heinrich Sch^R^ B nicht wirtschaftsfähig sei, weil insbesondere seine geistigen Fähigkeiten und seine Willenskraft zur Bewirtschaftung des elterlichen Hofes nicht ausreichten. Die Antragsteller haben um Zurückweisung der Beschwerde gobeten und ihrerseits die Feststellung begehrt, dass August S Hoferbe Nach Anhörung der Beteiligten und Vernehmung mehrerer Zeugen hat das Oberländesgericht in Hamm durch Beschluss vom 2Za März 1950 die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und festgestellt, dass nicht August, sei. Das Beschwerdegericht hat dargelegt, dass in dem in ifl Frage kommenden Bezirk Kitestenrecht gilt und dass der Antragsgegner daher als ältester Sohn sowohl nach der gesetzlichen HoffolgeOrdnung als auch auf Grund des Testaments vom 22, Februar 1943* des ÜbergabeVertrages vom 6« September 1945 und des Erbvertrages vom 23* September 1946 zu dem Hoferben berufen ist, sofern seine Wirtschaftsunfähigkeit im Zeitpunkt des Erbfalls nicht positiv festgestellt werden könne* Im Gegensatz zu dem Amtsgericht hat das Beschwerdegericht die Wirtschaftsfähigkeit des Antragsgegners bejaht, Es hat ausgeführt: Eine ganze Reihe von Tatsachen Hessen allerdings Zweifel an dieser Fähigkeit aufkommen. frühzeitig für nicht geeignet gehalten hätten, den Hof später einmal zu übernehmen, weil ihm die Kraft des Denkens und Planens in der Wirtschaft fehle* Infolgedessen habe er nach der Beendigung der Schulzeit keine weitere Ausbildung erhalten* In der Schule hätten seine Leistungen unter dem Durchschnitt gelegen, und er sei in ihr nur bis zur Mittelklasse gekommen. Dass er unter, dieser Voraussetzung wirtschaften könne, habe der Antragsgegner im Kriege gezeigt, denn der Betrieb sei damals nach dem Urteil des Ortslandwirts in Ordnung gewesen und habe der Ablieferungspflicht genügt. Das Beschwerdegericht hat weiter ausgeführt, das grösste Bedenken gegen die Wirtschaftsfähigkeit des Antragsgegners könnte aus der Tatsache hergeleitet werden, dass er de^- Verpachtung des Hofes für die Dauer von 18 Jahren zugestimmt habe. Indessen sei die Erklärung des Antragsgegners, die Entschliessung seiner Mutter, zur Verpachtung und seine Zustimmung hierzu hätten auf den Schwierigkeiten beruht, die durch die FamilienstreiJ'ig-keiten entstanden seien, einleuchtend, denn die Streitigkeiten seien seitens seiner Geschwister mit aller denkbaren Schärfe in dem Bestreben geführt worden, ihn als Hof erben und Übernehmer auszuschalten. die Tatsache, dass der Antragsgegner sich seinen Geschwistern gegenüber nicht habe durchsetzen können* Es müsse indessen berücksichtigt werden, dass er keine rechtliche Handhabe gehabt habe, die ihn bekämpfenden Geschwister von dem Hofe zu weisen, solange seine Mutter noch gelebt habe und der Übergabevertrag mangels Genehmigung noch nicht rechtkräftig gewesen sei* Wenn er als Hofeigentümer diese Handhabe besitze und die Geschwister ihn in Ruhe lassen müssten, werde er in der Lage sein, die Wirtschaft zu führen* Keinesfalls könne daraus, dass der Antragsgegner sich seinen Geschwistern gegenüber nicht habe durchsetzen können, seine Wirtschef tsunfähigkeit gefolgert werden* Die Bekundungen einzelner Zeugen über Fehler in der Wirtschaftsweise vermöchten die Beurteilung der strittigen Frage nicht grundsätzlich zu beeinflussen* Der gesamte Sachverhalt und der persönliche Eindruck, den das Beschwerdegericht von dem Antragsgegner gewonnen habe, machten es wahrscheinlich, dass das urteil der Zeugen und Dr* F^|0 über die wirtschafts- schwerde führt weiter aus: Die UirtSchaftsunfähigkeit sei bereits zu bejahen, wenn die ordnungsmässige Bewirtschaftung des Hofes zu dem Nachteil der allgemeinen Ernährungslage gefährdet werde« Das sei hier der Fall« Der Hoferbe müsse zur Führung und Leitung der Wirtschaft befähigt sein« Bei einem grossen Hof, wie er hier vorliege, komme es auf die körperliche Behinderung des Antragsgegners allerdings nicht entscheidend an« min vor dem Amtsgericht die Tatsache, dass er einer Verpachtung für die Dauer von 18 Jahren zugestimmt habe, denn die Streitigkeiten mit seinen Geschwistern hätten eine Verpachtung auf so lange Sicht keinesfalls gerechtfertigt, zu demal da damals August und Bernhard Sc B^^p^ nicht mehr auf dem Hof gelebt hätten. Das Beschwerdegericht, das die Beweisaufnahme in erster Instanz weitgehend unberücksichtigt gelassen habe, hätte bei richtiger Würdigung aller dieser Tatsachen feststellen müssen, dass bei einer Bewirtschaftung des Hofes durch den Antragsgegner die allgemeine Ernährungslage gefährdet werde, und hätte dementsprechend die Wirtschafts fähigkeit des Antragsgegners verneinen müssen* Der Antrag, August Sch^|^ als Hoferben festzustellen, sei da- Die Ausführungen des Oberlandesgerichts vermögen seine Entscheidung Über die Wirtschaftsfähigkeit des Antragsgegners nichtzu tragen« Sie lassen nicht einmal erkennen, ob das Beschwerdegericht den Begriff der Wirtschaftsfähigkeit richtig beurteilt hat. Da es sich im vorliegenden Falle um einen grösseren Hof handelt, hat das Ecschwerdegerieht mit Recht der körperlichen Behinderung des Antragsgegners, die ihm die eigene Ausführung aller vorkommenden Arbeiten nicht erlaubt, keine entscheidende Bedeutung beigemessen. 2s hat sich im wesentlichen nur mit gewissen Bedenken auseinandergesetzt, die hinsichtlich der Wirtschafttsfähigkeit des Antragsgegners bestehen« Dabei ist das Beschwerdegericht offenbar davon ausgegangen, dass der Antragsgegner zur Bewirtschaftung des Hofes in der Lage sei, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben seien« Diese grundsätzliche Bejahung der Wirtschaftsfähigkeit ^stützt sich nach den Gründen der angefochtenen Entschei-äung allein darauf, dass der Hof während des*Krieges ordnungsmässig bewirtschaftet worden ist. rechtfertigt indessen noch nicht einen Schluss auf die Wirtschaft sfähigkei t des Antragsgegners«, Das wäre nur möglich, wenn feststände, dass die ausreichenden Wirtschaft sergebnisse während des Krieges auf der Tätigkeit des Antragsgegners beruht haben* Das Beschwerdegericht sieht als nicht erwiesen an, dass die damalige ordnungs-mässige Bewirtschaftung auf die Arbeit eines tüchtigen Fremdarbeiters zurückzuführen war und dass der Antragsgegner nichts dazu zu tun brauchte* Diese Betrachtungsweise wird dem im Übrigen festgestellten Sachverhalt nicht gerecht« Sie setzt nämlich voraus, dass der An-tragsgegner die Fähigkeiten und Kenntnisse besessen Jiat, die zur Ordnungsmässigen Bewirtschaftung des Hofes erforderlich waren* Es ist indessen nicht ersichtlich und von dem Beschwerdegericht auch nicht dargelegt worden, wann und auf welche Weise der Antragsgegner diese Fähigkeiten und Kenntnisse erworben haben soll* Das Beschwerdegericht hat ihn nicht nur als einen Schüler bezeichnet, dessen Leistungen unter dem Durchschnitt lagen, sondern ferner festgestellt, dass seine Eltern ihn schon frühzeitig nicht für geeignet gehalten haben, den Hof später einmal zu übernehmen, und dass er deshalb . Auch ergibt der festgestellte Sachverhalt nichts dafür, dass der Antragsgegner etwa von seinem Vater mit den Aufgaben der Hofbewirtschaftung vertraut gemacht worden ist und auf diese Weise die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten Erlangt hat* Hach der Aussage des Zeugen a£) hat sich der Antragsgegner nach der Schulentlassung nach seinen Neigungen auf dem Hof beschäftigen können und sich im wesentlichen handwerklichen Arbeiten sowie der Bienenzucht gewidmet und ausserdem den Trecker gefahren, Eine derartige Betätiguhg war nicht geeignet, ihm die Kenntnisse zu vermitteln, die die Bewirtschaftung eines so grossen Hofes erfordert* Es ist daher nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht ersichtlich, wie der Antragsgegner die Befähigung zur Organisation, Planung und Leitung des Betriebes erworben haben soll* Das lässt vermuten, dass die Ordnungsmässige Bewirt- . schaftung des Hofes während des Krieges nicht auf der Führung des Betriebes durch den Antragsgegner beruht hat, sondern auf die Tätigkeit eines offenbar besonders befähigten Fremdarbeiters zurückzuführen ist* Dafür sprechen nicht zuletzt die Bekundungen des Zeugen nach denen die Erblasserin geäussert hat, ohne den "langen Jan", der auch die Einteilung der Leute zur Arbeit besorge, gehe es nicht* Die ausreichenden Wirtschaftsergebnisse der letzten Kriegsjahre können nach alledem nicht genügen, die Wirtschaftsfähigkeit des Antragsgegners zu bejahen* Das Beschwerdegericht hat sich für die von ihr", vertretene Ansicht auch auf das Urteil des Zeugen Dr* F^^, des damaligen Leiters der Kreisbauernschaft in ge- stützt, der den Antragsgegner trotz des Rückgangs der \Tirtschaft nach dem Kriege nicht für Wirt sc hafts unfähig gehalten hat* Dieser Zeuge hat sich indessen nicht auf Grund eigener Anschauung eine Meinung über die Fähigkeiten und die Wirtschaftsweise des Antragsgegners gebildet, sondern sein Urteil auf die Tirtschaftsergebnisse des Hofes während des Krieges und auf die Angaben gestützt, die ihm von dritter Seite gemacht worden sind. Das Oberlandesgericht hält es ferner nach dem gesamten Sachverhalt und dem persönlichen Eindruck,i!§|?n es von dem Antragsgegner gewonnen hat, für wahrscheinlich, dass das Urteil der Zeugen und Dr* F^^ über die Wirt- schaftsfähigkeit des Antragsgegners richtig ist* Die Bezugnahme auf den "gesamten Sachverhalt" stellt keine hinreichende Begründung für diese Auffassung des Beschwerde-'gerichts dar, sondern läuft auf eine allgemeine Redewendung hinaus, die dem Begründungszwang des § 21 Abs' 1 LVO nicht genügt und auch insofern unzutreffend ist, als nach dem oben Gesagten die von dem Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen zu dem Teil gerade darauf hindeuten, dass dem Antragsgegner die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu einer Ordnungsmässigen Bewirtschaftung des Hofes fehlen* Auch der Hinweis auf den gewon-nenen persönlichen Eindruck stellt keine hinreichende Begründung dar, denn er^lässt nicht erkennen, welche positiven Anhaltspunkte für die Bejahung der Wirtschafts- Nicht ersichtlich ist ferner, ob und gegebenenfalls wie das Beschwerdegericht die Bekundungen der übrigen, von ihm in den Entscheidungsgründen nicht namentlich angeführten Zeugen gewertet hat* Das hätte in der Begründung zu dem Ausdruck gebracht werden müssen, denn nur dann liesse sich nach prüfen, ob das Ergebnis der Ermittlungen eine erschöpfende Berücksichtigung gefunden hat und ob bei seiner Würdigung Verstösse gegen die Denkgesetze nicht unterlaufen sind*
BliW 35/50 2335 003 B e s 0 hi u 3 8 In der Landwirtschaftssache des Folizeiwachtmeisters August in TtfHHHfe; Antragstellers, Beschwerdegegners und Reehtsbeschwerdeführers. vertreten durch Rechtsanwalt Dr, in CI gejen den Landwirt Heinrich in Bl Nr #•: Antragsgegner, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt PHP in Ci wegen Feststellung des Hoferben hat der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandJirtschaftssachen in der Sitzung vom 30» Oktober I95I unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Berk und Frintrop beschlos- Der Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 22. März 1950 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird. Gründe: Der Bauer Bernhard Schpgp B^p und seine Ehefrau Maria geb« waren Eigentümer des in B| Kr ^ gelegenen Hofes von 6l,59,58 üa mit einem Einheitswert von 66.100.,— EDI- ddr früher als Erhhof in der Erbhöferolle eingetragen war. Bei dem Tode ihres Ehemannes am 9« März 1940 wurde die Ehefrau Maria S, Alleineigentümerin dieser Besitzung. Aus der Ehe der Eheleute Bernhard Scib^^ sind drei Söhne und sechs Töchter hervorgegangen. Die Tochter Maria ist im Jahre 1947 gestorben. Der älteste Sohn Heinrich, der Antragsgegner, ist unverheiratet. Er ist infolge einer früheren Erkrankung an spinaler Kinderlähmung gehbehindert und hat einen Sprachfehler. Sein jüngerer Bruder August, der Antragsteller und Bechtsbeschwerdeführer, war früher Landwirt und ist jetzt Polizeibeamter in G^[^. Er ist verheiratet und Vater einer Tochter. Der jüngste Sohn Bernhard ist Landwirt und als Verwalter auf dem Hofe von Verwandten tätig. Er ist unverheiratet. Die Töchter Viktoria und Klara sind verheiratet, während ihre Schwestern Antonia, Theresia und Agnes unverheiratet sind und euf dem elterlichen Hof leben. Bald nach dem Tode ihres Ehemannes, nämlich am 9» Mai 1940, errichtete die Witwe Maria Sch^P B( ein notarielles Testament, in dem sie ihren Sohn August zu ihrem Anerben bestimmte, der den Hbf damals bewirtschaftete. Als dieser im Januar 194? zur Wehrmacht eingezogen wurde, übernehm Heinrich ScJb^Hfe die Bewirtschaftung des Hofes. Das Testament vom 9« Mai 1940 nehm die Erblasserin am 13. April 1943 aus der amtlichen Verwahrung zu - 3 ~ rück, nachdem sie am 22« Februar 1943 ein eigenhändiges Testament errichtet und in ihm ihren Sohn Heinrich zu ihrem gesetzlichen Erben und für den Fall seines freiwilligen Verzichts ihren jüngsten Sohn Bernhard als Er-satzerben eingesetzt hatte0 In dieser letztwilligen Verfügung hat die Erblasserin bemerkt, das Testament vom 9* Mai 1940 sei unter dem Druck ihres Sohnes August zustande gekommen» Die Einsetzung ihres Sohnes Heinrich hat sie damit begründet, er habe trotz seiner Krüppelhaftigkeit den Betrieb im Kriege nach Kräften versorgt und trotz der erschwerten Verhältnisse die Arbeit gemeistert« Am 17» März 1946 kam es zwischen August Sch^^P der im Sommer 1943 aus der Kriegsgefangenschaft entlassen worden war, und seinem Bruder Heinrich zu einer Schlägerei, die'ein Strafverfahren gegen August Sch^B Bzur Folge hatte, das damit endete, dass dieser sich verpflichtete, den elterlichen Kof nicht mehr zu betreten« August Sch^P B^BB verliess daraufhin im Juli 1946 den Hof und wurde am 1» April 1947 ih den Polizeidienst übernommen« Bernhard Sch^B bJBIB* der nach seiner Entlassung aus der Wehrmacht auf den elterlichen Hof zurückgekehrt war, hatte diesen bereits im März 1946 verlassen, weil.es zwischen ihm und seinem Bruder Heinrich zu Differenzen gekommen war« Am 6« September 1945 übertrug die Witwe Maria ScjtpB PP bBNB durch notariellen Vertrag ihr gesamtes Vermögen einschliesslich des Erbhofs .auf ihren Sohn Heinrich» Dieser Vertrag wurde durch einen Nachtragsvertrag ~ 4 ~ vom 23. September 1946 in einigen Funkten abgeändert« An demselben Tage schloss die Erblasserin mit ihrem Sohne Heinrich einen Erbvertrag, in dem sie diesen zu ihrem alleinigen Erben einsetzte und zugleich die Abfindungen ihrer übrigen Kinder in derselben Weise regelte, wie es bereits in dem übergabevertrag geschehen war. Im Oktober 1946 beantragten August und Antonia Sch® B®®® die Entmündigung ihrer Mutter wegen Geistesschwäche, weil sie durch ihr wankelmütiges Verhalten und die Bestimmung ihres hierzu ungeeigneten Sohnes Heinrich zu dem Anerben bewiesenhhabe, dass sie ihre Angelegenheiten nicht mehr ordnungsmässig zu besorgen vermöge. Dieser Antrag wurde vom Amtsgericht als unbegründet zurückgewiesen, Die gegen diese Entscheidung-eingelegte Beschwerde der Antragsteller blieb ohne Erfolg, Durch Vertrag vom 15* Dezember 1946 verpachteten die Erblasserin und ihr Sohn Heinrich den Hof an den Landwirt G®® für die Dauer von 18 Jahren. Dieser hat die Bewirtschaftung des Hofes am 1, April 1947 übernommen« Am 5* Januar 1948 hat das Amtsgericht in Coesfeld den Übe rgabever trag vom 6. September 1945 nebst Nachtragsvertrag vom 23« September 1946 genehmigt. Diesen Beschluss haben die Geschwister Viktoria, August, Anto< nia, Agnes und Klara mit der sofortigen Beschwerde an-gefochten. Zu einer Entscheidung über dieses Rechtsmittel ist es bisher nicht gekommen, weil die Witwe Maria Sch®® B^®®} am 7, April 1948 verstorben ist rt ^ 4H und die Beschwerdeführer daraufhin hei dem Amtsgericht beantragt haben, die Bauernunfähigkeit ihres Bruders Heinrich festzustellen, der nicht nur körperlich behindert sei, dem vielmehr auch die geistigen Fähigkeiten zur Bewirtschaftung des grossen Hofes fehlten, Heinrich Schiff um Zurückweisung dieses Antrages gebeten. Das Amtsgericht' hat im Termin vom 20# Mai 1949* zu dem der Antragsgegner trotz Vorladung nicht erschienen ist, eine Reihe von Zeugen vernommen und nach mündlicher Verhandlung dahin erkannt, dass Heinrich Sch^R^ B nicht wirtschaftsfähig sei, weil insbesondere seine geistigen Fähigkeiten und seine Willenskraft zur Bewirtschaftung des elterlichen Hofes nicht ausreichten. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsgegner so- * fortige B3schwerde eingelegt mit dem Anträge, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses festzustellen, dass er Hoferbe sei. Die Antragsteller haben um Zurückweisung der Beschwerde gobeten und ihrerseits die Feststellung begehrt, dass August S Hoferbe Nach Anhörung der Beteiligten und Vernehmung mehrerer Zeugen hat das Oberländesgericht in Hamm durch Beschluss vom 2Za März 1950 die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und festgestellt, dass nicht August, sei. sondern Heinrich Sch Hoferbe ist. ~ 6 - Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers August mit der er die Fest- stellung begehrt, dass er Hoferbe ist* Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung der Rschts-beschwerde. Der Rechtsbeschwerde war der Erfolg nicht zu versagen. 4 Das Beschwerdegericht hat dargelegt, dass in dem in ifl Frage kommenden Bezirk Kitestenrecht gilt und dass der Antragsgegner daher als ältester Sohn sowohl nach der gesetzlichen HoffolgeOrdnung als auch auf Grund des Testaments vom 22, Februar 1943* des ÜbergabeVertrages vom 6« September 1945 und des Erbvertrages vom 23* September 1946 zu dem Hoferben berufen ist, sofern seine Wirtschaftsunfähigkeit im Zeitpunkt des Erbfalls nicht positiv festgestellt werden könne* Im Gegensatz zu dem Amtsgericht hat das Beschwerdegericht die Wirtschaftsfähigkeit des Antragsgegners bejaht, Es hat ausgeführt: Eine ganze Reihe von Tatsachen Hessen allerdings Zweifel an dieser Fähigkeit aufkommen. So könne der Antragsgegner wegen seiner Behinderung im Gehen als Folge einer früheren Erkrankung an spinaler Kinderlähmung nicht alle auf dem Hof vorkommenden Arbeiten selbst ausführen. Das sei bei der Grösse des Hofes auch nicht erforderlich. Der Sprachfehler falle ebenfalls nicht ins Gewicht, da er den Antragsgegner nicht hindere, seine Absichten und Wünsche anderen mitzuteilen, Unangenehmer sei schon die Auswirkung dieser körperlichen Fehler auf das Selbstbewußtsein des Antragsgegner s, auf das auch seine Zurücksetzung seitens der Eltern Einfluss gehabt haben dürfte, die ihn schon 41 frühzeitig für nicht geeignet gehalten hätten, den Hof später einmal zu übernehmen, weil ihm die Kraft des Denkens und Planens in der Wirtschaft fehle* Infolgedessen habe er nach der Beendigung der Schulzeit keine weitere Ausbildung erhalten* In der Schule hätten seine Leistungen unter dem Durchschnitt gelegen, und er sei in ihr nur bis zur Mittelklasse gekommen. Das alles habe bei dem Antragsgegner ein Gefühl der Unterlegenheit anderen gegenüber hervorgerufen und dazu geführt, dass er sich bei Meinungsverschiedenheiten schwer durchsetzen könne und Auseinandersetzungen möglichst aus dem Wege gehe. Das erschwere ihm das Fertigwerden mit fremden Leuten auf dem Hofe. Wenn er aber ordentliche Leute habe, die ihn kännten, werde er mit ihnen auch arbeiten können, wie es während des Krieges mit Fremdarbeitern der Fall gewesen sei. Am schlimmsten sei es für ihn, wenn er mit seinen Geschwistern, die alle gegen ihn eingestellt seien, Zusammenleben müsse, denn ihnen gegenüber vermöge er sich nicht durchzusetzen« Daraus erkläre sich seine Weigerung, im ersten Rechtszuge vor dem Amtsgericht zu erscheinen. Er werde den Hof nur bewirtschaften können, wenn er von seinen Geschwistern in Ruhe gelassen werde. Dass er unter, dieser Voraussetzung wirtschaften könne, habe der Antragsgegner im Kriege gezeigt, denn der Betrieb sei damals nach dem Urteil des Ortslandwirts in Ordnung gewesen und habe der Ablieferungspflicht genügt. Dazu möge die Mitarbeit eines tüchtigen Fremdarbeiters beigetragen haben. Es sei indessen nicht bewiesen, dass dieser die Wirtschaft allein geführt habe und der Antragsgegner nichts dazu habe zu tun brauchen. Nach dem Kriege sei die Be- \7irt Schaffung allerdings schlecht geworden. Ein Grund hierfür werde der Fortgang der Fremdarbeiter und die Schwierigkeit, gleichwertigen Ersatz zu bekommen, gewesen sein. Ein weiterer Grund für den Rückgang der Wirtschaft dürfte in den ständigen Streitigkeiten mit den Geschwistern und den Schwierigkeiten, die diese dem Antragsgegner bereitet hätten, zu finden sein. Der Geschäftsführer der Kreisbauernschaft habe den Rückgang der Erzeugung denn auch nicht auf eine Virtschaftsunfähiglceit des Antragsgegners zurückgeführt und es abgelehnt, ihn für bauernunfähig erklären zu lassen, was August damals angeregt habe. Das Beschwerdegericht hat weiter ausgeführt, das grösste Bedenken gegen die Wirtschaftsfähigkeit des Antragsgegners könnte aus der Tatsache hergeleitet werden, dass er de^- Verpachtung des Hofes für die Dauer von 18 Jahren zugestimmt habe. Wenn daraus nämlich gefolgert werden müsste, dass er nicht gewillt sei, den Höf selbst zu bewirtschaften, dass er dessen vielmehr überdrüssig sei, so könne eine solche Willensrichtung bei der Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit nicht ausser Betracht bleiben, weil sie einen völligen Mangel an Tatkraft offenbaren würde. Indessen sei die Erklärung des Antragsgegners, die Entschliessung seiner Mutter, zur Verpachtung und seine Zustimmung hierzu hätten auf den Schwierigkeiten beruht, die durch die FamilienstreiJ'ig-keiten entstanden seien, einleuchtend, denn die Streitigkeiten seien seitens seiner Geschwister mit aller denkbaren Schärfe in dem Bestreben geführt worden, ihn als Hof erben und Übernehmer auszuschalten. Übrig bleibe die Tatsache, dass der Antragsgegner sich seinen Geschwistern gegenüber nicht habe durchsetzen können* Es müsse indessen berücksichtigt werden, dass er keine rechtliche Handhabe gehabt habe, die ihn bekämpfenden Geschwister von dem Hofe zu weisen, solange seine Mutter noch gelebt habe und der Übergabevertrag mangels Genehmigung noch nicht rechtkräftig gewesen sei* Wenn er als Hofeigentümer diese Handhabe besitze und die Geschwister ihn in Ruhe lassen müssten, werde er in der Lage sein, die Wirtschaft zu führen* Keinesfalls könne daraus, dass der Antragsgegner sich seinen Geschwistern gegenüber nicht habe durchsetzen können, seine Wirtschef tsunfähigkeit gefolgert werden* Die Bekundungen einzelner Zeugen über Fehler in der Wirtschaftsweise vermöchten die Beurteilung der strittigen Frage nicht grundsätzlich zu beeinflussen* Der gesamte Sachverhalt und der persönliche Eindruck, den das Beschwerdegericht von dem Antragsgegner gewonnen habe, machten es wahrscheinlich, dass das urteil der Zeugen und Dr* F^|0 über die wirtschafts- fähigkeit des Antragsgegners richtig sei. Jedenfalls könne dessen Wirtschaftsunfähigkeit nicht festgestellt werden. Demgemäss sei.der Antragsgegner Hoferbe geworden. Die Rechtsbeschwerde rügt, das Ofcerlandesgericht habe den Begriff der WirtSchaftsfähigkeit verkannt, indem dieses angenommen habe, es genüge, wenn der Antragsgegner den Hof unter Zuziehung eines tüchtigen Verwal-' ters bewirtschaften könne. Sie bemängelt ferner, dass das B.3schwerdegericht bei der Beurteilung der Wirtschafttsfähigkeit milde und großzügig gewesen sei, anstatt einen strengen Maßstab anzulegen. Die Rechtsbe- 10 schwerde führt weiter aus: Die UirtSchaftsunfähigkeit sei bereits zu bejahen, wenn die ordnungsmässige Bewirtschaftung des Hofes zu dem Nachteil der allgemeinen Ernährungslage gefährdet werde« Das sei hier der Fall« Der Hoferbe müsse zur Führung und Leitung der Wirtschaft befähigt sein« Bei einem grossen Hof, wie er hier vorliege, komme es auf die körperliche Behinderung des Antragsgegners allerdings nicht entscheidend an« Das Beschwerdegericht habe indessen zu Unrecht angenommen, dass der Antragsgegner die zur Bewirtschaftung des grossen Hofes erforderlichen geistigen Fähigkeiten besitze, denn es fehle ihm nicht nur an den nötigen Fachkenntnissen, sondern auch an der Fähigkeit zur Lenkung und Planung« Der Antragsgegner sei ein sehr schwacher Schüler gewesen und habe bis zu seinem 14« Lebensjahr die Oberklasse nicht erreichen können« Kennzeichnend sei, dass er nicht einmal angeben könne, bis zu welcher Klasse er gekommen sei, obwohl selbst der Dümmste das zu wissen pflege« Demgegenüber sei die Aussage des Zeugen H^m^^ seines früheren Lehrers, wertlos, zu demal da die Ausstellung eines Zeugnisses nach fast 30 Jahren eine etwas verfängliche Sache sei« Der von dem Antragsgegner eingereichte Lebenslauf sei nicht von ihm geschrieben, mindestens aber nicht geistig von ihm verfasst worden* Aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich, dass der Antragsgegner die erforderlichen landwirtsehaftlichen Kenntnisse nicht besitze« Er habe keine landwirtschaftliche Schule besucht und sei in keinem anderen Betriebe als Eleve tätig gewesen« Hauptsächlich habe er sich mit den landwirtschaftlichen Maschinen befasst« ?laschinenkenntnisse I 11 - seien zwar sehr wichtig, reichten aber allein zur Wirtschaftsführung keinesfalls aus« Dem Antragsgegner fehle auch die Befähigung zur Planung und zur Leitung des Betriebes« Die Zeugen und Dr« F^0 hätten über die Wirtschaftsweise des ‘Antragsgegners auf Grund * eigener Anschauung nichts bekunden können« Die Bekundungen der Zeugen A^p, und Bernhard Sch^^ sprächen gegen die Wirtschaftsfähigkeit des Antragsgegners« Auch die Erblasserin habe nach diesen Zeugenaussagen den Antragsgegner nicht für wirtschaftsfähig gehalten« Diese Ansicht habe sein Vater geteilt. Die Erblasserin habe das Testament vom 9® Mai 1940 offenbar nur aufgehoben, weil sie über das zu erwartende voreheliche Kind der Braut ihres Sohnes August empört gewesen sei. Dafür spreche neben den Bekundungen der Zeugen m und Dr, der zeitliche Zusammenhang« Abgesehen von al- ledem fehle dem Antragsgegner die zur Bewirtschaftung des Hofes erforderliche Willenskraft« Das zeige neben seinem Verhalten anlässlich seiner Vorladung zu dem Ter- . min vor dem Amtsgericht die Tatsache, dass er einer Verpachtung für die Dauer von 18 Jahren zugestimmt habe, denn die Streitigkeiten mit seinen Geschwistern hätten eine Verpachtung auf so lange Sicht keinesfalls gerechtfertigt, zu demal da damals August und Bernhard Sc B^^p^ nicht mehr auf dem Hof gelebt hätten. Der Antragsgegner habe selbst die Verpachtung damit erklärt, dass er hätte Ruhe haben wollen. Wenn während des Krieges gute Ergebnisse erzielt worden seien, so habe das auf der selbständigen Arbeit der damaligen Hilfskräfte beruht, denn die Ablieferungen seien sofort zurückgegangen, als diese Hilfskräfte nicht mehr zur Verfügung 12 gestanden und auch die Brüder den Hof verlassen hätten« Das Beschwerdegericht, das die Beweisaufnahme in erster Instanz weitgehend unberücksichtigt gelassen habe, hätte bei richtiger Würdigung aller dieser Tatsachen feststellen müssen, dass bei einer Bewirtschaftung des Hofes durch den Antragsgegner die allgemeine Ernährungslage gefährdet werde, und hätte dementsprechend die Wirtschafts fähigkeit des Antragsgegners verneinen müssen* Der Antrag, August Sch^|^ als Hoferben festzustellen, sei da- nach berechtigt« Diesen Rügen war der Erfolg nicht zu versagen. Die Rechtsbeschwerde greift den Beschluss des Oberlande sgerichts allerdings nur hinsichtlich der Entscheidung über die Wirtschaftsfähigkeit des Antragsgegners an. Die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit im Einzelfalle ist eine Tatfrage und unterliegt grundsätzlich nicht der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht* Eine Nachprüfung in der Rechtsbeschwerdeinstanz ist lediglich in der Richtung möglich, ob der Begriff der Wirtschaftsfähigkeit verkannt ist oder ob Verstösse gegen Denkgesetze oder Verfahrensmäjrjg&L vor liegen* Die Ausführungen des Oberlandesgerichts vermögen seine Entscheidung Über die Wirtschaftsfähigkeit des Antragsgegners nichtzu tragen« Sie lassen nicht einmal erkennen, ob das Beschwerdegericht den Begriff der Wirtschaftsfähigkeit richtig beurteilt hat. Diese erfordert, dass der Betreffende nach seinen körperlichen 13 - und geistigen Fähigkeiten sowie nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof ordnungsmässig zu bewirtschaften. Welche Anforderungen in dieser Hinsicht zu stellen sind, richtäj sich nach dem jeweils in Rede stehenden Hof. Bei kleineren Höfen werden höhere Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit des Besitzers zu stellen sein als bei grösseren Höfen, die vor allem die Fähigkeit zur Organisation, Planung, Leitung und üfljenschenbe-•handlung erfordern. Da es sich im vorliegenden Falle um einen grösseren Hof handelt, hat das Ecschwerdegerieht mit Recht der körperlichen Behinderung des Antragsgegners, die ihm die eigene Ausführung aller vorkommenden Arbeiten nicht erlaubt, keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Das rügt die Rechtsbeschwerde auch nicht. Sie vermißt aber die Feststellung von Tatsachen, aus denen die Befähigung des Antragsgegners zur Bewirtschaftung des rund 240 3&>rgen grossen Hofes folgt. Daran hat es das Beschwerdegericht tatsächlich fehlen lassen. 2s hat sich im wesentlichen nur mit gewissen Bedenken auseinandergesetzt, die hinsichtlich der Wirtschafttsfähigkeit des Antragsgegners bestehen« Dabei ist das Beschwerdegericht offenbar davon ausgegangen, dass der Antragsgegner zur Bewirtschaftung des Hofes in der Lage sei, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben seien« Diese grundsätzliche Bejahung der Wirtschaftsfähigkeit ^stützt sich nach den Gründen der angefochtenen Entschei-äung allein darauf, dass der Hof während des*Krieges ordnungsmässig bewirtschaftet worden ist. Die Tatsache, dass die Bewirtschaftung des Hofes damals in Ordnung war und dass der Ablieferungspflicht genügt wurde. - 14 “ rechtfertigt indessen noch nicht einen Schluss auf die Wirtschaft sfähigkei t des Antragsgegners«, Das wäre nur möglich, wenn feststände, dass die ausreichenden Wirtschaft sergebnisse während des Krieges auf der Tätigkeit des Antragsgegners beruht haben* Das Beschwerdegericht sieht als nicht erwiesen an, dass die damalige ordnungs-mässige Bewirtschaftung auf die Arbeit eines tüchtigen Fremdarbeiters zurückzuführen war und dass der Antragsgegner nichts dazu zu tun brauchte* Diese Betrachtungsweise wird dem im Übrigen festgestellten Sachverhalt nicht gerecht« Sie setzt nämlich voraus, dass der An-tragsgegner die Fähigkeiten und Kenntnisse besessen Jiat, die zur Ordnungsmässigen Bewirtschaftung des Hofes erforderlich waren* Es ist indessen nicht ersichtlich und von dem Beschwerdegericht auch nicht dargelegt worden, wann und auf welche Weise der Antragsgegner diese Fähigkeiten und Kenntnisse erworben haben soll* Das Beschwerdegericht hat ihn nicht nur als einen Schüler bezeichnet, dessen Leistungen unter dem Durchschnitt lagen, sondern ferner festgestellt, dass seine Eltern ihn schon frühzeitig nicht für geeignet gehalten haben, den Hof später einmal zu übernehmen, und dass er deshalb . nach der Schulzeit keine weitere Ausbildung erfahren hat* Der Antragsgegner hat weder die Landwirt sc haftsschule besucht, noch ist er auf einem anderen Hofe tätig gewesen. Auch ergibt der festgestellte Sachverhalt nichts dafür, dass der Antragsgegner etwa von seinem Vater mit den Aufgaben der Hofbewirtschaftung vertraut gemacht worden ist und auf diese Weise die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten Erlangt hat* Hach der Aussage des Zeugen a£) hat sich der Antragsgegner nach * Ct * ?> der Schulentlassung nach seinen Neigungen auf dem Hof beschäftigen können und sich im wesentlichen handwerklichen Arbeiten sowie der Bienenzucht gewidmet und ausserdem den Trecker gefahren, Eine derartige Betätiguhg war nicht geeignet, ihm die Kenntnisse zu vermitteln, die die Bewirtschaftung eines so grossen Hofes erfordert* Es ist daher nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht ersichtlich, wie der Antragsgegner die Befähigung zur Organisation, Planung und Leitung des Betriebes erworben haben soll* Das lässt vermuten, dass die Ordnungsmässige Bewirt- . schaftung des Hofes während des Krieges nicht auf der Führung des Betriebes durch den Antragsgegner beruht hat, sondern auf die Tätigkeit eines offenbar besonders befähigten Fremdarbeiters zurückzuführen ist* Dafür sprechen nicht zuletzt die Bekundungen des Zeugen nach denen die Erblasserin geäussert hat, ohne den "langen Jan", der auch die Einteilung der Leute zur Arbeit besorge, gehe es nicht* Die ausreichenden Wirtschaftsergebnisse der letzten Kriegsjahre können nach alledem nicht genügen, die Wirtschaftsfähigkeit des Antragsgegners zu bejahen* Das Beschwerdegericht hat sich für die von ihr", vertretene Ansicht auch auf das Urteil des Zeugen Dr* F^^, des damaligen Leiters der Kreisbauernschaft in ge- stützt, der den Antragsgegner trotz des Rückgangs der \Tirtschaft nach dem Kriege nicht für Wirt sc hafts unfähig gehalten hat* Dieser Zeuge hat sich indessen nicht auf Grund eigener Anschauung eine Meinung über die Fähigkeiten und die Wirtschaftsweise des Antragsgegners gebildet, sondern sein Urteil auf die Tirtschaftsergebnisse des Hofes während des Krieges und auf die Angaben gestützt, die ihm von dritter Seite gemacht worden sind. - 16 Ebensowenig hat der von dem Beschwerdegericht angeführte Zeuge der Ortslandwirt, selbst beobachtet, wie der Antragsgegner die Wirtschaft geführt hat* Die Bejahung der Wirtschaftsfähigkeit durch diesen Zeugen beruht im wesentlichen auf der Ausfüllung der Hofkarte und auf den bewirkten Ablieferungen* Dass beides auf die Tätigkeit des Antragsgegners zurückzuführen ist, ist lediglich eine Annahme dieses Zeugen* Die Aussagen dieser beiden Zeugen lassen demnach einen eindeutigen Schluss auf die Wirtschaftsfähigkeit des Antragsgegners nicht zu und sind daher nicht geeignet, das Urteil des Beschwerdegerichts in dieser Frage zu stützen* * !< */ i . ' 'ff '•* • Das Oberlandesgericht hält es ferner nach dem gesamten Sachverhalt und dem persönlichen Eindruck,i!§|?n es von dem Antragsgegner gewonnen hat, für wahrscheinlich, dass das Urteil der Zeugen und Dr* F^^ über die Wirt- schaftsfähigkeit des Antragsgegners richtig ist* Die Bezugnahme auf den "gesamten Sachverhalt" stellt keine hinreichende Begründung für diese Auffassung des Beschwerde-'gerichts dar, sondern läuft auf eine allgemeine Redewendung hinaus, die dem Begründungszwang des § 21 Abs' 1 LVO nicht genügt und auch insofern unzutreffend ist, als nach dem oben Gesagten die von dem Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen zu dem Teil gerade darauf hindeuten, dass dem Antragsgegner die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu einer Ordnungsmässigen Bewirtschaftung des Hofes fehlen* Auch der Hinweis auf den gewon-nenen persönlichen Eindruck stellt keine hinreichende Begründung dar, denn er^lässt nicht erkennen, welche positiven Anhaltspunkte für die Bejahung der Wirtschafts- 2JJ JH fähigkeit die,Anhörung des Antragsgegners ergeben hat* schwerdegericht habe sich mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme nur unzureichend auseinandergesetzt* So fehlt es an jeglicher Begründung für die Ansicht des Beschwerdegerichts , dass die Aussagen der Zeugen H , W se des Antragsgegners die Beurteilung seiner Wirt schaf ts-fähigkeit nicht grundsätzlich zu beeinflussen vermöchten. Nicht ersichtlich ist ferner, ob und gegebenenfalls wie das Beschwerdegericht die Bekundungen der übrigen, von ihm in den Entscheidungsgründen nicht namentlich angeführten Zeugen gewertet hat* Das hätte in der Begründung zu dem Ausdruck gebracht werden müssen, denn nur dann liesse sich nach prüfen, ob das Ergebnis der Ermittlungen eine erschöpfende Berücksichtigung gefunden hat und ob bei seiner Würdigung Verstösse gegen die Denkgesetze nicht unterlaufen sind* Nach alledem trägt die gegebene Begründung die Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Frage der Wirtschaftsfähigkeit des Antragsgegners nicht, da sie • / eine hinreichende Aufklärung des Sachverhalts und zu dem Teil auch eine genügende Darlegung der Geuankengänge des Beschwerdegerichts vermissen lässt und auch auf Verstössen gegen Denkgesetze beruht* Die Sache war daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zu neuer Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen* Mit Hecht rügt die Rechtsbeschwerde ferner, das Be- und Heinrich W< über Fehler in der Wirtschaftswei- Bei der neuen Prüfung wird das Beschwerdegericht zu be achten haben, dass, worauf die Rechtsbeschwerde mit Recht hingewiesen hat, die Brüder August und Bernhard S Pachtung erfolgte, und dass diese Maßnahme nach der eigenen Einlassung des Antragsgegners von ihm angeregt und damit begründet worden ist, dass er nur Ruhe haben wolle. Es wird zu erwägen sein, ob bei der gegebenen Sachlage in den Familienstreitigkeiten ein triftiger Grund für eine Verpachtung auf die Dauer von 18 Jahren gefunden werden kann oder ob nicht doch ein erheblicher Mangel an der erforderlichen Tatkraft und vielleicht auch das Gefühl, der Bewirtschaftung des Hofes nicht gewachsen zu sein, zu einer Verpachtung auf so lange Sicht geführt haben« Für diese Frage kann es ferner von Bedeutung sein, dass der Antragsgegner zur Zeit der Verpachtung bereits 39 Jahre alt war und dass er durch die Zustimmung zu einer Verpachtung für die Dauer von 18 Jahren die Bewirtschaftung des Hofes bis zu seinem 57* Lebensjahr aus der Hand gegeben hat« Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens war dem Beschwerdegericht zu übertragen« B den Hof bereits verlassen hatten, als dessen Ver- Dr« Pritsch Dr* HÜckinghaus Dr« Tasche Ausgefertigt am