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BGH · V BLw 34/6

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 34/6

Die Rechtsboschworde gegen den Beschluß dos Zivilsenats in Darmstadt dos Oberlandosgorichts Frankfurt (Main) vom 20«, August 1964 wird auf Kosten der Antragsteller als unzulässig verworfen* Sie haben vorgotragen, die Voraussetzungen für die Versagung dor Genehmigung nach § 9 -Abo. 1 Nr. 1 GrdstVG lägen nicht vor, und um Genehmigung des Grundstückkaufs gebeten. September 1963 die Einwendungen der Käufer gegen das Vorkaufsrecht für unbegründet erklärt. Gegen diesen Beschluß haben die Käufer Rochtobeschv/ordc eingelegt, mit dor sie ihr Begehren weiterverfolgen. Bio Rechtsbe3Chwerde ist, da sie von Oberlandesgerieht nicht zugolassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und auch keiner der Fälle des § 24 Abo. 2 Nr. 2 LwVG vorliogt, nur zulässig, wenn das Beochwerdegoricht von einer in dor Rechtoboschwcrde- bcgründung angeführten Entscheidung eines dor in § 24 Abs«, 2 Nr» 1 LwVG bozcichneten Gerichte abgowichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht» Juli 1955 - V Blw 13/55)» Zu der einzigen in der Rechtsbeochwerdebogründung angeführten Entscheidung, dom Beschluß dos Senats vom 15» Oktober 1963 (V BLw 14/639 BGHZ 40, 169; daß Aktenzeichen ist von den Rechtsboschwordoführorn unrichtig mit IV BLw 14/63 angegeben) bemerkt die Rochtsbcschwerde nur, der angozogene Beschluß sei auf den gegenständlichen Pall anzuwenden» Damit hat sie aber dio Voraussetzungen der Zulässigkeit nicht dar-gotan.

Zitierte Normen: § 12 GrdstVG § 24 LwVG § 13 HoefeO
GrundstückKäuferLwVGBeschlußdos

Volltext der Entscheidung

V BLw 34/6£
......... 2186 002
Beschluß
 In der Landwirt 3chaftssache
 betreffend die Genehmigung dos am 3° September 1962 (UR 804/62 des Notare Erwin	in	L^pB)	abgeschlossenen	Grundstücks»
kaufVertrags
 Gaststättenbositzor, L{
Beteiligte;
lo Otto B(
VI
2o Frau Erna	geb«,	I^P, daselbst,
 Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsboschwcrdcführor, » vertreten durch Rechtsanv/alt Dr„	in	((
3 o Frau Katharine
4»	Sicdlungsgcsollschaft	mbH,
- zu 3 und 4 im Rechtsbeschwerdevorfahron nicht vertreten -
hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachon in dor Sitzung vom 17o Dezember 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidonten Dr* Augustin, dor Eundcsrichtor Br«, Fiepenbrock und Dr* Groll sowie dor landwirtschaftlichen Beisitzer Raither und Lindemann
 beschlossen:
Die Rechtsboschworde gegen den Beschluß dos Zivilsenats in Darmstadt dos Oberlandosgorichts Frankfurt (Main) vom 20«, August 1964 wird auf Kosten der Antragsteller als unzulässig verworfen*
Dor Geschäftswort für das Rochtcboschwerdovorfahrcn wird auf 5 000 DM festgesetzt*
 
G r ü n d er
m* ~ mmmrnm mtm	tmm

Dio inzwischen verstorbene und von der Beteiligten zu 3 Katharine	beerbte	Frau	Emilio	hat	am
3. September 1962 zu notariellem Protokoll an die Eheleute cin in der Gemarkung	gelegenes	land-
wirtschaftliches Grundstück in der Größe von 5 092 qm zu dem Preis von 5 000 BH verkauft. Die	Sicdlungsgo-
oellschaft hat gemäß § 12 GrdstVG, § 6 RSG das Vorkaufsrecht rechtzeitig ausgeübt. Gegen don Bescheid dor Genehmigungobehörde vom 5« November 1962 haben die Käufer gerichtliche Entscheidung beantragt. Sie haben vorgotragen, die Voraussetzungen für die Versagung dor Genehmigung nach § 9 -Abo. 1 Nr. 1 GrdstVG lägen nicht vor, und um Genehmigung des Grundstückkaufs gebeten. Bas Amtsgericht hat durch Beschluß von 13. September 1963 die Einwendungen der Käufer gegen das Vorkaufsrecht für unbegründet erklärt. Die Entscheidung des Londwirtochaftsgerichts hoben die Erwerber mit dor sofortigen Beschwerde angegriffen. Bas Boschwerdogericht hat das Rechtsmittel als unbegründet zurückgewiosen, ohne die Rochtsbeschv/erde zuzulassen.
Gegen diesen Beschluß haben die Käufer Rochtobeschv/ordc eingelegt, mit dor sie ihr Begehren weiterverfolgen.
II.
Bio Rechtsbe3Chwerde ist, da sie von Oberlandesgerieht nicht zugolassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und auch keiner der Fälle des § 24 Abo. 2 Nr. 2 LwVG vorliogt, nur zulässig, wenn das Beochwerdegoricht von einer in dor Rechtoboschwcrde-
 
bcgründung angeführten Entscheidung eines dor in § 24 Abs«, 2 Nr» 1 LwVG bozcichneten Gerichte abgowichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht»
Nach § 24 Abs» 1 Iy/VG muß die Entscheidung«, von der das Beschwordegoricht abgowichen sein soll, in der Beschv/or-dobogründung bezeichnet sein» Daher genügt os nicht, wenn die Rochtsboschwordcführor lediglich ’’Verletzung der Gesetze wie auch Verletzung der allgemeinen Donkgosetzo” rügen»
Diese angeblichen Vorlotzungen können erst geprüft werden, wenn die Statthaftigkeit der Rochtsboschwordo fest steht (vgl» SenatsboSchluß vom 5. Juli 1955 - V Blw 13/55)» Zu der einzigen in der Rechtsbeochwerdebogründung angeführten Entscheidung, dom Beschluß dos Senats vom 15» Oktober 1963 (V BLw 14/639 BGHZ 40, 169; daß Aktenzeichen ist von den Rechtsboschwordoführorn unrichtig mit IV BLw 14/63 angegeben) bemerkt die Rochtsbcschwerde nur, der angozogene Beschluß sei auf den gegenständlichen Pall anzuwenden» Damit hat sie aber dio Voraussetzungen der Zulässigkeit nicht dar-gotan. Sie hätto die von der angezogenon und der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen und weiter darlogen müssen, inwiefern beide Beschlüsse diese Rechtsfrage verschieden beantworten. Im übrigen ist das Beschwordogoricht nicht abgowichen. In der Entscheidung BGHZ 40, 169 standen die Voraussetzungen oinos /.usgleichsansprucho nach § 13 Abs. 1 und 2 HöfeO zur Erörterung» Ein solcher Anspruch entfällt nach dem Gesetz u»a. dann, wenn die Veräußerung von Grundstücken zur Erhaltung des Hofes erforderlich war» Der Senat hat in jenem Beschluß zun Ausdruck gebracht, die Veräußerung könne notwendig sein, wenn der Veräußorungscrlös zur Tilgung drückender Schulden verwendet und eine Kreditaufnahme für die dringend nötige Erneuerung der schadhaften Hofgebäude offengehalten worden soll. In vorliegenden Pall ist ein anderer Sachvorhnlt unter
 anderen rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen» Die Präge, ob den Bo ochv/ord ege rieht dabei ein Rechtsirrtum unterlaufen ist, darf erst geprüft werden, wenn die Zulässigkeit der Rcchtsbcschwcrdo fo3tsteht. Von der unterschiedlichen Beurteilung der gleichen Rechtsfrage kann hiernach keine Rede sein»
Das Rechtsmittel mußte deshalb ohne sachliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung als unzulässig verworfen worden»
Die KostenentScheidung beruht auf §§ 34, 44, 45 LwVG»
Dr» Augustin
 Dr» Pioponbrock
 Dr» Groll