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BGH · V BIw 34/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BIw 34/65

Gehört ein Hof zu dem Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft, so wird bei Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft, auch wenn diese durch Urteil aufgehoben wird, der überlebende Ehegatte je nach dem, ob der Hof von ihm stammt oder nicht, Hoferbe oder Hof-vorerbe. Dezember 1963 erteilte das Amtsgericht Gütersloh ein Zeugnis des Inhalts, daß die Y/itwe nach dem Tode ihres Ehemanns mit den Kindern Pieter und Christine die Gütergemeinschaft fortgesetzt habe. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) erteilte am 5* April 1965 ein HoffolgeZeugnis, durch das die Beteiligte zu 3 nach Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft als Hoferbin ausgewiesen wird. Die Entscheidung hängt davon ab, wie die Hoferb-folge sich gestaltet, wenn beim Tode des zuerst versterbenden Ehegatten hinsichtlich des Hofes fortgesetzte Gütergemeinschaft eingetreten ist und diese durch Urteil aufgehoben wird. Hach § 8 Abs.4 Satz 1 HöfeO kann, wenn es sich bei dem Ehegattonhof um einen Hof handelt, der zu dem Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört, der überlebende Ehegatte die Gütergemeinschaft mit den Abkömmlingen bezüglich des Hofes fortsetzon. Stellung die Y/itwe hinsichtlich des Hofes hat, nachdem die fortgesetzte Gütergemeinschaft, die zwischen ihr und ihren Kindern nach dem Tode ihres Ehemannes bestand, aufgehoben wurde. Y/enn beim Tode des Ehemannes der Beschwerdeführerin die fortgesetzte Gütergemeinschaft sich nicht auf den Hof erstreckt haben sollte, wäre die Beschwerdeführerin, weil der Hof von ihr stammt, bereits beim Tode ihres Mannes nach § 8 Abs. 1 Satz 1 HöfeO unbeschränkte Hoferbin geworden. Wenn die fortgesetzte Gütergemeinschaft nach dem Tode des Ehemannes der Beschwerdeführerin auch ohne ausdrückliche Erklärung kraft Gesetzes zwischen der Witwe ihren Kindern hinsichtlich des Hofes fortgesetzt wurde, so ist die Beschwerdeführerin, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, mit der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft Hoferbin geworden, so daß in jedem Pall das Hoffolgezeugnis unrichtig ist. 2. Me fortgesetzte Gütergemeinschaft endigt nicht nur mit dem Tode des überlebenden Ehegatten (§ 1494 BGB), sondern auch durch Aufhebungserklärung (§ 1492 BGB) und mit der Y/iederverheiratung des überlebenden Ehegatten (§ 1493 3GB) sowie durch das auf Klage eines Abkömmlings ergehonde Aufhebungsurteil (§§ 1495, 1496 BGB). Meso Regelung war mit Rücksicht auf die Notwendigkeit, nach Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft den Hof in das Alleineigentum einer natürlichen Person zu überführen, für das Höferecht nicht brauchbar. Es fragt sich deshalb, welche Bedeutung der entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift für den Pall zukommt, daß die fortgesetzte Gütergemeinschaft zu Lebzeiten des überlebenden Ehegatten ihr Ende findet, haß, wenn die fortgesetzte Gütergemeinschaf^t durch Tod des überlebenden Ehegatten endigt, die weitere Hof-erbfolgo gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 HöfeO eintritt, wird nirgends in Zweifel gezogen. Wöhrmann (aaO) und Lange/Wulff (aaO An. 122) sinl der Auffassung, Jaß dio Beendigung 3er fortgesetzten Gütergemeinschaft, weil sie in allen Pallen wie ein Erbfall behandelt werde, die weitere Hoferbfolge nach § 8 Abs. 1 Satz 2 HöfeO auch dann zur Folge habe, wenn die fortgesetzte Gütergemeinschaft zu Lebzeiten des überlebenden Ehegatten endigt, während Schulte (HdL 1954, 62) sowie Pisoher (aaO) und Rötelmann (RdL I960, 29» 31) der Ansicht sind, daß in den Pallen, in denen die fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht durch Toi des überlebenden Ehegatten, sondern aus anderen Gründen ihr Ende findet, zunächst der überlebende Ehegatte Hoferbe oder Hofvorerbe wird und erst bei seinem Tode die weitere Hoferbfolge eintritt. Gütergemeinschaft auch dann, wenn sie nicht durch den Tod des überlebenden Ehegatten, sondern aus anderen Gründen herbeigeführt wird, wie ein Erbfall behandelt, dies braucht jedoch nicht zu bedeuten, daß die Erbfolge sich stets so gestalten müsse, wie wenn der überlebende Ehegatte im Seitpunkt der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gestorben wäre. Vielmehr muß, wie Schulte (Rdl* 1954, 62) zutreffend dargelegt hat, die entsprechende Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 2 HöfeO auf die Palle der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft dahin verstanden werden, daß die weitere Hoferbfolgo erst ’’nach dem überlebenden Ehegatten” stattfindet* Dies bedeutet, daß der überlebende Ehegatte bei Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft Hof erbe oder Hof vorerbe wird und daß erst ’’nach ihm”, also nach seinem Tode, die weitere Hoferbfolge eintritt. Pür diese Auslegung spricht auch die Vor-sjhrift des § 8 Abs.3 HöfeO, die gemäß § 8 Abs.4 Satz 2 HöfeO bei Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft ebenfalls entsprechende Anwendung findet und nach 1er, wenn die Ehegatten den weiteren Hoferben nicht gemeinsam bestimmt haben, der überlebende Ehegatte den weiteren Hoferben allein bestimmen kann mit der Einschränkung, daß als weiterer Hoferbe nur eine Person bestimmt werden kann, die als Hoferbe desjenigen Ehegatten berufen wäre oder bestimmt werden könnte, von dem der Hof stammt, es sei denn, daß der überlebende Ehegatte endgültig lie Stellung als Hoferbe 7)ie vom Senat vertretene Auffassung führt auch in den Fällen* in denen die fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht durch Tod des Überlebenden Ehegatten enligt, zu einem befriedigenden Ergebnis. Das Oberlandesgericht meint allerdings im Anschluß an die Ausführungen von Schulte (Kdl 1964, 62), im Palle der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch Aufhebungsurteil könne eine entsprechende Anwendung des § 1502 BGB zu einer Verneinung des Hoforbrechts des überlebenden Ehegatten führen» Dieser Auffassung vermag 1er-Senat nicht zu folgen. Nach § 1502 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der überlebende Ehegatte bei 3er Auseinandersetzung, die nach 1er Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft zwischen ihm uni den Abkömmlingen in Ansehung dos Gesamtguto stattfindet (§ 1497 BGB), berechtigt, das Gesamtgut Ovder einzelne dazu gehörende Gegenstände gegen Ersatz des Wertes zu übernehmen* dieses Hecht steht gemäß § 1502 Abs. 2 Satz 1 BGB dem überlebenden Ehegatten dann nicht zu, wenn die fortgesetzte Gütergeraeinschaft auf Grund des § 1495 BGB durch Urteil aufgehoben wird. Im übrigen sind auf die Auseinandersetzung die in § 1498 BGB aufgeführten Vorschriften anzuwenden, so laß dem überlebenden Ehegatten auch dann, wenn die fortgesetzte Gütergemeinschaft durch Aufhebungsurteil endigt, der Wert seines Anteils am Gesamtgut erhalten bleibt. Aber auch eine entsprechende Anv/endung des § 1502 Abs. 2 Satz 1 BGB mit der Folge, daß ein Hoferbrecht des Überlebenden Ehegatten bei Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch Aufhebungsurteil zu verneinen wäre, kommt nicht in Betracht. Einer Stellungnahme zu der Frage, ob § 1502 Abs. 2 Satz 2 BGB überhaupt sinngemäß auf das Höferecht angewandt werden kann, bedarf es im gegenwärtigen Verfahren nicht; denn auch eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift könnte nicht dazu führen, daß der Tochter der Beschwerdeführerin ein Recht zur Übernahme des Hofes eingeräumt würde. Bas Übernahmerecht, das den Abkömmlingen nach § 1502 Abs. 2 Satz 2 BGB - ebenfalls gegen Ersatz des Wertes - zusteht, ist nämlich auf die Gegenstände beschränkt, die der verstorbene Ehegatte (Ehemann der Beschwerdeführerin) nach der Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft hätte übernehmen können. Die Beschwerdeführerin ist deshalb, wenn sie nicht bereits mit dem Tode ihres Ehemannes Hoferbin geworden sein sollte, jedenfalls bei Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft Hoferbin geworden.

Zitierte Normen: § 1846 BGB § 1 HoefeO § 1494 BGB § 8 HoefeO § 1502 BGB § 33 KostO
HofBGBfortgesetztüberlebendHöfeOGütergemeinschaftBeendigungEhegatteTod

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung:
ja
3a
2039 003
HöfeO § 8 Abs. 4 Satz 2
Gehört ein Hof zu dem Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft, so wird bei Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft, auch wenn diese durch Urteil aufgehoben wird, der überlebende Ehegatte je nach dem, ob der Hof von ihm stammt oder nicht, Hoferbe oder Hof-vorerbe.
BGH, Besohl, v. 10. T»ezember 1965 - V BIw 34/65 - OBG Hamm
AG Gütersloh
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 10. Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin, der Bundesrichter Dr. Piepenbrock und Dr. Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Lechler und Lindemann beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluß dos 10. Zivilsenats des Oberlandesgcrichts Hamm vom 30. Juli 1965 aufgehoben.
Das Amtsgericht in Gütersloh wird angewiesen, das Hoffolgezeugnis vom 5. April 1965 einzuziehen.
Gerichtskosten werden für das Beschwerde- und Rechtsbeschwerd©verfahren nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 13 600 DM festgesetzt.
G r ü n d e
I.
Die am MHHIBi 192*5 geborene Witwe Anna
(Beteiligte zu 1) war seit dem 18. Oktober 1945 mit dem Landwirt Hubert	verheiratet. Aus
 der Ehe sind zwei noch minderjährige Kinder hervor-gegangen, und zwar ein Sohn namens Dieter (Beteiligter zu 2), geboren am flBHHHl ^948, und eine Tochter namens Christine (Beteiligte zu 3), geboren am 1951.
 
Die Beteiligte zu 1 lebte mit ihrem Ehemann seit lern 26. Marz 1948 im Güterstand 3er allgemeinen Gütergemeinschaft. Zum Gesamtgut 1er Gütergemeinschaft gehörte .lie im Grundbuch von	16	Blatt	3
eingetragene rund 17 ha große landwirtschaftliche Besitzung , die einen Einheitswert von 13 600 DM hat und ein Hof im Sinne der Höfeordnung ist. Der Hof stammt von dem Vater der Witwe	1er	ihn	durch
 Übergabevertrag vom 22. Marz 1951 seiner Tochter übertragen hat.
Die Beteiligte zu 1 führt seit längerer Zeit einen unsittlichen Lebenswandel, wodurch sie ihre' Ehe belastete. Am 18. April 1963 verstarb ihr Ehemann, nachdem er Gift genommen hatte. Es wird angenommen, daß iic Zerrüttung der Ehe für diesen Schritt les Ehemannes ursächlich gewesen ist. Frau	setzte	nach
 dem Tode ihres Mannes ihren bisherigen Bebenswandel fort. Sie sprach dem Alkohol im Übermaß zu, veräußerte auch Hofesinventar und vertrank den Erlös. Mit Rücksicht hierauf wurde ihr durch Beschluß des Amtsgerichts in Gütersloh vom 25- Mai 1961 die Sorge für die Person und das Vermögen ihrer Kinder entzogen. Durch Beschluß vom 9* Juli 1963 wurde sie unter vorläufige Vormundschaft gestellt. Außerdem wurde ihr gemäß § 1846 BGB der Erwerb und Genuß von Alkohol, das Betreten von Gaststätten sowie das Führen von Kraftfahrzeugen verboten und die Sicherstellung ihres Kraftwagens ange-orlnet. Durch Beschluß vom 30. September 1963 wurde die Witwe	wegen	Trunksucht entmündigt.
Der Hof ist seit Oktober 1963 parzelliert verpachtet. Ein Antrag auf Wiederaufhebung der Entmündigung wurde durch Beschluß vom 9- Hovember 1964 surüekgewiesen.
Am 21. Dezember 1963 erteilte das Amtsgericht Gütersloh ein Zeugnis des Inhalts, daß die Y/itwe nach dem Tode ihres Ehemanns mit den Kindern Pieter und Christine die Gütergemeinschaft fortgesetzt habe. Im August 1964 erhoben die Kinder gegen ihre Mutter Klage auf Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft. Durch Versäumnisurteil vom 23* Oktober 1964 wurde die fortgesetzte Gütergemeinschaft gemäß § 1495 BGB aufgehoben. Das Urteil ist seit dem 4. Dezember 1964 rechtskräftig.
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) erteilte am 5* April 1965 ein HoffolgeZeugnis, durch das die Beteiligte zu 3 nach Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft als Hoferbin ausgewiesen wird. Die Beschwerde, mit der die Witwe	Aufhebung
(Einziehung) des Hoffolgozeugnisses beantragte, hatte keinen Erfolg. Mit der (vom Oberlandesgerieht zugelassenen) Hechtsbeschwerde verfolgt die Witwe ihren Antrag auf Einziehung des Hoffolgezeugnisses weiter.
II.
Die Hechtsbesch wer de ist gemäß § 24 Abs. 1 Lv/VG zulässig; ihr kann auch der Erfolg nicht vorsagt werden.
Die Entscheidung hängt davon ab, wie die Hoferb-folge sich gestaltet, wenn beim Tode des zuerst versterbenden Ehegatten hinsichtlich des Hofes fortgesetzte Gütergemeinschaft eingetreten ist und diese durch Urteil aufgehoben wird.
 
1.	Rer streitige Hoi fiel mit 1er Übertragung auf die Beschwerdeführerin in das Gesamtgut der zwischen den Eheleuten Grabenstroer bestehenden allgemeinen Gütergemeinschaft. Er war deshalb ein Ehegattenhof (§ 1 Abs. 1 HöfeO). Rie Vererbung von Ehogattenhöfen richtet sich nach den Vorschriften des § 8 HöfeO. Hiernach fällt der Ehegattenhof beim lode eines Ehegatten dem anderen als Hoferben und, wenn der Hof nicht von ihm stammt, ihm als Hofvorerben zu (§ 8 Abs. 1 Satz 1). Hach ihm wird derjenige weiterer Hoferbe, der als Hoferbe des Ehegatten, von dem der Hof stammt, berufen wäre, wenn dieser erst in diesem Zeitpunkt gestorben wäre (§8 Abs. 1 Satz 2). Die Absätze 2 und 3 des § 8 HöfeO regeln die Bestimmung des Hoferben. Hach § 8 Abs. 4 Satz 1 HöfeO kann, wenn es sich bei dem Ehegattonhof um einen Hof handelt, der zu dem Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört, der überlebende Ehegatte die Gütergemeinschaft mit den Abkömmlingen bezüglich des Hofes fortsetzon. Biese Vorschrift wird im Schrifttum unterschiedlich ausgclegt. Streit besteht darüber, ob der überlebende Ehegatte, wenn er die Gütergemeinschaft bezüglich des Hofes fortsetzen will, eine entsprechende ausdrückliche Erklärung abgeben muß (Lange/Wulff, HöfeO 6. Aufl.
Anm. 118; Lucas, RdL 1952, 315; Alberty, RdL 1964,
261), oder ob es einer solchen Erklärung nicht bedarf, ier Eintritt 1er fortgesetzten Gütergemeinschaft sich vielmehr nach den Bestimmungen des allgemeinen Rechts richtet (Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht, HöfeO § 8 Bern. VI 2 S. 145; Bischer, RdL 1951, 107; Schulte,
 RdL 1954, 62 und 1965, 37).
Einer Stellungnahme zu dieser Streitfrage bedarf es im gegenwärtigen Verfahren, in dem lediglich über die Einziehung des Hoffolgezeugnisses zu entscheiden ist, nicht. Es kommt allein darauf an, welche Rechts-
 
Stellung die Y/itwe	hinsichtlich des Hofes
 hat, nachdem die fortgesetzte Gütergemeinschaft, die zwischen ihr und ihren Kindern nach dem Tode ihres Ehemannes bestand, aufgehoben wurde. Y/enn beim Tode des Ehemannes der Beschwerdeführerin die fortgesetzte Gütergemeinschaft sich nicht auf den Hof erstreckt haben sollte, wäre die Beschwerdeführerin, weil der Hof von ihr stammt, bereits beim Tode ihres Mannes nach § 8 Abs. 1 Satz 1 HöfeO unbeschränkte Hoferbin geworden. Wenn die fortgesetzte Gütergemeinschaft nach dem Tode des Ehemannes der Beschwerdeführerin auch ohne ausdrückliche Erklärung kraft Gesetzes zwischen der Witwe	ihren Kindern hinsichtlich
 des Hofes fortgesetzt wurde, so ist die Beschwerdeführerin, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, mit der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft Hoferbin geworden, so daß in jedem Pall das Hoffolgezeugnis unrichtig ist.
2.	Me fortgesetzte Gütergemeinschaft endigt nicht nur mit dem Tode des überlebenden Ehegatten (§ 1494 BGB), sondern auch durch Aufhebungserklärung (§ 1492 BGB) und mit der Y/iederverheiratung des überlebenden Ehegatten (§ 1493 3GB) sowie durch das auf Klage eines Abkömmlings ergehonde Aufhebungsurteil (§§ 1495,
 1496 BGB). Nach bürgerlichem Hecht findet im Palle der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft die Auseinandersetzung statt (§ 1497 BGB), bis zu deren Purehführung unter den Beteiligten eine Auseinander-sotzungsgemeinschaft besteht. Meso Regelung war mit Rücksicht auf die Notwendigkeit, nach Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft den Hof in das Alleineigentum einer natürlichen Person zu überführen, für das Höferecht nicht brauchbar. § 8 Abs. 4 Satz 2 HöfeO sicht deshalb - abweichend vom allgemeinen Recht - vor,
 
.laß bei Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft die Vorschriften des Absatzes-1 Satz 2 und der Absätze 2 und 3 entsprechende Anwendung finden. § 8 Abs. 1 Satz 2 HÖfeO regelt die weitere Hoferbfolge nach dem überlebenden Ehegatten. Es fragt sich deshalb, welche Bedeutung der entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift für den Pall zukommt, daß die fortgesetzte Gütergemeinschaft zu Lebzeiten des überlebenden Ehegatten ihr Ende findet, haß, wenn die fortgesetzte Gütergemeinschaf^t durch Tod des überlebenden Ehegatten endigt, die weitere Hof-erbfolgo gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 HöfeO eintritt, wird nirgends in Zweifel gezogen. In den übrigen Pallen der Beendigung 1er fortgesetzten Gütergemeinschaft ist die Präge 1er Hofnachfolge streitig. Wöhrmann (aaO) und Lange/Wulff (aaO Anm. 122) sinl der Auffassung, Jaß dio Beendigung 3er fortgesetzten Gütergemeinschaft, weil sie in allen Pallen wie ein Erbfall behandelt werde, die weitere Hoferbfolge nach § 8 Abs. 1 Satz 2 HöfeO auch dann zur Folge habe, wenn die fortgesetzte Gütergemeinschaft zu Lebzeiten des überlebenden Ehegatten endigt, während Schulte (HdL 1954, 62) sowie Pisoher (aaO) und Rötelmann (RdL I960, 29» 31) der Ansicht sind, daß in den Pallen, in denen die fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht durch Toi des überlebenden Ehegatten, sondern aus anderen Gründen ihr Ende findet, zunächst der überlebende Ehegatte Hoferbe oder Hofvorerbe wird und erst bei seinem Tode die weitere Hoferbfolge eintritt.
hör Streit 1er Meinungen 1st da lurch veranlaßt, daß § 8 Abs. 4 Satz 2 HöfeO keine Verweisung auf § 8 Abs. 1 Satz 1 HöfeO enthält, der lie Hoferbfolge nach dem erstversterben len Ehegatten regelt. Oer Eintritt 1er fortgesetzten Gütergemeinschaft ist kein Erbfall, hagegen wir! die Beendigung der fortgesetzten
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Gütergemeinschaft auch dann, wenn sie nicht durch den Tod des überlebenden Ehegatten, sondern aus anderen Gründen herbeigeführt wird, wie ein Erbfall behandelt, dies braucht jedoch nicht zu bedeuten, daß die Erbfolge sich stets so gestalten müsse, wie wenn der überlebende Ehegatte im Seitpunkt der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gestorben wäre.
Oer Wortlaut des § 8 Abs. 4 Satz 2 HöfeO zwingt nicht zu einer solchen Auslegung. Vielmehr muß, wie Schulte (Rdl* 1954, 62) zutreffend dargelegt hat, die entsprechende Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 2 HöfeO auf die Palle der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft dahin verstanden werden, daß die weitere Hoferbfolgo erst ’’nach dem überlebenden Ehegatten” stattfindet* Dies bedeutet, daß der überlebende Ehegatte bei Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft Hof erbe oder Hof vorerbe wird und daß erst ’’nach ihm”, also nach seinem Tode, die weitere Hoferbfolge eintritt. Pür diese Auslegung spricht auch die Vor-sjhrift des § 8 Abs. 3 HöfeO, die gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 HöfeO bei Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft ebenfalls entsprechende Anwendung findet und nach 1er, wenn die Ehegatten den weiteren Hoferben nicht gemeinsam bestimmt haben, der überlebende Ehegatte den weiteren Hoferben allein bestimmen kann mit der Einschränkung, daß als weiterer Hoferbe nur eine Person bestimmt werden kann, die als Hoferbe desjenigen Ehegatten berufen wäre oder bestimmt werden könnte, von dem der Hof stammt, es sei denn, daß der überlebende Ehegatte endgültig lie Stellung als Hoferbe
 
erhalten hat* Die Einräumung des Rechts zur Bestimmung des weiteren Hoferben wäre für die Fädle, in denen die ’fortgesetzte - Gütergemeinschaft nicht durch Toi des überlebenden Ehegatten endet, sinnlos, wenn bei Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft bereits die “weitere Hoferbfolge“ eingetreten wäre. 7)ie vom Senat vertretene Auffassung führt auch in den Fällen* in denen die fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht durch Tod des Überlebenden Ehegatten enligt, zu einem befriedigenden Ergebnis. Die gegenteilige Auffassung würde zur Folge haben, daß der überlebende Ehegatte bei Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft weder Hoferbe noch Hofvorerbe werden, sondern lediglich die Rechte aus § 14 BöfeO haben würde. Jedenfalls würde er schon zu seinen Lebzeiten sein Miteigentum am Hof verlieren. Es ist nicht anzunehmen, daß, wie auch Rötel-mann (aaO) bemerkt, die Verfasser der Höfeordnung eine “Beerbung bei leben figem Leibe“ ohne ausdrückliche Zustimmung des betroffenen Ehegatten beabsichtigt haben. Infolgelessen ist die Auffassung gerechtfertigt, daß, enn die fortgesetzte Gütergemeinschaft zu Lebzeiten des überlebenden Ehegatten endigt, die bisher nicht eingetretene Hoferbfolge des überlebenden Ehegatten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Höfeü Platz greift und daß erst mit dem Tode des überlebenden Ehegatten die weitere Hoferbfolge gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 HöfeO eintritt.
Pas ist auch der Standpunkt les Beschwerdegerichts.
3.	Der Gesichtspunkt, daß die Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft, die durch Aufhebungserklä-rung oder Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten herboigeführt wird, von dem Willen oler Verhalten des überlebenden Ehegatten abhängt, gibt zu einer anderen, Beurteilung keinen Anlaß. Pas gilt auch dann, wenn die fortgesetzte Gütergemeinschaft durch das auf Klage eines
10
Abkömmlings ergehende Aufhebungsurteil endigt, mag auch in einem solchen Pall eine Ausschließung des überlebenden Ehegatten als Hof erben oder Hofvorerben aus vlen Gründen, auf denen das Aufhebungsurteil beruht, als eine befriedigende lösung empfunden werden. Das Oberlandesgericht meint allerdings im Anschluß an die Ausführungen von Schulte (Kdl 1964, 62), im Palle der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch Aufhebungsurteil könne eine entsprechende Anwendung des § 1502 BGB zu einer Verneinung des Hoforbrechts des überlebenden Ehegatten führen» Dieser Auffassung vermag 1er-Senat nicht zu folgen. Nach § 1502 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der überlebende Ehegatte bei 3er Auseinandersetzung, die nach 1er Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft zwischen ihm uni den Abkömmlingen in Ansehung dos Gesamtguto stattfindet (§ 1497 BGB), berechtigt, das Gesamtgut Ovder einzelne dazu gehörende Gegenstände gegen Ersatz des Wertes zu übernehmen* dieses Hecht steht gemäß § 1502 Abs. 2 Satz 1 BGB dem überlebenden Ehegatten dann nicht zu, wenn die fortgesetzte Gütergeraeinschaft auf Grund des § 1495 BGB durch Urteil aufgehoben wird. Das Übernahmerecht geht in diesem Pall nicht etwa auf die Abkömmlinge Uber. Vielmehr können nach § 1502 Abs. 2 Satz 2 BGB die anteilsberechtigten Abkömmlinge lediglich diejenigen Gegenstände gegen Ersatz des Wertes übernehmen, welche der verstorbene Ehegatte nach § 1477 Abs. 2 BGB zu übernehmen berechtigt sein würde. Im übrigen sind auf die Auseinandersetzung die in § 1498 BGB aufgeführten Vorschriften anzuwenden, so laß dem überlebenden Ehegatten auch dann, wenn die fortgesetzte Gütergemeinschaft durch Aufhebungsurteil endigt, der Wert seines Anteils am Gesamtgut erhalten bleibt. Es entfällt lediglich die Vorzugsstellung, die das Gesetz in den Pallen der Beendigung der fortgesetzten Gütergemcin-
11
schaft dem überlebenden Ehegatten durch das Recht zur Übernahme des Gesamtguts grundsätzlich einräumt.
Eine unmittelbare Anwendung der Auseinandersetzungs-Vorschriften auf das Höferecht scheidet schon deshalb aus, v/eil nach der Höfeordnung eine Auseinandersetzung, wie sie nach allgemeinem Recht zu erfolgen hat, nicht stattfindet. Aber auch eine entsprechende Anv/endung des § 1502 Abs. 2 Satz 1 BGB mit der Folge, daß ein Hoferbrecht des Überlebenden Ehegatten bei Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch Aufhebungsurteil zu verneinen wäre, kommt nicht in Betracht. Bas Recht des überlebenden Ehegatten auf Übernahme dos Gesamtguts ist kein Erbrecht und kann auch einem Erbrecht nicht gleichgestellt werden. Infolgedessen kann auch lie Ausschließung des Übernahmerechts im Falle der Beendigung der fortgesetzten GUtergemeinschaft durch Aufhebungsurteil nicht wie eine Ausschließung von der Erbfolge behandelt werden. Der Grundgedanke, auf dem die Ausschließung des Übernahmerechts beruht, steht dem Hoferbrecht des üborlebendon Ehegatten nicht entgegen. Einer Stellungnahme zu der Frage, ob § 1502 Abs. 2 Satz 2 BGB überhaupt sinngemäß auf das Höferecht angewandt werden kann, bedarf es im gegenwärtigen Verfahren nicht; denn auch eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift könnte nicht dazu führen, daß der Tochter der Beschwerdeführerin ein Recht zur Übernahme des Hofes eingeräumt würde. Bas Übernahmerecht, das den Abkömmlingen nach § 1502 Abs. 2 Satz 2 BGB - ebenfalls gegen Ersatz des Wertes - zusteht, ist nämlich auf die Gegenstände beschränkt, die der verstorbene Ehegatte (Ehemann der Beschwerdeführerin) nach der Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft hätte übernehmen können. Zu diesen Gegenständen gehört der von der Beschwerdeführerin stammende Hof nicht. Nach alledem kann eine entsprechende Anwendung des § 1502 Abs. 2 BGB nicht zu einer Verneinung des Hoferbrechts des überlebenden Ehegatten führen.
4.	Die Beschwerdeführerin ist deshalb, wenn sie nicht bereits mit dem Tode ihres Ehemannes Hoferbin geworden sein sollte, jedenfalls bei Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft Hoferbin geworden. Bas Hoffolgozeugnis, das die Antragstellerin als Hoferbin ausweist, ist somit wegen Unrichtigkeit einzuziehen (§ 1361 BGB). Der angefoch-tene Beschluß war danach aufzuhoben. Die Einziehung des Hoffolgezeugnisseo hat durch das Amtsgericht zu erfolgen.
Bio Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 Iv/VG in Verbindung mit § 131 KostO.
Br. Augustin
 Br. Piepenbrock
 Br. Grell